LVwG N LVwG-AB-14-4086

LVwG-AB-14-4086Tribunal administratif régional17 févr. 2015

Regest

Biber; Ausnahmebewilligung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-4086

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4086

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Mag. Wallner über die Beschwerde von ***, in ***, ***, gegen den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom ***, ***, betreffend Abweisung eines Antrages nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer hat die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Fang und Töten von Bibern nach dem NÖ Naturschutzgesetz beantragt. Dieser Antrag vom *** wurde nach Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens vom *** mit dem angefochtenen Bescheid vom *** abgewiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht wie im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Der Beschwerdeführer führt aus, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** eine Diskothek mit angeschlossenem Parkplatz betrieben werden würde und durch Biber es wiederholt zu gefährlichen Situationen kommen würde, zuletzt mit Baumwurf auf dem Parkplatz, wobei der Baum eine Länge von 11 Metern und einen Stammdurchmesser von 25 cm gehabt hätte. Es werde der sofortige und dauerhafte Fang der Biber beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 kann die Landesregierung durch Bescheid Ausnahmen von den Vorschriften nach § 18 gestatten, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.

Der Biber (Castor fiber) ist in die NÖ Artenschutzverordnung gemäß § 18 NÖ NSchG 2000 aufgenommen und unterliegt daher einem strengen Artenschutz nach dieser gesetzlichen Bestimmung.

Zum Vorbringen im Antrag um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, welches inhaltlich in der Beschwerde wiederholt wurde, hat die belangte Behörde das naturschutzfachliche Gutachten vom *** eingeholt. Im Gutachten wird vom Amtssachverständigen nach Durchführung eines Lokalaugenscheines zunächst festgehalten, dass die Ufergehölze im verfahrensgegenständlichen Bereich ein geringes bis mittleres Alter aufweisen und lediglich eine einzelstehende Pappel, jedoch vom Fluss unterspült und deren Standfestigkeit daher nicht im Zusammenhang mit Biberaktivitäten verringert, vorhanden ist.

Weiters hat der naturschutzfachliche Amtssachverständige beim Ortsaugenschein festgestellt, dass Nagespuren an Gehölzen auf Höhe des Parkplatzes überwiegend an Haselsträuchern vorgefunden wurden und dabei Stämme mit einem Durchmesser unter 10 cm betroffen waren.

Fachlich führt der Amtssachverständige im Gutachten dann aus, dass durch ein auf Stock Setzen eine potenzielle Gefährdung von PKWs unterbunden wird. Er weist dann darauf hin, dass größere Gehölze nur in geringem Ausmaß vorhanden sind und eine Benagung oder Fällung dieser Stämme im Zuge der Begehung nicht nachgewiesen wurde. Fachlich hält er fest, dass bewährte Instrumente zur Unterbindung der Nutzung durch den Biber bereitstehen, wie das Anbringen von Schällstoppmitteln und Baumschutzgittern.

Es steht somit eine andere zufriedenstellende Lösung der Biberproblematik in gegenständlichem Fall zur Verfügung. Damit fehlt aber eine Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000.

Der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist durch das Beschwerdevorbringen, nämlich durch die Gründe der behaupteten Rechtswidrigkeit und durch das Begehren, begrenzt.

Die fachlichen Ausführungen im Gutachten vom *** des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sind fundiert und logisch nachvollziehbar. Es wird darin auf das mit dem Beschwerdevorbringen inhaltsgleiche Vorbringen im Antrag auf Ausnahmebewilligung eingegangen und fachlich erörtert. Ein über den Gegenstand dieses Gutachtens hinausgehendes Vorbringen ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

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