LVwG N LVwG-AV-200/001-2015

LVwG-AV-200/001-2015Tribunal administratif régional22 juil. 2015

Regest

Haushaltsgemeinschaft; Wohnbeihilfe, Geldleistung von dritter Seite; Mietzuschuss;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-200/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.200.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, Zl. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Antrag vom *** begehrte die Beschwerdeführerin Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Aus dem Antrag ist ersichtlich, dass sie mit ihren zwei minderjährigen Söhnen *** und *** und ihrem volljährigen Bruder *** in einem gemeinsamen Haushalt wohnt. Als Wohnobjekt dient eine Mietwohnung in *** bei einer monatlichen Miete in der Höhe von € 830,81, wobei die Beschwerdeführerin einen Wohnzuschuss in der Höhe von € 450,-- erhält.

Aus dem Antrag ist auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für ihren minderjährigen Sohn *** einen Unterhalt in der Höhe von € 270,-- und für den minderjährigen Sohn *** einen Unterhalt in der Höhe von € 285,-- erhält.

Der Antrag auf Leistungen für Bedarfsorientierte Mindestsicherung wurde für die Beschwerdeführerin und für ihre beiden minderjährigen Söhne gestellt, nicht jedoch für den volljährigen Bruder ***.

Mit Bescheid vom *** wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes stattgegeben und der Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhielt daher ab dem *** längstens bis zum *** eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 465,65.

Die Anträge von den minderjährigen Söhnen *** und *** auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs wurden abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin derzeit über kein Einkommen verfügt und sie beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt wurde. Für die beiden Söhne *** und *** bezieht die Beschwerdeführerin Alimente. Für *** betrage der Unterhaltsanspruch monatlich € 285,-- und für *** monatlich € 270,--.

Ausgeführt wurde des Weiteren, dass der Bruder der Beschwerdeführerin Herr *** mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt wohnt und daher wurde ihr nur die Hälfte der Miete und die Hälfte der Wohnbeihilfe angerechnet.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig mit *** eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Behörde die Berechnung für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 1 Abs. 1 Z 2 NÖ Mindeststandardverordnung gemacht habe und nicht nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1, da sie alleinerziehend sei. Sie sei deshalb alleinerziehend, da sie nicht mit den Vätern ihrer Kinder zusammenwohne, sondern mit ihrem Bruder ***, der laut Gesetz keine Erziehungsberechtigung hat. Diesbezüglich gibt sie an, dass eine Lebensgemeinschaft aus Menschen unterschiedlichen oder gleichen Alters oder unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts bestehe. Eine Ausnahme seien Alleinerziehende, und um diese zu unterstützen, hebe § 1 Abs. 1 Ziffer 1 NÖ Mindeststandardverordnung den § 1 Abs. 1 Ziffer 2 NÖ Mindeststandardverordnung auf. Denn laut Gesetz seien Alleinerziehende verpflichtet, ihren Anteil an Unterhalt des Kindes zu leisten. Dies könnten sie nicht, wenn § 1 Abs. 1 Ziffer 2 NÖ Mindeststandardverordnung zur Anwendung kommen würde. Daher habe der Gesetzgeber § 1 Abs. 1 Ziffer 1 über § 1 Abs. 1 Ziffer 2 NÖ Mindeststandardverordnung gestellt.

Des Weiteren dürfe eine Gegenrechnung jeder Förderung, die ihren Anspruch auf Deckung des Wohnbedarfs mindere, nicht gemacht werden. Ihr Wohnbedarf sei die Miete bei der Firma *** in der Höhe von € 380,81. Den Rest der Miete (€ 450,--) auf € 830,81 bekomme die Firma *** vom Land Niederösterreich auf ihr Konto überwiesen und sei keine Förderung ihrer Person und deshalb auch nicht ihr Mietaufwand. Da diese Förderung in keinster Weise ihr Mietaufwand sei, sondern nur ihren Mietaufwand mindert, dürfe sie laut Gesetz nicht von ihrem Wohnungsaufwandsanspruch abgezogen werden.

Mit den nun vorgebrachten Argumenten beeinspruche die Beschwerdeführerin den Bescheid des Magistrats der Stadt *** und fordere eine Neuberechnung und eine Nachzahlung.

3. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und beim Österreichischen Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt. Sie ist Mutter zweier minderjähriger Söhne, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Des Weiteren wohnt der volljährige Bruder der Beschwerdeführerin in diesem gemeinsamen Haushalt. Als Wohnobjekt dient eine Mietwohnung der Firma ***, bei der eine monatliche Miete in der Höhe von € 830,81 zu begleichen ist.

Vom Land Niederösterreich gebührt der Beschwerdeführerin ein Wohnzuschuss in der Höhe von € 450,--.

Die Anträge vom *** betrafen die Beschwerdeführerin und deren beiden minderjährigen Söhne. Für den volljährigen Bruder der Beschwerdeführerin wurde kein Antrag gestellt.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der Verwaltungsbehörde, den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag und ihren Ausführungen in der Beschwerde.

5. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben 465,65 Euro je Person.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 lit. a NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben 155,22 Euro je Person.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit.a NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht € 142,80.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit.a NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die in Anspruch auf Familienbeihilfe besteht € 47,60.

6. Erwägungen:

Aufgrund des im Akt aufliegenden Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht kein Zweifel, dass Herr ***, der Bruder der Beschwerdeführerin, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt. Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nie bestritten.

Für die Konstellation, dass zwei volljährige Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wurde im § 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz in Verbindung mit § 1 NÖ Mindeststandardverordnung ein eigener Mindeststandard geschaffen. Sinn und Zweck dieses Mindeststandards ist es, dass die Bedürfnisse der volljährigen Personen in einem gemeinsamen Haushalt leichter zu befriedigen sind und hierfür ein geringerer Geldaufwand nötig ist, da in einer Haushaltsgemeinschaft Dinge des gewöhnlichen Bedarfs gemeinsam benutzt werden können. So hat bereits der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2012, GZ 2012/10/0020, ausgeführt, dass ein „gemeinsamer Haushalt“ nach dem Willen des Gesetzgebers dann vorliegt, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Es kommt darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine gemeinsame Wirtschaftsführung ist etwa dann gegeben, wenn Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenutzt werden.

Die belangte Behörde hat daher lediglich den Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 und 2 jeweils Z. 2 NÖ Mindeststandardverordnung angewandt.

Ein etwaiges Einkommen des Bruders der Beschwerdeführerin, Herrn ***, wurde von der Verwaltungsbehörde bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Die Beschwerdeführerin vermischt in ihrer Beschwerde die Ausführungen des § 8 Abs. 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz und die Ausführungen des § 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz. Sie gibt in ihrer Beschwerde an, sie lebe mit ihrem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt und dies stelle keine Lebensgemeinschaft dar. Der Mindeststandard des § 1 Abs. 1 und 2 jeweils Ziffer 2 gilt für volljährige Personen in einem gemeinsamen Haushalt. Diese gesetzliche Bestimmung verlangt nicht, dass eine Leistung eines Dritten im Sinne des § 8 Abs. 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz zu berücksichtigen ist. Auch spricht diese Bestimmung nicht Ehepartnern oder Lebensgefährten, sondern lediglich von volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt.

§ 8 Abs. 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz gibt an, welche volljährige Person im gemeinsamen Haushalt sich sein Einkommen anrechnen zu lassen hat. § 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz zeigt auf, welchem Mindeststandard eine Berechnung zu folgen hat. In § 8 Abs. 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz ist ein Familienmitglied, wie zum Beispiel der Bruder eines Antragstellers nicht angeführt, und kommt daher ein solches Einkommen nicht zur Anrechnung.

Da sich der Mindeststandard für „volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt“ lediglich danach richtet, wie viele Personen sich im gemeinsamen Haushalt befinden, und nicht auch danach, welche Leistungen andere volljährige Personen in diesem Haushalt erbringen, geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere.

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Abweisung des Antrages auf Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin den Unterschied zwischen Wohnbedarf und Miete verkennt. Die Höhe der Miete für ihr Mietobjekt beträgt € 830,81 und nicht wie von ihr behauptet lediglich € 380,81. Der Wohnzuschuss in der Höhe von € 450,-- wird zwar direkt vom Land Niederösterreich an den Vermieter überwiesen, jedoch gebührt ihr als Mieterin dieser Wohnung der Mietzuschuss. Es ist ihr daher auch dieser Mietzuschuss beim Wohnbedarf nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz anzurechnen. Eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist immer nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, handelt es sich bei der Förderung in Form eines Wohnzuschusses nicht um ihren Mietaufwand, sondern mindert diese Förderung ihren Mietaufwand und ist ihr diese daher im Sinne des Zuflussprinzips des § 6 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz anzurechnen.

Bei der Wohnbeihilfe handelt es sich zweifellos um eine Geldleistung von dritter Seite, die dazu bestimmt ist, den Bedarf für Wohnen zumindest teilweise abdecken zu können. Die Anrechnung der Wohnbeihilfe ist daher als erster Schritt vorweg vorzunehmen. Lediglich jener Wohnbedarf, der durch die Leistungen eines Dritten – im gegenständlichen Fall eben von der Wohnbeihilfe – nicht gedeckt ist, ist im Wege der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren. Hinsichtlich dieser Berechnungsmethode ist ergänzend auf die Regierungsvorlage zum NÖ MSG zu verweisen, wonach ebenso festgehalten wurde, dass eine durch die NÖ Wohnungsförderung geleistete Objektsförderung (Wohnbeihilfe) – insofern Einsatz des Einkommens im Sinne des § 6 auf den 25 %igen Wohnkostenanteil anzurechnen ist.

Da der Wohnzuschuss aber den Richtsatz für den Wohnbedarf von 206,95 Euro übersteigt, ist darüber hinaus kein weiterer Aufwand für den Wohnbedarf zu berücksichtigen. Die von der belangten Behörde durchgeführte Anrechnung des Wohnzuschusses in Höhe von € 450,-- erfolgte rechtmäßig.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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