LVwG N LVwG-AB-14-0459

LVwG-AB-14-0459Tribunal administratif régional3 sept. 2015

Regest

Zurückverweisung; Verwaltungsbehörde; Ermittlungstätigkeit; unterlassen;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-0459

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0459

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde der ***, ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwältin, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, mit dem die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag der *** auf Genehmigung der Bereitschaft bei offener Tür von Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr abgewiesen hat, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom *** den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt. Begründend hat sie ausgeführt, dass aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, für sie die Betriebszeiten Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am Samstag von 07.30 bis 12.00 Uhr gelten würden.

Die Apotheke der Beschwerdeführerin liege direkt an der *** östlich des Stadtzentrums. Im unmittelbaren Nahebereich befänden sich einerseits Wohnbauten mit ca. 600 – 700 Wohneinheiten andererseits große Firmen der Umgebung (Firma ***, Firma ***, etc.) mit mehr als 3000 Mitarbeitern. Aufgrund der in diesen Firmen bestehenden Schichtdienste könne dem Bedarf der Bevölkerung an der Versorgung mit Arzneimitteln besser Rechnung getragen werden, wenn die Apotheke der Beschwerdeführerin während der beantragten Mittagsstunden geöffnet sei. Auch aufgrund des Schulstandortes *** erscheine dies erforderlich. Es werde daher beantragt, die Bereitschaft bei offener Türe in der Zeit von Montag bis Freitag von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr, zu bewilligen.

Die Österreichische Apothekerkammer hat in ihrer Stellungnahme vom *** dazu ausgeführt, dass Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken in *** derzeit mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** dahingehend geregelt seien, dass von Montag bis Freitag eine Mittagspause von 12.00 Uhr bis 14.30 Uhr vorgesehen sei. Der Bereitschaftsdienst außerhalb der Betriebszeiten und somit auch während der Mittagspause sei als wöchentlich, jeweils Samstag, 08.00 Uhr, wechselnder Turnusbereitschaftsdienst der vier öffentlichen Apotheken in *** vorgesehen.

Aufgrund des § 8 Abs. 2 letzter Halbsatz Apothekengesetz sei mittlerweile in sehr vielen österreichischen Städten und Gemeinden, insbesondere auch für Apotheken in Einkaufszentren und anderen Frequenzlagen ein bedarfsgerechtes „Offenhalten“ der Apotheken während der Mittagssperre üblich. Voraussetzung dafür sei ein entsprechender Bedarf.

Die Konzessionsinhaber der drei übrigen *** Apotheken würden den Bedarf verneinen. Aus Sicht der Landesgeschäftsstelle Niederösterreich der Österreichischen Apothekerkammer mache jedenfalls ein partielles Offenhalten während der Mittagssperre (in Form von zusätzlichen Bereitschaftsdiensten) keinen Sinn, da daneben der Turnusbereitschaftsdienst der anderen Apotheken während der Mittagspause , der grundsätzlich bei geschlossener Apotheke zu leisten sei, jedenfalls aufrecht erhalten werden müsse und nicht – wie in anderen Städten und Gemeinden üblich – entfallen könnte. Soweit die Bezirkshauptmannschaft X den Bedarf für zusätzliche Mittagsbereitschaftdienste bei offener Apotheke als ausreichend einschätze, sollten die zusätzlichen Bereitschaftsdienste der Beschwerdeführerin jedenfalls die gesamte Mittagspause an Werktagen von Montag bis Freitag, 12.00 Uhr bis 14.30 Uhr umfassen. Dies würde nach einer Evaluierung der Auswirkungen auf den regulären Turnusbereitschaftsdienst während der Mittagspause ermöglichen, den Turnusbereitschaftsdienst während der Mittagspause entfallen zu lassen. Wenn ein entsprechender Bedarf an geöffneten Apotheken während der Mittagssperre bestehen sollte, müssten auch den anderen *** Apotheken entsprechende Anträge bewilligt werden.

Der Stellungnahme war eine Stellungnahme der übrigen *** Apotheken (***, ***, ***) vom *** angeschlossen. Diese haben ausgeführt, dass ihrer Ansicht nach kein Bedarf für das beantragte Offenhalten bestehe. Ein überwiegender Teil der von der Beschwerdeführerin genannten Beschäftigten würde betriebseigene Shuttle-Busse zum Heimtransport in Anspruch nehmen. Dieser Umstand erlaube aufgrund der zeitnahen Abfahrt der Busse keine Besorgungen. Eltern, die ihre Kinder von den Schulen abholen würden, würden diesen Umstand kaum zur Besorgung von Arzneimitteln nutzen. Ein Teil der Kinder würde ohnehin nicht von den Eltern abgeholt, sondern würde eigenständig den Heimweg antreten. Dies sehe man, wenn man zur fraglichen Zeit den Bahnhof aufsuche. In den letzten Jahren mehrfach angestellte Frequenzanalysen hätten einen über die bestehenden Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bedarf an Inanspruchnahmen der Apotheken durch die Bevölkerung in diesem Zeitraum nicht nahegelegt. Eine erneute Analyse der Bereitschaftsdienste des laufenden Jahres habe ergeben, dass im Schnitt 9 kunden die Stadt-Apotheke *** zwischen 12.00 und 13.30 Uhr aufsuchen würde, wovon 80 % der Personen ein Rezept eingelöst hätten. Eine ähnliche Frequenz habe die ***. Die *** habe eine durchschnittliche Frequenz von 5 Personen im genannten Zeitraum. Insgesamt entsprechen diese Frequenzen rund einem Zehntel der Frequenz während der regulären Öffnungszeiten. Die Ordinationszeiten der in *** praktizierenden Ärzte würde eine bedeutend höhere Inanspruchnahme nahelegen, da viele Ordinationen zumindest teilweise innerhalb des Zeitraums 12.00 bis 14.30 Uhr geöffnet haben, einige Facharzt-Ordinationen zumindest an bestimmten Wochentagen sogar während des gesamten Zeitraums, wobei die Patienten wissen würden, dass sie den Bereitschaftsdienst zu Mittag ohne die Entrichtung einer Zusatzgebühr (Bereitschaftsdienst-Taxe) in Anspruch nehmen könnten.

Diese Situation werde von den drei Apotheken so interpretiert, dass die Infrastruktur der Stadt *** (welche z. B. auch keine Apotheken in Shopping-Zentren habe) somit zur gelebten Praxis beitragen dürfte, die Mittagszeit für Arbeit oder Ruhe zu verwenden, jedenfalls nicht vorrangig für Besorgungen. Nicht unmittelbar anzuwendende ärztliche Verordnungen (Dauermedikamente) würden ihrer Beobachtung nach im Wege der regulären Besorgungen des täglichen Lebens und häufig durch Angehörige beschafft. Jener Kreis an Beschäftigten, welche lediglich ein kurze Mittagspause in Anspruch nehme und Erledigungen selbst vornehme, absolviere diese Besorgungen vor oder nach Antritt der Arbeit.

Eine uneinheitliche Lage von effektiven Öffnungszeiten der in *** ansässigen Apotheken stifte in der Bevölkerung mehr Verwirrung als Nutzen und sei schon allein aus diesem Aspekt nicht zu befürworten, zumal die ***-Apotheke nicht den gesamten Mittagsdienst von 12.00 bis 14.30 Uhr, sondern lediglich von 12.00 bis 13.30 Uhr verrichten möchte.

Die Stadtgemeinde *** hat mit Schreiben vom *** ausgeführt, dass ein Bedarf nicht abgeschätzt werden könne. Für den Fall, dass dem Ansuchen stattgegeben werde, sollte diese Möglichkeit allen anderen drei Apotheken in *** genauso eröffnet werden.

Mit Schreiben vom *** hat die Beschwerdeführerin dazu eine Stellungnahme abgegeben. Aufgrund der Ausweitung der Öffnungszeiten im Handel und des geänderten Einkaufsverhaltens der Bevölkerung habe sich gezeigt, dass speziell während der Mittagssperre der Apotheken im städtischen Bereich dem deutlich gestiegenen Bedarf der Bevölkerung an Arzneimitteln besser Rechnung getragen werden könne, wenn der Bereitschaftsdienst stets durch die gleichen Apotheken versehen werde. Diesen Apotheken könne bei Bedarf, der in der Regel gegeben sei, gemäß § 8 Abs. 2 letzter Satz Apothekengesetz die Versehung des Bereitschaftsdienstes bei offener Apotheke bewilligt werden. Durch die Änderung im § 8 Abs. 2 sei nunmehr sichergestellt, dass die Festlegung eines Bereitschaftsdienstes, der stets durch die gleichen Apotheken versehen werde, also keine Reihenfolge festlege, zulässig sei (vgl. Bericht des Gesundheitsausschusses 934 der Beilagen XXI GP).

Zusätzlich zum bisherigen Vorbringen sei ein Bedarf darüber hinaus gegeben, da die praktische Ärztin *** ab *** die Ordination im *** eröffne. Aufgrund der Öffnungszeiten der Ordination am Montag, Donnerstag und Freitag von 07.30 bis 12.30 Uhr, sowie Mittwoch von 14.00 bis 19.00 Uhr sei ein partielles Offenhalten während der Mittagssperre von 12.00 bis 13.30 Uhr jedenfalls erforderlich.

In ihrer gemeinsamen Stellungnahme hätten die drei *** Apotheken Frequenzanalysen dargestellt. Diese würden aber auf keiner wissenschaftlichen Erhebung basieren, sondern lediglich subjektive Erhebungen der im Mitbewerb stehenden Apotheken darstellen. Die angeführten Apotheken würden sich im Stadtzentrum von *** befinden, wo sich bereits aus der zentralen Lage ergebe, dass vor allem in der Mittagszeit sehr wenige potentielle Kunden aufhältig seien. Dies beziehe sich auch auf die Öffnungszeiten der umliegenden Geschäfte, die großteils eine Mittagspause einhalten würden. Gerade aufgrund der Lage der Apotheke der Beschwerdeführerin außerhalb des Stadtzentrums im Industriezentrum *** sei es durch ein Offenhalten auch Schichtarbeitern (männlich wie weiblich) ermöglicht, eine Apotheke aufzusuchen. *** solle sich als aufstrebende Industrie- und Schulstadt der Möglichkeit nicht verschließen, eine entsprechende medizinische Versorgung auch nach 12.00 Uhr anzubieten. Ein Bedarf sei jedenfalls gegeben.

In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft X den angefochtenen Bescheid erlassen.

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** seien die Betriebszeiten der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Apothekengesetz wie folgt vorgeschrieben worden:

Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag von 07.30 bis 12.00 Uhr. In dieser Verordnung sei auch festgelegt worden, dass die Beschwerdeführerin den Bereitschaftsdienst außerhalb der angeführten Betriebszeiten in wöchentlichem Wechsel mit folgenden Apotheken versehe:

  • ***, ***, ***

  • ***, ***, ***

  • ***, ***, ***.

Diese drei Apotheken würden in einem Umkreis von rund 2,5 km zur Apotheke der Beschwerdeführerin liegen.

Die Bezirkshauptmannschaft X könne einen Bedarf, der Voraussetzung für die Stattgabe des Antrages wäre, nicht erkennen. Die von den Mitbewerbern angeführten Kundenzahlen könnten zwar aufgrund der fehlenden wissenschaftlichen Untermauerung nicht als Begründung des fehlenden Bedarfes herangezogen werden, würden jedoch ein Indiz dafür darstellen, zumal bei Vorliegen des Bedarfes ja auch diesen Apotheken die Möglichkeit des Offenhaltens während der Mittagspause offen stünde.

Es sei davon auszugehen, dass die meisten Schichtarbeiter entweder in Fahrgemeinschaften ihre Arbeitsstelle besuchen würden oder aber über ein eigenes Fahrzeug verfügen würden. In beiden Fällen sei nicht nachvollziehbar, warum die Lage der Apotheke der Beschwerdeführerin einen Bedarf begründen solle, wo doch auch der Besuch einer der drei mit ihr Bereitschaftsdienst versehenden Apotheken nur einen sehr kurzen Zeitaufwand bedeuten würde, da diese lediglich in einem Umkreis von rund 2,5 km liegen würden.

Dieser Umstand gelte auch für das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, dass nunmehr eine Ärztin für Allgemeinmedizin ihre Ordination im selben Gebäude errichtet habe, zu tragen. Ein Großteil der Patienten werde ohnehin mit einem eigenen Fahrzeug den Arzt aufsuchen. Deshalb bedeute auch der Besuch der diensthabenden Bereitschaftsapotheke keinen allzu hohen Aufwand. Dieses Argument (Arztordination in unmittelbarer Nähe) würde aber auch auf die anderen Apotheken für deren Bereitschaftsturnus zutreffen. Von den Mitbewerbern werde aber kein Bedarf für ein Offenhalten während der Mittagszeit gesehen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, in welchem Zusammenhang der Schulstandort *** mit einem erhöhten Bedarf an Arzneimitteln während der Mittagszeit stehen solle. Hier würden die Argumente der Mitbewerber überzeugen, dass die meisten Schüler mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr zeitnah nach Schulschluss nach Hause fahren würden.

Es erscheine auch sonderbar, dass der Antrag der Beschwerdeführerin sich nicht auf ein Offenhalten während der gesamten Mittagspause richte. Wenn ein Bedarf für ein Offenhalten gegeben sei, so wäre doch anzunehmen, dass dieser während der gesamten Zeit von 12.00 bis 14.30 Uhr bestehe.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Behebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz VwGVG in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag stattgegeben werde, beantragt.

Begründend hat sie ausgeführt, die belangte Behörde habe von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht. Insbesondere habe sie ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet. Die Entscheidung stützte sich großteils auf Indizien bzw. es werde der Stellungnahme des Mitbewerbers (gemeint wohl: der anderen drei *** Apotheken) gefolgt. Konkrete Ergebnisse, seien nicht hinreichend dargelegt. Mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Bedarf, wie z.B. großen Wohnbauten in der unmittelbaren Umgebung, habe sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt. Zum Bedarf wären weitere amtswegige Ermittlungen erforderlich gewesen. Das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens bzw. Außer- Acht lassen des Vorbringens der Beschwerdeführerin bewirke, dass der Bescheid an einem Ermessensfehler leide und daher zu beheben sei.

Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund der Lage der Beschwerdeführerin und der im unmittelbaren Bereich befindlichen Wohnbauten, Firmen und Schulen einerseits und der Ordination der Ärztin für Allgemeinmedizin ein Bedarf gegeben sei. Der Sachverhalt sei somit in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig. Die Behörde sei auch im Falle einer Ermessensentscheidung verpflichtet, den Sachverhalt in all jenen Punkten zu klären, auf die bei der Ausübung des Ermessens Bedacht zu nehmen sei. Der Sachverhalt sei daher für die Ausübung der Ermessensentscheidung ergänzungsbedürftig.

Der angefochtene Bescheid leide überdies an einem Begründungsmangel. Die belangte Behörde habe nicht dargestellt, warum sie dem Vorbringen des Mitbewerbers (gemeint wohl: der drei anderen *** Apotheken) mehr Beweiskraft zumesse. Insbesondere Schichtarbeiter seien im Übrigen vielfach nicht mit dem PKW, sondern mit Fahrrädern oder zu Fuß unterwegs. Eine diesbezügliche Beweiserhebung sei durch die belangte Behörde nicht erfolgt. Gerade aus den Zahlen der weiteren in *** ansässigen Apotheken gehe hervor, dass diese während des Bereitschaftsdienstes aufgrund ihrer exponierten Lagen (Stadtzentrum) weniger Zustrom hätten, wobei deren Zahlen aber nicht nachvollziehbar seien.

3. Feststellungen:

Unbestritten sind die in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** für die Beschwerdeführerin festgesetzten Betriebszeiten und der dort festgesetzte Bereitschaftsdienst im wöchentlichen Wechsel mit den drei übrigen *** Apotheken, sowie dass diese drei Apotheken zur Beschwerdeführerin in einem Umkreis von 2,5 km liegen würden.

Ansonsten hat die Bezirkshauptmannschaft X lediglich Stellungnahmen der Österreichischen Apothekerkammer, der Stadtgemeinde *** und der drei übrigen *** Apotheken eingeholt. Weitere Erhebungen wurden nicht durchgeführt.

4. Rechtslage:

§ 8 Apothekengesetz im hier maßgeblichen Umfang bestimmt Folgendes über Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst von Apotheken:

(1)Die Zeiten, während derer die öffentlichen Apotheken für den Kundenverkehr an Werktagen offen zu halten haben (Betriebszeiten), sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so festzusetzen, daß die wöchentliche Betriebszeit 48 Stunden nicht überschreitet und eine tägliche Mittagssperre von ungefähr zwei Stunden eingehalten wird. Befinden sich in einem Ort mehrere öffentliche Apotheken, so sind für sie gleiche Betriebszeiten festzulegen.

(2)Für die Sperrzeiten ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken ein Bereitschaftsdienst festzusetzen, wobei die Zahl und Auswahl der Apotheken, die gleichzeitig Bereitschaftsdienst zu versehen haben, dem Bedarf der Bevölkerung anzupassen ist. Die Bereitschaftsdienst haltenden Apotheken haben außerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Betriebszeiten ständig dienstbereit zu sein; ein Offenhalten während dieser Zeiten kann von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn hiefür ein Bedarf gegeben ist.

(3)…..

(4)An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an jenen Tagen, die im betreffenden Bundesland wie Feiertage behandelt werden, haben in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken jene Apotheken bis 12 Uhr für den Kundenverkehr offenzuhalten, die in der folgenden Nacht Bereitschaftsdienst versehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann anstelle des Offenhaltens einen Bereitschaftsdienst bewilligen, wenn dies die Bedarfslage gestattet. Nach 12 Uhr müssen diese Apotheken für dringende Fälle dienstbereit sein, doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch ein Offenhalten bis längstens 18 Uhr bewilligen, wenn hiefür ein Bedarf gegeben ist. In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke kann die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 zulässige wöchentliche Betriebszeit das Offenhalten der Apotheke an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an jenen Tagen, die im betreffenden Bundesland wie Feiertage behandelt werden bis längstens 12 Uhr bewilligen, wenn dies die örtlichen Verkehrsgepflogenheiten erfordern.

(5)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes öffentlicher Apotheken über die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 hinausgehend einen Dienstturnus von Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke untereinander oder mit Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken zusammen festsetzen, wenn dies für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zumutbar ist. In solchen Fällen muß der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker während des Bereitschaftsdienstes zur Abgabe von Arzneimitteln anwesend sein.

(5a) ….

(6) …..

(7)Vor Erlassung von Verordnungen nach den Abs. 1 bis 5 ist die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer und die zuständige Arbeiterkammer zu hören. Auf Grund des Abs. 6 erlassene Verordnungen sind ohne Verzug dem Landeshauptmann, der Österreichischen Apothekerkammer und der zuständigen Arbeiterkammer mitzuteilen.

…..

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bescheidbeschwerden“) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgeblichen Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

5. Erwägungen:

Die Bezirkshauptmannschaft X hat lediglich die Verordnung vom *** angeführt, die die Betriebszeiten der Beschwerdeführerin und den Bereitschaftsdienst der Beschwerdeführerin und der übrigen *** Apotheken regelt, sowie ausgeführt ,dass diese Apotheken in einem Umkreis von 2,5 km zur Beschwerdeführerin liegen. Überdies hat sie Stellungnahmen der übrigen *** Apotheken sowie der Österreichischen Apothekerkammer und der Stadtgemeinde *** eingeholt. Sonstige Erhebungen oder Feststellungen über den Bedarf hat die Bezirkshauptmannschaft X nicht eingeholt.

Insbesondere wurden über folgende Punkte keine Feststellungen getroffen, die einen Anhaltspunkt für einen Bedarf darstellen können:

-Tatsächliche Lage der vier *** Apotheken zueinander (beinhaltend wechselseitige Entfernungen zueinander, allfällige Fußgängerzonen, Parkmöglichkeiten im Nahebereich der Apotheken, …)

-Umgebung dieser Apotheken (Wohnumgebung im Nahebereich, Anzahl des Versorgungspotentials im jeweiligen Einzugsgebiet,

-allfällige tatsächliche Erhöhung des Versorgungspotentials der Beschwerdeführerin durch Neuzuzüge oder zu erwartende Neuzuzüge, Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln,

-Betriebe im näheren Umkreis zur Beschwerdeführerin, Anzahl der dort Beschäftigten, bei Schichtdiensten: Beginn und Ende der jeweiligen Schichten, Zeiten der Mittagspausen bei Betrieben mit einer Vielzahl von Beschäftigten (fix oder variabel)

-Frequenz der Beschwerdeführerin während der beantragten Zeit im Bereitschaftsdienst

-Frequenz der übrigen Apotheken während der beantragten Zeit im Bereitschaftsdienst

-Wird und wenn ja, in welchen Medien in welcher Form der bisherige Bereitschaftdienst während der Mittagszeit der Apotheken angekündigt?

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere festgehalten, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde insbesondere dann in Betracht kommt, wenn diese die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen oder bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt hat (siehe VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Die angeführten Erhebungen wären nach Rechtsansicht des Landesverwaltungs-gerichtes NÖ erforderlich gewesen, um feststellen zu können, ob ein Bedarf gegeben ist. Aufgrund der örtlichen Nähe und der Sachkenntnis bzw. leichteren Beschaffbarkeit der Informationen über die im Umfeld der Apotheken vorhandenen örtlichen Strukturen erscheint es zweckmäßig, wenn diese Erhebungen – allenfalls mit Hilfe der Österreichischen Apothekerkammer - von der Bezirkshauptmannschaft X selbst durchgeführt werden.

Der angefochtene Bescheid wird daher aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides – nach Durchführung der angeführten Erhebungen – an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Für das fortgesetzte Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

Gemäß § 8 Abs. 2 Apothekengesetz hat die Österreichische Apothekerkammer einen Bereitschaftsdienst festzulegen. Würde dem Antrag stattgegeben, so wäre trotzdem für den Zeitraum in der Mittagszeit, während dem die Beschwerdeführerin geschlossen hält, ein Bereitschaftsdienst festzulegen. Zur Frage eines allfälligen erhöhten Aufwandes oder einer allfälligen Gewinnminderung (zeitliche und wirtschaftliche Belastung) bei Antragsstattgabe im Verhältnis zur bisherigen Situation ist den übrigen Mittagsbereitschaftsdienst versehenden Apotheken jedenfalls Parteistellung zu gewähren (siehe dazu auch die Ausführungen im online-Kommentar zum Apothekengesetz von *** auf ***, Anmerkung 3 zu § 8 Apothekengesetz).

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Bei der Beurteilung, ob und welche Erhebungen zur Feststellung darüber, ob ein Bedarf gegeben oder nicht gegeben ist, handelt es sich im Übrigen um eine Rechtsfrage.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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