LVwG N LVwG-AV-441/001-2014

LVwG-AV-441/001-2014Tribunal administratif régional24 mars 2015

Regest

Entschädigung; Anlage

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-441/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.441.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden und Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, die Richter Mag. Franz Kramer und Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung von Herrn *** gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom ***, ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) im Zusammenlegungsverfahren *** den 3. Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen. Darin ist u. a. die Errichtung des Erdweges Nr. *** in einer Breite von 3 m vorgesehen. Der Weg stellt eine Abkürzung gegenüber dem bisher angeordneten Wegenetz dar.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig erhobenen Berufung (Beschwerde) stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung des 3. Teilplans hinsichtlich des Erdweges östlich der Parzelle ***.

Begründend führt er aus, dass bei vollem Bewuchs der Bodenschutzanlage Grundstück *** ein Befahren seiner Parzelle *** bei Verwendung größerer Maschinen unumgänglich sein wird. Das liege nicht in seinem Interesse. Der Weg sei ursprünglich aus Kostengründen eingespart worden, jetzt soll er nachträglich errichtet werden. Parallel dazu würde ein anderer, stärker benützter Weg (***) schlechter ausgebaut, um wiederum Kosten einzusparen. Für eine optimale Erschließung und um Stichwege zu vermeiden, müsste man in jedem Ried Zwischenwege einbauen. Der betreffende Weg solle in westlicher Richtung zur Bodenschutzanlage *** – *** verlegt werden.

Sollte es trotzdem zur Umsetzung des nunmehr angeordneten Weges kommen, verlange er vollen Flächenersatz des östlichen Teils des Grundstücks *** im Westen der betreffenden Parzelle, da ursprünglich mit dem Operationsleiter am *** eine andere Vereinbarung getroffen worden wäre.

3. Ermittlungsverfahren:

Im Zug der Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem LVwG wurde ein agrartechnisches Gutachten zur Frage der Sinnhaftigkeit der Weganlage und allfälliger Vereinbarungen mit dem Operationsleiter eingeholt das wie folgt lautet:

„Befund

Allgemeines

Mit dem gegenständlichen Bescheid hat die NÖABB u.a. den Weg Nr.*** (***) erlassen. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass der Weg zu schmal ausgeschieden sei, und damit seine benachbarte Abfindung mitbenutzt werden würde.

Er schlägt vor, den Weg neben die nächste westlich gelegene Bodenschutzanlage zu verlegen. Mit dem Operationsleiter sei etwas anderes ausgemacht gewesen.

Erhebungen

Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass zwar der Weg Nr. *** in der planlichen Darstellung des Bescheides aufscheint, nicht jedoch eine vorgesehene Breite. Über Anfrage wurde von der Erstbehörde eine Unterlage vorgelegt, welche lt. Operationsleiter Teil des aufgelegten Bescheides war. In dieser ist der Weg mit 3 Metern bezeichnet. Eine Bescheidbezugsklausel findet sich darauf nicht.

Vom Beschwerdeführer wurde über telefonische Befragung erklärt, es sei mit dem Operationsleiter mündlich vereinbart gewesen, den Weg östlich der Bodenschutzanlage zu legen.

Gutachten

Wegverlegung

Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich um eine Abkürzung zwischen dem Ortsried und den nördlichen Zufahrten der ca. 500 Meter langen Grundstücke im Norden des Ortsriedes. Die Wegersparnis von dort bis zum Ortseingang beträgt ca. 0,70 km gegenüber der Fahrt entlang des Grenzweges zu *** bis zur Einmündung in die Landesstraße. Ausgehend davon ist anzunehmen, dass der Weg in der Praxis gut angenommen werden wird.

Ungeachtet formalrechtlicher Erfordernisse scheint die willentliche Planung des Weges in einer Ausscheidungsbreite von 3 Metern unbestritten.

In der Praxis werden solche Wege an Stellen geplant, welche ein schwächeres Verkehrsaufkommen erwarten lassen, als es im gegenständlichen Fall gegeben scheint.

Dies könnte in der Zukunft zu Einschränkungen in der praktischen Benutzung führen.

Eine Verbreiterung auf eine den heutigen Anforderungen entsprechenden Standardbreite von 4 Metern wäre überlegenswert.

Durch die Bodenschutzanlage an der Ostseite des Weges (Strauchhecke 1-reihig) ist keine relevante Behinderung bei der Benützung des Weges zu erwarten.

Eine Verlegung des Weges an die vom Beschwerdeführer genannte Stelle lässt keine objektiven Vorteile erkennen. Um die Landesstraße am östlichen Ortsende zu erreichen, müsste ein Stück des Hintausweges benutzt werden und zwei 90° Bögen befahren werden. So mündet der Weg geradlinig in den bereits bestehenden Anschluss zur Landesstraße ein.

Vereinbarung

Laut Aussage des Beschwerdeführers sei ursprünglich vereinbart gewesen, den Weg an der östlichen Seite des Bodenschutzes zu errichten.

Die gewählte Variante hat demgegenüber den Vorteil, dass in Ergänzung zu den bereits rechtskräftig erlassenen Anlagen in diesem Bereich die östlich des vorhandenen Weges von der Landesstraße bis zum Schlammfang auf Höhe des Hintausweges gelegene Bodenschutzanlage nicht gequert werden muss.

Zusammenfassung

Aus agrartechnischer Sicht ist die geplante Trasse lagemäßig sinnvoll. Die Breite des Weges von 3m Ausscheidungsbreite könnte sich in der Praxis als zu knapp bemessen erweisen.“

Eine ergänzende telefonische Anfrage beim Operationsleiter hat ergeben, dass die die Wegbreite enthaltende Unterlage in einem als Bescheidbestandteil gestempeltem Konvolut aufgelegen war.

In einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs erklärte der Beschwerdeführer, dass laut Gutachter die geplante Trasse sinnvoll sei, aber seines Erachtens nur bei einer Ausscheidungsbreite von 5 m. Zu überdenken wäre die Argumentation des Gutachters, dass damit eine Ersparnis der Wegzeit erreicht werde, bei Zupachten oder Kauf in anderen Ortschaften die Entfernungen aber keine Rolle spielten. Gerade in Bezug auf Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer wäre ein derartiges Vorgehen in anderen Rieden (z.B.: *** == vergleichbare Feldstückslänge, *** Weg Nr. *** == Sackgasse) ebenfalls zweckmäßig. In keinem zweiten Ried im Z – Verfahren *** sei es notwendig, eine Abkürzung Richtung Ortschaft zu errichten, nur in diesem Fall.

Bei derzeitiger Planung werde eine Benützung beim Befahren mit größeren Maschinen (z. B.: Mähdrescher, Außenbreite 3,79m) schwierig, somit werde das Befahren seiner Parzelle *** unumgänglich sein. Es liege nicht in seinem Interesse, dass sein Feldstück mitgenützt werde.

Der Weg sei bei der Flächenzuteilung aus Kostengründen eingespart worden, jetzt werde er aber nachgereicht, obwohl ein anderer Weg (***) schlecht ausgebaut werde, um wieder Kosten zu sparen.

Wenn der Weg Nr. *** so wichtig gewesen wäre, warum sei er dann nicht vor der Flächenzuteilung in angemessener Breite (5m) für moderne Maschinen entsprechend befestigt ausgeschieden worden? Jetzt, nach der Zuteilung an ihn, werde er in den Plan aufgenommen, obwohl bei der Vor-Ort-Besichtigung „***“ am *** ihm von *** zugesagt worden wäre, dass sein Grundstück nicht verändert werde.

Die Begründung des Gutachters, dass bei der Umsetzung aber Verlegung an einen anderen Standort zwei 90° Bögen zu fahren sind, treffe nur zum Teil zu, da derzeit alle Besitzer der Liegenschaften nördlich der Ortschaft auch im Norden ihre Hofstelle hätten und somit auch den Hintausweg benutzten.

Falls der Weg trotz Kosteneinsparung zur Umsetzung komme, fordere er im Zuge der Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer im Verfahren einen gleichwertigen Flächenersatz vom östlichen Teil im Westen seines Feldes ***.

Der Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft erklärte, um einen halben Meter Fahrbahnbreite von 3 m auf 3,5 m zu gewinnen, werde vorgeschlagen, die danebenliegende Grünanlage *** SH 1 von 4 m um einen ½ Laufmeter zu reduzieren.

Die 3,5 m Fahrbahnbreite wäre somit für die Praxis als ausreichend zu sehen.

In der vom LVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass er zwar grundsätzlich bei Beibehaltung des Wegs für eine Verbreiterung von 5 m plädiere, er allerdings nicht bereit sei, Grund für die Verbreiterung zu Verfügung zu stellen. Seiner Meinung nach sei Hauptnutznießer des Wegs Grundstückeigentümer ***, weshalb auch der Grund für die Wegverbreiterung von ihm aufgebracht werden sollte. Laut Aussage des Obmanns dem Beschwerdeführer gegenüber sollte die sich aus der Wegplanung ergebende Streckenverkürzung nicht so sehr gewichtet werden. Zusätzlich müssten bei einer Umsetzung des geplanten Wegs in schon errichtete Wassersicherungsmaßnahmen (Feldüberfahrten) neuerlich eingegriffen werden. Erstmalig wird in der Verhandlung vorgebracht, dass bei einer Umsetzung des Wegs beide Querungen, der Zu- und Ablaufs des dortigen Rückhaltebeckens nicht ordnungsgemäß befahren werden könnten.

Die Vertreter der NÖ ABB erklären, dass die Initiative für die geplante Wegerrichtung vom Ausschuss ausgegangen sei, weil dadurch die zuvor zu bewältigenden Wegstrecken wesentlich verkürzt würden. Um die Kosten möglichst gering zu halten, sei die Ausscheidungsbreite zunächst mit 3 m fixiert worden.

Die Querung von Zu- und Ablauf des angesprochenen Rückhaltebeckens stelle kein Hindernis dar und wäre mit der Ausführung des beeinspruchten Weges kompatibel. Sollte es in der Natur diesbezüglich zu Schwierigkeiten kommen, hätte die bauausführende Firma den bescheidmäßigen Zustand umzusetzen.

Ergänzend erklärt der agrartechnische Sachverständige, dass bei einer entsprechenden Befahrung des Wegs (entsprechende Frequenz) mit der ausgeschiedenen Breite voraussichtlich nicht das Auslangen gefunden werden kann.

4. Rechtslage:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 FLG ist im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. sind zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

Gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. muss die Behörde für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die

notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder

sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen.

Gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. muss die Behörde über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991):

dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft,

den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden,

dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird,

den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen,

Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten.

Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. ist über die Ergebnisse der Planung ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.

5. Erwägungen:

Die zuvor zitierte Bestimmung des § 13 FLG ist in Zusammenschau mit den Zielvorgaben des § 1 FLG und den dort genannten Möglichkeiten zu deren Verwirklichung zu verstehen. Unter diesem Aspekt kann die grundsätzliche Notwendigkeit der Errichtung des gegenständlichen Weges nicht angezweifelt werden. Wie dem agrartechnischen Gutachten zu entnehmen ist, verringert sich die Wegstrecke im betreffenden Bereich bei Inanspruchnahme des bekämpften Weges gegenüber der Ausgangssituation bei Benützung des bereits zuvor bescheidmäßig erlassenen Wegenetzes um etwa 700 m (pro Fahrt). In Summe bringt dieser Erschließungsvorteil für die betreffenden Landwirte eine nicht zu vernachlässigende Erhöhung des Deckungsbeitrages mit sich. Abzustellen ist bei dieser Beurteilung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers naturgemäß ausschließlich auf das Verfahrensgebiet und die Parteien des konkreten Zusammenlegungsverfahrens. Dessen Argumentation, bei Pacht oder Kauf in anderen Ortschaften würde die Frage der Entfernung keine Rolle spielen, geht somit ins Leere. Die Frage der Notwendigkeit des Weges an sich relativiert der Beschwerdeführer schlussendlich selbst, wenn er in der Stellungnahme zum Parteiengehör eine solche bei einer Wegbreite von 5 m zugesteht.

Zur vorgesehenen Breite von 3 m – wobei davon ausgegangen wird, dass auf Grund der Erklärung des Operationsleiters eine entsprechende bescheidmäßige Anordnung erfolgte – ist festzuhalten, dass der Weg eben nur in diesem (zunächst fixiertem) Ausmaß benützt werden darf. Schlussendlich wird es sich dabei nach Übernahme durch die Gemeinde um eine öffentliche Straße handeln. Sollte sich im Zug der weiteren Abwicklung des Verfahrens ergeben, dass mit der festgelegten Breite nicht das Auslangen gefunden werden kann und eine ordnungsgemäße Erschließung der Abfindungen nicht gewährleistet ist, kann spätestens gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan ein ergänzender Plan der gemeinsamen Anlagen erlassen werden, mit dem die Wegbreite im erforderlichen Ausmaß vergrößert wird.

Der Ansicht des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft, die Ausscheidungsbreite könnte um einen halben Meter vergrößert werden, wenn im Gegenzug aus Gründen der Aufkommensneutralität eine Bodenschutzanlage flächenmäßig reduziert wird, kann schon aus rechtlichen Gründen nicht näher getreten werden. Auf Grund der Rechtskraft des Bescheides über die Anordnung der angesprochenen Grünanlage – sowohl lage- als auch flächenmäßig - sind sowohl Parteien als auch LVwG in materieller Hinsicht an dessen Inhalt gebunden. Somit ist es auch unzulässig, über diese Sache ein weiteres Mal abzusprechen (vgl. VwGH vom 28. 11. 2006, 2005/06/0387). Außerdem steht derzeit auch noch gar nicht fest, ob mit einer Wegverbreiterung um einen halben Meter das Auslangen gefunden werden kann.

Der Verweis des Beschwerdeführers, dass in anderen Rieden des Zusammenlegungsgebietes bei der Wegplanung andere Grundsätze angewendet worden wären und demnach aus seiner Sicht auch dort noch weitere Wege geplant werden müssten, ist aus rechtlicher Sicht insoferne irrelevant, als Prüfmaßstab für die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides nur dessen Inhalt sein kann. Angesprochen wird ein solcher mit der vorliegenden Begründung aber nicht.

Ähnliches gilt für mögliche anders lautende Absprachen mit dem Operationsleiter. Auch diesen kommt keine rechtliche Verbindlichkeit zu, sodass ein abweichender Bescheidinhalt unbeachtlich und ohne Folgen bleibt.

Wie schon oben erwähnt ist auch der Zeitpunkt für die bescheidmäßige Anordnung des betreffenden Weges nicht entscheidungswesentlich. Der Zeithorizont für die Erlassung eines Bescheides über gemeinsame Anlagen erstreckt sich spätestens bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans. Somit hat auch die Argumentation der Partei ***, der Weg hätte, sofern erforderlich, sofort geplant werden müssen und nicht aus Kostengründen entfallen dürfen, für die vorliegenden Entscheidung keine Konsequenzen.

Die angesprochene Bodenschutzanlage an der Ostseite des Weges bedingt wie der Amtssachverständige ausführte keine Behinderung bei der Benützung des Weges. Dies blieb auch im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs unwidersprochen.

Eine Verlegung des Weges wie vom Beschwerdeführer angeregt würde den Nachteil mit sich bringen, dass die nunmehr vorhandene geradlinige Einmündung in den Anschlussbereich an die Landesstraße verloren ginge. Zusätzlich wäre die Wegführung eine wesentlich ungünstigere, wobei dahingestellt bleiben kann, ob das Befahren zweier 90 Gradbögen durch einen bestimmten Personenkreis zeitlich variiert. Das Faktum als solches bliebe jedenfalls bestehen.

Die nach Angabe der Partei *** ursprünglich geplante Errichtung des Weges an der östlichen Seite des Bodenschutzes würde gegenüber der jetzigen Variante den Nachteil mit sich bringen, dass eine Bodenschutzanlage gequert werden müsste.

Die Frage einer Entschädigung für den Fall eines verbreiteten Ausbaus des Weges ist erst im Fall einer bescheidmäßigen Anordnung dieser zusätzlichen Anlage zu entscheiden.

Somit ist vorerst der Weg in der derzeit angeordneten Breite von 3 m beizubehalten. Im Gegensatz zu einer Reduzierung einer bescheidmäßig fixierten gemeinsamen Anlage, was bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage abgesehen von der eingeschränkt handzuhabenden Möglichkeit einer Nichtigerklärung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, ist eine Erweiterung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wie schon erwähnt spätestens zugleich mit dem Zusammenlegungsplan zulässig. Zutreffendenfalls kann daher von der NÖ ABB ein ergänzender Plan der gemeinsamen Anlagen erlassen werden, in welchem eine Wegverbreiterung im notwendigen Ausmaß vorgesehen werden kann.

6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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