LVwG N LVwG-ME-14-0048

LVwG-ME-14-0048Tribunal administratif régional14 avr. 2015

Regest

Irreführung; Mindesthaltbarkeitsdatum; Unzulässigkeit; Inverkehrbringen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-ME-14-0048

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.ME.14.0048

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Kuchar als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, ***, ***; ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

2. Dem Beschwerdeführer fallen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zur Last.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:§ 50 und § 52 Abs. 8 VwGVG

§ 64 Abs. 1 und 2 VStG

§ 54b Abs.1 VStG

§ 25a VwGG

§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. behördlicher Verfahrensgang:

Die Bezirkshauptmannschaft X bestrafte den Beschwerdeführer *** mit Erkenntnis vom *** Zl. *** wegen Verwaltungsübertretung nach §§ 5 Abs. 2 Z.1, 90 Abs.1 Z.1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG).

Die belangte Behörde führte u.a. begründend aus:

„Das Straferkenntnis gründet sich auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren sowie auf den Strafantrag des Amtes der NÖ Landesregierung, Lebensmittelkontrolle vom ***. … Tatsache ist, dass im Rahmen einer Probenentnahme gem. § 36 LMSVG in der ***, ***, ***. am ***, 07:35:00 Uhr eine Ware mit der Warenbezeichnung „BIO-Müsli Apfel Holunder“ vorgefunden wurde, die laut Gutachten des Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck (AGES) vom *** (Untersuchung vom ***) bereits vor dem deklarierten Mindesthaltbarkeitsdatum nach den allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 5 Z 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006 idgF als wertgemindert zu beurteilen war und unterlag daher gem. § 5 Abs. 1 Z 2 LMSVG dem Verbot des Inverkehrbringens. Das Mindesthaltbarkeitsdatum war demnach offensichtlich zu lange bemessen und somit irreführend. Die Probe ist daher nach den allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs.2 Z 1 LMSVG mit einer zur Irreführung geeigneten Angabe hinsichtlich ihrer Haltbarkeit in Verkehr gebracht worden.“

2. Beschwerdevorbringen:

Gegen das behördliche Straferkenntnis erhob *** mit Schriftsatz vom *** fristgerecht Beschwerde und führt darin u.a. aus:

„Die belangte Behörde und die AGES schließen allein aus dem Umstand eines ranzigen Geschmacks und Geruchs eines einzigen Produkts, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum insgesamt zu lange bemessen war. Diese Schlussfolgerung ist unrichtig und entspricht nicht der Rechtslage. Ob ein Mindesthaltbarkeitsdatum falsch ist, hängt allein davon ab, ob die deklarierte Haltbarkeitsfrist in Verbindung mit den angegebenen Lagerbedingungen für die betreffende Ware objektiv und generell betrachtet unrichtig - d.h. zu lange bemessen war (VwGH 29.06.1998, 94/10/0132). Das Mindesthaltbarkeitsdatum kann neben der Kenntnis der Beschaffenheit und der Eigenschaften des in Verkehr gebrachten Lebensmittels durch Lagerversuche, Inanspruchnahme sachverständiger Beratung, Rückgriffe auf einschlägige Literatur, Marktbeobachtung etc. bestimmt werden (Blass et al., LMR 3 , § 4 LMKV Rz 35). Demzufolge wurde beim Bio-Müsli das Mindesthaltbarkeitsdatum nach verschiedenen Kriterien objektiv und generell betrachtet korrekt berechnet. Ich verweise dazu auf die bereits mit meiner Stellungnahme vom *** vorgelegte Stellungnahme des Herstellers (./2) und die Verkehrsfähigkeitsbestätigung der LVA (./3). Die Behörde geht jedoch entgegen der zitierten Rechtsprechung des VwGH überhaupt nicht auf die Frage ein, ob das deklarierte Mindesthaltbarkeitsdatum grundsätzlich korrekt bemessen wurde, sondern stützt den Tatvorwurf nur auf eine Wertminderung der untersuchten Probe. Selbst wenn ein Lebensmittel wertgemindert ist, bedeutet das aber noch nicht zwangsläufig, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum zu lange bemessen ist. Eine Wertminderung kann schließlich durch verschiedene Faktoren, die teils während der Produktion teils erst nach der Produktion und Lieferung eintreten, ausgelöst werden. Im konkreten Fall wurde die Wertminderung durch einen Rezepturfehler und weitere interne Fehler des Herstellers verursacht. Die Bemessung der Mindesthaltbarkeitsdauer entsprach aber jener der nachfolgenden Chargen, bei deren Produktion die Fehler auf Seiten des Herstellers beseitigt worden waren, und war prinzipiell richtig….“

3. verwaltungsgerichtlicher Verfahrensgang:

Das erkennende Gericht hat die verfahrensrelevante Sach- und Rechtslage aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens und der diesbezüglichen Aktenlage erhoben und der vorliegenden Entscheidung zugrundegelegt.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie auch aufgrund des im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X, Zl.*** dokumentierten behördlichen Ermittlungsverfahrens ist erwiesen, dass im Rahmen einer Probenentnahme gem. § 36 LMSVG in der ***, ***, *** am ***, 07:35:00 Uhr eine Ware mit der Warenbezeichnung „BIO-Müsli Apfel Holunder“ vorgefunden worden war, welche laut Gutachten des Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck (AGES) vom *** (Untersuchung vom ***) bereits vor dem deklarierten Mindesthaltbarkeitsdatum nach den allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 5 Z 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006 idgF als wertgemindert zu beurteilen gewesen und sohin gem. § 5 Abs. 1 Z 2 LMSVG dem Verbot des Inverkehrbringens unterlegen war.

5. Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsbarkeit(B-VG)

Artikel 129. Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar

von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(4) Durch Bundesgesetz kann

1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;

2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:

a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);

b) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3. Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

Gemäß § 5 Abs. 5 Z 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) sind Lebensmittel wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.

Gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1 und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

6. Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen behördlichen Erkenntnis vorgeworfen, es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der ***, Niederlassung ***, ***, ***, für die Filiale in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft das Lebensmittel "Bio-Müsli Apfel Holunder" in der *** in ***., *** zum Verkauf vorrätig gehalten und somit in Verkehr gebracht hat, obwohl dieses Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben versehen war und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die mit irreführenden Angaben versehen sind, verboten ist.

Abgesehen von der im behördlichen Verfahren nicht relevierten Frage, ob es sich im vorliegenden Fall tatsächlich bloß um ein hinsichtlich der spezifischen, wertbestimmenden

Eigenschaften gemindertes oder bereits um ein für den menschlichen Verzehr ungeeignetes Lebensmittel gehandelt hat (wofür einiges spricht), können Angaben hinsichtlich eines Mindesthaltbarkeitsdatums nur dann vorwerfbar zweifelsfrei als irreführend qualifiziert werden, wenn bereits bei Anbringung der Datumsangabe erwiesenermaßen klar ist oder klar sein musste, dass ein bestimmtes Produkt ( auch bei Einhaltung der dem Produkt entsprechenden Lagerbedingungen etc.) nicht bis zum angegebenen Datum haltbar sein wird. Veränderungen eines Lebensmittels, wie sie im vorliegenden Fall konstatiert worden sind und die sich jeder Einflussnahme der für die Kennzeichnung hinsichtlich der Mindesthaltbarkeit verantwortlichen Personen entziehen, können begrifflich nur zu einer Unzulässigkeit des Inverkehrbringens infolge des Verlustes der Eigenschaft „für den menschlichen Verzehr geeignet“ führen. Da sich im gegenständlichen Fall aus dem Gutachten nicht erschließt, wann die „erhebliche Minderung der spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaften“ des Lebensmittels eingetreten ist, kann die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen werden. Es war sohin wie im Erkenntnisspruch zu entscheiden.

7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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