Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0761
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0761
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde (Vorlageantrag) des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom ***, Zl. ***, betreffend Witwerversorgungsbezug zu Recht erkannt:
1. Der Bescherde wird Folge gegeben.
Herrn *** gebühren ab *** ein Witwerversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich € 845,49 (brutto) und eine Nebengebührenzulage zum Witwerversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich € 10,41 (brutto).
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 14, 15, 20 und 62 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965
§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom ***, Zl.: ***, stellte der Landesschulrat für Niederösterreich fest, dass Herrn ***, Witwer nach ***, (im Folgenden: der Beschwerdeführer) gemäß den §§ 4, 14 Abs. 1, 15, 20 und 91 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) vom *** an ein Witwerversorgungsgenuss von monatlich brutto € 722,46 und gemäß § 62 PG 1965 eine Nebengebührenzulage zum Witwerversorgungsgenuss von monatlich brutto € 8,90 gebühre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** innerhalb offener Frist das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die auf Seite 3 des Bescheides angeführte Berechnungsgrundlage „BRG (Ü)“ von € 7.282,99 auch die Mehrdienstleistungen der letzten beiden Jahre enthalte. Diese seien zur Berechnung aber nicht heranzuziehen, da sie für die Berechnung der Nebengebührenzulage gemäß § 61 PG 1965 nicht mehr relevant gewesen seien. Er habe die Grenze für die volle Zulage schon in früheren Jahren erreicht. Die Mehrdienstleistungen der letzten beiden Jahre seien dafür nicht relevant. Die Ermittlung der Berechnungsgrundlage „BRG (Ü)“ sollte daher nur vom L1-Bezug, Gehaltsstufe DA, erfolgen, was einen niedrigeren Wert der „BRG(Ü)“ zur Folge habe. Die Berechnungsgrundlage „BRG(V)“ für seine verstorbene Ehegattin sei mit € 4.621,01 ermittelt worden. Nach Übermittlung der Lohnzettel und einem telefonischen Gespräch mit einem Mitarbeiter aus der Buchhaltung hätte er feststellen müssen, dass für das vierte Quartal des Jahres *** nur die Hälfte des Gehalts berechnet worden sei. Seine Frau sei aber vom Sabbatical in der Zweijahresversion schriftlich zurückgetreten. Er ersuche, diesen zweiten Teil ebenfalls in die Berechnung von „BRG(V)“ aufzunehmen.
Mit der als „Berufungsvorentscheidung“ bezeichneten Beschwerdevorentscheidung vom ***, GZ: ***, entschied die belangte Behörde, dass in Abänderung des Bescheides vom ***, Zl.: ***, der Witwerversorgungsgenuss ab ***,5 % vom Ruhegenuss, somit monatlich € 836,03 (brutto) und die Nebengebührenzulage zum Witwerversorgungsgenuss ab ***,5% der Nebengebührenzulage, somit monatlich € 10,30 (brutto) betrage.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass auf Grund der Rücknahme des Sabbatical das Einkommen für das Jahr *** € 59.887,80 betrage. Somit ergebe sich eine Berechnungsgrundlage für die verstorbene Ehegattin von € 5.017,26. Laut Auskunft des BVA-Pensionsservice ändere sich die Berechnungsgrundlage des Beschwerdeführers jedoch nicht, da das tatsächliche Einkommen der letzten beiden Jahre vor dem Tod des Beamten heranzuziehen sei. Somit bleibe die Berechnungsgrundlage von € 7.282,99 gleich. Es ergebe sich somit auf Grund der Berechnungsgrundlage ein Hundertsatz von 26,5. Die Ableitungen zum Ruhegenuss und zur Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss seien der Begründung des vorangegangenen Bescheides zu entnehmen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** innerhalb der auf Grund der in der Beschwerdevorentscheidung angegebenen Frist für eine „Beschwerde“ von vier Wochen den als „Beschwerde“ bezeichneten Vorlageantrag vom ***.
Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, dass die Einbeziehung der Mehrdienstleistungen in die letzten beiden aktiven Verdienstjahre bei Ermittlung der Berechnungsgrundlage „BRG(Ü)“ eine Diskriminierung darstelle. Die Mehrdienstleistungen würden das Ergebnis zu Ungunsten des Beamten, der diese auf Grund innerbetrieblicher Anordnung zu leisten gehabt hätte, beeinflussen. Gegen diese Ungleichbehandlung gegenüber dem normalen L1-Bezug erhebe er Beschwerde, und beantrage die Einbeziehung des alleinigen L1-Tarifes ohne Mehrdienstleistungen in die Berechnung der BRG(Ü). Er ersuchte um Neuberechnung.
Der Landesschulrat für Niederösterreich legte den Vorlageantrag unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Das Landesverwaltungsgericht holte betreffend die verstorbene Ehegattin ergänzend folgende Unterlagen ein:
Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum vom *** bis ***
Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum vom *** bis ***
Mitteilung über die Summe der 164 (144) höchsten Beitragsgrundlagen sowie der Ruhegenussberechnungsgrundlage
Mitteilung über die Summe der Nebengebührenwerte im Kalenderjahr ***
II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer hat Frau *** am *** geheiratet.
Die Hauptschuloberlehrerin *** ist am *** in aufrechter Ehe verstorben.
Die Verstorbene hatte als Hauptschuloberlehrerin laut dem im Akt aufliegenden „Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum *** bis ***“ im Kalenderjahr *** Bruttobezüge in der Höhe von € 60.526,37 und laut dem im Akt aufliegenden „Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum *** bis ***“ im Kalenderjahr *** Bruttobezüge in der Höhe von € 50.377,97.
Das der Landeslehrerin mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, *** gemäß § 58d LDG 1984 bewilligte Sabbatical mit einer Rahmenzeit vom *** bis *** und einer Freistellung vom *** bis *** wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***, widerrufen.
Eine anteilige Bezugskürzung im hier relevanten Zeitraum *** bis *** beträgt insgesamt € 9.845,27. Die Höhe dieses Betrages ist in der von der Abteilung F1 Buchhaltung Lehrerbesoldung des Amtes der NÖ Landesregierung an den Landesschulrat erfolgten Mitteilung vom *** ersichtlich und deckt sich auch mit jener im vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei der Abteilung F1 Buchhaltung Lehrerbesoldung angeforderten Lohnzettel für den Zeitraum *** bis ***.
Der Beschwerdeführer hatte in den Kalenderjahren *** und *** Einkünfte als Bundeslehrer in der Gesamthöhe von € 174.791,65 (91.659,10 + 77.477,84 an Aktivbezügen und 5.654,71 an Pensionsbezug).
Dies ergibt sich aus den im behördlichen Akt befindlichen von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter an den Landesschulrat für Niederösterreich mit Schreiben vom *** übermittelten Lohnzetteln für die Zeiträume vom *** bis *** (€ 91.659,10), vom *** bis *** (€ 77.477,84) und vom *** bis *** (€ 5.654,71).
Beweis wurde erhoben durch den unbedenklichen Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Landesschulrates für Niederösterreich und die durch die oben angeführten vom Landesverwaltungsgericht von der Abteilung F1 Buchhaltung Lehrerbesoldung des Amtes der NÖ Landesregierung ergänzend angeforderten Lohnzettel der Verstorbenen für das Jahr *** sowie durch die vom Landesschulrat für Niederösterreich am *** dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte „Mitteilung über die Summe der Nebengebührenwerte im Kalenderjahr ***“.
Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit der von der Behörde herangezogenen Berechnungsgrundlagen bei der Bemessung des Versorgungsbezuges insofern bestritten, als er die Neuberechnung des Versorgungsbezuges unter Weglassung des Einkommens aus den auf Grund innerbetrieblicher Anordnung zu leistenden Mehrdienstleistungen und unter Heranziehung nur des reinen Grundgehalts seines L1-Bezuges als Bundeslehrer aus den Jahren *** und *** als Berechnungsgrundlage verlangt. Die Neuberechnung des Witwerversorgungsbezuges wurde beantragt.
2. Rechtslage:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 106 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer und ihrer Hinterbliebenen das Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) unter Bedachtnahme auf Abs. 2, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird. Somit ist nach § 106 Abs. 2 Z. 5 des LDG 1984 das PG 1965 für Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass, sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten.
Die relevanten Bestimmungen des PG 1965 in der am *** geltenden Fassung lauten:
§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.
§ 15. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.“
§ 15b. (1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1 671,20 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(4) Der in § 15b in der am 30. September 2000 geltenden Fassung angeführte Betrag von „16 000 S“ wird durch den Betrag „1 415,14 €“ ersetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.“
§ 20. (1) ...
(2) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 9 zugerechnet worden wäre.
(3) …
…“
§ 62. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages:
Vorerst ist festzuhalten, dass der Vorlageantrag vom *** gegen die als „Berufungsvorentscheidung“ bezeichnete Beschwerdevorentscheidung innerhalb der in der Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung fälschlich angegebenen Frist von vier Wochen eingebracht wurde. Auf Grund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung ist dem Beschwerdeführer die Versäumung der im § 15 VwGVG für die Einbringung des Vorlageantrages vorgesehenen Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung nicht vorzuhalten. Die Beschwerdevorentscheidung war dem Beschwerdeführer am *** zugestellt worden. Der dagegen erhobene Vorlageantrag wurde am *** und somit zwei Tage nach Ablauf der gesetzlich eingeräumten Frist zur Post gegeben. Aus § 61 Abs. 3 AVG geht hervor, dass das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig gilt, wenn in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist. Das hat im Wege des § 17 VwGVG auch für die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages zu gelten.
3.2. Ermittlung des Witwerversorgungsbezuges:
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen nach § 14 PG 1965 gegeben sind und damit die Voraussetzungen für den Anspruch eines Witwerversorgungsgenusses dem Grunde nach vorliegen.
Die verstorbene Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau ***, ist am *** verstorben. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Versorgungsbezug gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am ***. Für die Ermittlung der Bemessung des Witwerversorgungsbezugs kommen daher die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am *** geltenden Fassung zur Anwendung (vgl. VwGH vom 04.05.1977, Zl. 0898/75).
3.2.1. Ermittlung der Berechnungsgrundlagen:
Die Berechnungsgrundlagen des überlebenden und des verstorbenen Ehegatten ergeben sich gemäß § 15 Abs. 3 PG 1965 jeweils aus dem Einkommen nach Abs. 4 leg. cit. in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der Landeslehrerin, geteilt durch 24.
Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 4 leg. cit. der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für den Witwer günstiger ist.
Der Beschwerdeführer befand sich mit Ablauf des *** im Ruhestand. Die im aktiven Dienststand verstorbene Ehegattin bezog als Landeslehrerin einen monatlichen Aktivbezug. Die gebührenden Bezüge wurden in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Ableben der Landeslehrerin nicht wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche gekürzt, weshalb § 15 Abs. 3 zweiter Satz PG 1965 nicht zur Anwendung kommt.
3.2.1.1. Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten:
Der Beschwerdeführer hatte in den Kalenderjahren *** und *** Einkünfte als Bundeslehrer in der Gesamthöhe von € 174.791,65 (91.659,10 + 77.477,84 an Aktivbezügen und 5.654,71 an Pensionsbezug).
Dies ergibt sich aus den Lohnzetteln für die Zeiträume vom *** bis *** (€ 91.659,10), vom *** bis *** (€ 77.477,84) und vom *** bis *** (€ 5.654,71).
Das Jahreseinkommen im Jahr *** beträgt somit € 91.659,10.
Das Jahreseinkommen im Jahr *** beträgt somit € 83.132,55.
Das Gesamteinkommen *** und *** beträgt daher € 174.791,65.
Die Berechnungsgrundlage des Witwers beträgt somit gerundet € 7.282,99 (174.791,65 : 24).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, sämtliche Überstundenentgelte für die Berechnungsgrundlage unberücksichtigt zu lassen, wird auf die Ausführungen im Punkt 4. verwiesen.
3.2.1.2. Berechnungsgrundlage der verstorbenen Ehegattin:
Die Verstorbene hatte als Hauptschuloberlehrerin laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden „Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum *** bis ***“ im Kalenderjahr *** Bruttobezüge in der Höhe von € 60.526,37 und laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden „Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum *** bis ***“ im Kalenderjahr *** Bruttobezüge in der Höhe von € 50.377,97.
Das der Landeslehrerin mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, *** gemäß § 58d LDG 1984 bewilligte Sabbatical mit einer Rahmenzeit vom *** bis *** und einer Freistellung vom *** bis *** wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***, widerrufen.
Die anteilige Bezugskürzung im hier relevanten Zeitraum *** bis *** betrug insgesamt € 9.845,27. Die Höhe dieses Betrages ist in der von der Abteilung F1- BU-LB, Landeslehrerbesoldung, des Amtes der NÖ Landesregierung an den Landesschulrat erfolgten Mitteilung vom *** ersichtlich und deckt sich auch mit jener im vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei der Abteilung F1-BU-LB angeforderten Lohnzettel für den Zeitraum *** bis ***.
Auf Grund des nicht in Anspruch genommenen Sabbatical (Widerruf mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***) ist im Kalenderjahr *** ein zusätzlicher Anspruch auf die vollen Bezüge für die Monate September bis Dezember und somit auf einen Betrag in der Höhe von zusätzlich € 9.845,27 entstanden.
Die in § 15 Abs. 4 PG 1965 genannte Bestimmung des § 91 Abs. 1 Z. 1 ASVG verweist ausdrücklich auf das aus einer bestimmten Tätigkeit gebührende Entgelt. Dieser Verweis legt schon von seinem Wortlaut her nahe, dass auch bei der für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen im Verständnis des § 15 Abs. 3 PG 1965 vorzunehmenden Zuordnung der Erwerbseinkommen zu den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Ableben des Beamten nicht der Zeitpunkt des Zuflusses der Nebengebühren, sondern vielmehr jener ihrer Gebührlichkeit maßgeblich ist (vgl. VwGH 2011/12/0156 vom 29.03.2012).
Die verstorbene Ehegattin hatte somit im Kalenderjahr *** einen Anspruch auf Einkünfte in der Höhe von € 60.223,24 (50.377,97 + 9.845,27).
Der Anspruch auf die Nachzahlung der Differenz auf die volle Höhe der Monatsbezüge für September bis Dezember *** war offensichtlich im bekämpften Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde nicht in der vollen Höhe (€ 9.845,27) sondern nur mit dem Betrag von € 9.509.83 berücksichtigt worden.
Das Jahreseinkommen im Jahr *** beträgt somit € 60.526,37.
Das Jahreseinkommen im Jahr *** beträgt somit € 60.223,24.
Die verstorbene Ehegattin hatte somit in den Kalenderjahren *** und *** ein Einkommen in der Höhe von insgesamt € 120.749,61 (60.526,37 + 60.223,24).
Die Berechnungsgrundlage der verstorbenen Ehegattin beträgt somit gerundet € 5.031,23 (120.749,61 : 24).
3.2.2. Ermittlung des (fiktiven) Ruhebezuges der verstorbenen Ehegattin:
Gemäß § 106 Abs. 1 LDG 1984 gilt für das Pensionsrecht das PG 1965 unter Bedachtnahme auf Abs. 2, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird. Somit ist nach § 106 Abs. 2 Z. 5 des LDG 1984 das PG 1965 für Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass, sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten.
Die für die Berechnung des (fiktiven) Ruhebezuges der verstorbenen Landeslehrerin relevanten Bestimmungen des PG 1965 in der am *** geltenden Fassung lauten:
§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
§ 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.
(2b) An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.
§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.
(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn
(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf – abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, 68% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
(7) Bei ab 1. Jänner 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 nach dem vollendeten 57. Lebensjahr 66,8% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 15b Abs. 2 BDG 1979) vorliegen.
§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
(2a) Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(2c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
§ 7. (1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.“
§ 9. (1) Erreicht eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht, ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen.
(2) Zuzurechnen ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem die Beamtin oder der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre.
(3) Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.“
§ 20. (1) ...
(2) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach § 9 zugerechnet worden wäre.
(3) …
…“
§ 90. (1) Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
(1a) Für die Anwendung des Abs. 1 sind die im § 113 Abs. 6 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(2) Ein unter Anwendung des Abs. 1 bemessener Ruhegenuss darf bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit Ausnahme zugerechneter Zeiten mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 7 ergibt.
(3) …“
§ 90a. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug - allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15 (in Verbindung mit § 236b, § 236c oder § 236d), § 15b oder § 15c BDG 1979 bestanden hat:
Jahr
Prozentsatz
2004 oder früher
95%
2005
94,75%
2006
94,5%
2007
94,25%
2008
94%
2009
93,75%
2010
93,5%
2011
93,25%
2012
93%
2013
92,75%
2014
92,5%
2015
92,25%
2016
92%
2017
91,75%
2018
91,5%
2019
91,25%
2020
91%
2021
90,75%
2022
90,5%
2023
90,25%“
(2) Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.
§ 91. (1) …
(2) …
(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen “480” in § 4 Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr
Zahl
2004
24
2005
36
2006
48
2007
60
2008
72
2009
84
2010
96
2011
110
2012
126
2013
144
2014
164
2015
186
2016
208
2017
230
2018
252
2019
274
2020
296
2021
319
2022
342
2023
365
2024
388
2025
411
2026
434
2027
457
(4) …
…
§ 92. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 93. (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.
(3) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
(5) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
(7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
(8) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(9) Der Vergleichsruhegenuß darf
(10) Der Emeritierungsbezug beträgt
(11) Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage - im folgenden kurz „Aktivzulage” genannt - gehabt, so ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.
(12) Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.
(12a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(13) Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt
(14) Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 12 nicht übersteigen.
(15) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(16) Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(17) Die Zeit eines Sabbaticals nach § 78e BDG 1979 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 213a oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.
(18) Auf Landeslehrer ist § 115 Abs. 4 LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer § 121 Abs. 4 LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.
§ 94. (1) Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.
(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 €, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 letzter Satz, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.“
3.2.2.1. Berechnung des (fiktiven) Ruhegenusses der verstorbenen Ehegattin:
Gemäß § 3 PG 1965 gebührt dem Landeslehrer des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss, der gemäß § 7 in Verbindung mit § 90 Abs. 1 leg. cit. für die ersten 10 Jahre 50%, für weitere vor dem 1. Jänner 2004 angefallene Dienstjahre je 2%, für nach dem 31. Dezember 2003 angefallene Dienstjahre 1,429%, für jeden restlichen vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,167% bzw. für nach dem 31. Dezember 2003 angefallene Dienstmonate 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Der Ruhegenuss darf jedoch die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Der Ruhegenuss wird gemäß § 3a PG 1965 auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Gemäß § 5 Abs. 1 bilden 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist gemäß § 4 Abs. 1 PG 1965 wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen
Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den
§§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1
und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur
Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
5. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur
Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils
zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
Da der Ruhebezug erstmals im Jahr *** gebührt, ist gemäß § 91 Abs. 3 PG 1965 die Zahl 480 in § 4 Abs. 1 Z. 3 PG 1965 durch die Zahl 164 zu ersetzen.
Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setzt sich gemäß § 4 Abs. 1 in Zusammenhang mit § 91 Abs. 3 PG 1965 aus dem Durchschnitt der 164 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Wie sich aus der dem bekämpften Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom ***, ***, angeschlossenen und nachstehend wiedergegebenen „Mitteilung über die Summe der 164 höchsten Beitragsgrundlagen sowie der Ruhegenussberechnungsgrundlage“ ergibt, beträgt die Summe der besten Beitragsgrundlagen € 646.739,80 und die Ruhegenussberechnungsgrundlage somit € 3.943,53 (646.739,80 : 164).
„Mitteilung über die Summe der 164 höchsten Beitragsgrundlagen sowie der
Ruhegenussberechnungsgrundlage
Nr
Jahr/Monat
Betrag
Nr
Jahr/Monat
Betrag
Nr
Jahr/Monat
Betrag
1
***/12
€ 4.424,72
2
***/11
€ 4.424,72
3
***/10
€ 4.424,72
4
***/09
€ 4.424,72
5
***/08
€ 4.424,72
6
***/07
€ 4.424,72
7
***/06
€ 4.424,72
8
***/05
€ 4.424,72
9
***/04
€ 4.424,72
10
***/03
€ 4.424,72
11
***/02
€ 4.424,72
12
***/12
€ 4.420,31
13
***/11
€ 4.420,31
14
***/10
€ 4.420,31
15
***/09
€ 4.420,31
16
***/08
€ 4.420,31
17
***/07
€ 4.420,31
18
***/08
€ 4.304,20
19
***/07
€ 4.304,20
20
***/06
€ 4.304,20
21
***/05
€ 4.304,20
22
***/04
€ 4.304,20
23
***/03
€ 4.304,20
24
***/02
€ 4.304,20
25
***/01
€ 4.304,20
26
***/01
€ 4.303,11
27
***/01
€ 4.230,00
28
***/12
€ 4.230,00
29
***/11
€ 4.230,00
30
***/10
€ 4.230,00
31
***/09
€ 4.230,00
32
***/12
€ 4.222,93
33
***/11
€ 4.222,93
34
***/10
€ 4.222,93
35
***/09
€ 4.222,93
36
***/08
€ 4.222,93
37
***/07
€ 4.222,93
38
***/06
€ 4.222,93
39
***/05
€ 4.222,93
40
***/04
€ 4.222,93
41
***/03
€ 4.222,93
42
***/02
€ 4.222,93
43
***/01
€ 4.222,93
44
***/12
€ 4.205,99
45
***/11
€ 4.205,99
46
***/10
€ 4.205,99
47
***/09
€ 4.205,99
48
***/08
€ 4.205,99
49
***/07
€ 4.205,99
50
***/06
€ 4.205,99
51
***/05
€ 4.205,99
52
***/04
€ 4.205,99
53
***/03
€ 4.205,99
54
***/02
€ 4.205,99
55
***/01
€ 4.205,99
56
***/12
€ 4.198,41
57
***/11
€ 4.198,41
58
***/10
€ 4.198,41
59
***/09
€ 4.198,41
60
***/08
€ 4.198,41
61
***/07
€ 4.198,41
62
***/06
€ 4.198,41
63
***/05
€ 4.198,41
64
***/04
€ 4.198,41
65
***/03
€ 4.198,41
66
***/02
€ 4.198,41
67
***/01
€ 4.198,41
68
***/06
€ 4.186,62
69
***/05
€ 4.186,62
70
***/04
€ 4.186,62
71
***/03
€ 4.186,62
72
***/02
€ 4.186,62
73
***/01
€ 4.186,62
74
***/12
€ 4.168,63
75
***/11
€ 4.168,63
76
***/10
€ 4.168,63
77
***/09
€ 4.168,63
78
***/08
€ 4.168,63
79
***/07
€ 4.168,63
80
***/06
€ 4.013,38
81
***/05
€ 4.013,38
82
***/04
€ 4.013,38
83
***/03
€ 4.013,38
84
***/02
€ 4.013,38
85
***/01
€ 4.013,38
86
***/12
€ 3.983,20
87
***/11
€ 3.983,20
88
***/10
€ 3.983,20
89
***/09
€ 3.983,20
90
***/08
€ 3.983,20
91
***/07
€ 3.983,20
92
***/06
€ 3.983,20
93
***/05
€ 3.983,20
94
***/04
€ 3.983,20
95
***/03
€ 3.983,20
96
***/02
€ 3.983,20
97
***/01
€ 3.983,20
98
***/12
€ 3.969,00
99
***/11
€ 3.969,00
100
***/10
€ 3.969,00
101
***/09
€ 3.969,00
102
***/08
€ 3.969,00
103
***/07
€ 3.969,00
104
***/06
€ 3.822,07
105
***/05
€ 3.822,07
106
***/04
€ 3.822,07
107
***/03
€ 3.822,07
108
***/02
€ 3.822,07
109
***/01
€ 3.822,07
110
***/12
€ 3.799,22
111
***/11
€ 3.799,22
112
***/10
€ 3.799,22
113
***/09
€ 3.799,22
114
***/08
€ 3.799,22
115
***/07
€ 3.799,22
116
***/06
€ 3.799,22
117
***/05
€ 3.799,22
118
***/04
€ 3.799,22
119
***/03
€ 3.799,22
120
***/02
€ 3.799,22
121
***/01
€ 3.799,22
122
***/12
€ 3.767,41
123
***/11
€ 3.767,41
124
***/10
€ 3.767,41
125
***/09
€ 3.767,41
126
***/08
€ 3.767,41
127
***/07
€ 3.767,41
128
***/06
€ 3.581,61
129
***/05
€ 3.581,61
130
***/04
€ 3.581,61
131
***/03
€ 3.581,61
132
***/02
€ 3.581,61
133
***/01
€ 3.581,61
134
***/12
€ 3.522,34
135
***/11
€ 3.522,34
136
***/10
€ 3.522,34
137
***/09
€ 3.464,84
138
***/08
€ 3.355,36
139
***/07
€ 3.355,36
140
***/06
€ 3.355,36
141
***/05
€ 3.355,36
142
***/04
€ 3.355,36
143
***/03
€ 3.355,36
144
***/02
€ 3.355,36
145
***/01
€ 3.355,36
146
***/12
€ 3.321,72
147
***/11
€ 3.321,72
148
***/10
€ 3.321,72
149
***/09
€ 3.321,72
150
***/08
€ 3.321,72
151
***/07
€ 3.321,72
152
***/06
€ 3.161,34
153
***/05
€ 3.161,34
154
***/04
€ 3.161,34
155
***/03
€ 3.161,34
156
***/02
€ 3.161,34
157
***/01
€ 3.161,34
158
***/11
€ 3.131,00
159
***/10
€ 3.131,00
160
***/09
€ 3.131,00
161
***/08
€ 3.131,00
162
***/07
€ 3.131,00
163
***/06
€ 3.131,00
164
***/02
€ 3.131,00
SUMME der besten Beitragsgrundlagen:€ 646.739,80
Ruhegenussberechnungsgrundlage: 646.739,80 : 164 = € 3.943,53
SUMME der besten 144 Beitragsgrundlagen (Wert vor der Pensionsreform 2003):€ 582.569,00
582. 569,00 : 144 = € 4.045,62“
Gemäß § 5 Abs. 4 PG 1965 findet eine Kürzung des Prozentausmaßes der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 2 nicht statt.
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt somit 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das sind € 3.154,82.
Die verstorbene Landeslehrerin wurde am *** geboren und am *** in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich aufgenommen.
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich gemäß § 6 PG 1965 somit wie folgt zusammen:
Jahre Monate Tage
bis ***:
Ruhegenussvordienstzeiten lt. Bescheid vom ***
iVm. Bescheid vom ***030805
öffentlich-rechtliche Dienstzeit vom *** – ***250900
290505
ab ***:
öffentlich-rechtliche Dienstzeit vom *** – ***100026
insgesamt390601
Gemäß § 20 PG 1965 iVm. § 9 PG 1965 ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen, wenn die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhebemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht erreicht wird. Zuzurechnen ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.
Zwischen dem Zeitpunkt des Todestages (der fiktiven Versetzung in den Ruhestand) und dem Ablauf des Monats, in dem die verstorbene Landeslehrerin ihr 780. Lebensmonat vollendet hätte, liegen 5 Jahre, 3 Monate und 4 Tage.
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit beträgt somit 44 Jahre, 9 Monate und 5 Tage (39 Jahre, 6 Monate und 1 Tag + 5 Jahre, 3 Monate und 4 Tage).
Gemäß § 6 Abs. 3 PG 1965, wonach Bruchteile eines Monates unberücksichtigt bleiben, beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 44 Jahre und 9 Monate (= 537 Monate).
Gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit § 90 PG 1965 sind bei Beamten, die bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
1. die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienst-
zeit mit 2 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
2. die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen
Gesamtdienstzeit mit 1,429 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
3. die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer
zeitlichen Lagerung mit 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage
beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen.
Der monatliche Ruhegenuss beträgt somit gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit § 90 Abs. 1 PG 1965 für die ruhegenussfähige Dienstzeit
bis *** (29 Jahre und 5 Monate):
für die ersten 10 Jahre50,000 %
für 19 Jahre à 2 %38,000 %
für 5 Monate à 0,167 %00,835 %
ab *** (15 Jahre und 4 Monate):
für 15 Jahre à 1,429 %21,435 %
für 4 Monate à 0,119 %00,476 %
110,746%,
höchstens jedoch 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich
€ 3.154,82.
Ermittlung des Vergleichsruhegenusses:
Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses sind nach den §§ 92 bis 94 PG 1965 ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage auf Grundlage des letzten ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu berechnen. Gemäß § 94 Abs. 2 PG 1965 ist die in den Abs. 3 oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen, wenn die Vergleichspension (Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage) höher als der Ruhegenuss ist. Gemäß § 93 Abs. 3 besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
Der letzte ruhegenussfähige Monatsbezug bestand entsprechend der Einstufung in L2a2, Gehaltsstufe 17, aus dem Grundgehalt in der Höhe von € 4.003,20 und einer Dienstalterzulage (DAZ) von € 226,80 und betrug somit insgesamt € 4.230,--.
Die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 93 Abs. 2 PG 1965 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, somit € 3.384,--.
Gemäß § 5 Abs. 4 PG 1965 hat hier eine Kürzung nach § 5 Abs. 2 PG 1965 nicht zu erfolgen.
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit beträgt 44 Jahre und 9 Monate.
Der Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Aus dem Personalakt der verstorbenen Landeslehrerin ergeben sich zahlreiche Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit herabgesetzt war.
Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nach § 93 PG 1965 ist der ruhegenussfähige Monatsbezug mit dem gemäß § 93 Abs. 6 PG 1965 zu ermittelnden Faktor zu vervielfachen. Die Berücksichtigung der Zeiten gemäß § 93 Abs. 5 PG 1965 und die Berechnung des Faktors gemäß § 93 Abs. 6 leg. cit. kann (neben dem Grund des § 93 Abs. 7 PG 1965) auch dann entfallen, wenn – wie sich erweisen wird – sich auch schon bei Berücksichtigung des vollen ruhegenussfähigen Monatsbezuges (ohne Berücksichtigung der Teilzeiten) ein Erhöhungsbetrag aus § 94 Abs. 1 und 2 PG 1965 nicht ergibt.
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage und sohin der Vergleichsruhegenuss (ohne Berücksichtigung der Teilzeiten) beträgt € 3.384,--.
Da der Vergleichsruhegenuss (die Vergleichspension) von € 3.384,-- höher ist als der Ruhegenuss (€ 3.154,82) und den Betrag von € 2.531,88 übersteigt, ist der Ruhegenuss gemäß § 94 Abs. 3 PG 1965 zu berechnen:
Ergibt diese Berechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
Die Berechnung hat wie folgt zu erfolgen:
1. Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von € 2.531,88 liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
3. Zu dem sich aus Z. 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von € 2.531,88 entspricht.
4. Ist der sich aus Z. 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z. 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z. 1 und aus Z. 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
Z.1: 3.384,00 – 3.154,82 = 229,18
(229,18: 3.384) x 100 = 6,772%
Z.2: 3.384,00 – 2.531,88 = 852,12
(852,12 x 6,772) : 100 = 57,706
Z.3: 2.531,88 x 7% = 177,232
177,232 + 57,706 = 234,938
Z.4: 229,18 234,938
Da der sich aus Z. 1 ergebende Betrag (229,18) nicht höher ist als der sich aus Z. 3 ergebende Betrag (234,938), gebührt kein Erhöhungsbetrag.
Der (fiktive) Ruhegenuss (ohne Nebengebührenzulage) beträgt somit € 3.154,82
3.2.2.2. Berechnung der (fiktiven) Nebengebührenzulage zum fiktiven Ruhegenuss der
verstorbenen Ehegattin:
Die relevanten Bestimmungen des PG 1965 zur Berechnung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in der am *** geltenden Fassung lauten:
§ 58. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
§ 59. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebühren” genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12c Abs. 4 oder § 12d Abs. 1 GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.
§ 61. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Bei Beamten, auf die die §§ 96 Abs. 4 oder 113c GehG anzuwenden ist, darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.
(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.“
§ 69. (1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 61 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(2) …
Gemäß § 61 PG 1965 in Verbindung mit § 69 PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse 5 zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a des PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
Die Berechnung der Nebengebührenzulage lautet daher wie folgt:
1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am *** ergibt 23,417 (2.341,70 : 100)
Die Summe der Nebengebührenwerte bis *** beträgt 654,19.
654,19 x 23,417 : 437,5 = 35,02 (gerundet)
Die Summe der Nebengebührenwerte ab *** bis *** beträgt 114,48.
114,48 x 23,417 : 700 = 3,83 (gerundet)
Die (fiktive) Nebengebührenzulage zum (fiktiven) Ruhegenuss beträgt € 38,85 (35,02 + 3,83)
Die vorstehend errechnete Nebengebührenzulage übersteigt nicht 20% der höchst aufgewerteten Beitragsgrundlage.
Der (fiktive) Ruhebezug beträgt somit insgesamt € 3.193,67, bestehend aus € 3.154,82 Ruhegenuss sowie der Nebengebührenzulage von € 38,85.
3.2.2.3. Berechnung der Vergleichspension nach den am *** geltenden
Bestimmungen:
Gemäß § 90a PG 1965 ist anlässlich der Berechnung des Ruhebezuges – allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 – ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% dieses Vergleichsruhebezuges beträgt. Gemäß § 90a Abs. 1b PG 1965 haben an Stelle dieses Prozentsatzes von 90% für die erstmalige Pensionsbemessung die in der Tabelle angeführten Prozentsätze zu treten, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 13 (in Verbindung mit § 115d, 115e oder 115f) oder 13c LDG 1984 bestanden hat.
Die §§ 4 bis 7 PG 1965 in der am *** geltenden Fassung lauten (auszugsweise):
„Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 4. (1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
a)61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „209”,
b)62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „202”,
c)63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „195”,
d)64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „188”,
e)65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „180”.
4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) …
(3) ….
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage abweichend von Abs. 2 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn
1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.
(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf - abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, - 62% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
(6) …
(7) …
Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
a)der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
b)den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
c)den angerechneten Ruhestandszeiten,
d)den zugerechneten Zeiträumen,
e)den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2a) Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(2c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
Ausmaß des Ruhegenusses
§ 7. (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
2. für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Ruhegenuß darf
1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 nicht übersteigen und
2. 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.“
„Zurechnung
§ 9. Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.“
„Übergangsbestimmungen zu den Novellen BGBl. Nr. 297/1995 und BGBl. I Nr. 142/2000
„§ 88. (1) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.
2. Der Ruhegenuss beträgt abweichend von § 7 Abs. 1 bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
a) für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2% und
b) für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167%
der Ruhegenussbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
3. Auf die unter Abs. 1 fallenden Beamten ist § 8 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung anzuwenden.
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)“
Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage:
Gemäß § 91 Abs. 3 1965 in der am *** geltenden Fassung ist die Zahl „216“ in § 4 Abs. 1 Z. 3 PG 1965 durch die Zahl „144“ zu ersetzen, wenn ein Ruhebezug erstmals im Jahr *** gebührt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 iVm § 91 Abs. 3 PG 1965 in der am *** geltenden Fassung daher wie folgt:
Die Summe der 144 höchsten Beitragsgrundlagen (Wert vor der Pensionsreform 2003) beträgt € 582.569,00.
Geteilt durch 144 ergibt sich somit die Ruhegenussberechnungsgrundlage von € 4.045,62.
Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage:
Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bilden 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Gemäß § 5 Abs. 4 PG 1965 findet eine Kürzung des Prozentausmaßes der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 2 hier nicht statt.
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt somit 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das sind € 3.236,50 (4.045,62 x 80%).
Ermittlung der Gesamtdienstzeit:
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich gemäß § 6 PG 1965 wie folgt zusammen:
Jahre Monate Tage
Ruhegenussvordienstzeiten lt. Bescheid vom ***
iVm. Bescheid vom ***030805
öffentlich-rechtliche Dienstzeit vom *** – ***350926
insgesamt390601
Gemäß § 20 PG 1965 iVm. § 9 PG 1965 ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen, wenn die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhebemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht erreicht wird. Zuzurechnen ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, höchstens jedoch zehn Jahre.
Auf Grund der frühestmöglichen Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß § 13 LDG in der am *** geltenden Fassung mit Ablauf des *** (738 Lebensmonate) und der fiktiven Ruhestandsversetzung mit Ablauf des *** sind zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 1 Jahr, 9 Monate und 5 Tage zuzurechnen.
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit beträgt somit 41 Jahre, 3 Monate und 6 Tage (39 Jahre, 6 Monate und 1 Tag + 1 Jahr, 9 Monate und 5 Tage).
Gemäß § 6 Abs. 3 PG 1965, wonach Bruchteile eines Monates unberücksichtigt bleiben, beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 41 Jahre und 9 Monate.
Das Dienstverhältnis wurde vor dem *** aufgenommen und war zu einer österreichischen Gebietskörperschaft seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum *** ununterbrochen aufrecht.
Der monatliche Ruhegenuss beträgt somit gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit § 88 Abs. 1 PG 1965 in der am *** geltenden Fassung für die ruhegenussfähige Dienstzeit
für die ersten 10 Jahre50,000 %
für 31 Jahre à 2 %62,000 %
für 9 Monate à 0,167 %01,503 %
113,503 %,
höchstens jedoch 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich
€ 3.236,50.
Ermittlung des Vergleichsruhegenusses:
Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist nach den §§ 92 bis 94 PG 1965 in der am *** geltenden Fassung ein Vergleichsruhegenuss auf Grundlage des letzten ruhegenussfähigen Monatsbezuges unter Berücksichtigung der pensionsrechtlichen Folgen zu berechnen. Gemäß § 94 Abs. 2 PG 1965 in der am *** geltenden Fassung ist die in den Abs. 3 oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen, wenn die Vergleichspension (Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage) höher als der Ruhegenuss ist. Gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 in der am *** geltenden Fassung besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
Der letzte ruhegenussfähige Monatsbezug bestand entsprechend der Einstufung in L2a2, Gehaltsstufe 17, aus dem Grundgehalt in der Höhe von € 4.003,20 und einer Dienstalterzulage (DAZ) von € 226,80 und betrug somit insgesamt € 4.230,--.
Die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 93 Abs. 2 PG 1965 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, somit € 3.384,--.
Gemäß § 5 Abs. 4 PG 1965 hat hier eine Kürzung nach § 5 Abs. 2 PG 1965 nicht zu erfolgen.
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit beträgt 41 Jahre und 9 Monate.
Der Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 93 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 4 Z. 1 und 5 PG 1965 in der am *** geltenden Fassung 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, somit brutto € 3.384,--.
Aus dem Personalakt der verstorbenen Landeslehrerin ergeben sich zahlreiche Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit herabgesetzt war.
Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nach § 93 PG 1965 ist gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 der ruhegenussfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit dem gemäß § 93 Abs. 6 PG 1965 zu ermittelnden Faktor zu vervielfachen. Die Berücksichtigung der Zeiten gemäß § 93 Abs. 5 PG 1965 und die Berechnung des Faktors gemäß § 93 Abs. 6 leg. cit. kann (neben dem Grund des § 93 Abs. 7 PG 1965) auch hier unterbleiben, da – wie sich wiederum erweisen wird – sich auch schon bei Berücksichtigung des vollen ruhegenussfähigen Monatsbezuges (ohne Berücksichtigung der Teilzeiten) ein Erhöhungsbetrag aus § 94 Abs. 1 und 2 PG 1965 nicht ergibt.
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage und sohin der Vergleichsruhegenuss (ohne Berücksichtigung der Teilzeiten) beträgt € 3.384,--.
Da der Vergleichsruhegenuss von € 3.384,-- höher ist als der Ruhegenuss (€ 3.236,50) und den Betrag von € 2.531,88 übersteigt, ist der Ruhegenuss gemäß § 94 Abs. 3 PG 1965 zu berechnen:
Ergibt diese Berechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
Die Berechnung hat wie folgt zu erfolgen:
1. Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von € 2.531,88 liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
3. Zu dem sich aus Z. 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von € 2.531,88 entspricht.
4. Ist der sich aus Z. 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z. 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z. 1 und aus Z. 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
Z.1: 3.384,00 – 3.236,50= 147,50
(147,50 : 3.384) x 100 = 4,359%
Z.2: 3.384,00 – 2.531,88 = 852,12
(852,12 x 4,359) : 100 = 37,144
Z.3: 2.531,88 x 7% = 177,232
177,232 + 37,144 = 214,376
Z.4:147,50 214,376
Da der sich aus Z.1 ergebende Betrag (147,50) nicht höher ist als der sich aus Z.3 ergebende Betrag (214,376), gebührt kein Erhöhungsbetrag.
Ermittlung der Nebengebührenzulage zur Vergleichspension nach den am *** geltenden Bestimmungen:
Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 in der am *** geltenden Fassung beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im § 69 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse 5 zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des PG 1965 in der am *** geltenden Fassung gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 in der am *** geltenden Fassung darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
Gemäß § 5 Abs. 4 PG 1965 hat hier eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des PG 1965 in der am *** geltenden Fassung nicht zu erfolgen.
Die Berechnung der Nebengebührenzulage erfolgt daher wie folgt:
1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am *** ergibt 23,417 (2.341,70 : 100)
Die Summe der Nebengebührenwerte bis *** beträgt 654,19.
654,19 x 23,417 : 437,5 = 35,02 (gerundet)
Die Summe der Nebengebührenwerte ab *** bis *** beträgt 114,48.
114,48 x 23,417 : 700 = 3,83 (gerundet)
Die Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss nach den am *** geltenden Bestimmungen beträgt € 38,85 (35,02 + 3,83)
Die vorstehend errechnete Nebengebührenzulage übersteigt nicht 20% der höchst aufgewerteten Beitragsgrundlage.
Der oben berechnete (fiktive) Ruhebezug beträgt insgesamt € 3.193,67, bestehend aus € 3.154,82 Ruhegenuss sowie der Nebengebührenzulage von € 38,85.
Der gemäß § 90a PG 1965 unter Anwendung aller am *** geltenden Bemessungsvorschriften berechnete Vergleichsruhebezug beträgt € 3.422,85, bestehend aus € 3.384,-- Vergleichsruhegenuss und der Vergleichsnebengebührenzulage von € 38,85.
Da der (fiktive) Ruhebezug 93,304% (und somit mehr als 92,5%) des Vergleichsruhebezuges ist, gebührt kein Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965.
3.2.3. Höhe des (fiktiven) Ruhebezuges und der (fiktiven)Nebengebührenzulage:
Auf Grund der vorhergehenden Vergleichsberechnungen ergibt sich kein Erhöhungsbetrag zum (fiktiven) Ruhebezug der verstorbenen Ehegattin und beträgt dieser somit insgesamt € 3.193,67, bestehend aus dem Ruhegenuss von € 3.154,82 und der Nebengebührenzulage von € 38,85.
3.3. Ausmaß des Witwerversorgungsbezuges:
3.3.1. Berechnung des Witwerversorgungsgenusses:
Zur Ermittlung des Prozentsatzes bezüglich des Ausmaßes des Witwerversorgungsgenusses vom Ruhebezug der verstorbenen Landeslehrerin wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen Landeslehrerin errechnet. Der sich daraus ergebende Prozentsatz beträgt sohin:
(€7.282,99 : 5.031,23) x 100 = 144,76 % (gerundet)
Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
Der Prozentsatz des Ruhegenusses beträgt somit 26,8 [40 – (44 x 0,3)].
Das Ausmaß des Witwerversorgungsgenusses ergibt sich daher nach folgender Berechnung:
Der Berechnungsprozentsatz beträgt 26,8.
Der Witwerversorgungsgenuss beträgt 26,8% des (fiktiven) Ruhegenusses der verstorbenen Ehegattin, sohin € 845,49 (3.154,82 x 26,8% = 845,49 gerundet).
3.3.2. Berechnung der Nebengebührenzulage zum Witwerversorgungsgenuss:
Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt gemäß § 62 PG 1965 für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 PG 1965 ergebenden Prozentsatz.
Die nach § 58 PG 1965 gebührende Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss der verstorbenen Ehegattin hätte monatlich € 38,85 betragen.
Die Nebengebührenzulage zum Witwerversorgungsgenuss beträgt somit 26,8% der Nebengebührenzulage zum fiktiven Ruhegenuss der verstorbenen Ehegattin, das sind monatlich € 10,41.
3.3.3. Berechnung des Witwerversorgungsbezuges:
Der Witwerversorgungsbezug besteht aus der Summe des Witwerversorgungsgenusses (€ 845,49) und der Nebengebührenzulage zum Witwerversorgungsgenuss (€ 10,41) und beträgt somit € 855,90 (845,49 + 10,41).
Ein Erhöhungsbetrag nach § 15b PG 1965 steht nicht zu, da die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen des überlebenden Ehegatten den Betrag von € 1.855,84 übersteigt. Auch eine Verminderung des Versorgungsbezuges nach § 15c PG 1965 hat nicht zu erfolgen.
4. Zur Nichtheranziehung des durch die Vergütung für Mehrdienstleistungen entstandenen
Einkommens bei der gemäß § 15 Abs. 3 PG 1965 vorzunehmenden Berechnung der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten:
Der Beschwerdeführer war bis *** in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Professor an einer berufsbildenden höheren Bundesschule tätig. Er brachte in der Beschwerde vor, dass bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Witwers eine Diskriminierung erfolge, da die Vergütungen seiner in den beiden für die Berechnung des den Witwerversorgungsbezuges heranzuziehenden Kalenderjahren (*** und ***) erbrachten Mehrdienstleistungen einbezogen worden seien. Die Mehrdienstleistungen würden das Ergebnis zu Ungunsten des Beamten, der diese Mehrdienstleistungen auf Grund innerbetrieblicher Anordnung zu leisten gehabt hätte, beeinflussen. Es sei allein sein L1-Bezug ohne die Mehrdienstleistungsvergütungen in die Berechnung der Berechnungsgrundlage für den überlebenden Ehegatten einzubeziehen.
Gegen diese Ungleichbehandlung gegenüber einem Bezieher nur eines L1-Bezuges ohne zusätzliches Einkommen durch Mehrdienstleistungsvergütungen richtet sich die Beschwerde.
Dem ist zu entgegnen, dass als Berechnungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 3 PG 1965 ausdrücklich das Einkommen nach § 15 Abs. 4 PG 1965 in den letzten zwei Kalenderjahren heranzuziehen ist.
Im § 15 Abs. 4 PG 1965 ist festgelegt, was als Einkommen nach Abs. 3 gilt.
Gemäß § 15 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 gilt als Einkommen das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG.
§ 91 Abs. 1 und 1a ASVG lautet:
§ 91. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
(Anm.: Gem. Art. 1 Z 10 des SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62/2010, entfällt Abs. 1 zweiter Satz. Gemeint ist der letzte Satz, vgl. dazu die Textgegenüberstellung in den Parlamentarischen Materialien S. 4)
(1a) Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, übersteigen:
(2) …“
Gemäß § 91 Abs. 1 Z. 1 ASVG gilt als Erwerbseinkommen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei unselbstständiger Tätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Da § 49 ASVG regelt, was unter Entgelt eines Dienstnehmers – also aus unselbstständiger Tätigkeit – zu verstehen ist, gelangt diese Bestimmung zur Anwendung.
Bereits die vom Gesetzgeber beabsichtigte Identität der Bemessungsvorschriften der Witwen(Witwer)pension nach ASVG und PG 1965 – bei systematischer Interpretation – spricht für die Heranziehung des § 49 ASVG. Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof – allerdings mit einer anderen Begründung – in seinem Erkenntnis vom 20. Juli 2007, Zl. 2006/12/0088, auf das verwiesen wird. Auch der Oberste Gerichtshof vertritt diesen Standpunkt (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2006, 10 ObS 156/06y).
§ 49 ASVG lautet (auszugsweise):
§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:
(4) …
….“
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind somit unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. In Abs. 2 leg. cit. wird die Berücksichtigung von Sonderzahlungen als Entgelt geregelt.
Abs. 3 leg. cit. enthält eine Aufzählung jener Zahlungen des Dienstgebers, die nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten. Dazu gehören gemäß Z. 1 Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen u.ä..
Die Entschädigung für Überstundenleistungen (Mehrdienstleistungsentschädigung) ist vom Entgeltbegriff somit nicht ausgenommen.
Daraus ergibt sich, dass auch die Vergütung für Mehrdienstleistungen als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG und somit als Einkommen im Sinne des § 91 Abs. 1 Z. 1 ASVG gilt und damit wiederum als Erwerbseinkommen gemäß § 15 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 zu verstehen ist, welches als Einkommen gemäß § 15 Abs. 3 PG 1965 gilt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Ergebnis auch in seinem Erkenntnis vom 29.03.2012, GZ 2011/12/0156, zum Ausdruck gebracht, in dem er zur Frage der vorzunehmenden Zuordnung des Erwerbseinkommens des Witwers zu den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Ableben der Ehegattin auch die Einbeziehung von Nebengebühren infolge erbrachter Mehrdienstleistungen nicht ausschloss, wenn deren Gebührlichkeit in diesem Zeitraum entstand.
Die vom Beschwerdeführer begehrte Berechnung des Witwerversorgungsbezuges unter Einbeziehung lediglich des Grundbezuges als L1-Lehrer in den Kalenderjahren *** und *** ohne Berücksichtigung der Vergütungen für die in diesen Jahren erbrachten Mehrdienstleistungen hatte somit nicht zu erfolgen.
Es trifft zwar zu, dass die Höhe der Berechnungsgrundlagen nach § 15 Abs. 3 PG 1965 von (auch nur kurzfristig) vorliegenden Zufälligkeiten (hier Mehrdienstleistungen) abhängen kann.
Dazu führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.3.2010, G228/09, aus, dass das System der Pensionsversicherung nicht nur auf dem Versicherungsprinzip beruhe, sondern auch auf dem Versorgungsgedanken. Der Gesetzgeber könne daher, ohne mit dem Gleichheitssatz in Widerspruch zu geraten, bei der Gestaltung des Leistungsrechtes auch sozialpolitische Ziele verwirklichen und dabei eine Durchschnittsbetrachtung anstellen. Die Rahmenzeiträume von zwei oder vier Jahren ließen in Verbindung mit dem dabei vorgesehenen Günstigkeitsprinzip keine größere Zahl von „Härtefällen“ zu, als dies bei einer längeren Frist der Fall wäre, weil es mit jeder Verlängerung der Frist ebenso denkbar sei, dass gerade damit Einkommenssituationen in die Betrachtung einbezogen würden, die für den Anspruch auf eine Witwenpension ebenso ungünstig sind. Der anzustellende Vergleich der wirtschaftlichen Verhältnisse könne auch dadurch „verzerrt“ werden, dass derartige Änderungen in den Einkünften aus schicksalshaften Ereignissen im Betrachtungszeitraum von zwei Jahren vor dem Ableben auch bei der hinterbliebenen Person (z.B. der Witwe) vorkommen könnten und diesfalls freilich die jeweils umgekehrten Auswirkungen auf den Hinterbliebenenpensionsanspruch hätten: Während verminderte Einkünfte der verstorbenen Person zu einer Reduzierung oder zum Wegfall der Hinterbliebenenpension führen könnten, könnten zufällig verminderte Einkünfte der Hinterbliebenen im Betrachtungszeitraum die Höhe des Hinterbliebenenpensionsanspruchs begünstigen oder diesen erst begründen.
Angesichts der notwendigerweise ungewissen Wirkungen der Rahmenfristen des
§ 264 Abs. 3 und Abs. 4 ASVG habe aber der Gesetzgeber den möglichen Härtefällen jedenfalls dadurch eine auch aus verfassungsrechtlicher Sicht bedeutsame Schranke gesetzt, dass er in § 264 Abs. 6 ASVG für den Fall, dass die Summe aus dem eigenen Einkommen der Witwe nach § 264 Abs5 ASVG und der Witwenpension nicht den Betrag von [damals] € 1.671,20 monatlich erreiche, sichergestellt habe, dass das Einkommen der Witwe oder des Witwers nicht unter diesen Schutzbetrag sinken könne.
Es muss im Hinblick darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung des § 264 Abs. 3 ASVG als verfassungskonform eingestuft hat (vgl. VfGH 11.3.2010, G228/09; VfSlg. 19.031/2010; 29.9.2010, G37/10, VfSlg. 19.177/2010), davon ausgegangen werden, dass ein Antrag gemäß Art. 140 B-VG auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 bis 4 PG 1965 keine Aussicht auf Erfolg hat. Daher sieht sich das erkennende Gericht auch nicht zur Einbringung eines solchen Antrags aus diesem Grund veranlasst.
5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.