LVwG N LVwG-AV-6/001-2015

LVwG-AV-6/001-2015Tribunal administratif régional21 mai 2015

Regest

Grundgrenze; Vorfrage; zulässige Hauptfenster; Pflichtstellplätze gemäß Bebauungsplan;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-6/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.6.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn *** und Frau ***, beide vertreten durch RA ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***,betreffend Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaus mit neun Wohnungen und einer Tiefgarage mit 14 Kraftfahrzeugabstellplätzen auf dem Nachbargrundstück als unbegründet abgewiesen worden waren, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Herrn *** und Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführer), beide vertreten durch RA ***, sind Eigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, welches an das verfahrensgegenständlichen Baugrundstück unmittelbar östlich angrenzt.

Für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, welches nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Bauland-Wohngebiet gewidmet ist, ist nach dem geltenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** die Bauklasse II bei einer offenen/gekuppelten Bebauungsweise sowie einer Bebauungsdichte von 25 % vorgesehen.

1.2.

Die *** (in der Folge: Bauwerberin) stellte am *** das Ansuchen um Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaus mit neun Wohnungen und einer Tiefgarage mit 14 PKW-Stellplätzen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück.

Nach Einholung weiterer Unterlagen verständigt das Stadtbauamt der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom *** nachweislich 28 Nachbarn vom gegenständlichen Bauvorhaben unter gleichzeitiger Aufforderung, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Verständigung Einwendungen in schriftlicher Form zu erheben - bei sonstigem Verlust der Parteistellung.

Die Beschwerdeführer brachten dazu im Wesentlichen vor, dass das Baugrundstück keine gesicherte Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer aufweise. Dadurch seien die Planunterlagen unvollständig. Das habe auch zur Folge, dass das von der Bauwerberin angenommene Flächenausmaß des Baugrundstückes von 1.752 m² unrichtig und sohin die Feststellung der verordneten Bebauungsdichte von 25 % nicht möglich sei. Die Panunterlagen seien sohin für die Verfolgung der Parteienrechte nicht ausreichend. Auch sei festzuhalten, dass der (oberirdische) Teil der Garagenabfahrt über der hinteren Baufluchtlinie liege. Ebenso überrage der im hinteren Bauwich angeordnete Balkon die Baufluchtlinie in unzulässiger Weise. Balkone dürften nur bis zu einer Gesamtlänge von höchstens 1/3 der Gebäudelänge ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m, ausmachen. Bei Ausführung des zur Genehmigung stehenden Gebäudes die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude am Grundstück der Beschwerdeführer beeinträchtigt, nachdem aus den vorliegenden Planunterlagen nicht ersichtlich sei, wie die zulässige Gebäudehöhe berechnet werde. Hinsichtlich des Immissionsschutzes werde die Situierung der Garagenabfahrt unmittelbar angrenzend an das Nachbargrundstück verwirklicht. Dadurch komme es zu einer unzulässigen Beeinträchtigung durch Lärm, durch die Abgase der Fahrzeuge sowie durch die Blendung der Fahrzeuge im Zuge der Ein- und Ausfahrt. Auch sei die Belüftung/Entlüftung der Garage ebenfalls im Nahbereich zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer angesiedelt, sodass auch hierdurch eine unzulässige Beeinträchtigung stattfinde. Die gemäß § 167 NÖ BTV einzuhaltenden Vorgaben im Zusammenhang mit Rauchabzugsöffnungen würden aus Sicht der Beschwerdeführer nicht eingehalten. Durch die massiven, in Grundstücksnähe geplanten Bauarbeiten werde massiv in die Standsicherheit eingegriffen. Beim Gebäude der Beschwerdeführer handle es sich um ein Objekt aus dem Jahre ***, welches - alterstypisch - keine tiefen Fundamente aufweise. Durch die Erdaushub- und Spundarbeiten im Zusammenhang mit der Bauführung, insbesondere der Tiefgaragenausführung, sei mit massiven Beeinträchtigungen am Nachbargrundstück zu rechnen. Den Einreichunterlagen sei nicht zu entnehmen, wie eine ordnungsgemäße und schadensfreie Ableitung der Oberflächenwässer erfolgen soll. Die konkrete Ausprägung des Sickerschachtes sei nicht dargestellt und damit auch nicht nachvollziehbar, ob eine störungsfreie Ableitung der Oberflächenwässer möglich und geplant sei. Dadurch drohe aufgrund der Bauführung die Gefährdung der Trockenheit. Der gegenständliche Bau stehe in eklatantem Widerspruch zu den einzuhaltenden Grundsätzen der Ortsbildgestaltung, sodass die Einholung eines Ortsbildgutachtens angeregt werde.

Die Bauwerberin replizierte dazu mit Schreiben vom ***, dass der missverständliche Begriff der "ungesicherten" Grenze verwendet werde, ohne den Grenzverlauf zu bestreiten. Eine Eintragung des betreffenden Baugrundstückes in den Grenzkataster sei noch nicht erfolgt und wäre weder für eine Bauplatzabklärung noch für die Erteilung der Baubewilligung nach erforderlich. Es reiche ein Vermessungsplan mit Naturaufnahme der gekennzeichneten Grenzen aus. Die gegenständliche, das Baugrundstück vom Nachbargrundstück trennende Grundstücksgrenze sei seit mehr als 30 Jahren durch Einfriedungen gekennzeichnet.

Diese Naturgrenze sei in den der Baubehörde mit den Einreichunterlagen vorgelegten Vermessungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, *** (GZ ***), eingezeichnet.

Mit Schreiben vom *** brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Baubehörde als zivilrechtliche Vorfrage bei Feststellung der Bebauungsdichte die Eigentumsverhältnisse am Bauvorhaben des gegenständlichen Grundstückes zu beurteilen habe. Bei Akteneinsicht durch Herrn *** sei der Vermessungsplan nicht im Akt eingelegen, sodass die Einreichunterlagen insoweit unvollständig wären, als die (behauptete) lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstückes (welches nicht im Grenzkataster erfasst sei) auf einem der Baubehörde nicht vorliegenden Vermessungsplan beruhe, der weder von der Baubehörde noch von den Beschwerdeführern überprüft werden könne. Auch sei es nicht zulässig, den Beschwerdeführern den Nachweis des Grenzverlaufes dadurch aufzutragen, die Frage der Grundgrenze einer gerichtlichen Klärung zuzuführen, widrigenfalls die Baubehörde von der laut Lageplan des *** angenommenen Grundstücksgrenze ausgehe.

Mit Schreiben vom *** beraumte das Stadtbauamt der Stadtgemeinde *** für die Baubehörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück für Montag, den *** an.

Am *** fand eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführer als Nachbarn ordnungsgemäß geladen wurden und im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholten, die Vertagung der Bauverhandlung beantragten und dazu vorbrachten, dass im Lageplan eine lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstückes und deren Kennzeichnung in der Natur nicht enthalten seien. Die Naturaufnahme des *** sei unvollständig und in der Konsequenz unrichtig. Jedenfalls werde die tatsächliche Grundstücksgröße des Baugrundstückes unrichtig zu groß angenommen und verstoße die in Aussicht genommene Bauführung gegen die zulässige Bebauungsdichte. Zum Immissionsschutz wird dargelegt, dass die Mindestanzahl der Stellplätze für Wohngebäude in der NÖ BTV mit einem Stellplatz pro Wohnung festgesetzt werde. Im vorliegenden Fall werde die gesetzliche Mindestanzahl der Stellplätze (9 Stellplätze bei 9 Wohnungen) mit 14 Stellplätzen deutlich überschritten, sodass die Beschwerdeführer durch die entlang der Grundstücksgrenze und in unmittelbarer Nähe zu ihrem Gebäude gelegene Tiefgaragenrampe unzumutbaren Immissionen ausgesetzt wären.

Die Bauwerberin replizierte dazu mit Schreiben vom ***, dass die Gemeinde nach der NÖ Bauordnung zur Festlegung einer höheren Stellplatzzahl ermächtigt sei. Gemäß Teil I Z. 3. 4. des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** sei die Anzahl von Stellplätzen pro neu errichteter Wohneinheit mit 1, 5 rechtmäßig festgesetzt. Das Bauvorhaben umfasse auch nicht mehr Stellplätze, als im Bebauungsplan festgelegt, sodass die von den Stellplätzen ausgehenden Immissionen (§ 48 iVm § 63 NÖ Bauordnung) nicht über das gesetzlich zulässige Ausmaß hinausreichten. Die Frage des Grenzverlaufes sei im gegenständlichen Verfahren deshalb unerheblich, weil durch den Abstand des zu errichtenden Gebäudes zur Grenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer weder der Bauwich noch der Lichteinfall auf dem Grundstück beeinträchtigt werden. Der Grenzverlauf sei nur für die Frage der Bebauungsdichte von Bedeutung. Dies betreffe jedoch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, sodass die Einwendungen auch insofern unberechtigt seien.

1.3.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Neubaus mit 9 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 14 Kfz-Stellplätzen auf der Liegenschaft ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter allgemeinen, feuerpolizeilichen und technischen Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer der mangelnden gesicherten Grundgrenze, der Überschreitung der Bebauungsdichte, der Beeinträchtigung der Wahrnehmung der Parteienrechte durch Unvollständigkeit der Planunterlagen, der Überschreitung der Baufluchtlinie durch südseitig situierte Balkone, der Ortsbildschutzverletzung sowie die Einwendungen hinsichtlich der Grenzverhandlung nach dem Vermessungsgesetz mit der werden mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei all diesen Vorbringen um keine in § 6 NÖ Bauordnung taxativ aufgezählte subjektiv-öffentliches Nachbarrechte handle. Der Einwand der Baufluchtlinienüberbauung wird abgewiesen, da die Garagenabfahrt über keine Dachabdeckung verfüge.

1.4.

Gegen den vorgenannten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht mit Schreiben vom *** das Rechtsmittel der Berufung und brachten im Wesentlichen vor, dass der im Baubescheid als Vermessungsplan bezeichnete Plan als Naturaufnahme bezeichnet sei, die unvollständig und in der Konsequenz unrichtig wäre. Das Baugrundstück der Bauwerberin sei unrichtig zu groß angenommen und verstoße die in Aussicht genommene Bauführung gegen die zulässige Bebauungsdichte. Ein Vermessungsplan habe den Zweck, die Grenzen außer Streit zu stellen und eine Umwandlung in den Grenzkataster zu erreichen. Mangle es auch nur an einer Zustimmungserklärung, sei eine neuerliche Grenzverhandlung anzuberaumen und gegebenenfalls ein Gerichtsverweis auszusprechen, um eine Grenze festzulegen. Das sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt der Vermessungsplan der Entscheidung der Behörde nicht zugrunde zu legen sei. Die Beschwerdeführer hätten nun selbst durch den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen *** eine Naturaufnahme zur Feststellung des Grenzverlaufes zwischen den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nr. *** und *** (Naturaufnahme vom ***, GZ ***) anfertigen lassen und dem gegenständlichen Berufungsschreiben angeschlossen. Nach dieser Naturaufnahme sei die tatsächliche Grenze, welche den Grenzverlauf aus einem historischen Plandokument aus *** entspreche, die nunmehr blau eingezeichnete Grenzlinie. Eine Naturaufnahme zur lagerichtigen Darstellung der Grenzen des Baugrundstückes und deren Kennzeichen in der Natur durch eine Naturaufnahme dürfe nur und ausschließlich dann herangezogen werden, wenn die Grenzen in der Natur gekennzeichnet wären (z.B. Zäune) und mit dem aktuellen Grundkataster übereinstimmten. Der bestehende Grenzzaun (also die Grenze in der Natur) stimme nicht mit dem Grundkataster und der insoweit deckungsgleichen Naturaufnahme des *** überein.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

(Ausschnitt aus der Naturaufnahme *** vom ***, GZ ***)“

Unter diesem Gesichtspunkt sei der Bescheid jedenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet (Belichtung der Hauptfenster, Bebauungsdichte, Bauwichfestsetzung). Bei dieser Sach- und Rechtslage wäre die bescheiderlassende Behörde verpflichtet gewesen, die Bauverhandlung abzusetzen und einen neuen Verhandlungstermin anzuberaumen. Im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern zulässiger Gebäude am Grundstück der Beschwerdeführer wird vorgebracht, dass gemäß der Naturaufnahme des *** die zulässige Gebäudehöhe auf Grundstück Nr. *** näher an das baubehördlich genehmigte Gebäude heranzuführen gewesen sei. Unter zwingender Berücksichtigung einer Parapethöhe von 90 cm und der rechtsirrigen Annahme der Grundgrenze seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Lichteinfall auf Hauptfenster massiv beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund der Genehmigung von 14 Kfz-Abstellplätzen bei 9 Wohneinheiten wird ausgeführt, dass der Immissionsschutz der Nachbarn nur für den Fall eingeschränkt sei, dass nur die gesetzliche Mindestanzahl der Stellplätze (ein Stellplatz pro Wohneinheit) hergestellt werde. Im Falle der Überschreitung dieser gesetzlichen Mindestanzahl sei nach Auffassung der Beschwerdeführer der Immissionsschutz der Nachbarn in vollem Umfang gewährleistet. Diese rügen in diesem Zusammenhang die Unvollständigkeit der Einreichunterlagen sowie die Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens dahin, dass keinerlei gutachterliche Feststellungen zur Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und die durch die Fahrzeuge hervorgerufene Blendung und keine darauf aufbauende Beurteilung eines medizinischen Sachverständigen vorliege. Was die Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes betrifft, wird das bisherige Vorbringen wiederholt und die Auffassung vertreten, dass bereits im Baubewilligungsverfahren die Frage zu klären sei, ob die Standsicherheit von Gebäuden der Beschwerdeführer gewährleistet sei oder nicht. Im gegenständlichen Fall verkenne die Baubehörde, dass durch die Veränderung der Höhenlage des Geländes im Bauland und umso mehr die Ausschachtung einer Tiefgarage bzw. der Herstellung der Garagenzufahrt (und die damit jeweils verbundenen Veränderungen der Höhenlage des Geländes) nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn die Standsicherheit eines Bauwerkes oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet werde.

Mit Schreiben vom *** replizierte die Bauwerberin zur Thematik der Grundgrenzen dahingehend, dass der Vermessungsplan des ***, der den unzweifelhaften Naturgrenzen entspreche, ein ausreichender Lageplan im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. a NÖ Bauordnung 1996 wäre, ohne dass es auf eine Übereinstimmung mit dem Grundkataster ankomme. Die Bestimmungen des Vermessungsgesetzes beträffe im Zusammenhang mit "nicht im Grenzkataster eingetragenen Grundstücken" nur die Verfahren zur Aufnahme eines Grundstückes in den Grenzkataster. Somit seien die Bestimmungen über Grenzverhandlungen (§§ 24 ff Vermessungsgesetz) nur für solche Verfahren anzuwenden und hätten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bewilligungsverfahren keine Relevanz. Es sei nicht erforderlich, dass ein Baugrundstück in den Grenzkataster eingetragen sei. Vielmehr sei der Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten ein Lageplan im Sinne dieser Bestimmung. Auf eine Übereinstimmung mit dem Grundkataster komme es bei einem Vermessungsplan nicht an. Unerheblich sei auch, ob der Verlauf der gemeinsamen Grundstücksgrenze, wie es sich aus dem seit Jahrzehnten bestehenden Grenzzaun ergebe, mit dem Grundkataster übereinstimme, weil dieser Grenzverlauf ohnedies im Vermessungsplan richtig erfasst sei. Die ideale planmäßige Dokumentation des Baugrundstückes sei sohin erfolgt, nachdem die tatsächlich bestehenden Naturgrenzen und nicht die Grenzen aus dem Grundkataster oder aus alten Plänen übernommen worden seien. Diese bestehenden Naturgrenzen habe *** in seinem Vermessungsplan unzweifelhaft bestätigt. Da die in einem Plan eingezeichneten Grenzen, die sogenannten Papiergrenzen, nur bei Eintragung von Grundstücken in den Grenzkataster Verbindlichkeit erlangen, sei die von *** vorgelegte Kopie des Planes aus dem Jahre *** irrelevant. Im Übrigen ergebe sich im Plan des *** keine Abweichung zum Vermessungsplan des ***. Vielmehr berufen sich die Beschwerdeführer mehrfach darauf, dass der betreffende, zwischen ihrem und dem Baugrundstück seit Jahrzehnten bestehenden Grenzzaun die gemeinsame Grundgrenze bzw. den Grenzverlauf der gemeinsamen Grundgrenze kennzeichne. Genau diesen unzweifelhaften und unstrittigen Grenzverlauf habe auch *** in seinem Vermessungsplan erfasst. Der Lichteinfall unter 45° sei nur zu prüfen, wenn der Seitenabstand zur Grundgrenze kürzer als der seitlich geforderte Bauwich (§ 50) sei. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, sodass es nicht darauf ankomme, welche Parapethöhe bei Hauptfenstern von zulässig auf dem Grundstück der Berufungswerber errichteten Gebäuden möglich sei. Da das eingereichte und bewilligte Projekt den Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und den Abstand entspreche, wären sämtliche weitergehenden Überlegungen der Beschwerdeführer nicht entscheidungsrelevant. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht konkret angegeben, welche auf die Standsicherheit abzielenden Vorschriften nicht eingehalten werden würden.

Mit Schreiben vom *** (Email) verständigte das Vermessungsamt *** die mitbeteiligte Gemeinde, dass die Vermessungsurkunde des Ingenieurkonsulenten *** mit dem status quo des Grundsteuer-Katasters unter Verweis auf den diesem Mail angehängten Anhang 1 zu verifizieren und zu dokumentieren sei. Im Ergebnis sei die gegenständliche Urkunde mit dem Katasterstand abgestimmt. Dem diesem Mail angeschlossenen katastertechnischen Prüfungs-Bericht ist zu entnehmen, dass der Altstand des Planes mit dem Kataster übereinstimmt.

Im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme des Leiters des Vermessungsamtes *** wurde von diesem ausgesagt, dass der Vermessungsplan "Naturaufnahme" des Vermessungstechnikers *** beim Vermessungsamt *** eingereicht worden sei und er selbst über diesen Plan in Kenntnis wäre. Auf Vorlage dieses Planes teilt der Zeuge vor der Behörde mit, dass Grundstücksgrenzen punktförmig dargestellt würden. Im gegenständlichen Fall sei die zwischen dem Grundstück Nr. *** und Nr. *** verlaufende Grenze in der Natur durch den an der Zahl *** (Einfriedungsmauer) und den an der Zahl *** (Zaunsäule (ZS)) gestellten Grenzpunkt gekennzeichnet. Die zwischen diesen beiden Grenzpunkten verlaufende Gerade stelle die Grenze dar. Diese Grenze sei in der Natur durch die Einfriedungsmauer () und die Zaunsäule () gekennzeichnet. Es könne daher festgehalten werden, dass die Kennzeichnung dieser Grenze in der Natur mit dem Grundsteuerkatasterstand überein stimme. An der Darstellung dieser Kennzeichnung im Plan bestünden insofern keine Bedenken, als der Plan von einem staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen errichtet worden sei. Der Plan stelle eine öffentliche Urkunde dar. Auf die Frage, ob allfällige Ausbuchtungen des auf der Grundgrenze verlaufenden Zaunes die Übereinstimmung vereiteln, teilt der Zeuge mit, dass vermeintlich nicht an der zwischen den einzelnen Grenzpunkten (Nr. *** und Nr. ***) gelegenen Grenzgeraden stehende Zaunsteher die Übereinstimmung mit der Grundsteuerkatastergrenze nicht beeinflussten. Die Übereinstimmung sei durch die beiden in der Natur in Form einer Einfriedung und in Form einer Zaunsäule gesetzten Grenzpunkte gegeben. Die Grenze sei durch Anführung dieser beiden Grenzpunkte im Plan auch vollständig dargestellt.

Nach stattgegebenem Fristverlängerungsansuchen brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** vor, dass sie jedenfalls an dem in der Berufung vom *** erstatteten Vorbringen festhielten. Was die streitgegenständliche Grundgrenze anbelange, werde diese zu Lasten der Berufungswerber als falsch angenommen. Daran änderten auch die vorliegenden Ermittlungsergebnisse insofern nichts, da sowohl die Aufsichtsbehörde in ihrer Rechtsauskunft als auch der Leiter des Vermessungsamtes *** von unrichtigen Prämissen ausgehen würden. Mit gebotener Deutlichkeit werde dabei neuerlich darauf hingewiesen, dass es sich dabei - wie dem Planaufdruck unzweideutig zu entnehmen sei - nur um eine Naturaufnahme, nicht aber um einen Vermessungsplan im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. a 4. Fall NÖ Bauordnung handle. Mangels Zustimmungserklärung im Vermessungsverfahren dürfe die Naturaufnahme nicht als "Vermessungsplan" der baubehördlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die in der Naturaufnahme *** angenommene geradlinige Grenze zwischen den Vermessungspunkten *** und *** wichen von der Naturgrenze - ersichtlich gemacht durch die eingemessenen Zaunsteher - deutlich ab. Die von der Baubehörde dem bekämpften Bewilligungsbescheid zugrunde gelegte Grundstücksgrenze sei daher falsch und unrichtig, der darauf fußende Bescheid rechtswidrig. Im vorliegenden Fall stimmen die in der Natur gekennzeichneten Grenzen mit dem aktuellen Grundkataster nicht überein. Die Aussage des Leiters des Vermessungsamtes ***, wonach "allfällige Ausbuchtungen des auf der Grundgrenze verlaufenden Zaunes ... die Übereinstimmung mit der Grundsteuerkatastergrenze nicht beeinflussen" sei falsch. Die Naturaufnahme *** weise dem gegenüber im Verlauf der Grenze zum Grundstück der Berufungswerber *** nur eine durchgehende Linie zwischen den Vermessungspunkten *** und *** auf, welche nicht den tatsächlichen Grenzverlauf wiedergebe.

Mit Schreiben vom *** (Email) teilte das Vermessungsamt *** der mitbeteiligten Gemeinde mit, dass zum selben Tag ein Verfahren auf Umwandlung des Grundstückes der Berufungswerber in den Grenzkataster beim Vermessungsamt *** nicht rechtsanhängig sei. Dieser Stand wurde vom Leiter des Vermessungsamtes *** am *** telefonisch bestätigt.

1.5.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurden die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass die Übereinstimmung des in der Natur gegebenen Grenzverlaufes mit dem Stand des Grundkatasters (richtig: Grundsteuerkataster und in der Folge als solcher bezeichnet) darin zu prüfen sei, ob und welche Grenzpunkte in der Natur vorhanden wären und ob diese Grenzpunkte im Kataster übereinstimmende Berücksichtigung mit der Lage der Grenzpunkte in der Natur gefunden hätten. Es bedürfe also nicht der vollständigen Eintragung des in der Natur verlaufenden Grenzzaunes, nachdem Gegenstand der Naturaufnahme im Sinne des § 19 Abs. 1 lit a NÖ Bauordnung 1996 die Darstellung der im Grundsteuerkataster eingetragenen Grenzeinrichtungen (Grenzpunkte) seien. Was die im Grundsteuerkataster eingetragenen Grenzpunkte Einfriedungsmauer und Zaunsäule anlange, beziehe sich bei vergleichsweiser Betrachtung sowohl die Naturaufnahme des ***, GZ ***, als auch die Naturaufnahme des ***, GZ ***, übereinstimmend auf nicht mehr und nicht weniger als diese beiden im Grundsteuerkataster eingetragenen Grenzpunkte. Die streitgegenständliche Grenze sei daher durch Darstellung des Grenzpunktes "Einfriedungsmauer" (in beiden Naturaufnahmen mit der Nr. *** beziffert) und durch die Darstellung des Grenzpunktes "Zaunsäule" (in der Naturaufnahme des *** mit der Nr. ***, in jener des *** mit der Nr. *** beziffert) vollständig gekennzeichnet. Die im Grundsteuerkastaster als vermessen eingetragenen Grenzpunkte wären in der Naturaufnahme des ***, GZ ***, vollständig berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Zeugenaussage und der beiden - in Sachen Grenzpunkte nach dem Grundsteuerkataster - "übereinstimmenden" Naturaufnahmen sei der Tatbestand des § 19 Abs. 1 lit a 2. Rundpunkt, 3. Teilstrich NÖ Bauordnung 1996 erfüllt. Die in der Naturaufnahme des ***, GZ ***, dargestellten Zaunsteher könnten den grundsteuerkatasterlieh festgestellten Grenzverlauf daher nicht beeinflussen. Das gelte auch für den der Berufung beigelegten Plan mit dem dort in blau eingetragenen Grenzverlauf. Zu dem Vorbringen, dass die Naturaufnahme nicht in einem gesetzeskonformen Verfahren errichtet worden sei, wird dargelegt, dass ein Umwandlungsverfahren sachlich in die Zuständigkeit des Vermessungsamtes falle, das den Antrag der Bauwerberin auf Umwandlung ihres Baugrundstückes in den Grenzkataster wegen Nicht-Zustimmung der Berufungswerber gemäß § 18 Vermessungsgesetz zurückzuweisen hätte. Was das Wesen einer Naturaufnahme anlange, so diene diese nicht der Umwandlung des Baugrundstückes in den verbindlichen Grenzkataster und daher einer lntabulierung, sondern der bloßen Darstellung der Lage des Baugrundstückes. Für die Herstellung eines solchen Lageplans sei die Einholung der Zustimmung der Eigentümer angrenzender Grundstücke per se nicht erforderlich. Zur Belichtung der Hauptfenster wird ausgeführt, dass der Gesetzgeber dies im Wesentlichen durch Vorschreibung eines Bauwiches, der grundsätzlich die halbe Gebäudehöhe zu umfassen habe, sicherstelle. Durch diese Vorschreibung sei nach den Grundsätzen der Geometrie ein Lichteinfall unter 45 Grad und sohin die ausreichende Belichtung von Hauptfenster sichergestellt Die Gebäudehöhe sei gemäß § 53 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 nach der mittleren Höhe der Gebäudefront zu bemessen. Unstrittig sei im Zusammenhang, dass dem Nachbar das subjektiv-öffentliche Recht auf Belichtung der Hauptfenster nur hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefront zukomme. Dem dem Bauansuchen beigelegten Plankompendium (Höhennachweis) sei zu entnehmen, dass die mittlere Gebäudehöhe der den Beschwerdeführern zugewandten Gebäudefront 7,87 Meter – bei einer Frontlänge von 15,96 Meter – betrage. Der Bauwich dieser zum Grundstück der Berufungswerber weisenden Gebäudefront weise ein Ausmaß von im Minimum vier Metern und im Maximum 10,20 Metern auf. Mit Blick in die dem Bauantrag der Bauwerberin zugrunde liegende Planparie (Grundriss) sei ersichtlich, dass gerade in diesem den Beschwerdeführern zugewandten Bereich, und zwar für eine Länge von zehn Metern - gemessen von der Straßenfluchtlinie Richtung Süden - die Bauwerberin einen seitlichen Bauwich von jedenfalls 10,20 Meter einhalte. Vor diesem Hintergrund sei eine Bauwichsbeeinträchtigung auch nach einem Grenzverlauf im Sinne des Planes von *** nicht gegeben. Bei der Gebäudefront nach Ansicht 4 handle es sich um ein Stiegenhaus im seitlichen Bauwich mit einer Breite (Gebäudefrontlänge) von 1,52 Meter und einer gemittelten Höhe von 9,85 Meter. Das Stiegenhaus zeige gen Osten und sei der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugewandt. Der Abstand des Stiegenhauses zur Grundgrenze (der Beschwerdeführer) sei mit 12 Meter projektiert. Nachdem im seitlichen Bauwich situierte Stiegenhäuser bei der Ermittlung der Gebäudehöhe dann nicht zu berücksichtigten seien, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken unbeeinträchtigt wäre, müsse diese Anforderung umso mehr gelten, wenn Stiegenhäuser außerhalb des seitlichen und sohin außerhalb des gesetzlichen Mindestbauwiches errichtet werden. Der Abstand des Stiegenhauses zur Grundstücksgrenze betrage mit 12 Meter deutlich mehr als die Höhe des Stiegenhauses (9,85 Meter), sodass der Normzweck des analog heranziehbaren § 50 Abs. 1 Satz 1 NÖ Bauordnung 1996 als erfüllt zu betrachten wäre. Zur bestehenden Höhenlage wird dargelegt, dass diese minimal von 220,69 m.ü.A. auf 220,85 m.ü.A variiere. Im Ergebnis hielte die Bauwerberin nach den Projektunterlagen die gesetzlich geforderte Gebäudehöhe und den gesetzlich geforderten Bauwich ein. Zu den vorgesehenen PKW-Stellplätzen wird dargelegt, dass die unterirdische Kraftfahrzeugabstellanalage mit 14 Stellplätzen einer Stellplatzanzahl von gerundet 1,5 pro Wohneinheit entspreche und somit im Einklang mit dem mit Verordnungstext zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***, Abschnitt 3.4, festgelegten Stellplatzschlüssel für PKW stehe. Zur Frage der Standsicherheit wird dargelegt, dass ein subjektiv-öffentlicher Anspruch des Nachbarn nur soweit begründet sei, als sich eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft auf seine Grundflächen zu erstrecke. Soweit die Beschwerdeführer eine Standsicherheitsbeeinträchtigung durch Aushub und Spundarbeiten vorbrächten und Sorge äußern, dass die "flache Fundamentierung" ihres Gebäudes diesen Arbeiten nicht gewachsen sei, replizierten sie zum einen auf Fragen der Bauausführung und bemängelten zum anderen die Beschaffenheit ihres eigenen Gebäudes. Weder die Bauausführung noch die Beschaffenheit des eigenen Gebäudes begründeten jedoch ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Die Beschwerdeführer sähen eine Bedrohung für die Standsicherheit ihres Gebäudes in den Aushubarbeiten, in der Ausschachtung des Bauplatzes und in der Konstruktion der Rampe. Das wären aber Befürchtungen, die sie im Zusammenhang mit der Bauausführung und nicht in einem solchen mit dem Projekt und dessen Benützung nach Fertigstellung vorbrächten. Bei der monierten Rampe handle es sich um eine gewöhnliche Projektion und nicht um eine Geländeveränderung, die die Befürchtung eines Hangrutsches oder ähnlicher, die Standsicherheit von Nachbargebäuden beeinträchtigenden Ereignissen auslöse. Der eingebundenen Zivilingenieur *** habe festgehalten, dass "die Kellerwände mit 30cm Stahlbeton vorgesehen [sind] und dass [die] Bewehrung der "Dichtbetonwände" automatisch eine Überdimensionierung hinsichtlich Erddruck [ergibt], der somit weder für das eigene noch für ein Nachbarobjekt ein Problem darstellt.". Die Wände des Bauvorhabens seien somit ausreichend stabil, um einer Beeinträchtigung der Standsicherheit der Nachbargebäude vorzubeugen.

1.6.

Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese im Wesentlichen wie die bisherigen Schriftsätze und Stellungnahmen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass *** im Rahmen eines Lokalaugenscheines den exakten Grenzverlauf zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken, insbesondere auch den Grenzverlauf zwischen den Grenzpunkten Nr. *** und *** vermessen und dabei festgestellt habe, dass die Grenze in der Natur eben nicht in einer Geraden zwischen diesen Grenzpunkten sondern davon abweichend entlang der einzelnen Zaunsteher, welcher jeder für sich einzeln vermessen wurden, verlaufe. Tatsächlich verlaufe also die Grenze in der Natur zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken (dargestellt durch den Grenzzaun) nicht identisch mit der Grenze, welche sich aus der Verbindung der im Grundkataster vorhandenen Grenzpunkte Nr. *** und *** in gerader Linie ergeben würde. Vom tatsächlichen Grenzverlauf weg sei die Konfiguration eines zulässigen zukünftigen Gebäudes (bezogen auf den Seitenabstand) auszumitteln und von der tatsächlichen (und nicht fiktiven) Grundstücksgrenze her sei zu beurteilen, ob eine unzulässige Immission iSd § 48 der NÖ Bauordnung vorliege. Sei der angenommene Grenzverlauf falsch, sei zwingend auch die darauf aufbauende Beurteilung etwa einer Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster bestehender oder zukünftiger zulässiger bewilligungsfähiger Gebäude am Grundstück der Nachbarn falsch. Insbesondere wird moniert, dass *** nicht einvernommen worden wäre und dass der in der von ihm erstellten Naturaufnahme vom ***, GZ. *** Grenzverlauf zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken, der in blauer Farbe dargestellt sei, zum Nachteil des Bauwerbers massiv abweiche. Die Beschwerdeführer beantragten daher neuerlich die Aufnahme folgender Beweismittel:

o Einvernahme des ***, ***, *** als Zeuge,

o Einholung des Plandokumentes zu ***,

o Einvernahme des Beschwerdeführers ***,

o Durchführung eines Lokalaugenscheins.

Insbesondere wird die Relevanz der vorstehend beantragten Einvernahmen damit begründet, dass sich exakt darstellen lasse, in welchem Bereich sich eine tatsächliche Abweichung des Grenzverlaufs im Verhältnis zwischen der Naturaufnahme *** einerseits und *** andererseits ergebe. Dabei wäre insbesondere zu Tage getreten, dass gerade im Bereich, in welchem das neu zu errichtende Gebäude mit einen seitlichen Bauwich von 4 m errichtet werden soll, eine Abweichung der Grundstücke zwischen 1 cm und 3 cm zu Gunsten der Beschwerdeführer bestehe. Zur Belichtung der Hauptfenster wird vorgebracht, dass der Grenzverlauf vom Grenzpunkt *** bis zum Grenzpunkt *** zu Lasten der Beschwerdeführer falsch zwischen 1 und 3 cm angenommen worden sei. Es wären keine Ermittlung darüber angestellt worden, dass beim bestehenden Gebäude der Beschwerdeführer im Souterrain ein Wohnraum (die ehemalige Hausbesorgerwohnung) untergebracht sei, welcher über ein Hauptfenster belichtet werde, das über ein Parapethöhe von etwa 20 cm verfüge. Der Neubau beeinträchtige unzulässig die Belichtung dieses vorgenannten Hauptfensters. Bei Neubauten am Nachbargrundstück müsse der Bauwerber tatsächlich in jedem Falle sicherstellen, dass die ausreichende Belichtung der Hauptfenster des bestehenden Nachbargebäudes gewahrt werde. Auch zeige etwa die von der belangten Behörde angeführte Ansicht 6 eine im Dachgeschoß gegenüber dem Haus der Beschwerdeführer situierte Dachterasse, welche über ein Geländer sowie fixe Verglasungen verfügt, welche Bauteile in die Beurteilung des freien Lichteinfalles auf zukünftige bewilligungsfähige Gebäude am Grundstück der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 53 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 einzubeziehen gewesen wären. Die belangte Behörde habe allerdings in Verkennung der Rechtslage keinerlei Ermittlungen darüber angestellt, ob es durch die in § 53 Abs. 2 der NÖ Bauordnung angeführten Bauteile zu einer Beeinträchtigung der Nachbarn in ihre durch § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung geschützte Rechtsposition komme und habe dadurch den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Gemäß § 50 Abs. 1 NÖ Bauordnung sei bei einer Länge einer der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese15m hinausreiche, die volle Gebäudehöhe dann als Bauwich einzuhalten, wenn die Gebäudehöhe mehr als 8 m betrage. Im vorliegenden Fall betrage die Frontlänge des relevanten Gebäudeteils 15,96 m. Fraglich sei, ob durch die Baubehörde die mittlere Gebäudehöhe in diesem Teilbereich richtig mit 7,87 m ausgemittelt worden sei. Dies sei nicht der Fall, da im vorliegenden Fall die in § 53 Abs. 2 der NÖ Bauordnung spezifizierten Gebäudeteile nur dann nicht in die Gebäudehöhe mit einzubeziehen wären, wenn durch diese (beispielsweise also Fixverglasungen auf der Terrasse Brüstungen) die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude am Grundstück der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt würde. Zu den KFZ-Stellplätzen wird ausgeführt, dass der Immissionsschutz der Nachbarn im Zusammenhang mit Abstellanlagen nur insoweit eingeschränkt sei, als es sich um Immissionen aus Abstellanlagen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß handle. Dieses gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß betrage gemäß § 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung iVm § 155 Abs. 1 Z 1 BTVO bei der Herstellung von Wohnungen einen Stellplatz pro Wohneinheit. Werde aber die gesetzliche Mindestanzahl der Stellplätze (mag dies auch aufgrund einer Bestimmung eines Bebauungsplanes erfolgen) überschritten, sei der Immissionsschutz der Nachbarn in vollem Umfang gewährleistet. Gerade weil mit der bisherigen gesetzlichen Regelung nur an das durch § 63 Abs. 1 der NÖ Bauordnung iVm § 155 Abs. 1 Z 1 der NÖ Bautechnikverordnung definierte Stellplatzausmaß angeknüpft worden sei, wären bislang nach der bestehenden gesetzlichen Regelung eben Stellplätze, welche auf Basis einer Bebauung durch die Gemeinde verordnet wurden, nicht von der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 letzter Halbsatz der NÖ Bauordnung 1996 erfasst. Zur Standsicherheit wird dargelegt, dass keine statischen Überlegungen zur Vermeidung der Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes der Nachbarn durchgeführt worden wären. Gerade durch die Herstellung der Tiefgarageneinfahrt und das dazu erforderlichen Bauwerkes sei auf Dauer eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes der Nachbarn erfolgt, sodass die baubehördliche Bewilligung für dieses Bauvorhaben zu versagen wäre.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;

9. Hauptfenster: Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster.

Parteien, Nachbarn und Beteiligte

§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück

§ 49. (1) Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach§ 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile.

Bauwich

§ 50. (1) Der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront).

Bauwerke im Bauwich

§ 51. (1) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile errichtet werden, wenn

1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet,

2. die Grundrißfläche dieser Nebengebäude und -teile insgesamt nicht mehr als 100 m2 und

3. die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und -teile nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

(5) Bauliche Anlagen sind im Bauwich zulässig, wenn

  • sie den freien Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen und

  • der Bebauungsplan dies nicht verbietet.

Höhe der Bauwerke

§ 53. (1) Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird

•nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und

•nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Bei zurückgesetztem Geschoß ergibt sich der Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°. Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung mit mehr als 45°.

Die Gebäudefront ist

•bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied - in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m (aus-genommen Giebelfronten) oder

•bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.

(2) Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben

•Vorbauten nach § 52,

•untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder),

•Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und

•Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen,

unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

(6) Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 69 Abs. 1 Z. 3) bis zu 3 m überschritten werden. Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Abs. 1 Abb. 3) gilt dies sinngemäß. Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten darf die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden. Dabei darf die von den niedrigeren Frontabschnitten umschlossene Fläche ein Drittel der Gesamtgrundrißfläche nicht überschreiten und sind diese Frontabschnitte bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. Im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse II oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, soferne der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

§ 63. (1) Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:

Für

1. Wohngebäudenach Anzahl der Wohnungen

Inhalt des Bebauungsplans

§ 69. (2) Im Bebauungsplan dürfen neben den in Abs. 1 vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:

10. die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen sowie eine höhere als die nach § 63 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Stellplätzen

2.3. NÖ Bautechnikverordnung 1997(NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7-7:

Beheizung, Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen

§ 107. (1) Schornsteinanschlüsse nach § 57 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, müssen für den Anschluß einer Feuerstätte für feste Brennstoffe geeignet sein.

(2) Aufenthaltsräume müssen durch unmittelbar ins Freie führende Fenster (Hauptfenster) ausreichend belichtet und belüftet werden können.

(3) Hauptfenster müssen so angeordnet sein, daß ein freier Lichteinfall unter 45° gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30°). Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), bleiben unberücksichtigt.

(4) Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls dürfen Grundflächen eines angrenzenden Grundstückes einbezogen werden, wenn sie auf Grund der baurechtlichen Bestimmungen oder eines grundbücherlich sichergestellten Rechtes nicht bebaut werden dürfen.

(5) Die Gesamtfläche der Hauptfenster (Fensterfläche) muß in der Architekturlichte gemessen mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Bei Wohnräumen mit Raumtiefen von mehr als 5 m ist die Fensterfläche um je 10 % für jeden vollen Meter Mehrtiefe zu vergrößern. Ragen Bauteile (z.B. Balkone, Dachvorsprünge) über Hauptfenster desselben Gebäudes mehr als 50 cm horizontal gemessen in den freien Lichteinfall hinein, so muß die erforderliche Fensterfläche mindestens ein Sechstel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Solche Bauteile über Hauptfenstern dürfen jedoch nicht mehr als 2 m in den freien Lichteinfall ragen.

(6) Aufenthaltsräume müssen dann nicht unmittelbar ins Freie führende Hauptfenster haben (z.B. auch hinter verglasten Loggien, Veranden und Wintergärten zulässig), wenn die Aufenthaltsräume trotzdem ausreichend belichtet und belüftet werden können, und die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

(7) Aufenthaltsräume müssen dann nicht natürlich belüftet und belichtet werden oder einen freien Lichteinfall nach Abs. 3 auf die zugehörigen Belichtungsöffnungen aufweisen, wenn dies nach dem Verwendungszweck aus technischen oder betrieblichen Gründen unzulässig, störend oder unzweckmäßig wäre.

2.4. Verordnungstext zum Bebauungsplan (Bebauungsvorschriften) der

Stadtgemeinde *** in der geltenden Fassung vom ***:

3.4. Bei der Neuerrichtung von Wohneinheiten ab insgesamt 5 Wohneinheiten (inklusive des Bestandes) ist jene Anzahl an PKW-Stellplätzen auf Eigengrund vorzusehen, welche sich aus der Multiplikation "Anzahl neu errichteter Wohneinheiten x 1,5 Stellplätze" ergibt.

2.5. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1. Grundsätzliche Überlegungen:

Im Lichte der oben unter Punkt 2. angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. z.B. VwGH vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn daher ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. VwGH vom 31. Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055).

Die Beschwerdeführer haben im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbarn Parteistellung gemäß § 6 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 1996 und im Hinblick auf die von ihm rechtzeitig erhobenen Einwendungen jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996) dienen (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0250).

Das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführer und der Bauwerberin sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ gewährt den Nachbarn damit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan (vgl. VwGH vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0066). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass ein derartiger Widmungswiderspruch im gegenständlichen Bauverfahren nicht vorliegt.

3.1.2. Zur Thematik des Grenzverlaufes:

Bei Streitigkeiten über den Verlauf einer Grundstücksgrenze - wie im vorliegenden Fall - ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass es sich bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes um eine im Bewilligungsverfahren allenfalls auftretende Vorfrage gemäß § 38 AVG handelt, die jedoch von der Baubehörde nur insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist (vgl. VwGH vom 27. Jänner 2004, 2002/05/0769, und die bei Hauer/Zaussinger, 6. Auflage, E 89 ff zu § 21 NÖ Bauordnung 1996, Seiten 322 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Wie sich aus den unten näher ausgeführten Überlegungen (3.1.3.) ergibt, ist der Grenzverlauf aber für die Beurteilung des Bauansuchens der Bauwerberin bzw. allfälliger subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer rechtlich nicht erheblich – mag er auch zivilrechtlich für die Beschwerdeführer bedeutsam erscheinen.

3.1.3. Zur Belichtung der Hauptfenster und der monierten Gebäudehöhe:

Zunächst ist der belangte Behörde dem Grunde nach Recht zu geben, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bei dem ausschließlich die eingereichten Pläne maßgebend sind, nicht aber etwa ein tatsächlicher, davon abweichender Zustand (vgl. VwGH vom 18. November 2014, Zl. 2013/05/0178 sowie die in Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 8. Auflage, S. 366 f unter Z. 18 zitierte hg. Rechtsprechung).

Aus dem gegenständlichen Einreichplan ergibt sich, dass der geringste Abstand des Bauvorhabens zu der Grundgrenze der Beschwerdeführer (im Bereich der Ansicht 6) 4 m beträgt, während die Ansichten 2 und 4 eine Entfernung von 10,23 m bzw. 12,10 m aufweisen. Diese beiden den Beschwerdeführern zugewandten Ansichten weisen nach dem vorliegenden Gebäudehöhennachweis eine Höhe von 8,00 bzw. 7,91 m auf.

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist grundsätzlich zu beachten, dass die Gebäudehöhe nach § 53 NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse gemäß § 70 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss (vgl. VwGH vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Entsprechend den für das Baugrundstück geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes ist eine Bebauung in offener Bebauungsweise und die Bauklasse II vorgesehen, sodass eine Bebauung bis zu einer Höhe von 8 m zulässig ist. Gemäß § 50 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 muss der seitliche Bauwich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe (bzw. zumindest 3 m) entsprechen. Weiters muss der Bauwich ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Bestimmung im konkreten Fall eingehalten wurde, steht den Beschwerdeführern im Hinblick auf ihr Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung jedoch nur die Einhaltung eines Abstandes im Ausmaß der halben Gebäudehöhe auf die Länge der gesamten Grundstücksgrenze zu, da es der Bauwerberin überlassen bleibt, wo sie den größeren Bauwich situiert. Die Nachbarn haben somit einen Rechtsanspruch darauf, dass bei einer Gebäudehöhe von 8 m ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 4 m entlang der gesamten Länge eingehalten wird – bzw. bei einem Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m eine Gebäudehöhe von maximal 6 m.

Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall der geringste Abstand bei den Ansichten 2 und 4 über 10 m beträgt, weshalb eine Verletzung der Beschwerdeführer in dem von ihnen geltend gemachten Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z.3 NÖ Bauordnung nicht möglich ist.

Bezüglich der Ansicht 6 ist festzuhalten, dass bei der ermittelten Gebäudehöhe von 7,87 m (125,59 m²/15,96 m) ein Abstand zur Grundstücksgrenze von zumindest 3,935 m entlang der gesamten Länge eingehalten werden müsste. Selbst unter Heranziehung des von den Beschwerdeführern vorgebrachten Grenzverlaufes (diese sehen auf Grund der Naturaufnahme *** vom *** eine Abweichung der Grundstücke zwischen 1 cm und 3 cm zu ihren Gunsten) wäre ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 3,97 (mehr als die zumindest notwendigen 3,935 m) gewährleistet. Die behauptete Verletzung der Beschwerdeführer in dem von ihnen geltend gemachten Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z.3 NÖ Bauordnung liegt im Ergebnis auch bei Ansicht 6 nicht vor.

Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls gemäß § 51 Abs. 4 NÖ Bauordnung ist daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen (vgl. VwGH vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0047).

In diesem Zusammenhang darf zur Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass sich das Recht auf Belichtung von Hauptfenstern der Nachbarn auf das Geländeniveau, somit ohne Parapet, beziehe, ausgeführt werden, dass in § 107 NÖ BTV geregelt wird, wo ein Bauwerber seine Hauptfenster anordnen darf. Er hat sich bei einer künftigen Bebauung daran zu orientieren, wo Hauptfenster zulässigerweise angeordnet werden können. Die zulässige Lage von Hauptfenstern bei künftig bewilligungsfähigen Gebäuden auf dem Grundstück der Beschwerdeführer wird bestimmt von der maximal zulässigen Bebauung des Baugrundstückes der Bauwerberin, da diese Bebauung für den freien Lichteinfall auf Hauptfenster künftig bewilligungsfähiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer die entscheidende ist (vgl. hiezu u.a. auch § 6 Abs.2 Z.3 NÖ Bauordnung 1996 und Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, Anmerkung 30 zu § 6 Abs.2 Z.3 leg.cit., Seite 154). Im geregelten Baulandbereich, wie im gegenständlichen Fall, ergibt sich die zulässige Bebauung aus den Festlegungen im Bebauungsplan. Legt man an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwerberin eine Ebene im Lichteinfallswinkel von 45 Grad, so ergibt die Schnittlinie auf der im geringsten Abstand zur Grundstücksgrenze möglichen Gebäudefront eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer jene Linie, ab der ihre zukünftigen Hauptfenster bei Berücksichtigung er ungünstigsten zulässigen Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwerberin (Gebäudehöhe 8 m bei Mindestbauwich von 4 m) grundsätzlich zulässig sind. Daraus ergibt sich weiters, dass durch Teile eines Bauvorhabens auf dem Grundstück der Bauwerberin, welche unterhalb der Ebene im Lichteinfallswinkel von 45 Grad liegen, jedenfalls keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45 Grad auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen, künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer erfolgt.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es den Beschwerdeführern keineswegs untersagt, in möglichen künftigen Fassadenflächen in Richtung des Baugrundstückes Hauptfenster anzuordnen, jedoch wird eine Anordnung der Hauptfenster je nachdem, welchen Abstand diese künftigen Fassadenflächen zur Grundgrenze aufweisen, nur unter Einhaltung einer gewissen Parapethöhe möglich sein, zumal sich § 107 Abs. 3 BTV an die jeweiligen Bauwerber (in concreto die Beschwerdeführer bei zukünftigen Projekten) richtet (vgl. VwGH vom 29. April 2005, Zl. 2002/05/1409). Diese Überlegungen vermögen jedoch der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

3.1.4. Zur monierten Bebauungsdichte:

Zutreffend hat die belangte Behörde bereits ausgeführt, dass den Beschwerdeführern hinsichtlich der Einhaltung der Bebauungsdichte kein Mitspracherecht zukommt, da dies kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn der taxativen Aufzählung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 darstellt (vgl. VwGH vom 16. März 2012, Zl. 2009/05/0136, und vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/0631). Soweit die Beschwerdeführer weiters monieren, dass die Behörde in jedem Fall auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu achten hat, darf generell angemerkt werden, dass im Hinblick auf das oben beschriebene eingeschränkte Mitspracherecht der Nachbarn nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Gemeindebehörde – so eine solche vorliegen sollte – zu dessen Aufhebung führen kann, vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden. Die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde ist im gegenständlichen Fall auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als jene der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen.

3.1.5. Zu Immissionen und Stellplätzen:

Ebenso ist die Thematik der Immissionen von der Rechtsmittelbehörde nicht aufzugreifen gewesen, da es sich bei den gegenständlich bewilligten 14 Stellplätzen um eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 6 Abs. 2 Z. 2 iVm §§ 63 und 69 Abs. 2 Z. 10 NÖ Bauordnung) handelt. Auch aus der dem Bescheid zu Grunde liegenden Verhandlungsschrift vom *** geht hervor, dass nur die nach dem geltenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** erforderliche Anzahl an Pflichtstellplätzen errichtet wird. Ergänzend ist festzuhalten, dass § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen einräumt (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2009/05/0108). Die von der Baubewilligung erfasste Anzahl von Abstellplätzen geht zwar über das gesetzlich normierte Mindestmaß hinaus, orientiert sich aber an dem im Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 63 und 69 Abs. 2 Z. 10 NÖ Bauordnung 1996 vorgeschriebenen Ausmaß von 1,5 Stellplätzen pro Wohnung. Dem Vorbringen in der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass der Bebauungsplan gemäß § 69 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 den Flächenwidmungsplan durch Regeln für die Bebauung und die Verkehrserschließung konkretisiert. Aufgabe des Bebauungsplanes ist es somit, Bauvorhaben in die durch die öffentlichen Rücksichten gebotenen Bahnen zu lenken, also die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Baulichkeiten sowie das Maß der baulichen Nutzung nach Möglichkeit so festzulegen, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. In Konkretisierung des Flächenwidmungsplanes hat der hier zu beachtende Bebauungsplan für das Baugrundstück neben Straßenfluchtlinien und Baufluchtlinien eine bestimmte Anzahl an Pflichtstellplätzen pro Wohnung angeordnet (vgl. VwGH vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0321). Immissionen auf Grund der Zu- und Abfahrten durch Kraftfahrzeuge zu bzw. vom genehmigten Gebäude werden damit von dem nach § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 gewährleisteten Schutz von Immissionen - der ausdrücklich Immissionen aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ausnimmt - nicht erfasst (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130). Wie die Beschwerdeführer selbst unter Verweis auf den Motivenbericht zur NÖ Bauordnung 2014 anführen, soll gegenüber der NÖ Bauordnung 1996 präzisierend klargestellt werden, dass der vorgeschriebene Umfang der Stellplätze nicht nur die in der NÖ BTV 2014 festgelegte Mindestzahl umfasst, sondern auch jene, die z.B. in einer Verordnung des Gemeinderates (z.B. eigene Verordnung nach § 63 Abs. 1 oder im Bebauungsplan) festgelegt wurden. Der Schluss, dass bisher dies nicht gegolten haben soll, ist nicht nachvollziehbar, da in dieser Bestimmung nur eine Klarstellung und Verdeutlichung dahingehend erfolgt, dass die bisher geltende Regelung weitergeführt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu beanstanden.

3.1.6. Zur monierten Standsicherheit:

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur Frage der Standsicherheit ist zu entgegnen, dass einem Nachbar auf Grund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zukommt, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht (vgl. VwGH vom 12. Oktober 2010, Zl. 2009/05/0201). Hierbei kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird (vgl. VwGH vom 12. Juni 2012, Zl. 2010/05/0201). Soweit die Beschwerdeführer eine Gefährdung der Standsicherheit durch die bauliche Anlage im Rahmen der Bauausführung befürchten, machen sie damit kein Nachbarrecht im Sinn des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 geltend (vgl. VwGH vom 12. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101), zumal die Bauführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist.

Darüber hinaus hat der dem Verfahren beigezogene Sachverständige dargelegt, dass bei Einhaltung der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Auflagen eine solche Gefahr für das Gebäude der Beschwerdeführer nicht besteht, zumal die Kellerwände des geplanten Gebäudes der Bauwerberin mit 30 cm Stahlbeton vorgesehen sind und die Bewehrung der "Dichtbetonwände" automatisch eine Überdimensionierung hinsichtlich Erddruck ergebe. Diesem Gutachten sind der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten (vgl. VwGH vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0344).

3.1.7.

Da die verfahrensrechtlichen Ansprüche der Nachbarn nicht weitergehen als ihre materiellen Rechte (vgl. VwGH vom 26. November 1974, Slg. Nr. 8713/A, sowie vom 8. November 1976, Slg. Nr. 9170/A), erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abzuweisen war.

3.1.8.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführer zwar beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). Dies vor dem Hintergrund, dass der Verhandlungsantrag ausschließlich mit dem strittigen Grenzverlauf begründet worden ist. Diese Frage ist aber – wie oben dargelegt – nicht von Relevanz, sodass nur Rechtsfragen zu lösen waren.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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