LVwG N LVwG-AV-536/001-2014

LVwG-AV-536/001-2014Tribunal administratif régional8 avr. 2015

Regest

Immissionen; Wohnzwecke; Abstellanlage; Betrieb;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-536/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.536.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, mit welchem aufgrund seiner Berufung gegen eine der *** erteilte Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, entschieden wurde, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Berufung zur Gänze abgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Bauansuchen und Vorverfahren:

Mit Schreiben vom *** stellte die ***, ***, ***, den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaus mit 9 Wohneinheiten auf dem Grundstück *** in *** (Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***). Dem Antrag als Beilage angeschlossen waren unter anderem Planunterlagen sowie eine Beschreibung des Bauvorhabens.

Die von der Baubehörde am *** unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen erfolgte Vorprüfung der Einreichunterlagen ergab, dass das Bauvorhaben aus bau- und brandschutztechnischer Sicht den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie dem Bebauungsplan und den Bebauungsbestimmungen – bei Einhaltung bestimmter Auflagen – entspreche.

Mit einem Schreiben der Baubehörde vom *** wurde der Bauwerberin mitgeteilt, dass die Ausgestaltung der gesetzlich notwendigen Pkw-Abstellflächen so zu erfolgen habe, dass Fahrzeuge völlig unabhängig voneinander ein- und ausfahren können. Das geplante Parksystem „***“ der Fa. *** erfülle diese Bedingung für die Einhaltung der Stellplatzpflicht nicht. Aufgrund dieses Hindernisses könne für das Bauvorhaben keine Bewilligung erteilt werden. Zur Verbesserung ihres Antrages bzw. zur Beseitigung dieses Hindernisses wurde eine Frist von 10 Wochen zur Vorlage geänderter Antragsunterlagen eingeräumt.

Mit Schreiben vom *** wurde vom Planverfasser eine Planergänzung vorgelegt zum Nachweis, dass Fahrzeuge zu den Stellplätzen unabhängig voneinander ein- und ausfahren können.

Mit einem weiteren Schreiben des Planverfassers vom *** wurde hinsichtlich des geplanten Doppel-Parksystems auch eine Ergänzung zur Baubeschreibung mit einer technischen Beschreibung der Anlage durch den Hersteller sowie einem Messprotokoll über die Lärmemissionen.

Seitens der Baubehörde wurde daraufhin eine Bauverhandlung für den *** anberaumt. Als Nachbar zur Bauverhandlung wurde unter anderen nachweislich geladen der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr ***. Die Ladung enthielt für die Nachbarn auch einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG.

Mit Schreiben vom *** gab die *** über Anfrage der Baubehörde eine schalltechnische Stellungnahme zum geplanten Stapelparksystem ab, wonach ein Vergleich der Betriebsgeräusche der Anlage „mit den errechneten Betriebsgeräuschen in der exponiertesten Wohnnachbarschaft zeigt, dass diese bei Tagzeit um mindestens 25 dB und bei Nachtzeit um mindestens 24 dB unterhalb der Ortsüblichkeit liegen werden und somit mit Sicherheit keinerlei unzumutbare Auswirkungen bewerkstelligen.“

Vor Beginn der für *** angesetzten Bauverhandlung wurde seitens der Bauwerberin eine weitere Planergänzung hinsichtlich des geplanten DoppelParksystems vorgelegt. Da aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei, ob die Rampensituation bei der Zufahrt zu den Stellplätzen gesetzeskonform geplant sei, liege nach Ansicht des Verhandlungsleiters ein Mangel vor, der die Genehmigungsfähigkeit des Projektes ausschließe. Die Verhandlung wurde daraufhin abberaumt.

Mit einem Schreiben der Baubehörde vom *** wurde der Bauwerberin mitgeteilt, dass die Bestimmungen der NÖ Bautechnikverordnung 1997 hinsichtlich der benötigten Schutzraumplätze sowie hinsichtlich der Ausgestaltung der Garagenrampe einer Bewilligung entgegenstehen. Weiters seien noch Nachweise über die geplante Dimensionierung der Versickerungsanlage sowie über die Einhaltung der maximal zulässigen Einleitmenge bei allen hydraulischen Verhältnissen in den öffentlichen Mischwasserkanal vorzulegen. Zur entsprechenden Antragsabänderung wurde der Bauwerberin eine Frist von 8 Wochen eingeräumt.

Mit Schreiben vom *** wurden vom Planverfasser eine weitere Planergänzung sowie die sonstigen geforderten Berechnungen und Nachweise vorgelegt.

Mit einem weiteren Schreiben des Planverfassers vom *** wurde hinsichtlich des geplanten Doppel-Parksystems auch eine Ergänzung zur Baubeschreibung mit einer technischen Beschreibung der Anlage durch den Hersteller sowie einem Messprotokoll über die Lärmemissionen.

1.2. Bauverhandlung und Einwendungen:

Seitens der Baubehörde wurde daraufhin mit Schreiben vom *** eine Bauverhandlung für den *** anberaumt. Als Nachbar zur Bauverhandlung wurde unter anderen nachweislich auch der Beschwerdeführer geladen. Die Ladung enthielt für die Nachbarn auch einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG. Die Verhandlungsausschreibung wurde auch an der Amtstafel kundgemacht.

Mit Schreiben vom *** erhob Herr ***, Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Grundstückes (Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***) folgende Einwendungen:

-Die geplante Höhe des Projektes bis ca. 13 Meter könne nicht akzeptiert werden, laut Bebauungsplan gelte hier Bauklasse I bis II mit 5 bis 8 Meter Höhe.

-Der Lichteinfall für bestehende Hauptfenster (Wohnzimmerdoppeltüre und Wohnzimmereingangstüre) und noch zu errichtende Gebäude mit 45° sei nicht gegeben.

-Das Fundament seines Gebäudes sei durch den Aushub in 2 Meter Tiefe für das geplante Multiparkingsystem gefährdet.

-Es bestehe zudem die Gefahr der Beeinträchtigung der Nachbarn hinsichtlich Gesundheit und Eigentum durch die Bauarbeiten selbst.

-Die Entwässerung der Niederschlagswässer auf Eigengrund gefährde die Bausubstanz seines eigenen Gebäudes.

-Da sich sein Schlafzimmer an der Wand zur geplanten Garage befinde, sollte ein zusätzliches Lärmschutzgutachtens für das eingereichte Doppel-Parksystem eingeholt werden. Die in der Garage vorgesehenen Stellplätze hätte auch nicht das gesetzliche Mindestausmaß.

-Der geplante Neubau überrage die angrenzenden Einfamilienhäuser um 5 bis 6 Meter und störe das Ortsbild.

-Von den Dachterrassen bestehe Gefahr für Personen und Sachen durch herabfallende Gegenstände.

Am *** wurde die von der Baubehörde anberaumte Bauverhandlung mit Lokalaugenschein u.a. im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt.

Der anwesende bautechnische Amtssachverständige *** erstattete ein Gutachten, in welchem nach Durchführung des Ortsaugenscheines sowie Begutachtung der vorliegenden Einreichunterlagen festgestellt wurde, dass das Bauvorhaben aus bau- und brandschutztechnischer Sicht die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, den Bebauungsplan und die Bebauungsbestimmungen der Marktgemeinde *** sowie die Anforderungen des § 43 NÖ Bauordnung 1996 erfülle, sofern bestimmte – im Gutachten angeführte - Auflagen eingehalten würden. Das geplante Wohnhaus entspreche der NÖ Bauordnung und der NÖ Bautechnikverordnung, weshalb eine Baubewilligung erteilt werden könne. Zu den Einwendungen der Nachbarn wurde vom Sachverständigen ausführlich Stellung genommen. Sämtliche Nachbarn erklärten, ihre erhobenen Einwendungen aufrecht zu halten.

1.3. Baubewilligungsbescheid:

Mit Bescheid vom ***, Zahl ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz aufgrund des Antrages der *** vom *** die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung des eines Neubaus mit 9 Wohneinheiten auf dem Grundstück *** in *** (Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***).

Die Bewilligung wurde erteilt unter bestimmten – im Spruch näher ausgeführten – Auflagen.

Über die von den Nachbarn erhobenen Einwendungen wurde im Einzelnen abgesprochen:

Folgende Einwendungen des Herrn *** wurden als unbegründet abgewiesen:

Geplante Höhe des Projektes bis ca. 13 Meter (bei Bauklasse I bis II).

Begründung der Abweisung:

Die Gebäudehöhe an der (hinteren) Ostfassade betrage 7,79 Meter und sei bei Bauklasse II (bis 8 Meter) zulässig.

Die Gebäudehöhe an der (vorderen) Westfassade betrage 7,96 Meter, der Abstand zur gegenüberliegenden Straßenfluchtlinie betrage 12,00 Meter. Überragende Erker seien auf einem Drittel der Gebäudelänge zulässig, der Abstand des 5 Meter breiten Erkers betrage zu den seitlichen Grundstücksgrenzen mehr als 3 Meter, 2,5 Meter Höhenabstand zum Gehsteig werde eingehalten, der Abstand zum Fahrbahnrand betrage 1,20 Meter, ein Drittel der Gebäudelänge (15,05 Meter) werde nicht überschritten.

Die Gebäudehöhen der (seitlichen) Süd- und Nordfassade betragen 10,99 bzw. 10,86 Meter, beide Fassaden seien als Giebelwände ausgeführt, weshalb eine Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe um 3 Meter zulässig sei.

Die Gebäudehöhe sei an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau zu bemessen und nicht mit der Gehsteigoberkante.

Begründung der Abweisung:

Da Gehsteige zu öffentlichen Verkehrsflächen gehören, sei als Straßenniveau das Höhenniveau des Gehsteiges als Niveau des angrenzenden Geländes heranzuziehen.

Die Seitenfronten seien keine Giebelfronten, weshalb eine Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe nicht zulässig sei.

Begründung der Abweisung:

Die Giebelhöhenberechnung an der Nord- und Südseite seien im Plan und der Berechnung nachgewiesen. Ein Nachbar habe nur ein Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe auf der ihm zugewandten Front.

Der Lichteinfall für bestehende Hauptfenster und noch zu errichtende Gebäude mit 45° sei nicht gegeben.

Begründung der Abweisung:

Der Lichteinfall auf das bestehende Hauptfenster des Herrn *** sei im Plan nachgewiesen und entspreche der NÖ Bautechnikverordnung.

Das Fundament seines Gebäudes bzw. dessen Standsicherheit sei durch den Aushub in 2 Meter Tiefe für das geplante Multiparkingsystem gefährdet.

Begründung der Abweisung:

Wegen statischer Geringfügigkeit sei die Vorlage einer statischen Vorbemessung nicht erforderlich, der Untergrund sei laut statischer Bestätigung für die vorgesehene Fundamentierung ausreichend.

Die Entwässerung der Niederschlagswässer auf Eigengrund gefährde die Bausubstanz seines eigenen Gebäudes.

Begründung der Abweisung:

Die Regenwässer würden in einem Retentionsbecken gesammelt und gedrosselt in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet, dies stelle gegenüber der derzeitigen Nutzung des Grundstückes, auf dem Regenwasser entlang der Nachbargebäude versickere, eine Verbesserung für die Trockenheit der Nachbargebäude dar.

Für das eingereichte Doppel-Parksystem seien Lärmprobleme zu erwarten, es solle ein zusätzliches Lärmschutzgutachtens eingeholt werden. Die in der Garage vorgesehenen Stellplätze hätten auch nicht das gesetzliche Mindestausmaß.

Begründung der Abweisung:

Eine von der Behörde eingeholte schalltechnische Stellungnahme zur Beurteilung des geplanten Stapelparksystems habe ergeben, dass von der Abstellanlage keine unzumutbaren Belästigungen für Nachbarn ausgehen.

Von Pflichtstellplätzen eines Wohngebäudes ausgehende Emissionen seien von den Nachbarn gemäß § 6 NÖ Bauordnung 1996 hinzunehmen. Die eingeholte schalltechnische Stellungnahme habe keine unzulässigen Immissionen ergeben.

Die weiteren Einwendungen des Herrn *** wurden als unzulässig zurückgewiesen, u.a. die folgenden Einwendungen:

Der geplante Neubau überrage die angrenzenden Einfamilienhäuser um 5 bis 6 Meter und störe das Ortsbild.

Begründung der Zurückweisung:

Der bautechnische Amtssachverständige habe festgestellt, dass das geplante Gebäude im ausgewogenen Verhältnis hinsichtlich Struktur und Gestaltungscharakteristik mit bestehenden Bauwerken im Umgebungsbereich stehe.

Fragen der Ortsbildgestaltung stellten kein im § 6 NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezähltes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar.

Von den windanfälligen Dachterrassen bestehe Gefahr für Personen und Sachen durch herabfallende Gegenstände.

Begründung der Zurückweisung:

Diesbezüglich bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn.

Zwischen der Garage und der Garage im Nebengebäude fehle eine Brandschutzschleuse.

Begründung der Zurückweisung:

Auch diesbezüglich bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn.

Zusammenfassend führte die Baubehörde in der Begründung des Baubewilligungsbescheides auch aus, dass kein Grund bestehe, die fachliche Kompetenz der beigezogenen Sachverständigen zu bezweifeln, insbesondere als sämtliche von den Nachbarn geäußerte Bedenken nicht auf gleicher fachlicher Ebene vorgetragen worden seien. Die Entscheidung der Rechtsfrage der Erteilung oder Nichterteilung der Baubewilligung habe auf Basis der ermittelten Sachverhaltsgrundlage zweifelsfrei erfolgen können. Nach der rechtlichen Beurteilung durch die Behörde sei das Baubewilligungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt worden.

Dieser Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, wurde Herrn *** am *** nachweislich zugestellt.

1.3. Berufungsvorbringen:

Mit Schreiben vom *** erhob Herr *** fristgerecht Berufung.

Zur Begründung brachte er Folgendes vor:

-Zur Abweisung des Einwandes, vom Doppel-Parksystem seien Lärmprobleme zu erwarten, wird ein zusätzliches Lärmgutachten gefordert, da sich das Schlafzimmer des Nachbars direkt an der Wand der geplanten Garage befinde.

-Zur Abweisung des Einwandes, die Belichtung der Hauptfenster werde beeinträchtigt, wird ein weiteres Gutachten gefordert.

-Zur Abweisung des Einwandes, das Fundament seines Gebäudes sei durch die Errichtung der Fundamentierung gefährdet, wird ein weiteres Gutachten gefordert.

-Zur Zurückweisung der das Ortsbild betreffenden Einwendung wird die Richtigkeit des Amtssachverständigengutachtens bezweifelt.

Zudem würden sämtliche bisherigen Einwendungen aufrechtgehalten. Die Aufhebung der Baubewilligung wurde beantragt.

Die Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung des Herrn *** in diesem Verfahren für Frau *** wurde ausdrücklich bestätigt.

Mit einem weiteren als Berufung bezeichneten Schreiben vom *** brachte auch Frau *** als Vertreterin des Herrn *** weitere Berufungsgründe vor.

So brachte sie z.B. die Befangenheit der beigezogenen Amtssachverständigen und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (Verletzung des Parteiengehörs). Zudem stehe das geplante Vorhaben mit der lt. Flächenwidmung für Bauland-Wohngebiet zulässigen Wohndichte im Widerspruch. Im Übrigen wurde das bisherige Vorbringen des Herrn *** wiederholt.

1.4. Berufungsentscheidung:

Die Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung vom *** behandelt. In dieser Sitzung wurde die nunmehr angefochtene Berufungsentscheidung beschlossen, welche Herrn *** nachweislich am *** zugestellt wurde.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom ***, Zahl ***, wurde die Berufung des Herrn *** teilweise als unzulässig zurückgewiesen, teilweise als unbegründet abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wurde dazu Folgendes ausgeführt:

Zu den zurückgewiesenen Einwendungen:

Die Frage der Ortsbildverträglichkeit begründe im Hinblick auf § 6 NÖ Bauordnung 1996 kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.

Die Zahl der Pflichtstellplätze (und die der Berechnung zugrundeliegende Zahl der Wohnungen), das Ausmaß und die Befahrbarkeit der Pflichtstellplätze begründen im Hinblick auf § 6 NÖ Bauordnung 1996 kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.

Die Frage der baulichen Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebengebäude durch eine Brandwand im Garagenbereich bzw. die Behauptung fehlender Brandschutzschleusen begründen im Hinblick auf § 6 NÖ Bauordnung 1996 kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.

Die Behauptung der Überschreitung der Wohndichte laut Flächenwidmungsplan begründe im Hinblick auf § 6 NÖ Bauordnung 1996 kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.

Zu den abgewiesenen Einwendungen:

Die zum Einwand der Lärmbeeinträchtigung durch das beantragte DoppelParksystem eingeholte schalltechnische Stellungnahme habe keine unzulässigen Immissionen ergeben. Von Pflichtstellplätzen eines Wohngebäudes ausgehende Emissionen seien von den Nachbarn gemäß § 6 NÖ Bauordnung 1996 hinzunehmen.

Zum Einwand, der Lichteinfall für bestehende Hauptfenster und noch zu errichtende Gebäude mit 45° sei nicht gegeben, wurde ausgeführt, dass bei geschlossener Bebauungsweise die Belichtung nur für bestehende Hauptfenster zu wahren sei.

Der Lichteinfall auf die bestehenden Hauptfenster (Terrassentür) des Berufungswerbers sei gegeben, da laut Einreichplan ein Dachausschnitt so gestaltet werde, dass die notwendige Belichtung gegeben sei. Dies sei sowohl vom Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes als auch vom Amtssachverständigen der Gemeinde überprüft worden. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei angesichts dieser Beurteilung der bautechnischen Amtssachverständigen nicht erforderlich. Die Berufungsbehörde habe keinen Anlass, diese Beurteilung zu bezweifeln.

Zum Einwand, das Fundament seines Gebäudes sei durch die Errichtung der Fundamentierung gefährdet, weshalb wird ein weiteres Gutachten erforderlich sei, wurde ausgeführt, dass der Beurteilung der Baubehörde ein Schreiben eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers zugrunde gelegen sei, welches vom Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes überprüft und für ausreichend erachtet worden sei. Die Berufungsbehörde habe keinen Anlass, diese Beurteilung zu bezweifeln.

Zum Einwand, die höchstzulässige Gebäudehöhe werde an allen 4 Fronten überschritten wurde festgehalten, dass diese von der Baubehörde entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen nachvollziehbar richtig dargestellt worden seien.

Die behaupteten Verfahrensmängel konnten von der Berufungsbehörde nicht erkannt werden bzw. seien im Hinblick auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht relevant.

Soweit die Beurteilung des Sachverhaltes durch den Amtssachverständigen beanstandet werde, werde dem nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegen getreten. Im Übrigen teile die Berufungsbehörde die Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde.

2. Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, richtet sich die nunmehrige, fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Herrn *** vom ***.

Zur Begründung brachte er unter anderem Folgendes vor:

-Vom Doppel-Parksystem seien Lärmprobleme zu erwarten. Es werde ein zusätzliches Lärmgutachten gefordert, da sich das Schlafzimmer des Nachbars direkt an der Wand der geplanten Garage befinde.

-Durch das geplante Gebäude werde ein Hauptfenster (Terrassentüre) gar nicht belichtet und beim zweiten Hauptfenster sei eine Belichtung nur durch eine Ausnehmung im Dach gegeben.

-Mit Verordnung der Marktgemeinde *** vom *** sei für das Gebiet eine Bausperre verhängt, woraus sich ergebe, dass das Gebäude nicht einer ortsüblichen und damit verträglichen Bebauung entspreche.

-Das Fundament seines Gebäudes, Baujahr ***, sei durch die Errichtung der Fundamentierung gefährdet. Es wird ein weiteres Gutachten gefordert, um festzustellen, ob die angrenzenden Häuser durch die Bauarbeiten gefährdet werden.

-Auch wenn die Berücksichtigung des Ortsbildes kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründe, werde durch diese Nichtberücksichtigung negativ auf seine Rechte betreffend Lichteinfall und Lärmbelästigung eingewirkt.

-Es werden zudem den Baubehörden verschiedenste Verfahrensfehler vorgeworfen.

Zudem würden sämtliche bisherigen Einwendungen aufrechtgehalten. Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides wurde beantragt.

3. Rechtsgrundlagen:

3.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

3.2. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23:

§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.

Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

(…)

3.3. NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015:

§ 70

Übergangsbestimmungen

(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs.3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

(…)

3.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

4. Erwägungen:

Mit 1. Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind auf das vorliegende Beschwerdeverfahren weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden.

Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hat mit dem bekämpften Berufungsbescheid vom *** die Berufung des Beschwerdeführers gegen den baubehördlichen Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, betreffend ein Bauvorhaben auf dem *** in *** (Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***) teilweise abgewiesen und teilweise zurückgewiesen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom 17.12.1981, Zl. 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. u.a. VwGH vom 1.7.1986, Zl. 82/05/0015).

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des an das Baugrundstück nördlich unmittelbar angrenzenden Grundstückes ***, KG ***. Er ist damit Nachbar im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996.

Das Baugrundstück befindet sich im Bauland-Wohngebiet, entsprechend dem geltenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** ist für dieses Grundstück eine geschlossene Bebauungsweise mit straßenseitiger Anbauverpflichtung sowie die Bauklasse I, II festgelegt.

Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom ***, kundgemacht ab ***, in Kraft getreten am ***, wurde für jenen Bereich, in welchem auch das gegenständliche Baugrundstück gelegen ist, eine Bausperre erlassen ist.Zufolge § 3 dieser Verordnung bzw. § 74 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 gilt diese Bausperre nicht für im Zeitpunkt der Kundmachung bereits anhängige Bauverfahren.Das hier gegenständliche Bauverfahren war jedenfalls schon davor mit der Einbringung des Baubewilligungsantrages vom *** bei der Baubehörde anhängig, weshalb dieses Verfahren von der Bausperre nicht berührt wird.Geringfügige Projektsänderungen, durch welche sich die Baukörper nach Lage und Zahl nicht verändern, ändern nichts an der Sache des Verfahrens und begründen demnach auch kein neues Bauverfahren (vgl. VwGH 21.2.1989, 88/05/0205, 0206). Es handelt sich weiterhin um das aufgrund des ursprünglichen Bauansuchens vom *** eingeleitete Bauverfahren, auf welches die erst später verordnete Bausperre demnach nicht anzuwenden ist.

Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.

Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.

Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten Verfahrensrechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensfehler können für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (vgl. z.B. VwGH vom 23.8.2012, Zl. 2012/05/0025, mwN). Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A).

Da die Verfahrensrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht weiter gehen als deren materiellen Ansprüche (vgl. VwGH vom 8.11.1976, VwSlg 9170 A/1976), ist primär zu prüfen, ob durch den bekämpften Bescheid materielle Rechte der Nachbarn verletzt wurden.

Insofern sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Verfahrensvorschriften verletzt erachtet, ist daher festzuhalten, dass Voraussetzung für die Geltendmachung von Verfahrensfehlern ein entsprechendes materielles Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren ist.

Entgegen der offensichtlichen Ansicht des Beschwerdeführers besitzt er im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 1984, Zl. 82/05/0158).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, u.a. festgehalten, dass Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist.

Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen.

Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014(EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

Parteibeschwerden sind daher nur insofern zu prüfen, als ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde erstattet wurde und die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten (im Baubewilligungsverfahren: hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt) Gegenstand ist.

Zu den vorgebrachten Beschwerdepunkten:

Der Beschwerdeführer erwartet, wenig konkret, vom geplanten Doppel-Parksystem ausgehende Lärmprobleme und fordert ein zusätzliches Lärmgutachten, da sich sein Schlafzimmer direkt an der Wand der geplanten Garage befinde.

Die in § 48 NÖ Bauordnung 1996 getroffenen Immissionsschutzregelungen räumen einem Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 das subjektiv-öffentliche Recht ein, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen.

Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 aber nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH vom 19. Jänner 2010, Zl. 2009/05/0020).

Den Nachbarn kommt gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 aber kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0205) oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß.

Dementsprechend sind die von der zu errichtenden Abstellanlage (zwecks Herstellung der erforderlichen Mindestanzahl von Stellplätzen) ausgehenden – möglichen – Immissionen als solche zu werten, die sich üblicherweise aus der Benutzung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben. Gemäß § 64 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 umfasst die Abstellanlage für Kraftfahrzeuge sämtliche für diesen Zweck bestimmte Räume oder Flächen mit den dazugehörigen Räumen und Anlagen. Damit sind auch der Betrieb einer Abstellanlage als Doppel-Parksystem und die von dieser Anlage im Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen umfasst. Diesbezüglich kommt den Nachbarn daher kein Mitspracherecht zu.

Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht.

Durch das geplante Gebäude werde ein Hauptfenster gar nicht belichtet und beim zweiten Hauptfenster sei eine Belichtung nur durch eine Ausnehmung im Dach gegeben.

Insoweit die Beeinträchtigung des erforderlichen Lichteinfalls auf bestehende Hauptfenster eingewendet wird, ist auszuführen, dass der Bebauungsplan für das gegenständliche, vom Bauvorhaben betroffene Grundstück als auch für die Liegenschaft des Beschwerdeführers laut Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise vorsieht. Auf Grund der im rechtsgültigen Bebauungsplan vorgesehenen geschlossenen Bebauungsweise kann ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn diese Bauweise festsetzt, grundsätzlich immer den Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher im Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise festgesetzt ist, kann der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 dient (vgl. VwGH vom 17.3.2006, 2005/05/0071, und vom 29.1.2013, Zl. 2011/05/0049).

Auch die Bestimmungen über die Bebauungshöhe und die zulässige Höhe von Bauwerken begründen nämlich nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn, als sie der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen (vgl. § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996; ferner die in W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, zu § 6 NÖ Bauordnung E 105, 106, S. 176, zitierte Judikatur). Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Bebauungshöhe oder der zulässigen Gebäudehöhe unter diese Gesetzesbestimmung subsumierbar (z.B. VwGH vom 23.7.2013, Zl. 2011/05/0194).

Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist darüber hinaus ganz allgemein insoweit eingeschränkt, als der Nachbar nur die Verletzung der Vorschriften über die Gebäudehöhe hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefront durchsetzen kann (vgl. z.B. hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 245, referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, oder auch z.B. VwGH vom 17.5.1999, Zl. 97/05/0276).

Dem Anrainer kommt nur ein Recht darauf zu, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält (VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037).

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist zu beachten, dass die Gebäudehöhe nach § 53 NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse gemäß § 70 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss (vgl. VwGH vom 29.1.2002, Zl. 2000/05/0259).

Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des rechtsgültigen Bebauungsplanes der Marktgemeinde *** die Gebäudehöhe mit 8 Metern limitiert, sodass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück an der Grenze zum benachbarten Grundstück des Beschwerdeführers zulässigerweise ein Gebäude mit dieser Höhe errichtet werden darf, bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe um bis zu 3 Meter überschritten werden. Die Gebäudehöhe beträgt an der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten, als Giebelfront ausgeführten Nordfassade 10,86 Meter. Den entsprechenden gutachterlichen Stellungnahmen des bautechnischen Amtssachverständigen wurde vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten (vgl. VwGH vom 28.9.2010, Zl. 2009/05/0344).

Das Fundament seines Gebäudes, Baujahr ***, sei durch die Errichtung der Fundamentierung gefährdet. Es wird ein weiteres Gutachten gefordert, um festzustellen, ob die angrenzenden Häuser durch die Bauarbeiten gefährdet werden.

Durch die Bauausführung bewirkte Gefährdungen betreffen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (vgl. VwGH vom 20.7.2004, Zl. 2003/05/0249), und die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründen auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (vgl. VwGH vom 15.7.2003, Zl. 2002/05/0743).

Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung der Standsicherheit im Rahmen der Bauausführung befürchtet, machen er damit kein Nachbarrecht im Sinn des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 geltend (vgl. VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0101), zumal die Bauführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist.

Dass die Standfestigkeit seines Gebäudes durch den konsensgemäßen Bestand des bewilligungsgegenständlichen Bauwerkes und dessen Verwendung gefährdet werde, wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht ausdrücklich vorgebracht.

Zum im Hinblick auf eine Verletzung des Ortsbildes durch das gegenständliche Bauvorhaben erstatteten Vorbringen wird festgehalten, dass dem Nachbarn hinsichtlich der Aspekte der Ortsbildgestaltung mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht zukommt (vgl. VwGH 16.12.2003, 2003/05/0205, ua.).

Dem Nachbarn kommt ein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage, ob sich der geplante Neubau im Sinne des § 56 NÖ Bauordnung 1996 in die Umgebung einfüge, mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 nicht zu (vgl. VwGH 15.6.2004, 2003/05/0196), ua.).

Dementsprechend kann auch die allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften vom Beschwerdeführer nicht mit Erfolg eingewendet werden.

Ganz allgemein kommt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf korrekte Anwendung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung zu. Eine behauptete objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann im Hinblick auf das im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht der Nachbarn für sich allein noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (VwGH 13.12.2011, 2010/05/0081).

Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist auch sonst keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, hinsichtlich der dem Beschwerdeführer ein Mitspracherecht zukäme, ersichtlich.

Da ein Rechtsmittel einer Partei in einem Bauverfahren als eine Einheit anzusehen ist und dieses Rechtsmittel der Partei in einer Rechtsmittelentscheidung (Berufungsentscheidung) nicht gleichzeitig als unbegründet ab- und als unzulässig zurückgewiesen werden darf, belastete die belangte Behörde jedoch den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit, zumal die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gleichzeitig ab- und zurückgewiesen wurde.

Da das Landesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann, war der Spruch des angefochtenen Bescheides im Sinne der auch aus dessen Begründung ersichtlichen Intention, den Baubewilligungsbescheid der ersten Instanz zu bestätigen bzw. die Berufung inhaltlich zu erledigen, gesetzeskonform zu gestalten und dementsprechend abzuändern.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

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