LVwG N LVwG-S-339/001-2015

LVwG-S-339/001-2015Tribunal administratif régional24 févr. 2015

Regest

Kosten des Verfahrens; Herabsetzung der Strafe;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-339/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.339.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wird bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 20% der verhängten Geldstrafe, somit € 10,-- (Mindestbetrag), zu zahlen.

Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit. a leg.cit. nach § 99 Abs. 3 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden angedroht. Im Spruch dieser Strafverfügung wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer am ***, um 13:57 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der Autobahn ***, nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, schneller als mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren ist.

Auf Grund des ausschließlich gegen die Höhe dieser Strafverfügung erhobenen Einspruches des Beschwerdeführers wurde die Geldstrafe mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ZI. ***, mit € 40,-- neu festgesetzt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden angedroht, sowie dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 10,-- vorgeschrieben.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er gegenüber dem ursprünglich zu bezahlenden Betrag von € 60,-- (Anonymverfügung) nun einen Betrag von € 50,-- (neu bemessene Geldstrafe und Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Behörde) zahlen müsse. Diese Differenz sei im Hinblick auf die von der Behörde anerkannten Strafmilderungsgründe unverhältnismäßig gering. Zudem bezeichnete er die Strafhöhe der von der Bezirkshauptmannschaft X ausgefolgten Anonymverfügung als zu hoch. Er beantragte, von einer Bestrafung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4VStG abzusehen oder die Strafhöhe deutlich zu reduzieren.

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 lautet:

„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.“

§ 64 Abs. 1 VStG lautet:

„In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.“

Auf Grund der Tatsache, dass sich der Einspruch vom *** ausschließlich gegen das Strafausmaß richtete, war von der Rechtskraft des Schuldspruches der Strafverfügung vom ***, ZI. ***, auszugehen.

Zur Strafhöhe wurde erwogen:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 leg.cit.) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Nichteinbringungsfall Arrest bis zu zwei Wochen vor.

Dem Beschwerdeführer ist, vor allem im Hinblick auf die ihn als Lenker eines PKW treffende besonders hohe Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr und die Notwendigkeit der damit verbundenen genauen Kenntnis der entsprechenden rechtlichen Normen, jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten.

Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Als mildernd wurde vom erkennenden Gericht Unbescholtenheit zu Grunde gelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Strafe ohnedies im untersten Bereich des gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmens verhängt wurde, nicht erkennen, dass die von der Behörde bereits massiv herabgesetzte Strafe im Verhältnis zur ursprünglich im Rahmen der Strafverfügung verhängten Strafe unangemessen hoch wäre. Selbst bei Zugrundelegung von Unbescholtenheit und eines nur geringen Einkommens wurde die Strafe (bei einem maximalen Strafrahmen von bis zu € 726,--) mit € 40,-- jedenfalls äußerst niedrig festgesetzt. Die verhängte Strafe soll geeignet sein, den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abzuhalten und soll (gerade noch) generalpräventive Wirkung erzeugen können.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I 2013/33 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch das Verschulden des Beschuldigten gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beanstandeten Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist festzustellen, dass selbst bei einer Herabsetzung des Strafausmaßes durch die Behörde die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens dem Beschwerdeführer vorzuschreiben sind, was der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 23.9.1994, 94/02/0256) entspricht. Die dadurch entstehende Situation, dass, wie im konkreten Fall, der Vorteil einer auf Grund eines Einspruches herabgesetzten Strafe durch den Nachteil der entstehenden Verfahrenskosten nahezu ausgeglichen wird, ist im Einzelfall unbefriedigend, entspricht aber dem vom Gesetzgeber gewollten Konzept der Beteiligung der Verfahrensparteien an den Kosten des Verfahrens.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unter Wahrung der Bestimmungen des Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verzichtet werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde unzweifelhaft feststand.

Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,-- Euro verhängt wurde.

Im gegenständlichen Fall war daher auf Grund der Bestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Des Weiteren war im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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