Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-310/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.08.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.310.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Mag. Dr. Becksteiner über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch *** und ***, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:
1. Der bekämpfte Bescheid wird behoben und das Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.
Begründend führt die Verwaltungsbehörde § 30 Abs. 2 FSG an und verweist im Wesentlichen auf die Begründung in dem im bekämpften Bescheid vorausgegangenen Mandatsbescheid vom ***.
Über die dagegen erhobene Berufung hat ursprünglich der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit Bescheid vom 16. Dezember 2013, Senat-AB-13-0232, entschieden und die Berufung abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2015, 2013/11/0273-9, behoben und u.a. ausgeführt, dass die Anwendung des § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG infolge Vorranges des Unionsrechtes in denjenigen Fällen der Entziehung von Lenkberechtigungen eines EWR-Staates zu unterbleiben hat, in denen nicht auf Grund von unbestreitbaren, von Behörden des Ausstellermitgliedsstaates herrührenden Informationen feststeht, dass die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes anlässlich der Erteilung der Lenkberechtigung im Ausstellermitgliedsstaat nicht beachtet wurde.
Im nunmehr zur GZ LVwG-AV-310/001-2015 vom Landesverwaltungsgericht NÖ fortgesetzten Verfahren wurde im Wege des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres eine Anfrage an die Ungarische Botschaft in Österreich gerichtet, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erteilung der ungarischen Lenkberechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikel 12 der Richtlinie 2006/126 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein in Ungarn hatte.
Mit Schreiben vom *** hat das Ungarische Zentralamt für Elektronische Evidenzführung von Verwaltungsdaten, Abteilung für Internationale Rechtshilfe im Straßenverkehr, gemäß Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 126/2006/EG mitgeteilt, dass Herr *** den ungarischen Führerschein Nr. *** besitzt. Weiters erging die Mitteilung, dass Herr *** seit *** über einen Wohnsitz in Ungarn verfügt.
§ 30 Abs. 2 FSG bezieht sich auf Personen, die einen Wohnsitz im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 FSG in Österreich haben. Dieser Wohnsitz bezieht sich auf die bereits erwähnte Richtlinie und ist dahingehend definiert, dass der Betreffende zumindest 185 Tage im Jahr seinen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hat. Dies bedeutet aber ebenfalls, dass eine Person nicht gleichzeitig in verschiedenen Staaten einen derartigen Wohnsitz haben kann. Wenn nun von ungarischer Seite ein derartiger Wohnsitz bestätigt wird, kann der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig auch in Österreich einen derartigen besitzen und scheidet somit die Anwendbarkeit von § 30 Abs. 2 FSG aus.
Darüber hinaus ist auszuführen, dass die ungarischen Behörden bei Erteilung der Lenkberechtigung die dafür notwendigen Voraussetzungen (Verkehrszuverlässigkeit, fachliche und gesundheitliche Eignung) geprüft haben und offensichtlich für gegeben erachtet haben. Damit sind die österreichischen Behörden an diese Entscheidung gebunden und dürfen Umstände, die zeitlich vor der Erteilung der ungarischen Lenkberechtigung liegen, nicht ins Treffen führen.
Die Revision war nicht für zulässig zu erklären, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Insbesondere wurde nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen.
Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig.