LVwG N LVwG-AB-14-0851 u.a.

LVwG-AB-14-0851 u.a.Tribunal administratif régional15 juin 2015

Regest

Erstaufenthaltstitel, Überschreitung des zulässigen visumfreien Aufenthaltes;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0851 u.a.

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0851.u.a.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerden

1. der Frau *** (Erstbeschwerdeführerin), geboren ***, gegen den Bescheid der Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. *** und

2. des mj. *** (Zweitbeschwerdeführer), geboren ***, vertreten durch ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, ***,

beide vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, betreffend Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels, im Fall des Zweitbeschwerdeführers auch betreffend einen Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Erstbeschwerdeführerin hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. November 2014 zur GZ. LVwG-14-0851/1 mit 175,- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am *** beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher und die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Mai 2015 zur GZ. LVwG-14-0851/2 mit 318,- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am *** beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher, in Summe sohin 493,- Euro, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 11 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 sowie § 21 Abs. 3 und 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

I.Zum Gang des Verfahrens

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom *** zur Zl. *** und mit Bescheid vom selben Datum zur Zahl ***, *** wies der Landeshauptmann von Niederösterreich den am *** gestellten Antrag der Erstbeschwerdeführerin und den am *** gestellten Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels sowie den am selben Tag gestellten Zusatzantrag des Zweitbeschwerdeführers auf Zulassung der Inlandsantragstellung ab.

Begründend wurde zum Antrag der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt:

Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin weise aufgrund seiner der Behörde vorliegenden Unterlagen nicht die erforderlichen regelmäßigen Einkünfte im Nachweiszeitraum auf, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Auch liege kein Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft vor. Eine Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG müsse zu Lasten der Erstbeschwerdeführerin ausgehen.

Der Zweitbeschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel; Gründe gem. § 21 Abs. 3 NAG für eine Zulassung der Inlandsantragstellung lägen nicht vor. Der Zusatzantrag und im Gefolge dessen der Hauptantrag seien daher abzuweisen.

2. Zur Beschwerde:

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde und führten hierzu aus: Die belangte Behörde habe es unterlassen, einen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollzuständig zu erheben. Insbesondere verfüge der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin über ein ausreichendes Einkommen und über eine ortsübliche Unterkunft. Aufgrund der familiären und privaten Integration des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin sowie dieser selbst und aufgrund des Gesundheitszustandes des Zweitbeschwerdeführers wäre auf jeden Fall auch gemäß § 11 Abs. 3 zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin zu entscheiden gewesen und wäre die Inlandsantragstellung für den Zweitbeschwerdeführer zuzulassen gewesen. Es werde daher beantragt, den Beschwerden Folge zu geben und einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu aufzuheben und zurückzuverweisen. Beiliegend der Beschwerde wurde eine Wohnverainbrung vom *** zwischen dem Schwiegervater der Erstbeschwerdeführerin, seinem Sohn, der Erstbeschwerdeführerin selbst und dem Zweitbeschwerdeführer über das Wohnobjekt ***, *** samt Unterschrift des Eigentümers vorgelegt.

Weiters wurden vorgelegt:

Bestätigung vom *** über die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft der Erstbeschwerdeführerin,

ein Auszug aus dem Geburtenbuch des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin,

ein Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtes *** über die Eheschließung betreffend die Erstbeschwerdeführerin und ihren Ehegatten am ***,

ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch Grundstufe A1 vom *** betreffend die Erstbeschwerdeführerin ausgestellt vom Österreichischen Sprachdiplom,

ein Auszug aus der Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin,

die Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers,

ein ZMR-Auszug bezüglich der Beschwerdeführer,

eine Bestätigung der Föderation von Bosnien-Herzegowina, wonach über die Erstbeschwerdeführerin keine Eintragung über Vorstrafen im Strafregister ihrer örtlichen Polizeistation vorhanden seien,

Bestätigungen der Pensionsversicherung hinsichtlich der Schwiegereltern der Erstbeschwerdeführerin,

diverse Betriebskostenabrechnungen zum Wohnsitz,

Kontoauszüge des Schwiegervaters der Erstbeschwerdeführerin,

ärztliche Bestätigungen betreffend den Zweitbeschwerdeführer der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, insb. ein Schreiben von *** vom ***, wonach wegen einer Hüftreifungsstörung eine 8 bis 10-wöchige Behandlung erforderlich sei und von einer Auslandsreise abgeraten werde.

eine Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin, sowie eine Anmeldung desselben zur Sozialversicherung,

ein Auszug aus dem Hauptbuch betreffend Katastralgemeinde ***, Einlagezahl ***, TZ *** betreffend ***,

Kopien von Zahlungsanweisungen betreffend die Miete der Schwiegereltern der Erstbeschwerdeführerin an die Vermieterin ***.

3. Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

In öffentlicher mündlicher Verhandlung am *** wurde durch den entscheidenden Richter festgestellt, dass die Beschwerdeführer sich offenkundig seit ca. einem Jahr ohne gültigen Aufenthaltstitel in Österreich aufhalten.

Mit Schreiben vom *** holte das Gericht entsprechende Erkundigungen bei der Landespolizeidirektion NÖ, ***, Polizeikommissariat *** sowie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich verschwieg, bestätigte die Landespolizeidirektion NÖ, Standort ***, den unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom *** legte die Erstbeschwerdeführerin aktuelle Lohn- und Gehaltsabrechnungen ihres Ehegatten vor.

In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** wurden die Erstbeschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte, letzterer als Zeuge, einvernommen.

Die Erstbeschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus:

Sie sei am *** erstmals für 3 Monate nach Österreich gekommen und bis Ende *** im 3 Monats-Rhythmus hier und zuhause gewesen. Seit *** sei sie durchgehend in Österreich. Ihre Eltern leben in Bosnien und haben dort ein kleines Haus. Sie habe eine Schwester und zwei Brüder. Die Schwester lebe in ***, ein Bruder in ***, der andere mit ihren Eltern. Abgesehen von ihren Mann und ihrem Kind habe sie keine Familie in Österreich. Sie habe ihren Mann vor ca 10 Jahren kennengelernt und sei seit 2 ½ Jahren verheiratet. Ihr Kind sei am *** geboren. Das Kind hatte mit den Hüften gesundheitliche Probleme, deswegen seien sie dann zur Behandlung in Österreich geblieben.

Sie habe keine Ersparnisse und habe in Österreich auch nicht gearbeitet.

Sie habe in Österreich keinen Deutschkurs besucht, in Bosnien aber schon. Mit ihrem Ehegatten spreche sie nur bosnisch.

Sie sei nicht Mitglied in Vereinen und engagiere sich auch nicht ehrenamtlich in der Gemeinde. Ihr Kind brauche viel Betreuung, deswegen habe sie für so etwas keine Zeit. Sie kümmere sich um das Kind ausschließlich selber und wolle das nicht weitergeben.

Der Zeuge *** gab an, dass er seit ca 3 Jahren mit seiner Gattin verheiratet sei. Den genauen Hochzeitstag könne er nicht sagen. Er habe seine Frau vor ca 10-11 Jahren in Bosnien kennengelernt, sie haben dann jahrelang eine Fernbeziehung geführt.

Es sei seit ca 1 Jahr als Lehmputzarbeiter beschäftigt und habe einen unbefristeten Vertrag. Mit dem Einkommen ernähre er die ganze Familie. Für Wohnung zahle er nichts, er wohne unentgeltlich im Haus seiner Eltern. Er habe weder Vermögen noch Schulden.

Seine Frau müsse ihren gemeinsamen Sohn auch betreuen, in dem sie mit ihm seine Hüftübungen macht. Er selber mache das nie und wisse nicht wie das funktioniere.

Ihm war an sich schon bewusst, dass das Aufenthaltsrecht seiner Frau im Februar *** wieder geendet habe. Sie haben beide gehofft, dass der Antrag auf einen Aufenthaltstitel sehr schnell erledigt werde. Er habe nie ernsthaft in Betracht gezogen, dass seine Frau und sein Kind vorübergehend zurück nach Bosnien gehen. Sie seien mit ihm in Österreich mitversichert und die medizinische Betreuung in Österreich sei auch viel besser.

Es stimme, dass seine Frau Familie in Bosnien habe. Der Vater sei aber Kriegsinvalide und auch die Mutter schon sehr alt. Sie wohnen in einem kleinen Haus mit ihrem Schwager, der selber auch nicht arbeitet. Er könne sich nicht vorstellen, dass sie die Möglichkeit hätten, seine Familie aufzunehmen. Er wisse nicht welche Perspektive seine Familie in Bosnien hätte, auch die medizinische Versorgung sei nicht gut. Zum Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes war seine Gattin schon mit ihm mitversichert.

Der Beschwerdeführervertreter gab an, der unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführer werde nicht bestritten.

Aufgrund seines Alters konnte der Zweitbeschwerdeführer nicht einvernommen werden.

Am *** wurde eine weitere Bestätigung über den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie aktuelle Lohn- und Gehaltsnachweise betreffend den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt.

Mit Schreiben vom *** teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass bezüglich der Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung am *** angelegt wurde. Um aber mit dem Ermittlungsverfahren für die Rückkehrentscheidung beginnen zu können, müsse die diesbezügliche Berufungsentscheidung über den Aufenthaltstitel durch die Regionaldirektion abgewartet werden.

II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin ***, geb. ***, ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Sie beantragt die Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten ***, geb. ***, ebenfalls Staatsangehöriger von Bosnien Herzegowina und mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Danach beantragte der Zweitbeschwerdeführer, der gemeinsame Sohn ***, geb. *** in Österreich, ebenfalls bosnisch-herzegowinischer Staatsbürger, die Familienzusammenführung mit *** und der Beschwerdeführerin.

Der Erstbeschwerdeführerin verfügt seit dem *** über einen Quotenplatz.

Ihr Ehegatte *** ist unterhaltspflichtig für den gesamten Lebensunterhalt der Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführers im Bundesgebiet. *** ist beschäftigt bei der ***, er ist als Lehmputzarbeiter seit ca einem Jahr bei diesem Unternehmen beschäftigt. Er erzielte aus dieser Beschäftigung im Februar *** ein Bruttogehalt von 1.748,76 Euro, im Juli *** von 2.076,85 Euro, im Juni *** von 1.670,29 Euro, im Dezember *** von 2.194,60 Euro, im November *** von 3.537,82 Euro, im September *** von 2.045,12 Euro, im August *** von 2.066,34 Euro. Dieses Dienstverhältnis ist unbefristet vereinbart. Laut Dienstvertrag ist ein Bruttobezug von 1859,42 Euro vereinbart.

Aufgrund der nachgewiesenen, tatsächlich angefallenen Bruttobezüge für die Monate Juni *** bis September *** und November *** bis Februar *** ist in einer 12Monats-Betrachtung mit einem Bruttoeinkommen von 24.615,- Euro zu rechnen, netto daher ca 18.185,- Euro. Dazu kommen ebenfalls aufgrund der nachgewiesenen Daten für die einzelnen Monate voraussichtlich knapp über 3.000,- Euro an Taggeldern (Reisediäten). Konkret sah die Einnahmenaufteilung wie folgt aus:

August ***: 1794,54 Euro plus 316,20 Euro an Reisediäten

Juli ***: 2.141,13 Euro plus 501,60 Euro an Reisediäten

Juni : 1931,09 Euro plus 343,20 Euro an Reisediäten

September ***:1591,82 Euro plus 422,40 Euro an Reisediäten

November ***: 3247,23 Euro plus 290,40 Euro an Reisediäten

Dezember ***: 1904,20 Euro plus 290,40 Euro an Reisediäten

Februar ***: 1.748,76 Euro an Gehalt.

Die Erstbeschwerdeführerin ist Inhaberin eines bosnischen Reisepasses *** gültig bis ***. Sie ist weder in Österreich noch in Bosnien Herzegowina vorbestraft. Sie verfügt über ein österreichisches Sprachdiplom Deutsch A1 Grundstufe. Mittels ihrer am *** geschlossenen Ehe mit dem in Österreich beschäftigten *** verfügt sie – ebenso wie der Zweitbeschwerdeführer – in Österreich über einen umfassenden und alle Risiken abdeckenden in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz.

Vermögens ihrer Ehe/Verwandtschaft mit *** und dessen Mietvertrag mit *** und der darüber ergangenen Wohnrechtsbestätigung verfügen die Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf Aufenthaltsnahme in einer ortsüblichen Unterkunft, nämlich in ***, ***, wobei die Gesamtnutzfläche der Unterkunft 150 m2 beträgt und darin, neben dem Ehepaar und dem Sohn ***, auch die Schwiegereltern/Großeltern der Beschwerdeführer leben. Die Kosten der Unterkunft betragen 290, Euro im Monat inkl. USt.

Beide Beschwerdeführer verfügen im Wege ihrer Verwandtschaft mit dem in Österreich sozialversicherten *** und der dadurch entstehenden Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, der in Österreich leistungspflichtig ist.

Die Erstbeschwerdeführerin ist seit *** durchgehend in Österreich, seit *** rechtswidrig. Sie hat bereits zuvor – spätestens mit *** – bei einem früheren Aufenthalt die erlaubte visumsfreie Höchstaufenthaltsdauer von drei Monaten überschritten gehabt und ist damals spätestens mit *** aufgrund der rechtlichen Information durch die Landespolizeidirektion freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist. Über diesen Umstand hinaus ist nichts bekannt geworden, was darauf hindeuten würden, dass ihr Aufenthalt oder jener des Zweitbeschwerdeführers in Österreich öffentlichen Interessen oder außenpolitischen Rücksichtnahmen entgegenstehen würden.

Der Zweitbeschwerdeführer ist Inhaber eines bosnischen Reisepasses *** gültig bis ***. Er ist seit seiner Geburt am *** durchgehend in Österreich aufhältig, seit dem *** ohne Aufenthaltstitel und außerhalb des erlaubten visumfreien Aufenthaltes.

Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind seit über 10 Jahren miteinander bekannt und führten jahrelang eine Fernbeziehung. Sie sind seit *** verheiratet. Seit *** ist die Erstbeschwerdeführerin regelmäßig in Österreich, seit November *** durchgehend; seit Jänner *** lebt die Familie zu dritt in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin kümmert sich in Österreich beinahe ausschließlich um ihr Kind; sie hat zwar in Bosnien, nicht aber in Österreich einen Deutschkurs absolviert und hat in Österreich auch keine sonstigen Aktivitäten, etwa Mitarbeit in Vereinen oder gemeinnützige Leistungen aufgenommen.

Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin leben mit ihrem Schwager in Bosnien in einem Haus mit ca. 60 m2 Fläche.

Der Zweitbeschwerdeführer ist aufgrund eines Hüftproblems und eines Hodenhochstandes in Österreich in medizinischer Behandlung. Für Mai *** war eine Hodenoperation geplant. Mit Datum *** bestätigte der behandelnde Arzt *** das Vorliegen einer Hüftreifungsstörung, welche eine 8 bis 10-wöchige Behandlung erforderlich mache und eine Auslandsreise derzeit nicht zu empfehlen sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen; betreffend das Privat- und Familienleben aus den glaubwürdigen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und des Zeugen. Dass beide Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhältig sind, wurde am Ende des Verfahrens auch von ihnen nicht bestritten.

3. Rechtslage:

Die entscheidungserheblichen Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:

Die entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

§ 46 Abs. 1 NAG lautet:

Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.

§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lautet:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 12 NAG Abs. 1 lautet:

Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13:

1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und

2. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.

§ 20 Abs. 1 NAG lautet:

Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 21 Abs.6 erster Satz NAG lautet:

Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.

§ 21a Abs. 1 NAG lautet:

Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Zu § 11 Abs. 1 Z 5 und § 21 Abs. 6 NAG:

Zur Erstbeschwerdeführerin:

Die Erstbeschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am *** gestellt. Zu jenem Zeitpunkt war sie aufgrund § 21 Abs. 2 Z 5 NAG aufgrund ihres erlaubten visumsfreien Aufenthaltes zur Inlandsantragstellung berechtigt. Sie hat in Folge ihre zulässige visumsfreie Aufenthaltsdauer von drei Monaten überschritten, längstens bis zum , als sie ihre freiwillige Ausreise bei der Österreichischen Botschaft in *** nachgewiesen hat. Sie ist am *** wiederum visumsfrei nach Österreich eingereist und hat das Land danach nicht mehr verlassen; sie hat zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel verfügt. Indem sie nach Ablauf der 90-Tage-Frist ohne Aufenthaltstitel im Land verblieben ist, ist ihr Aufenthalt seit diesem Zeitpunkt () unrechtmäßig.

Durch die nicht fristgerechte Ausreise nach Stellung ihres Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels hat sie jedenfalls den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht. Nachdem sie nach erstmaliger Fristüberschreitung freiwillig in ihren Heimatstaat zurückgekehrt war, hat sie durch die neuerliche Überschreitung des zulässigen visumfreien Aufenthaltes seit *** die gem. § 21 Abs. 6 NAG bestehende Verpflichtung, die Entscheidung über ihren Antrag im Ausland abzuwarten, verletzt. Sie hat daher den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht (vgl. VwGH, 16.12.2014, 2012/22/0206).

Zum Zweitbeschwerdeführer:

Der Zweitbeschwerdeführer wurde am *** in Österreich geboren. Zu diesem Zeitpunkt war seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, im Rahmen des zulässigen visumfreien Aufenthaltes rechtmäßig in Österreich aufhältig. Es ist unstrittig, dass er seit seiner Geburt durchgehend in Österreich aufhältig war.

Gem. § 31 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) halten sich Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig in Österreich auf, sofern die Mutter rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist (bei Ableitung vom Vater nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt, was hier nicht der Fall ist). Die Mutter war zum Zeitpunkt der Geburt jedoch nicht rechtmäßig in Österreich niedergelassen, sondern nur im Rahmen des visumsfreien Aufenthaltes kurzfristig rechtmäßig in Österreich aufhältig. Der Zweitbeschwerdeführer war innerhalb von 90 Tagen nach seiner Geburt ebenfalls rechtmäßig in Österreich aufhältig; der rechtmäßige Aufenthalt endete jedenfalls mit dem ***; sein Antrag wurde jedoch erst am ***, also zu einem Zeitpunkt, in dem er in Österreich bereits unrechtmäßig in Österreich aufhältig war, gestellt. Er hätte daher, soweit der Zusatzantrag auf Inlandsantragstellung abzuweisen ist, ebenfalls den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht, in dem er gegen das in § 21 Abs. 6 NAG statuierte Gebot, die Entscheidung des Verfahrens im Ausland abzuwarten, verstoßen hat.

Aufgrund des Bestehens des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 1 Z 5 ist eine Interessensabwägung gem. § 11 Abs. 3 NAG, hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers auch gem. § 21 Abs. 3 NAG durchzuführen:

Es ist unstrittig, dass der bisherige Aufenthalt beider Beschwerdeführer in Österreich seit deutlich über einem Jahr unrechtmäßig ist. Keiner der beiden hatte jemals einen Aufenthaltstitel für Österreich; die Erstbeschwerdeführerin hat sich stets nur visumfrei in Österreich aufgehalten und hat bereits einmal das Land erst nach Ablauf der erlaubten Aufenthaltsdauer und nach diesbezüglicher Belehrung, wenngleich freiwillig verlassen. Es musste ihr schon aufgrund dieses Vorganges bewusst sein, dass der erlaubte visumsfreie Aufenthalt zeitlich beschränkt ist und nicht zur dauerhaften Niederlassung berechtigt.

Dass ein schützenswertes Familienleben zwischen der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer und dem Ehegatten/Kindesvater besteht, ist ebenfalls unstrittig. In Bezug auf beide Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass es zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sie über kein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte und ihr Aufenthaltsstatus daher unsicher war. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte haben bereits vor der Eheschließung jahrelang eine Fernbeziehung geführt. Es gab auch keinen Grund für eine berechtigte Annahme, sie und ihr Kind hätten konkrete Aussicht, zeitnah einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Die Abweisung der Anträge im behördlichen Verfahren konnte jedenfalls kein derartiges Vertrauen bewirken; auch die bloße Duldung des rechtswidrigen Aufenthaltes durch die zuständige Behörde (der Beschwerdeführervertreter hat eingeräumt, dass keine „Zusage“ der LPD NÖ, die Beschwerdeführer könnten rechtmäßig in Österreich bleiben, vorlag und ergibt sich gleiches auch aus der Stellungnahme der LPD NÖ) kann kein derartiges Vertrauen bewirken.

Zwar verbindet die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte ein jahrelanges Familienleben; davon wurde jedoch nur ein sehr kleiner Teil gemeinsam in Österreich verbracht; nach den Angaben der Eheleute davor mehrere Jahre als Fernbeziehung. Seit der Geburt des gemeinsamen Kindes sind erst ca. 17 Monate vergangen; das gemeinsame Familienleben am selben Ort ist also erst von kurzer Dauer und das großteils während unrechtmäßigen Aufenthaltes.

Die Erstbeschwerdeführerin hat sich während ihres Aufenthaltes über das festgestellte Familienleben sowie das „logische“ Privatleben zur Familie ihres Gatten hinaus nicht in besonderem Ausmaß integriert, insb. weder in sprachlicher noch in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht. Die Erstbeschwerdeführerin war bis Herbst *** dauerhaft in ihrem Heimatstaat niedergelassen und verfügt dort über Familie (ihre Eltern), die dort auch über eine, wenngleich kleine, Wohnmöglichkeit verfügen. Sie beherrscht die Sprache fließend und hat dort ihr bisheriges Leben verbracht; es ist also ohne Zweifel davon auszugehen, dass sie in der Lage wäre, ihr Leben in ihrem Heimatstaat aufrechtzuerhalten.

Es ist ohne Weiteres anzuerkennen, dass der Zweibeschwerdeführer in Anbetracht seines Alters zu einer tiefergehenden Integration in die österreichische Gesellschaft nicht in der Lage war; das Gesetz stellt diesbezüglich aber nicht auf ein Verschulden ab. Aufgrund des geringen Alters von ca 17. Monaten wäre er ebenfalls in der Lage, sich in sein Heimatland zu integrieren und ist von einem Familienleben nur in Verbindung zum unmittelbaren familiären Umfeld auszugehen.

Im Endeffekt besteht bei den drei maßgeblichen Personen der Wunsch nach einer Familienzusammenführung in Österreich, ohne dass ein besonderer Grad der Integration der Beschwerdeführer in Österreich oder ein längerdauerndes intensives Privat- und gemeinsames Familienleben in Österreich besteht. Jedenfalls die beiden Beschwerdeführer könnten ihr gemeinsames Familienleben auch im Heimatstaat fortsetzen; der Ehegatte bzw. Kindsvater besitzt ebenfalls die dortige Staatsbürgerschaft und wäre nicht daran gehindert, zu seiner Familie zu ziehen. Die Europäische Menschenrechtskonvention gewährt aber kein Recht, in einem bestimmten Vertragsstaat der eigenen Wahl eine Familie gründen zu können bzw. sich dort gemeinsam als Familie niederzulassen.

Aus dem Vorbringen insb. des Ehegatten ergibt sich, dass ein Grund für den langen unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die hiesige Möglichkeit der Mitversicherung bei ihm war. Dass die medizinische Behandlung des Zweitbeschwerdeführers im Heimatstaat gänzlich ausgeschlossen wäre, wurde nicht vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, dass die bloße Tatsache, dass die medizinische Behandlung in Österreich besser oder günstiger als im Drittstaat wäre, keinen hinreichenden Grund darstellen kann, in Österreich verbleiben zu dürfen (vgl. VwGH, 13.9.2012, 2011/23/0428 und 16.2.2012, 2011/18/0011, 13.9.2011, 2010/22/0003, jeweils zum FPG). Zusammenfassend ist anzuerkennen, dass Interessen der Beschwerdeführer daran bestehen, ihr Privat- und Familienleben in Österreich aufrechtzuerhalten. Diese Interessen können aber in Anbetracht des Ausgeführten nicht als sonderlich intensiv bezeichnet werden; die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsland wäre möglich. Diese privaten Interessen haben daher gegenüber dem erheblichen öffentlichen Interesse an rechtskonformer Zuwanderung und an Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insb. in Bezug auf das Erfordernis, für einen Aufenthalt in Österreich jedenfalls über ein gültiges Aufenthaltsrecht verfügen zu müssen und ansonsten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel im Ausland abzuwarten, zurückzutreten.

In Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin ist daher ein Aufenthaltstitel zu versagen.

Zum Zusatzantrag des Zweitbeschwerdeführers auf Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 3 NAG:

In Bezug auf diesen Antrag kann im Wesentlichen auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. In einer Interessenabwägung war es dem Zweitbeschwerdeführer jedenfalls auch zumutbar, den Antrag im Ausland zu stellen. Zum Zeitpunkt seiner Geburt war seine private und familiäre Integration in Österreich noch deutlich geringer ausgeprägt, als zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung. Es wäre ihm, gemeinsam mit seiner Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, in Anbetracht der obigen Ausführungen zuzumuten gewesen, für die Stellung des Antrages in das Heimatland zurückzukehren und den Ausgang des Verfahrens – von den erlaubten visumsfreien Aufenthalten abgesehen – dort abzuwarten. Gerade in Anbetracht der gegenseitigen Besuchsmöglichkeiten mit dem Kindsvater wäre das Privat- und Familienleben während der Dauer des Verfahrens ausreichend gewahrt gewesen und muss daher das öffentliche Interesse an rechtmäßiger Zuwanderung und Einhaltung der entsprechenden Vorschriften den Vorrang gegenüber den privaten Interessen des Zweitbeschwerdeführers genießen.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, sein über die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes hinausgehender Aufenthalt in Österreich sei aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen, ist nochmals darauf zu verweisen, dass weder dargetan noch sonst wie im Verfahren herausgekommen ist, dass die erforderlichen medizinischen Behandlungen nur in Österreich durchführbar gewesen wären. Dass die Behandlung in Österreich besser oder günstiger wäre, als im Heimatstaat, reicht, wie ausgeführt, für die Begründung eines Aufenthaltsrechtes nicht aus. Auch eine bloße, nicht weiter begründete ärztliche „Empfehlung“, in einem Zeitraum von 8 bis 10 Wochen keine Auslandsreise vorzunehmen, kann das Recht auf Inlandsantragstellung nicht begründen, zumal das gegenständliche Schreiben (von ***) vom *** stammt, zum Zeitpunkt der Antragstellung am *** der genannte Zeitraum von 8 bis 10 Wochen bereits so gut wie abgelaufen war; umso mehr dann zum Zeitpunkt der behördlichen und gerichtlichen Entscheidung.

Eine Zulassung der Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 3 NAG war demnach nicht möglich. Im Gefolge war auch die Beschwerde gegen die Abweisung des Hauptantrages des Zweitbeschwerdeführers im Grund des § 11 Abs. 1 Z 5 und wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 NAG, abzuweisen.

4. Zur Kostenvorschreibung für die Heranziehung des nicht-amtlichen Dolmetschers:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom 25. November 2014 zur GZ. LVwG-14-0851/1 und mit Beschluss vom 22. Mai 2015 zur GZ GZ. LVwG-14-0851/1 wurden die Gebühren in der von den Dolmetschern auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt 493,- Euro bestimmt und wurden diese Gebühren den Dolmetschern zur Auszahlung gebracht. Den Beschwerdeführern, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellten, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben. Gem. § 76 Abs. 3 AVG sind die Auslagen des Gerichtes, wenn die Voraussetzungen dafür auf mehrere Beteiligte zutreffen, auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Dem Zweitbeschwerdeführer ist aufgrund seines Alters die Tragung dieser Kosten nicht zumutbar und wurde sein Antrag durch seine gesetzlichen Vertreter eingebracht, so dass sie zur Gänze der Erstbeschwerdeführerin aufzuerlegen sind.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil, wie aus dem Erwägungsteil hervorgeht, die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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