LVwG N LVwG-AB-14-0164

LVwG-AB-14-0164Tribunal administratif régional12 févr. 2015

Regest

Facheinschlägige Tätigkeit; Baugewerbetreibender; Wesentliche Berufsmerkmale;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0164

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0164

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Steuerberater, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom *** hat Herr ***, vertreten durch Herrn ***, Steuerberater, ***, ***, beantragt, die von ihm in Polen ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten“ anzuerkennen.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, wurde dieser Antrag gemäß § 373 c Abs. 1 bis 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) abgewiesen. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass die Anerkennung gemäß § 373c GewO dann auszusprechen sei, wenn mit einer Bescheinigung nach Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG eine tatsächliche Tätigkeit bzw. eine facheinschlägige Ausbildung nachgewiesen werde. Die im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen über absolvierte Ausbildungen (s. Bescheinigung vom ***) würden mit Ausnahme des Punktes 41.20.Z nicht das Baugewerbe betreffen. Im Punkt 41.20.Z werde lediglich „Bauarbeiten verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden“ bestätigt.

Eine Anerkennung der in Polen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Baugewerbetreibender hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten“ sei daher nur dann möglich, wenn eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter bescheinigt werde.

In der Bescheinigung der *** vom *** werde lediglich ausgeführt, über welche Gewerbeberechtigungen der Antragsteller seit *** verfüge. Zum Baugewerbe sei zu bemerken, dass der Antragsteller gemäß 41.20.Z berechtigt sei, „Bauarbeiten, verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden“ auszuführen. Nicht enthalten sei eine ausdrückliche Bestätigung betreffend ausgeführte Tätigkeiten im Baugewerbe im Sinn des § 99 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 und dessen Zeitausmaß Hoch- und Tiefbauten zu errichten und abzureißen. In der Bestätigung der *** werde lediglich die Ausübungsberechtigung für Bauarbeiten, verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden ab *** bestätigt. Diese Bestätigung entspreche nicht dem Baugewerbe hinsichtlich ausführender Tätigkeiten und reiche daher nicht aus, um eine Anerkennung für das Baugewerbe hinsichtlich dieser Tätigkeiten auszusprechen.

Nach Ansicht der belangten Behörde wäre es erforderlich gewesen, im Verfahren entsprechend dem Artikel 50 Z 1 Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des *** vorzulegen, in welcher konkret bestätigt werde, dass der Antragsteller über einen ununterbrochenen Zeitraum von sechs Jahren das Baugewerbe hinsichtlich ausführender Tätigkeiten als Selbständiger oder als Betriebsleiter tatsächlich ausgeübt habe. Das Vorhandensein einer Berechtigung des Antragstellers ohne den Nachweis einer Tätigkeit für die Errichtung und den Abbruch von Hoch- und Tiefbauten reiche im Verfahren gemäß § 373c GewO 1994 nicht aus.

Dagegen hat Herr *** fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, dass die EU/EWR – Anerkennungsverordnung, BGBl. 2008 II/225 zu § 373c Abs. 2 bis 5 GewO 1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 68/2008 im § 2 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 2 bestimme, dass die durch Bescheinigung nachgewiesene, ununterbrochene Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter für das Gewerbe „Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten“ als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen sei.

In der vorgelegten Bescheinigung des *** werde sehr wohl konkret bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht nur über die Berechtigung für das Baugewerbe hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten verfüge, sondern dass er diese Tätigkeit als Selbständiger auch ausführe. Als Datum des Beginns der Tätigkeit sei in der Bescheinigung der *** angegeben, gleich darunter werde die Dauer der Ausübung der Tätigkeit mit 13 Jahren, 5 Monaten und 24 Tagen bestätigt. Weiters sei ersichtlich, dass bestätigt werde, dass die Tätigkeit weiterhin fortgesetzt werde und somit nach wie vor ausgeübt werde. Damit sei der erforderliche Nachweis der Ausübung der Tätigkeit erbracht worden. Weiters wurde dem Berufungsschriftsatz neben der bereits im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Niederösterreich vorgelegten Bescheinigung des *** ein Auszug über die polnische Klassifikation der Tätigkeiten/Wirtschaftszweige hinsichtlich des Gegenstandes des Gewerbes 41.20.Z „Bauarbeiten verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden“ in polnischer Sprache sowie in beglaubigter Übersetzung beigelegt. Dazu wurde vorgebracht, dass daraus ersichtlich sei, dass die Tätigkeiten die Errichtung von Hoch- und Tiefbauten umfassen und somit dem Gewerbe des Baumeisters hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten gemäß § 99 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 entsprechen würden.

Es wurde daher beantragt, dem Antrag stattzugeben.

Mit Schreiben vom *** wurde die Berufung und der Verwaltungsakt dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Da somit nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung zu entscheiden hat, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Schreiben vom *** die Berufung des Herrn *** samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom *** wurde die als Beschwerde zu behandelnde Berufung samt den Beilagen gemäß § 10 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dem Landeshauptmann von Niederösterreich als Partei des Verfahrens mit der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen übermittelt.

Mit Schreiben vom *** hat der Landeshauptmann von Niederösterreich darauf hingewiesen, dass der Beginn der gewerblichen Tätigkeit mit *** angegeben werde, der Meisterbrief für den „Technologen der Ausbauarbeiten“ demgegenüber das Ausstellungsdatum *** aufweise. Weiters könne aus dem Wortlaut „Ausbauarbeiten“ nicht die Berechtigung iSd § 99 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 abgeleitet werden. Herr *** hätte aufgrund des Abschlusszeugnisses der Berufsschule, der Absolvierung des Kurses „Gerüstmonteur Bau-Montage Metallgerüst“ bis zum *** in Polen Hoch- und Tiefbauten ausführen und abbrechen dürfen, weshalb in diesem Zusammenhang auf die Vielzahl von Gewerbeberechtigungen in Polen hingewiesen werde. Weiters wurde zur übermittelten „Polnischen Klassifikation der Tätigkeiten/Wirtschaftszweige“ angemerkt, dass nicht ersichtlich sei, wer diese Bescheinigung ausgestellt habe. Selbst wenn man die Bestätigung der Z 41.20 „Bauarbeiten, verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden“ anerkennen würde, sei damit nicht der Abbruch von Tiefbauten umfasst.

Mit Schreiben vom *** wurde diese Stellungnahme dem nunmehrigen Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, übermittelt.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schreiben vom *** mitgeteilt, dass die „Polnischen Klassifikation der Tätigkeiten/Wirtschaftszweige“ von der für Gewerberecht in Polen zuständigen Behörde veröffentlicht werde; daraus gehe der Umfang der Gewerberechtigung von Herrn *** hervor. Weiters werde mit der Bestätigung des *** sehr wohl nicht nur der Umfang der Gewerbeberechtigung, sondern auch die Dauer der tatsächlichen Ausübung der ausführenden Tätigkeit des Baugewerbes konkret bestätigt. Weitere Nachweise seien daher entbehrlich und würden zu keinem anderen Ergebnis führen.

Soweit der Landeshauptmann von Niederösterreich anmerke, dass bei Anerkennung der Bescheinigung nicht der Abbruch von Tiefbauten umfasst sei, sei dem entgegenzuhalten, dass wohl die Art der Tätigkeit des ausführenden Baugewerbes es mit sich bringe, dass bei Kenntnis über die Errichtung von Bauwerken auch die Kenntnis über den Abbruch von Tiefbauten gegeben sei. Zudem bestehe auch die Möglichkeit, die Gewerbeberechtigung allenfalls mit einer Einschränkung zu versehen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen:

Herr *** hat folgende Ausbildungen in Polen absolviert:

Am *** hat er die Berufsschule im Beruf Maurer abgeschlossen und damit den Titel des Facharbeiters in diesem Beruf erworben.

Weiters hat er den Kurs „Maurer-Putzer“ in der Zeit vom *** bis zum *** und den Kurs „Gerüstmonteur Bau-Montage Metallgerüst“ in der Zeit vom *** bis zum *** absolviert.

Am *** hat er die Meisterprüfung im Beruf „Technologe der Ausbauarbeiten in der Baubranche“ bestanden und ist diesbezüglich berechtigt, den Titel „Meister“ zu führen.

Schließlich hat er am *** ein Erste-Hilfe-Seminar absolviert.

Herr *** hat in Polen das Gewerbe „Bauarbeiten verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden“ (41.20.Z) vom *** bis zumindest ***, über einen Zeitraum von 13 Jahren, 5 Monaten und 24 Tagen ausgeübt.

Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Inhalt des Aktes des Landeshauptmanns von Niederösterreich, ***, insbesondere aufgrund der darin befindlichen, vom nunmehrigen Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 373c Abs. 1 bis 3 GewO 1994 lauten:

(1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1. die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen und

2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, sowie der Richtlinie 74/556/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist.

(3) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (§ 373f) folgender Art nachzuweisen:

1. Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit,

2. Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter,

3. Bescheinigung über einschlägige unselbständige Tätigkeit anderer Art,

4. Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung.

Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR – Anerkennungsverordnung), BGBl II Nr. 225/2008, lauten:

§ 1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid die Anerkennung von Befähigungsnachweisen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes auszusprechen, wenn

1. der Befähigungsnachweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurde,

2. der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit),

3. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008, vorliegen und

4. die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 2. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:

§ 99 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:

(1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,

(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.

Der Antragsteller, Herr ***, hat im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Niederösterreich eine Bescheinigung des *** über die Art, Dauer und Art des im Gebiet der Republik Polen ausgeübten Gewerbes vom *** sowohl in polnischer Sprache als auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt. Weiters wurde von der *** mit Schreiben vom ***, ***, mitgeteilt, dass die Bescheinigung über Art und Dauer des im Gebiet der Republik Polen ausgeübten Gewerbes gemäß Artikel 50 iVm Anhang VII Z 1 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 7. September 2005 erteilt wurde.

In dieser Bescheinigung über die Art und Dauer des in Polen ausgeübten Gewerbes wird unter Teil C, I angeführt, dass das Gewerbe für eigene Rechnung ausgeübt wird. Die Firma „***“ übe das Gewerbe „Bauarbeiten verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden“ (41.20.Z) aus. Als Beginndatum wird der *** angegeben, unter dem Punkt Beendigungsdatum wird angegeben: „Weiterhin fortgesetzt“. Als Dauer der Ausübung der Tätigkeit wird angegeben: 13 Jahre, 5 Monate, 24 Tage.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde stellt diese Bescheinigung des *** nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht die Bestätigung der Gewerbeberechtigung dar, sondern ergibt sich aus dem Wortlaut der Bescheinigung, dass diese vielmehr eine Bestätigung für die ausgeübte Tätigkeit darstellt (vgl. die Bezeichnung „Ausübung des Gewerbes“, Dauer der Ausübung der Tätigkeit, Anschrift des Hauptsitzes der ausgeübten Gewerbetätigkeit). Dass die Gewerbetätigkeit selbstständig ausgeübt wurde, geht aus der Bezeichnung unter Teil C, I „Ausübung des Gewerbes für eigene Rechnung“ hervor. Weiters ist aus dieser Bescheinigung eindeutig zu entnehmen, dass Herr *** das Gewerbe selbständig über einen Zeitraum von mehr als 13 Jahren ausgeübt hat und weiterhin ausübt.

Da somit eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 der EU/EWR-Anerkennungsverordnung nachgewiesen wurde, ist gemäß § 1 Z. 2 leg. cit. zu prüfen, ob die von Herrn *** absolvierten Tätigkeiten facheinschlägig sind, ob sie also mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird:

Gemäß § 99 Abs. 1 GewO 1994 ist der Baumeister berechtigt, Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten, somit sämtliche überhaupt vorkommenden Bauarbeiten zu planen, zu berechnen, zu leiten, auszuführen und abzubrechen, sowie Gerüste aufzustellen, soweit dafür statische Kenntnisse erforderlich sind, zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung, und im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist er auch berechtigt, auch die Arbeiten andere Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.

Herr *** hat beantragt, die von ihm in Polen ausgeübten Tätigkeiten als Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten“ anzuerkennen, sodass die von ihm in Polen ausgeübten Tätigkeiten insoferne facheinschlägig sein müssen, als sie gemäß § 99 Abs. 1 GewO 1994 die Ausführung und den Abbruch sämtlicher überhaupt vorkommenden Bauarbeiten umfassen müssen. Dazu zählen neben Hochbauten auch Tiefbauten, das sind Straßenbauten, Eisenbahnbauten oder Brückenbauten, aber auch Keller als geschlossene Gebäudebauteile eines Hoch- oder Tiefbaus (vgl. Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO, 20113, § 99, Rz 5f.).

Abgesehen davon, dass nicht hervorgeht, vom wem die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegte polnische Klassifikation der Tätigkeiten/Wirtschaftszweige ausgestellt wurde – dass sie von der für Gewerberecht in Polen zuständigen Behörde veröffentlicht wird, wird zwar vom Beschwerdeführer behauptet, aus der Klassifikation selbst geht dies jedoch nicht hervor -, umfasst demnach die unter 41.20.Z „Bauarbeiten verbunden mit dem Bau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden“ angeführte Unterklasse folgende Tätigkeiten:

„ Die Unterklasse umfasst:

-Errichten aller Typen von Wohngebäuden:

·Einfamiliengebäude,

·Mehrfamiliengebäude, einschließlich der Hochhäuser

-Errichten aller Typen von Nichtwohngebäuden, solchen wie:

·Industriegebäude, z.B. Fabriken, Werkstätten, Montagewerkstätten u.ä.,

·Krankenhausgebäude, Schulgebäude, Bürogebäude,

·Hotels, Geschäfte, Einkaufszentren, Restaurants,

·Flughafengebäude,

·Überdachte Spotanlagen,

·Parkgaragen, einschließlich Tiefgaragen,

·Lagergebäude,

·Gebäude vorgesehen für religiöse Kult und religiöse Aktivitäten,

-Montage und Errichten von Gebäuden aus vorgefertigten Bauteilen an einem bestimmten Ort,

-Gebäudeumbau oder Renovierung bestehender Wohngebäude

Diese Unterklasse umfasst nicht:

-Errichten von Industrieobjekten, unter Anschluss der Gebäude, klassifiziert unter 42.99.Z,

-Aktivitäten im Bereich von Architektur und Engineering, sowie auch Verwaltung von Bauentwürfen, klassifiziert in entsprechenden Unterklassen der Gruppe 7.1.“

Tiefbauten werden von dieser Klasse daher ebenso nicht umfasst wie der Abbruch sämtlich überhaupt vorkommender Bauten.

Mit der Bescheinigung des *** vom *** hat Herr *** daher zwar nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständiger nachgewiesen, diese Tätigkeit ist jedoch nicht facheinschlägig in dem Sinne, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen des Gewerbes „Baugewerbetreibender hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten“ übereinstimmen, da wesentliche Tätigkeitsfelder von seiner Tätigkeit in Polen nicht abgedeckt sind. Der Hinweis der Beschwerdeführers im Schreiben vom ***, dass wohl die Art der Tätigkeit des ausführenden Baugewerbes es mit sich bringe, dass bei Kenntnis über die Errichtung von Bauwerken auch die Kenntnis über den Abbruch von Tiefbauten gegeben sei, reicht jedenfalls nicht aus, da § 1 Z. 2 der EU/EWR Anerkennungsverordnung von den absolvierten facheinschlägigen Tätigkeiten ausgeht. Auch bei Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung (Facharbeiter im Beruf Maurer, Maurer-Putzer, Gerüstmonteur Bau-Montage Metallgerüst und Technologe der Ausbauarbeiten in der Baubranche) gemäß § 373c Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 entsprechen die von Herrn *** ausgeübten Tätigkeiten nicht den Anforderungen an das Gewerbe „Baugewerbetreibender hinsichtlich ausführender Tätigkeiten“.

Zur vom Beschwerdeführer im Schreiben vom *** angeregten Möglichkeit, die Gewerbeberechtigung allenfalls mit einer Einschränkung zu versehen, ist auszuführen, dass eine solche schon aufgrund der vom *** ausgestellten Bescheinigung nicht möglich ist, zumal die vom Beschwerdeführer zur Verdeutlichung des Tätigkeitsfeldes vorgelegte polnische Klassifikation der Tätigkeiten/Wirtschaftszweige keiner Behörde zugeordnet werden kann.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. Zudem hat keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

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