Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-405/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.02.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.405.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** (*** Republik), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend den Verfall einer wegen der Betretung bei einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 auf frischer Tat vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom ***, ***, sprach die Bezirkshauptmannschaft X den Verfall gegenüber dem Einschreiter den Verfall einer am *** – Zeitpunkt der Betretung *** – von einem Organ des Zollamtes ***, wegen der Betretung bei einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz – § 23 Abs. 2 Z 4 und § 23 Abs. 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) -vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung in der Höhe von € 147,-- aus.
Begründet ist die Entscheidung auf die § 37a Abs. 5 iVm § 37 Abs. 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 gestützt und ausgeführt, dass die vorläufig eingehobene Sicherheit für verfallen zu erklären gewesen sei, weil der begründete Verdacht bestanden habe, dass der Beschwerdeführer die in der beigelegten Anzeige angeführte Verwaltungsübertretung begangen habe und sich die Strafverfolgung bzw. der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen habe.
Auf Grund der – fristgerecht – erhobenen Beschwerde, in welcher die Begehung einer Verwaltungsübertretung bestritten ist, wird festgestellt:
Im Rahmen der dem erkennenden Gericht im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnisse (§ 27 VwGVG) ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf die Richtigkeit zu überprüfen und ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem Zugang der angefochtenen Entscheidung an den Beschwerdeführer und einer rechtzeitigen Rechtsmittelerhebung auszugehen.
Die Behörde hat die Beschwerde und den Administrativakt mit dem Bemerken zu Entscheidung vorgelegt, dass von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch gemacht wird.
Folgende Bestimmungen sind für die Entscheidung relevant:
VStG 1991:
§ 37a. (1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,
1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder
2. wenn andernfalls
a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder
b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.
(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(4) Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.
(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 37 Abs. 5:
Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 17 Abs. 3:
Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.
GütbefG:
§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09,
2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
3. Bewilligung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.
(2) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) ist – ausgenommen für die in Art. 8 Abs. 1, 5 und 6 Verordnung (EG) Nr. 1072/09 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer - verboten; sie ist nur gestattet,
1. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht, sowie
2. im Rahmen des Vor- oder Nachlaufs im grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr mit einem in einem EWR-Staat zugelassenen Kraftfahrzeug; durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen grenzüberschreitender Kombinierter Verkehr vorliegt und welche Nachweise mitzuführen sind.
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Kabotagevereinbarungen mit Drittländern aufgrund dieses Bundesgesetzes abschließen, wenn für österreichische Unternehmer in dem betreffenden Staat Gegenseitigkeit besteht und verkehrspolitische und volkswirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:
1. die Staaten, mit denen Kabotagevereinbarungen bestehen,
2. die Voraussetzungen, unter denen Kabotage durchgeführt werden darf,
3. die Pflichten der Unternehmer und des Lenkpersonals und
4. etwaige Meldepflichten der Behörden.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann anordnen, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebenen Berechtigungen gestattet ist, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen.
(5) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich des Mitführens und der ordnungsgemäßen Erfassung der Fahrten im Fahrtenberichtsheft gemäß Anhang 7 des Handbuches der Europäischen Verkehrsministerkonferenz festzulegen§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
§ 9 Abs.2:
(2) Der Lenker hat die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.
GütbefG:
§ 23:
(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;
2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;
3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
4. § 11 zuwiderhandelt;
5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;
6. § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;
7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;
9. Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt;
10. einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker
1. § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;
2. § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;
3. andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
4. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
5. sonstige Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 oder der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6 oder Z 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
(5) Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(6) Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.
(7) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(8) Wer als selbstständiger Kraftfahrer
1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 24c überschreitet,
2. die gemäß § 24d vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,
3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß § 24e Abs. 1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder
4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 24e Abs. 2 ausgleicht,begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
(9) Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 24f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.
§ 24:
Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8 bis 10 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
Dem bezughabenden Administrativakt ist zu entnehmen, dass am *** durch Organe des Zollamtes *** in ***, dies bei der Einreise nach Österreich, der vom Beschwerdeführer geführte tschechische LKW mit dem Kennzeichen *** einer Zollkontrolle unterzogen wurde, dabei die güterbeförderungsrechtlichen Unterlagen geprüft wurden und festgestellt wurde, dass die vom Lenker, dem Beschwerdeführer, mitgeführte beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz – die EU-Lizenz mit der Nr. *** – ungültig war, da die Gültigkeit der Lizenz bis *** befristet war. Festgehalten in der Anzeige ist in diesem Zusammenhang, dass der LKW-Fahrer eine andere (aufrechte) Lizenz nicht vorweisen hat können. Nach dem Akteninhalt ist von einer vom Anwendungsbereich der EG VO 1072/2009 auszugehen, wie keine Umstände für die Durchführung der Fahrt im Bundesgebiet auf einer anderen Rechtsbasis – als einer Gemeinschaftslizenz – hervortreten, wie auch Hinweise für eine Ausnahme danach nicht hervorkommen. Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger und nach der Anzeige sowie den Angaben in der Beschwerde in ***, ***, wohnhaft.
Die Zulässigkeit der Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung, dies als Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (faktische Amtshandlung), setzt nach § 37a Abs. 2 VStG iVm § 24 GütbefG eine Betretung bei einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz auf frischer Tat (den Verdacht) und als weiteres Tatbestandsmerkmal, dies neben den sonstigen Voraussetzungen, voraus, dass wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung oder beim Strafvollzug vorliegen. § 37 Abs. 5 VStG, auf welche Bestimmung § 37a Abs. 5 leg.cit verweist, begnügt sich hinsichtlich der Zulässigkeit des Verfall einer derart eingehobenen Sicherheitsleistung nicht mit letzteren Tatbestandsvoraussetzungen und setzt vielmehr voraus, dass sich die Strafverfolgung oder der Strafvollzug als unmöglich erweisen. Dass letztere Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vorgelegen wären, ist dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt nicht nachzuvollziehen. So ist im Administrativakt etwa ein fehlgeschlagener Versuch einer Inanspruchnahme von in Betracht kommender Rechtshilfe im Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers – vgl. dazu diesbezügliche Veröffentlichung des Bundeskanzleramtes, abrufbar im Internet – nicht nachzuvollziehen, wie das aus dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers, an dem offenbar problemlos nach dem RHÜK 2000 zugestellt werden konnte, die begründete Annahme einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung wegen des im Ausland gelegenen Wohnsitzes entziehen werde, nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist aus dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akt zu entnehmen, dass die Behörde unmittelbar nach dem Eingang der Anzeige und dem Erhalt der Sicherheitsleistung bereits Die angefochtene Entscheidung konnte auch nicht auf die Unmöglichkeit des Strafvollzuges gestützt werden, setzt doch, vgl. dazu VwGH Zl. 2006/03/0129 solches u.a., voraus, dass bereits eine rechtskräftige Bestrafung erfolgt wäre, was im vorliegenden Fall nicht nachzuvollziehen ist. Da es sich bei einer vorläufigen Sicherheitsleistung, wie der Name bereits vermittelt, um, dies bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung dafür, um eine Besicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens geht und nicht darum, ein solches zu substituieren, war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Hingewiesen wird auf die Rechtsfolge nach § 37a Abs. 5 VStG. Eine Verhandlung konnte nach § 44 Abs. 2 VwGVG aus den dargelegten Gründen entfallen.
Da nach der Aktenlage bereits zu ersehen war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
Zur Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.