LVwG N LVwG-AB-14-0822

LVwG-AB-14-0822Tribunal administratif régional22 janv. 2015

Regest

Verpflichteter; Solidarische Haftung; Mobile Anlage; Anfallsort;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0822

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0822

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerden der

1)***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, sowie der

2)***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde der *** wird zu den Positionen 2, 4, 5, 6 und 7 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, dahingehend abgeändert, als die *** zur Durchführung des Maßnahmenauftrages in diesem Umfang alleinig verpflichtet wird.

2. Der Beschwerde der *** wird zu Position 2 insofern Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, dahingehend abgeändert, als in der Position 2 der Begriff „Betonfertigteilen“ ersatzlos zu entfallen hat.

3. Im angefochtenen Bescheid wird die Rechtsgrundlage geändert als die Wortfolge „für die Kostenentscheidung §§ 76ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976“ ersatzlos entfällt. Darüber hinausgehend wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung der Maßnahmen mit *** festgelegt wird.

Die Lage der zu entfernenden Abfalllagerungen wird durch den Plan „Kataster“, erstellt am ***, präzisiert. Dieser Plan samt Bezeichnung „Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Jänner 2015, LVwG-AB-14-0822“ bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)

§ 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, erging an die ***, sowie an die *** folgender Auftrag:

„Die Bezirkshauptmannschaft X verpflichtet Sie zu ungeteilten Handen folgende Maßnahmen durchzuführen:

1. Die nachfolgend angeführten auf den Grundstücken *** und ***, beide KG ***, abgelagerten Abfälle sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 umgehend, spätestens jedoch bis *** nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen:

Position 1: mehrere kleine Haufen Bodenaushub mit Beton- und Asphaltbruchstücken vermengt, im Ausmaß von ca. 40 m³ (diese Haufen waren bereits mit Gras bewachsen).Position 2: Anschüttung mit Betonfertigteilen, Asphaltbruchschollen, Betonbruchschollen und Ziegelbruch im Ausmaß von ca. 50 m³.Position 3: Betonrecyclingmaterial mit hohem Feinanteil und mit geringem Ziegel- und Asphaltbruchstücken im Ausmaß von ca. 1700 m³.Position 4: geshreddertes Altholz im Ausmaß von ca. 50 m³.Position 5: Ziegelrecyclingmaterial mit hohem Feinanteil und geringen Anteil an Beton- und Asphaltbruchstücken im Ausmaß von ca. 800 m³.Position 6: Recyclingfeinmaterial im Ausmaß von ca. 150 m³ (dieses wurde an die Böschung zum Wald hin angeschüttet und ist bereits teilweise auch mit Gras bewachsen).Position 7: Recyclingfeinmaterial mit Ziegelbruchstücken im Ausmaß von ca. 200 m³ (dieser Schütthaufen ist ebenfalls bereits teilweise mit Gras bewachsen).

1. Der Entsorgungsnachweis ist der Bezirkshauptmannschaft X bis längstens *** vorzulegen.

Rechtsgrundlagen:

Für die Sachentscheidung:§ 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002für die Kostenentscheidung:

§§ 76ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

§ 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976.“

Nach Darstellung des Verfahrensverlaufes verwies die belangte Behörde auf die kommissionelle Überprüfungsverhandlung des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht, und gab das in dieser Verhandlung erstattete Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wieder.

In ihrer rechtlichen Beurteilung kam die Bezirksverwaltungsbehörde zum Schluss, dass sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen ergäbe, dass es sich bei der Einstufung der gegenständlichen Ablagerungen im objektiven Sinn um Abfall handelt, da das Gutachten ausdrücklich die Abfalleigenschaft feststellt. Die Behandlung dieser Abfälle sei im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 Ziffern 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen. Die Lagerungen in der gegenständlichen Form seien nicht genehmigt. Überdies sei die Entfernung dieser Lagerungen im öffentlichen Interesse gelegen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitig dagegen durch ihre rechtliche Vertretung erhobenen Beschwerde begehrte die *** die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides.

Begründet wurde das Rechtsmittel wie folgt:

„1. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Vorweg wird festgehalten, dass im bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 64 Abs 2 AVG nicht ausgeschlossen wurde, weswegen ein Nachweis der Herstellung des von der einschreitenden Behörde geforderten Zustandes bis zum *** unterbleiben kann!

Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid richtig festgehalten hat, wurde der

Beschwerdeführerin mit Bescheid *** vom *** bereits ein Auftrag zur Entfernung von diversen auf der Parzelle ***, KG *** gelagerten Materialien zu entfernen und wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung erhoben. Eine Berufungsentscheidung steht nach wie vor aus. Bei den im hier bekämpften Bescheid angeführten Positionen 1, 2 3, 5, 6 und 7 handelt es sich offensichtlich auch um Teile des bereits mit dem ersten Entfernungsauftrag beanstandeten Materials, sodass hier ein neuerlicher Entfernungsauftrag jedenfalls bis zur Entscheidung über die Berufung unzulässig ist.

Selbst bei der Annahme, dass die Materialien, die aufgrund des nun bekämpften Bescheids zu entfernen sind nicht mit dem Entfernungsauftrag vom *** ident sind, unterliegt die belangte Behörde einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und ist der Bescheid aufzuheben.

Wenn die belangte Behörde in dem Bescheid das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz zitiert, nämlich, dass eine kurzfristige Zwischenlagerung (einige wenige Wochen) von Baurestmassen am Standort üblicherweise zulässig sei und der Betrieb einer mobilen Brecheranlage nur für einen Zeitraum von längstens 6 Monaten zulässig sei, so ist diese Aussage für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und entbehrt auch einer gesetzlichen Grundlage.

Wiewohl es richtig Ist, dass eine mobile Brecheranlage nur für einen Zeitraum von längstens 6 Monaten zulässig ist, so sagt dies noch nichts über das weitere Belassen von Abbruchmaterial aus. Die belangte Behörde verkennt daher die Bestimmung des § 15 Abs 5 AWG, der zur Folge Abfälle zur Verwertung regelmäßig; mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben sind. Wie in dem hier bekämpften Bescheid festgestellt wurde, wurde erstmals am *** eine Aufbereitung und Lagerung der Baurestmassen dokumentiert. Die gegenständlichen Materialien befinden sich damit noch innerhalb der dreijährigen Frist und sind daher von der Beschwerdeführerin nicht zu entfernen.

Ebenso darf festgehalten werden, dass im bekämpften Bescheid selbst festgehalten wurde, dass die Positionen 1, 6 und 7 aufgrund des Pflanzenbewuchses auf ein Ablagerungsdatum vor dem Jahr *** schließen lassen. Die Beschwerdeführerin hat aber ausgeführt, dass diese Ablagerungen bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Betriebstätigkeit vorhanden waren.

Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG ist aber Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin kann daher keinesfalls zum Entfernen der Positionen 1, 6 und 7 angehalten werden.

Hier darf abschließend angemerkt werden, dass diese Ablagerungen auf dem

gegenständlichen Grundstück bereits zum Zeitpunkt des Bescheids vom *** vorhanden waren. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nach § 1 Abs 3 AWG, insbesondere der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, wurde zum damaligen Zeitpunkt nicht festgestellt. Es ist daher nicht ersichtlich warum nach nahezu 3 Jahren nun auf einmal öffentliche Interessen beeinträchtigt sein könnten.“

Die *** beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ein der Beschwerdeführerin erteilter Auftrag zur Entsorgung der in den Positionen 1, 6 und 7 des angefochtenen Bescheides angeführten Ablagerungen unterbleibt und ein allfälliger der Beschwerdeführerin erteilter Entsorgungsauftrag zum einen nachvollziehbar diejenigen Ablagerungen, denen gegenüber der Beschwerdeführerin die Stellung als Abfallbesitzer zukommt, beschreibt und zum anderen die Frist zur Entsorgung nicht vor dem *** angesetzt wird. In eventu wurde die Aufhebung des angefochten Bescheides begehrt.

Dieses Rechtsmittel wurde wie folgt begründet:

„Der genannte Bescheid ist rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin wird durch den

angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt.

Die Bezirkshauptmannschaft X hat (auch) die Beschwerdeführerin

verpflichtet, die auf den Grundstücken *** und ***, je KG ***,

abgelagerten (im Bescheid näher beschriebenen) Abfalle umgehend, jedenfalls

bis spätestens *** von einem hiezu Befugten entsorgen zu lassen und

den Entsorgungsnachweis der belangten Behörde bis längsten ***

vorzulegen.

Der angefochtenen Bescheid ist bereits insofern mangelhaft, als darin zwar

ausgeführt wird, es handle sich bei den gegenständlichen Ablagerungen um

Abfall (Seite 6), nicht aber, seit wann diese Ablagerungen auf den genannten

Grundstücken bereits gelagert sind. Daher sind die Feststellungen nicht

ausreichend einer rechtlichen Beurteilung unterzogen zu werden. Nach der Beschreibung der Ablagerungen im angefochtenen Bescheid handelt

es sich um Beton- und Asphaltbruchstücke, Holz und Ziegelbruch, sohin

sämtlich um Material, das einer Verwertung im Sinne des § 2 Abs 5 Z 5 des

Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 unterliegt.

Die Beschwerdeführerin ist nicht die Eigentümerin der im Bescheid angeführten

Grundstücke. Die in den Positionen 1, 6 und 7 des angefochtenen Bescheides

angeführten Ablagerungen stammen nicht von der Beschwerdeführerin, sondern

wurden von dieser bereits auf den Grundstücken vorgefunden. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich nicht Abfallbesitzer im Sinne des § 2 Abs

6 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002. Der Beschwerdeführerin stehen keine

Rechte an diesem Material zu, jedwede Verfügungshandlung der

Beschwerdeführerin darüber wäre rechtswidrig und unter Umständen strafbar(§ 135 StGB).

Insofern vom angefochtenen Bescheid von der *** gelagertes Material umfaßt ist, wird ergänzend

anhängige Rechtssache eingewendet, da diesbezüglich - wie dies im

angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt wird - ein Rechtsmittelverfahren

anhängig ist. Auch diesbezüglich kann die Beschwerdeführerin nicht Adressat

des Entsorgungsauftrages sein, da sie auch hiezu nicht als Abfallbesitzer

anzusehen ist.

Das von der Beschwerdeführerin gelagerte Material - und allein diesbezüglich

kommt der Beschwerdeführerin die Stellung eines Abfallbesitzers zu - stammt

vom Abbruch eines Gebäudes in ***. Dieser Abbruch wurde nicht vor dem

*** begonnen und erst Ende Mai *** beendet.

Behauptet wird, daß sämtliches auf die Beschwerdeführerin bezughabendes

abgelagertes Material nicht vor dem Mai *** abgelagert wurde.

Damit ist aber ein Beseitigungsauftrag, insofern dieser eine Entsorgung vor dem

*** vorsieht, gemäß § 15 Abs 5 letzter Satz 2. Fall des

Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 rechtswidrig.

Beweis: Einvernahme von ***, p.A. der

Beschwerdeführerin; Grundbuchsauszug, Lichtbild, Mitteilung der

BH X vom *** und Mitteilung der

Beschwerdeführerin vom ***“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Über die Beschwerden wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am *** abgehalten, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin, des Geschäftsführers der *** und des Zeugen ***, sowie durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft X mit der GZ ***, des Aktes des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit der GZ *** und der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AB-13-0006 und LVwG-AB-14-0822.

Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-13-0006 und LVwG-AB-14-0822 gemäß § 15 NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt.

4. Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von *** vom ***, , wurde der *** eine abfallrechtliche Genehmigung gemäß § 52 AWG 2002 für den Betrieb einer mobilen Brechanlage des Herstellers „“, Type ***, zur mechanischen Aufbereitung von Baurestmassen erteilt. Gemäß Auflage 16) muss zu bewohnten Objekten ein Mindestabstand von 500 m eingehalten werden.

Aufgrund von lärmtechnischen Problemen beim Abriss des Krankenhauses *** am Anfallsort wurde von der *** mit der Pächterin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, der , vereinbart, dass die *** auf dieser Liegenschaft dieses Abbruchmaterial mit der mobilen Brechanlage des Herstellers „“, Type ***, behandeln und lagern kann.

Im Zuge dieser Geschäftsbeziehung wurde auch vereinbart, dass die *** – zum Teil parallel mit den Aufbereitungsarbeiten betreffend das Abbruchmaterial aus *** - das im Besitz der *** stehende alte Gebäude einer ehemaligen Lackfabrik auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abreißt, die anfallenden Baurestmassen dort aufbereitet, wobei eine Trennung zwischen den Fraktionen Ziegelbruch, Betonbruch und Altholz festgelegt wurde, und kam man überein, dass die aufbereiteten Baurestmassen, sowie das Altholz aus Kostengründen auf dem Grundstück und in der Verfügungsgewalt der *** verbleiben sollen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde *** die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Bauhofes samt technischer Einrichtungen unter anderem für das Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Im mit diesem Bescheid genehmigten Projekt war beabsichtigt, am Standort der ehemaligen Firma *** Betriebsräumlichkeiten für eine Baufirma neu einzurichten. An der Nordseite des Grundstückes sollte entsprechend der Beschreibung und dem Plan Nr. *** ein Freilagerplatz neu eingerichtet werden. Auf der Freilagerfläche sollten im nördlichen Bereich Betonfertigteile und Pflastersteine, im südlichen Bereich Sand- und Schotter zwischengelagert werden.

Im November *** wurde mit der Brecheranlage der *** mit dem Abbruch der ehemaligen Lackfabrik auf dem Grundstück begonnen, und wurde die Maschine in diesem Grundstücksbereich aufgestellt. Mit den Abbrucharbeiten betreffend die Lackfabrik wurde parallel mit den Arbeiten betreffend die Aufbereitung von Baurestmassen, welche vom Krankenhaus *** angeliefert wurden, angefangen.

Am *** befanden sich ca. 200 m3 ungebrochenes und ca. 300 m3 gebrochenes Baurestmassenmaterial auf dem Grundstück ***, KG ***. Außer dieser Lagerungen konnten keine anderen Baurestmassenhaufwerke am Grundstück festgestellt werden.

Die Aufbereitung des Betonbruchs erfolgte nach Anfallsort nicht getrennt, sodass der von der Lackfabrik stammende Betonbruch, sowie der beim Abbruch des Krankenhauses *** anfallende gemeinsam mit der Brechanlage behandelt wurde. Zum Teil wurden auch Baurestmassen von anderen Baustellen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gelagert. Die Tätigkeiten auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft wurden im März *** vorerst eingestellt.

Ab *** wurde wieder mit Betonbrecharbeiten auf dieser Liegenschaft begonnen. Das ehemalige Fabrikgebäude war zu diesem Zeitpunkt zu ca 50 % abgerissen, und wurde auch neues Material von anderen Baustellen angeliefert.

Von der technischen Gewässeraufsicht wurden am *** folgende Lagerungen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, auf ungedichteten Flächen vorgefunden: rd. 3.000 m³ gesiebtes Betonbruchmaterial mit Feinanteilen, gebrochener Ziegelschutt im Gesamtausmaß von rd. 700 m³, noch zu brechendes Ziegel-Rohmaterial im Ausmaß von rd. 300 m³, rd. 30 m³ Häckselgut und rd. 60 m³ Feinsand vermischt mit geringem Ziegelbruch.

Mit Verfahrensanordnung der Abfallrechtsbehörde vom *** wurde die *** zur Entfernung der beim Lokalaugenschein am *** festgestellten Abfalllagerungen aufgefordert.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, wurde der *** die Aufstellung und der Betrieb der mobilen Brecheranlage des Herstellers *** im Standort ***, ***, untersagt, sowie die Entfernung dieser Anlage aufgetragen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Schreiben vom *** zurückgezogen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, erging an die *** zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes der folgende Auftrag:

„Die nachfolgend aufgelisteten auf der Parzelle ***, KG *** konsenslos gelagerten Materialien sind bis spätestens *** nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen und entsprechende Entsorgungsnachweise der Behörde vorzulegen.

Rd. 3.000 m³ gesiebtes Betonbruchmaterial mit Feinanteilen

Gebrochener Ziegelschutt im Gesamtausmaß von rd. 700 m³

Noch zu brechendes Ziegel-Rohmaterial im Ausmaß von rd. 300 m³

rd. 30 m³ Häckselgut und

rd. 60 m³ Freinsand vermischt mit geringem Ziegelbruch.“

Beim Lokalaugenschein am *** wurde festgestellt, dass seit der letzten Überprüfung lediglich ein Haufen von 60 m³ entfernt wurde und zusätzlich rd. 30 m³ Betonfertigteile gelagert wurden.

Am *** zeigte sich, dass augenscheinlich geringe Mengen an Ziegelbruchmaterial entfernt wurden, sowie auch Kies bzw Schottermaterial abtransportiert wurde. Bezüglich der Betonbruchablagerungen konnte festgestellt werden, dass neues Betonmaterial hinzugefügt wurde, sowie rd. 10 m³ Asphaltbruch bzw Asphaltschollen (von einer ehemaligen Straßendecke).

Das auf der Liegenschaft gelagerte Ziegelbruchmaterial, sowie das Altholz stammen ausschließlich aus dem Abbruch der Lackfabrik. Zwei Betonschächte wurden von *** auf der Liegenschaft gelagert. Von der *** wurden Betonfertigplatten gelagert. Der auf der Liegenschaft gelagerte Asphaltbruch bzw. die Asphaltschollen im Ausmaß von ca. 10 m3 wurden von der *** auf dem Grundstück gelagert und fiel im Zuge der Sanierung des Regenwasserkanals an.

Am *** fand eine Überprüfungsverhandlung durch die Abfallrechtsbehörde statt, in welcher der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz die Entfernung sämtlicher Lagerungen forderte, da eine Verunreinigung von Boden und Gewässer durch die in diesen Materialien enthaltenen Schadstoffen sowie deren Versickerung aufgrund der Lagerdauer und -art befürchtet werden muss, wobei der Sachverständige sieben Haufwerke an Abfalllagerungen lokalisierte und verbal beschrieb. Der Akt wurde in weiterer Folge an die Bezirkshauptmannschaft X abgetreten.

Von der *** werden seit Bescheiderlassung laufend aufbereitende Baurestmassen entfernt.

5. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem in der Verhandlung vom *** verlesenen Akten der Verwaltungsbehörden, sowie aus den übereinstimmenden, widerspruchsfreien Aussagen der einvernommenen Geschäftsführer, welche sich mit den in den behördlichen Akten enthaltenen Fotodokumentationen decken.

Lediglich bestritten wurde die Feststellung, wonach die Lagerungen von der *** durchgeführt worden seien. Vielmehr wurde behauptet, dass diese im Verantwortungsbereich der *** stünden, welche die operative Gesellschaft sei. Die *** sei lediglich einer der beiden Komplementäre dieses Unternehmens und sei lediglich Eigentümerin des Fuhrparkes. Diese Behauptungen decken sind nicht mit dem Akteninhalt, insbesondere ist die *** Genehmigungsinhaberin der mobilen Brechanlage, sohin zum Betreiben der Anlage berechtigt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sich die Tätigkeit der Handelsgesellschaft auf Eigentumsbegründungen beschränkt. Auch ist der im behördlichen Akt enthaltenen Korrespondenz mit beiden Unternehmen kein Hinweis enthalten, wonach die *** nicht zur operativen Geschäftsführung befugt sei, und wurde diese Behauptung erstmalig in der gerichtlichen Verhandlung getroffen, sodass lediglich von einer internen Aufgabenaufteilung auszugehen ist, welche nicht in der rechtlich geforderten Weise nach außen in Erscheinung trat.

Auch aus dem im behördlichen Akt enthaltenen Ausdruck der Präsentation der *** im Internet vom November *** lässt sich eindeutig ableiten, dass die operativen Geschäfte von diesem Unternehmen abgewickelt wurden.

Zur Aussage des Amtssachverständigen für Deponietechnik in der Verhandlung vom *** ist festzuhalten, dass die Position 7 eindeutig nach dem Jahr *** geschüttet wurde. Ein Luftbildvergleich Flugdatum ***, August *** und *** ergibt, dass erkennbare Lagerungen im Bereich der Position 1 und 6 im August *** nicht stattgefunden haben. Die aufgrund dieser Aussage aufgestellten Behauptungen der Rechtsmittelwerberinnen konnten durch die Aussage des Zeugen *** in Zusammenschau mit den in den Akten befindlichen Fotodokumentationen zweifelsfrei entkräftet werden. Auch konnte die Technische Gewässeraufsicht glaubhaft vermitteln, dass auch Baurestmassen, die nicht vom Krankenhaus *** stammen, angeliefert wurden.

6. Rechtslage:

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X stützt sich auf § 73 Abs. 1 AWG 2002, welcher wie folgt lautet:

„Wenn

Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.

Nach § 1 Abs 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Die Legaldefinition des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 bestimmt, dass „Abfallbesitzer“ der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehat, ist, sodass aufgrund dieser Bestimmung ein Besitzwille – im Unterschied zur zivilrechtlichen Rechtslage – nicht erforderlich ist. Den ErläutRV 1005 GP XXIV zu BGBl I 9/2011 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber klargestellt hat, dass Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, wenn sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus und hat nach der Verkehrsauffassung Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen.

Bezüglich jener auf der Liegenschaft gelagerten Abfälle, welche im Auftrag der *** auf der Liegenschaft behandelt wurden bzw welche in ihrem Auftrag auf dieser gelagert wurden, ist zweifelsfrei vom Abfallbesitz dieser Rechtsmittelwerberin auszugehen; Liegenschaftseigentum ist für diese rechtliche Qualifizierung nicht erforderlich. Die von der *** auf das Grundstück gebrachten Baurestmassen wurden wie festgestellt mit jenen Baurestmassen vermischt, welche im Auftrag der *** von der *** aufbereitet wurden. Es ist aber nicht Aufgabe der belangten Behörde zu ermitteln, in welchem Ausmaß die einzelnen Verpflichteten zum Eintritt der festgestellten Boden- und Gewässergefährdung durch die Abfalllagerungen beigetragen haben, sodass bezüglich dieser Lagerungen von einer solidarischen Haftung beider Verursacherinnen auszugehen ist (vgl. VwGH 14.12.1995, 91/07/0070).

Die von den Beschwerdeführerinnen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken gelagerten bzw behandelten Baurestmassen und Holzbestandteile sind beim Abriss von Gebäuden angefallen, sodass bezüglich dieser Materialien im Zeitpunkt der Abbrucharbeiten Entledigungsabsicht an diesen Gebäudebestandteilen bestanden hat. Auch das von der Zweitbeschwerdeführerin gelagerte Asphaltgut, das im Zuge von Sanierungsarbeiten angefallen ist, ist rechtlich gleich zu beurteilen. Ob eine Aufbereitung dieser Baurestmassen und eine zulässige Verwertung zu einem späteren Zeitpunkt geplant war, ändert diese rechtliche Beurteilung nicht. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN).

Besteht bei einem (Vor-)Inhaber Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241).

Bei den zwischengelagerten Materialien ist somit der subjektive Abfallbegriff erfüllt und sind diese daher als Abfall anzusprechen.

Ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es keinerlei Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff mehr (VwGH vom 11.09.1997, 96/07/0223). Das erkennende Gericht unterlässt deshalb in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff.

Die Behörde ist bei ihrer rechtlichen Beurteilung aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik davon ausgegangen, dass der objektive Abfallbegriff erfüllt sei. Dadurch, dass der Sachverständige eine mögliche Gefährdung von Boden und Gewässer durch die verfahrensgegenständlichen Abfalllagerungen nicht ausschließen konnte und deren Entfernung gefordert hat, kann im Übrigen an der rechtlichen Subsumption der belangten Behörde und an der Bejahung des objektiven Abfallbegriffes keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Lediglich bei den gelagerten Betonfertigteilen kann weder die Verwirklichung des subjektiven, noch des objektiven Abfallbegriffes erkannt werden.

Ob für die Lagerung der Abfälle ein rechtlicher Konsens bestanden hat, ist aufgrund folgender Normen zu prüfen:

Gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (§ 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002).

Laut § 37 Abs. 2 AWG 2002 entfällt eine abfallrechtliche Genehmigungspflicht für Lager für Abfälle nur, wenn diese der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emmissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegen.

§ 52 AWG 2002 lautet wie folgt:

(1) Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

(3) Neben dem Antragsteller haben das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung. Der Umweltanwalt hat das Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.

(5) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs.. 4 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

(6) Beabsichtigt der Inhaber einer mobilen Behandlungsanlage eine Maßnahme zu setzen, die im § 37 Abs. 4 angeführt ist, hat er diese Maßnahme anzuzeigen. § 51 ist unter der Maßgabe anzuwenden, dass zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs.. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden.

(7) Der Genehmigungsinhaber hat die mobile Behandlungsanlage regelmäßig wiederkehrend darauf zu kontrollieren, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden abfallrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Genehmigungsinhaber hat sich für die wiederkehrenden Eigenkontrollen einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu bedienen. Die Eigenkontrolle hat mindestens eine Vorortkontrolle zu umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Eigenkontrollen fünf Jahre. Über jede wiederkehrende Eigenkontrolle ist ein Bericht zu erstellen, der insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Sind in einem Bericht bei der wiederkehrenden Eigenkontrolle festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Genehmigungsinhaber unverzüglich eine Kopie dieses Berichtes und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der mobilen Behandlungsanlage zuständigen Behörde zu übermitteln. Der Bericht und sonstige die Eigenkontrolle betreffende Unterlagen sind vom Genehmigungsinhaber der mobilen Behandlungsanlage mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(8) Abweichend von Abs. 2 bis 5 hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 65 für mobile Behandlungsanlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandeln, die Genehmigung auf Grundlage einer Prüfung und Ausstellen einer Prüfbescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die mobile Behandlungsanlage den Anforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 entspricht, durch Kenntnisnahme der Prüfbescheinigung mit Bescheid durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Prüfbescheinigung hat eine eindeutige Referenz zur mobilen Behandlungsanlage zu enthalten. Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben oder den Betrieb der Behandlungsanlage zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlung für den jeweiligen Abfall den Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 oder 16 oder einer Verordnung nach § 23 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1, 2 und 2a) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.. 3) beeinträchtigt werden.

§ 53 AWG 2002 bestimmt Folgendes:

(1) Der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.

(2) Sind die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen an einem bestimmten Standort nicht hinreichend geschützt, hat die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, die erforderlichen geeigneten Maßnahmen anzuordnen. Können die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Anordnungen nicht erfüllt werden, ist die Aufstellung und der Betrieb an diesem Standort zu untersagen.

(2a) Die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, kann für diesen Standort auf Antrag von der Einhaltung einzelner Auflagen Absehen, wenn die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen auch ohne Einhaltung dieser Auflagen hinreichend geschützt sind.

(3) Abweichend zu Abs. 1 dürfen mobile Behandlungsanlagen zur Sanierung oder Sicherung von kontaminierten Standorten auf Antrag für einen längeren, bescheidmäßig festzulegenden Zeitraum, längstens aber bis zum Abschluss der Sanierung am selben Ort betrieben werden.

Die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 AWG 2002 lautet auszugsweise wie folgt:

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen.

Zu den Verwertungs- und Beseitigungsverfahren zählt die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 bzw unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahrens (ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung [R13 und D15 gemäß Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002]).

Im gegenständlichen Fall ist zu differenzieren, ob die Abfälle am Anfallsort behandelt und gelagert wurden oder woanders. Entscheidungswesentlich ist auch, ob die vorliegende mobile Anlagengenehmigung auch einen Lagerkonsens (vor und nach der Behandlung) umfasst.

Genehmigungspflichtig sind nur solche mobilen Anlagen, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 AWG 2002 genannt sind. Den Erläuterungen zur Verordnung Mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl II 2002/472, ist unter Hinweis auf VwSlg. 11.771 A/1985 zu entnehmen, dass dann, wenn mobile Anlagen wiederkehrend in einer ortsfesten Anlage betrieben werden, mögliche Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage bei der Genehmigung der ortsfesten Anlage mit zu berücksichtigen sind. Dem entsprechend tritt ab dem zweiten Einsatz einer mobilen Anlage eine Änderung einer genehmigten ortsfesten Anlage ein und wäre diese genehmigungspflichtig.

In dieser Zusammenschau kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Schluss, dass § 53 Abs. 1 AWG 2002 nur zum Aufstellen und zum Betrieb der mobilen Behandlungsanlage, also im konkreten Fall zur Durchführung der Brechtätigkeit, berechtigt. Der Genehmigungsinhaber kann zwar die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung „in Betracht kommenden Standort“ aufstellen. Diese Berechtigung umfasst aber nicht eine umfassende Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagers für Abfälle.

§ 15 Abs. 3 AWG 2002 regelt Folgendes:

Abfälle dürfen außerhalb von

Die ErläutRV 984 BlgNr XXII. GP 92 führen aus, dass ein geeigneter Ort zur Sammlung von Abfällen zB Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße sind, ein geeigneter Ort zur Verwertung außerhalb einer dafür genehmigten Anlage zB der Straßenuntergrund für zulässigerweise eingesetzte Baurestmassen ist.

Demnach kann im Zusammenhang mit dem Betrieb einer mobilen Abfallbehandlungsanlage ein „in Betracht kommender Standort“ nur der tatsächliche Anfallsort der Abfälle oder ein genehmigtes Zwischenlager sein.

Aus abfallrechtlicher Sicht macht es somit sehr wohl einen Unterschied, ob die mobile Anlage zum Abfall kommt oder der Abfall zur Anlage. Die Erleichterung des § 52ff AWG 2002 gegenüber der Genehmigungspflicht für ortsfeste Anlagen besteht also bei mobilen Anlagen darin, dass für den einmaligen Einsatz auf einem genehmigten Zwischenlager oder am Anfallsort für die Dauer von höchstens sechs Monaten keine zusätzliche abfallrechtliche Genehmigung für diese Tätigkeit benötigt wird.

Die beim Betrieb einer mobilen Abfallbehandlungsanlage errichteten Lagerungen vor und nach der Behandlungstätigkeit sind gesondert nach den Behandlungspflichten des §§ 15 Abs. 3 und Abs. 5 AWG 2002 zu betrachten.

Es mag wohl sein, dass die bloße vorübergehende Errichtung und das bloß vorübergehende Betreiben eines Lagers keine örtlich gebundene, sprich ortsfeste Einrichtung darstellt, und somit für dieses Vorhaben keine Genehmigung erteilt werden könnte.

Nachdem die ***, Abfälle außerhalb einer genehmigten Anlage und nicht am Anfallsort gelagert hat, hat sie entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 Z 1 und 2 AWG 2002 ein Zwischenlager errichtet und betrieben.

Die in der Verhandlung vorgelegte gewerberechtliche Genehmigung zum Betrieb eines Lagers umfasst lediglich die Lagerung von Betonfertigteilen, Pflastersteinen, Sand- und Schotter, nicht aber die Lagerung von Baurestmassen.

Im Beschwerdefall liegen keine Anhaltspunkte im Hinblick auf die Bestimmung des § 37 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 vor, welche eine gewerberechtliche Genehmigungspflicht der verfahrensgegenständlichen Lagerungen in Frage stellen würde.

Bezüglich jener Abfälle, welche von der *** gelagert wurden, ist festzuhalten, dass zwar eine mobile Anlagengenehmigung grundsätzlich zur Abfallbehandlung mit der Behandlungsanlage berechtigt. Die im Zuge dieser Tätigkeiten gebildeten Lagerungen sind aber rechtlich gesondert zu beurteilen.

Vor der Behandlung der Abfälle am Anfallsort ist von einer zeitweiligen Lagerung auf dem Gelände der Entstehung auszugehen, sodass dieses Bereithalten nicht als Lagern im Rechtssinn zu qualifizieren ist. Nach der Behandlung ist die Behandlungspflicht des § 15 Abs. 5 AWG 2002 relevant:

„Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.“

Den ErläutRV 1147 BlgNr XXII. GP S 16 ist dazu Folgendes zu entnehmen:

„Im Vollzug hat sich gezeigt, dass die Bestimmung zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat, da nur auf die Rechtzeitigkeit der Übergabe abgestellt und nicht dezidiert die Übergabe selbst gefordert wurde. Eine diesbezügliche Klarstellung wird vorgenommen.“

Demnach stellen die in § 15 Abs. 5 leg cit normierten Fristen lediglich Höchstfristen dar, und ist die Rechtzeitigkeit der Übergabe an der Möglichkeit zur Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch die vorläufige Lagerung zu bemessen. Im von der belangten Behörde verwerteten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, weshalb eine Entfernung der Abfalllagerungen innerhalb der aus technischer Sicht für notwendig erachteten Frist gefordert werden muss, um mögliche Gefährdungen der öffentlichen Interessen zu verhindern.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Verpflichteten daher zu Recht die „erforderlichen Maßnahmen“ nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 aufgetragen.

Festzuhalten ist, dass eine zwischenzeitlich teilweise Erfüllung des Auftrages den Maßnahmenumfang in diesem Umfang nicht rechtswidrig macht. In der teilweisen Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht, ist keine vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken. Denn in diesem Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I² [1998] 1297, angeführte Rspr).

Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH vom Ro 2014/03/0063, 26.6.2014).

Demnach war die behördliche Entscheidung entsprechend der Feststellungen zu korrigieren. Die Erstbeschwerdeführerin hat nicht jene Abfalllagerungen zu verantworten, welche sie im Auftrag der Zweitbeschwerdeführerin lediglich behandelt und vereinbarungsgemäß am Grundstück gelagert hat. Der Beschwerde der *** war insofern Folge zu geben, als für die Betonfertigteile ein gewerberechtlicher Konsens besteht und im Übrigen auch die Abfalleigenschaft bei diesen Produkten verneint wird.

Da die aus der übrigen Baurestmassenaufbereitung resultierenden Baurestmassen nicht getrennt behandelt und gelagert wurden, kann an der Beurteilung der belangten Behörde, beide Beschwerdeführerinnen zur Entfernung dieser Materialien solidarisch zu verpflichten, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, zumal ein Behandlungsauftrag im Sinne der Rechtsprechung des Höchstgerichtes nicht aliquotiert werden könnte und auch bei abfallrechtlichen Aufträgen die Möglichkeit einer Solidarverpflichtung besteht (vgl VwGH vom 21.11.2012, 2009/07/0118 und VwGH vom 3.7.2003, 2000/07/0266 mwN).

Um den gesetzlichen Anforderungen der notwendigen Bestimmtheit eines Bescheides zu genügen ist der Bescheid dahingehend zu präzisieren, als die Lage der vom Maßnahmenauftrag betroffenen Lagerbereiche planlich zu konkretisieren und diese Planunterlage als Bestandteil dieses Erkenntnisses zu erklären ist. Die Rechtsgrundlage war zu ändern, zumal von der belangten Behörde keine Kostenentscheidung getroffen wurde.

Zu dieser Änderung ist das erkennende Gericht bei seiner reformatorischen Entscheidung berechtigt, als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Sach- und Rechtsfrage ist, welche Maßnahmen hinsichtlich der (konsenslosen) Zwischenlagerungen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erforderlich sind. Die Konkretisierung der Maßnahmenaufträge im Spruch ändert nicht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Die Einwendung, dass die gelagerten Abfälle zum Teil von einem Entfernungsauftrag umfasst seien, entbehrt jeder Grundlage, zumal der zitierte Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Jänner 2015, LVwG-AB-13-0006, behoben wurde.

Die Fristen für die Durchführung der Maßnahmenaufträge wurden entsprechend der Dauer des Rechtmittelverfahrens angepasst, wobei jahreszeitbedingte Unsicherheiten in den Wintermonaten berücksichtigt wurden. Als Ausgangsbasis für die Berechnung der Fristen wurde die vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz als angemessen erachtete Frist im behördlichen Verfahren herangezogen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.

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