Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1061/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.03.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1061.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** und des Herrn *** gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom 18. August 2015, ***, betreffend Einwendungen gegen die Erteilung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungs- und Widmungsakten, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der vom erkennenden Gericht am 30. November 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 7. April 2015 beantragte die ***, ***, *** (im Folgenden Bauwerberin) bei der Baubehörde der Stadt *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Holzhütten, die Sanierung des bestehenden Lokalbahnhofes für Räumlichkeiten der Landespolizei und für die Neuerrichtung einer Wohnhausanlage, eines Gebäudeteiles für die Freiwillige Feuerwehr und eines Gebäudeteiles für eine soziale Einrichtung sowie eine Tiefgarage auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, *** und ***, je KG ***, welche zum Grundstück Nr. *** vereinigt werden sollen.
Aus den Einreichunterlagen geht hervor, dass die bestehenden sieben Garagen auf dem Grundstück Nr. *** abgebrochen und in das Bauvorhaben integriert und wiedererrichtet werden sollen und sollen 20 Wohnungen, ein Gebäudeteil für die Freiwillige Feuerwehr mit 8 Garagen und eine Reparatur-Waschbox und ein Gebäudeteil für 4 Wohngruppen für je 6 Bewohner und teilweise 1 Gastbewohner errichtet werden. Der denkmalgeschützte Lokalbahnhof soll renoviert und zu Büroräumlichkeiten umgebaut werden. Im Untergeschoss des Bauvorhabens soll u.a. die Tiefgarage und in den anderen Geschossen die diversen Einrichtungen der Freiwilligen Feuerwehr, der Polizei und der sozialen Einrichtung sowie die 20 Wohnungen errichtet werden.
Frau *** und Herr *** (im Folgenden Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Zwischen diesem Grundstück und den zu vereinigenden Baugrundstücken liegt die öffentliche Verkehrsfläche ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, welche im Bereich des Grundstückes der beiden Beschwerdeführer eine Breite von rund 13,50 m aufweist. Das Grundstück der beiden Beschwerdeführer liegt einem Teil der verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke Nrn. *** und *** gegenüber.
Für die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke legt der Teilbebauungsplan „***“ die offene Bebauungsweise und für einige Teilbereiche die höchstzulässigen Gebäudehöhen von 8 m, 12 m und von 16 m fest. Für denjenigen Teilbereich, der dem Grundstück der beiden Beschwerdeführer gegenüberliegt, legt der Teilbebauungsplan für jeweils einen eigenen Bereich die höchstzulässigen Gebäudehöhen von 8 m und von 16 m fest.
Der Flächenwidmungsplan wiederum legt für den verfahrensgegenständlichen Baubereich die Widmung Bauland Kerngebiet und für einen kleinen Teil, der dem Grundstück der beiden Beschwerdeführer gegenüberliegt, die Widmung Bauland Wohngebiet fest.
In der am 12. Mai 2015 durchgeführten Bauverhandlung wendeten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass vom Bauvorhaben verschiedene Grundstücke betroffen seien, die noch nicht vereinigt worden seien, und liege die Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer für das beantragte Bauvorhaben nicht vor. Durch die fehlende Vereinigung der Baugrundstücke seien sie nicht in der Lage, das Bauvorhaben abschließend dahingehend zu überprüfen, ob sie in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt würden, zumal nicht erkannt werden könne, wie das zu vereinigende endgültige Baugrundstück konfiguriert und welche Abstände das beantragte Bauvorhaben letztendlich zu ihrem Nachbargrundstück aufweisen werde. Das Bauvorhaben würde die Bebauungsdichte, die zulässige Bebauungshöhe, die festgelegten Baufluchtlinien und den Bauwich und dadurch somit auch sie in ihrem Recht nach § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 verletzen. Zudem seien die Grundstücksgrenzen in der Bauverhandlung in der Natur nicht dargestellt worden und erwecke das Bauvorhaben auch den Eindruck einer geschlossenen Bebauungsweise. Das Bauvorhaben finde auch im Teilbebauungsplan „***“ keine rechtliche Deckung. Schließlich behaupteten sie, dass von einer rechtlichen Geltung des Bebauungsplanes nicht ausgegangen werden könne, da die Kundmachungsvorschriften nicht eingehalten worden seien, und sei dieser auch gesetzwidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Erlassung nicht vorliegen würden. Zum einen sei die Grundlagenforschung mangelhaft und betreffe zum anderen die Festlegung des Bebauungsplanes einen nicht abgrenzbaren Ortsbereich. Das Bauvorhaben bilde hinsichtlich seiner Höhe und Bebauungsweise einen krassen Gegensatz zur bestehenden Bebauung und stehe dieses im Hinblick auf den Ortsbildschutz in Struktur- und Gestaltungscharakteristik in keinem ausgewogenen Verhältnis zu den bestehenden Bauwerken. Das Bauvorhaben würde sich nicht in den villenartig geprägten Stadtteil einfügen. Die Neuerstellung des Bebauungsplanes verfolge daher ausschließlich das Ziel, für das Bauvorhaben eine Rechtsgrundlage zu schaffen, da es ansonsten nicht bewilligungsfähig sei. Somit handle es sich bei den Festlegungen im Bebauungsplan um projekt- und somit um anlassbezogene Festlegungen und widerspreche dieser auch den Leitzielen für die örtliche Raumplanung.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2015, Zl. ***, erteilte der Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs als Baubehörde I. Instanz sodann der Bauwerberin gemäß
§§ 14 Z. 1, 23 und 30 der NÖ Bauordnung 2014 die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und u.a. mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchbeschlusses über die Vereinigung der betroffenen Grundstücke. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauvorhaben zum einen den rechtlichen und technischen Vorschriften entsprechen und mit den Festlegungen im Flächenwidmungs- und im Bebauungsplan übereinstimmen würde und zum anderen würden die beiden Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht beeinträchtigt. Des Weiteren sei der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen, daher Bestandteil der Rechtsordnung und somit in diesem Verfahren von der Baubehörde auch anzuwenden; im Übrigen würde dieser den gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen.
In der dagegen erhobenen Berufung wiederholten die beiden Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen.
Mit Bescheid vom 18. August 2015, Zl. , wies der Stadtsenat der Stadt *** als Baubehörde II. Instanz die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte er im Wesentlichen begründend aus, dass die Einreichunterlagen alle für die beiden Beschwerdeführer relevanten Informationen beinhalten und ihnen diese auch vermitteln würden und sei das Bauvorhaben im Zuge der Bauverhandlung auch hinreichend erörtert und beschrieben worden, sodass sie sich über die Art und den Umfang des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf ihre Nachbarrechte informieren hätten können. Des Weiteren seien die Außengrenzen der Baugrundstücke während der Bauverhandlung entsprechend der Absteckskizze der Geometer *** und *** markiert worden und würden auch die Zustimmungen der Grundeigentümer vorliegen. Darüber hinaus sei anhand des bautechnischen Gutachtens festgestellt worden, dass die Belichtung ihrer zulässigen Hauptfenster durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werde und würden sie hinsichtlich des Ortsbildes kein Mitspracherecht besitzen. Zum Teilbebauungsplan führte er aus, dass der verfahrensgegenständliche Bereich durchaus geeignet sei, für diesen Bereich alleine einen Teilbebauungsplan zu erlassen und würden für das Stadtgebiet bereits weitere Teilbebauungspläne existieren („“) bzw. seien solche beabsichtigt („***“). Der verfahrensgegenständliche Teilbebauungsplan sei ordnungsgemäß zustande gekommen, was auch die NÖ Landesregierung bestätigt habe, und würden in *** Gebäude mit ähnlicher Höhe existieren. Der verfahrensgegenständliche Standort zur Errichtung des Bauvorhabens, welches hinsichtlich der Verkehrserschließung und der Nähe zum Stadtkern eine hervorragende Gunstlage aufweise, sei als Verdichtungsstandort anzusehen. Diese Erweiterung stelle auch die Umsetzung der allgemeinen Zielsetzungen der Raumordnung dar, wie zum Beispiel das Erreichen einer flächensparenden, verdichteten Siedlungsstruktur. Gerade in dieser Gunstlage könne man nicht automatisch davon ausgehen, dass die bestehende Bebauung einfach fortgeschrieben werde, zumal hier die dem Stadtkern nächste fast freie Fläche derartiger Größe bestehe. Unter Berücksichtigung der dargestellten Sach- und Rechtslage sei der angefochtene Bescheid daher rechtmäßig ergangen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholten die beiden Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen und behaupteten sie weiter, dass im angefochtenen Bescheid die SachverhaltsfeststeIlungen und die Stellungnahmen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung teilweise ineinander vermengt, unübersichtlich und in nicht erschöpfender Weise angeführt seien, weswegen dieser nicht nachvollziehbar und in wesentlichen Punkten nicht überprüfbar sei.
Auch in der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 30. November 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, an der alle Parteien persönlich teilgenommen haben, wiederholten die einzelnen Parteien ihre bisherigen Ausführungen und Standpunkte. Hinsichtlich der Behauptung der beiden Beschwerdeführer, dass der Teilbebauungsplan nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei, zumal bei der ersten Auflage ein ganz anderer Teilbebauungsplan aufgelegt als dann beschlossen worden sei, weil der beschlossene Teilbebauungsplan in seinem Geltungsbereich, insbesondere hinsichtlich der betroffenen Grundstücke, und auch hinsichtlich der Gebäudehöhen deutlich reduziert worden sei, verwies die belangte Behörde darauf, dass der Teilbebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Im Zuge der ersten Auflage seien Einwendungen der Anrainer eingebracht worden und seien diese in den diversen Gremien bis zum Gemeinderat behandelt worden und habe dieser dann beschlossen, den Anrainerwünschen entgegenzukommen, sodass der Teilbebauungsplan in einer zulässigen Weise abgeändert worden sei.
Am 14. März 2016 langte beim erkennenden Gericht sodann ein Schreiben der Bauwerberin ein, in welchen sie mitteilte, dass sie ihr verfahrensgegenständliches Bauansuchen zurückziehe, da ein neues Bauansuchen zu einem gänzlich neuen Projekt eingereicht werde.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Soweit das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 14 der NÖ Bauordnung 2014 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
Gemäß § 23 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Erteilung der Baubewilligung somit ausnahmslos ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, der ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages (Bauansuchens) - und daher von Amts wegen – nicht erteilt werden darf. Geschieht dies dennoch, so ist die Baubewilligung rechtswidrig (vgl. u.a. VwSlg. 9425 A, sowie VwGH vom 20. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0118), zumal eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt oder dieser Antrag im Verfahren sodann zurückgezogen worden ist, auf Verfassungsebene das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964, sowie VfSlg. 5685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt (vgl. u.a. VwGH vom 25. September 1989, Zlen. 88/10/0030, 0090, sowie VwGH vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom 14. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 92/10/0158, sowie VwGH vom 23. Februar 1996, Zl. 93/17/0200).
Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Nach dieser Bestimmung steht es einem Bauwerber frei, sein Bauansuchen in jedem Stadium des Verfahrens, und somit auch im gegenständlichen Gerichtsverfahren, zurückzuziehen (vgl. u.a. auch VwGH vom 24. April 1996, Zl. 95/05/0067) und haben die Behörden und somit auch das erkennende Gericht diese Zurückziehung und den damit einhergehenden Aufhebungsgrund von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens wahrzunehmen (vgl. u.a. schon VwGH vom 9. Oktober 1972, Zl. 1669/71).
Da im gegenständlichen Verfahren die Bauwerberin ihr Bauansuchen zurückgezogen hat und somit kein aufrechtes Bauansuchen mehr vorliegt, waren im gegenständlichen Fall die Baubehörden der Stadt *** zur Erlassung der angefochtenen Baubewilligung unzuständig. Dadurch haben sie eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihnen nicht zugekommen ist, sodass sie dadurch, wie bereits zuvor dargelegt, auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt haben.
Es war der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer daher Folge zu geben und der angefochtene Stadtsenatsbescheid ersatzlos aufzuheben; ersatzlos deshalb, da durch die Zurückziehung des Bauansuchens über dieses nicht mehr entschieden werden konnte.
Durch diese ersatzlose Aufhebung ist dieses Baubewilligungsverfahrens somit gänzlich beendet und bedurfte es weder einer Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides des Magistrates vom 1. Juli 2015 noch einer Entscheidung über die Berufung der beiden Beschwerdeführer, zumal im gegenständlichen Verfahren durch die inhaltliche Entscheidung des Stadtsenates somit sowohl der erstinstanzliche Bescheid als auch die Berufung der beiden Beschwerdeführer in diesen Stadtsenatsbescheid aufgegangen und diese dadurch nicht mehr existent sind, zumal nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung diese im vollen Umfang anstelle der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung tritt, sodass letztere damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist (vgl. u.a. VfSlg. 2391/1952; VfSlg. 2475/1953; VfSlg. 2818/1955; VfSlg. 5834/1968; sowie VwGH vom 12. Dezember 1989, Zl. 89/04/0120, sowie VwGH vom 25. September 1990, Zlen. 90/04/0075, 0076, 0077, sowie VwGH vom 14. Juni 1991, Zl. 88/17/0152, sowie VwGH vom 27. Februar 1992, Zl. 92/08/0081, sowie VwGH vom 13. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom 23. April 1995, Zl. 95/11/0345, sowie VwGH vom 8. Oktober 1996, Zl. 96/04/0046), weil nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Abweisung eines Rechtsmittels so zu verstehen ist, als ob die über dieses Rechtsmittel zu entscheidende Behörde einen mit dem angefochtenen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (vgl. u.a. VfSlg. 2136/1951; VfSlg. 5368/1966; VfSlg. 5513/1967; VfSlg. 5970/1969; VfSlg. 6016/1969; VfSlg. 6486/1971; ebenso VwGH vom 25. April 1984, Zl. 84/03/0095) und macht die über das Rechtsmittel zu entscheidende Behörde durch die Bestätigung des angefochtenen Bescheides dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides, wobei es hierbei keiner Wiederholung des angefochtenen Bescheidspruches bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 22. Dezember 1986, Zl. 86/10/0152, sowie VwGH vom 13. März 1990, Zl. 89/11/0197, sowie VwGH vom 19. März 1990, Zl. 85/18/0174, sowie VwGH vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0179, sowie VwGH vom 26. September 1990, Zl. 90/02/0034, sowie VwGH vom 6. November 1990, Zl. 90/05/0111, sowie VwGH vom 11. Juni 1992, Zl. 92/06/0063, sowie VwGH vom 13. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom 23. Oktober 1995, Zl. 94/04/0223).
Aufgrund dieser Entscheidung erübrigte sich, auf das Vorbringen der Parteien des Gerichtsverfahrens näher einzugehen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß zu klären galt, ob die beiden Beschwerdeführer durch die Zurückziehung des Bauansuchens der Bauwerberin in ihren Rechten verletzt wurden, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.