Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-13-0004
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.02.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.13.0004
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung 1. der *** und 2. des ***, beide in ***, beide vertreten durch ***, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage, zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgrund der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben wird:
„Im Bereich der Senkrechtparkplätze des Parkplatzes ***, nächst zur ***, ist auf Höhe des Wohnhauses *** ein Blendschutz anzubringen. Der Blendschutz muss eine Höhe von mindestens 1,2 m aufweisen (gemessen von der Fahrbahnoberkante) und muss jedenfalls dazu führen, dass eine direkte Beleuchtung des Wohnhauses *** durch Abblendlicht, ausgehend von diesen Senkrechtparkplätzen, unmöglich ist.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgende
Vorgeschichte:
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (in der Folge: belangte Behörde) vom *** wurde Frau *** gemäß §§ 22 und 18 der Gewerbeordnung die Konzession zum Betrieb des Gast- und Schankgewerbes mit den Berechtigungen „Beherbergung von Fremden“, „Verabreichung und Verkauf von Speisen in dem in § 17 GewO näher bezeichneten Umfang, eingeschränkt auf die Verabreichung eines Frühstückes an die im Hause wohnenden Gäste“ und „Verkauf von Kaffee, Tee, Schokolade und anderen warmen Getränken“ im Standort ***, ***, unter näher bezeichneten Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid gemäß § 16 Abs. 2 GewO festgelegt, dass das Gast- und Schankgewerbe in der Betriebsform einer Frühstückspension zu führen ist. Weiters wurden diverse Bedingungen vorgeschrieben. In diesem Bescheid findet sich eine nähere Beschreibung der Räumlichkeiten.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde Frau *** gemäß §§ 25 und 203 der Gewerbeordnung 1973 die Konzession für das Gastgewerbe mit den Berechtigungen nach § 189 Abs. 1 GewO 1973 (Z 1: Beherbergung von Gästen; Z 2: Verabreichung von Speisen jeder Art und Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen; Z 3: Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen; Z 4: Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen) im Standort ***, ***, erteilt. Gemäß § 192 GewO 1973 wurde in diesem Bescheid festgelegt, dass das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthofes zu führen ist. Weiters wurden diverse Auflagen vorgeschrieben. In diesem Bescheid findet sich eine nähere Beschreibung der Räumlichkeiten.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde Herrn *** gemäß §§ 25 und 203 der Gewerbeordnung 1973 die Konzession für das Gastgewerbe mit den Berechtigungen nach § 189 Abs. 1 GewO 1973 (Z 1: Beherbergung von Gästen; Z 2: Verabreichung von Speisen jeder Art und Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen; Z 3: Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen; Z 4: Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen) im Standort ***, ***, erteilt. Gemäß § 192 GewO 1973 wurde in diesem Bescheid festgelegt, dass das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthofes zu führen ist. Weiters wurden diverse Auflagen vorgeschrieben.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde über Antrag des Herrn *** die Errichtung und der Betrieb einer Saunaanlage sowie eines Öltanklagers zur Versorgung der Ölheizungsanlage im Standort ***, ***, unter Auflagen genehmigt.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde festgestellt, dass die durch die neue Betriebsart „Gasthof“ geänderte, gastgewerbliche Betriebsanlage im Standort ***, ***, eine Anlage im Sinne des § 359b GewO 1994 darstellt und sohin dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegt und ein näher genannter Auftrag erteilt. Die Projektsbeschreibung dieses Bescheides lautet auszugsweise wie folgt:
„ Die [***] hat um gewerberechtliche Bewilligung der Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort ***, durch Änderung der Betriebsart von ehemals Pension auf nunmehr Gasthof angesucht. Gegenstand des Verfahrens sind demnach das Betriebsgebäude sowie der angeschlossene Parkplatz.
[…]
Der ggst. Gastgewerbebetrieb besteht demnach aus folgenden Räumlichkeiten:
a)Erdgeschoß
Von der *** über einen Parkplatz auf Eigengrund zugängig, 2 Gastzimmer, Schankraum, Kellerstüberl, Küche, Sanitäranlage, Tankraum, Heizraum, Saunaanlage, Frühstücksraum mit daneben befindlicher weiterer Sanitäranlage, eine kleinere Frühstücksküche, Rezeption mit Stiegenaufgang zum OG
b)Obergeschoß
Zum OG führt eine offene Aufgangsstiege neben der Rezeption und außerdem ist eine weiter Stiege vom Schankraum zum OG vorhanden. Im OG befinden sich im wesentlichen 12 Fremdenzimmer sowie ein Aufenthaltsraum, Fernsehraum und ein Seminarraum. Zusätzlich zu den beiden Stiegen zum EG sind 2 Notausgangtüren direkt ins Freie hangseitig angeordnet.
c)Dachgeschoß
Über die Aufgangsstiege von der Rezeption zum OG führt ein weiterer Stiegenarm zum Dachgeschoß, in dem 6 Fremdenzimmer und Privaträume untergebracht sind. Im Gang vor den Fremdenzimmern ist eine Rauchmeldeanlage montiert.
d)Parkplatz
Zwischen der *** und *** wurde ein Parkplatz mit der Abstellmöglichkeit von 12 bis 15 PKW situiert. Der Parkplatz ist sowohl von der *** als auch von der *** befahrbar eingerichtet. Der Parkplatz selbst ist straßenbaumäßig befestigt und sind teilweise Parkleitstreifen vorhanden.
Die nächstgelegene Wohnnachbarschaft dieser Parkplatzanlage befindet sich einerseits direkt gegenüber der *** und andererseits gegenüber der *** – Ecke ***. Die Entfernung zu diesen Wohnnachbarschaften vom Parkplatz beträgt 15 bis 20 m.
Die oben erwähnten Wohnnachbarschaften befinden sich nach dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan im Bauland-Wohngebiet. Die Betriebsanlage selbst ist als Bauland-Sondergebiet-Beherbergungsbetrieb ausgewiesen.
Jene Parkplätze, die sich nördlich ab der Parkplatzverbreiterung befinden, werden im Zeitraum von 22.00 bis 06.00 Uhr ausschließlich der Benützung durch Pensionsgäste vorbehalten. Dies wird durch geeignete Maßnahmen sichergestellt, wie insbesondere der Absperrung durch eine Kette, sowohl bei der Ausfahrt *** als auch zur restlichen Parkfläche hin. Ebenso werden entsprechende Hinweisschilder aufgestellt.
Für die Besucher des Gasthofes mit ca. 120 Verabreichungsplätzen stehen außerhalb des obig beschriebenen Pensionsparkplatzes ausreichend PKW-Abstellplätze auf Eigengrund unmittelbar nördlich und nordöstlich des Objektes zur Verfügung.“
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage „***“ durch Abänderung der Fluchtwegesituation und Durchführung von Brandschutzmaßnahmen unter Auflagen genehmigt.
7. Mit Schreiben vom *** wurde die Genehmigung der Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage durch „Restaurant, Saalerweiterung, Zubau einer Windfangschleuse“ beantragt.
Aufgrund dieses Antrags wurde für den *** eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom *** erhoben die im gegenständlichen Verfahren beschwerdeführenden Parteien Einwendungen gegen diese Änderung der Betriebsanlage. In dieser Verhandlung wurden diverse Projektsänderungen vorgenommen und die Vorlage von ergänzten Projektunterlagen zugesagt.
8. Mit Schreiben vom *** wurde um gewerbebehördliche Bewilligung „für die Erweiterung und Neugestaltung des Frühstücksraumes, der Genehmigung des Innenhofe als Gastgarten, sowie um die Genehmigung der Parkplätze und des Erdwalls als Lärmschutz“ bei der gegenständlichen Betriebsanlage unter Anschluss eines Einreichplanes und einer Baubeschreibung angesucht.
Aufgrund dieses Antrags wurde für den *** eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom *** erhoben die im gegenständlichen Verfahren beschwerdeführenden Parteien Einwendungen gegen diese Änderung der Betriebsanlage.
In der Verhandlung vom *** wurde der Antrag vom *** laut Verhandlungsschrift „im gesamten Umfang“ zurückgezogen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** genehmigte die belangte die mit Schreiben vom *** beantragte Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage unter Auflagen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich.
Mit Schreiben vom ***, bei der belangten Behörde eingelangt am ***, wurde das Genehmigungsansuchen vom *** „in vollem Umfang“ zurückgezogen.
Infolge dieser Zurückziehung wurde der Bescheid der belangten Behörde vom *** mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom *** ersatzlos aufgehoben.
II. Zum nunmehrigen Verfahrensgegenstand:
1. Mit Schreiben ohne Datum, bei der belangten Behörde eingelangt am ***, beantragte *** (in der Folge: Konsenswerberin) die „Genehmigung folgender Änderungen am bestehenden Gastgewerbelokal:
Erweiterung und Neugestaltung des Frühstücksraumes (in Zukunft 175 Verabreichungsplätze im gesamten Lokal insgesamt)
Verwendung des Innenhofes als Gastgarten (insgesamt 60 Verabreichungsplätze)
Umgestaltung des Parkplatzes durch Errichtung weiterer Parkflächen sowie eines Carports (43 PKW Stellplätze + 1 Abstellplatz für Bus)
Errichtung einer Hackgutheizungsanlage“
Diesem Ansuchen waren weitere „Einreichunterlagen“ angeschlossen. Hinsichtlich der Hackgutheizungsanlage wurde auf „Projektsunterlagen vom ***“ verwiesen, welche der belangten Behörde bereits vorliegen würden.
2. Aufgrund dieses Antrags wurde am *** eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde durchgeführt. Aus der Verhandlungsschrift ergibt sich auszugsweise Folgendes (Befund und Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen und Einwendungen der Beschwerdeführer):
„Befund und Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen
(übernommen aus Bescheid vom ***):
Frau *** hat um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Gastgewerbebetriebsanlage "***" in *** u. a. durch die Errichtung einer Hackgutfeuerungsanlage und durch die Umgestaltung des Parkplatzes angesucht. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden durch den Miteigentümer der benachbarten Liegenschaft ***, Herrn ***, Einwendungen bezüglich möglicher Rauchbelästigungen durch die Feuerungsanlage erhoben. Auch wurden Befürchtungen bezüglich der Abgasbelastung durch den Parkplatz vorgebracht.
Aus luftreinhaltetechnischer Sicht ist dazu Folgendes auszuführen:
a) Feuerungsanlage:
Bei dem neu, als Ersatz für eine bestehende Ölfeuerungsanlage aufgestellten Hackgutkessel handelt es sich um ein Fabrikat der Fa. ***, Type ***, mit einer Nennleistung von 160 kW. Die Anlage soll auch außerhalb der Heizperiode zur Warmwasserbereitung herangezogen werden.
Vom Standpunkt der Sicht der Luftreinhaltung sind als Genehmigungsvoraussetzungen für Hackschnitzelanlagen gemäß § 77 GewO 1994 einerseits die Erfüllung der emissionstechnischen Anforderungen nach dem Stand der Technik und andererseits die Gewährleistung vertretbarer Immissionsverhältnisse anzusehen.
Die Anforderungen an das Emissionsverhalten sind in der Feuerungsanlagen Verordnung - FAV, BGBI. II Nr. 331/1997, geregelt. Für einen vergleichbaren Kessel der Type *** ist unter der Internetadresse *** ein Referenzmessbericht des TÜV *** einsehbar, der auf eine Einhaltung der Emissionsgrenzwerte schließen lässt und nachstehende Emissionsdaten enthält:
Versuch Nr.
Dirn
Nennlast
Teillast
Forderung erfüllt
gefordert
gemessen
gefordert
gemessen
Nennwärmeleistung
kW / %
min 150/100
138,2/92
min 45/30
27,8/19
mg.m-31)
max 150
31
max 150
26
ja
mg.m-31)
max 800
62
max 800
74
ja
mg.m-31)
max 300
111
max 300
104
ja
mg.m-31)
max 50
1
max 50
2
ja
- bezogen auf 0ºC und 1013 mbar, trockenes Abgas, 13 Vol-% O2
Bezüglich der Schadstoffimmissionen ist eine Verdünnung der ins Freie abgeführten Rauchgase mit der freien Luftströmung durch entsprechend hohe Schornsteine erforderlich. Im Hinblick auf die Lage der Heizungsanlage in einem orographisch modifiziertem Gelände, wo austauscharme Wetterlagen in einem verstärkten Ausmaß zu erwarten sind, kommt der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Rauchfanghöhen besondere Bedeutung zu. Diese sind in bundesrechtlichen Vorschriften in der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 definiert, die auch im gegenständlichen Fall als Richtlinie nach dem Stand der Technik herangezogen werden kann und eine Mindesthöhe von 0,5 m über dem First des Pultdaches des Aufstellungsgebäudes vorsieht. Dies bedingt eine Erhöhung des Rauchfanges um etwa 1,7 m gegenüber den Einreichunterlagen, wo die Rauchfanghöhe mit 9 m bei einer Dachhöhe von 10,2 m angegeben ist. Auch wird zur Reduzierung der Staub-lmmissionsbelastung eine staubfreie straßenbaumäßige Befestigung der Zufahrt zum Hackgutlager und des Brennstoffentladebereichs erforderlich sein.
Bezüglich Geruchsbelästigungen der Wohnnachbarschaft ist anzuführen, dass solche nur bei instationären Betriebszuständen - wie dem Anfahren - bzw. bei Störungen zu erwarten sind. Für den Sommerbetrieb zur Warmwasserbereitung ist hier jedenfalls zur Vermeidung vermehrter Anfahrvorgänge ein Pufferspeicher notwendig, auch empfiehlt sich eine Herabsetzung des Emissionsgrenzwertes für organische Verbindungen, was in § 11 Abs. 1 der FAV zwar erst ab einer Kesselgröße mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 350 kW zwingend vorgeschrieben ist, jedoch erfahrungsgemäß auch bei kleineren Kesseln und in Anbetracht der im oben angegebenen Referenzgutachten aufscheinenden Werte keine technischen Probleme bereitet.
Auf die Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV, insbesondere auf die Verpflichtung zu wiederkehrenden jährlichen messtechnischen Überprüfungen (§ 25), wird abschließend hingewiesen.
b) Parkplatz:
ln den Einreichunterlagen ist die Errichtung von 43 PKW-Stellplätzen und eines Bus-Parkplatzes mit entsprechender straßenbaumäßiger staubfreier Befestigung enthalten. Hinsichtlich der durch Parkplätze verursachten Immissionsbelastung kann ausgeführt werden, dass für vergleichbare Stellplätze zahlreiche Immissionsberechnungen erstellt wurden, die zeigen, dass erst bei einer vielfach größeren Parkplatzzahl Immissionskonzentrationen erreicht werden können, die in die Nähe der einschlägigen Grenzwerte anzusiedeln sind. Diese sind im Immissionsschutzgesetz-Luft wie folgt festgelegt: 200 mg NO2/m3 (HMW), 10 mg CO/m3 (MW8), 50 mg PM10/m3 (HMW) und 40 mg PM10 (JMW). Zur Verwaltungsvereinfachung wurde in der Anlagenrechtsnovelle 2006, BGBI. I Nr. 84/2006, der Begriff der "Irrelevanz" eingeführt, der in der Praxis als "Bagatelle-Grenze" interpretiert wird. ln den Erläuterungen zur Anlagenrechtsnovelle 2006 (1367 der Beilagen XXII. GP Regierungsvorlage Materialien) wird bezüglich der Festlegung der Irrelevanzschwelle auf eine Empfehlung des Umweltbundesamtes verwiesen, die einen Prozentsatz von 3 % eines Kurzzeitwertes und 1 % eines Langzeitwertes für den zusätzlichen Immissionsbeitrag nennt. Ein vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingesetzter Arbeitskreis gelangte auf Grund der Auswertung einschlägiger Immissionsberechnungen zu dem Schluss, dass bis zu 200 befestigte Stellplätze in locker bebautem Gebiet unter diese Bagatellegrenze fallen und somit nicht geeignet sind, eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn durch Abgase zu bewirken. Dies kann auch für die Adaptierung des gegenständlichen Parkplatzes des „***" angenommen werden.
[Wiedergabe vom Amtssachverständigen geforderter Auflagen]
[…]
Herr *** (für ***) sowie Frau *** (für ***) erheben nachfolgende Einwendungen:
[Es folgen umfangreiche Einwendungen betreffend Lärm, zur Unvollständigkeit der Einreichunterlagen, zur wesentlichen Wertminderung der Liegenschaften der Beschwerdeführer sowie Vorbringen betreffend die behauptete Unzuverlässigkeit der Konsenswerberin durch Betrieb außerhalb des genehmigten Konsenses]
Sonstige Immissionen:
Bei Veranstaltungen mit Musik ist die Lärmbelästigung unerträglich, auch das "Gejohle" und Geschreie sowie das nächtliche Spielen von Musikinstrumenten am derzeitigen Parkplatz ist kein Einzelfall. Auf massive Blendwirkungen durch Autos wurde überhaupt nicht eingegangen. Weiters mussten wir feststellen, dass oftmals unangenehme Geruchsbelästigung, vor allem aus der Küche, besteht.
[…]“
3. In einem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** heißt es auszugsweise:
„Am *** wurde durch die Fa. *** eine Überarbeitung der Entwässerungsanlage für den Gastgewerbebetrieb *** vorgelegt. Mit den vorgelegten Auswechslungsplänen wurde am *** die Örtlichkeit besichtigt.
BEFUND
Das vorgelegte Entwässerungskonzept der Fa. *** sieht die Entwässerung des Carportdaches (315m2 Foliendach) über eine Versitzmulde mit einer Größe von125m2 vor, die an der Nordgrenze des Gst.Nr. ***, KG ***, angeordnet wird.
Die Parkplätze und Verkehrsflächen mit einer Gesamtgröße von ca. 830 m2 werden über Einlaufgitter und einem betriebseigenen Regenwasserkanal gesammelt und in weiterer Folge in die oben beschriebene Versitzmulde abgeleitet.
Die bestehende Verkehrsfläche mit ca. 200 m2 wird Richtung Südwesten in bestehende Einlaufgitter der Landesstraße entwässert.
GUTACHTEN
Die Bemessung der Versickerungsanlage entspricht dem Stand der Technik. Von einer Funktionsfähigkeit ist auszugehen. Die Versickerung auf Eigengrund entspricht dem wasserwirtschaftlichen Grundsatz des Wasserrückhalts und der Belassung der anfallenden Regenwässer an der Anfallsstelle.
Die Entwässerung der bestehenden Verkehrsfläche kann bei Zustimmung durch die Landesstraßenverwaltung aus fachlicher Sicht zur Kenntnis genommen werden.
Aus Sicht der Wasserbautechnik kann die Entwässerungsanlage wasserrechtlich bewilligungsfrei errichtet werden und sind im Gewerbeverfahren zum Schutz von Boden und Gewässer nachfolgende Auflagen vorzuschreiben.
[Es folgen diverse Auflagen]“
4. In einem Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom *** heißt es auszugsweise:
Befund und Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen:
Dem lärmtechnischen ASV wurde ein Lageplan, ein Grundrissplan sowie eine Baubeschreibung, alle versehen mit Eingangsstempel vom ***, und ein schalltechnisches Gutachten der Firma *** vom ***, Zahl ***, vorgelegt. ln diesem schalltechnischen Gutachten wird teilweise auf das Gutachten *** vom *** mit der Zahl *** verwiesen.
Zusätzlich wurde ein Ergänzungsschreiben der Fa. *** vom *** per Email übermittelt, welches dem gegenständlichen Schreiben angeschlossen wird.
Diese beiden Gutachten und das Ergänzungsschreiben wurden von der Firma *** in Eigenverantwortung erstellt und werden vom ASV als Projektsbestandteil angesehen.
Folgendes kann diesen Unterlagen entnommen werden:
Es wird die messtechnische Ermittlung der an 2 Messpunkten herrschenden Umgebungsgeräuschsituation und die rechnerische Ermittlung der an insgesamt 6 Rechenpunkte der zu erwartenden Lärmimmissionen beschrieben.
Die Messung der Umgebungsgeräuschsituation erfolgte am *** und am ***. Für den Messtermin am *** wird von *** angegeben, dass laut Angaben des Bürgermeisters eine niedrige Wasserführung der im Einflussbereich befindlichen Gewässer vorlag. ln der Bilddokumentation der Firma *** befindet sich auch eine Wasserstandmarke.
Ferner wird von *** beschrieben, dass aufgrund der niedrigeren Messergebnisse vom *** von einer niedrigeren Wasserführung als am *** auszugehen sein wird.
Konkrete Überlegung über die tatsächliche Quantität des Wasserdurchflusses können vom lärmtechnischen ASV nicht angestellt werden.
Vom lärmtechnischen ASV werden in weiterer Folge nur mehr die niedrigeren Messwerte der Umgebungsgeräuschsituation vom *** berücksichtigt.
Die Lage der Messpunkte wird wie folgt angegeben:
MP1 = im Bereich der östlichen Grundstücksecke der Liegenschaft ***
MP2 = 10 m südöstlich der *** in Verlängerung der Nordostflucht des Hoteltraktes.
Die genaue Lage der Messpunkte ist im Lageplan der Firma *** dargestellt.
Folgende Umgebungsgeräuschwerte wurden festgestellt:
Tagzeit (06.00 bis 19.00 Uhr):
LA95
LAeq
LA1
MP1
49
63
73
MP2
38
49
61
Abendzeit (19.00 bis 22.00 Uhr)
LA95
LAeq
LA1
MP1
49
59
71
MP2
35
45
56
Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr)
LA95
LAeq
LA1
MP1
49,1 bis 49,2
51,8 bis 55
59 bis 67,5
MP2
34,6 bis 34,9
37,4 bis 40,7
44,8 bis 52,2
LA95 .......... Basispegel in dB
LAeq .......... äquivalenter Dauerschallpegel in dB
LA 1 ........... statistischer Spitzenpegel in dB
Die Umgebungsgeräusche wurden grundsätzlich vom Verkehr geprägt, wobei der Basispegel am MP1 durch Wasserrauschen geprägt wurde und am MP2 entfernte Geräusche der *** und Wasserrauschen präsent waren.
Die Lage der Rechenpunkte wird wie folgt angegeben:
IP1: ***, EG
IP2a: ***, OG erhöht (im Rechenmodell wurde der Rechenpunkt mit einer Höhe von 7 m angesetzt)
IP2b: ***, 1. OG
IP3: ***, 1. OG
IP4: ***, 1. OG
IP5: ***, 1. OG
Die Berechnung der Betriebslärmimmissionen beruhte auf folgenden wesentlichen Eckdaten:
-nächtliche Betriebszeit bis 04.00 Uhr
-Nutzung der Gasträume in Form eines Gasthauses, wobei aufgrund des mittleren Innenpegels von 70 dB normale Gesprächsgeräuschen berücksichtigt wurden. In diesem Wert sind keine Veranstaltungen mit Musik beinhaltet. Derartige Veranstaltungen wurden gem. Bescheid vom *** bisher nicht genehmigt und stellen auch keinen Antragsgegenstand des gegenständlichen Verfahrens dar.
-Be- und Entlüftung der Gasträume über Fenster
-Geschlossen halten der beiden Türen des Frühstücksraumes bei Betrieb im Frühstücksraum zw. 22.00 und 06.00 Uhr
-Geschlossenhalten der öffenbaren Elemente vom Wintergarten in den Innenhof zwischen 22.00 und 06.00 Uhr mit Ausnahme einer Türe.
-Maximaler Öffnungszustand der Fenster von der schwarzen Stube Richtung Westen und der Fenster vom Frühstücksraum in den Innenhof zwischen 22.00 und 06.00 Uhr Stellung gekippt.
-Einbau eines Selbstschließer in der Zugangstüre zum Gasthaus (Schankraum) und geschlossen halten dieser Türe mit Ausnahme des kurzzeitigen Benützungsfalles zw. 22.00 und 06.00 Uhr
-Berücksichtigung des gesamten Betriebes im computergestützten Rechenmodell Betrieb des Gastgartens ohne Musik zwischen 06.00 und 22.00 Uhr
-Ausführung eines Carports mit einer Höhe von 3,2 m anstelle des ursprünglich geplanten Erdwalles. Das Carport wird innenseitig eine dichte Schale (Nut-Federkonstruktion) aus 2 cm dickem Holz aufweisen. Oberhalb dieser Schale wird eine Folie eingelegt, über der sich eine Schale aus nicht fugendichtem 2,5 cm dickem Holz befinden wird. Als Witterungsschutz wird das gesamte Carport außenseitig eine dichte Blechverkleidung erhalten. Angaben über das Schalldämmmaß der Konstruktion liegen nicht vor.
-Aus- und Einfahrt ausschließlich über die Zufahrt im südlichen Bereich neben dem Betriebsgebäude.
-Pro Tag 2 Busfahrbewegungen und 5 Minuten Standlauf pro Bus.
-Kein Betrieb von Bussen zw. 22.00 und 06.00 Uhr, ein Busabstellplatz nördlich des Gebäudes
-Laut Rücksprache mit dem lärmtechn. Projektanten wurden im Rechenmodell zur Tagzeit 57 Fahrbewegungen pro Stunde und zur Nachtzeit 44 Fahrbewegungen in der exponiertesten Stunde berücksichtigt. Diese Anzahl wurde aus dem Rechenmodell der bayrischen Parkplatzlärmstudie bei der Nutzung "ländliche Gaststätte" und Aufsummierung mit der Nutzung "Hotel unter 100 Betten" abgeleitet. Die Bettenanzahl wurde gem. Bescheid vom *** mit 34 Betten angesetzt.
-Aufgrund des im Rechenmodell gewählten Zuschlages sind auch Motorräder berücksichtigt.
-Gesonderte Ermittlung der Geräusche der Fahrzeuge von der Einfahrt über die Fahrgassen bis zur Ausfahrt.
-Berücksichtigung eines Gästegespräches während 15 % der Zeit vor dem Eingang in das Gasthaus, in den Gastgarten und in das Hotel Ermittlung der Schallausbreitungsbedingungen des Gastgartens durch Immissionsmessungen bei Beschallung des Gastgartens.
-Zwei LKW Anlieferungen im Bereich Eingang Schank pro Tag zwischen 06.00 und 19.00 Uhr.
-Im Zuge der VH vorn *** wurde erklärt, dass die beiden Türen zum Treppenhaus 6,9 m2 mit Selbstschließern versehen werden und mit Ausnahme des kurzzeitigen Benützungsfalles ständig geschlossen gehalten werden.
Zur individuellen Beurteilung wurden folgende Beurteilungspegel (unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 5 dB auf die Gästegeräusche und von 3 dB auf die Anliefergeräusche) und Pegelspitzen angegeben und zur Genehmigung eingereicht:
Tag- und Abendzeit
Lr
LAmax
IP1
53,3/53,3
69/69
IP2a
43,6/43,6
63/63
IP2b
39,3/39,3
55/55
IP3
39,3/39,3
58/58
IP4
37,7/37,7
56/56
IP5
47,9/47,6
75/67
Nachtzeit
Lr
LAmax
IP1
47,2
62
IP2a
39,4
51
IP2b
32,6
46
IP3
35,3
49
IP4
35
47
IP5
42,8
64
LrBeurteilungspegel gem. ÖNORM S5004 in dB, wobei für die Gästegeräusche ein Zuschlag für die lnformationshaltigkeit von 5 dB angebracht wurde
LAmaxSchallpegelspitzen
Angemerkt wird, dass die Ergebnisse der aktuellen Berechnung des Projektanten vom ASV mit den Messergebnissen des Gastgartenbetriebes aufsummiert wurden.
Stellt man die beantragten (gerundeten) Betriebslärmimmissionen der festgestellten
Umgebungsgeräuschsituation gegenüber ergibt sich folgendes Bild:
IP1:
Tagzeit
Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 53 dB liegt um 10 dB unter dem LAeq der Umgebung, weshalb mit praktisch keiner Erhöhung des LAeq zu rechnen sein wird. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 69 dB liegen unterhalb der statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung.
Abendzeit
Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 53 dB liegt um ca. 4 dB über dem Basispegel. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 69 dB liegen unterhalb der statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung.
Nachtzeit:
Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 47 dB liegt um ca. 2 dB unter dem Basispegel. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 62 dB liegen um 3 dB oberhalb der ruhigsten statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung.
IP2a und 2b:
Tagzeit
Der beantragte Beurteilungspegel von bis zu ca. 44 dB liegt um 5 dB unter dem LAeq der Umgebung, weshalb theoretisch mit einer Erhöhung des LAeq um gerundet 1 dB zu rechnen wäre. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 63 dB liegen um 2 dB oberhalb der statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung.
Abendzeit
Der beantragte Beurteilungspegel von bis zu ca. 43 dB liegt um ca. 8 dB über dem Basispegel. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 63 dB liegen um ca. 7 dB oberhalb der statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung.
Nachtzeit:
Der beantragte Beurteilungspegel von bis zu ca. 39 dB liegt um ca. 4 dB über dem Basispegel. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 51 dB liegen um ca. 6 dB oberhalb der ruhigsten statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung.
IP3:
Tagzeit
Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 39 dB liegt um 10 dB unter dem LAeq der Umgebung, weshalb mit praktisch keiner Erhöhung des LAeq zu rechnen sein wird. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 58 dB liegen unterhalb der statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung.
Abendzeit
Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 39 dB liegt um ca. 2 dB über dem Basispegel. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 58 dB liegen um ca. 2 dB oberhalb der statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung.
Nachtzeit:
Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 35 dB entspricht dem Basispegel. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 49 dB liegen um 4 dB oberhalb der ruhigsten statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung.
IP4:
Tagzeit
Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 38 dB liegt um 11 dB unter dem LAeq der Umgebung, weshalb mit keiner Erhöhung des LAeq zu rechnen sein wird. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 56 dB liegen unterhalb der statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung.
Abendzeit
Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 38 dB liegt um ca. 3 dB über dem Basispegel. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 56 dB entsprechen den statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung.
Nachtzeit:
Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 35 dB entspricht dem Basispegel. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 47 dB liegen um 2 dB oberhalb der ruhigsten statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung.
IP5:
Tagzeit
Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 48 dB liegt um 15 dB unter dem LAeq der Umgebung, weshalb mit keiner Erhöhung des LAeq zu rechnen sein wird. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 75 dB liegen um 2 dB oberhalb der statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung.
Abendzeit
Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 48 dB liegt unter dem Basispegel. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 67 dB liegen unterhalb der statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung.
Nachtzeit:
Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 43 dB liegt unter dem Basispegel. Die beantragten Schallpegelspitzen von bis zu 64 dB liegen um 5 dB oberhalb der ruhigsten statistischen Schallpegelspitzen der Umgebung.
Hinsichtlich der theoretischen Erhöhung des LAeq der Umgebung um ca. 1 dB wird festgestellt, dass Schallpegeldifferenzen in der Höhe von ca. 1 dB weder messtechnisch einwandfrei nachgewiesen werden können noch subjektiv vom Menschen einwandfrei wahrgenommen werden können. Zusätzlich wird festgehalten, dass bei der Darstellung der möglichen Veränderung von einer Aufsummierung des äquivalenten Dauerschallpegels der Umgebung mit dem Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche ausgegangen wurde. Beim Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche wurde ein Zuschlag von 5 dB für die Gästegeräusche angebracht, der bei Messergebnissen nicht angezeigt wird. Die eventuelle tatsächliche messtechnische Erhöhung des Dauerschallpegels der Umgebung wird daher jedenfalls noch geringer ausfallen. Aus technischer Sicht kann diese Erhöhung daher als geringfügig bezeichnet werden.
Bei Durchsicht der Berechnungsblätter konnte festgestellt werden, dass aufgrund der berücksichtigten Hinderniswirkungen des Carports ein mittleres Schalldämmmaß des Carports von zumindest 30 dB erforderlich ist. Dieser Wert erscheint grundsätzlich bei entsprechender Ausführung der zweischaligen Konstruktion vorstellbar.
Zur Absicherung dieser Überlegung wird daher im Genehmigungsfall die Vorschreibung folgender Auflage vorgeschlagen:
-Das mittlere Schalldämmaß des geplanten Carports muss zumindest 30 dB betragen. Über die Einhaltung dieses Wertes ist der Behörde ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
Gemäß VHS vom *** wird von der Behörde zur Heizungsanlage keine weitere Aussage benötigt und eventuelle Reflexionen öffentlicher Verkehrsgeräusche am geplanten Carport sind laut Vorgabe des Verhandlungsleiters nicht zu berücksichtigen.
Zu den Einwendungen der [Beschwerdeführer] kann folgendes festgehalten werden:
Hinsichtlich der Fahrfrequenzen wurde von *** eine Aufsummierung der in der bayerischen Parkplatzlärmstudie für die Parkplatzart Gaststätte im ländlichen Bereich und kleines Hotel ermittelten Werte unter Berücksichtigung der Gastraumflächen und Bettenanzahl durchgeführt, wobei in der Nachtzeit ausschließlich die Werte der exponiertesten Betriebsstunde berücksichtigt wurde.
Dieser Ansatz stellt gemäß der Parkplatzlärmstudie in der Regel die Maximalwerte der Erhebungsergebnisse dar und ist damit als auf der "sicheren Seite" liegend beschrieben.
Bei der Berechnung der Immissionen des Parkplatzes wurden die eigentlichen Fahrtstrecken und Fahrgassen als eigene Geräuschquelle im Modell abgebildet.
Grundsätzlich wird hinsichtlich der Fahrzeugfrequenzen darauf hingewiesen, dass in der Parkplatzlärmstudie Zählergebnisse der tatsächlichen Fahrbewegungen bei Gasthöfen (Hotel klein mit Speisegaststätte, wobei eine Zuordnung der Fahrbewegungen auf die beiden Betriebsbereiche nicht erfolgte) wie folgt angegeben werden:
Lokal/Sitzplatzanzahl
06. 00- 22.00 Uhr
22. 00 - 06.00 Uhr
stärkste h Nacht
A/140 Sitzplätze
108
6
6
B/180 Sitzplätze
252
18
10
C/180 Sitzplätze
314
19
16
D/80 Sitzplätze
173
3
3
Rechnet man nun vergleichsweise diese Zählergebnisse auf die ca. 240 Sitzplätze (gemäß Lageplan der Fa. ***) des gegenständlichen Gasthofes um würden sich folgende Zahlen der Fahrbewegungen ableiten lassen:
Lokal/Sitzplatzanzahl
06. 00- 22.00 Uhr
22. 00 - 06.00 Uhr
stärkste h Nacht
A/240 Sitzplätze
186
10
10
B/240 Sitzplätze
336
24
13
C/240 Sitzplätze
418
25
21
D/240 Sitzplätze
519
9
9
Das lärmtechnische Einreichprojekt *** berücksichtigt aufgrund der Fahrfrequenz von gerundet 57 Bewegungen/h zwischen 06.00 und 22.00 Uhr und gerundet 44 Bewegungen/exponiertester h zur Nachtzeit vergleichsweise folgende Anzahl von Fahrbewegungen:
Sitzplatzanzahl
06. 00- 22.00 Uhr
22. 00 - 06.00 Uhr
stärkste h Nacht
240 Sitzplätze
912
--
44
Die obige Gegenüberstellung zeigt daher, dass der theoretische Ansatz der Parkplatzlärmstudie eindeutig über den tatsächlich durch Zählungen ermittelten Fahrbewegungen an Gasthöfen mit Zimmern liegt.
An dieser Stelle wird nochmals angemerkt, dass keine Nutzung der Räume für Veranstaltungen beantragt wurde.
Ferner geht der ASV davon aus, dass die im Projekt beschriebenen Fahrfrequenzen eine Darstellung des beantragten Umfanges sind.
Bei der Immissionsberechnung *** wurde zusätzlich die Nutzung sämtlicher Gasträume, die Anlieferung, Gästegespräche vor dem Schankeingang, Hoteleingang und Gastgarteneingang berücksichtigt.
Diesbezüglich wird auf obigen Sachverhalt und die Gutachten *** hingewiesen.
Für den Rechenpunkt IP2a wurde von *** eine Höhe von 7m über Betriebsareal im Rechenmodell berücksichtigt. Zusätzlich liegt das Gebäude IP2a gemäß Erinnerung des ASV an den Ortsaugenschein bei der VH vom *** etwas eingetieft, wodurch sich diese Höhe noch vergrößert.
Planunterlagen, aus denen die genaue Höhenlage der Fenster im Nachbargebäude gegenüber dem Betriebsareal hervorgeht liegen dem ASV aber nicht vor.“
5. In einem Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen vom *** heißt es auszugsweise:
„Es soll aus amtsärztlicher Sicht beurteilt werden, ob im Hinblick auf die Luftreinhaltung und Lärmentwicklung eine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung vorliegt.
Die Errichtung der Feuerungsanlage ist in der Feuerungsanlagenverordnung, BGBI. II Nr. 331/1997, geregelt. Im Hinblick auf die Schadstoffimmissionen gibt es Mindestanforderungen an die Rauchfanghöhen, die in der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 definiert ist.
Zu der Errichtung von 43 PKW-Stellplätzen ist grundsätzlich zu bemerken, dass erst bei einer vielfach größeren Parkplatzanzahl Immissionskonzentrationen erreicht werden können, die in die Nähe der Grenzwerte kommen.
Unter Einhaltung der luftreinhaltetechnischen Auflagen besteht aus medizinischer Sicht weder eine Belästigung noch eine Gefahr für ein gesundes normal empfindendes Kind sowie für einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen.
Bei Durchsicht des lärmtechnischen Gutachtens wird festgestellt, dass es an fünf verschiedenen Messpunkten (zu verschiedenen Tageszeiten durchgeführt) nur zu einer geringfügigen Erhöhung des Dauerschallpegels kommen wird. Die Installierung eines Carports ist auch aus medizinischer Sicht als Auflage zu fordern.
ln Zusammenschau der Lärmmesspunkte sowie der Parkplatzlärmstudie ist keine Gesundheitsgefährdung oder Belästigung für ein gesundes normal empfindendes Kind sowie für einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen zu erwarten.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, , wurde die mit bei der belangten Behörde am *** eingelangten Schreiben beantragte Änderung der Gastgewerbebetriebsanlage „“ im Standort ***, ***, durch Erweiterung und Neugestaltung des Frühstücksraumes (in Hinkunft 175 Verabreichungsplätze im gesamten Lokal), Verwendung des Innenhofes als Gastgarten (60 Verabreichungsplätze), Umgestaltung des Parkplatzes sowie Errichtung eines Carports (sodann insgesamt 43 PKW-Stellplätze + 1 Abstellplatz für Reisebus) und Errichtung einer Hackgutheizungsanlage unter Auflagen genehmigt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich.
7. Im Zuge des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich betreffend den Bescheid vom *** wurden infolge einer Antragsänderung betreffend die Gestaltung des Parkplatzes (Auswechslungsplan datiert mit ***) weitere Gutachten aus den Bereichen Wassertechnik, Bautechnik und Verkehrstechnik eingeholt.
8. Das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** lautet auszugsweise wie folgt:
„Folgende Unterlagen vom *** wurden dem UVS am *** vorgelegt:
Lageplan Parkplatzgestaltung M 1:1000 mit eingetragenen Höhenkoten für die
Sohle der Versitzmulden
FOK EG Nebengebäude ***
FOK KG Nebengebäude ***
FOK KG ***
Am *** wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt.
Am *** wurde per mail der Fa. *** ein Lagplan M 1: 1000 vom *** übermittelt, in dem folgende zusätzliche Höhe eingetragen wurde:
FOK EG Wohnhaus *** (nicht unterkellert)
BEFUND
Grundlage der Beurteilung bilden folgende Unterlagen:
Einreichprojekt der Fa. *** vom *** mit dazugehörigen Auswechslungsplänen vom ***
Bescheid der BH X vom ***, ***
Verhandlungsschrift des NÖ UVS vom ***, Senat-AB-10-0144
Baubeschreibung zur Auswechslung der Fa. *** vom ***
Auswechslungsplan der Fa. *** vom ***
Lageplan Parkplatzgestaltung vom *** M 1:1000
Lageplan Parkplatzgestaltung vom *** M 1:1000, übermittelt per mail-Nachricht der Fa. *** vom ***
Aufgrund der Berufung der Familie *** vom *** ergab sich die Fragestellung, ob durch die mit Bescheid der BH X vom ***, ***, bewilligte Entwässerungsanlage für die Parkplätze des *** im Standort ***, ***, Wasserschäden am alten Gebäude der Familie ***, ***, möglich sind.
Im Zuge der Verhandlung des NÖ UVS vom *** wurde die Fragestellung dahingehend präzisiert bzw. abgeändert, dass seitens der Familie *** Vernässungen für die Wohnhäuser der Liegenschaften *** und *** durch die ausgeführte Entwässerungsanlage des *** auf Grundstück ***, KG ***, befürchtet werden.
Aus dem Lageplan Parkplatzgestaltung M 1:1000 vom *** sind folgende Höhenkoten herauszulesen:
Wohnhaus ***:
Fußbodenoberkante (FOK) Erdgeschoß (EG):596,94 müA
Nebengebäude ***:
FOK EG:597,30 müA
FOK KG:595,02 müA
Pflaster-OK (vor Eingang):597,20 müA
Wohnhaus ***:
FOK KG:595,94 müA
Plaster-OK (vor Aufgangsstiege):597,19 müA
Humusfiltermulden der Parkplatzentwässerung entlang der NW-Grenze des Grundstückes ***, KG ***:
Sohle Mulde West (Teilfläche 1):595,91 - 596,07 müA
Sohle Mulde Mitte (Teilfläche 2):596,06- 596,91 müA
Sohle Mulde Ost (Teilfläche 3):596,24- 596,37 müA
GUTACHTEN
Die Entwässerungsanlage des *** im Standort ***, ***, besteht aus folgenden Anlagenteilen:
betriebseigne Kanalisation mit Einlaufgittern auf Grundstück *** , KG ***
Humusfiltermulden entlang der NW-Grenze des Grundstückes *** , KG ***, bestehend aus 3 Teilflächen (T1 bis T3).
Der Standort der Entwässerungsanlage kommt geologisch großräumig im *** der *** und zwar im *** zu liegen. Im Speziellen liegt der Standort in der Talsohle des *** und der ***, der durch die Talfüllung- Jüngerer Talboden mit Überlagerungen durch die Talfüllung- Älterer Talboden aufgebaut wird. Der Untergrund ist durch Kiese, Sande und Aulehm sowie durch felsige Einlagerungen gekennzeichnet. Die Grundwasserströmung richtet sich einerseits nach den Fließrichtungen der beiden Oberflächengerinne *** und *** (Grundwasserbegleitströme) und andererseits nach kleinräumigen Hangkomponenten. Im betrachteten Bereich der Versickerungsanlagen ist von einer generellen Grundwasserströmung von Ost nach West auszugehen.
Aufgrund der zu erwartenden Sickerwege und Grundwasserabstandsgeschwindigkeiten von mehreren Metern pro Tag, liegt das alte Wohnhaus *** im rechten Randbereich der Sickerfahne der Versickerungsmulde Ost (T3), das Wohnhaus *** außerhalb des linken Randbereiches der Sickerfahne der Versickerungsmulde West (T1). Das Nebengebäude *** auf Grundstück ***, KG ***, liegt außerhalb der Sickerfahnen.
Die Sohle der Versickerungsanlage bewegt sich zwischen 595,91 müA (Westende) und 596,37 müA (Ostende).
Die Fußbodenoberkante (FOK) des Erdgeschosses (EG) des alten Wohnhauses *** liegt auf 596,94 müA und damit ca. 0,57 m über der höchsten Stelle der Sohle der Versickerungsmulde (T3).
Eine Vernässung des alten Wohnhauses *** auf Grundstück ***, KG ***, kann daher aus Sicht der Wasserbautechnik durch die bestehenden Versickerungsanlage auf Grundstück ***, KG ***, nicht erfolgen.
Die Fußbodenoberkante (FOK) des Kellergeschoßes (KG) des Wohnhauses *** liegt auf 595,94 müA und damit oberhalb der zu erwartenden Sickerlinie, die durch die Versickerung in der Versickerungsmulde - Teilfläche 1 - entsteht. Darüber hinaus liegt das Wohnhaus *** grundwasserstromseitlich der zu erwartenden Sickerfahne der Versickerungsmulde – Teilfläche 1.
Eine Vernässung des Wohnhauses *** auf Grundstück ***, KG ***, kann daher aus Sicht der Wasserbautechnik durch die bestehenden Versickerungsanlage auf Grundstück ***, KG ***, nicht erfolgen.“
9. Das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom *** lautet auszugsweise wie folgt:
„1. Allgemeines
Der unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat mit Schreiben vom *** um Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens im Rahmen eines gewerbebehördlichen Berufungsverfahrens hinsichtlich der
-geplanten Anzahl an Stellplätzen und
-der möglichen Blendung der Bewohner der Liegenschaft ***
angesucht.
[…]
Für die Begutachtung liegt der gesamte Gewerbeakt vor, Verwendung findet primär der Auswechslungsplan „Schnitt- Ansicht, Lageplane“ vom , erstellt vom Planverfasser „“, ***.
2: Befund
2. 1: Ermittlung der Stellplatzanzahl:
Grundlage bilden
-das Anschreiben vom unabhängigen Verwaltungssenat im Land Nö, in dem 175 Verabreichungsplätze im gesamten Lokal und 60 Verabreichungsplätze im Gastgarten definiert sind
-die Stellplatzberechnung in der Baubeschreibung vom ***, erstellt vom ***, ***.
Geplant sind 44 PKW-Stellplätze, 1 Behindertenparkplatz, 1 Busparkplatz.
2. 2: Mögliche Blendwirkung in Richtung Liegenschaft ***
Grundlage bilden
-der Lageplan inkl. Höhenkoten des Parkplatzareals vom ***
-das kraftfahrtechnische Taschenbuch, Herausgeber Fa. ***
-Veröffentlichungen der ECE-Regelungen im Amtsblatt der europäischen Union hinsichtlich Scheinwerfer sowie Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
Gemäß dem vorliegenden Lageplan verläuft die Zufahrt mit einer Steigung, von der Grundgrenze zur Landesstraße beginnend,
-die ersten ca. 7m mit ca. 0,57% (Höhenkoten 597,15m auf 597,19m in einem Abstand von ca. 7m) [Bereich I]
-anschließend mit ca. 2% (Höhenkoten 597,19m auf 597,29m in einem Abstand von ca. 5m) [Bereich II]
-dann mit ca. 4% (Höhenkoten 597,29m auf 597,49m in einem Abstand von ca. 5m) bis zum Beginn der Parkfläche [Bereich III]
Die Parkfläche selbst ist in Richtung Nordwesten (Richtung Liegenschaft ***) zur Gewährleistung der Entwässerung mit einem Gefälle von ca. 2-2,5% geneigt.
An der nordwestlichen Grundstücksgrenze (in Richtung Liegenschaft ***) befindet sich eine ca. 50m lange, für 18 PKW-Stellplätze ausgelegte Carportanlage. Diese weist, ausgehend von der Höhenkote ca. 597,13m eine Bauhöhe von 3,2m auf.
3: Gutachten:
3. 1: Ermittlung der Stellplatzanzahl
3.1. 1: Grundsätzliches:
Hinsichtlich der optimalen Stellplatzanzahl für diverseste Nutzungen besteht eine Vielzahl an Regelwerken, insbesondere
-die NÖ Bautechnikverordnung 1997 (§ 155 "Anzahl der Stellplätze")
-die RVS 03.07.11 "Organisation und Anzahl der Stellplätze für den Individualverkehr"
Während es sich bei der RVS lediglich um eine Empfehlung handelt, ist die NÖ Bautechnikverordnung zumindest im Bauverfahren entsprechend durch- und umsetzbar.
Sowohl infolge der laufend unterschiedlichen Nutzungsarten als auch infolge des variablen Anteils des PKW-Verkehrs am Gesamtverkehrs (Modal Split, welcher die Verteilung der Personenwege auf die verschiedenen Verkehrsmittel beschreibt) ist die Angabe einer Stellplatzanzahl, welche die "absolute Wahrheit" darstellen soll, unmöglich. Es kann lediglich eine Stellplatzanzahl angegeben werden, welche im "normalen" Nutzungsrahmen nachvollziehbar und sinnvoll ist.
3.1. 2: Anwendunq auf den speziellen Fall:
a) Bestimmung der Parkplatzanzahl nach der NÖ- Bautechnikverordnung:
Ein entsprechender Nachweis wurde in der Baubeschreibung vom *** bereits geführt (***, ***).
Bei einer überörtlichen Bedeutung der Gaststätte sind je 5 Sitzplätze 1 PKW-Stellplatz vorschreibbar. Dies ergäbe bei 175 Sitzplätzen 35 PKW-Stellplätze. Die Anzahl der Betten (34 Stück) mit einem Stellplatz je 5 Betten (analog Sitzplätze bei überörtlicher Bedeutung) wird nicht mehr berücksichtigt, da eine Berücksichtigung bereits mit der Sitzplatzanzahl im Frühstücksraum (32 zusätzliche Plätze) erfolgte (keine mehrmalige Erfassung). Ebenso würden - eine überörtliche Bedeutung vorausgesetzt – 60 Sitzplätze im Garten max. 12 PKW-Stellplätze erfordern.
ln Summe wären somit – jedoch noch ohne Berücksichtigung des Personals (hier liegen keine Daten vor) – 47 Stellplätze vorschreibbar.
Da jedoch
-keine ausschließlich überörtliche Bedeutung vorausgesetzt werden kann
-zur Bedienung des "Modal Split's" (Verteilung der Personenwege auf verschiedene Verkehrsmittel) ein Stellplatz für einen Bus eingeplant wird
kann mit den einreichten 45 Stellplätzen (inkl. 1 Behindertenparkplatz) mit zusätzlich einem Busparkplatz - basierend auf der NÖ Bautechnikverordnung - das Auslangen gefunden werden.
Angemerkt wird jedoch, dass - sollten Bedenken hinsichtlich der Stellplatzanzahl bestehen - weitere PKW Stellplätze auf der Teilfläche nordwestlich des Busplatzes angeordnet werden könnten. Ca. 3 weitere (Längs)- Parkplätze wären markierbar.
a) Abschätzung der Stellplatzanzahl gern. RVS 03.07.11 "Organisation und Anzahl der Stellplätze für den Individualverkehr"
Unter Voraussetzung eines PKW-Anteils am Modal Split von 100% (inklusive Personal, Motorisierungsgrad 530 PKW/1000 Einwohner) sind hier 1 Stellplatz für 3 Sitzplätze vorgesehen. Die Anzahl der Betten wird – zur Vermeidung einer Doppelberechnung – nicht berücksichtigt und ist in der Sitzplatzanzahl (Frühstücksraum) integriert.
ln diesem Fall ergäben sich 59 Stellplätze (175 Sitzplätze /3) bei 100% PKW-Anteil.
Ausgehend von diesem Wert erfolgt nunmehr eine Abschätzung des Modal Splits je nach Lage des Betriebes. Für Wohngebiet in Kleinstädten, Agglomerationsgemeinden und Dörfern wird eine PKW- Anteil von 50 bis 80% angenommen. Würden 80% PKW-Anteil berücksichtigt, ergäben sich hier ebenfalls 48 PKW-Stellplätze (59 x 0,8 = ca. analog der NÖ-Bautechnikverordnung siehe oben).
Da jedoch für einen idealeren "Modal Split" die Fläche für einen Bus vorgesehen ist (wobei sich diese Fläche im Bedarfsfall auch als Parkfläche für PKW's organisieren lässt) kann auch auf Basis dieser RVS mit den geplanten Stellplätzen (siehe Befund 2.1) das Auslangen gefunden werden.
Zusätzlich wären auf der Teilfläche 1 ca. 3 weitere (Längs)- Parkplätze machbar.
Derzeit fehlen in der Stellplatzanordnung Abstellplätze für einspurige Fahrzeuge (Fahrräder, Mopeds, Motorräder). Für die Optimierung der Aufteilung nach Verkehrsmitteln wird empfohlen, für einspurige Fahrzeuge speziell kundgemachte Abstellanlagen auszuweisen (um z. B. durch ein einspuriges Motorfahrzeug keinen gesamten PKW- Abstellplatz zu blockieren).
3. 2: Blendwirkung in Richtung Liegenschaft Nr. ***:
3.2. 1: Grundsätzliches:
Blendung:
ln der Verkehrstechnik wird unterschieden in die Begriffe der physiologischen und der psychologischen Blendung.
Eine physiologische Blendung bewirkt eine messbare Einbuße an Sehleistung durch BlendIichtquellen, also z. B. im Verkehrsablauf eine Verminderung der Sichtweiten bei Begegnung zweier Fahrzeuge.
Eine psychologische Blendung tritt auf, wenn eine Blendlichtquelle - ohne Verminderung der Sehleistung - stört. Eine Bewertung erfolgt nach einer Beurteilungsskala zwischen angenehm und unangenehm.
Fahrzeugscheinwerfer:
Gemäß den ECE-Regelungen R1, R5 und speziell R48 sind Scheinwerfer für Abblendlicht Leuchten, die dazu dienen, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug auszuleuchten, ohne die Führer der entgegenkommenden Fahrzeuge und andere Verkehrsteilnehmer zu blenden oder übermäßig zu beeinträchtigen (R48). Im Gegensatz dazu sind Scheinwerfer für Fernlicht Leuchten, die dazu dienen, die Fahrbahn auf eine große Entfernung vor dem Fahrzeug auszuleuchten (R48).
Scheinwerfer müssen so gebaut sein, dass sie ein nichtblendendes, genügendes Abblendlicht und ein gutes Fernlicht abgeben (RS). ln der ECE-R112 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht) wird auch explizit darauf hingewiesen, dass - bei der Genehmigung - die vom Abblendlicht eines Scheinwerfers verursachte Blendbelästigung zu prüfen ist.
Während gemäß diesen o.g. Definitionen Fernlicht nunmehr dazu dient, die Fahrbahn möglichst gut auszuleuchten, ist beim Abblendlicht die Verhinderung der Blendung anderer Personen - auch unter Vorschreibung diverser Prüf- und Genehmigungsverfahren - explizit in den ECE-Regelungen vorgesehen.
Zur Erfüllung dieser Genehmigungsvoraussetzungen benötigen Scheinwerfer mit Abblendlicht eine Hell-Dunkel-Grenze in der Lichtverteilung (erzielt wird dies durch spezielle Lampenkonstruktionen je nach Beleuchtungssystem, z. B. mit Schatter).
Durch diese Hell- Dunkel -Grenze entsteht mit „oben dunkel/unten hell“ eine Verteilung, die sich dazu eignet, akzeptable Sichtweiten in allen Verkehrssituationen zu erzielen. Einerseits kann die Blendung in Richtung des Gegenverkehrs in Grenzen gehalten werden, und andererseits gelingt es, unterhalb der Hell- Dunkel- Grenze relativ große Beleuchtungsstärken zu erzeugen.
Die Anordnung der Scheinwerfer für Abblendlicht wird in der ECE-Regelung R48 festgelegt. Die Unterkante der sichtbar leuchtenden Fläche benötigt dabei einen Mindestabstand zur Fahrbahn von 0,5m, die Oberkante einen Maximalabstand von 1,2m. ln diesem Bereich ist die Anordnung des Abblendlichtes (Ausnahme sind Geländefahrzeuge) möglich.
Eine weitere Regelung (R48) betrifft den Wert der vertikalen Neigung der Hell- Dunkel-Grenze des Abblendlichtbündels. Dabei beträgt die Scheinwerfergrundeinstellung bis zu einer max. Anbauhöhe von Scheinwerfern von 1,0m (ECE R 48) 1% bis 1,5% [Reichweite für den waagrechten Teil der Hell- Dunkel-Grenze (Abblendlicht) zwischen 100m (Neigung 1%) und 67m (Neigung 1,5%)]. ln diese Montagehöhe fällt der Großteil aller Fahrzeuge.
Lichtimissionen (z. B. in Gebäuden):
Herangezogen werden hier die Studien
-"Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" vom 10. Mai 2000
-"Licht und Umweltschutz" des Landesumweltamtes von Nordrhein-Westfalen vom Mai 2002
Diese beiden Studien basieren auf jener der deutschen lichttechnischen Gesellschaft e.V. "Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" Publikation Nr. 12 aus Jänner 1991
Hier wird u. a. auch auf die Problematik der Raumaufhellung eingegangen.
Mess- und Beurteilungsgröße für die Raumaufhellung ist die Vertikalbeleuchtungsstärke [Iux] am Immissionsort (z. B. Aufhellung bei am stärksten betroffenen Fenstern von Aufenthaltsräumen). Diese Messungen sollen in einer Zeit durchgeführt werden, die für die Beurteilung typisch sind. Können die Messwerte durch Regen, Schnee oder Nebel beeinflusst werden, so ist i.a. nicht zu messen.
Als Grenzwerte für die Raumaufhellung werden in diesem Werk 3 [Iux] angegeben. Eine Berücksichtigung des störenden Einflusses von wechselnden Beleuchtungsstärken ist je nach Auffälligkeit durch Multiplikation des gemessenen Wertes mit den Faktoren 2 bis 5 möglich.
3.2. 2: Anwendung auf den speziellen Fall:
[Lichtbild betreffend den Blick von der Zufahrt in Richtung Liegenschaft Carport/***]
Der Problembereich der möglichen Anstrahlung durch Abblendlicht der Liegenschaft *** besteht im Bereich III zwischen den Höhenkoten 597,29 und 597,49.
Unter der Annahme einer Scheinwerfergrundeinstellung von 1,0% Neigung bei einer Steigung von 4% ergibt sich eine relative Steigung von 3%. Der Abstand zur Carportanlage an der nördlichen Grundstücksgrenze beträgt ca. 35m. Somit ergibt sich eine relative Höhe der Hell-Dunkel-Grenze des Abblendlichtbündels von ca. 105cm (3cm Steigung pro Meter auf eine Länge von 35m ergeben in Summe 3x35 = 105cm relative Höhe).
Dazu ist noch die Höhe des Abblendlichtes mit max. 1,0m (ECE R48) zu addieren.
ln Summe ergibt sich somit die absolute Höhe der Hell-Dunkel-Grenze bei der Carportanlage mit
Höhenkote Ausgangspunkt (597,49) +Höhe Abblendlicht (1,0m) + relative Höhe des Abblendlichtbündels an der Carportanlage (1,05m) = 599,54m
Demgegenüber steht die Carportanlage mit einer Höhe von 3,2m auf der absoluten Höhenkote von 597,13. Es ergibt sich somit eine absolute Höhe der Carportanlage von zumindest 600,33m.
Die max. Höhe der Hell- Dunkel-Grenze liegt somit ca. 0,75m unterhalb der Höhe des Carports. Eine mögliche Erhellung der Fenster der Liegenschaft "***" kann somit nur auf Streulicht und nicht durch direkte Anstrahlung unterhalb der Hell-Dunkel-Grenze zurückzuführen sein. Hinsichtlich der tatsächlichen Raumaufhellung kann keine Aussage getroffen werden. Hingewiesen wird jedoch auf den Verweis in 3.2.1 "Grundsätzliches" hinsichtlich Raumaufhellung.
Beim Betrieb des Parkplatzes liegt die Hell- Dunkel-Grenze im unteren Bereich der Carportanlage, zumal sich nunmehr die Neigung der Parkfläche als Gefälle in Richtung Carportanlage darstellt (am Parkplatz ca. 2%).
Überschlagsmäßig ergibt sich eine max. absolute Höhe der Hell-Dunkelgrenze bei der Carportanlage mit ca. 598,15m (1m über Fahrbahnniveau bei Carportanlage, wenn Fahrzeug direkt vor Carportanlage steht) sowie ca. 597,95m (ca. 0,8m über Fahrbahnniveau der Carportanlage, wenn Fahrzeug in einer Entfernung von 20m, somit am Ende des Einfahrtsbereiches, steht).
Zusammenfassung hinsichtlich Liegenschaft ***:
Lediglich bei der direkten Zufahrt - unter Berücksichtigung der geringsten Neigung der Grundeinstellung der Abblendlichtscheinwerfer bei max. Montagehöhe der Scheinwerfer (somit unter den ungünstigsten Voraussetzungen) -kann die Hell- Dunkelgrenze in den oberen Bereich der Carportanlage wandern.
Ansonsten (beim Befahren des eigentlichen Parkplatzes) kann die Hell-Dunkelgrenze bis auf eine Höhe von max. 1,0m (gesehen vom Fahrbahnniveau, auf dem die Carportanlage aufgestellt wurde) wandern.
Hinweis:
Hinsichtlich einer möglichen Anstrahlung der Liegenschaft *** (westlich der ) gegenüber dem Parkplatz besteht - rein aus verkehrstechnischer Sicht - kein Einwand gegen eine Erhöhung der Steinwurfmauer oder Errichtung eines darauf aufgesetzten Sicht- (Blend)- Schutzes. Begründet wird dies damit, dass diese Mauer keine Sichtbehinderung (Sehpunktabstand ca. 3m), weder aus der Parkplatzausfahrt noch aus der nordwestlich des Parkplatzes einmündenden Gemeindestraße "" darstellt siehe Bilder 2-4.
[Es folgt eine Darstellung der Lichtbilder 2 bis 4: 1) „Blick aus Parkplatzareal auf Steinmauer und Liegenschaft ***“; 2) „Blick aus Parkplatzausfahrt in die *** in Richtung “; 3) „Blick aus *** „“ in Richtung ***“]“
10. Mit Schreiben vom *** beantragte die Konsenswerberin, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des Gasthofes „***“ durch „die Erweiterung des Küchentraktes […] wie folgt:
Errichtung eines südostseitigen Zubaus zum bestehenden Betriebsgebäude (Küchentrakt samt Nebenräume)
Umbau der Schankräumlichkeit im bestehenden Betriebsgebäude
Umbau der Sanitäranlagen im bestehenden Betriebsgebäude
Errichtung eines Windfanges beim Haupteingang und einer straßenseitigen Einfriedung entlang der *** in Form eines Natursteinmauerwerkes
Einrichtung und Ausstattung der Küche und Nebenräume (Kühlräume, Technikraum etc.)
Mechanische Lüftungsanlage für die neue Küche und die neue Sanitäranlage sowie den Speisesaal“
11. Aus einem Aktenvermerk vom *** ergibt sich, dass der Zweitbeschwerdeführer sowie sein rechtsfreundlicher Vertreter an diesem Tag Akteneinsicht in den gesamten Betriebsanlagenakt ersucht und erhalten haben, „um sich einen Überblick über die vorherrschenden rechtskräftigen Genehmigungen zu machen.“ Bei dieser Akteneinsicht wurden laut Aktenvermerk Kopien von einem Großteil der Akten angelegt.
12. In der Folge wurden am *** sowie am *** mündliche Verhandlungen betreffend das Ansuchen vom *** durch die belangte Behörde durchgeführt. In der Verhandlung vom *** führte der lärmtechnische Amtssachverständige wie folgt aus:
„Befund und Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen:
Zu den Immissionen der gegenständlichen Lüftungs- und Kälteanlagen kann aus lärmtechnischer Sicht folgendes festgestellt werden:
Gemäß Lageplan im Einreichprojekt befindet sich das nächstgelegene Wohngebäude südwestlich auf dem Grundstück ***, in einer Entfernung von ca. 50 m von den vorgesehenen Technikräumen. ln Richtung Nordosten verbleibt die Böschung, das nächstgelegene Nachbargebäude befindet sich in einer Entfernung von mehr als 60 m. Die nächstgelegenen Gebäude südöstlich befinden sich laut Angabe des Vertreters der Gemeinde in einer Entfernung von mehr als 50 m, abgeschirmt hinter einem Hügel. Das Grundstück *** der Familie *** befindet sich in einer Entfernung von rund 90 m, wobei die gegenständlichen Anlagen durch das bestehende Gasthausgebäude abgeschirmt werden.
Die beiden Kälteaggregate werden in einem eigenen Maschinenraum aufgestellt. Im Bereich der Zugangstüre zu diesem Maschinenraum werden die beiden Kondensatoren auf Konsolen an der Wand im Freien montiert. Ferner werden in diesem Bereich eine mechanische Abluftöffnung und eine statische Zuluftöffnung des Maschinenraumes ausgeführt.
Im Projekt wird angegeben, dass der Innenpegel im Maschinenraum unter 85 dB liegen wird. Für die Abluftöffnung wird ein Schallleistungspegel von 59 dB angegeben. Der lärmtechnische ASV geht davon aus, dass dieser Wert auch für die Zuluftöffnung zutrifft. Aus den Abmessungen und den angegebenen Schalldruckpegeln der beiden Kondensatoren wird vom lärmtechnischen ASV ein Summenschallleistungspegel von 72 dB abgeleitet.
Die Lüftungsanlage wird in einem eigenen Technikraum aufgestellt. Die beiden Fortluftleitungen und die Frischluftleitung münden ebenfalls im Bereich der Türe ins Freie. Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde vom Projektanten der Lüftungsanlage, Herrn *** angegeben, dass der Schalldruckpegel in 1 m Entfernung von diesen drei Lüftungsöffnungen den Wert von je 48 dB nicht übersteigen wird.
Der Maschinenraum der Kälteaggregate und der Technikraum der Lüftungsanlage werden mit massiven Wänden und einer massiven Decke ausgeführt.
Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde vom lärmtechnischen ASV eine überschlägige Berechnung der in 50 m Entfernung zu erwartenden Betriebslärmimmissionen der Kälte- und Lüftungsanlagen nach einem einfachen Rechenmodell durchgeführt.
Als Ergebnis können Immissionen der gegenständlichen Lüftungs- und Kälteanlagen von ca. 31 dB angegeben werden.
Der Stellungnahme des lärmtechnischen ASV *** vom ***, welche im Zuge des Genehmigungsverfahrens des PKW-Abstellplatzes abgegeben wurde, entnimmt der lärmtechnische ASV, dass ein Absinken des Basispegels der Umgebung unter 34-35 dB auch in der Nachtzeit nicht auftrat.
Die Betriebslärmimmissionen der gegenständlichen Lüftungs- und Kälteanlagen liegen daher unter diesem Basispegel der Umgebung, weshalb mit einer sehr geringen Auffälligkeit zu rechnen sein wird.“
13. Mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, ***, wurde die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage durch „Errichtung eines südostseitigen Zubaus zum bestehenden Betriebsgebäude im Ausmaß von 6,91 x 32,42 m (Küchentrakt samt Nebengebäude)“, „Umbau der Schankräumlichkeit im bestehenden Betriebsgebäude“, „Umbau der Sanitäranlagen im bestehenden Betriebsgebäude“, „Errichtung eines Windfanges beim Haupteingang“, „Errichtung und Ausstattung der Küche und Nebenräume (Kühlräume, Technikräume etc.) sowie „Errichtung und Betrieb mechanischer Be- und Entlüftungsanlagen“ unter Auflagen genehmigt.
Die Beschwerdeführer erhoben auch gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom ***, ***, Berufung.
14. Mit Bescheid des Unabhängigen Veraltungssenates im Land Niederösterreich vom ***, Senat-AB-12-0243, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom ***, ***, ersatzlos behoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass aufgrund des untrennbaren sachlichen und örtlichen Zusammenhanges der beiden Genehmigungsansuchen und der Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens beim Unabhängigen Verwaltungssenates betreffend das frühere Ansuchen, keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Bescheides vom *** bestanden habe. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
15. Mit Bescheid des Unabhängigen Veraltungssenates im Land Niederösterreich vom ***, Senat-AB-10-0144, wurde der Bescheid vom ***, ***, ersatzlos aufgehoben. Begründend führte der Unabhängige Verwaltungssenat darin aus, dass der Genehmigungsantrag vom *** als Modifizierung des dem Bescheid vom *** zugrundeliegenden Antrages anzusehen sei. Da sich der insofern geänderte Antrag jedoch „wesentlich“ im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom ursprünglichen Antrag unterscheide und daher nicht mehr „dieselbe Sache“ wie bei der belangten Behörde vorliege, habe die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die belangte Behörde über den modifizierten Antrag abzusprechen. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
16. Aufgrund der behebenden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich wurde das Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde über den Antrag mit Schreiben ohne Datum, bei der belangten Behörde eingelangt am ***, sowie dem Antrag vom *** nunmehr gemeinsam als ein zu beurteilendes Projekt durchgeführt.
17. In einer Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom *** heißt es auszugsweise:
„Dem lärmtechnischen ASV wurde mitgeteilt, dass der Genehmigungsbescheid, *** vom *** und der Genehmigungsbescheid, *** vom *** behoben wurde.
Die lärmtechnische Grundlage des Bescheides von *** bildete das Gutachten des lärmtechnischen ASV *** vom ***. ln diesem Gutachten wurde auch eine Auflage zur Verifizierung des Schalldämmmaßes des Carports vorgeschlagen.
Die lärmtechnische Grundlage des Bescheides von *** bildete das Gutachten des lärmtechnischen ASV in der Verhandlungsschrift vom ***. ln diesem Gutachten wurden auch Auflagen zur Verifizierung der Geräuschemissionen der vorgesehenen Geräte vorgeschlagen.
Nach Rücksprache mit der Behörde wird nunmehr vom ASV eine Aufsummierung der Immissionen gemäß diesen beiden Gutachten für den Bereich *** und *** durchgeführt.
Dem Gutachten *** entnimmt der ASV, dass das Gebäude *** im Einreichprojekt durch den Immissionspunkt IP1 und das Gebäude *** durch die Punkte IP2a und IP2b abgebildet wurde.
Folgende Beurteilungspegel wurden für diese Punkte im Projekt *** zur Tag/Abend/Nachtzeit ausgewertet:
IP1 = 53,3/53,3/47,2 dB
IP2a = 43,6/43,6/39,4 dB
IP2b = 39,3/39,3/32,6 dB
Im Gutachten *** wurden für das exponierteste Gebäude auf dem Grundstück *** in ungefähr 50 m Entfernung Immissionen der Lüftungs- und Kälteanlagen von ca. 31 dB angegeben. Eine Abschirmwirkung wurde dabei nicht berücksichtigt.
Die Montage/Aufstellung der Geräte ist auf der Südostseite des Gebäudes vorgesehen.
Sowohl das Gebäude *** als auch das Gebäude *** werden durch das bestehende Gasthausgebäude abgeschirmt und weisen zu den Lüftungs/Kälteanlagen eine größere Entfernung als das Grundstück *** auf.
Es kann daher aufgrund der örtlichen Situation davon ausgegangen werden, dass im Bereich der IP1, 2a und 2b die Geräusche der Lüftungs- und Kälteanlagen gemäß Verhandlungsschrift *** Immissionen hervorrufen, durch die keine Erhöhung der *** an diesen Punkten angegebenen Immissionen zu erwarten ist.“
18. In einer Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom *** heißt es auszugsweise:
„Der Konsenswerberin Frau *** wurden mit Bescheiden vom *** und *** jeweils Betriebsanlagenänderungen bzw. Erweiterungen gewerberechtlich genehmigt. Diese beiden Bescheide wurden in der Zwischenzeit vom UVS behoben.
Auf die Frage, ob sich durch die Vereinigung der beiden Projekte nunmehr eine Änderungen der verkehrstechnischen Befunde und Gutachten ergeben, wird ausgeführt:
Stellplatzanzahl:
Gemäß der VHS vom *** bleibt die Anzahl der Verabreichungsplätze gegenüber dem genehmigten Bestand gleich, es erfolgt lediglich eine Verschiebung bestehender Verabreichungsplätze vom Foyer zur neuen Gaststube. Da sich nunmehr die Grundlagen zur Ermittlung der Stellplätze nicht ändern, bleibt das verkehrstechnische Gutachten vom *** vollinhaltlich aufrecht. Hinsichtlich der in diesem Gutachten zitierten Normen handelt es sich um grundsätzlich allgemein zugängliche, dem Stand der Technik entsprechende Richtlinien, welche für derartige Berechnungen heranzuziehen sind.
Blendung:
Gegenstand des Beweisthemas im Gutachten vom *** war eine Beeinträchtigung der Liegenschaft ***. Eine Beeinträchtigung der Liegenschaft *** war nicht Gegenstand des Beweisthemas, vorgegeben von der Behörde.
Nachgewiesen wurde, dass die Hell-Dunkel-Grenze des Scheinwerferlichtes sowohl bei der Zufahrt zum Parkplatz als auch bei den Fahrbewegungen am Parkplatz selbst nicht über die Oberkante des Carports wandert (Details siehe Gutachten).
Bezüglich der Reflexion an der weißen Fassade durch Autoscheinwerfer entspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass dadurch keine wesentliche Erhöhung der Umfeldleuchtdichte gegeben sein kann, da es sich bei der weißen Fassade um keine Reflexion in Form eines Spiegels handelt.
Abschließend wird festgestellt, dass der Zubau lt. Plan vom *** keine verkehrstechnischen Belange berührt, es kommt lediglich zu einer internen Verschiebung bzw. Zubau von Räumlichkeiten, welche für die Erschließung der Betriebsanlage und die Parkplatzanzahl irrelevant sind.“
19. In einer Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** heißt es auszugsweise:
Die Bezirkshauptmannschaft hat um wasserbautechnische Stellungnahme ersucht, ob durch die gesamtheitliche Betrachtung der beiden Projekte (eingelangt am *** und am ***) die ursprünglich erstellten Befunden, Gutachten und Auflagen einer Abänderung bedürfen.
Aus fachlicher Sicht ergeben sich durch die gemeinsame Betrachtung der Projektsunterlagen keinerlei inhaltliche Änderungen zu den bereits erstellten Gutachten.
Es wird auf die wbt. Gutachten vom ASV für Wasserbau *** vom *** und vom *** verwiesen. Die Beurteilungskriterien, sowie Rahmenbedingungen haben sich seither nicht geändert.
Ebenso wird auf die Verhandlungsschrift vom *** verwiesen, in der die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Zubaus (Küchentrakt) beschrieben wird.
Die bereits vorgeschlagenen Auflagenpunkte aus den jeweiligen Gutachten können unverändert übernommen werden.“
20. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom *** genehmigte die belangte Behörde die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, Gemeinde ***, Gasthof ***, durch:
Erweiterung und Neugestaltung des „Frühstücksraumes“ (in Hinkunft 175 Verabreichungsplätze)
Verwendung des Innenhofes als Gastgarten (60 Verabreichungsplätze)
Umgestaltung des Parkplatzes sowie Errichtung eines Carports
Errichtung einer Hackgutheizungsanlage
Errichtung eines südostseitigen Zubaus zum bestehenden Betriebsgebäude im Ausmaß von 6,91 x 32,42 m (Küchentrakt samt Nebengebäude)
Umbau der Schankräumlichkeit im bestehenden Betriebsgebäude
Umbau der Sanitäranlagen im bestehenden Betriebsgebäude
Errichtung eines Windfanges beim Haupteingang
Errichtung und Ausstattung der Küche und Nebenräume (Kühlräume, Technikraum etc.)
Errichtung und Betrieb von mechanischen Be- und Entlüftungsanlagen
21. Gegen diesen Bescheid richtet sich die, nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung.
III. Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
1. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde seitens der Konsenswerberin eine verkehrstechnische Stellungnahme vom *** des Amtssachverständigen vorgelegt, welche auf dem verkehrstechnischen Gutachten vom *** aufbaut und vom selben Amtssachverständigen verfasst wurde und welche auszugsweise folgenden Inhalt hat:
1. Allgemeines
Die Marktgemeinde *** hat mit e-mail vom *** um Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich Blendwirkung durch Betrieb des Parkplatzes der Gastgewerbebetriebsanlage "***", bezogen auf die gegenüber befindliche Liegenschaft *** angesucht.
Als Unterlagen standen zur Verfügung:
-Auswechslungsplan "Parkplatzgestaltung ***- ***'', datiert mit ***, erstellt von der Fa. ***, *** [1]
-Verkehrstechnisches Gutachten, Zl. ***, erstellt für den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes NÖ im Rahmen eines gewerbebehördlichen Berufungsverfahrens; dieses Gutachten wurde vom ehem. UVS der Marktgemeinde *** zur Verfügung gestellt [2]
Auf einen Ortsaugenschein wurde verzichtet, da dieser im Rahmen von [2] ausführlich erfolgte.
2. Befund
Parkplatzgestaltung und Niveau:
a.Im nordwestlichen Bereich des Parkplatzes liegen im Wesentlichen zwei Abstellflächen mit Senkrechtparkplätzen vor. Die Beschickung dieser Senkrechtparkplätze (Teilflächen 2 und 3) erfolgt durch eine ca. Ost-West ausgerichtete Fahrgasse. Diese Fahrgasse verläuft von Ost nach West annähernd horizontal. Die Entwässerung erfolgt von Süd nach Nord in einem Gefälle von ca. 2 bis 2,5%.
b.Die Verkehrsfläche direkt nordwestlich des Betriebsgebäudes (Teilfläche 1) ist ebenfalls in Ost- Westrichtung annähernd horizontal, die Entwässerung erfolgt hier ebenfalls in Richtung Norden in einem Gefälle von ca. 2 bis 2,5%.
c.Die Senkrechtstellplatzreihe östlich der *** (zwischen *** und Teilfläche 1)
d.steigt in Richtung Westen (***) mit ca. 1%, von Süd nach Nord liegt ein Gefälle von ca. 2% vor. Westlich dieser Stellplatzreihe besteht eine Steinmauer als Abgrenzung zur ***.
[Lichtbild 1: Blick Richtung *** und der westlich davon befindlichen Liegenschaften; Lichtbild 2: Blick Richtung Norden auf Steinmauer, *** und der westlichen Liegenschaften]
3. Gutachten:
Vorab wird festgehalten, dass die verkehrstechnischen Belange aus [2], speziell in den Punkten 3.2 auch in diesem Gutachten ihre volle Gültigkeit haben. Auf eine Wiederholung wird daher aus Zeitgründen verzichtet.
Eine Ausleuchtung mittels Fahrzeugscheinwerfern in Richtung *** (und der westlich davon bestehenden Liegenschaften) kann nur dann erfolgen, wenn Fahrzeuge
-
in a) auf der Fahrgasse ca. in Richtung Westen (***) fahren
-
auf der Teilfläche 1 ebenfalls in Richtung *** ausgerichtet sind und
-
auf der Stellplatzreihe c), in Richtung *** ausgerichtet, parken.
Auf Grund der grundsätzlichen Parkplatzneigungsverhältnisse zum Entwässerungszwecke von ca. Süd- nach Nord und der annähernd horizontalen Verhältnisse von Ost- nach West (in Richtung ***) sind die Einflüsse der Parkplatzneigungsverhältnisse auf den Verlauf der Hell- Dunkelgrenze [2] in Richtung *** vernachlässigbar. Insofern ergibt sich die höchste Hell- Dunkelgrenze bei c), also bei jenen Parkplätzen, die entlang der Steinmauer als Senkrechtparkplätze bestehen. Bei allen anderen (Teil)flächen steigt die Hell- Dunkelgrenze (bezogen auf die Steinmauer) infolge der vertikalen Neigung der Hell- Dunkelgrenze des Abblendlichtbündels (siehe [2]) nicht an.
Berücksichtigt man nunmehr die ECE Regelung R48 im extremen Ausnahmefall mit einem Abstand der sichtbar leuchtenden Fläche von 1,2m Maximalabstand zur Fahrbahn – die höhere vertikale Neigung der Hell- Dunkelgrenze bleibt infolge der Betrachtung der Stellplätze c) unberücksichtigt – so zeigt sich hier eine notwendige Höhe der Steinmauer von zumindest 1,2m, damit die Hell- Dunkelgrenze nicht über die Steinmauer wandern kann. Wie aus dem Bild 2 leicht erkennbar, kann derzeit bei höheren Fahrzeugen (z.B. Geländefahrzeugen) die Hell- Dunkelgrenze leicht über die Steinmauer wandern.
Insofern wird abschließend empfohlen, die Steinmauer auf zumindest 1,2m Höhe (gemessen von der Fahrbahnoberkante) zu erhöhen, damit sichergestellt werden kann, dass die Hell- Dunkelgrenze nicht über die Oberkante der Steinmauer wandern kann. Dabei wird auch auf den Hinweis in [2], Seite 6, verwiesen, wo diese Option bereits erwähnt wurde.
Angemerkt wird, dass die Hinweise auf "Blendung" aus [2], Pkt. 3.2.1 weiterhin vollinhaltlich gelten.
2. Überdies wurde seitens der Konsenswerberin ein „Schalltechnisches Gutachten“ vom *** vorgelegt, welches im Verfahren vor dem Landesgericht ***, Zl. ***, erstattet wurde und auszugsweise folgenden Inhalt aufweist:
„4. GUTACHTEN
[…]
4. 1 Gehen vom von der beklagten Partei betriebenen Gasthaus "***" auf die Liegenschaften der klagenden Parteien EZ *** und EZ ***, GB ***, Lärm, Licht- und/oder Abgas- bzw. Geruchsemissionen aus und wenn ja, in welchem Ausmaß?
Im vorliegenden Gutachten werden die Fachgebiete Lärm und Licht behandelt.
Lärm: Nahezu jede menschliche Tätigkeit ruft Lärmemissionen hervor. Insofern ist diese Frage mit Ja zu beantworten. Das Ausmaß der Immissionen bei den benachbarten Klägern wird auch in den im Akt befindlichen schalltechnischen Untersuchungen/6/ und /7I untersucht. Diese bilden auch die Grundlage für die Beurteilung durch die Behörde. Gemäß den Bescheiden /10/ und /11/ sind die durch den Betrieb verursachten zusätzlichen Immissionen in einem zumutbaren Ausmaß. Dies wurde durch die selbst durchgeführten Messungen (siehe Punkte 3.1 und 3.2) auch bestätigt. Allerdings gelten die Untersuchungen /6/ und /7I sowie die darauf beruhenden Beurteilungen in /10/ und /11/ für den beantragten und genehmigten Zustand. Wenn der Genehmigungsrahmen nicht eingehalten wird, ist mit höheren Immissionen zu rechnen. Wenn auf dem Parkplatz beispielsweise die doppelte Anzahl von Fahrzeugen abgestellt wird, werden die Immissionen – bei freier Schallausbreitung wie z.B. zum MP 1, *** – um 3 dB erhöht. Das Wohnhaus *** ist vom Parkplatz teilweise durch das Carport schalltechnisch abgeschirmt. Wenn das Abstellen zusätzlicher Fahrzeuge nun im nicht schalltechnisch abgeschirmten Bereich erfolgt, werden die Schallimmissionen insbesondere in den oberen Geschoßen des Hauses möglicherweise beträchtlich erhöht. Die Schallimmissionen überschreiten dann das genehmigte Ausmaß.
Hinsichtlich der Betriebsbedingungen wie Öffnen von Fenstern und Türen liegen Auflagen vor. Bei Einhaltung dieser Auflagen ist im Gebäudeinneren auch bei mehr als der genehmigten Gästeanzahl nicht mit unzumutbaren Lärmbelästigungen zu rechnen. Die Spitzen, die fallweise von Besuchern im Freien verursacht werden (z.B. lautes Lachen oder Singen und dgl.), weisen ein hohes Belästigungspotential auf und überschreiten fallweise auch die in /6/ und /7I prognostizierten Pegelspitzen.
Licht: Die Messungen haben ergeben, dass zusätzliche Immissionen durch die Scheinwerfer der Fahrzeuge vorliegen. ln Anlehnung an die ÖNORM O 1052 /19/, Anhang A, Tabelle A.1 sollte im sensibelsten Fall ein mittlere Beleuchtungsstärke von 3 Iux nicht überschritten werden. Im verkehrstechnischen Gutachten /8/ wird als Grenzwert für die Raumaufhellung korrespondierend 3 Iux angegeben. Unter Anwendung dieses Grenzwertes ist die Aufhellung im Haus *** im zulässigen Bereich. Die Aufhellung beim Haus *** überschreitet je nach Situierung des Fahrzeuges die Aufhellung das zulässige Ausmaß.
[…]
4. 3 Der Sachverständige möge die Umgebung und das Ausmaß der in der Umgebung durchschnittlich vorhandenen, ortsüblichen Immissionen darstellen
Die ortsüblichen Schallimmissionen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen /6/ sowie aus dem vorliegenden Gutachten:
Bereich ***:
LA,eq [dB]
LA,01 [dB]
LA,95 [dB]
Tag
Abend
Nacht
ca. 63
57-61
52-60
71-75
71-73
59-72
45-49
38-50
36-49
Tabelle 4.1: ortsübliche Schallimmissionen im Bereich ***
Bereich ***:
LA,eq [dB]
LA,01 [dB]
LA,95 [dB]
Tag
Abend
Nacht
49-55
45-53
37-53
61-64
56-63
45-62
38-43
35-43
35-42
Tabelle 4.2: ortsübliche Schallimmissionen im Bereich ***
Je nach Jahreszeit, Verkehrsaufkommen und Wasserführung der *** bzw. des Baches vom *** kann die ortsübliche Schallimmission sehr schwanken. Im Bereich *** sind die Dauerschallpegel aufgrund des Straßenverkehrs auf der *** generell höher.
4. 4 Der Sachverständige möge darlegen, ob und durch welche Maßnahmen eine allfällige Einwirkung von Immissionen auf die Liegenschaften der klagenden Parteien vermindert werden könnte
Lärm: Wenn der genehmigte Zustand insbesondere bei der Parkplatzbenützung eingehalten wird, erscheinen keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Sinnvolle bauliche Maßnahmen in Richtung zum Haus der Kläger erscheinen mit der Errichtung des Carports ausgeschöpft. Übermäßige Lautäußerungen von Gästen im Freien sind mit baulichen Maßnahmen nicht zu entschärfen. Maßnahmen auf öffentlichem Grund wie z.B. Parkverbot an der *** sind aus anderen Gründen nicht möglich.
Licht: Um die Raumaufhellung im Haus *** zu vermeiden, erscheint eine Erhöhung der Begrenzungsmauer um ca. 30- 50 cm ausreichend. ln Richtung zum Haus *** sind keine Maßnahmen erforderlich.
4. 5 Der Sachverständige möge zumindest eine Befundaufnahme zu einem Zeitpunkt durchführen, an dem im Gasthaus "" eine Veranstaltung mit Musik stattfindet; hinsichtlich der behaupteten Lärmimmissionen möge soweit möglich darauf eingegangen werden, inwieweit sich eine allfällige Änderung durch geöffnete Fenster im "Frühstücksraum" des Gasthauses "" ergibt.
Es wurden zwei Befundaufnahmen bei Veranstaltungen mit Musik durchgeführt. Diese sind in den Punkten 3.1 und 3.2 beschrieben.
Bei einem Raumschallpegel im Saal von 85 dB, wie er bei Musikveranstaltungen mit Publikum zu erwarten ist, ist bei 2 geöffneten Fenstern (Gesamtfläche ca. 4 m2) beim Immissionspunkt MP 3 (***, 2. OG) mit zusätzlichen Immissionen in der Größenordnung von 50 dB zu rechnen. Unter Berücksichtigung eines Anpassungswertes, wie er für solche Geräusche bei einer Beurteilung anzusetzen ist, beträgt der Beurteilungspegel daher 55 dB und bedeutet zumindest zur Nachtzeit eine unzulässige Erhöhung der Lärmsituation.
[…]
4. 7 Der Sachverständige möge darstellen, für wie viele Gäste der Betrieb der Beklagten ausgelegt ist (Betten/Verabreichungsplätze/Seminarplätze) und die bei Betrieb entstehenden Immissionen darstellen.
ln Punkt 3.4 wird dargelegt, für wie viele Gäste der Betrieb ausgelegt ist:
Bettenanzahl: zwischen 36 und 44
Verabreichungsplätze: nach Auskunft der Beklagten insgesamt ca. 175
Seminarplätze: nach Auskunft der Beklagten 20 Seminarplätze
Bei einem der Genehmigung entsprechenden Betrieb im geschlossenen Raum entstehen dadurch keine unzumutbaren Immissionen. Es gelten die Werte aus der schalltechnischen Untersuchung /6/ bzw. /7/. Aus schalltechnischer Sicht kann jedoch nicht festgestellt werden, ob die Kapazität des Parkplatzes dem Angebot an Verabreichungsplätzen entspricht. Es kann lediglich ausgesagt werden, dass für einen genehmigungskonformen Betrieb des Parkplatzes sowohl eine schlüssige schalltechnische Untersuchung vorliegt als auch eine Beurteilung durch die Behörde, welche die Zulässigkeit aus schalltechnischer Sicht bescheinigt.
4. 8 Der Sachverständige möge die "ortsüblichen" Immissionen zum einen dem "Normalbetrieb" eines Gasthauses ohne Veranstaltungen sowie dem eines Gasthauses mit Veranstaltungen unter Musikbegleitung gegenüberstellen.
Musikalische Darbietungen sind unter anderem in der ÖNORM S 5012/17/ beschrieben. Die Schwankungsbreite der Raumschallpegel von Musikveranstaltungen liegt in der Größenordnung zwischen etwa 58 dB für Hintergrundmusik und 100 dB oder mehr für Diskotheken. Ohne Konkretisierung der Musikbegleitung kann daher dazu keine konkrete Aussage getroffen werden.
Geht man von etwa 85 dB Raumschallpegel aus, ist das eine Größenordnung, die für die gemessenen Veranstaltungen zutreffen könnte. Daraus kann im Zusammenhang mit den Messungen geschlossen werden, dass bei Veranstaltungen im Raum bei geschlossenen Fenstern und Türen keine für die in der gegenständlichen Untersuchung betroffenen Nachbarn nennenswerten Veränderungen in der Immissionssituation auftreten.“
3. Diese beiden Gutachten wurden den Beschwerdeführern mit Schreiben vom *** zur Stellungnahme übermittelt.
4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in der Folge ein Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom *** eingeholt, welches auszugsweise folgenden Inhalt aufweist:
„Zu 1.:
Im Gutachten des ASV vom *** wurde die eingereichte Geräuschsituation samt Parkflächen zum Gutachtensdatum dargestellt.
ln der Stellungnahme vom *** wurde festgestellt, dass eine Aussage zu den Immissionen der Lüftungs- und Kühlanlagen möglich erscheint.
ln der Stellungnahme vom *** wurde vom lärmtechnischen ASV eine Aufsummierung der Immissionen gemäß Gutachten *** und der in der VHS vom *** beschriebenen Immissionen der Lüftungs- und Kühlanlagen durchgeführt.
Die nunmehr von der Behörde angeführten Änderungen des Parkplatzes stellten daher bisher keinen lärmtechnischen Beurteilungspunkt dar.
ln den nunmehr vorgelegten Unterlagen befindet sich ein Auswechslungsplan der Fa. *** vom ***, der die Parkplatzgestaltung abbildet und mit einem Genehmigungsvermerk zum Bescheid vom *** versehen ist.
In diesem Plan wird als Änderung gegenüber der Genehmigung *** ein Behindertenparkplatz direkt neben dem Gasthof, ein zusätzlicher Parkplatz an der Südwestseite des mittleren Bereichs (15 frühere bzw. nunmehr 16 Stellplätze) und eine Verschiebung der südwestlichen 10 PKW Stellplätze Richtung *** dargestellt und damit beantragt.
Ferner werden zwei Flächen (315 m2 zwischen dem Carport und den 16 Stellplätzen sowie 405 m2 südöstlich der 16 Stellplätze) als zusätzlich asphaltiert beschrieben.
Bei den weiteren Überlegungen des ASV wird auf diese angegebenen Änderungen Bedacht genommen.
Eine Grundlage für die Beurteilung der Geräuschimmissionen im Vorverfahren bildete für den ASV das Ergänzungsschreiben der Fa. *** vom ***.
ln diesem Schreiben wird auch die rechnerische Ermittlung der zu erwartenden Geräusche der Parkflächen beschrieben, wobei sich die Überlegungen gemäß *** auf einen Lageplan der Fa. *** vom *** beziehen.
Dieser Lageplan konnte vom ASV in den vorliegenden Unterlagen nicht aufgefunden werden, weshalb sich die folgenden Überlegungen zu den angeführten Änderungen auf den Lageplan im Projekt *** vom *** beziehen.
Im Projekt *** findet sich kein Hinweis auf die beiden zusätzlichen Stellplätze und die Verschiebung der 10 Stellplätze Richtung ***.
Gemäß Lageplan/Geräuschquellenplan *** wurden die Fahrbewegungen der 18 Stellplätze (unter dem Carport) der zwischen dem Carport und den 15 Stellplätzen befindlichen Fläche bis zur *** (incl. einem Aus/Eingliederungstück auf der Straße) zugeordnet und als Fahrgasse 1 - 5 bezeichnet. Angemerkt wird, dass der Punkt 5 im Geräuschquellenplan fehlt, aufgrund der Fahrtstreckenlänge von 86 m geht der ASV aber davon aus, dass die Fahrtstrecke auf Betriebsareal bis zur *** (incl. Einem Aus/Eingliederungstück auf der Straße) berücksichtigt wurde.
Die Fahrbewegungen der mittleren 15 Stellplätze wurden der Fläche südöstlich der Stellplätze bis zur *** (incl. einem Aus/Eingliederungstück auf der Straße) zugeordnet und als *** bezeichnet.
Den 10 Parkplätzen an der Seestraße wurde die Fahrgasse 2 - 3 bis zur *** (incl. einem Aus/Eingliederungstück auf der Straße) zugeordnet.
Die genaue Lage kann dem Lageplan/Geräuschquellenplan *** entnommen werden.
Um der Behörde eine Größenordnung der eventuellen Veränderung der im Gutachten des ASV *** beschriebenen Betriebslärmimmissionen an den Punkten IP1 () und der Punkte IP2a und 2b () mitteilen zu können werden vom ASV in den Rechenblättern *** folgende Änderungen berücksichtigt:
Die beiden zusätzlichen Parkplätze werden dem Parkplatzbereich an der *** und der *** zugeschlagen.
Es werden daher 12 anstelle von 10 Stellplätzen in diesem für den exponiertesten Bereich IP1 nächstgelegenen Bereich samt den damit in Verbindung stehenden Bewegungen auf der *** berücksichtigt.
Aufgrund der Darstellungen im Lageplan *** geht der ASV davon aus, dass die Verschiebung der 10 Stellplätze Richtung *** eine Entfernungsreduktion um rund 2m in Richtung IP1 mit sich bringt.
Zur Berücksichtigung eventueller Fahrbewegungen der 16 Stellplätze im mittleren Bereich wurden zusätzlich 8 dieser Stellplätze der *** zugeordnet.
Diese Punkte wurden vom ASV händisch in die Rechenblätter eingearbeitet, wobei eine eventuelle Änderung der Hinderniswirkungen zum IP2a/2b insbesondere durch die Verschiebung der 10 Stellplätze an der *** bei diesen einfachen Überlegungen rechnerisch nicht berücksichtigt werden konnte.
Der ASV geht aber davon aus, dass jedenfalls eine Hinderniswirkung von zumindest 3 dB für diesen Bereich erhalten bleibt.
Als Ergebnis dieser Überlegungen kann im ungünstigsten Bereich IP1 eine Erhöhung des betrieblichen Gesamtbeurteilungspegels gemäß Vorverfahren zur Tagzeit und Abendzeit jeweils um rund 1 dB auf gerundet 54 dB und zur Nachtzeit ebenfalls um ca. 1 dB auf gerundet 48 dB angegeben werden kann.
Im Bereich des IP2a und 2b bringen diese Veränderungen eine Erhöhung des betrieblichen Gesamtbeurteilungspegels gemäß Vorverfahren von 44 dB zur Tag- und Abendzeit auf jeweils ca. 45 dB mit sich.
ln der Nachtzeit ergibt sich eine Erhöhung des betrieblichen Gesamtbeurteilungspegels gemäß Vorverfahren von bis zu rund 39 dB auf rund 42 dB.
Stellt man die veränderten Werte der Umgebungsgeräuschsituation aus dem Gutachten *** gegenüber, ergibt sich folgendes Bild:
IP1:
Tagzeit
Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 54 dB liegt um 9 dB unter dem LAeq der Umgebung, weshalb mit praktisch keiner Erhöhung des LAeq zu rechnen sein wird. Der Basispegel wird um ca. 5 dB überschritten.
Abendzeit
Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 54 dB liegt um ca. 5 dB über dem Basispegel.
Nachtzeit:
Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 48 dB liegt um ca. 1 dB unter dem Basispegel.
IP2a und 2b:
Tagzeit
Der beantragte Beurteilungspegel von bis zu ca. 45 dB liegt um 7 dB über dem Basispegel.
Abendzeit
Der beantragte Beurteilungspegel von ca. 45 dB liegt um ca. 10 dB über dem Basispegel.
Nachtzeit:
Der beantragte Beurteilungspegel von bis zu ca. 42 dB liegt um ca. 7 dB über dem Basispegel.
Festgehalten wird, dass die obigen Änderungen vom ASV zur Feststellung der Größenordnung der Änderung händisch in das Rechenmodell eingearbeitet wurden. Sollte die Behörde genauere Angaben benötigen wäre eine entsprechende Adaptierung des digitalen Rechenmodells durch *** erforderlich.
Zu 2.:
Die Fahrbewegungen auf dem Betriebsareal sowie eine Strecke zum Aus/Eingliedern wurden im Rechenmodell *** berücksichtigt.
Siehe diesbezüglich Lageplan/Geräuschquellenplan im Projekt ***.
Zu 3.:
Zur Abklärung der genauen Fragestellung wurde [vom erkennenden Richter] telefonisch am *** angegeben, dass vom ASV Überlegungen anzustellen sind, ob die im Gutachten des *** angegebenen Betriebsgeräusche der Anlage im Widerspruch zu der vom lärmtechnischen ASV im Gutachten vom *** angeführten Höhe der beantragten Betriebsgeräusche der Betriebsanlage stehen.
Dabei ist aber nur von der gewerblich beantragten Situation auszugehen.
Von Herrn *** werden im Gutachten vom *** je zwei Messungen im Bereich der Liegenschaften *** (MP1)und *** (MP2 und MP3) beschrieben.
Die erste Messung fand angekündigt während einer Veranstaltung mit Musik (Hochzeit) statt.
Die zweite Messung wurde unangekündigt für den Betrieb während einer Faschingsveranstaltung mit Musik durchgeführt, wobei vom ASV davon ausgegangen wird, dass die Betriebsanlage bei beiden Terminen bereits fertiggestellt war.
Die Messungen *** erfolgten daher grundsätzlich während Veranstaltungen mit der damit verbundenen Kundenfrequenz und den damit verbundenen Geräuschquellen wie z.B. Musikdarbietungen, die nicht Gegenstand des gewerbebehördlichen Verfahrens waren.
Ein direkter Vergleich der festgestellten Werte mit der gewerblich beantragten Situation ist daher nicht möglich und wurden die Messergebnisse vom ASV deshalb nicht weiter ausgewertet.
Es wird aber auf Seite 27 von *** ausgeführt, dass die gewerblich beantragten Immissionen der Betriebsanlage von der Behörde in Genehmigungen aus den Jahren *** und *** als zumutbar angesehen wurden.
Diese Überlegung wurde laut *** durch seine eigenen aktuellen Messeindrücke bei Betrieb der Anlage bestätigt.
Dabei wird von ihm aber auf die erforderliche Einhaltung des Genehmigungsumfanges hingewiesen.
Auf Seite 31 wird von *** ausgeführt, dass beim Betrieb im genehmigten Umfang aus seiner Sicht keine weiteren Maßnahmen erforderlich erscheinen.“
5. Auf Basis dieses lärmtechnischen Gutachtens wurde weiters ein Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom *** eingeholt, in welchem es auszugsweise wie folgt lautet:
Befund:
Gegenstand des Behördenverfahrens ist eine Änderung der Betriebsanlage *** im Standort ***, ***, KG ***, Gst.Nr. ***, durch verschiedene Maßnahmen wie zum Beispiel:
-Errichtung eines südostseitigen Zubaus
-Umbau der Schankräumlichkeit im bestehenden Betriebsgebäude
-Umbau der Sanitäranlagen im bestehenden Betriebsgebäude
-Errichtung eines Windfangs beim Haupteingang
-Errichtung und Ausstattung der Küche und Nebenräume
-Errichtung und Betrieb von mechanischen Be- und Entlüftungsanlagen
-Erweiterung und Neugestaltung des Frühstücksraums
-Verwendung des Innenhofes als Gastgarten
-Umgestaltung des Parkplatzes sowie Errichtung eines Carports
-Errichtung einer Hackgutheizungsanlage
-…
[…]
Lärm:
Eine Umgebungslärmmessung wurde durchgeführt:
"Gutachten über die Höhe der durch die projektierten Änderungen beim Gasthof *** in ***, *** in der Nachbarschaft zu erwartenden Betriebsgeräuschimmissionen" der Firma ***, Zahl ***, Verfasser ***.
Die Umgebungsgeräuschsituation wurde dabei bei niedriger Wasserführung im Bereich zweier Messpunkte erhoben.
MP1 = Im Freien, an der östlichen Grundstücksecke von ***, Mikrofon ca. 4 m über Boden
MP2 = Im Freien, am Betriebsgrund, 10 m südöstlich der *** in Verlängerung der NO - Flucht des Hoteltraktes (Frühstücksraum), Mikrofon ca. 4 m über Boden
[Grafik]
Folgende Messergebnisse wurden dabei bei zwei verschiedenen Messungen ermittelt:
Messung im März:
Tagzeit (6:00 bis 19:00 Uhr)
LA95
LAeq
LA1
MP1 - ***
49
63
75
MP2- ***
38
49
61
Abendzeit (19:00 bis 22:00 Uhr)
LA95
LAeq
LA1
MP1
49
59
73
MP2
35
45
56
Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr)
LA95
LAeq
LA1 (LA,max)
MP1
49,1 - 49,2
51,8 - 55
60,1 - 67,5
(74,7 - 80,9)
MP2
34,6 - 34,9
37,4 - 40,7
44,8 - 52,2
(56,7 - 70,9)
Messung im Oktober:
Tagzeit (6:00 bis 19:00 Uhr)
LA95
LAeq
LA1
MP1 - ***
49,1
63,2
73
MP2- ***
41,5
53,8
61,3
Abendzeit (19:00 bis 22:00 Uhr)
LA95
LAeq
LA1
MP1
49,7
59,3
71,4
MP2
41,8
50,6
61,3
Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr)
LA95
LAeq
LA1 (LA,max)
MP1
49 - 49,5
51,8 – 58,3
59 – 71,8
(76,6 – 84,4)
MP2
40,5 - 41,2
42,8 - 49,3
53,1 - 61,6
(63,7 - 69,3)
Im Gutachten wird ausgeführt, dass die Geräuschsituation generell vom Verkehr auf der *** und der *** geprägt wird. Naturgeräusche, wie Vogelgezwitscher, waren nur tagsüber vereinzelt wahrzunehmen. Der Basispegel wurde am MP1 vom Rauschen des nahegelegen Flusses bestimmt. Am MP2 war auch der entfernte Verkehr der *** im gleichen Ausmaß wie der Fluss akustisch präsent. Die Spitzen wurden von den PKW und LKW auf der ***-, bzw. *** ausgelöst. ln der Abend- und Nachtzeit sank der energieäquivalente Dauerschallpegel kontinuierlich gegenüber der Tageszeit aufgrund der abnehmenden Verkehrsbewegungen.
Zu den zu erwartenden Betriebsgeräuschen an den Immissionspunkten IP1, das entspricht der Adresse *** und an den Immissionspunkten 2a und 2b, das entspricht der Adresse *** wird auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik in seinen Stellungnahmen verwiesen.
[Grafische Darstellung der Immissionspunkte]
Im schalltechnischen Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen Herrn *** vom *** (***) führt der Amtssachverständige aus, dass zusätzliche Parkplätze und damit zusätzliche Fahrbewegungen berücksichtigt werden und das es aufgrund dessen im ungünstigsten Bereich des IP1 zu einer Erhöhung des betrieblichen Gesamtbeurteilungspegels gemäß Vorverfahren zur Tagzeit und Abendzeit jeweils um rund 1 dB auf gerundet 54 dB und zur Nachtzeit ebenfalls um ca. 1 dB auf gerundet 48 dB kommt.
Im Bereich des IP2a und 2b bringen diese Veränderungen eine Erhöhung des betrieblichen Gesamtbeurteilungspegels gemäß Vorverfahren von 44 dB zur Tag- und Abendzeit auf jeweils ca. 45 dB mit sich. ln der Nachtzeit ergibt sich eine Erhöhung des betrieblichen Gesamtbeurteilungspegels gemäß Vorverfahren von bis zu rund 39 dB auf rund 42 dB.
Damit ergeben sich folgende Betriebslärmimmissionen im Bereich der Immissionspunkte 1 und 2a und 2b
Tag- und Abendzeit:
Lr
LAmax
IP1 ***
54/54
69/69
IP2a ***
45/45
60/60
IP2b ***
45/45
50/50
Nachtzeit:
Lr
LAmax
IP1
48
62
IP2a
42
51
IP2b
42
50
(die Pegel mit der Bezeichnung Lr sind Beurteilungspegel und vom lärmtechnischen Amtssachverständigen mit entsprechenden Lästigkeitszuschlägen versehen worden)
Zu den konstanten Geräuschemissionen im Nachtzeitraum führt der lärmtechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom *** (***) folgendes aus:
"Im Gutachten *** wurden für das exponierteste Gebäude auf dem Grundstück *** in ungefähr 50 m Entfernung Immissionen der Lüftungs- und Kälteanlagen von ca. 31 dB angegeben. Eine Abschirmwirkung wurde dabei nicht berücksichtigt. Die Montage/Aufstellung der Geräte ist auf der Südostseite des Gebäudes vorgesehen. Sowohl das Gebäude *** als auch das Gebäude *** werden durch das bestehende Gasthausgebäude abgeschirmt und weisen zu den Lüftungs/Kälteanlagen eine größere Entfernung als das Grundstück auf.
Es kann daher aufgrund der örtlichen Situation davon ausgegangen werden, dass im Bereich der IP1, 2a und 2b die Geräusche der Lüftungs- und Kälteanlagen gemäß Verhandlungsschrift *** Immissionen hervorrufen, durch die keine Erhöhung der *** an diesen Punkten angegebenen Immissionen zu erwarten ist."
Lichtimmissionen:
Im Schalltechnischen Gutachten betreffend die Rechtssache ***, Kläger *** und ***, ***, ***, Beklagte ***, ***, *** verfasst von ***, ***, *** für das Landesgericht *** finden sich unter Punkt 3.3 Lichtimmissionsmessungen.
Der Sachverständige hat an folgenden Immissionspunkten die Aufhellung gemessen:
LMP1: Haus ***, 2. OG in der Fensterebene bei geöffnetem Fenster
LMP2: Haus ***, Höhe EG, in der Fenster- bzw. Fassadenebene im Freien unmittelbar neben dem Haus
[Grafik über Lage der Lichtmesspunkte]
Dabei hat der Sachverständige seinen PKW so positioniert, dass die Scheinwerfer direkt auf die Immissionspunkte LMP1 und LMP2 gerichtet waren.
Gemessen wurde die Beleuchtungsstärke im Bereich des Fensters (LMP1) bzw. daneben (LMP2) bei eingeschaltetem und ausgeschaltetem Abblendlicht, wobei die Messungen bei einwandfreien Witterungsbedingungen und klare Sicht erfolgten.
Folgende Messergebnisse für die Beleuchtungsstärke mit und ohne Scheinwerferlicht wurden dabei erhoben:
LMP
Messsituation
Beleuchtungsstärke in Lux
LMP 1 - ***, 2 OG
ohne Abblendlicht eines Fahrzeugs auf dem Parkplatz in Richtung Immissionspunkt
0,38
mit Abblendlicht
0,44 I 0,54 I 0,53
LMP 2 - ***, EG
ohne Abblendlicht
1,73
mit Abblendlicht
3,00 / 2,91 / 3,23 / 3,02
Die Situation ohne Abblendlicht beschreibt die Situation ohne Lichtimmissionen eines Kraftfahrzeugs, sie wird im konkreten Fall durch die Straßenbeleuchtung bestimmt.
Die nachfolgenden Bilder zeigen die Situation am Immissionspunkt *** mit und ohne PKW-Abblendlicht aus Richtung des Parkplatzes
[Lichtbilder: Blick Richtung *** einmal mit und einmal ohne Abblendlicht eines Fahrzeuges]
Lokalaugenschein mit Hörprobe:
Ein Lokalaugenschein mit Hörprobe erfolgte am *** in der Zeit von 21:00 bis 22:00 Uhr, am *** in der Zeit von 19:00 bis 20:30 und am *** in der Zeit von 14:00 bis 16:00 Uhr (unterbrochen durch eine Fahrt zum ***).
Bei allen diesen Lokalaugenscheinen wurde die Situation im Umkreis der Gebäude ***, *** und *** durch den unterfertigten Gutachter erhoben.
An allen drei Tagen war die Situation vor Ort für die Durchführung eines Lokalaugenscheins mit Hörprobe geeignet.
Sowohl an den beiden Freitagen als auch am Sonntag den *** war der Gasthof in Betrieb und es konnten Fahrbewegungen auf dem Parkplatz beobachtet werden.
Die Umgebungsgeräuschsituation im Bereich der Wohnobjekte *** und *** wird bei PKW Fahrten auf der *** durch diese Verkehrsgeräusche geprägt. Am Sonntag den ***, eine außergewöhnlich schönen Oktobertag waren sehr viele Fahrzeuge in Richtung *** unterwegs bzw. kamen vom ***, sodass die Umgebungslärmsituation hier sehr deutlich von den Vorbeifahrten dieser PKW geprägt war. Gegen 14 Uhr befanden sich viele PKWs auf dem Parkplatz des ***. Die Fahrbewegungen dieser PKW auf dem Parkplatz bzw. von der *** zum Parkplatz und retour konnten im Bereich der Wohnobjekte *** kaum und im Bereich *** gar nicht wahrgenommen werden. Dies bedingt durch das hohe Verkehrsaufkommen auf der ***. Während der Lokalaugenscheine an den beiden Freitagen war weniger Verkehrsaufkommen auf der *** zu verzeichnen, die Vorbeifahrt eines PKW dominierte aber auch hier die Umgebungsgeräuschsituation im Bereich *** und ***. Wenn keine PKW Geräusche einwirkten, dann ist im Bereich *** ein deutliches Rauschen des *** und der ***, die im direkten Nahbereich der Wohnobjekte *** und *** ineinander münden, hörbar. Das Rauschen des Wasser ist dort auch so deutlich zu hören, da die *** knapp vor der Einmündung in den *** über eine Wehrstufe geführt wird.
[Lichtbild der ***]
Dieses Geräusch ist im Bereich ***, Blickrichtung Fluss (siehe nachfolgendes Foto) noch deutlicher hörbar und bestimmt den Höreindruck.
[Lichtbild betreffend dem „***“ abgewandte Seite und ***]
Im Bereich ***, auf der *** befindlich, wird das Wasserrauschen etwas leiser, verschwindet aber nicht, da die *** in diesem Bereich parallel zur Straße verläuft.
[Lichtbild *** mit einem Teil der Liegenschaft *** und dem Carport des ***]
Es kann davon ausgegangen werden, dass im Bereich der *** in Richtung *** und Richtung *** die Umgebungsgeräuschsituation bei Abwesenheit von PKW Geräuschen durch das Wasserrauschen geprägt wird.
Es ist weiters davon auszugehen, dass das Wasserrauschen in der warmen Jahreszeit immer einwirkt, da der Fluss immer Wasser führend ist, siehe hierzu die online Daten des hydrografischen Dienstes des Landes Niederösterreich.
Lediglich im Winter ist vorstellbar, dass der Fluss zufriert und daher geringere bis gar keine Geräuschemissionen durch Wasserrauschen vorliegen.
Wenn man sich auf der *** Richtung Osten bewegt sind ungefähr ab der Grundstücksgrenze *** auch Verkehrsgeräusche von der Bundesstraße *** zu vernehmen. Die Geräusche der vorbeifahrenden Autos auf der *** werden mit zunehmender Entfernung zur *** schwächer.
Zu den konstanten Geräuschen (Lüftungs- und Kältegeräte, Trafo im Bereich der Hackschnitzelheizung) ist festzuhalten, dass diese nur im unmittelbaren Nahbereich zu hören sind. ln einer Entfernung von mehr als 8 - 10 m von der Geräuschquelle konnten sie, auch bei völliger Abwesenheit von Verkehrsgeräuschen, nicht mehr gehört werden.
Gutachten:
Lärm:
Allgemeines
Lärm ist unerwünschter Schall und eine von Menschen unmittelbar empfundene Umweltbelastung. Unter Schall versteht man Druckschwankungen, oder genauer, Schwingungen, die sich dem ruhenden Luftdruck überlagern.
Übersteigen diese Druckschwingungen einen gewissen Schwellenwert und liegt die Schwingungszahl innerhalb eins bestimmten Frequenzbereichs können wir das Ereignis hören. Das menschliche Gehör wandelt diese Ereignisse in Sinneswahrnehmungen um. Das menschliche Gehör hat die Funktion eines Warnorgans, es tastet die Umgebung ununterbrochen nach akustischen Sensationen ab und meldet diese an das Gehirn weiter. Dieser Vorgang ist nicht abschaltbar und findet auch während des Schlafens statt.
Schall kann mit Hilfe von Messgeräten in Form von Pegelwerten (in Dezibel) gemessen und somit objektivierbar gemacht werden.
Das Phänomen Lärm entzieht sich einer solchen Messung und ist im Gegensatz zum Schall kaum objektivierbar.
Dies ist bedingt durch den Umstand, dass die subjektive Wahrnehmung von Schall und dessen Interpretation als Lärm von einer Vielzahl an physiologischen, psychologischen und sozialen Faktoren bestimmt wird:
Solche Faktoren sind:
•das Geräusch selbst, d.h. seine physikalischen Eigenschaften, wie z.B. Frequenz, Schalldruckpegel und Zeitverlauf des Geräusches,
•die Person, die dem Geräusch ausgesetzt ist, mit ihren persönlichen Einstellungen zu Schallquelle und Geräusch, ihrem Befinden und ihrer Tätigkeit
•die Situation, d.h. von Ort und Zeitpunkt des auftretenden Geräusches
Schall/Lärm kann vielfältige Auswirkungen auf den Menschen haben.
Prinzipiell ist ein lautes Geräusch aber ein Zeichen für Gefahr und versetzt den Körper in Alarmbereitschaft.
Dieser Stress bewirkt eine Aktivierung des Herz-Kreislauf-Systems, eine Erhöhung der Pulsfrequenz, führt zu einer unwillkürlichen Anspannung der Muskeln und eine Beschleunigung der Atmung. Diese Reaktionen werden begleitet durch eine verstärkte Ausschüttung von Stresshormonen.
Die stark subjektive Komponente von Lärm führt aber dazu, dass ein lautes Geräusch nicht zwangsläufig als störend interpretiert werden muss (so wird von vielen ein Wasserfall oder Meeresrauschen als angenehm empfunden, obwohl diese Geräusche oft sehr hohe Pegelwerte erreichen können, auch Musikkonzerte können sehr laut sein, wobei das gleichermaßen auf klassische wie auch auf moderne Musik zutrifft). Andererseits kann ein leises Geräusch als subjektiv sehr störend empfunden werden (z.B. ein tropfender Wasserhahn in einer sehr ruhigen Umgebung).
Umfangreiche Untersuchungen zeigen aber, dass Geräusche (Verkehrsgeräusche und Betriebsgeräusche) mit zunehmendem Schallpegel als störender empfunden werden.
Ab 80/85 dB Schalldruckpegel droht bei Langzeiteinwirkung die Zerstörung der empfindlichen Sinneszellen im lnnenohr. Gibt es hier keine ausreichend langen Erholungsphasen für das Ohr, kann das zu dauerhaften Hörschäden führen (dies betrifft in erster Linie den Arbeitnehmerschutz).
Dabei ist es unabhängig, ob dieser Lärm als angenehm (z.B. Musik) oder als unangenehm empfunden wird.
Im Bereich der Bewertung von Schall und Lärm liegen gesetzliche Grenzwerte nur für Spezialbereiche vor.
ln Österreich existieren Richtlinien und ÖNORMEN die zur Beurteilung von Lärm herangezogen werden können.
Die fortwährende Aktivierung durch Lärmreize, auf die der Körper nicht reagiert, nicht reagieren kann, weil eine Reaktion entweder nicht möglich ist oder aber keinen Sinn macht, ist als bedenklich anzusehen und kann die Basis für eine gesundheitliche Beeinträchtigung sein.
Aus der Epidemiologie ist bekannt, dass die Gesundheitsgefährdung durch Lärm erst ab gewissen Schallpegeln einsetzt. Untersuchungen hierzu gibt es viele, fest umrissene Pegelwerte und die Dauer der Einwirkung, also starre Grenzen sind aber nicht bekannt. Pragmatisch hat der Österreichische Arbeitsring für Lärmbekämpfung (ÖAL) in seiner Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 vom 1. März 2008 einen Schwellenwert von 65 dB (als energieäquivalenten Dauerschallpegel) für die Gesundheitsgefährdung untertags (60 dB für den Abend und 55 dB) angesetzt.
Dieser Wert ist gut gewählt und stützt sich auf umfangreiche Studien, er darf aber nicht so verstanden werden, dass 64 dB völlig unbedenklich und 66 dB akut gesundheitsgefährdend sind, vielmehr handelt es sich hier um eine fließende Grenze, die im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes nicht überschritten werden sollte.
Zur Belästigung ist festzuhalten, dass jeder Reiz der wahrgenommen wird als belästigend interpretiert werden kann. Das hängt vom subjektiven Empfinden ab.
Das subjektive Empfinden wird durch Faktoren geprägt, die nicht konstant sein müssen, so kann es vorkommen, dass ein und dieselbe Person die gleiche Situation einmal als stören und einmal als nicht störend empfindet und es ist natürlich möglich, dass unterschiedliche Menschen die gleiche Situation als störend oder als nicht störend beurteilen.
Das erklärt deutlich die stark subjektive Komponente des Begriffs Belästigung.
Wie bereits ob ausgeführt ist das Erleben einer "Belästigung" abhängig von "moderierenden" Faktoren, die selbst nicht vom Ausmaß der akustischen Einwirkung abhängen müssen.
Bei diesen moderierenden Faktoren handelt es sich meist um individuelle Einstellungen, es können aber auch gesellschaftlich vorherrschende Werturteile bei der Beurteilung eine Rolle spielen.
Bei der Wahrnehmung von Schall als Lärm spielt also das subjektive Erleben eine zentrale Rolle.
Eine negative Einstellung zu einer Schallquelle führt dazu, dass ein Schallreiz eher als belästigend wahrgenommen wird.
Ein weiteres Phänomen, das es zu beachten gilt ist die Tatsache, dass unterschiedliche Schallquellen bei gleicher akustischer Intensität (messtechnisch sind sie gleich laut, weisen den gleichen Schalldruckpegel auf) deutlich in der wahrgenommen Belästigung differieren können.
Das alles zwingt zu einem pragmatischen Vorgehen in der Lärmbeurteilung.
So sind im Verwaltungsverfahren Belästigungen in Bezug auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen zu untersuchen und zu beurteilen.
Das bedeutet einerseits, dass jegliche subjektive Einstellung zu einem potentiellen Lärmverursacher, sei diese nun positiv oder negativ, ausgeschlossen werden muss und andererseits, dass den technischen Maßzahlen (also den ermittelten oder errechneten Pegelwerten, den im Gutachten der Schalltechniker angeführten Dezibel) ein hohes Gewicht beizumessen ist.
Nichtsdestotrotz hat aber auch die wahrzunehmende Hörprobe großen Einfluss auf die Beurteilung. Die Hörprobe bleibt zwar eine subjektive Größe, sie vermittelt aber, von einem Kundigen vorgenommen, wesentliche Merkmale und Charakteristika der örtlichen Situation die einem schalltechnischen Bericht nicht entnommen werden können.
Spezielles
Im konkreten Fall sind Lärmeinwirkungen ausgehend vom Betrieb des *** im Bereich der Beschwerdeführer in der Tag-, Abend- und Nachtzeit möglich.
Zum Immissionspunkt 1, ***:
Im Bereich des Immissionspunktes 1 *** wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 54 dB betragen (gemäß den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik sind in diesem Pegelwert Lästigkeitszuschläge für Gästegeräusche eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 69 dB im Bereich des Immissionspunktes 1 erreichen.
Die Umgebungsgeräuschsituation in diesem Bereich wird für die Tagzeit mit 63 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 73 dB (LA1).
Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch mit 54 dB deutlich unter dem Umgebungsgeräusch mit 63 dB zu liegen kommt. Eine spezielle Auffälligkeit des Gasthausbetriebs ist daher nicht zu erwarten. Die betriebsbedingten Spitzenpegelliegen deutlich unter den statistischen Spitzenpegel der Umgebungsgeräuschsituation.
Der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Abendstunden wird 54 dB betragen (gemäß den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik sind in diesem Pegelwert Lästigkeitszuschläge für Gästegeräusche eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 69 dB im Bereich des Immissionspunktes 1 erreichen.
Die Umgebungsgeräuschsituation in diesem Bereich wird für die Abendzeit mit 59 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 71 dB (LA1).
Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch mit 54 dB unter dem Umgebungsgeräusch mit 59 dB zu liegen kommt. Eine spezielle Auffälligkeit des Gasthausbetriebs ist daher nicht zu erwarten. Die betriebsbedingten Spitzenpegelliegen deutlich unter den statistischen Spitzenpegel der Umgebungsgeräuschsituation.
Im Bereich des Immissionspunktes 1 *** wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Nachtstunden 48 dB betragen (gemäß den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik sind in diesem Pegelwert Lästigkeitszuschläge für Gästegeräusche eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden maximal 62 dB im Bereich des Immissionspunktes 1 erreichen.
Die Umgebungsgeräuschsituation in diesem Bereich wird für die Nachtzeit mit 52 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 59 dB (LA1) bei Spitzenpegel von 75 bis 85 dB.
Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch mit 48 dB knapp unter dem Umgebungsgeräusch mit 52 dB zu liegen kommen wird. Eine Wahrnehmbarkeit bzw. Zuordenbarkeit der Betriebsgeräusche im Freien in der Nacht ist möglich. Eine spezielle Auffälligkeit des Gasthausbetriebs im Innenbereich des Wohnhauses selbst ist aber nicht zu erwarten. Der Basispegel des Umgebungsgeräusches weist aufgrund der Geräusche des vorbeiströmenden Wassers rund 49 dB auf und liegt damit über dem zu erwartenden Betriebsgeräusch. Eine erhebliche Belästigung durch Geräusche aus dem Gaststättenbetrieb ist daher nicht zu erwarten.
Zum Immissionspunkt 2a und 2b:
Im Bereich der Immissionspunkte 2a und 2b *** wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagesstunden 45 dB betragen (gemäß den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik sind in diesem Pegelwert Lästigkeitszuschläge für Gästegeräusche eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden mit bis zu 60 dB im Bereich dieses
Immissionspunktes angegeben.
Die Umgebungsgeräuschsituation in diesem Bereich wird für die Tagzeit mit 49 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 61 dB (LA1).
Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch mit 45 dB unter dem Umgebungsgeräusch mit 49 dB zu liegen kommt. Eine spezielle Auffälligkeit des Gasthausbetriebs ist nicht zu erwarten, dies ergibt sich schon aus der absoluten Höhe des Betriebsgeräusches von 45 dB. Die betriebsbedingten Spitzenpegelliegen im Bereich der statistischen Spitzenpegel der Umgebungsgeräuschsituation.
Der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Abendstunden wird 45 dB betragen (gemäß den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik sind in diesem Pegelwert Lästigkeitszuschläge für Gästegeräusche eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 60 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Die Umgebungsgeräuschsituation in diesem Bereich wird für die Abendzeit mit 45 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 56 dB (LA1).
Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch mit 45 dB im Bereich des Umgebungsgeräusches zu liegen kommen wird. Eine Wahrnehmbarkeit der Betriebsgeräusche ist möglich, eine spezielle Auffälligkeit und Störwirkung des Gasthausbetriebs ist aber aufgrund der geringen absoluten Höhe des Betriebsgeräusches von 45 dB nicht zu erwarten. Die betriebsbedingten Spitzenpegelliegen etwas über dem statistischen Spitzenpegel der Umgebungsgeräuschsituation.
Im Bereich des Immissionspunktes *** wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Nachtstunden 42 dB betragen (gemäß den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik sind in diesem Pegelwert Lästigkeitszuschläge für Gästegeräusche eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu rund 51 dB erreichen können.
Die Umgebungsgeräuschsituation in diesem Bereich wird für die Nachtzeit mit 37 bis 41 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 45 bis 52 dB (LA1) sowie absoluten Spitzenpegeln von 57 bis 71 dB. Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch mit 42 dB geringfügig über dem Umgebungsgeräusch von 37 bis 41 dB zu liegen kommen wird. Eine Wahrnehmbarkeit bzw. Zuordenbarkeit der Betriebsgeräusche im Freien in der Nacht ist möglich. Die absolute Höhe des Betriebsgeräusches ist mit 42 dB aber als niedrig zu beurteilen.
Im Freien in der Nacht ist der Lärm des Gasthausbetriebs wahrnehmbar.
Im Nachtzeitraum interessiert den Mediziner aber vor allem, ob es den Nachbarn möglich ist in Ruhe zu schlafen. Es ist also die Aufrechterhaltung des gesunden und erholsamen Schlafs sicherzustellen.
Für den erholsamen Schlaf wesentlich ist die Höhe des Rauminnenpegels. Dabei geht man vom Rauminnenpegel des Schlafzimmers bei gekipptem Fenster aus. Ein gekipptes Fenster ist aus hygienischen Gründen für einen gesunden Schlaf erforderlich. Die gekippte Stellung des Fensters ermöglicht den Luftaustausch zwischen Innen und Außen, durch das geöffnete Fenster kann das vom Schläfer ausgeatmete Kohlendioxid aus dem Raum entweichen und frische Luft kann zuströmen.
Berücksichtigt man beim gekippten Fenster eine Reduktion des Schalls von außen nach innen von 15 dB dann sind im Raum maximale betriebsbedingte Immissionen von 27 dB als Beurteilungspegel und 36 dB als Spitzenpegel zu erwarten.
Diese Pegelwerte liegen deutlich unter den Werten, die die Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Innenräume fordert.
Die WHO sieht in ihren Guidelines for Community Noise den erholsamen Schlaf dann gewährleistet, wenn am Ohr des Schläfers Dauerschallpegel in der Höhe von maximal 30 dB einwirken.
Gemäß den Vorgaben der Community Noise Guidelines der WHO ...
Guideline values for cotnmunity noise in specific environtnents.
Specific
environment
Critical health effect(s)
LAeq
[dB]
Time
base
[hours]
LAmax,
fast
[dB]
Dwelling, indoors
Inside bedrooms
Speech intelligibility and moderate
annoyance, daytime and evening
Sleep disturbance, night-time
35
30
16
8
45
... sind Gesundheitsgefährdungen dann nicht zu erwarten, wenn die Hörschallpegel im Raum 30 dB in der Nacht als energieäquivalenten Dauerschallpegel und 45 dB als Einzelereignis (Spitzenpegel) nicht überschreiten.
Bei Einhaltung dieser Werte ist auch mit keinen erheblichen Belästigungen zu rechnen.
Zur Reduktion des einwirkenden Schalls bei gekipptem Fenster wird auf die Richtlinie 3 Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (ÖAL) verwiesen, in der festgehalten ist:
" ... so dass sich die Differenz zwischen dem Pegel im Freien und dem Pegel am Ohr des Schläfers bei gekipptem Fenster mit 15 dB errechnet."
Zusammenfassend ist somit aus medizinischer Sicht zu sagen, dass der Betriebslärm verursacht durch die Gaststätte + Parkplatz zu keiner erheblichen Belästigung von Personen führen wird, die sich dauerhaft auf einem der Grundstücke *** und *** aufhalten werden. Der Betriebslärm stellt auch keine Gefahr für die Gesundheit von Personen dar die sich auf einem dieser Grundstücke dauerhaft aufhalten.
Literatur:
ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1, Ausgabe 2008-03-01, Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich
ÖAL Richtlinie Nr. 6/18, Ausgabe 2011-02-01, Die Wirkungen des Lärms auf den Menschen, Beurteilungshilfen für den Arzt
Guidelines for Community Noise, edited by Birgitta Berglund, Thomas Lindvall, Dietrich H Schwela, World Health Organization 1999
Lichtimmissionen:
Allgemeines
Lichtimmissionen sollen aus medizinischer Sicht grundsätzlich soweit begrenzt sein, dass sie zu keinen erheblichen Belästigungen im Wohnbereich führen können.
Bei Belästigungen durch Lichtimmissionen gilt es zwischen Aufhellungen und Blendungen zu unterscheiden.
Unter einer Aufhellung versteht man, dass einstrahlendes Licht ein vorhandenes Lichtniveau auf ein höheres Niveau anhebt (wobei man hier zwischen der Aufhellung eines Wohnraums oder der Aufhellung der Umwelt unterscheiden kann).
Unter einer Blendung versteht man den direkten Blick in eine Leuchtquelle, wobei aufgrund der Auswirkungen zwischen einer psychologische und einer physiologische Blendung unterschieden werden kann. Unter einer psychologischen Blendung ist ein unangenehmes Gefühl zu verstehen, ohne dass damit eine merkbare Herabsetzung des Sehvermögens verbunden sein muss. Bei einer physiologischen Blendung kommt es hingegen auch zu einer Herabsetzung der Sehfunktion.
Unterschieden werden sollte jedenfalls zwischen einer nicht notwendigen Beleuchtung und einer notwendigen bzw. sicherheitstechnischen Beleuchtung. Unter einer sicherheitstechnischen Beleuchtung versteht man eine Beleuchtung, die aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Blendungen sind jedenfalls zu vermeiden.
Zu einer Aufhellung kann es nur kommen, wenn Dunkelstunden vorliegen. Von einer Dunkelstunde spricht man, wenn die horizontale Beleuchtungsstärke (in 20 cm Höhe über der Fahrbahn gemessen) weniger als 100 Lux beträgt (allein durch natürliches Licht hervorgerufen, bei freier Himmelssicht, mit einem Öffnungswinkel von mindestens 120°nach oben).
Bei der Beurteilung von Raumaufhellungen wird in Abhängigkeit von der üblicherweise vorhandenen Umgebungshelligkeit zwischen verschiedenen Bewertungsgebieten unterschieden (Quelle: ÖNORM O 1052).
Es gibt das Gebiet A "Bebautes Gebiet mit besonderem Schutzbedürfnis, z.B. Bereich um Kurgebiet, Spitäler, Pflegeanstalten", das Gebiet B "Wohngebiet bzw. Bereiche, die überwiegend dem Wohnen dienen und Kleinsiedlungsgebiet", das Gebiet C "Mischgebiete, Geschäftslokale und Wohnungen, Einkaufsstraßen lokaler Bedeutung" und das Gebiet D "Kerngebiete, Betriebs- und Industriegebiet".
Um den üblichen Aktivitäts-Rhythmus von Menschen und dem damit verbundenen Ruhebedürfnis zu entsprechen, werden bei der Beurteilung von Raumaufhellungen verschiedene Zeiträume unterschieden. Die Zeiträume, die es zu unterscheiden gilt sind 06:00 bis 20:00 Uhr, 20:00 bis 22:00 Uhr und 22:00 bis 06:00 Uhr.
Die ÖNORM O 1052 "Lichtimmissionen, Messung und Beurteilung" Ausgabe: 20121001 nennt Planungsrichtwerte für zulässige Immissionen, abhängig von der Gebietsnutzung und des Zeitraums in der Lichtimmissionen einwirken:
Folgende maximal zulässige mittlere vertikale Beleuchtungsstärken (Lux) in der Fensterebene des zu beurteilenden Raumes sind gemäß dieser ÖNORM zulässig:
ZeitraumBeleuchtungsstärke (Lux)
Gebiet A Gebiet B Gebiet C Gebiet D
06:00 bis 20:00151025
20:00 bis 22:00 13515
22:00 bis 06:001115
Die angeführten Planungsrichtwerte gelten immer dann wenn Dunkelstunden vorliegen. Überschreitet der bereits vorhandene Immissionswert am zu beurteilenden Immissionsort die Planungsrichtwerte, so ist dieser Wert als akzeptierter Bestand zu betrachten. Jede weitere Erhöhung des Wertes (durch zusätzliche Lichtquellen) ist nicht zulässig.
Die ÖNORM weist dezidiert darauf hin, dass lmmissionsanteile, die von Beleuchtungsanlagen von Kraftfahrzeugen und von Verkehrslichtsignal-Anlagen verursacht werden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind.
Immissionswerte die durch Beleuchtungen für Verkehrszwecke resultieren sollen laut dieser ÖNORM aber entsprechend dem informativen Anhang A (in der Norm enthalten) beurteilt werden.
Der Anhang A "Empfohlene mittlere vertikale Beleuchtungsstärken in Abhängigkeit von der Fahrbahn-Leuchtdichte" gibt in der Tabelle A.1 maximale mittlere vertikale Beleuchtungsstärken in Abhängigkeit vom Wartungswert der Fahrbahn-Leuchtdichte an. Der geringste Wert der hier ausgewiesen wird beträgt 3 Lux. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang auch, dass die Einhaltung eines solch geringen Wertes nur nach Maßgabe der Sicherheit, der Verkehrsführung und der technischen Realisierbarkeit möglich ist und dass das Vorhandensein einer gewissen Umgebungsbeleuchtungsstärke auch zur Aufrechterhaltung des subjektiven Sicherheitsgefühls und zur Orientierung notwendig sein kann.
Hierzu dient z.B. auch eine Straßenbeleuchtung im Ortsgebiet.
Spezielles
Im konkreten Fall kommt es im Bereich der Immissionspunkte zu Einwirkungen von Licht der öffentlichen Straßenbeleuchtung. Das trifft das Wohnobjekt *** deutlicher mehr als das Wohnobjekt ***.
Im Bereich *** wurde eine Beleuchtungsstärke von 1,73 Lux bedingt durch die öffentliche Straßenbeleuchtung gemessen (im Bereich *** waren es 0,38 Lux).
Es ist weiters davon auszugehen, dass die auf der *** fahrende PKW mit eingeschaltetem Abblendlicht während der direkten Vorbeifahrt beim Wohnobjekt *** eine gewisse zusätzliche temporäre Aufhellung im Wohnbereich bewirken können.
Das wurde zwar messtechnisch nicht erhoben, von einer gewissen, wenn auch geringen, zusätzlichen vorübergehenden Aufhellung ist aber bei jeder Vorbeifahrt auszugehen.
Von Sachverständiger Seite wurde die zusätzliche Aufhellung bedingt durch ein Fahrzeug mit Abblendlicht auf dem Parkplatz des *** ermittelt.
Die Gesamtbeleuchtungsstärke bzw. die Gesamtaufhellung im Bereich der Wohnnachbarschaft beträgt bis zu 3,23 Lux, wenn ein Fahrzeug mit Abblendlicht Richtung Wohnhaus leuchtet.
Damit werden die gängigen Richtwerte, wie sie sich in der ÖNORM O 1052 finden, überschritten, wobei dezidiert festzuhalten ist, dass die konkreten im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Immissionen die aus der Beleuchtung von Kraftfahrzeugen resultieren nicht Gegenstand dieser ÖNORM sind.
Weiters käme hier hinzu, dass gemäß dieser ÖNORM bewegte Lichtquellen (also sich zeitlich in der Intensität ändernde Quellen mit einem Korrekturfaktor zu versehen sind und daher strenger zu bewerten sind als stationäre Quellen, wobei dies von der Modulationstiefe des Lichts in der Fensterfläche des betroffenen Anrainers abhängt.
Damit ist aber aus fachlicher Sicht jedenfalls festzuhalten, dass es für den konkreten Fall keine Beurteilungsgrundlage gibt. was die Aufhellung durch Abblendlicht von PKWs betrifft.
Das direkte Beleuchten des Wohnobjekts *** ist möglich (siehe hierzu die Bilddokumentation in diesem Gutachten, Seite 9 und 10).
Die bestehende Steinmauer westlich der Stellplatzreihe als Abgrenzung zur *** ist nicht so hoch, dass sie das Abblendlicht von PKWs ausreichend abschirmt.
Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik *** hat hierzu in seiner Stellungnahme vom *** ausgeführt:
"Auf Grund der grundsätzlichen Parkplatzneigungsverhältnisse zum Entwässerungszwecke von ca. Süd- nach Nord und der annähernd horizontalen Verhältnisse von Ost- nach West (in Richtung ***) sind die Einflüsse der Parkplatzneigungsverhältnisse auf den Verlauf der Hell- Dunkelgrenze in Richtung *** vernachlässigbar. Insofern ergibt sich die höchste Hell- Dunkelgrenze bei den Parkplätzen, die entlang der Steinmauer als Senkrechtsparkplätze bestehen. Bei allen anderen (Teil-)flächen steigt die Hell- Dunkelgrenze (bezogen auf die Steinmauer) infolge der vertikalen Neigung der Hell- Dunkelgrenze des Abblendlichts nicht an. Berücksichtigt man nunmehr die ECE Regelung R48 im extremsten Ausnahmefall mit einem Abstand der sichtbaren leuchtenden Fläche von 1,2 m Maximalabstand zur Fahrbahn - die höhere vertikale Neigung der Hell- Dunkelgrenze bleibt infolge der Betrachtung der Stellplätze unberücksichtigt - so zeigt sich hier eine notwendige Höhe der Steinmauer von zumindest 1,2 m, damit die Hell- Dunkelgrenze nicht über die Steinmauer wandern kann. Wie erkennbar, kann bei höheren Fahrzeugen (z.B. Geländefahrzeugen) die Hell- Dunkelgrenze leicht über die Steinmauer wandern.
Insofern wird abschließend empfohlen, die Steinmauer auf zumindest 1,2 m Höhe (gemessen von der Fahrbahnkante) zu erhöhen, damit sichergestellt werden kann, dass die Hell- Dunkelgrenze nicht über die Oberkante der Steinmauer wandern kann."
Die Tatsache, dass das Wohnhauses *** direkt angestrahlt werden kann und auch angestrahlt wird (im Zuge der Lokalaugenscheine konnte festgestellt werden, dass die Besucher des Gasthofs primär jene Parkplätze nutzen, die entlang der Steinmauer als Senkrechtparkplätze bestehen und zwar fast ausschließlich so, dass die Scheinwerfer in Richtung *** bzw. *** weisen) und damit eine (messtechnisch dokumentierte) Aufhellung im Wohnbereich einhergeht.
Weiters zeigt die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, dass es Fahrzeuge gibt deren Scheinwerfer höher liegen (Geländefahrzeuge) als die Scheinwerfer "normaler" PKWs und die daher auch möglicherweise zu einer direkten Blendungen (Leuchtkegel strahlt ins Fenster) im Bereich der Liegenschaft *** führen können. Eine direkte Blendung wäre auch dann möglich, wenn bei einem Auto aufgrund einer Beladung des Kofferraums die Lichtkegel der Scheinwerfer etwas weiter nach oben gerichtet sind oder wenn sich im Nahbereich der Mauer festgepresster Schnee befindet (Schnee auf Parkplätzen ist in *** in den Wintermonaten nichts Außergewöhnliches) und ein dort parkendes Auto mit leichter Schrägstellung direkt in den Wohnbereich leuchtet. Eine direkte Blendung gilt es jedenfalls zu verhindern, ist doch eine solche als jedenfalls erheblich belästigend zu beurteilen. Wird das Fenster direkt angestrahlt, dann ist es einer Person im Raum nicht mehr möglich aus dem Fenster zu blicken und sie muss ihren Blick abwenden.
Daher wird der Behörde empfohlen eine Auflage vorzuschreiben, die Aufhellungen und Blendungen, die vom Parkplatz des *** ausgehen, im Bereich des Wohnobjekts *** sicher verhindert.
Es wird vorgeschlagen folgende Auflage in einen allfälligen Bescheid aufzunehmen:
"Im Bereich der Senkrechtparkplätze des Parkplatzes ***, nächst zur ***, ist auf Höhe des Wohnhauses *** ein Blendschutz anzubringen. Der Blendschutz muss eine Höhe von mindestens 1,2 m aufweisen (gemessen von der Fahrbahnoberkante) und muss jedenfalls dazu führen, dass eine direkte Beleuchtung des Wohnhauses *** durch Abblendlicht, ausgehend von diesen Senkrechtparkplätzen, unmöglich ist."
Im Bereich *** sind keine relevanten Aufhellungen zu erwarten, Blendung kommen nicht vor.
Bei Vorschreibung und Einhaltung der oben formulierten Auflage ist davon auszugehen, dass relevante Aufhellungen und Blendungen, ausgehend vom Parkplatz des ***, ausgeschlossen sind. Damit sind auch keine erheblichen Belästigungen der Beschwerdeführer zu befürchten. Eine Gefahr für die Gesundheit der Beschwerdeführer war und ist ausgeschlossen.
Literatur:
ÖNORM O 1052, Lichtimmissionen, Messung und Beurteilung, Ausgabe: 2012-10-01
Die Fragen der Behörde werden wie folgt beantwortet:
Ist mit- und bejahendenfalls mit welchen - Auswirkungen auf den menschlichen Organismus aus medizinischer Sicht durch die Immissionen von Licht auf den Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien (*** und ***), welche von der gegenständlichen Betriebsanlage ausgehen, zu rechnen?
Es möge bezüglich einer allfälligen Gesundheitsgefährdung der derzeitige Stand der medizinischen Wissenschaften, bezüglich einer die Schwelle der Gesundheitsgefährdung nicht erreichenden, bloßen Belästigung hingegen der Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes sowie eines gesunden, normal empfindenden Erwachsenen zu Grunde gelegt werden.
Eine Gefahr für die Gesundheit bestand zu keinem Zeitpunkt, ist doch das Abwenden von der störenden Lichtquelle jederzeit möglich. Da hier im konkreten Fall Blendungen aber nicht ausgeschlossen sind ist davon auszugehen, dass sich ein gesundes, normal empfindendes Kindes sowie eine gesunder, normal empfindender Erwachsenen dieser Blendung aktiv entziehen wird, da sie als störend empfunden wird und die jeweilige Tätigkeit massiv beeinflussen kann. Da diese Störung in den Innenraum einwirkt und man sich dieser Störung nur entziehen kann durch Setzen aktiver Maßnahmen (Verlassen des Raums, Innenraum mittels Gardinen oder Rollos vor dem Lichteinfall schützen) ist von einer erheblichen Belästigungswirkung auszugehen.
Es möge hinsichtlich der Lichtimmissionen insbesondere auch die Frage beantwortet werden, mit welchen Auswirkungen im Falle der von sachverständiger Seite vorgeschlagenen Erhöhung der Natursteinmauer noch zu rechnen wäre.
Eine Erhöhung der Natursteinmauer bzw. ein Blendschutz wird dazu führen, dass keine direkten Einwirkungen mehr auf das Wohnhaus *** möglich sind. Es wird daher keine relevanten Aufhellung mehr geben und es wird zu keiner Blendung kommen.
Ist mit - und bejahendenfalls mit welchen - Auswirkungen auf den menschlichen Organismus aus medizinischer Sicht durch die Immissionen von Lärm auf den Liegenschaften der beschwerdeführenden Parteien (*** und ***), welche von der gegenständlichen Betriebsanlage ausgehen, zu rechnen? Es möge bezüglich einer allfälligen Gesundheitsgefährdung der derzeitige Stand der medizinischen Wissenschaften, bezüglich einer die Schwelle der Gesundheitsgefährdung nicht erreichenden, bloßen Belästigung hingegen der Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes sowie eines gesunden, normal empfindenden Erwachsenen zu Grunde gelegt werden.
Hier wird auf die ausführliche Stellungnahme zum Lärm in diesem Gutachten verwiesen. Eine Gefahr für die Gesundheit ist auszuschließen. Die Grenzwerte die ÖAL in der Richtlinie 3 Blatt 1 angibt, 65 dB für den Tagzeitraum, 60 dB für den Abend und 55 dB für die Nacht als Beurteilungspegel werden durch Betriebsgeräusche nicht erreicht.
ln der Nacht ist der erholsame Schlaf auch bei geöffnetem Fenster möglich.
Die Beurteilung einer Belästigung erfolgt in Österreich immer im direkten Vergleich zwischen der vorherrschenden Umgebungslärmsituation und der zu erwartenden Betriebslärmimmission.
Im (schalltechnischen) Gutachten wurde der Betriebslärm mit dem Umgebungslärm verglichen.
Der Basispegel der Umgebungslärmsituation ist im Bereich der Liegenschaften *** und *** als hoch zu bezeichnen, was aus der direkten Nachbarschaft zu den Flüssen *** und *** resultiert (Wasserrauschen).
Aufgrund der schalltechnischen Mess- bzw. Rechenergebnisse, sowie des gewonnenen Eindrucks im Rahmen der drei durchgeführten Lokalaugenscheine ist nicht zu erwarten, dass Betriebsgeräusche aus dem Inneren der Gaststätte im Bereich der Liegenschaften *** und *** zu hören sein werden. Gehört werden können Gespräche auf dem Parkplatz, das Ein-und Ausparken sowie die Fahrbewegungen auf dem Parkplatz. Die Fahrbewegungen auf dem Parkplatz gleichen den Fahrbewegungen auf der ***, eine besondere Auffälligkeit ist daher nicht gegeben. Gespräche auf dem Parkplatz können im Bereich der Liegenschaften *** und *** gehört werden, diese Gespräche, die doch in der überwiegenden Zahl der Fälle in normaler Lautstärke erfolgen werden sind aber im Bereich der Liegenschaften *** fast gar nicht und *** leise wahrzunehmen. Im Bereich *** gibt es einen Gehsteig von *** Richtung *** und auch hier können sind in den Abend- und Nachtstunden Spaziergänger bewegen die miteinander kommunizieren (im näheren Umfeld der konkreten Liegenschaften befinden sich mehrere Frühstückspensionen).
Zusammenfassend ist aus sachverständiger Sicht festzuhalten, dass eine gewisse belästigende Wirkung durch Parkplatzlärm des Gasthofs *** auf die Bewohner in den Liegenschaften *** und *** anzunehmen ist, eine erhebliche Belästigung ist aber aus den erhobenen Schallmessungen und den ermittelten Schallberechnungen nicht ableitbar.
6. Diese beiden Gutachten wurden den Beschwerdeführern und der Konsenswerberin mit Schreiben vom *** zur Stellungnahme übermittelt.
7. Am *** fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich statt, in welcher Beweis durch Verlesung des Betriebsanlagenaktes der belangten Behörde sowie der im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten bzw. eingeholten Gutachten erhoben wurde. Überdies wurde Einsicht in die Akten des Unabhängigen Verwaltungssenates zu den Zahlen Senat-AB-10-0144 sowie Senat-AB-12-0243 sowie in die Bauakten der Marktgemeinde *** betreffend die Liegenschaften *** und *** genommen und auch diese ins Beweisverfahren miteinbezogen. In dieser Verhandlung wurden die Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom *** sowie des medizinischen Amtssachverständigen vom *** erörtert.
7. 1 In dieser Verhandlung hat der lärmtechnische Amtssachverständige wie folgt ausgeführt:
„Im Zuge der Ausarbeitung der Stellungnahme des lärmtechnischen ASV vom *** wurden vom ASV die Emmissionsansätze der Firma *** grundsätzlich nicht verändert.
Es wurden lediglich wie in obiger Stellungnahme beschrieben die zusätzlichen zwei Stellplätze, die Verschiebung von Stellplätzen und Fahrtstrecken händisch in das digitale Rechenmodell eingesetzt.
Angemerkt wird, dass aufgrund der berücksichtigten Situierung der zusätzlichen beiden Stellplätze im Bereich der in der Einreichung dargestellten 10 Stellplätze entlang der *** (die sich außerhalb des Carports befinden) und der zusätzlichen Berücksichtigung von Fahrtstrecken gegenüber dem tatsächlichen Vorhaben eine Überbewertung der Betriebslärmimmissionen erfolgte.
Diese Vorgangsweise wurde gewählt um auf rasche und einfache Weise Überlegungen zur Größenordnung der eventuellen Veränderung anstellen zu können.
Zur Frage, welche Geräusche in die nicht veränderten Rechenansätzen *** beinhaltet sind, entnimmt der ASV der Seite 5 der Untersuchung ***, dass zB Starten, Abfahren, Türen schließen und Personengeräusche beinhaltet sind.
Die höchsten Schallpegelspitzen wurden zusätzlich ausgewertet, wobei die höchsten Pegelspitzen auch unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme des ASV vom *** angeführten Änderungen am ungünstigsten IP1 mit bis zu rund 64 dB beantragt werden.
Gemäß Gutachten des lärmtechnischen AVG vom *** wurden im Einreichprojekt in der exponiertesten Nachtstunde bis zu 44 Fahrbewegungen berücksichtigt.
Es kann aufgrund der höchsten Pegelspitzen am IP1 auf den Parkflächen von ca. 57 bis 64 dB und in den Fahrgassen von 58 bis 60 dB davon ausgegangen werden, dass in der exponiertesten Stunde bei jeder Fahrbewegung zumindest eine Pegelspitze in der Größenordnung von 57 bis 64 dB auftreten kann.
Wie oft mit dieser exponiertesten Stunde zu rechnen ist, wird im Einreichprojekt nicht angegeben.
Im Rechenmodell der lärmtechnischen Einreichung wurde von einem „normalen“ Gästeverhalten ausgegangen. Die Überlegungen des ASV beziehen sich daher auch auf dieses „normale“ Verhalten.
Über Befragung durch den Beschwerdeführer gibt der ASV an, dass in seinen Stellungnahmen keine konkrete Quadratmeteranzahl berücksichtigt wurde, allerdings ist auf die Bayrische Parkplatzlärmstudie Rücksicht genommen worden. Lärmtechnisch relevant sind weniger einzelne Quadratmeter sondern vielmehr die prognostizierten Fahrbewegungen. Diesbezüglich wurde auf das lärmtechnische Gutachten vom *** hingewiesen. In diesem Gutachten wurde auf Seite 7 durch Gegenüberstellung der Zählergebnisse der Bayrischen Parkplatzlärmstudie an Lokalen mit den tatsächlich beantragten Fahrzeugfrequenzen darauf hingewiesen, dass die beantragten Frequenzen über den Zählergebnissen in der Bayrischen Parkplatzlärmstudie liegen.
In der ergänzenden Stellungnahme der FA *** vom *** wird angegeben, dass grundsätzlich hinsichtlich der Bewegungshäufigkeiten auf dem Parkplatz von einer Gaststätte im ländlichen Bereich und einem Hotel mit weniger als 100 Betten ausgegangen wurde.
Auf Nachfrage des Beschwerdeführervertreter, was mit „normalem Gästeverhalten“ gemeint sei gibt der ASV an, dass dabei auf das übliche Verhalten von Gästen eines Gasthauses/Beherbergungsbetriebes Rücksicht genommen wurde. Eventuell veränderte Werte von alkoholisierten Personen wurden nicht berücksichtigt, Veranstaltungen jeglicher Art wurden in der lärmtechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt, da derartiges mit dem gegenständlich zu beurteilenden Ansuchen nicht vorgesehen ist.“
7. 2 Der medizinische Amtssachverständige hat in der Verhandlung wie folgt ausgeführt:
„Hinsichtlich der vom lärmtechnischen ASV heute in der Verhandlung errechneten Erhöhung der Spitzenpegel durch die Parkplatznutzung mit PKW im Bereich des IP1, ***, von 62 dB auf 64 dB wird ausgeführt, dass sich auch durch diese Erhöhung keine andere Beurteilung als im Gutachten vom *** ergibt.
Der medizinische ASV führt aus, dass bei Annahme von grölenden und über die Maße lärmenden Personen allenfalls eine andere Beurteilung zu erfolgen hätte. Ausgehend von der beantragten Nutzung des Gasthauses ist jedoch eine Gesundheitsgefährdung bzw. erhebliche Belästigung durch das Gastverhalten nicht zu erwarten.
Über Befragung des Beschwerdeführers führt der medizinische ASV aus, dass der Parkplatz bei seinen Begutachtungen vor Ort teilweise völlig ausgelastet war. An genaue Zahlen von geparkten PKW´s könne er sich jedoch nicht mehr erinnern bzw. habe er dazu keine Aufzeichnungen geführt.
Über weitere Befragung führt der medizinische ASV dass er bei seinen Ortsaugenscheinen keine eigenen Messungen durchgeführt hat. Dies ist nicht Aufgabe eines medizinischen ASV. Der Grund für den Ortsaugenschein war, dass dies in den einschlägigen Richtlinien so vorgesehen ist. Die bei diesen Ortsaugenscheinen wahrgenommenen Störwirkungen des Gasthausbetriebes entsprechen daher dem subjektiven Eindruck des medizinischen ASV. Die medizinische Beurteilung erfolgte auf Basis der vorliegenden Gutachten der anderen ASV.
Auf Befragung durch den VHL gibt die Zweitbeschwerdeführerin an:
Es ist richtig und auch nach wie vor so, dass das größere der beiden Fenster der im Gutachten des medizinischen ASV auf Seite 9 abgebildeten Fotos des Hauses die Küche darstellt. Das kleinere Fenster ist nach wie vor ein Bad. Falls dort übernachtet wird, schlafe ich in dem Zimmer das im Einreichplan des Bauaktes mit 11,61 m2 ausgewiesen ist.
Über Befragung gibt der medizinische ASV an:
An der im Gutachten erstatteten Beurteilung hinsichtlich der Lichtimmissionen verändert sich durch die angegebene Nutzung nichts. Im Gutachten wurde nicht die Aufhellung bewertet, sondern vielmehr die direkte Einstrahlung durch Abblendlicht.“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise:
§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
[…]
(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
[…]
§ 75. (1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
[…]
§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. […]
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
[…]
§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
[…]“
2. Allgemeines:
2.1. In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ein projektbezogenes ist. Ausgangspunkt der Beurteilung durch die Behörde ist immer die beantragte Ausstattung und Betriebsweise der Anlage, weshalb dem Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage alleine die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrundezulegen sind (vgl. zB VwGH vom 24. Oktober 2001, Zl. 98/04/0181, sowie vom 27. Jänner 2006, Zl. 2003/04/0130, oder auch vom 6. März 2013, Zl. 2012/04/0017). Überdies unterliegt ein Gastgewerbebetrieb als solcher der Gewerberechtskompetenz des Bundes; die Anwendung des Veranstaltungsgesetzes auf Veranstaltungen, die im Gastgewerbebetrieb stattfinden, ist aber keineswegs ausgeschlossen. Vielmehr fällt die Veranstaltung von Tanzunterhaltungen oder anderen öffentlichen Belustigungen für sich gerade nicht unter den gewerberechtlichen Kompetenztatbestand (vgl. VwGH vom 18. Mai 2004, 2003/05/0105, mit Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).
Gegenstand des Änderungsgenehmigungsverfahrens ist somit ausschließlich das von der Konsenswerberin eingereichte Projekt. Vor diesem Hintergrund war auf die von den Beschwerdeführer ausgeführten Belästigungen während in der Betriebsanlage abgehaltener Tanzveranstaltungen mit Live-Musik, den Ausführungen zu den Seminarräumlichkeiten, zum „Kaminzimmer“ und der Bettenanzahl nicht Bedacht zu nehmen, da derartige Veranstaltungen nicht vom beantragten Konsens und somit auch nicht von der gegenständlichen Genehmigung erfasst sind. Ebensowenig hat das von den Beschwerdeführerin vermutete konsenswidrige Verhalten der Konsenswerberin bzw. ihre – so die Beschwerdeführer – „Unzuverlässigkeit“ bei der Beurteilung des gegenständlichen Projektes eine Rolle zu spielen.
2.2. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene, also ebenfalls mit einem Sachverständigengutachten, entgegengetreten werden muss (vgl. zB VwGH vom 31. Jänner 2012, Zl. 2009/05/0114), andernfalls an der Richtigkeit dieses Gutachtens zu zweifeln kein Anlass besteht.
2.3. Die Beschwerdeführer bewohnen unbestritten die Liegenschaft *** und sind somit als Nachbarn iSd § 75 Abs. 2 GewO 1994 anzusehen. Zur Nachbarstellung der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Liegenschaft *** siehe weiter unten.
2.4. Für die Beurteilung der Frage, ob die vom Parkplatz herrührenden auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer einwirkenden Emissionen der in Rede stehenden Betriebsanlage zuzurechnen sind, ist allein entscheidend, dass dieser Parkplatz – unabhängig von seiner Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO – einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet (vgl. VwGH vom 27. Jänner 1999, 98/04/0115). Hingegen hat von einem öffentlichen Parkplatz (der nicht Teil einer gewerblichen Betriebsanlage ist) ausgehender, von Kunden einer Betriebsanlage verursachter Lärm hat außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 11. November 1998, 98/04/0137). Die Grenze zwischen projektierter Betriebsanlage und ihrer Umwelt ist dort zu ziehen, wo die Betriebsanlage – entsprechend dem Projekt – in ihrem räumlichen Umfang endet und das Umfeld der Betriebsanlage beginnt. So gehört zB eine ins öffentliche Gut übernommene Zufahrtsrampe zu einer Betriebsanlage, die damit Teil einer Straße mit öffentlichem Verkehr wird, nicht mehr zur Betriebsanlage (vgl. VwGH vom 6. Februar 1990, 89/04/0089, 0090).
Gegenständlich ist u.a. eine „Neugestaltung des Parkplatzes“ beantragt, weshalb dieser als ein Teil der gegenständlichen Betriebsanlage anzusehen ist. Anhaltspunkte, dass dieser Parkplatz ins öffentliche Gut übernommen wurde sind den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Die von diesem Parkplatz ausgehenden Emissionen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer waren daher zu prüfen.
3. Zum Vorbringen betreffend das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik:
Die Beschwerdeführer wenden sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und führen aus, dass diesem Gutachten diverse Mängel anhaften.
Dieses Vorbringen bewegt sich jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene (hinsichtlich dieses Erfordernisses vgl. oben Punkt IV.2.2.), sodass das Landesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, die Beurteilung des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in seinem auf den Einreichunterlagen basierenden, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom *** (vgl. die Wiedergabe oben unter Punkt II.8.), wonach auch nach der im Austauschplan vom *** ersichtlichen Projektänderung eine Vernässung beider Liegenschaften der Beschwerdeführer ausgeschlossen ist, in Zweifel zu ziehen.
4. Zur behaupteten Minderung des Verkehrswertes der Liegenschaften der Beschwerdeführer:
Wendet sich ein Nachbar gegen das Projekt aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung, hat er durch ein konkretes Vorbringen geltend zu machen, dass durch die Betriebsanlage sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt, bedroht ist (zB VwGH 2004/07/0025 und 96/04/0135). Es ist Sache des Nachbarn, der eine Eigentumsgefährdung durch das zur Genehmigung eingereichte Projekt behauptet, durch konkretes Vorbringen darzulegen, dass durch die Betriebsanlage eine nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung seines Eigentums ausgeschlossen ist (2001/04/0236).
Ein derartiger Verlust der Verwertbarkeit wurde seitens der Beschwerdeführer nicht behauptet, vielmehr führen diese in ihrer Berufung selbst aus, dass die „Verwertung der Liegenschaft erschwert“ werde, was schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 75 Abs. 1 GewO 1994 und der darauf basierenden dargestellten Rechtsprechung für eine Eigentumsgefährdung gerade nicht ausreichend ist. Eine Eigentumsgefährdung iSd §§ 74 Abs. 2 Z 1 iVm 75 Abs. 1 GewO 1994 ist aber auch aufgrund der erstatteten Sachverständigengutachten – vor allem des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, der eine Vernässung der Liegenschaften in seinem Gutachten vom *** (vgl. die Wiedergabe oben unter Punkt II.8.) ausschließt – nicht anzunehmen.
5. Zu den Lichtimmissionen betreffend ***:
Eingangs ist festzuhalten, dass grundsätzlich alle von einer gewerblichen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen im Hinblick auf die bei Nachbarn entstehenden Immissionen zu prüfen sind (vgl. zur grundsätzlichen Beachtlichkeit von Lichtimmissionen, die von Kraftfahrzeugen am Parkplatz einer Betriebsanlage ausgehen VwGH vom 24. Juni 1998, 98/04/0035). Insofern sind gegenständlich die von den Kundenkraftfahrzeugen ausgehenden Lichtemissionen des einen Teil der Betriebsanlage darstellenden Parkplatzes einer Beurteilung zu unterziehen (vgl. hierzu bereits oben).
Der medizinische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom *** (Punkt III.5.) auf Basis des aufgrund der Einreichunterlagen erstatteten Gutachtens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom *** (Punkt II.9.) und der verkehrstechnischen Stellungnahme vom *** (Punkt III.1.) ausgeführt, dass im Bereich der *** keine relevanten Aufhellungen zu erwarten sind und Blendungen nicht vorkommen (vgl. überdies die damit übereinstimmenden Aussagen im „schalltechnischen Gutachten“ vom *** oben Punkt III.2.).
Diesen Ausführungen sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass das Landesverwaltungsgericht keinen Anlass hat, an den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der Sachverständigen zu zweifeln.
Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführen, dass auch „schlecht eingestellte Scheinwerfer“ und Lenker, die „entgegen der StVO mit Fernlicht im Ortsgebiet unterwegs sind“ in die Beurteilung der Sachverständigen miteinzubeziehen gewesen wären, ist darauf zu verweisen, dass ein allenfalls rechtswidriges Verhalten der Benützer des Parkplatzes nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden kann (vgl. etwa VwGH vom 22. November 1994, 93/04/0009), und daher auch keine dahingehende Beurteilung erforderlich war.
6. Zu den Lichtimmissionen betreffend ***:
6.1. Zur Nachbarstellung der Erstbeschwerdeführerin betreffend die Liegenschaft ***:
6.1.1. Die belangte Behörde hat es unterlassen, Ermittlungen betreffend eine mögliche Beeinträchtigung der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Liegenschaft *** durch die vom Parkplatz der Betriebsanlage herrührenden Lichtimmissionen durchzuführen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass betreffend *** „kein Einwand eines Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO“ vorliege (Seite 51 des angefochtenen Bescheides).
6.1.2. Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann allerdings nach ständiger Judikatur des VwGH den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im § 75 Abs. 2 erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl. aus der stRsp zB VwGH vom 16. Februar 2005, 2002/04/0191, in welchem vom Eigentümer u.a. ein „Aufenthalt zu Erholungszwecken“ behauptet wurde).
Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird unter einer rechtserheblichen Einwendung die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts verstanden. Ein Berufungswerber hat darzustellen, welche Beeinträchtigungen er (selbst) durch die Änderung der Betriebsanlage befürchtet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (VwGH vom 10. Dezember 1991, 91/04/0229).
6.1.3. Die Erstbeschwerdeführerin ist laut vorgelegtem Grundbuchsauszug Alleineigentümerin der Liegenschaft *** und daher – hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung ihres Eigentums – Nachbarin iSd § 75 Abs. 2 GewO 1994. Überdies hat die Erstbeschwerdeführerin „für ***“ bereits in der mündlichen Verhandlung vom *** (siehe Punkt II.2.) vorgebracht hat, dass auf „massive Blendwirkungen durch Autos überhaupt nicht eingegangen“ worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin hat aber außerdem in der Berufungsschrift vorgebracht, dass sie wiederholt Nächte auf der Liegenschaft *** verbringt und diese Liegenschaft auch für Erholungszwecke genutzt wird.
Die Erstbeschwerdeführerin hat somit rechtserhebliche Einwendungen betreffend Lichtimmissionen erhoben, welche – in Zusammenschau mit dem übrigen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin –betreffend die Liegenschaft *** vom Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf den behaupteten – und im Verfahren auch nicht bestrittenen – regelmäßigen Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin, zu prüfen waren.
6.2. Zur Beurteilung der Lichtimmissionen betreffend ***:
Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom *** (Punkt II.9.) und der verkehrstechnischen Stellungnahme vom *** (Punkt III.1.) sowie dem darauf aufbauenden Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen (Punkt III.5.), an deren Schlüssigkeit das Landesverwaltungsgericht zu Zweifeln keinen Anlass sieht, ergibt sich, dass eine unzumutbare Belästigung nur bei Einhaltung der vom medizinischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflage erfolgt. Diese Auflage ist vor allem auch deshalb notwendig, da von den Nachbarn einer Betriebsanlage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein, dem Schutz vor Emissionen dienendes Verhalten – im gegenständlichen Fall etwa die Anbringung von Vorhängen oder ähnlichem – verlangt werden kann (vgl. VwGH vom 29. Juni 2005, 2003/04/0042).
Der angefochtene Bescheid war daher insoweit abzuändern, als die aus dem Spruch ersichtliche Auflage vorzuschreiben war.
7. Zu den Lärmimmissionen:
7.1. Zur behaupteten Unschlüssigkeit des beantragten Projektes:
Aus den Einreichunterlagen geht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes eindeutig der beantragte Umfang hervor, wird darin doch – in Bezug auf die von den Beschwerdeführerin vor allem in Frage gestellte Anzahl der Verabreichungsplätze – eindeutig angegeben, dass „in Hinkunft 175 Verabreichungsplätze im gesamten Lokal“ sowie die „Verwendung des Innenhofes als Gastgarten (60 Verabreichungsplätze)“ beantragt werden; auch die Ausführung des Parkplatzes geht aus den Projektunterlagen eindeutig hervor. Es mag nun zutreffen, dass durch den bisherigen Verfahrensgang, dem zunächst zwei gesonderte Genehmigungsbescheide der belangten Behörde vorangegangen waren, und der in Folge der Behebungen dieser Genehmigungsbescheide durch den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich erfolgten Vereinigung der beiden genannten Anträge, gewisse Unklarheiten bei den Beschwerdeführerin entstanden sind. Inwiefern der beantragte Umfang aber insgesamt unklar sein soll, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Die beigezogenen Amtssachverständigen wurden schon seitens der belangten Behörde ersucht, darzulegen, inwiefern durch die Vereinigung der beiden Anträge eine andere Beurteilung erforderlich ist (siehe Punkt II.17., II.18. und II.19.); die von der belangten Behörde lärmtechnisch nich beurteilte Projektänderung durch den Austauschplan vom *** betreffend den Parkplatz wurde durch das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom *** (Punkt III.4.) beurteilt (zu den Ausführungen in diesem Gutachten siehe sogleich Punkt IV.7.2).
Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass eine allfällige, sich außerhalb des beantragten und bewilligten Konsenses bewegende tatsächlich Nutzung der gegenständlichen Betriebsanlage aufgrund der Projektbezogenheit des gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahrens nicht Gegenstand des Verfahrens sein konnte.
7.2. Zu den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen:
Der lärmtechnische Amtssachverständige hat zunächst auf Basis der Einreichunterlagen, welche im Hinblick auf die Auswirkungen des Parkplatzes unter anderem ein schalltechnisches Gutachten bezüglich der in der Nachbarschaft zu erwartenden Betriebsgeräuschimmissionen eines technischen Büros für physikalische Messtechnik und Nachrichtentechnik enthalten, sein oben auszugsweise wiedergegebenes Gutachten vom *** (Punkt II.4) und – betreffend den Genehmigungsantrag (die Antragsänderung) vom *** (Punkt II.10.) – in der mündlichen Verhandlung vom *** (Punkt II.12) erstellt. Nach Behebung der Genehmigungsbescheide der belangten Behörde vom *** (Punkt II.6.) und vom *** (Punkt II.13) nahm er über Ersuchen durch die belangte Behörde in seiner Stellungnahme vom *** (Punkt II.17.) eine gemeinsame Begutachtung der nunmehr gemeinsam zu behandelnden Anträge betreffend die Liegenschaften der Beschwerdeführer vor, und gelangte zum Schluss, dass auch durch die Hinzurechnung der Geräusche der Lüftungs- und Kälteanlagen gemäß dem Gutachten in der Verhandlung vom *** (Punkt II.12.) keine Erhöhung der im Jahr *** an den die Beschwerdeführer betreffenden Immissionspunkten zu erwarten ist.
Die – der nunmehrigen Genehmigung im angefochtenen Bescheid zugrundeliegende – Veränderung der Gestaltung des Parkplatzes durch den Austauschplan vom ***, war – trotz Genehmigungsvermerk durch die belangte Behörde – laut Aussage des lärmtechnischen Amtssachverständigen noch keiner lärmtechnischen Beurteilung unterzogen worden. Auf Basis dieses Austauschplanes ergänzte der lärmtechnische Amtssachverständige sodann im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seine Gutachten durch sein Gutachten vom *** (Punkt III.4.).
In diesem Gutachten ist der Amtssachverständige unter anderem von einem „üblichen Verhalten von Gästen eines Gasthauses/Beherbergungsbetriebes“ ausgegangen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist eine derartige Beurteilung auch ausreichend, kann doch bei einem Gastgewerbebetrieb der gegenständlichen Betriebsart – anders als zB bei einem Heurigenrestaurant (vgl. VwGH vom 10. April 1984, 83/04/0295) bzw. einer Diskothek oder einem vergleichbaren Nachtlokal – ein „Singen und Johlen“ betrunkener Gäste – wie von den Beschwerdeführern ins Treffen geführt – nicht angenommen werden.
7.3. Zur Beurteilung der Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen durch den medizinischen Amtssachverständigen:
Auf Basis der sich aus den Stellungnahmen des lärmtechnischen Amtssachverständigen dargestellten Immissionen auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer gelangte der medizinische Amtssachverständige in der Folge in seinem nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten vom *** zur Auffassung, dass der Betriebslärm, verursacht durch Gaststätte und Parkplatz, zu keiner erheblichen Belästigung von Personen führen wird, die sich dauerhaft auf einem der Grundstücke *** bzw. *** aufhalten werden, und der Betriebslärm auch keine Gefahr für die Gesundheit von Personen darstellt, die sich auf einem dieser Grundstücke dauerhaft aufhalten.
8. Da sich somit nach den wiedergegebenen schlüssigen und nachvollziehbaren, auf Basis der Einreichunterlagen erstellten Gutachten, welchen die Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, insgesamt ergibt, dass eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer in ihren gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu schützenden Interessen bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht zu erwarten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung weicht nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Überdies waren gegenständlich nur Detailfragen des eingereichten Projektes und der darauf aufbauenden Sachverständigengutachten zu klären, welche für sich genommen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG darstellen.