LVwG N LVwG-AV-869/002-2015

LVwG-AV-869/002-2015Tribunal administratif régional18 août 2015

Regest

Offene Entscheidungsfrist;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-869/002-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.869.002.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der Frau ***, geb. ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, betreffend den am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X gestellten Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, eines Lichtbildausweises sowie einer Aufenthaltskarte, zur Zahl ***, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

Mit einem, mit *** datierten und am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangten Schreiben hat die Beschwerdeführerin beantragt, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, eines Lichtbildausweises und einer Aufenthaltskarte für EWR-Bürger stattgeben.

Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter per Einschreiben vom *** einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, eines Lichtbildausweises und einer Aufenthaltskarte je für EWR-Bürger beantragt habe.

Die Säumnisbeschwerde sei damit begründet, dass die belangte Behörde gemäß

§ 73 AVG ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen sechs Monaten zu entscheiden habe.

Da die Bezirkshauptmannschaft X jedoch mit Schreiben vom ***, welches dem Beschwerdeführervertreter am *** zugekommen sei, bekannt gegeben habe, dass der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zwecks Überprüfung der Aufenthaltsbeendigung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgetreten worden sei, sei es naheliegend, dass die belangte Behörde eine Entscheidung in dieser Causa vermeiden wolle.

Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Schreiben vom *** den Akt zur Entscheidung vorgelegt und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung am *** eingebracht habe.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 8 VwGVG bestimmt:

„(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde hängt vom Zeitpunkt ihrer Erhebung ab. Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist erhoben, ist sie verfrüht und mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, ob nach ihrer Erhebung tatsächlich Säumnis eingetreten ist oder nicht (VwGH 28.1.2004, 2003/12/0147; 8.11.2005, 2003/17/0230; 28.9.2010, 2009/05/0316).

Für die Frage einer allfälligen Verfrühung einer Säumnisbeschwerde ist der Tag der Postaufgabe maßgeblich (Hinweis B 20.5.1992, 92/01/0492, und B 13.3.1998, 98/19/0036).

Der gegenständliche Antrag wurde, wie sich aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt, am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X gestellt, womit der Lauf der sechsmonatigen Frist begann und am *** endete.

Der Tag der Postaufgabe der gegenständlichen Säumnisbeschwerde ist nicht feststellbar. Laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft X wurde der Akt vollständig vorgelegt. Da das Kuvert, mit dem die Säumnisbeschwerde übermittelt wurde sich nicht im Akt befindet, ist dieses offenbar in Verstoß geraten. Der Zeitpunkt der Postaufgabe muss jedoch logisch zwingend vor dem Tag des Einlangens (***) oder zumindest am selben Tag gelegen sein.

Die Säumnisbeschwerde wurde daher vor Ablauf der Frist verfrüht erhoben, weshalb diese zurückzuweisen war.

Dies gilt noch viel mehr, wenn man den Angaben in der Beschwerde folgt, wonach der Antrag erst am *** gestellt worden sei, weil dann die Entscheidungsfrist erst am *** geendet hätte.

Die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war und kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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