LVwG N LVwG-AV-163/001-2015

LVwG-AV-163/001-2015Tribunal administratif régional24 févr. 2015

Regest

Arbeitsbereitschaft; Wohnbedarf;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-163/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.163.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt X vom ***, Zl. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wie folgt neu berechnet:Für den Monat Dezember *** wird die monatliche Geldleistung auf 601,43 Euro und für den Monat Jänner *** auf 614,71Euro verringert.Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend berichtigt, dass am Ende des zweiten Satzes das Wort „eingestellt“ hinzugefügt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt X vom ***, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführerin Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von insgesamt € 1.008,43 ab dem *** bis *** zugesprochen.

Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter von zwei mj. Kindern, wohnhaft in einer Mietwohnung in *** und beim Österreichischen Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet. Aus dem Verfahren vor der belangten Behörde ergibt sich, dass sie den Beruf einer Köchin gelernt hat.

In der Zeit von *** bis *** wurde über die Beschwerdeführerin beim Österreichischen Arbeitsmarktservice eine Ausschlussfrist verhängt, da sie bei einer ihr angebotenen Arbeitsstelle beim Gasthaus *** in *** für einen möglichen Arbeitsantritt als Köchin am *** keine Bewerbung abgegeben hat.

Mit Parteiengehör vom *** wurde dies der Beschwerdeführerin mitgeteilt und angekündigt, dass seitens der Verwaltungsbehörde die Absicht besteht, die zustehenden Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz um 50 % zu kürzen, da sie aufgrund der Ausschlussfrist nicht bereit sei, am Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.

Mit E-Mail vom *** teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie von dieser Ausschlussfrist beim AMS nichts wisse und sie daher nicht verstehe, warum ihr Bezug nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz um 50 % gekürzt wird.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die zugesprochenen Leistungen für die Monate Dezember *** und Jänner *** um 50 % gekürzt und mit *** eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass aus den vom AMS vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Ausschlussfrist verhängt wurde.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig mit *** das Rechtsmittel der Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass ein Dienstverhältnis zwischen ihr und der Firma *** (die ihr angedachte Arbeitsstelle) nicht möglich sei, da aufgrund ihrer Selbstständigkeit im Gastgewerbe mittels Catering (bis ***) ein riesengroßer Streit zwischen ihr und Herrn *** entstanden sei.

Ihr wurde von Herrn *** vorgehalten, dass sie ihm Kundschaft weggenommen habe.

Auch während ihrer Tätigkeit habe sie versucht, über die Wirtschaftskammer und das AMS Arbeitsstellen zu finden.

Nach der Stilllegung der *** sei sie noch mehr bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden.

Da sie bereits wüst von Herrn *** beschimpft worden sei, sei ein Vorstellungsgespräch nicht möglich gewesen und es hätte ohnehin keine Einstellung in dieser Firma gegeben.

3. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei mj. Kindern, wohnhaft in einer Mietwohnung in *** und gelernte Köchin.

Für die beiden mj. Kinder erhält sie einen Unterhaltsvorschuss in der Höhe von jeweils 90,-- Euro.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der X vom ***, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführerin Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von insgesamt 1.008,43 Euro ab dem *** bis *** zugesprochen.

Gegen die Beschwerdeführerin wurde vom Österreichischen Arbeitsmarktservice für den Zeitraum vom *** bis *** eine Ausschlussfrist verhängt.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass im Zeitraum vom *** bis *** ebenfalls eine Ausschlussfrist verhängt wurde.

Am aktuellen Auszug des Österreichischen Arbeitsmarktservices ist ersichtlich, dass gegen die Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum vom *** bis *** eine Ausschlussfrist besteht.

Mit Bescheid vom *** wurden der Beschwerdeführerin die zugesprochenen Leistungen für die Monate Dezember *** und Jänner *** um 50 % gekürzt und der Bezug mit *** eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, sich für einen Arbeitsantritt am *** beim Gasthaus *** in *** als Köchin zu bewerben.

4. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 7 NÖ Mindestsicherungsgesetz lautet:

(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.

(2) Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.

(3) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,

1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,

2. sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,

3. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,

4. von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und

5. von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(4) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(5) Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 4 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die

1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;

2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;

3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;

4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (§§ 14c und 14d AVRAG) leisten;

5. in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen;

6. eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen.

(6) Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stufenweise und bis zu 50% zu kürzen. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.

(7) Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Abs. 6 darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.

5. Erwägungen:

Aus einer Sachverhaltsdarstellung vom Österreichischen Arbeitsmarktservice, übermittelt an die belangte Behörde, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin es verabsäumt habe, sich um eine vermittelte Arbeitsstelle zu bewerben. Diese Sachverhaltsdarstellung wurde auch von der Beschwerdeführerin unterschrieben.

Sie zeigte dadurch, dass sie nicht bereit war, ihre Arbeitskraft einzusetzen und es wurde daraufhin über sie eine Ausschlussfrist verhängt.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, dass sie nicht arbeitsfähig wäre bzw. nicht berechtigt wäre, eine Beschäftigung aufzunehmen bzw. auszuüben. Sie ist gelernte Köchin und es wurde ihr über das Arbeitsmarktservice eine im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes zumutbare Beschäftigung, nämlich als Köchin, vermittelt.

Im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes wäre die Beschwerdeführerin bereit, ihre Arbeitskraft einzusetzen, wenn sie eine vermittelte zumutbare Beschäftigung annimmt.

Die vermittelte Stelle als Köchin war den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin angemessen und auch dementsprechend entlohnt. Des Weiteren war weder ihre Gesundheit noch ihre Sittlichkeit bei der Ausübung dieser Tätigkeit gefährdet.

Auch wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass bei Ausübung dieser Tätigkeit ihre Betreuungspflichten für ihre mj. Kinder nicht eingehalten werden können.

Auch wurde nicht eingewendet, dass die vermittelte Arbeitsstelle in einer nicht angemessenen Entfernung erreichbar wäre.

Die Beschwerdeführerin war ihren eigenen Angaben nach nicht bereit, sich für die vermittelte Arbeitsstelle zu bewerben. Das heißt, sie hat die Schritte, „Bewerbung“ und mögliches „Vorstellungsgespräch“, nicht durchgeführt, um beurteilen zu können, ob die angebotene Beschäftigung zumutbar ist oder nicht. Auch dem potentiellen Dienstgeber war es dadurch verwehrt, sich davon zu überzeugen, ob die Beschwerdeführerin als Arbeitskraft in seinem Betrieb passend wäre.

Die Nicht-Annahme eines Arbeitsplatzes im Sinne des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ist der Verweigerung, sich für eine vermittelte und zumutbare Beschäftigung zu bewerben, gleichzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht willig ist, dem freien Arbeitsmarkt als Arbeitskraft zur Verfügung zu stehen.

Auch wenn sie davon ausgehe, eine Arbeitsstelle im Gasthaus *** wäre aufgrund vorangegangener Streitigkeiten nicht zustande gekommen, hat sie sich aufgrund der Vereinbarung mit dem Österreichischen Arbeitsmarktservice zu bewerben, wenn ihr diese Stelle vermittelt wird. Erst nach einer Bewerbung bzw. eines darauf folgenden möglichen Bewerbungsgespräches hätte die Zumutbarkeit von ihr selbst beurteilt werden können.

Da bereits im Jahr *** zwei Ausschlussfristen gegen die Beschwerdeführerin gesetzt wurden und aktuell eine bis *** besteht, ist die Beharrlichkeit der Beschwerdeführerin erkennbar, ihre Arbeitskraft nicht am freien Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Die Einstellung der Bezüge mit *** war somit berechtigt.

Eine teilweise Stattgebung der Beschwerde und dadurch eine Neuberechnungwar notwendig, da aufgrund der Bestimmung des § 7 Abs. 7 NÖ Mindestsicherungsgesetz der Wohnbedarf der Beschwerdeführerin und ihrer mj. Kinder nicht beeinträchtigt werden darf.

Die belangte Behörde halbierte den mit Bescheid zustehenden Betrag an Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Es müssen aber die Mindeststandards der mj. Kinder unberücksichtigt bleiben. Ebenso muss der Wohnbedarf erhalten bleiben.

Für die Beschwerdeführerin betrug der Gesamtmindeststandard im Jahre *** 813,99 Euro (Lebensunterhalt und Wohnbedarf).

Für die beiden mj. Kinder betrug der Gesamtmindeststandard jeweils 187,22 Euro (Lebensunterhalt und Wohnbedarf), also insgesamt 374,44 Euro. Von diesem Betrag sind nun jeweils 90,-- Euro an Unterhaltsvorschüssen für die mj. Kinder abzuziehen und ergibt somit einen Betrag in der Höhe von 194,44 Euro.

Aufgrund der fehlenden Bereitschaft zur Bereitstellung der Arbeitskraft ist nur der Gesamtmindeststandard der Beschwerdeführerin um 50 % zu kürzen, wobei jedoch der volle Wohnbedarf, welcher 203,50 Euro ergibt, erhalten bleiben muss.

Für Dezember *** ergibt dies daher eine Leistung in der Höhe von 601,43 Euro (der um 50 % gekürzte Gesamtmindeststandard der Beschwerdeführerin plus der volle Mindeststandard der beiden mj. Kinder).

Für Jänner *** ergibt sich über dieselbe Berechnungsmodalität bei anderen Werten der Mindeststandards eine Leistung in der Höhe von 614,71 Euro.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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