LVwG N LVwG-AV-585/001-2015

LVwG-AV-585/001-2015Tribunal administratif régional28 juil. 2015

Regest

Aufschließungsabgabe; Kostenbeitrag; Verbindung an das öffentliche Wegenetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-585/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.585.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau ***, ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** betreffend Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 1996 als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist seit *** grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, EZ ***, welche die topographischen Anschrift ***, ***, aufweisen. Die Grundstück grenzt an die Parzelle Nr. *** (Geh- und Radweg und Grünstreifen) nördlich der *** im Ortsgebiet von ***.

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…“

Mit Schreiben vom *** hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn ***, bei der Bezirkshauptmannschaft X um Errichtung von zwei Ausfahrten im Zuge der *** betreffend die Grundstücke Parzelle *** und *** angesucht und ausgeführt, dass geplant sei, am westlichen Ende des Grundstückes Parzelle *** etwa drei Meter bis zur Grundgrenze eine Doppelgarage zu errichten und dass dafür eine neue Anbindung an die *** zu errichten sei.

Am *** fand zu diesem Projekt eine Verkehrsverhandlung der Bezirkshauptmannschaft X statt, in deren Verlauf festgestellt wurde, dass eine private Zufahrt dem ortsüblichen Erscheinungsbild entspreche. Aufgrund der Situierung in einer Kurve sei die Anfahrsichtweite als kritisch einzustufen und wäre eine Zu- und Abfahrmöglichkeit nur richtungsgebunden, rechts zu- und abfahren, möglich. Die Umgestaltung des Grünstreifens sowie des Geh- und Radweges habe so zu erfolgen, dass vor allem eine Entwässerung nach dem technischen Stand ermöglicht werde. Der Grünbewuchs sei so zu pflegen, dass die Sicht für Fahrzeuglenker nicht beeinträchtigt wird. Festgehalten wird weiters, dass ein Verkehrsspiegel die Sicht für die aus der Privatzufahrt ausfahrenden Verkehrsteilnehmer deutlich verbessere und von den Besitzern der Privatzufahrt im Bedarfsfall anzuschaffen und zu erhalten sei.

Mit Schreiben vom *** langte eine Kostenschätzung der Firma *** ein, in welcher die Kosten für die Zufahrt zur Parzelle *** mit € 7.111,24 brutto geschätzt wurden. Auf dieser Kostenschätzung hat Herr *** (Vertreter der Beschwerdeführerin) bestätigt, die Hälfte der Kosten für die Zufahrt für die Parzelle *** zu übernehmen.

Aufgrund dieser schriftlichen Kostenübernahmezusage wurden seitens der Marktgemeinde *** gegenüber der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** zwei Kostenersatzforderungen von jeweils € 2.486,86 gestellt, einmal für die Errichtung einer Einfahrt und das zweite Mal für den Umbau der Regenwasserkanalisation. Diese beiden Beträge wurden von der Beschwerdeführerin am *** zur Einzahlung gebracht.

1.2.

Mit Schreiben vom *** suchte die Beschwerdeführerin um die Erteilung der baurechtliehen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit straßenseitiger Einfriedung auf dem Grundstück Nr.***, EZ ***, KG ***, ***, ***, auf Grund des Einreichplanes vorn *** und der Baubeschreibung vom *** an.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit straßenseitiger Einfriedung auf dem gegenständlichen Grundstück erteilt. Gleichzeitig wurde in Spruchpunkt I. des Bescheides dieses Grundstück der Beschwerdeführerin zum Bauplatz erklärt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.3.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 eine Aufschließungsabgabe im Betrag von € 14.953,76,- vorgeschrieben. Begründend wird unter Wiedergabe der Bestimmung des § 38 NÖ Bauordnung 1996 dargelegt, dass bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe, die aus dem Produkt von Berechnungslänge und Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet werde, die Berechnungslänge mit 17.4642 errechnet worden sei. Der Bauklassenkoeffizient zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung sei mit 1,25 herangezogen worden, während der Einheitssatz im Zeitpunkt der Bauplatzerklärung € 685,- betragen habe. Das Produkt dieser drei Beträge ergebe schließlich die vorgeschriebene Summe von € 14.953,76.

Mit einem am *** bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Schreiben erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass bei dem nach § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 berechneten Betrag auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde iSd § 38 Abs. 7 der genannten Norm eine erbrachte Geldleistungen für die Regenwasserkanalisation und die Errichtung einer Einfahrt (jeweils 2.486,86 €) nicht berücksichtigt worden sei. Da es sich hiebei aber um Leistungen iS einer entsprechenden Aufschließung des Bauplatzes handle, wären die geleisteten Beträge entsprechend in Anrechnung zu bringen.

1.4.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und begründend nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass mit Vorschreibung der Aufschließungsabgabe ein Kostenbeitrag des Eigentümers eines im Bauland gelegenen Grundstückes zu den Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung geleistet werde. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft stehe im Eigentum der Beschwerdeführerin und grenze unmittelbar an einen Geh- und Radweg, eine Grüninsel und in weiterer Folge an die *** an, welche bei Erwerb des Grundstückes bereits errichtet waren. Eine öffentliche Beleuchtung sei ebenfalls vorhanden gewesen. Mit Ansuchen vom *** sei bei der Bezirkshauptmannschaft um Errichtung zweier privater Ausfahrten in verkehrstechnischer Hinsicht angesucht worden. Für die Errichtung dieser Ausfahrten sei es notwendig gewesen, die Grüninseln in diesem Bereich zu entfernen und die Regenwasserentsorgung der Straße samt Nebenanlagen aufgrund Wegfalles der Grüninsel neu zu errichten. Es handle sich daher um einen Umbau von bestehenden Nebenanlagen zur Errichtung einer privaten Zufahrt. Die diesbezüglich anfallenden Kosten wären gemäß der abgeschlossenen Vereinbarung von der Berufungswerberin getragen worden. Diese Kosten beträfen jedoch keine Vorleistungen zur Aufschließungsabgabe im Sinne des § 38 Abs. 7 NÖ Bauordnung 1996.

1.5.

Mit einem am *** bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ein und begründete diese damit, dass die auf Grund einer Vereinbarung bezahlte Geldleistung (anteilige Beträge für die Regenwasserkanalisation und die Errichtung einer Zufahrt von jeweils € 2.486,86) nicht als "frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges bzw. der Oberflächenentwässerung“ gewertet worden wären, weil diese Leistungen nur im Zusammenhang mit der "Errichtung zweier privater Ausfahrten" bei bereits bestehender Straße samt Nebenanlagen erbracht werden hätten müssen. Die Aufschließungsabgabe sei aber im Zusammenhang mit der Erklärung der Liegenschaft *** zum Bauplatz vorgeschrieben worden und habe die Notwendigkeit einer entsprechenden Zufahrt daraus resultiert. Bis zum Jahr *** habe es keinerlei Zufahrt oder Einfahrt zur Liegenschaft *** gegeben. Damit die nach dem Bebauungsplan notwendigen Stellplätze auch benützt werden können, sei eine Einfahrt zwingend notwendig. Die Errichtung einer entsprechenden Einfahrt und damit in Verbindung die Änderung der Regenwasserkanalisation stehe somit im sachlichen Zusammenhang mit der Erklärung der genannten Liegenschaft zum Bauplatz. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Zufahrt von der Fa. *** mit € 7.111,24 angegeben worden wären, während ohne nähere Begründung die Arbeiten von der Marktgemeinde an die Fa. *** vergeben worden seien, die dafür € 9.947,42 in Rechnung gestellt habe, woraus eine Erhöhung der Teilkostenübernahme resultiere.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:

Bauplatz, Bauverbot

§ 11. (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1. hiezu erklärt wurde oder

2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

4. am 1. Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1, § 17 Abs. 1 Z. 9 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war.

(4) Wenn ein Grundstück zum Teil als Bauland, zum anderen als Grünland gewidmet ist, gilt auch Abs. 2. In diesem Fall darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden und die Ein- und Ausfahrt auch durch einen Grüngürtel führen, wenn dies mit dessen Widmungszweck vereinbar ist.

Aufschließungsabgabe

§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2 und 3, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird. Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, letzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL =

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr, in Industriegebieten

ohne Bauklassenfestlegung 2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

o bis zu 0,8 1,5 o bis zu 1,1 1,75 o bis zu 1,5 2,0 und o bis zu 2,0 2,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient

von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Wird eine Aufschließungsabgabe aufgrund einer Bauplatzerklärung (Abs. 1 Z. 1) vorgeschrieben und ist für das Grundstück keine

  • Bebauungshöhe (Bauklasse) oder Geschoßflächenzahl oder

  • höchstzulässige Gebäudehöhe

festgelegt, ist bei der Berechnung kein Bauklassenkoeffizient anzuwenden:

A = BL x ES

Erfolgt die Vorschreibung nach Abs. 1 Z. 1 im Zusammenhang mit einer Baubewilligung oder

  • nach Abs. 1 Z. 2 und ist keine

  • Bebauungshöhe oder Geschoßflächenzahl oder

  • höchstzulässige Gebäudehöhe

festgelegt, dann ist der Bauklassenkoeffizient von der bewilligten Höhe des Gebäudes oder der großvolumigen Anlage abzuleiten; z.B. Höhe entspricht der Bauklasse II = Bauklassenkoeffizient 1,25:

A = BL x 1,25 x ES

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

(6) Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten einer 3,00 m breiten Fahrbahnhälfte,

  • eines 1,25 m breiten Gehsteiges,

  • der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges

pro Laufmeter. Dabei ist für die Fahrbahn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Unterbau und für Fahrbahn und Gehsteig eine dauernd staubfreie Ausführung vorzusehen. Der Einheitssatz ist mit Verordnung des Gemeinderates festzusetzen.

(7) Frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges,

der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße sind auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen, wenn sie erbracht wurden:

1. Als Geldleistung aufgrund einer Vereinbarung mit der Gemeinde oder

2. als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde.

Eine Geldleistung nach Zif. 1 ist auf der Grundlage des Baukostenindexes der Bundesanstalt Satistik Österreich zum Zeitpunkt der Vorschreibung zu valorisieren.

2.3. Verordnung der Marktgemeinde *** idF vom ***:

Der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 6 NÖ Bauordnung wird mit € 685,- festgesetzt.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der beteiligten Marktgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe die von der Beschwerdeführerin erbrachten Geldleistungen berücksichtigt bzw. angerechnet hätten werden müssen.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

Gemäß § 38 Abs. 1 Zif. 1 NÖ Bauordnung 1996 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wurde.

Die - erstmalige – Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz erfolgte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, in dem die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Einfriedung bewilligt wurde.

3.1.3.

Demgemäß haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde in der Folge dem Grunde nach zu Recht eine Aufschließungsabgabe – erstmals für dieses zum Bauplatz erklärte Grundstück – mit Abgabenbescheid vorgeschrieben (vgl. VwGH vom 8. November 2005, Zl. 2002/17/0334). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom *** festgelegte Einheitssatz von € 685,-- heranzuziehen war.

3.1.4.

Nach dem ersten Satz des § 38 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996, ist die Aufschließungsabgabe eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996. § 38 Abs. 7 leg.cit. schreibt vor, dass frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen sind, wenn sie 1. als Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde oder 2. als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde erbracht worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1976 dargetan (vgl. VwGH vom 30. Jänner 1992, Zl. 88/17/0144), dass die Abgabepflicht nicht notwendigerweise von der Erbringung der Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig ist. Zwar seien die nach § 14 Abs. 7 der NÖ Bauordnung 1976 als Aufschließungsbeiträge bezeichneten Gemeindeabgaben im Rahmen des Haushaltes der Gemeinde zweckgebunden, müssten aber keineswegs dem betreffenden Grundstück zu Gute kommen. Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen ist grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig (vgl. VwGH vom 28. April 2003, Zl. 2003/17/0026).

3.1.5.

Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass § 38 Abs. 7 der NÖ Bauordnung 1996 eine Anrechnung von erbrachten Leistungen auf die Abgabe vorsehe, so verkennt die Beschwerdeführerin das Wesen der Aufschließungsabgabe, da diese einen Kostenbeitrag des Eigentümers eines im Bauland gelegenen Grundstückes zu den (erstmaligen) Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung darstellt.

Entscheidend ist für Aufschließung, dass eine Verbindung des Gebäudes an die errichtete Verkehrsfläche möglich ist und damit eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz besteht. Diese Anbindung kann entweder unmittelbar sein, weil das Gebäude an diese Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt oder mittelbar, weil zwischen dem Gebäude und der errichteten Verkehrsfläche die Grundfläche des Bauplatzes liegt, über welche die Anbindung des Gebäudes an die errichtete Verkehrsfläche hergestellt werden kann vgl. VwGH vom 22. Februar 1999, Zl. 98/17/0164 zur OÖ Rechtslage).

Im Vorliegenden Fall spielt nun der Umstand, dass das ursprüngliche Grundstück zum Zeitpunkt des Abschlusses der privatrechtlichen Vereinbarung bereits erschlossen war, für die Anrechnung eine erhebliche Rolle, da die zur Herstellung der Anbindung des gegenständlichen Grundstückes an die öffentliche Verkehrsfläche die bereits errichteten Grüninseln entfernt und die Regenwasserentsorgung der Straße samt Nebenanlagen aufgrund Wegfalles der Grüninsel neu zu errichten waren. Mit anderen Worten war eine Aufschließung der gegenständlichen Liegenschaft (Grundstücke / und) bereits vorhanden, sodass keine Erstmaligkeit iSd § 38 NÖ Bauordnung 1996 vorliegt. Weiters ist zu beachten, dass die von der Beschwerdeführerin gewünschte Maßnahme auch nicht notwendig war, da ihre Liegenschaft auch über die *** bereits erschlossen ist.

Da die Beschwerde somit im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.6.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

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