Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-146/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.07.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.146.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende auf § 66 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) sowie § 8 Z 8 lit. a und d der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (NAG-DV) gestützt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau ***, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo, brachte am *** schriftlich über ihren Rechtsanwalt bei der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden auch: belangte Behörde) einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ein. Dazu wurden mehrere Unterlagen in Vorlage gebracht. Im rechtsanwaltlichen Begleitschreiben wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin beabsichtige für Frau *** und Frau *** als Pflege- und Sozialhelferin tätig zu sein. Der Lebensunterhalt sei durch drei Haftungserklärungen gesichert (von Frau ***, Herrn ***, sowie der Schwester der Beschwerdeführerin), ebenso sei dadurch der Krankenversicherungsschutz gegeben. Die Unterkunft sei auf Grund einer Wohnrechtsvereinbarung der Familie *** gesichert.
Weiters wurde der Zusatzantrag auf Zulassung der Antragstellung im Inland gestellt, weil es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, zum Zweck der Antragstellung aus dem Bundesgebiet auszureisen. Die Beschwerdeführerin sei ledig und verfüge über keine Familienangehörigen in ihrem Herkunftsstaat; in Österreich verfüge sie über ihre Schwester. Eine gesicherte Unterkunft, ein gesicherter Unterhalt und eine Sozialversicherung seien gegeben. Alleine durch die Inlandsantragstellung sei die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gewährleistet.
1.2. Am *** wurde die Beschwerdeführerin wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich angezeigt. Festgehalten ist dabei in der Anzeige u.a., dass die Beschwerdeführerin bereits vor etwa acht Jahren als Asylwerberin in Österreich gelebt habe und im Jahr *** abgeschoben worden sei.
1.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass hinsichtlich ihres Antrages noch folgende Unterlagen fehlen würden: Persönliche Antragstellung; schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit; schriftliche Erklärung, dass der zu erbringende Dienst nicht dem AuslBG unterliege und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht werde, die keine Erwerbszwecke verfolge; Beschreibung der zu erbringenden Tätigkeit; 80,-- Euro.
1.4. Seitens der Beschwerdeführerin wurde dazu mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom *** im Wesentlichen wie Folgt Stellung genommen:
Bereits aus dem Firmenwortlaut der *** ergebe sich die Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit dieser Organisation. Die Subventionierung erfolge auch von der öffentlichen Hand. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 8 AuslBG und des § 1 Abs. 2 lit. b AuslBG fänden Anwendung. Zum Nachweis der Richtigkeit dieses Vorbringens werde die Ladung und Vernehmung von Frau ***, Beraterin bei der ***, beantragt. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei diesem Verein bestehe darin, bei auf fremde Hilfe unbedingt angewiesenen Personen Pflegedienst zu leisten, es würden die erforderlichen Dienstleistungen erbracht, um diesen Personen ein Leben zu ermöglichen.
1.5. Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom *** wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie eine bereits vorgelegte Beschäftigungszusage erhalten habe, derzeit jedoch keiner Beschäftigung nachgehe. Der Lebensunterhalt sei durch die vorgelegten Haftungserklärungen ausreichend gesichert. Für die spätere Arbeitsaufnahme sei eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich. Hinsichtlich der sozialen Tätigkeit des Unternehmens *** sei eine Zeugenvernehmung bereits beantragt worden.
1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom ***, Zl. ***, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Kosovo zulässig sei. Zugleich wurde gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und es wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich aufhalte und ihren Lebensunterhalt mit Schwarzarbeit als Pflegerin verdiene.
1.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass auf Grund der Rückkehrentscheidung der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehe, weshalb die Antragsabweisung beabsichtigt sei.
1.8. Seitens der Beschwerdeführerin wurde dazu mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom *** im Wesentlichen dahingehend Stellung genommen, dass – mangels Zustellung der Rückkehrentscheidung an ihren Rechtsanwalt – keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege.
1.9. Die belangte Behörde richtete daraufhin mehrere Fragen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dieses teilte in Folge mit, dass dem Rechtsanwalt nicht zugestellt worden sei, weil die Beschwerdeführerin erklärt habe, ihren Rechtsanwalt nicht mehr zu benötigen.
1.10. Seitens der Beschwerdeführerin wurde mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom *** mitgeteilt, dass die Vollmacht nach wie vor aufrecht und eine behauptete Vollmachtszurückziehung falsch sei.
1.11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurde dabei genannt: § 11 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 NAG sowie § 3 NAG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bescheid über die Verhängung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot ordnungsgemäß nur an die Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Der Bescheid sei nicht nur durchsetzbar erlassen worden, sondern bereits am *** in Rechtskraft erwachsen. Es liege daher ein absoluter Versagungsgrund vor und es sei spruchgemäß zu entscheiden.
1.12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte, Beschwerde. Darin wird wörtlich Folgendes ausgeführt:
„1.
Der Bescheid vom *** wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und erhebt der Bw sein bisheriges Vorbringen auch zum Vorbringen im Beschwerdeverfahren.
2.
Der Bw hat den Antrag auf Erteilung einer fremdenrechtlichen Bewilligung gestellt.
3.
Nach Ansicht des Bw ist der geltend gemachte Abweisungsgrund nicht gegeben.
4.
Absolut falsch ist die Feststellung, daß der Bw am *** einer ‚Beschäftigung‘ nachging.
Der Bw war am *** bei der Schwägerin des ***, Frau ***, in *** auf Besuch.
Nach Eintreffen der ‚Einsatzkräfte‘ ist der Bw vom 2.Stock des Hauses hinuntergegangen in das Erdgeschoß und vor die Haustüre. Auf einem Parkplatz vor dem Haus wurde der Bw von einer ‚Einsatzkraft‘ befragt, diese Personen haben sich dann wieder entfernt.
Weitere ‚Einsatzkräfte‘ sind mit dem Bw hierauf nach *** gefahren, dort wurde der Bw einvernommen.
Der Eivernehmende hat hierauf mit RA *** über Telephon gesprochen, RA *** hat auf seine Bevollmächtigung hingewiesen, der Einvernehmende wurde über den Namen, Telephon- und Fax-Nummer von RA *** in Kenntnis gesetzt, es wurde zugesagt, ein allfälliges Vernehmungsprotokoll mittels Facsimile an RA *** zuzustellen.
5.
Falls von ‚***‘ allenfalls ein Bescheid verkündet, schriftlich verfaßt und an den Bw ausgefolgt wurde, so ist dieses Verfahren nach den Bestimmungen des AVG nichtig, ein allfälliger schriftlicher Bescheid hat ausnahmslos an den bevollmächtigten Rechtsvertreter zugestellt zu werden.
Ein allfälliger Bescheid ist daher ein rechtlicher Nichts.
6.
Absichtlich falsch ist die weitere ‚Feststellung‘ daß der Bw den RA *** ‚nicht mehr benötige‘.
Der Bw hat RA *** nach ‚***‘ den jede rechtliche Norm des AVG mißachtende ‚Vernehmung‘ mitgeteilt und wiederum erklärt, daß sie weiterhin von RA *** vertreten ist und weiterhin vertreten sein will.
7.
Der behauptete ‚Versagungsantrag‘ für die Antragsentscheidung ist
daher rechtlich vollkommen falsch und absolut unbeachtlich.
Der Antrag des Bw auf Erteilung einer fremdenrechtlichen Bewilligung ist daher weiterhin aufrecht und bisher nicht sachlich entschieden.
8.
Ein besonderer Aspekt ist dem Vernehmungsprotokoll zu entnehmen, da der Bw falsche Vorhaltungen gemacht wurden, welche von der Bw sogleich an Ort und Stelle als falsche Unterstellungen zurückgewiesen wurden.
9.
Da ein anderer Abweisungsgrund·von der Verwaltungsbehörde nicht geltend gemacht wird, sieht. sich der Bw im Rahmen der Beschwerde nicht veranlaßt, auf weitere nicht ausgeführte Begründungsausführungen einzugehen.
10.
Der Bw stellt den
B E S C H W E R D E A N T R A G
in Stattgebung dieser Beschwerde möge die Beschwerdebehörde den angefochtenen Bescheid vom *** dahingehend abändern, daß dem Antrag auf Erteilung einer fremdenrechtlichen Bewilligung stattgegeben wird, anderenfalls diesen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.“
2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
2.1. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
2.2. Mit hg. Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführerin Folgendes mitgeteilt (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
„2. Gemäß § 66 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
2. der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
3. die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt;
4. die Organisation, bei der sie ihren Dienst erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat, und
5. ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nachgewiesen wird.
Gemäß § 8 Z 8 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (NAG-DV) sind dem Antrag auf Erteilung einer ‚Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleister‘ anzuschließen:
a) schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;
b) schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
c) Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;
d) Haftungserklärung der Organisation.
3.1. Unabhängig von der Frage des Vorliegens des von der belangten Behörde angenommenen absoluten Versagungsgrundes (Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot) fehlen daher jedenfalls noch folgende Unterlagen und Nachweise:
Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 NAG
Urkunden und Nachweise gemäß § 8 Z 8 lit. a und d NAG-DV
3.2. Darauf hinzuweisen ist mit Blick auf § 66 Abs. 1 Z 2 NAG und § 8 Z 8 lit. b NAG-DV weiters, dass Sie in Ihrem Schreiben vom *** an die belangte Behörde ausführen, dass die Bestimmungen des § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, (AuslBG) und des § 1 Abs. 2 lit. b AuslBG im vorliegenden Fall Anwendung fänden.
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann anhand der vorliegenden Aktenlage allerdings nicht erkannt werden, inwiefern diese Bestimmungen fallbezogen tatsächlich einschlägig sind. § 3 Abs. 8 AuslBG legt fest, dass die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen hat. § 1 Abs. 2 lit. b AuslBG legt fest, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden sind auf Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden.
4. Ihnen wird hiermit die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des hg. Schreibens die noch fehlenden Unterlagen und Nachweise vorzulegen (Punkt 3.1.) sowie eine schriftliche Stellungnahme abzugeben (Punkt 3.2.).
5. Sollten innerhalb der genannten Frist die noch fehlenden Unterlagen und Nachweise nicht vollständig vorgelegt werden (Punkt 3.1.) oder keine entsprechende schriftliche Stellungnahme erfolgen (Punkt 3.2.), wird die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über die eingebrachte Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung anhand der gegebenen Aktenlage erfolgen.“
2.3. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom *** im Wesentlichen Folgendermaßen Stellung:
Bereits mit Schreiben vom *** sei bekanntgegeben worden, dass die Beschwerdeführerin nach Erteilung der fremdenrechtlichen Bewilligung unverzüglich bei der *** tätig sein könne. Mit diesem Schreiben sei zum Nachweis der Richtigkeit des Vorbringens die zeugenschaftliche Ladung und Vernehmung der Zeugin ***, Beraterin der ***, beantragt worden. Diese Vernehmung habe bisher nicht stattgefunden.
Aus dem Vereinszweck sei die Gemeinnützigkeit ersichtlich, d.h. der Umfang der Einnahmen decke gerade die Ausgaben, die Vereinstätigkeit sei nicht auf Gewinn gerichtet. Die Ausbildungstätigkeit werde durch ein Praktikum bei der *** erfolgen, der Beruf des Pflegers erfordere nicht ein akademisches Studium mit Abschlussprüfung.
Für den Begriff der „Überparteilichkeit“ bestehe kein Bedarf bei der Tätigkeit als Pfleger bei der ***.
Nach den Bestimmungen des AuslBG bestehe für die Ausübung des Berufes „Pfleger“ keine Notwendigkeit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Dazu werde auf § 1 Abs. 2 lit. b AuslBG verwiesen.
Die Tätigkeit eines Pflegers bestehe im Ausziehen, Anziehen, Waschen des Pflegebefohlenen, Einkauf von Lebensmitteln und deren Zubereitung zum Verzehr, Waschen der Wäsche, zu Bett bringen, Beobachten des Schlafens, Ausgehen in die Natur, Reinigung der Wohnung und des Hausgartens, Maniküre und Pediküre, Verbringen zur medizinischen ambulanten oder stationären Behandlung, zusammenfassend: Führen des Haushalts und Erfüllung der lebensnotwendigen Verrichtungen.
Eine Haftungserklärung der *** werde durch die zeugenschaftliche Vernehmung der genannten Zeugin erfolgen.
Zu § 66 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 NAG werde auf die obigen Ausführungen verwiesen, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei „Erbringung von Sozialdienstleistungen“ für die ***.
Bereits im Begleitschreiben zum Antrag auf Erteilung einer fremdenrechtlichen Bewilligung sei ausdrücklich auf die Haftungserklärung der leiblichen Schwester, welche österreichische Staatsbürgerin sei, verwiesen und die beglaubigt unterfertigte Haftungserklärung vorgelegt worden.
Nachdem die Beschwerdeführerin schon seit einiger Zeit nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei, könne sie nicht beim AMS den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 AuslBG [gemeint wohl: § 3 Abs. 8 AuslBG] stellen, dieser habe zur Voraussetzung die körperliche Anwesenheit im Bundesgebiet. Auf Grund der obigen Ausführungen könne jedoch davon ausgegangen werden, dass diese Bestätigung des AMS ausgestellt werde.
Das gerichtliche Schreiben vom *** sei hiemit rechtzeitig und vollständig beantwortet worden.
3. Maßgebliche Feststellungen und Beweiswürdigung:
3.1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, Frau ***, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo, brachte am *** schriftlich über ihren Rechtsanwalt bei der Bezirkshauptmannschaft X einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ein. Weiters stellte sie den Zusatzantrag auf Zulassung der Antragstellung im Inland.
An Unterlagen legte sie u.a. drei Haftungserklärungen vor: Von Frau ***, Herrn ***, sowie ihrer Schwester, Frau ***.
Im rechtsanwaltlichen Begleitschreiben brachte die Beschwerdeführerin vor, sie beabsichtige, für Frau *** und Frau *** als Pflege- und Sozialhelferin tätig zu sein.
Im rechtsanwaltlichem Schreiben vom *** gab die Beschwerdeführerin (jedenfalls implizit) an, dass sie für die *** tätig sein werde. Ebenso im Schreiben vom ***. Mit Schreiben vom *** wurde dies ausdrücklich bestätigt.
Eine Haftungserklärung sowie eine schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit wurde – trotz Aufforderung sowohl durch die belangte Behörde als auch durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom *** – im gesamten Verfahren nicht vorgelegt.
Auch wurde nicht nachgewiesen, dass die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt und es wurde ebenso ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nicht nachgewiesen.
3.2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie im Übrigen der dargestellte Verfahrensgang – auf die unbedenklichen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes. Konkret ist hervorzuheben, dass eine Haftungserklärung der *** (***) trotz der genannten Aufforderungen nicht abgegeben wurde (es wurde lediglich die Einvernahme einer Beraterin der *** beantragt). Ebensowenig eine schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit. Auch wurde nicht nachgewiesen, dass die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke erfolgt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass auf der Homepage der Genossenschaft eine Entlohnung in Höhe von 11,-- Euro pro Stunde genannt wird und dass in dem mit dem Antrag vorgelegten Schreiben von Frau *** ausgeführt wird: „Bitte helfen Sie dieser Frau, wenn es in Ihrer Macht steht, daß sie hierbleiben kann und dann für ihren Unterhalt sorgen kann.“ Ebenso wurde ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nicht nachgewiesen.
4. Maßgebliche Rechtslage:
4.1. § 66 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lautet:
„Sozialdienstleistende
§ 66. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
2. der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
3. die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt;
4. die Organisation, bei der sie ihren Dienst erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat, und
5. ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nachgewiesen wird.
(2) Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet für höchstens ein Jahr auszustellen und nicht verlängerbar. Die Änderung des Aufenthaltszwecks oder des Aufenthaltstitels im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist, ausgenommen in den Fällen des § 47 Abs. 2, nicht zulässig. Ebenso wenig darf Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder eines anderen Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende im Rahmen dieser Verfahren (§§ 24 Abs. 4 und 26) erteilt werden.“
4.2. § 8 Z 8 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (NAG-DV) lautet:
„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
[…]
8. für eine ‚Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender‘:
a) schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;
b) schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
c) Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;
d) Haftungserklärung der Organisation.“
5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
5.1. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende abgewiesen und dies damit begründet, dass gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot verhängt worden sei.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der zuletzt genannte Bescheid (Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) in die Rechtswirklichkeit getreten ist und sie bringt dazu vor, es sei keine Zustellung an ihren Rechtsanwalt erfolgt, obwohl die Vollmacht nicht aufgelöst worden sei.
Unabhängig von der Frage des Vorliegens dieses (nach wie vor im Zentralen Fremdenregister und im Schengener Informationssystem aufscheinenden) absoluten Versagungsgrundes liegen allerdings auch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung nicht vor:
a) Wie aus den getroffenen Feststellungen hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren weder eine Haftungserklärung der *** (***) noch eine schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit vorgelegt.
Die Vorlage dieser Unterlagen ist aber durch das NAG iVm der NAG-DV zwingend vorgesehen und kann insbesondere auch nicht durch eine zeugenschaftliche Vernehmung einer Beraterin ersetzt werden (vgl. § 66 Abs. 1 Z 2 und 4 NAG; § 8 Z 8 lit. a und d NAG-DV). Ebensowenig kann die Haftungserklärung durch andere Haftungserklärungen – wie etwa die im vorliegenden Fall vorgelegten von Frau ***, Herrn ***, sowie der Schwester der Beschwerdeführerin – ersetzt werden (vgl. idS etwa VwGH 25.9.2009, 2007/18/0651).
Dem Antrag der Beschwerdeführerin muss daher schon deshalb der angestrebte Erfolg versagt werden (vgl. dazu etwa VwGH 6.7.2010, 2008/22/0682; 11.11.2013, 2011/22/0040).
b) Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht nachgewiesen, dass die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt und es wurde ebenso ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nicht nachgewiesen. Beides ist aber als Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung gesetzlich normiert (vgl. § 66 Abs. 1 Z 3 und 5 NAG).
c) Des Weiteren kann schließlich auch der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, dass der im vorliegenden Fall zu erbringende Dienst nicht dem AuslBG unterliegen würde.
Mit rechtsanwaltlichen Schreiben vom *** und *** wurde ausgeführt, dass die Bestimmungen des § 3 Abs. 8 AuslBG und des § 1 Abs. 2 lit. b AuslBG Anwendung fänden.
Auf Grund des hg. Schreibens vom ***, in dem festgehalten wurde, dass anhand der vorliegenden Aktenlage nicht erkannt werden könne, inwiefern diese Bestimmungen fallbezogen einschlägig seien, wurde seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** ausgeführt, dass für die Ausübung des Berufes des Pflegers keine Notwendigkeit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bestehe. Dazu wurde wiederum auf § 1 Abs. 2 lit. b AuslBG verwiesen. Überdies wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mangels Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet beim AMS keinen Antrag gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG stellen könne.
§ 3 Abs. 8 AuslBG legt fest, dass die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen hat.
§ 1 Abs. 2 lit. b AuslBG legt fest, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden sind auf Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden. Unter diese Bestimmung fallen beispielsweise das Lycée Français, das polnische Kulturzentrum oder das ungarische Kulturinstitut (vgl. dazu etwa Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 2014, Rz 8 zu § 1 AuslBG; vgl. weiteres etwa RV 1451 BlgNR 13. GP, S 19).
Dass die *** (***) unter diese Bestimmung fallen würde, ist nicht zu erkennen.
Auch kann nicht erkannt werden, dass der Dienst auf Grund einer anderen Bestimmung nicht dem AuslBG unterliegen würde (die Beschwerdeführerin als kosovarische Staatsangehörige fällt insbesondere auch nicht unter § 1 Z 6 AuslBVO).
5.2. Die Beschwerde ist somit mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende auf § 66 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 NAG sowie § 8 Z 8 lit. a und d NAG-DV gestützt wird (vgl. dazu auch etwa VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123, mwH: Zulässigkeit der Änderung des Versagungsgrundes).
5.3. Die – nicht beantragte – Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben. Darüber hinaus würde eine mündliche Erörterung im vorliegenden Fall auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es steht einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
6.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6.2. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.