LVwG N LVwG-S-1729/001-2015

LVwG-S-1729/001-2015Tribunal administratif régional17 juin 2015

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verfahrensrecht; Unzuständigkeit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1729/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1729.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn AR, vertreten durch Herrn Mag. Peter Michael Wolf, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 7. Mai 2015, Zl. WBS2-V-1417727/5, betreffend Bestrafung unter anderem nach dem Tierschutzgesetz, soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) wendet, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25 a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1.) schuldig erkannt, er habe als Bengalenkatzenzüchter am 2. Juli 2014 an der *** Tankstelle in ***, , eine Katze namens *** (), übergeben, obwohl das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren

auf öffentlich zugänglichen Plätzen sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen verboten sei.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ, wobei er im Wesentlichen ausführte, dass er sich an dem im Straferkenntnis angeführten Ort mit den Käufern der Katze getroffen und diese den Käufern nur übergeben habe.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt nach Einsichtnahme in den Akt dazu fest:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist im Verwaltungsstrafverfahren jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, mithin der Tatort liegt, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Im konkreten Fall wurde die dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Bescheides zur Last gelegte Übertretung in *** und damit außerhalb des Sprengels der belangten Behörde begangen, sodass diese zur Strafverfolgung örtlich unzuständig war. Eine solche Unzuständigkeit hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen, auch wenn dies im Beschwerdevorbringen nicht geltend gemacht wurde (z.B. VwGH 27.7.1994, 92/13/0175). Demnach war der angefochtene Bescheid zu beheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen eingegangen werden musste. Angesichts der offenen Verjährungsfrist war jedoch von der Einstellung des Strafverfahrens Abstand zu nehmen

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).

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