LVwG N LVwG-AB-14-0206

LVwG-AB-14-0206Tribunal administratif régional2 avr. 2015

Regest

Erstantrag; Zusatzantrag; Inlandsantragstellung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0206

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0206

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung von Frau ***, vertreten durch Rechtsanwältin ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß §§ 17, 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm § 13 Abs. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) insofern stattgegeben, als Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des am *** gestellten Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) ersatzlos behoben wird.

Hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des am *** gestellten Zusatzantrages zum Hauptantrag auf Zulassung der Antragstellung im Inland) wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 21 Abs. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Zusatzantrag zurückgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichts-hofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau ***, eine Staatsangehörige der Republik ***, beantragte am *** beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Am *** stellte die Beschwerdeführerin einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG auf Zulassung der Antragstellung im Inland. Dazu wurden mehrere Unterlagen bzw. Urkunden in Vorlage gebracht.

1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom ***, Zl. ***, wurden die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge abgewiesen. Konkret wurde mit Spruchpunkt 1. dieses Bescheides der Zusatzantrag vom *** abgewiesen. Mit Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde der am *** gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen.

Ausgeführt wurde dazu im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin bei Antragstellung am *** nicht mehr zum visumsfreien Aufenthalt berechtigt gewesen sei und dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Erstantrag hätte bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland eingebracht werden müssen. Eine Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung sei möglich und zumutbar.

1.3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung, wobei sie sowohl die Ansicht der belangten Behörde zur Zumutbarkeit der Auslandsantragstellung als auch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels bekämpfte.

1.4. Der Verwaltungsakt wurde in Folge – ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung – der Bundesministerin für Inneres zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom *** und *** brachte die Beschwerdeführerin Urkundenvorlagen ein.

2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

2.1. Auf Grund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde der Verwaltungsakt mit *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2.2. Mit Schreiben vom *** wurde seitens der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie am *** eine Tochter in Österreich geboren habe und es wurde ergänzendes Vorbringen erstattet.

2.3. Mit Schreiben vom *** teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass die Beschwerdeführerin mit *** für sich und ihre Tochter über die Österreichische Botschaft in *** jeweils einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels eingebracht habe.

2.4. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** der bisherige Verfahrensgang vorgehalten und es wurde ihr mitgeteilt, dass Einsicht in den hg. Akt zur Zl. *** genommen worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 30 Monaten befristete Einreiseverbot für den gesamten SchengenRaum verhängt habe. Die von ihr dagegen erhobene Berufung (Beschwerde) sei mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. September 2014 als verspätet zurückgewiesen worden. Der dagegen eingebrachten Revision habe der Verwaltungsgerichtshof zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 22. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/21/0056-8, sei die Revision zurückgewiesen worden. Außerdem wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin dem Schreiben ihrer Rechtsanwältin an das Landesverwaltungsgericht vom *** zufolge mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind in *** befinde.

Die für den vorliegenden Fall einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wurden angeführt und es wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die eingebrachte Berufung (Beschwerde) anhand der derzeit gegebenen Aktenlage erfolgen werde, sollte keine entsprechende Stellungnahme zu den dargelegten Ermittlungsergebnissen erfolgen.

2.5. Seitens der Beschwerdeführerin wurde dazu mit Schreiben vom *** eine Stellungnahme eingebracht. Ausgeführt wurde darin im Wesentlichen, dass auf Grund der neuerlichen Antragstellung über die Österreichische Auslandsvertretung in Belgrad der Antrag der Beschwerdeführerin vom *** zurückgezogen worden sei. Ebenso sei der Antrag der Tochter zurückgezogen worden. Die vom Ausland aus gestellten Anträge seien die einzigen derzeit gültig eingebrachten Anträge. Am *** sei beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes eingebracht worden.

Als Beilage angeschlossen war dabei u.a. eine Kopie der Zurückziehung des am *** gestellten Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels.

2.6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der Beschwerdeführerin persönlich unterfertige Zurückziehung des Antrages vom *** im Original vorgelegt.

2.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm am *** telefonischen Kontakt mit der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin auf. Die Rechtsanwältin teilte dabei mit, dass der eingebrachte Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung nicht zurückgezogen worden sei und (aus anwaltlicher Vorsicht) auch nicht zurückgezogen werde.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

3.1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels mit am *** beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangtem Schreiben ausdrücklich zurückgezogen hat. Der Zusatzantrag vom *** auf Zulassung der Antragstellung im Inland wurde nicht zurückgezogen.

Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 30 Monaten befristete Einreiseverbot für den gesamten SchengenRaum verhängt. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung (Beschwerde) wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. September 2014, Zl. LVwG-AB-13-0267, als verspätet zurückgewiesen. Der dagegen eingebrachten Revision hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt, er hat jedoch in Folge mit Beschluss vom 22. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/21/0056-8, die Revision zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom *** die Aufhebung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes beantragt, jedoch wurde diesen Anträgen bis dato nicht stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin befindet sich aktuell in ***.

3.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie im Übrigen der dargestellte Verfahrensgang – auf die unbedenklichen Inhalte der vorliegenden Akten.

Konkret ergibt sich die Zurückziehung des Antrages vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bereits aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und der von ihr vorgelegten Kopie der Zurückziehung. Seitens der belangten Behörde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch das Zurückziehungsschreiben im Original vorgelegt. Dass der Zusatzantrag vom *** nicht zurückgezogen wurde, ergibt sich daraus, dass dem gesamten Akteninhalt nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zudem am *** telefonischen Kontakt mit der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin aufgenommen, wobei die Rechtsanwältin mitgeteilt hat, dass der Zusatzantrag nicht zurückgezogen worden sei und auch nicht zurückgezogen werde.

Die Feststellungen hinsichtlich der verhängten Rückkehrentscheidung und hinsichtlich des Einreiseverbotes beruhen auf dem Inhalt des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes zur Zl. LVwG-AB-13-0267, auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom ***, sowie auf den im Zentralen Fremdenregister aufscheinenden Informationen. Ebenso ergibt sich daraus die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell in *** befindet, wobei in diesem Zusammenhang ergänzend noch auszuführen ist, dass im Zentralen Melderegister aktuell keine aufrechte Meldung der Beschwerdeführerin in Österreich aufscheint.

4. Maßgebliche Rechtslage:

4.1. § 81 Abs. 26 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„(26) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.“

4.2. § 21 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 87/2012, (im Folgenden: NAG) lautet:

„Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWRStaates;

4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;

5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;

6. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige;

7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG und

8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.“

4.3. § 17 und § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013, (VwGVG) lauten:

„§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

4.4. § 13 Abs. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 idgF, (AVG) lautet:

„(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.“

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

5.1. Zur Behebung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des am *** gestellten Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“):

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Festlegung des Gesetzgebers entspricht der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides und noch im Berufungsverfahren zurückgezogen werden konnten (s. dazu VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504, mwH). Die Zurückziehung eines Anbringens bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099).

Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheides und den damit einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheides dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine – zulässige und fristgerechte – Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zurückgezogen werden (VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Die Zurückziehung eines Ansuchens kommt dem Verzicht auf die erhobene Berufung allerdings nicht gleich, weil im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der erstinstanzliche Bescheid wegen entzogener Grundlage ersatzlos aufzuheben ist (vgl. etwa VwGH 23.12.1974, 2052/74; 16.12.1993, 93/01/0009; 22.2.2001, 2000/20/0504; 23.1.2014, 2013/07/0235).

Da im vorliegenden Fall der verfahrenseinleitende Antrag vom *** ausdrücklich zurückgezogen wurde, ist der darüber absprechende Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl. auch jüngst VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).

5.2. Zur Abweisung der erhobenen Beschwerde als unbegründet mit der Maßgabe der Zurückweisung des Zusatzantrages hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des am *** gestellten Zusatzantrages zum Hauptantrag auf Zulassung der Antragstellung im Inland):

Festzuhalten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin den am *** gestellten Zusatzantrages zum Hauptantrag auf Zulassung der Antragstellung im Inland (§ 23 Abs. 3 NAG) nicht zurückgezogen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 2010, 2010/22/0007, festgehalten, dass Voraussetzung dieser Bestimmung ist, dass gleichzeitig oder vorher ein Erstantrag gestellt wird. Der Gerichtshof hat dabei auch auf die Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 NAG hingewiesen, die wörtlich wie folgt lauten (RV BlgNR 88 24. GP, S 9; Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich):

„Der neue Abs. 3 ermöglicht nunmehr die Zulassung der Antragstellung im Inland in taxativ aufgezählten Fällen (Z 1 und 2), wenn die Ausreise des Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Zulassung der Inlandsantragstellung bei Erstanträgen war bisher abgesehen von den Fällen des § 21 Abs. 2 und 3 (die weiterhin gelten) nur von Amts wegen gemäß § 74 möglich. Voraussetzung ist, dass gleichzeitig oder vorher ein Erstantrag gestellt wird. […]“

Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nicht (mehr) erfüllt. Auf Grund der Zurückziehung des Hauptantrages ist dem Zusatzantrag die Grundlage entzogen, der Antrag ist zurückzuweisen.

Davon abgesehen würde einer Bewilligung der Antragstellung im Inland (unabhängig davon, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell gar nicht mehr im Inland befindet) jedenfalls auch die gegen die Beschwerdeführerin verhängte durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot entgegenstehen.

5.3. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerde insofern stattzugeben ist, als Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des am *** gestellten Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) auf Grund der Antragszurückziehung ersatzlos zu beheben ist. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des am *** gestellten Zusatzantrages zum Hauptantrag auf Zulassung der Antragstellung im Inland) ist die Beschwerde hingegen mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Zusatzantrag zurückgewiesen wird.

5.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Darüber hinaus würde eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

6.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6.2. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weichen nicht von der eindeutigen Rechtslage ab (vgl. dazu etwa VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0045, mwH) und sie folgen zudem der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.

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