Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-MB-12-0073
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.08.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MB.12.0073
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der ***, ***, ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Landespolizeidirektion Niederösterreich, als belangte Behörde wegen Durchführung einer Amtshandlung (Verkehrskontrolle) am *** um 21:10 Uhr in der ***, ***, zu Recht den
I)
B E S C H L U S S
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II)
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt 57,40 EUR (Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: 57,40 EUR) binnen acht Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III)
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Rechtsgrundlagen:
Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG,
§ 17, § 25a VwGG, § 28 Abs.6 VwGVG, § 38 VwGVG § 35 Abs. 1, 3 und 4 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013,
Entscheidungsgründe:
Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom *** erhob die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde gegen die am *** um 21:10 Uhr durchgeführte Verkehrskontrolle in der ***, ***, durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich.
In dieser Maßnahmenbeschwerde wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Die Beschwerdeführerin sei mit dem Auto ihres Bekannten Herrn ***, welcher am Beifahrersitz gesessen sei, im Zuge einer Verkehrskontrolle am *** gegen 21:10 Uhr in der *** in *** angehalten worden.
Die Polizeibeamtin habe den Führerschein und die Fahrzeugpapiere verlangt, welche alle in Ordnung gewesen seien und habe gefragt, ob die Beschwerdeführer etwas gegen eine Überprüfung mit dem Alko-Vortester habe. Diese sei damit einverstanden gewesen. Da der Vortester 0,23mg/l angezeigt habe, habe die Beschwerdeführerin einen weiteren Test mit dem Alkomaten durchführen müssen. Da der Drucker des Gerätes Defekt gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin damit einverstanden gewesen, mit auf den Posten *** zu kommen und den Test dort nochmals durchführen zu lassen.
Die Beamtin habe dann zur der Beschwerdeführerin gesagt, sie sei verhaftet. Auf dem Posten sei der Test noch einmal durchgeführt worden, das Ergebnis sei bei 0,26mg/l gelegen. Abschließend habe die Beamtin noch nach der Adresse der Beschwerdeführerin gefragt und daraufhin seien die Beschwerdeführerin und ihr Begleiter wieder zum Fahrzeug retourniert worden. Das Fahrzeug sei daraufhin von Herrn *** gelenkt worden. Die Beschwerdeführerin sei seit *** unfallfrei Auto gefahren und habe noch nie bei einer Fahrzeugkontrolle ein positives Testergebnis bezüglich Alkoholisierung gehabt.
Die Beschwerdeführerin richtet ihre Maßnahmenbeschwerde sohin gegen folgende Vorgänge:
Da die Beschwerdeführerin die Sache mit der Festnahme sehr beschämend und verunsichernd fand, richtet sich die Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aus der Anzeige vom *** geht hervor wie folgt:
Die Beschwerdeführerin sei am *** um 21:10 Uhr im Zuge einer Standkontrolle der Landespolizeidirektion Niederösterreich in der *** in *** zu einer Lenker und Fahrzeugkontrolle angehalten worden.
Ein durchgeführter Alkotest mit dem Vortestgerät habe einen Wert von 0,23 mg/l ergeben. Die Beschwerdeführerin sei zur Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung auf der der PI *** aufgefordert worden, dieser Aufforderung habe sie auch zugestimmt.
Die in der PI *** durchgeführte Atemluftuntersuchung sei positiv verlaufen. Die 1. Messung am *** um 21:39 Uhr habe einen Wert von 0,27 mg/l, die 2. Messung am *** um 21:41 habe einen Wert von 0,26 mg/l ergeben. Der erforderliche Beobachtungszeitraum von 15 Minuten sei eingehalten worden und die Probandin habe auch nichts getan, um die Messung zu beeinflussen.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe beim Heurigen einen Sturm getrunken und zwei Aspirin genommen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass der Konsum von einem Strum bei Einnahme von Aspirin gleich soviel anzeigt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sohin wie folgt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin wurde am *** um 21:10 Uhr im Zuge einer Standkontrolle der Landespolizeidirektion Niederösterreich in der *** in *** zu einer Lenker und Fahrzeugkontrolle angehalten.
Ein durchgeführter Alkotest mit dem Vortestgerät ergab einen Wert von 0,23 mg/l. Die Beschwerdeführerin wurde zur Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung aufgrund des defekten Druckers beim Alkomaten auf der der PI *** aufgefordert, dieser Aufforderung stimmte sie auch zu und trat freiwillig die Fahrt zur PI *** gemeinsam mit den diensthabenden Beamten und ihrer Begleitung Herrn *** an.
Die in der PI *** durchgeführte Atemluftuntersuchung verlief positiv. Die 1. Messung am *** um 21:39 Uhr ergab einen Wert von 0,27 mg/l, die 2. Messung am *** um 21:41 ergab einen Wert von 0,26 mg/l. Der erforderliche Beobachtungszeitraum von 15 Minuten wurde eingehalten und die Probandin hat auch nichts getan, um die Messung zu beeinflussen.
Die Beschwerdeführerin hat beim Heurigen einen Sturm getrunken und zwei Aspirin genommen.
Nach der Durchführung des Alkotests wurden die Beschwerdeführerin und ihr Begleiter Herr *** umgehend wieder zum Fahrzeug zurückgebracht, welches sohin Herr *** dann lenkte.
Der festgestellte und entscheidungsrelevante Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:
Als Beweise wurden sämtliche Inhalte des gegenständlichen Verwaltungsverfahren heranzogen. Die Angaben waren für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schlüssig und nachvollziehbar.
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
§ 28 VwGVG lautet auszugsweise:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
…
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsbehörden über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn er von Verwaltungsorganen im Bereich der Hoheitsverwaltung relativ formfrei gesetzt wird, sich an einen individuell bestimmten Personenkreis wendet und
entweder in Form eines Befehls ergeht oder in der Anwendung physischen Zwangs besteht. Merkmale der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind unter anderem, dass der Akt von einem Verwaltungsorgan gesetzt wird und es sich um den Bereich der Hoheitsverwaltung handelt, der Akt individuell konkretisiert sein muss und er durch relative Verfahrensfreiheit gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muss ein Eingriff in Rechte durch Befehl oder Zwang erfolgen. Zentrales Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt.
Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, d.h. unverzüglich ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht, wie beispielsweise die zwangsweise Entkleidung. (vgl. VfSlg. 10.662/1985).
§ 170 StPO lautet:
(1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,
1.
wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,
2.
wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten,
3.
wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen,
4.
wenn die Person einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Abs. 1 Z 5 StGB) ausführen.
(2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Festnahme angeordnet werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.
(3) Festnahme und Anhaltung sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 5).
Zusammengefasst bedeutet dies, dass das freiwillige Mitfahren auf die PI *** nicht als ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt subsumiert werden kann. Die Beschwerdeführerin wurde gebeten aufgrund eines defekten Druckers den Alkotest mittels eines Alkomates zu wiederholen, da sich bei der Untersuchung mit dem Schnelltester ein positives Ergebnis abgezeichnet hat. Die Beschwerdeführerin fuhr aus freien Stücken auf die PI *** mit und stimmte einer weiteren Durchführung eines Alkotests zu. Eine Festnahme kann hier in keinster Weise gesehen werden.
Es erfolgte kein Eingriff in Rechte durch Befehl oder Zwang durch die Polizeibeamten noch wurde bei Nichtbefolgung unverzüglich eine einsetzende physische Sanktion angedroht oder war dies aus den Begleitumständen erkennbar. Die Beschwerdeführerin wirkte völlig frei an der Amtshandlung mit und wurde umgehend nach der durchgeführten Alkoholkontrolle zum Fahrzeug zurückgebracht.
Auf Grund der Tatsache, dass in casu kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt, war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die die Beschwerdeführerin nicht ohnedies Kenntnis hatte.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Kostenentscheidung:
Der Kostenausspruch basiert auf der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II, 2013/517 i.d.g.F.).