Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-WB-14-1004
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WB.14.1004
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, nachstehende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
„Zeit: ***, 00:00 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben am *** einen Meldezettel für ***, geb. am *** unterschrieben. Diese Person hat sich am *** unter der Anschrift ***, ***, beim Meldeamt der Gemeinde in *** angemeldet, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der/die Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht beziehen wird.“
Die Verwaltungsstrafbehörde legte dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 22 Abs. 2 Z. 4 Meldegesetz 1991 zur Last und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von 70 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Stunden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom ***, verbessert mittels Schreiben vom ***, fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Er stellte den Antrag auf Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:
Sachverhalt:
Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** zu GZ-P: *** verhängte die Bezirkshauptmannschaft X mit Strafverfügung vom *** gegen den Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs. 2 Z. 4 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 65 Stunden), wobei sie ihm eine Verwaltungsübertretung mit identem Spruch wie im oben angeführten Straferkenntnis zur Last legte.
Nach fristgerechtem Einspruch sowie einer zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers *** erließ die Bezirkshauptmannschaft X das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis.
In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen:
Gemäß § 22 Abs. 2 Z 4 Meldegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1.090 Euro, zu bestrafen, wer einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass gegen die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Z 4 Meldegesetz nur der Unterkunftgeber verstoßen kann. Unterkunftgeber ist gemäß § 1 Abs. 2 Meldegesetz immer derjenige, der, aus welchem Grund auch immer, Unterkunft gewährt.
Da dem Beschwerdeführer im Zuge des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrens die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung niemals in der Eigenschaft als „Unterkunftgeber“ angelastet wurde, wurde keine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung im Sinne des § 44a Z. 1 VStG gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.