LVwG N LVwG-AB-14-4296

LVwG-AB-14-4296Tribunal administratif régional14 avr. 2015

Regest

Notstandshilfe; Kostenersatz;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-4296

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4296

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates X vom ***, Zl. ***, betreffend Kostenbeitrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Der Magistrat X – Sozialhilfe teilt mit, dass Sie verpflichtet sind dem Land Niederösterreich zu den Kosten der Sozialhilfe für Ihre Unterbringung im Wohnhaus des Vereins ***, ***, einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 490,60 ab *** zu leisten.“

2. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Vorschreibung eines Kostenersatzes für die stationäre Unterbringung ab dem *** richtet, als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Magistrates X – Sozialhilfe vom *** zur Zl. *** wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet dem Land Niederösterreich zu den Kosten der Sozialhilfe für Ihre Unterbringung im Wohnhaus des Vereins ***, ***, einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 490,60 ab *** zu leisten.

Als Rechtsgrundlage wurden § 38 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz (NÖ SHG), LGBl. 9200 iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, angeführt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** zur Zl. ***, Hilfe zur sozialen Eingliederung durch Unterbringung im Wohnhaus des Vereins ***, ***, ab Aufnahmetag gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin beziehe vom AMS eine Notstandshilfe in der Höhe von dzt. tägl. € 20,44. Da der Mensch mit besonderen Bedürfnissen zu den Kosten der Sozialhilfe einen Beitrag zu leisten habe, wurde der obige Betrag als Kostenbeitrag bestimmt.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** des Magistrates X über die Kostenersatzverpflichtung in Höhe von monatlich € 490,60 ab *** in Kenntnis gesetzt. In ihrer hiezu folgenden Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt *** als Sachwalter aus, dass sie sich aufgrund ihres Einkommens (Notstandshilfe) keinen Kostenbeitrag leisten könne.

Lt. behördlichem Aktenvermerk handle es sich bei dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin um eine unbefristete, teilbetreute stationäre Unterbringung, womit ein Kostenbeitrag von 80 % vorzuschreiben sei.

Gegen den Bescheid des Magistrates X vom ***, Zl. *** wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht wie folgt:

Die Beschwerdeführerin beziehe Notstandshilfe von tägl. € 20,44 und sei daher nicht in der Lage irgendeinen Kostenersatz zu leisten. Entsprechend dem Gutachten vom Bundessozialamt sei die Beschwerdeführerin dauerhaft außer Stande sich den Unterhalt selbst zu verschaffen.

Die Beschwerdeführerin verfüge über kein weiteres Einkommen und Vermögen und fallen ihr monatlich Kosten für notwendige Einkäufe (Kosmetikartikel) an.

Es läge im ggstl. Fall ein Härtefall gem. § 38 Abs. 3 NÖ SHG vor.

Die Beschwerdeführerin beziehe monatlich € 620,00 und verbleiben unter Abzug des vorgeschriebenen Kostenersatzes von € 490,60 lediglich € 129,40, mit welchem der Lebens- und Bekleidungsbedarf nicht gedeckt werden könne.

Ziel sei die Resozialisierung der Beschwerdeführerin, jedoch könne aufgrund des vorgeschriebenen Kostenersatzes kein Geld für eine eigene Wohnung angespart werden.

Die Behörde habe es unterlassen ein ausreichendes Ermittlungsverfahren zu führen zur Frage, ob eine eigene Wohnung in Aussicht steht, sowie es die Behörde unterlassen habe die Betreuerinnen der Beschwerdeführerin einzuvernehmen.

Der bekämpfte Bescheid sei mangelhaft, da nicht zu entnehmen sei, wie sich die Kostenersatzpflicht berechne. Die belangte Behörde habe es ebenso unterlassen auszuführen, auf welche Ziffer des von ihr zitierten § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sie ihre Entscheidung stützt.

Es läge auch eine falsche rechtliche Beurteilung vor, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine teilstationäre Unterbringung handle.

Die Beschwerdeführerin verweist auf die §§ 3 Abs. 1, 26 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 2 Z 3, 27 Abs. 3, 35 Abs. 1, 4 und 6, 38 Abs. 1 und 3 des NÖ SHG, sowie auf die §§ 4 Abs. 1 und 5 Z 2 lit. a der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln 9200/2-2.

Die belangte Behörde habe nicht begründet, warum ihrer Ansicht nach von einer stationären Betreuung auszugehen sei; notwendige Erhebungen und Feststellungen seien nicht getroffen und begründet worden.

Eine Begründung fehle auch dahingehend, ob es sich bei dem monatlich überbleibenden Betrag um einen für die aufzukommenden Kosten ausreichenden Betrag handle, der die allgemeinen und besonderen Bedürfnisse abdecke.

Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt worden.

Die belangte Behörde hätte darüber hinaus gem. § 35 Abs. 4 NÖ SHG von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise absehen müssen, da durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus Sozialgründen erschwert sei.

Der bekämpfte Bescheid sei demnach mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verfahrensmängeln behaftet und wurde die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Herabsetzung des monatlichen Kostenbeitrages beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin ist am *** geboren und wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** zu ***, Herr ***, Rechtsanwalt in ***, ***, zum einstweiligen Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, für die Verwaltung von Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten und Wohnangelegenheiten bestellt.

Am *** stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Aufenthalt im Wohnhaus des Vereins ***, welchem mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** zur Zl. *** ab *** gem. § 32 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl 9200, bewilligt wurde.

Der Aufenthalt im Wohnhaus des Vereins *** wurde nicht befristet und stellt eine teilbetreute stationäre Unterbringung dar.

Der Aufenthalt im Wohnhaus des Vereins *** beinhaltet die Unterbringung selbst, die Deckung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Zurverfügungstellung von Verpflegung, Hygiene- und Pflegeartikeln, sowie entsprechend der besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin eine Teilzeitbetreuung von mindestens 25 Stunden Betreuungszeil pro Woche.

Im genannten Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Kosten, welche vorerst das Land Niederösterreich trägt, € 1.701,00 monatlich betragen und der Mensch mit besonderen Bedürfnissen selbst dem Land zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag zu leisten hat, welcher von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben wird.

Der genannte Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerdeführerin ist beim Arbeitsmarktservice *** als arbeitslos gemeldet und bezieht von *** bis *** Notstandshilfe in Höhe von täglich € 20,44. Monatlich gelangt ein Betrag von € 613,20 (30 Tage), bzw. € 633,64 (31 Tage) zur Auszahlung.

Die Beschwerdeführerin verfügt über kein darüber hinausgehendes Einkommen und über kein Vermögen.

Entsprechend der AMS-Leistung von € 20,44 täglich beträgt die Bemessungsgrundlage € 613,20. Für die Berechnung des Kostenbeitrages bei Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen wurden 80 % der Bemessungsgrundlage (Bemessungsgrundlage x 80 %) herangezogen, sohin € 613,20 x 80 %, sodass der monatliche Kostengeitrag mit € 490,56, gerundet € 490,60 errechnet wurde.

Mit Schreiben des Magistrates X vom *** zur Zl. *** wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass für die Unterbringung im Wohnhaus des Vereins *** Sozialhilfekosten auflaufen und gem. § 38 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl 9200, dem Bundesland Niederösterreich zu den Kosten der Sozialhilfe ein Kostenbeitrag zu leisten ist. Beabsichtigt ist die Kostenersatzleistung entsprechend der Vorschriften über die Berechnung von Eigenleistungen bei Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit monatlich € 490,60 ab *** vorzuschreiben.

Im Rahmen des Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Stellung dahingehend bezogen, sie sei nicht in der Lage einen Kostenersatz zu leisten und möge von einer Regressforderung wegen sozialer Härte Abstand genommen werden.

Mit bekämpften Bescheid des Magistrates X vom *** zur Zl. *** wurde die Beschwerdeführerin gem. § 38 Abs. 1 NÖ SHG, LGBl 9200 iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2, verpflichtet dem Land Niederösterreich zu den Kosten der Sozialhilfe für Ihre Unterbringung im Wohnhaus des Vereins ***, ***, einen monatlichen Kostenbeitrages in Höhe von € 490,60 ab *** zu leisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb offener Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde.

Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des Magistrates X zur Zl. ***, der Einsichtnahme in den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** zur Zl. ***, in den Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** zu GZ: ***, in den AMS-Datenauszug und in die Kostenbeitragsberechnungen, sowie in das Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** zur Zl: ***.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus:

Folgende Bestimmung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (LGBl 9200/2) kommen im gegenständlichen Fall zu Anwendung:

§ 25 NÖ SHG 2000 lautet:

Anspruchsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Mensch mit besonderen Bedürfnissen

(2) …

(3) …

(4) …

§ 26 NÖ SHG 2000 lautet:

Maßnahmenkatalog

(1) Die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst:

1. Heilbehandlung,

2. Hilfsmittel,

3. Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung,

4. Hilfe zur beruflichen Eingliederung,

5. Hilfe durch geschützte Arbeit,

6. Hilfe zur sozialen Eingliederung,

7. Hilfe durch soziale Betreuung und Pflege sowie

8. persönliche Hilfe.

(2) Auf die Hilfen gemäß Abs. 1, ausgenommen Abs. 1 Z. 2, 5 und 8, besteht ein Rechtsanspruch. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. Nach den Erfordernissen des Einzelfalles ist die Maßnahme auszuwählen. Hilfen gemäß Abs. 1 Z. 1, 3, 4, 6 und 7 sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren.

(3) Die Grundlage der Entscheidung für die Leistung und Auswahl der Hilfemaßnahmen bildet ein Sachverständigengutachten eines Arztes oder die Stellungnahme eines Dipl. Sozialarbeiters. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Situation auch Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Psychologie oder der Pflege, beizuziehen.

§ 32 NÖ SHG 2000 lautet:

Hilfe zur sozialen Eingliederung

(1) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten, um die in den unabänderlichen Lebensverhältnissen

gelegenen Schwierigkeiten zu mildern und ihnen ein erfülltes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(2) Die Maßnahme besteht in der aktivierenden Betreuung und Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen. Sie umfasst auch Geldleistungen nach § 10 Abs. 2 Z. 3 sowie Fahrtkosten im Sinne des § 27 Abs. 3.

(3) Die Hilfe zur sozialen Eingliederung ist nur solange zu gewähren, als eine Verbesserung und Erhaltung der selbstständigen Alltags- und Lebensgestaltung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu erwarten ist.

§ 35 NÖ SHG 2000 lautet:

Ausmaß der Hilfe für Menschen mitbesonderen Bedürfnissen

(1) Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

Das nach den bundesgesetzlichen

Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.

(2) Die gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.

(3) Eltern haben für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

(4) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

(5) Bei einer probeweisen Beschäftigung an einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z. 4) darf kein Kostenbeitrag verlangt werden.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit: Einkommen, pflegebezogene Leistungen und Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.

§ 38 NÖ SHG 2000 lautet:

Ersatz durch den Hilfeempfänger

(1) Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

1. er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;

2. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;

3. im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;

(2) Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:

1. Kosten für Maßnahmen (Hilfen zum Lebensbedarf), die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden und

2. Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z. 4).

(3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger gemäß Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.

§ 4 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/2, lautet:

Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen

Geldleistungen) bei stationären Diensten

(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:

1. der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;

2. die Sonderzahlungen (§ 1 Z. 5);

3. 20 % eines sonstigen Einkommens (z.B. einer Rente, Pension).

(2) Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 11 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) und andere Leistungen anzurechnen.

(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang

der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.

Gemäß § 26 Abs. 1 NÖ SHG umfasst die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter einem Hilfe zur sozialen Eingliederung (Z 6). Dazu zählen gemäß § 32 Abs. 2 NÖ SHG die aktivierende Betreuung und die Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen.

Die Gewährung der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat gemäß § 35 Abs. 1 NÖ SHG unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens zu erfolgen. Gemäß § 35 Abs. 4 NÖ SHG kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn hiedurch die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe geführt würde.

Gemäß § 38 Abs. 1 NÖ SHG ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt. Gemäß § 38 Abs. 3 NÖ SHG ist von der Verpflichtung zum Kostenersatz abzusehen, wenn diese für den Hilfeempfänger eine Härte bedeutet oder der Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben bei stationären Diensten 20 % eines sonstigen Einkommens außer Ansatz zu bleiben

Der Beschwerdeführerin wurde über deren Antrag der Aufenthalt im Wohnhaus des Vereins *** bewilligt. Gemäß § 25 NÖ SHG 2000 impliziert der Antrag selbst bereits die Bereitschaft der Beschwerdeführerin einen, dem Einkommen und Vermögen entsprechenden Kostenbeitrag zu leisten, widrigenfalls die Anspruchsvoraussetzungen des § 25 NÖ SHG 2000 nicht vorgelegen wären um dem Antrag der Beschwerdeführerin zu entsprechen.

Die Notstandshilfe ist Einkommen im Sinne des § 1 Z 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, welcher lautet: „Als Einkommen gilt insbesondere: alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhaltes, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden.“

Mit Bezug der Notstandshilfe von Seiten des Arbeitsmarktservices *** verfügt die Beschwerdeführerin jedenfalls über ein regelmäßiges Einkommen, welches den Bestimmungen des § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ SHG 2000 unterliegt. Aufgrund des bestehenden Einkommens ist die Beschwerdeführerin als Sozialhilfeempfängerin jedenfalls verpflichtet dem Land Niederösterreich als Kostenträger einen Ersatz der für sie aufgewendeten Sozialhilfekosten zu leisten. Bei Vorhandensein von Einkommen oder Vermögen besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Beitragsleistung an den Sozialhilfeträger.

Die Beschwerdeführerin ist somit dem Grunde nach zur Kostenersatzleistung verpflichtet.

Unrichtig hingegen ist die auferlegte Verpflichtung zum Kostenersatz ab ***. Der Beschwerdeführerin wurde die beantragte Unterbringung ab *** bewilligt. Im Monat *** bestand keine Leistung nach dem NÖ SHG 2000, womit für die Beschwerdeführerin für den Monat *** keine gesetzliche Verpflichtung zum Kostenersatz besteht.

Die Unterbringung der Beschwerdeführerin im Wohnhaus des Vereins *** stellt einen stationären Dienst im Sinne des § 35 Abs. 1 NÖ SHG 2000 dar, womit sich die Höhe der Ersatzleistung nach § 4 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln – Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei stationären Diensten – ergibt. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben 20 % des Einkommens außer Ansatz zu bleiben, ergo obliegen 80 % des Einkommens der Kostenersatzleistung.

Die Bemessungsgrundlage von € 613,20 monatlich blieb unbestritten, sodass hierauf nicht einzugehen ist. Der monatliche Kostenersatz errechnet sich daher mit € 490,60 (= 80 % der Bemessungsgrundlage).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Härtefall und Gefährdung des Erfolges der Sozialhilfe:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von der Verpflichtung zur Vorschreibung einer Beitragsleistung des Hilfeempfängers nicht nur dann abgesehen werden, wenn dies im Sinne des § 38 Abs. 3 NÖ SHG 2000 eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde. Vielmehr ermächtigt die für Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen speziell vorgesehene Regelung des § 35 Abs. 4 NÖ SHG 2000, die Behörde bzw. auch das Gericht von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ganz oder teilweise bereits dann abzusehen, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert würde.

Zum Begriff der Härte wird aus rechtlicher Sicht ausgeführt, dass ein Härtefall ein atypischer Sachverhalt ist, der erheblich vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder -entscheidungen erscheinen lässt. Bei dem Begriff „Härte“ handelt es sich um einen unbestimmten allgemein formulierten Rechtsbegriff, der bei der Rechtsanwendung im Einzelfall präzisiert werden muss. Diese Präzisierung unterliegt der richterlichen Überprüfung.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Härtefall im Sinne des § 38 Abs. 3 bzw. § 35 NÖ SHG 2000 aufzuzeigen, zumal der Umstand, dass mit dem außer Ansatz zu bleibenden Einkommen kein Geld für eine eigene Wohnung angespart werden kann, keinen Härtefall darstellt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Ersparnisse, die aus Einkommensteilen gebildet werden, als Vermögen des Betreffenden zu behandeln und ist es dabei nicht maßgeblich, aus welchen Quellen diese Ersparnisse gebildet werden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2005, Zl. 2003/10/0200). Ersparnisse bilden demnach selbst Grundlage für einen Ersatzanspruch. Nach dem NÖ SHG 2000 kommt es auch nicht darauf an, ob das Vermögen des Hilfeempfängers vor oder während der Hilfeleistung erworben wurde.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht somit ins Leere und sieht das erkennende Gericht die Vorschreibung des Kostenersatzes in diesem Punkt keinesfalls als unbillig.

In diesem Zusammenhang kann der Behörde auch kein Verfahrensfehler vorgeworfen werden, zumal die von der Beschwerdeführerin gewünschten Feststellungen dahingehend, ob die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit in eine eigene Wohnung umzieht, für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidungswesentlich ist.

Für das Vorliegen eines Härtefalles bzw für das Vorliegen von Gründen, dass durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert würde, ist es auch nicht ausreichend in der Beschwerde lediglich zu formulieren, dass durch die Kostenvorschreibung der offene Lebens- und Bekleidungsbedarf, wobei unter einem auf Kosmetikartikel verwiesen wird, nicht abgedeckt werden kann.

Im Rahmen des Aufenthaltes im Wohnhaus des Vereins *** ist nicht nur die Unterbringung der Beschwerdeführerin gesichert, sondern werden die gesamten Lebenshaltungskosten, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit den besonderen Bedürfnisse durch die Leistungen des Vereins abgedeckt.

Es wird davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist jene Güter, die nicht der Lebenshaltung dienen, aus dem weiterhin zur Verfügung stehenden Betrag zu bestreiten.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin behaupteten Lebens- und Bekleidungskosten unter Verweis auf Kosmetika war nicht vorzunehmen, zumal hiezu kein konkretes Vorbringen erstattet wurde und der gesamte Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin einschließlich ihrer besonderen Bedürfnisse (Teilzeitbetreuung) gesichert ist.

Somit liegt auch kein Fall des § 35 Abs. 4 NÖ SHG 2000 vor.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der Bescheid sei mangelhaft geblieben da sich die Behörde nur auf § 38 NÖ SHG und § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln stützt und demnach die Berechnung der Kostenersatzleistung nicht nachvollziehbar ist, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

Der Verweis auf die Rechtsgrundlage, ohne Nennung der in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen angeführten Ziffern, begründet keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass sie hiedurch die Berechnung nicht nachvollziehen kann, sind der Beschwerdeführerin ihre eigenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift unter „Verfahrensablauf“ entgegenzuhalten: „… sei gem. § 38 Abs.1 NÖ Sozialhilfegesetz iVm § 4 (1) der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ein Kostenbeitrag in Höhe von 80 % vorzuschreiben … „.

Zum Einwand der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Die Beschwerdeführerin wendet eine falsche rechtliche Beurteilung ein, da nach Ansicht der Beschwerdeführerin nur eine teilstationäre Unterbringung vorliegt und zitiert in diesem Zusammenhang die §§ 3 Abs. 1, 26 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 2 Z 3, 27 Abs. 3, 35 Abs. 1, 4 und 6, 38 Abs. 1 und 3 des NÖ SHG 2000, sowie die §§ 4 Abs. 1 und 5 Z 2 lit. a der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln 9200/2-2.

Der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen nach Ansicht der Beschwerdeführerin von einer teilstationären Unterbringung auszugehen sei.

Die Unterbringung in einem Wohnhaus stellt an sich schon einen stationären Aufenthalt dar; eine teilweise Wohnhausunterbringung ist ein Widerspruch in sich. Anhaltspunkte, dass nur eine Tagesheimunterbringung vorliegt, ergeben sich weder aus dem Behördenakt, noch wurde dies von Seiten der Beschwerdeführerin behauptet.

Auf die Ausführungen zur teilstationären Unterbringung im Zusammenhang mit den entsprechenden Kostenersatzberechnungen nach § 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist daher nicht einzugehen.

Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass es die belangte Behörde unterlassen hat Ermittlungen zu den besonderen Bedürfnissen und konkreten Ausgaben der Beschwerdeführerin zu treffen, dies unter einem im Hinblick auf § 35 Abs. 4 NÖ SHG 2000, vermag jedoch in ihrer Beschwerdeschrift selbst nicht darzulegen, mit welchen Lebenshaltungskosten und Zusatzausgagen, bedingt durch die besonderen Bedürfnisse, die Beschwerdeführerin im Konkreten belastet ist.

Auch in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs wurde hiezu kein Vorbringen erstattet.

Die Feststellung, dass durch die im Wohnhaus erbrachten Leistungen der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin vollends sichergestellt ist, beruht nicht auf einem mangelhaften Verfahren. Feststellungen über die, den Lebenshaltungskosten hinausgehenden Ausgaben, sind nicht entscheidungsrelevant. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren kann hieraus nicht begründet werden.

Die Beschwerde war somit, sofern sie die Kostenersatzverpflichtung ab *** betrifft, als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen war und die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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