Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-396/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.396.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des von Herrn *** am *** angemeldeten Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ im Standort ***, ***, nicht vorliegen und wurde die Ausübung dieses Gewerbes gemäß § 340 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 untersagt.
In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass im Strafregister der Republik Österreich eine nicht getilgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Urteil des Landesgerichts *** vom ***, Zl. ***, wegen §§ 27 Abs. 1/1 (1., 2. Fall), 27 1/1 (8. Fall), 27/3 Suchtmittelgesetz) aufscheine. Nach dem voraussichtlichen Stand der Strafregistereintragung werde die Tilgung voraussichtlich mit *** erfolgen. Somit sei der Gewerbeausschließungsgrund gemäß § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 gegeben.
Weiters wurde ausgeführt, dass Herr *** anlässlich einer persönlichen Vorsprache am *** um Aussetzung des Gewerbeanmeldeverfahrens bis zum positiven Abschluss eines Verfahrens zur Erteilung einer Nachsicht angesucht habe, wobei ein derartiges Nachsichtsansuchen bei der Bezirkshauptmannschaft X jedoch nicht eingelangt sei.
Gemäß § 340 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 habe die Behörde nur dann eine innerhalb der im 2. Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht zu berücksichtigen, soferne im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht bereits anhängig sei. Da zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung weder ein Nachsichtsverfahren anhängig gewesen sei, noch spätestens am Tag der Gewerbeanmeldung ein solcher Antrag eingebracht worden sei, würden die gesetzlichen Voraussetzungen zur beantragten Gewerbeausübung nicht vorliegen.
Dagegen hat Herr *** fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass seine Strafe endgültig getilgt sei. Er habe die Strafnachsicht suchen müssen, welche nunmehr der Beschwerde angeschlossen sei. Der Beschwerde war eine Mitteilung über die endgültige Strafnachsicht des Landesgerichts *** vom ***, Zl. ***, angeschlossen.
Er ersuche daher, sein Gewerbeansuchen nicht zu untersagen. Seine selbstständige Tätigkeit bestehe hauptsächlich in Kleintransporten für das langjährige Unternehmen seiner Tante *** - Tischlerei *** in *** und andere kleine Tischlereien oder Firmen, sehr selten Endkunden. Er sei daher immer unter Aufsicht eines anderen Unternehmers. Seine Strafe sei auch nur bedingt ausgesprochen worden, er werde sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit Urteil des Landesgerichts *** vom ***, ***, wurde Herr *** zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei die Probezeit mit drei Jahren festgesetzt worden ist. Dieses Urteil ist am *** rechtskräftig geworden. Nach Ablauf der dreijährigen Probezeit wurde die Strafe endgültig nachgesehen (Mitteilung über die endgültige Strafnachsicht vom ***).
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des unbedenklichen Inhaltes des Aktes der Bezirkshauptmannschaft X, ***, insbesondere auf Grund der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich vom ***, betreffend ***, geboren am *** in ***, sowie durch die Einsicht in die Mitteilung über die endgültige Strafnachsicht vom *** des Landesgerichts *** zur Zl. ***. Im Übrigen sind die Daten der rechtskräftigen Verurteilung und der Mitteilung über die endgültige Strafnachsicht nicht strittig.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) lautet:
Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
§ 2 Abs. 1 Tilgungsgesetz lautet:
Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.
§ 3 Abs. 1 Tilgungsgesetz lautet:
Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist
1. drei Jahre,wenn er wegen Jugendstraftaten nach den §§ 12 oder 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 verurteilt worden ist, endet im Fall des § 13 jedoch nicht, bevor das Gericht ausgesprochen hat, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird;
2. fünf Jahre,wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Z 1 nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist;
3. zehn Jahre,wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist;
4. fünfzehn Jahre,wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.
§ 43 Strafgesetzbuch (StGB) lautet:
(1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt, so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.
(2) Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so ist die Strafe endgültig nachzusehen. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des Urteils zu berechnen.
Von der Tilgung ist die bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 StGB zu unterscheiden, wonach das Gericht bei einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchsten drei Jahren bedingt nachzusehen hat, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung alleine oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Da die dreijährige Probezeit am *** abgelaufen war, hat das Landesgericht *** die bedingt verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.
Diese endgültige Strafnachsicht hat jedoch keine Auswirkungen auf die gesetzlich vorgegebene Tilgungsfrist laut Tilgungsgesetz. Da der nunmehrige Beschwerdeführer vom Landesgericht *** zur Zl. ***, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt wurde und dieses Urteil mit *** in Rechtskraft getreten ist, beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Tilgungsgesetz fünf Jahre und endet somit gemäß § 43 Abs. 2 StGB iVm § 2 Abs. 2 Tilgungsgesetz fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils, somit am ***. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft X ist die Tilgungsfrist damit ebenso nicht abgelaufen wie zum Zeitpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Da die Verurteilung somit nicht getilgt ist, ist weiterhin der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 gegeben. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X war daher nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.
Gemäß § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststand und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. Überdies hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.