Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-211/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.06.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.211.001.2015
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Abberufung als Deponieaufsichtsorgan den
Beschluss
gefasst:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§§ 22a, 63 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002)
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden betreffend die von der *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, betriebenen Bodenaushub-/Inertabfallkompartiment folgende Anordnungen getroffen:
„A.
Herr *** wird mit Wirkung *** als Deponieaufsichtsorgan hinsichtlich der erstmals mit Bescheid vom ***, *** Herrn *** unter Spruchpunkt I. bewilligten Mischdeponie I b (Schüttfrist bis ***) auf dem Gst.Nr. ***, KG ***, abberufen.
Die mit Bescheid vom ***, ***, an Herrn *** nach § 22a Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erteilte Ermächtigung, Daten gemäß § 22a Abs. 1 Ziffer 1 lit. c Abfallwirtschaftsgesetz 2002 an das Register zu übermitteln, wird widerrufen.
B.
Herr *** wird mit Wirkung *** zum Deponieaufsichtsorgan hinsichtlich der erstmals mit Bescheid vom ***, *** Herrn *** unter Spruchpunkt I. bewilligten Mischdeponie I b (Schüttfrist bis ) auf dem Gst.Nr., KG ***, bestellt.
C.
Herr *** wird gemäß § 22a Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ermächtigt, Daten gemäß § 22a Abs. 1 Ziffer 1 leg.cit. an das Register zu übermitteln.
D.
Die Kosten der Bau- und Betriebsaufsicht sind vom Betreiber der Anlage, der ***, zu tragen.
Der Tätigkeitsumfang des Aufsichtsorgans richtet sich nach den bisherigen Bescheiden sowie den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und der Deponieverordnung 2008.
Rechtsgrundlagen:
§§ 22a, 63 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F.“
In der Begründung verwies die belangte Behörde auf den Genehmigungsbestand dieser Deponie, auf die mit Bescheid vom ***, ***, erfolgte Bestellung des *** zum Deponieaufsichtsorgan dieser Abfallbehandlungsanlage, sowie auf die mit Bescheid vom ***, ***, erfolgte Ermächtigung gemäß § 22a Abs. 4 AWG 2002 zur Dateneintragung. Weiters wird angeführt, dass seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Behörde mitgeteilt worden sei, dass bei der Kontrolle der durch das Deponieaufsichtsorgan erfolgten Eingabe und Wartung der Deponiedaten im EDM Mängel festgestellt worden wären, die in den seither eingelangten Reaktionsschreiben des *** auch nicht bestritten worden seien. Weiters hätte festgestellt werden müssen, dass *** persönlich bei den Deponieverhandlungen seit Jahren nicht mehr anwesend gewesen sei. Aus diesen Gründen ergäbe sich die Notwendigkeit der Abberufung und Neubestellung des Deponieaufsichtsorgans, um eine fachgerechte Deponieaufsichtstätigkeit zu gewährleisten.
In rechtlicher Hinsicht stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 63 Abs. 3 AWG 2002 und kam zum Schluss, dass die gesetzlichen Bestimmungen nur Anordnungen über das Rechtsverhältnis zwischen dem Konsensinhaber und dem Aufsichtsorgan einerseits und zwischen dem Konsensinhaber und der Behörde andererseits seien, während sie über das Rechtsverhältnis zwischen Aufsichtsorgan und Behörde keine Aussage treffen würde. Das Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Aufsichtsorgan sei eines des privaten Rechtes. Dies gelte auch für die Frage der Berechtigung der Behörde, die insoweit privatrechtlich erfolgte Bestellung zu widerrufen und im Verhältnis zum bestellten Organ das zivilrechtliche Werkvertragsdauerschuldverhältnis zu beenden. Dem Aufsichtsorgan gegenüber enthalte der Enthebungsbescheid lediglich die zivilrechtlich relevante Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. November 2012, Senat-AB-09-0002, stellte die Abfallrechtsbehörde zusammenfassend fest, dass durch den ursprünglichen Bestellungsakt ein subjektiv-öffentliches Recht nicht eingeräumt worden sei und daher durch den Widerruf der Bestellung ein derartiges Recht logischer Weise nicht verletzt werden könnte. Mit der Abberufung als Deponieaufsichtsorgan wäre auch die Ermächtigung nach § 22a Abs. 4 AWG 2002 zu widerrufen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
„a) Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit
3.2. Die belangte Behörde hat in der rechtlichen Begründung des angefochtenen
Bescheides ausgeführt, dass die Bestimmungen des AWG 2002 (insb die hier
Einschlägigen §§ 63 Abs 3 iVm 49 Abs 3 bis 6 AWG 2002) keine Aussage über
das Rechtsverhältnis zwischen Deponieaufsichtsorgan (Beschwerdeführer) und
der (belangten) Behörde treffen, sodass dieses Rechtsverhältnis nicht als ein
hoheitliches (öffentlich-rechtliches), sondern ein privatrechtliches anzusehen
ist. Daraus folgt nach Ansicht der belangten Behörde, dass sie die "insoweit
privatrechtlich erfolgte Bestellung" des Beschwerdeführers als
Deponieaufsichtsorgan widerrufen und damit das Werkvertragsverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer als Deponieaufsichtsbehörde und der
belangten Behörde bzw deren Rechtsträger beenden dürfe. Der angefochtene
Bescheid enthalte gegenüber dem Beschwerdeführer "lediglich die zivilrechtlich
relevante Willenserklärung der einseitigen Beendigung des
Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten
Rechtsträgers".
Zusammenfassend hat die belangte Behörde festgestellt, dass durch den
ursprünglichen Bestellungsakt (dh die bescheidmäßige Bestellung des
Beschwerdeführers zum Deponieaufsichtsorgan) dem Beschwerdeführer ein
subjektiv-öffentliches Recht nicht eingeräumt wurde, sodass durch den
Widerruf dieser Bestellung ein derartiges Recht "logischer Weise" auch nicht
verletzt werden könne.
Diese Begründung widerspricht der jüngsten Rsp der Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechts sowie der Systematik der Rechtsordnung und ist daher
unrichtig.
3.3. Primäre Aufgabe der Deponieaufsicht besteht in der Überprüfung der
Einhaltung der Bestimmungen des AWG 2002 und der auf dessen Basis
erlassenen Verordnungen und Bescheide, insbesondere hinsichtlich der
Instandhaltung und des Betriebs von Deponien inkl der zu führenden
Aufzeichnungen. Darüber hat die Deponieaufsicht der Behörde jährlich zu
berichten (vgl § 63 Abs 3 AWG 2002 idF BGBI I Nr 193/2013). Der Umfang der dem Deponieaufsichtsorgan im § 63 Abs 3 AWG 2002 zugewiesenen Überprüfungsbefugnis sowie der Aufzeichnungs- und Berichterstattungspflicht wird im § 42 DVO 2008 (Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien (DVO 2008) idF BGBI II Nr 104/2014)
näher präzisiert. Aufgrund des im § 63 Abs 3 AWG 2002 enthaltenen Verweises sind bezüglich der Rechtstellung des Deponieaufsichtsorgans auch § 49 Abs 3 bis 6 AWG 2002 betreffend die Bauaufsicht für Deponien sinngemäß anwendbar.
3.4. Die Bestimmungen betreffend Deponieaufsichtsorgane waren ursprünglich im
§ 120a WRG 1959 enthalten, wurden aber im Zuge der AWG-Novelle
"Deponien" (BGBI I 2000/90) zwecks Rechtsbereinigung nahezu wortgleich in
den damaligen § 30f Abs 2 AWG 1990 übertragen und anschließend mit BGBI
2002/1 02 in das neu geschaffene AWG 2002 als § 63 Abs 3 AWG 2002
übernommen. Das Deponieaufsichtsorgan ist gem § 63 Abs 3 AWG 2002
(ähnlich wie die wasserrechtliche Bauaufsicht gem § 120 WRG 1959 bzw
Bauaufsicht für Deponien gem § 49 AWG 2002) mit Bescheid zu bestellen. Aus
diesen Gründen ist die zu § 120 WRG 1959 bzw § 49 AWG 2002 ergangene
Rsp bei der Auslegung des § 63 Abs 3 AWG 2002 zu berücksichtigen.
3.5. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene rechtliche Begründung der
belangten Behörde ist nahezu wortgleich mit jener des VwGH in seinem Erk
vom 27.06.1995, 94/07/0102, mit welchem die Rechtsstellung der
wasserrechtlichen Bauaufsicht gem § 120 WRG 1959 geprüft wurde.
Diese Rsp ist allerdings im Hinblick auf die spätere Jud des VfGH, die der
VwGH übernommen hat, sowie aus rechtsdogmatischen Gründen nicht mehr
aufrechtzuerhalten.
3.6. Generell sind zwei Handlungsformen zu unterscheiden, deren sich eine
Behörde bedienen kann, um Private mit der Besorgung von
Verwaltungsaufgaben als Hilfsorgane zu betrauen ("lndienstnahme"): Das sind
Bescheid und ein zivilrechtlicher Vertrag (vgl Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht4 (2013) Rz 273). Je nach Form der Beiziehung wird
ein hoheitliches (öffentlich-rechtliches) oder privatrechtlich-vertragliches
Rechtsverhältnis des beigezogenen Privaten zum beiziehenden
Verwaltungsträger begründet. Bei der Frage nach der zu verwendenden
Handlungsform ist primär darauf zu achten. ob der einfache Gesetzgeber
bereits eine bestimmte Form festgelegt, und damit die andere ausgeschlossen
hat (vgl A. Hauer, Unternehmen im Dienst der Hoheitsverwaltung, JBI 1993/481 (483) mwN). Schreibt der Gesetzgeber keine bestimmte Handlungskategorie vor, so
muss diese durch Auslegung ermittelt werden, wobei diesbezüglich zwei
Gruppen von Normen zu unterscheiden sind. Die Normen der ersten Gruppe
(etwa § 52 Abs 2 AVG) werden als "implizite gesetzliche Anordnung" und damit
als determinierte Grundlage hoheitlicher Beiziehung Privater durch Bescheid
verstanden. Die Normen der zweiten Gruppe hingegen zeichnen sich durch die
fehlende hoheitliche Beistandspflicht Privater aus, sodass sie keine Grundlage
für hoheitliche Rechtsgestaltung bilden. ln solchen Fällen werden Private durch
Abschluss von privatrechtlichen Verträgen beigezogen. Zu den Normen der
zweiten, "privatrechtlichen" Gruppe zählt A. Hauer ausdrücklich den § 31 Abs 3
WRG 1959 sowie den § 4 VVG (Ersatzvornahme im Zwangsvollstreckung) (lbidem; insb betreffend den § 4 VVG hat A. Hauer in den FN 15f des zitierten Aufsatzes die privatrechtliche Handlungsform bis in das 19. Jhdt nachgewiesen).
3.7. Wenn der VwGH in seinem oben erwähnten Erk vom 27.06.1995, 94/07/0102,
ausführt, dass § 120 WRG 1959 über das Rechtsverhältnis zwischen
Aufsichtsorgan und Behörde "schweigt", dann ist das nicht zutreffend. Es wird
dabei nämlich übersehen, dass bereits mit der gesetzlichen Vorschreibung,
das Aufsichtsorgan "mit Bescheid" zu bestellen, Aussage über das
Rechtsverhältnis zwischen dem Aufsichtsorgan und der Behörde bzw deren
Rechtsträger getroffen wird. Es ist daher unmissverständlich ein hoheitliches,
im öffentlichen Recht wurzelndes Rechtsverhältnis. Diesbezüglich ist auch
auf das Wesen des Bescheides als eines individuell-normativen Hoheitsaktes,
der die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat,
zu verweisen (vgl Kahl/Weber, Allgemeines Verwaltungsrecht4 (2013) Rz 407ff; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 (2013) Rz 816 mit Hinweis auf VfSlg 13642/1993). Die Bestellung der Deponieaufsicht geschieht regelmäßig im
abfallrechtlichen (bzw wie im gegenständlichen Fall - im wasserrechtlichen)
Bewilligungsbescheid. Das Deponieaufsichtsorgan ist klarerweise
Bescheidadressat, sodass ihm daraus bestimmte (auch vermögensrechtliche)
Rechtspositionen erwachsen, die durch Rechtskraft des Bescheides geschützt
sind. Selbst der VwGH hat in seinem oben zit Erk vom 27.06.1995, 94/07/0102,
ausgeführt, dass mit der bescheidmäßigen Abberufung der Deponieaufsicht
"die Kostenersatzpflicht des Konsensträgers für eine weitere Tätigkeit dieses
Aufsichtsorgans" aufgehoben wird. Somit hat die mit Bescheid zu erfolgende
Abberufung unmittelbare Auswirkung auf die (geschützte) Vermögensposition
des Deponieaufsichtsorgans. Entgegen der Rechtsansicht der belangten
Behörde gestaltet der bescheidmäßige Abspruch über die Enthebung einer
Person von ihrer Betrauung mit Aufsichtsfunktionen das Rechtsverhältnis
zwischen dem Konsensträger und Aufsichtsorgan gerade nicht nur insoweit,
indem es die Duldungspflichten des Konsensträgers gegenüber dem
Aufsichtsorgan aufhebt, sondern indem es darüber hinaus die
Kostenersatzpflicht des Konsensträgers für eine weitere Tätigkeit dieses
Aufsichtsorgans aufhebt.
Auch die vom VwGH gezogene Parallele zwischen dem § 120 WRG 1959 und
dem § 4 VVG sowie § 31 Abs 3 WRG 1959 bzw § 138 Abs 3 WRG 1959 ist
nicht zu rechtfertigen, denn anders als im § 120 WRG 1959 ("mit Bescheid")
finden sich in den genannten Gesetzesbestimmungen einerseits keine
ausdrückliche Vorschreibungen des Gesetzgebers hinsichtlich der zu
wählenden Handlungsform, andererseits wurzelt die Beiziehung Privater gem § 4 VVG bzw §§ 31 Abs 3 und 138 Abs 3 WRG 1959 klar in einer
privatrechtlichen Tradition, wie von A. Hauer sehr detailliert unter Rückgriff auf
Gesetzesmaterialien und die Jud des k.k. VwGH ausgearbeitet wurde (A. Hauer, Unternehmen im Dienst der Hoheitsverwaltung, JBI 1993/481 (483) mwN).
3.8. Einen Durchbruch in der Jud des VwGH hat das Jahr 2007 gebracht, in dem
der VfGH in seiner E vom 30.06.2007 (VfSlg 18191) einen negativen
Kompetenzkonflikt zwischen dem VwGH und dem LG *** zu
entscheiden hatte. Der Anlassfall betraf einen Vorstandsbeschluss der AK Tirol
über die Abberufung des Beschwerdeführers als Direktor der AK Tirol.
Nachdem der VwGH seine Zuständigkeit mit Beschluss vom 17.10.2006,
Z2006/11/0129-3, mangels öffentlich-rechtlichen Aktes abgelehnt hatte, hat der
Beschwerdeführer das LG *** angerufen, das sich allerdings aufgrund
des Vorliegens eines Organisationsaktes "im Rahmen der Selbstverwaltung der
Kammern" für unzuständig erklärte. Zuerst hat der VfGH in der oben
angeführten E festgestellt, dass der Abberufungsakt ein Hoheitsakt war, der
mit Bescheid zu ergehen hatte. ln weiterer Folge hat der VfGH im Punkt 2.1.9.
seiner E klar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, Direktor der AK, "über ein
subjektiv-öffentliches Recht verfügt, nur bei Vorliegen der gesetzlich
normierten Voraussetzungen seines Amtes enthoben zu werden und seiner
damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Rechte verlustig zu werden". Der
Beschluss des VwGH wurde folglich vom VfGH aufgehoben.
Im Fall der Abberufung von Deponieaufsichtsorganen ist das aufgrund klarer
gesetzlicher Vorgaben über die Bestellung im § 63 Abs 3 AWG 2002
unproblematisch. Die Abberufung hat mit einem contrarius actus, dh mit
Bescheid - somit Hoheitsakt - zu erfolgen.
3.9. Der VwGH hat diese Auffassung des VfGH übernommen (vgl VwGH 20.11.2007,2007/11/0157) und in seiner weiteren Rsp konsequent fortgesetzt.
Besonders markant wurde dies im Erk des VwGH vom 09.09.2009,
2008/10/0252, in welchem der VwGH die Rechtswidrigkeit der Abberufung des
Rektors der Medizinischen Universität *** festgestellt hat. Zuerst hat der
VwGH die Ansicht der belangten Behörde (Universitätsrat), die Abberufung des
Rektors stelle einen Akt des Privatrechts dar, verworfen (Der Wortlaut des diesbezüglich maßgeblichen § 23 Abs 5 UG 2002 sieht - im Gegensatz zum § 63 Abs 3 AWG 2002 - keine Abberufung "mit Bescheid" vor. Dafür hat VwGH die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Aktes mit der im § 23 Abs 5 UG 2002 enthaltenen Formulierung "von Amts wegen" begründet). Nach der Feststellung, dass die Abberufung mit Bescheid zu erfolgen hat, hat der VwGH ausgeführt, dass "individuell-normative Abberufungsakt als Eingriff in die (durch die Bestellung zum Rektor erlangte) Rechtssphäre" des Rektors zu qualifizieren ist, mit welchem Einkommensentgang "wegen der ex lege eintretenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses" verbunden ist. Folglich hat der VwGH die Abberufung des Rektors infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§§ 58 Abs 2, 60 AVG (Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung) für nichtig erklärt (Mehr dazu siehe Wachter, Das Ende der Funktion des Rektors, zfhr 2009/167).
3.10. Diese hg Rsp muss konsequenterweise auch für die
Deponieaufsichtsorgane gelten, weil ihre Bestellung vom Gesetzgeber
ausdrücklich als Hoheitsakt ("mit Bescheid") angeordnet und ihnen bestimmte,
an ihre Funktion anknüpfende wirtschaftliche Vorteile zugesprochen wurden (vgl § 63 Abs 3 iVm § 49 Abs 6 AWG 2002).
Der VwGH hat in seinem zit Erk vom 17.10.2006, Z2006/11/0129-3, selbst
klargestellt, dass mit dem Abberufungsbescheid die Kostenersatzpflicht des
Konsensträgers gegenüber dem Aufsichtsorgan aufgehoben wird. Gleichzeitig
nimmt der VwGH schon längst die Verletzung von subjektiv-öffentlichen
Rechten an, wenn mit der Abberufung eines Organs ein Einkommensentgang
verbunden ist (vgl VwGH 28.09.1990, 89/17/0041). Dass Deponieaufsichtsorgane im Fall ihrer Abberufung mit einem (oft existenzvernichtenden) Einkommensentgang zu rechnen haben, liegt auf der Hand. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer mit zahlreichen weiteren Bescheiden von seiner Funktion als
Deponieaufsichtsorgan bezüglich anderer Deponien abberufen, sodass die
Auswirkungen auf seine Rechtssphäre noch gravierender als im Falle einer
einzigen Abberufung sind.
3.11. Auch das Kriterium, wonach die Abberufung an das Vorliegen von "gesetzlich
normierten Voraussetzungen" geknüpft sein muss, ist im Hinblick auf das
Deponieaufsichtsorgan erfüllt. Gem § 63 Abs 3 AWG 2002 kann zu einem
Deponieaufsichtsorgan nur eine Person bestellt werden, die in der Lage ist, die
dort sowie im § 49 Abs 3 AWG 2002 und im § 42 DVO 2008 enthaltenen
Aufgaben zu erfüllen und somit die notwendige Fachkunde besitzt. Die
Fachkunde ist somit die gesetzliche Bestellungs- und zugleich
Abberufungsvoraussetzung von Deponieaufsichtsorganen. Dies ergibt sich
auch aus der Rsp des VwGH (vgl etwa VwGH 18.11.2010, 2010/07/0097 zum § 120 WRG 1959), der der zu beaufsichtigenden Partei zwar kein Ablehnungsrecht gegen die zu bestellende Aufsicht, aber immerhin eine Einwendungsmöglichkeit hinsichtlich deren mangelnden Fachkunde bzw Befangenheit zuerkannt hat. (Zwar kommt im § 63 Abs 3 AWG 2002 - anders als im § 49 Abs 1 AWG 2002 bzw im § 120 Abs 1 WRG 1959 ("geeignete Bauaufsicht") das Wort "geeignet" nicht vor, doch ist in diesem Fall aufgrund der engen Verflechtung dieser Bestimmungen das Vorliegen einer planwidrigen Lücke, die den Weg zur (im öffentlichen Recht aufgrund
Art 18 B-VG äußerst streng zu handhabenden) Gesetzes- bzw Rechtsanalogie eröffnet, mehr als offensichtlich). Diese Auslegung ist insb aus rechtsstaatlicher
Sicht zwingend, zumal dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er
keine gesetzlichen Kriterien für die Auswahl von Deponieaufsichtsorganen
formulieren wollte und diese einer mehr oder weniger willkürlichen
Entscheidung der Deponiebehörde überlassen hat.
3.12. Dass auch die belangte Behörde von diesem Bestellungskriterium überzeugt
war, ergibt sich aus ihren oben zitierten Ausführungen im Schreiben vom
***, ***:
"(. . .) neben der Notwendigkeit der raschen Korrektur der aufgezeigten Mängel [ist]
auch zu prüfen, ob Sie ihre Obliegenheiten als Deponieaufsichtsorgan in
vorwerfbarer Weise verletzt haben und daher aus dieser Funktion abberufen
werden müssen. Dies unabhängig davon, ob Sie diese Tätigkeit persönlich oder
durch Mitarbeiter unter Ihrer Verantwortung und Kontrolle durchführen."
Damit hat die belangte Behörde selbst zugegeben, dass sie eine
Obliegenheitsverletzung, die offensichtlich Ausdruck mangelnder Fachkunde
ist, als Grund für die Abberufung von der Funktion eines
Deponieaufsichtsorgans ansieht.
3.13. Darüber hinaus geht es auch aus der bereits oben zit Begründung des
Bestellungsbescheides vom ***, ***, hervor, dass die
Fachkenntnisse als Kriterium für die Bestellung des Beschwerdeführers als
Deponieaufsichtsorgan waren (vgl S 39 des gegenständlichen Bescheides;
Hervorhebung nicht im Original):
"Der Genannte verfügt nämlich über jene Fachkenntnisse, die zur Beurteilung der
fach- und vorschriftsgemäßen Ausführung der wasserrechtlich bewilligten
Ablagerungsstätte, angepasst mit die im Spruchteil I. bestimmten Maßnahmen,
erforderlich sind und ist somit als geeignetes Aufsichtsorgan gemäß § 31b Abs. 6
WRG 1959 anzusehen."
3.14. Über diese Fachkenntnisse verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor, sodass
er weiterhin als geeignetes Deponieaufsichtsorgan anzusehen ist und daher
kein (gesetzlicher) Grund für seine Abberufung vorliegt. Auch hat die
belangte Behörde nicht dargelegt, warum der Beschwerdeführer über die bei
der Bestellung vorhandenen Fachkenntnisse plötzlich nicht mehr verfügen
sollte.
3.15. Aufgrund der Tatsache, dass die Funktion der Deponieaufsicht dem
Deponieaufsichtsorgan (auch) in wirtschaftlicher Hinsicht von Gesetzes wegen
Rechte vermittelt, ist deren Entfall von so gravierender Bedeutung, dass seine
Abberufung einen Eingriff in seine Rechtssphäre darstellt. Dieser Eingriff ist
wiederum nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund des durchgeführten
Ermittlungsverfahrens feststeht, dass das Deponieaufsichtsorgan seine
Funktion nicht mehr fachkundig ausüben wird können. Dem
Deponieaufsichtsorgan kommt somit das subjektiv-öffentliche Recht zu, nur
bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen von seiner
Funktion abberufen zu werden. Die Erlassung eines Abberufungsbescheides
durch die Behörde hat hoheitlich ("mit Bescheid") zu erfolgen und muss daher
den rechtsstaatlichen Grundsätzen (ua Pflicht zur amtswegigen Durchführung
eines Ermittlungsverfahrens und zur Feststellung des entscheidenden
Sachverhaltes, Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung, bzw zur
Gewährung des Parteiengehörs) Rechnung tragen.
3.16. Der angefochtene Bescheid zeigt, dass die belangte Behörde nicht nur
verkannt hat, dass §§ 63 Abs 3 iVm 49 Abs 3 bis 6 AWG 2002 klare Aussage
über das Rechtsverhältnis des Beschwerdeführer als Deponieaufsichtsorgans
gegenüber der belangten Behörde bzw deren Rechtsträger enthalten und
dieses Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtliches ist, sondern hat auch
übersehen, dass der Beschwerdeführer als Deponieaufsichtsorgan ein
subjektiv-öffentliches Recht hat, nur bei Vorliegen von gesetzlichen
Voraussetzungen von seiner Funktion abberufen zu werden.
Diese Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor, weil dem Beschwerdeführer
- wie der Sachverhalt zeigt - nicht nur keine Obliegenheitsverletzung
anzulasten war, sondern er unverzüglich und innerhalb der von der belangten
Behörde gesetzten Frist Maßnahmen ergriffen hat, um die vom BMLFUW
aufgezeigten Mängel zu beseitigen.
Im angefochtenen Bescheid wurden auch keine substantiellen Vorwürfe gegen
die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Deponieaufsichtsorgan erhoben,
sondern die belangte Behörde hat sich mit einem Verweis auf die Feststellung
von "Mängeln" begnügt. Dass der Beschwerdeführer nicht persönlich bei den
Deponieverhandlungen anwesend war, ist vollkommen unerheblich, zumal er
sich seiner fachkundigen Mitarbeiter bedienen darf und diese seiner ständigen
Aufsichtskontrolle unterliegen.
3.17. Der Beschwerdeführer wurde somit zu Unrecht, weil ohne Vorliegen der
gesetzlich normierten Voraussetzungen von seiner Funktion als
Deponieaufsicht abberufen, sodass er in einem subjektiv-öffentlichen Recht
verletzt wurde. Folglich ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher
Rechtswidrigkeit behaftet und daher aufzuheben.
3.18. Da die Abberufung des Beschwerdeführer von seiner Funktion als
Deponieaufsichtsorgan zu Unrecht erfolgte, war auch der Widerruf der gern
§ 22a Abs 4 AWG 2002 erteilten Ermächtigung unbegründet und daher
inhaltlich rechtswidrig.
b) Zur Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften
3.19. Gem § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen. Gemäß § 60 AVG sind in
der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens,
die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf
gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich
zusammenzufassen.
Diesen Vorgaben entspricht der angefochtene, gänzlich begründungslose,
Bescheid nicht. Insbesondere ist seine inhaltliche Überprüfung hinsichtlich des
Vorliegens von Gründen, die zur Abberufung des Beschwerdeführers als
Deponieaufsichtsorgan berechtigen würden, nicht möglich. Eine pauschale
Verweisung auf "Mängel" kann den rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien und
den oben zit Gesetzesbestimmungen nicht genügen.
3.20. Darüber hinaus hat die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren
durchgeführt, wozu sie aber gesetzlich verpflichtet war (§ 37 AVG). Der
Beschwerdeführer hat der Aufforderung zur Mängelbehebung innerhalb der ihm
von der belangten Behörde eingeräumten Frist entsprochen. Dies wäre im
Ermittlungsverfahren entsprechend festzustellen gewesen.
3.21. Der angefochtene Bescheid ist deswegen auch mit Rechtswidrigkeit infolge der
Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet und daher aufzuheben.“
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, eine Entscheidung in der Sache und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.
Mit Schreiben vom *** legte der Landeshauptmann dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt angefochtenem Bescheid und Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
3. Rechtslage und Erwägungen:
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Es ist zu klären, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten durch die behördliche Entscheidung möglich ist, da nur dann eine Beschwerdelegitimation nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG besteht. Der angefochtene Bescheid stützt sich ua auf § 63 Abs. 3 AWG 2002, welcher wie folgt lautet:
„(3) Die Behörde hat zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 49 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und die Nachsorge, regelmäßig zu überprüfen. Sie hat der Behörde darüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Maßnahmen sind, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid festzulegen.“
§ 49 Abs. 3 bis 6 AWG 2002 lauten:
„(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu nehmen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Behörde einzuholen.
(4) Die Aufsichtsorgane sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Inhaber einer Deponie und der Bauführer durch die Bestellung einer Bauaufsicht nicht eingeschränkt.
(6) Die Kosten der Bauaufsicht sind vom Inhaber der Deponie zu tragen.“
Den Erläuterungen zu § 49 AWG 2002 (RV 984 BlgNR XXI. GP) ist lediglich zu entnehmen, dass die Behörde für den Bau einer Deponie eine Bauaufsicht zu bestellen hat. Zu den Vorgängerbestimmungen der §§ 30e und 30f AWG 1990 idF BGBl I 90/2000 ist in den Erläuterungen Folgendes enthalten (RV 178 BlgNR XXI. GP):
„§ 30e:
§ 30e entspricht § 120 WRG. Da eine Bauaufsicht bei Deponien zweckmäßig ist, soll diese Bestimmung explizit übernommen werden. Sofern die Person, die mit der Bauaufsicht betraut wird, auch über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten betreffend die Deponieaufsicht verfügt, kann diese Person mit beiden Funktionen betraut werden.
§ 30f:
Abs. 1 entspricht § 121 Abs. I WRG. Eine behördliche Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen ist auch gemäß Art. 8 lit. c der Richtlinie über Deponien erforderlich.
Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 120a WRG. In einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 können nähere Bestimmungen über die Kontrolle und Überwachung während des Betriebs von Abfallbehandlungsanlagen und der Nachsorge betreffend Abfallbehandlungsanlagen festgelegt werden. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde im Hinblick auf das Deponieaufsichtsorgan in der Deponieverordnung Gebrauch gemacht.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1995, 94/07/0102, zur rechtlichen Position eines Deponieaufsichtsorgans Folgendes ausgesprochen:
„Die Bestimmung des § 120 WRG 1959 hat folgenden Wortlaut:
§ 120 Bestellung einer Bauaufsicht
(1) Die Wasserrechtbehörde kann zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen geeignete Aufsichtsorgane (wasserrechtliche Bauaufsicht) durch Bescheid bestellen.
(2) Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides.
(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen und dgl zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen.
(4) Die Organe der wasserrechtlichen Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden anderweitige einschlägige Bestimmungen, wie bau- und gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.
(6) Die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht hat der Unternehmer zu tragen; eine einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig."
Nach der durch die Wasserrechtsnovelle 1990, BGBl. Nr. 252, geschaffenen Bestimmung des § 31 b Abs. 6 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Bescheide einschließlich jener nach Abs 5 auf Kosten des Wasserberechtigten geeignete Aufsichtsorgane mit Bescheid zu bestellen, wobei § 120 sinngemäß Anwendung findet.
Die dem bestellten Aufsichtsorgan durch die Vorschrift des § 120 WRG 1959 eingeräumte Rechtsposition schafft für den Organwalter die in § 120 Abs. 4 leg. cit. genannten Pflichten und räumt dem Organwalter in dem durch die Bestimmung des § 120 Abs. 2 leg. cit. bezeichneten Umfang die im dritten Absatz dieses Paragraphen genannten Berechtigungen ein. Diese Berechtigungen richten sich aber ihrem Inhalt nach gegen den Konsensinhaber, der als Verpflichtungsadressat dieser Norm die Ausübung der dem Aufsichtsorgan eingeräumten Berechtigungen dulden muß. Auch die in § 120 Abs. 4 WRG 1959 statuierte Pflicht des Aufsichtsorganes betrifft von ihrem Schutzzweck her das Verhältnis des Aufsichtsorganes zum Konsensinhaber. Die im sechsten Absatz des genannten Paragraphen getroffene Regelung aber normiert die Pflicht des Konsensinhabers zum Ersatz jener Kosten, welche der Behörde durch die Bestellung eines Aufsichtsorganes entstehen.
Eine Betrachtung der in § 120 WRG 1959 getroffenen Regelungen zeigt, daß diese Bestimmung Anordnungen nur über das Rechtsverhältnis zwischen dem Konsensinhaber und dem Aufsichtsorgan einerseits und zwischen dem Konsensinhaber und der Behörde andererseits enthält, während sie über das Rechtsverhältnis zwischen Aufsichtsorgan und Behörde schweigt. Dieser Befund der Gesetzeslage erweist, daß das Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Aufsichtsorgan in der hier interessierenden Hinsicht kein solches des öffentlichen, sondern eines des privaten Rechtes ist. Wie im Falle der Betrauung eines Unternehmers mit der Durchführung der Ersatzvornahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder mit der Durchführung notstandspolizeilicher Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 oder § 138 Abs. 3 leg. cit. ist es das privatrechtliche Rechtsinstitut des Werkvertrages, dessen sich die Behörde im Verhältnis zu dem als Hilfsorgan herangezogenen Dritten zur Durchsetzung behördlicher Aufgaben zu bedienen hat. Die Regeln des Privatrechts sind es auch, welche den Entlohnungsanspruch des Aufsichtsorganes für seine Leistung der Behörde gegenüber bestimmen. Anderes ergibt sich auch aus der im Schrifttum (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, RZ 6 zu § 120 WRG 1959, und Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz,
- kontrovers ausgelegten Bestimmung des letzten Halbsatzes des § 120 Abs. 6 WRG 1959 nicht. Die dort eingeräumte Zulässigkeit einer "einvernehmlichen Pauschalierung" ermöglicht es der Behörde nämlich nur, dem Konsensinhaber gegenüber von der grundsätzlich zu fordernden Aufschlüsselung des vom Aufsichtsorgan geltend gemachten Werklohnes und des in gleicher Höhe dem Konsensinhaber vorzuschreibenden Kostenersatzbetrages dann Abstand zu nehmen, wenn auch der Konsensinhaber seinerseits der Behörde gegenüber mit dem Betrag einverstanden ist, den das Aufsichtsorgan von der Behörde als Werklohn begehrt und den er seinerseits der Behörde zu ersetzen hat. Die von den oben genannten Autoren (a.a.O.) vertretene und vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Auffassung über den Bestand eines im öffentlichen Recht wurzelnden Entlohnungsanspruches des Aufsichtsorganes teilt der Verwaltungsgerichtshof demnach nicht.
Ist das Verhältnis zwischen der Behörde und der als Aufsichtsorgan bestellten Person in dieser Hinsicht aber nach privatem Recht zu beurteilen, dann gilt dies im Verhältnis zum Aufsichtsorgan auch für die Frage einer Berechtigung der Behörde, die insoweit privatrechtlich erfolgte Bestellung zu widerrufen und im Verhältnis zum bestellten Organ das zivilrechtliche Werkvertragsdauerschuldverhältnis zu beenden. Der bescheidmäßige Abspruch über die Enthebung einer Person von ihrer Betrauung mit einer wasserrechtlichen Aufsichtsfunktion gestaltet das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Aufsichtsorgan, indem es die Duldungspflichten des Konsensträgers diesem gegenüber beendet; der bescheidmäßige Abspruch gestaltet auch das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Behörde, indem er die Kostenersatzpflicht des Konsensträgers für eine weitere Tätigkeit dieses Aufsichtsorgans aufhebt. Dem Aufsichtsorgan gegenüber hingegen enthält der Enthebungsbescheid lediglich die zivilrechtlich relevante Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers. Aus dieser rechtsgeschäftlichen Willenserklärung resultierende Ansprüche welchen Inhaltes immer hat die von ihrer Funktion enthobene Person im Rechtsweg zu verfolgen. Subjektiv-öffentliche Rechte aber wurden ihr gegenüber durch den seinerzeitigen Bestellungsakt nicht eingeräumt.
Mangels Bestandes des vom Beschwerdeführer als verletzt erklärten subjektiv-öffentlichen Rechtes konnte der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in diesem Recht weder durch die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung der materiellen Rechtslage noch durch eine Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften verletzen. Die Beschwerde war deshalb mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.“
Grundsätzlich hat niemand ein (subjektives) Recht auf Bestellung, dh auf Betrauung mit einer bestimmten Organfunktion. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der Verfassungsgerichtshof eine Abberufung dann als einen Eingriff in die Rechtsphäre sieht, wenn der Gesetzgeber den jeweiligen Organwalter entweder durch Einräumung von bestimmten Verfahrensrechten im Verfahren der Enthebung von staatlichen Funktionen oder durch Einräumung von bestimmten an die Organfunktion geknüpften wirtschaftlichen Vorteilen mit subjektiven öffentlichen Rechten ausgestattet hat (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht³, Rz 105 mwN).
Bei der Bestellung einer privaten Person als Deponieaufsichtsorgan handelt es sich nicht um einen Fall der „Beleihung“ dieser Person mit hoheitlichen Befugnissen, und wird das Deponieaufsichtsorgan auch nicht zur Setzung von Hoheitsakten ermächtigt. Anders als Organe der öffentlichen Aufsicht wird ein Deponieaufsichts-organ durch Werkvertrag beauftragt, zwar für die Behörde, aber doch eigenständig bestimmte Handlungen des Deponiebetreibers bei der Deponieerrichtung bzw im Deponiebetrieb zu überwachen und der Behörde über diese Aufsichtstätigkeit zu berichten. Das Deponieaufsichtsorgan tritt nicht an die Stelle der Behörde, sondern an die Stelle eines ansonsten mandatsmäßig zu betrauenden öffentlichen Bediensteten (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht³, Rz 120).
Die Letztentscheidungsbefugnis bleibt gemäß §§ 49 Abs. 3 und 63 Abs. 3 AWG 2002 bei der Behörde. Das Deponieaufsichtsorgan handelt lediglich als „verlängerter Arm“ der Behörde und hat keine Organstellung im Rechtssinn, trotz der Bezeichnung als „Aufsichtsorgan“.
Schon aus diesem Grund kann der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass durch die in der Beschwerdeschrift zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen die Aktualität der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsstellung eines Deponieaufsichtsorgans nicht mehr gegeben wäre. Im Übrigen werden in den abfallrechtlichen Vorschriften dem Deponieaufsichtsorgan weder bestimmte Verfahrensrechte im Abbestellungsverfahren eingeräumt, noch existieren „an die Organfunktion geknüpfte wirtschaftliche Vorteile“ im öffentlichen Recht. Dem Deponieaufsichtsorgan steht lediglich ein zivilrechtlicher Anspruch auf Entlohnung aus dem zwischen der bestellenden Behörde und ihm abgeschlossenen Werkvertragsverhältnis zu.
Der Abbestellungsbescheid beendet lediglich die Duldungspflichten des Konsensträgers und hebt die Kostenersatzpflicht des Deponiebetreibers für eine weitere Tätigkeit dieses Aufsichtsorgans auf. Dem Aufsichtsorgan gegenüber enthält der angefochtene Bescheid lediglich die zivilrechtlich relevante Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers (vgl. VwGH vom 27.6.1995, 94/07/0102).
Wenn der Gesetzgeber in § 63 Abs. 3 AWG 2002 vorsieht, dass die Duldungspflicht und die Kostenersatzpflicht des Deponiebetreibers durch die bescheidmäßige Bestellung des Deponieaufsichtsorgans zu erfolgen hat, dann kann aus diesem Rechtsakt nicht abgeleitet werden, dass zwischen Deponieaufsicht und Behörde ein hoheitliches Rechtsverhältnis begründet werden würde. Vielmehr ist aus der Stellung des Deponieaufsichtsorgans als Hilfsorgan der Behörde von einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis auszugehen.
In Kenntnis der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Gesetzgeber weder in der Stammfassung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 idF BGBl I Nr. 102/2002 noch in den vierzehn zwischenzeitlich beschlossenen Novellen dieses Gesetzes eine legistische Änderung der Rechtsstellung des Deponieaufsichtsorgans vorgenommen, sodass eine historische Interpretation des § 63 Abs. 3 AWG 2002 zu keinem anderen Ergebnis führt.
Sollten aus der Auflösung des Werkvertragsverhältnisses vermögensrechtliche Ansprüche resultieren, so hat diese der Beschwerdeführer im Zivilrechtsweg zu verfolgen. Ein subjektiv-öffentliches Recht wird ihm dadurch aber nicht eingeräumt. Deshalb ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, die Rechtmäßigkeit der Beendigung des zwischen dem Rechtsmittelwerber und der Behörde abgeschlossenen zivilrechtlichen Vertrages zu prüfen.
Die Rechtmäßigkeit des Widerrufes der Ermächtigung gemäß § 22a Abs. 4 AWG 2002 ergibt sich aus dem Verlust der Stellung als Deponieaufsichtsorgan.
Da durch den Abbestellungsakt der Beschwerdeführer in seinen Rechten mangels Einräumung eines solchen nicht verletzt sein kann, war spruchgemäß zu entscheiden. Durch die bloße Zustellung des Bescheides wurde ein Recht zur Einbringung der Beschwerde nicht begründet (vgl VwGH vom 29.6.1995, 92/07/0195).
Aus diesem Grund konnte auch von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil im gegenständlichen Verfahren lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen ist, deren Klärung durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten ist. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspricht auch nicht dem Art. 6 der EMRK bzw. dem Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (§ 24 Abs. 1 und 4 VwGVG).
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1995, 94/07/0102, nicht abweicht.