LVwG N LVwG-BN-14-0026

LVwG-BN-14-0026Tribunal administratif régional3 févr. 2015

Regest

Anstiftung; Umschreibung der Tat; Zuordnung des Tatverhaltens;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-BN-14-0026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BN.14.0026

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Martin Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***,

1. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

2. den Beschluss gefasst:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

3.

Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:***, 13:48 Uhr

Ort:Gemeindegebiet ***


Tatbeschreibung:

Sie haben vorsätzlich veranlaßt, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung nach dem ASVG begeht, da Sie es veranlaßt haben, dass Herr ***, geb. *** als Dienstgeber Herrn ***, geb. *** am *** um 13:48 Uhr beschäftigt hat, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicher-ungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, , anzumelden.

Es erfolgte auch keine schrittweise Meldung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburts-datum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung).

Sie haben daher entgegen § 33 Abs.1 und 1a ASVG die Anmeldung zur Pflichtversicherung für den oben angeführten Arbeitszeitraum nicht vor dem oben angeführten Arbeitsantritt erstattet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 7 VStG iVm § 111 Abs.1 Z.1 iVm § 33 Abs.1 und Abs.1a Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 2.500,00168 Stunden§ 111 Abs.2 iVm Abs.1 Z. 1 ASVG

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€ 250,00

Gesamtbetrag: € 2.750,00“

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne auf das Vorbringen in dieser Beschwerde näher einzugehen hat das Landesverwaltungsgericht NÖ erwogen wie folgt:

Wie dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer die gegenständliche Übertretung in der Form der Anstiftung zur Last gelegt.

§ 7 VStG lautet:

„Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.“

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Es ist daher rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Zu Punkt 1. sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragrafenmäßige Zitierung Gebots- oder Verbotsnamen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen.

Zu Punkt 2. (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat) muss

1. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

2. der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH vers. Sen. 13.06.1984 Slg. 11.466A, 15.04.1985, 83/10/0162, 14.01.1987, 86/06/0017, 21.10.1992, 92/02/0140 u.v.a.).

Wird jemand der Anstiftung zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist im Spruch auch konkret - unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Anstiftung - das als Anstiftung gewertete Verhalten zu umschreiben (vgl. die Ausführungen bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage 1996, Anm. 5 und 6 zu § 7 VStG und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Der Spruch des angefochtenen Bescheides umschreibt zwar die vom unmittelbaren Täter begangenen Übertretungen, beschränkt sich jedoch in Ansehung der Anstiftung auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe die Begehung näher umschriebener Verwaltungsübertretungen vorsätzlich veranlaßt, reicht nach dem Gesagten für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG nicht aus. (VwGH 05.11.1997, Zl. 96/21/0752)

Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, so wie in dem zitierten VwGH- Erkenntnis, nur ausgeführt, der Beschuldigte habe die dort näher umschriebenen Verwaltungsübertretungen veranlasst, ohne jedoch das als Anstiftung gewertete Verhalten zu umschreiben.

Darüber hinaus ist nach der Judikatur des VwGH als Tatzeitpunkt jener in Ansehung der Anstiftung und nicht jener hinsichtlich der Begehung der Tat durch den unmittelbaren Täter anzugeben (VwGH 20.12.1995, 93/03/0166).

Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Zusammenschau mit dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die Bezirkshauptmannschaft X als Tatzeitpunkt den Tag der Betretung durch die Finanzpolizei im Straferkenntnis angegeben hat. Dass an diesem Tag auch die Anstiftungshandlung erfolgt sein soll, ist dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist (§ 32 Abs. 2).

Da ein den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG und der dazu ergangenen, oben zitierten, Judikatur des VwGH entsprechender Tatvorwurf kein Bestandteil einer Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 VStG war, war dem erkennenden Gericht eine Änderung bzw. Berichtigung des gegenständlichen Spruches verwehrt.

Es war daher spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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