LVwG N LVwG-AB-14-0823

LVwG-AB-14-0823Tribunal administratif régional30 janv. 2015

Regest

Mehrparteienverfahren; Rechtssphäre; Zuständigkeit; Gemeinderat; Übergangsbestimmung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0823

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0823

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau *** und von Herrn ***, beide vertreten durch *** Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Frau *** und Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Grundstückes Nr. *** mit der topographischen Anschrift ***, ***, welches unmittelbar an die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, (Anschrift: ***, ***) angrenzt, die sich im Eigentum von Herrn *** (in der Folge: Nachbar) befinden.

1.2.

Mit Schreiben vom *** beantragte der Nachbar die widmungsmäßige Berücksichtigung des baulichen Bestandes auf den Grundstücken Nr. ***EZ *** und Nr. ***, EZ ***. Da diese Gebäude, ergänzt um nicht eingezeichnete Baulichkeiten, laut dem beigelegten Baualterplan alle vor dem Amnestie-Stichtag errichtet worden wären, wobei fast alle baubewilligt seien, ersuche er, das Grundstück *** gesamt und den oberen Teil von *** aus dem Grünland/Weinbauschutzgebiet auszuklammern und sie als "erhaltenswerte Gebäude" auszuweisen. Das Gebäude *** – Grundstück Nr. *** sei laut Bauplan *** errichtet und das Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** im Jahre *** gebaut worden; auf diesem oberen Areal bestehe seit den frühen ***er Jahren der Heurigenbetrieb ***. Unterlagen über den Bestand befänden sich im Bauakt der Gemeinde, doch sei er gerne bereit, weitere Auskünfte bzw. familieninterne Unterlagen dazu beizustellen.

1.3.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde aufgrund des vorerwähnten Antrages vom ***, verbessert eingelangt am *** und des Ergebnisses des am *** durchgeführten Ortsaugenscheines an Ort und Stelle gemäß§ 77 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996, LGBI 8200-7, in Verbindung mit § 113 Abs. 2b NÖ Bauordnung 1976, LGBI. 8200-14, das Zutreffen der im Abs. 2a gesetzlich normierten Voraussetzungen für den Entfall der Anordnung des Abbruches von nicht genehmigungsfähigen Gebäuden wegen des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan in ***, auf den Grundstücken Nr. ***, EZ ***, und Nr. ***, EZ ***, festgestellt. Weiters wird dargelegt, dass die Verhandlungsniederschrift vom *** über den durchgeführten Ortsaugenschein sowie das bautechnische Gutachten vom *** in beglaubigten Abschriften beilägen und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten. Begründend wird ausgeführt, dass aufgrund des Antrages vom ***, verbessert eingelangt am ***, am *** gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 113 Abs. 2b NO Bauordnung 1976 ein Ortsaugenschein durchgeführt worden wäre. Aufgrund der im Spruch zitierten Gesetzesstellen und des Ortsaugenscheins hätte spruchgemäß entschieden werden können.

1.4.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. *** + *** wurde ein Ersuchen der Beschwerdeführer um Akteneinsicht vom *** sowie ein Antrag um Akteneinsicht vom *** als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurden von den Beschwerdeführern im Instanzenzug bekämpft. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zahl *** wurde ausgesprochen, dass die Akteneinsicht zu gewähren sei. Die durch die Gemeinde gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2012/05/0011, als unbegründet abgewiesen.

In der Folge wurde am *** wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer die Akteneinsicht gewährt.

Mit Schreiben vom *** wurde seitens der Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der Berufung ergriffen und ausgeführt, dass die Berufung zulässig sei, da nach wie vor ein zweiinstanzliches Verfahren vor den Gemeindebehörden in Bausachen bestehe. Auch wird dargelegt, dass aufgrund diverser Übergangsbestimmungen nach wie vor der Gemeinderat für eine Entscheidung über diese Berufung zuständig sei und nicht der Gemeindevorstand. Inhaltlich seien die Beschwerdeführer zur Berufung legitimiert, da ihre eigenen Grundstücke an die verfahrensgegenständlichen Grundstücke angrenzten und nach der zitierten Amnestiebestimmung Parteistellung besäßen. Der nunmehr angefochtene Bescheid sei den Beschwerdeführern niemals zugestellt worden und wären diese auch in der Zustellungsverfügung nicht enthalten gewesen. Eine allfällige Ladung zu einem Ortsaugenschein löse die Präklusionsfolgen nicht aus. Weiters wird umfangreich dargelegt, warum der der dem Verfahren zugrunde liegende Amnestiebescheid im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Bestimmungen der §§ 77 Abs. 1 2. Satz und 113 Abs. 2b NÖ Bauordnung 1976 rechtswidrig sei.

1.5.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes daraus resultiere, dass die Übergangsbestimmung zur NÖ Gemeindeordnung vorsah, dass die Zuständigkeit für Berufungssachen vom Gemeinderat auf den Gemeindevorstand übergehen solle, und zwar für Angelegenheiten, die nach der Gemeinderatswahl *** zu behandeln seien. Im gegenständlichen Fall sei zwar der ursprüngliche Antrag vor diesem Datum gestellt worden, die erstinstanzliche und mittlerweile bekämpfte Entscheidung datiere aus dem Jahre *** und somit zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Novelle. Daher sei auch für eine Entscheidung über eine Berufung der Gemeindevorstand zuständig. Die in der Berufungsschrift ausgeführte Akteneinsicht mit *** werde bestätigt, weshalb der gegenständliche Schriftsatz vom *** als rechtzeitig zur Post gegeben und somit rechtzeitig eingebracht anzusehen sei. Ebenso stellt die Berufungsbehörde außer Streit, dass die Beschwerdeführer Nachbarn im Sinne der NÖ Bauordnung, gleichgültig in welcher Fassung, seien, da sie eine gemeinsame Grundstücksgrenze zu den verfahrensrelevanten Grundstücken besäßen. In der Folge wird umfangreich dargelegt, warum der angefochtene Amnestiebescheid zu Recht ergangen sei.

1.6.

Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens damit, dass der dem Verfahren zugrunde liegende Amnestiebescheid im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Bestimmungen der §§ 77 Abs. 1 2. Satz und 113 Abs. 2b NÖ Bauordnung 1976 rechtswidrig sei. Die Parteistellung der Beschwerdeführer werde von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Diese halte vielmehr ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführer aufgrund der gemeinsamen Grundgrenze mit den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nachbarn iSd NÖ Bauordnung seien.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013:

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-3:

Artikel I

7. In § 2 Abs. 1 wird das Wort "Gemeinderat" durch die Wortfolge "Gemeindevorstand (Stadtrat)" ersetzt.

Artikel II

1. Die Bestimmung des Artikel I Z. 7 ist erstmals mit dem Beginn der Funktionsperiode des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl anzuwenden.

2. die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gemeindebehörden nach der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

2.3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idF BGBl. 159/1998:

§ 13. (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

Die Beschwerde ist zeitgerecht ergriffen worden, da die Beschwerdeführer unbestrittenermaßen erst am *** im Zuge einer Akteneinsicht von dem nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** Kenntnis erlangt haben. Diese Akteneinsicht wurde ihnen erst nach Vorliegen des Erkenntnisses des VwGH vom ***, Zl. ***, gewährt, sodass die Zustellwirkung dieses Bescheides des Gemeindevorstandes gegenüber den Beschwerdeführern frühestens am *** eingetreten ist.

Daraus folgt, dass die Berufung vom *** jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist gemäß § 63 AVG erhoben wurde. Im Mehrparteienverfahren ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Berufung gegen einen nicht zugestellten Bescheid, dass dieser Bescheid an andere Verfahrensparteien ergangen ist und dass der Bescheid seinem Inhalt nach in die Rechtssphäre der Partei eingreift (vgl. VwGH vom 12. November 2012, Zl. 2010/06/0235, und vom 30. Jänner 2013, Zl. 2012/03/0182). Dies ist im gegenständlichen Verfahren, in welchem gegenüber dem Nachbarn ein sog. „Amnestiebescheid“ gemäß § 77 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996, LGBI 8200-7, in Verbindung mit § 113 Abs. 2b NÖ Bauordnung 1976, LGBI. 8200-14 erlassen worden war, auch der Fall, da die Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 iVm § 35 NÖ Bauordnung 1996 als Eigentümer des Nachbargrundstückes auch im baupolizeilichen Verfahren grundsätzlich Parteistellung haben.

3.1.2.

Die Erste Novelle der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-3, sah im Art. I Z. 7 vor, dass im § 2 Abs. 1 der Bauordnung das Wort "Gemeinderat" durch die Wortfolge "Gemeindevorstand (Stadtrat)" ersetzt wird. Somit wurde durch diese Novelle der Gemeindevorstand an Stelle des Gemeinderates Baubehörde zweiter Instanz (§ 2 Abs. 1 der Bauordnung). Die genannte Novelle trat am Tag nach ihrer Kundmachung (17. September 1999) in Kraft, und es sah deren Art. II Z. 2 vor, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gemeindebehörden nach der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind.

Für die hier gegenständliche Novellierung des § 2 der Bauordnung (Art. I Z. 7) sah Art. II Z. 1 der Novelle vor, dass diese Bestimmung erstmals mit dem Beginn der Funktionsperiode des Gemeinderates nach der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahl oder der dieser gleichzuhaltenden Gemeinderatswahl anzuwenden war. Das bedeutet aber nur, dass die hier relevante Änderung des § 2 Abs. 1 der Bauordnung trotz des Inkrafttretens am Tag nach der Kundmachung (Art. 22 Abs. 5 NÖ Landesverfassung) erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden soll; die Übergangsbestimmung, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens abstellt, gilt daher für alle Bestimmungen dieser Novelle. Das vorliegende Bauverfahren wurde in Gestalt des Antrages des Nachbarn vom *** vor dem *** eingeleitet und ist daher nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen, sodass in diesem – anhängigen - Bauverfahren jedenfalls der Gemeinderat über die eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin zu entscheiden hat (vgl. VwGH vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/05/0041).

Daraus folgt, dass im vorliegenden Verfahren der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Behörde zu Unrecht (infolge Unzuständigkeit) über die Berufung der Beschwerdeführer entschieden hat.

3.1.3.

Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt § 27 VwGVG 2014, dass das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat (vgl. VwGH vom 27. Oktober 2014, Zi. Ra 2014/02/0053). Die Zuständigkeit der Behörde ist der Parteiendisposition insofern entzogen, als die Berufungsbehörde eine vorliegende Unzuständigkeit von Amts wegen aufzugreifen hätte, selbst wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde (vgl. VwGH vom 27. November 2008, 2008/07/0196, und vom 24. Juli 2014, Zl. 2013/07/0270).

Im vorliegenden Fall ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde sogar im Rahmen der Berufungsschrift releviert worden. Da aber in Verkennung der Rechtslage der Gemeindevorstand seine Zuständigkeit angenommen hat, sind die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Durchführung eines den Vorschriften des AVG und der NÖ Bauordnung 1996 entsprechenden Verfahrens verletzt worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.1.4.

In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden (vgl. VwGH vom 10. August 2000, 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, 2000/08/0072; vgl. sowie EGMR vom 13. März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria).

3.1.5. Ergänzende unpräjudizielle Anmerkungen:

Von Seiten des erkennenden Gerichtes darf im Hinblick auf die vom Gemeinderat zu erlassende (inhaltliche) Berufungsentscheidung insbesondere auf die in den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 30. April 1999, VfSlg. 15.541, und vom 3. Dezember 2002, VfSlg. 16.750, getroffenen Feststellungen verwiesen werden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. oben Punkt. 3.1.) noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.

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