LVwG N LVwG-MD-13-0143

LVwG-MD-13-0143Tribunal administratif régional22 janv. 2015

Regest

Rauchverbot; Feststellungen;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-MD-13-0143

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MD.13.0143

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde der *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als Inhaberin des Gastgewerbes im Standort ***, ***, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Tabakgesetzes eingehalten werden, da zum angegebenen Tatzeitpunkt die gesetzlichen Kennzeichnungen nicht vorhanden waren.

Hiefür wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro verhängt.

Dagegen erhob die Beschuldigte Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass die Kennzeichnung den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hätte. Hierüber legte sie auch entsprechende Lichtbilder vor.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren geht auf eine anonyme Anzeige mittels E-Mail am *** zurück, worin ausgeführt wird, dass der Besucher feststellen musste, dass trotz offensichtlicher Lokalgröße von mindestens 50 m² das Rauchverbot nicht eingehalten wurde, kein räumlich abgetrennter Bereich eingerichtet war und der Nikotinkonsum durch Aufstellen von Aschenbechern aktiv unterstützt wurde. Des Weiteren sei zum Zeitpunkt des Besuches keine Kennzeichnung am Eingang des Lokals angebracht gewesen.

Gemäß § 13c Abs. 2 Z 7 Tabakgesetz hat jeder Inhaber eines Gastgewerbebetriebes insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.

Als Beweismittel für den gegenständlichen Sachverhalt liegt einerseits die anonyme Anzeige vom *** vor und andererseits die von der Berufungswerberin selbst vorgelegten Lichtbilder. Bezüglich der Lichtbilder ist nicht bekannt, zu welchem Zeitpunkt diese aufgenommen wurden und ob die Kennzeichnung auch zum angelasteten Tatzeitpunkt jener entsprochen hat, wie sie auf den Lichtbildern ersichtlich ist. Somit sind diese für die Aufklärung des Sachverhaltes zum Tatzeitpunkt nicht geeignet. Die anonyme Anzeige ist ebenfalls zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes nicht geeignet. Ihr ist nicht zu entnehmen, welche konkrete Person allenfalls als Zeuge einvernommen werden könnte, um Klarheit darüber zu gewinnen, wie die Kennzeichnung nunmehr zum angelasteten Tatzeitpunkt tatsächlich ausgesehen hat.

Im Hinblick darauf, dass eine ausreichend konkrete Feststellung des Sachverhaltes nicht erfolgt ist und auch mangels Identität eines allfälligen Zeugen nicht mehr feststellbar ist, kann die vorgeworfene Übertretung nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen werden.

Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verfahren – zumindest im Zweifel für die Beschuldigte – einzustellen.

Zur ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.

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