Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-11/001-2013
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.03.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.11.001.2013
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerden der Frau ***, des Herrn ***, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Böck, ***, ***, der Frau ***, des Herrn ***, beide wohnhaft in ***, sowie der Frau ***, und des Herrn ***, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12. März 2013, Zl. *** (Spruchteil I. - gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung), zu Recht erkannt:
1.
Aus Anlass der Beschwerden wird der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn in der Art abgeändert, dass der erste Absatz im Spruchpunkt I. wie folgt lautet:
„Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn erteilt Frau *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, Grst.Nr. ***, KG ***, durch den Um- und Zubau des bestehenden Lokals, die Errichtung von Stützmauern, einer Zufahrt und eines Parkplatzes sowie den geänderten Betrieb.“
Weiters hat der erste Satz des zweiten Absatzes im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten:
„Die Anlage muss mit den Projektunterlagen (Betriebsbeschreibung vom 09.07.2012, Einreichplan erstellt von *** vom 09.07.2012, Einreichplan über die Errichtung einer Gas- Brennwertheizung erstellt von der *** samt technischer Beschreibung, Grundrissplan Kellergeschoss erstellt von der *** vom 05.07.2012, Plan der *** vom 19.06.2012 (Stellskizze Küche), Technische Beschreibung der Lüftungsanlagen der *** vom 12.10.12, Einreichplan der Zu- und Abluft der *** vom 05.07.2012 geändert am 09.10.2012, Plan über Kühlraum, *** Kältekatalog (3 Seiten), Lageplan und Kanalberechnungsliste sowie Kanalberechnung von *** der Ingenieurgemeinschaft Umweltprojekte, schalltechnische Untersuchung der *** vom 15. Jänner 2014, Emissionsanalyse und Immissionsprognose der *** vom 23. April 2014) und der Projektbeschreibung übereinstimmen.“
Ebenso wird bei den Rechtsgrundlagen im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der Ausspruch „§ 81 Abs. 1 in Verbindung mit“ vorangestellt.
Im Übrigen werden den Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und diese abgewiesen.
2.
Frau *** hat gemäß § 53a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) € 254,-- an Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2015 beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen (aus dem Gebiet der Luftreinhaltung) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entrichten.
3.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Zu Spruchpunkt 1.:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12. März 2013, *** (Spruchpunkt I. - gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung), wurde Frau *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gastgewerbebetriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grst.Nr. ***, Gemeinde ***, entsprechend den eingereichten Projektunterlagen und der Projektbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.
Festgehalten wird, dass mit dem gleichen Bescheid unter Spruchpunkt II. (zur Zl. ***) die baubehördliche Bewilligung erteilt wurde. Betreffend dieses Spruchpunktes lag jedoch hinsichtlich der eingebrachten Rechtsmitteln keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vor, sodass diesbezüglich auch entsprechend der Übergangsbestimmungen ausschließlich hinsichtlich der Berufungen gegen Spruchpunkt I. (Betriebsanlagengenehmigung) eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung betrifft daher ausschließlich die Berufungen (nunmehr Beschwerden) gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12. März 2013 (Betriebsanlagengenehmigung).
Gegen diesen Bescheid haben Frau *** und Herr *** mit E-Mail vom 21. März 2013 Berufung erhoben. In dieser führten sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei den zu genehmigenden Stellplätzen um Pflichtstellplätze handle, ohne diesen eine gewerberechtliche Genehmigung für die nunmehr ausweitende Betriebsanlage unzulässig wäre. Die Genehmigung eines Teils der Pflichtstellplätze im Grünland sei nicht zulässig, da es sich nicht um einen Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern um den integrierenden Teil eines Gewerbebetriebes handle. Durch diese im Grünland liegenden Stellplätze entstehe eine erhöhte Lärmimmission in bisheriger absoluter Ruhelage. Das Gutachten des Lärmsachverständigen berücksichtige die Entfernung ihres Grundstückes zur geplanten Parkplatzauffahrt nicht. Die Genehmigung von Pflichtstellplätzen im Grünland wäre zu versagen. Weiters stelle die Nutzung der neu zu schaffenden Parkplätze nach 22 Uhr eine unzumutbare und unzulässige Lärmbelastung dar. Die Genehmigung der Benutzung von Pflichtstellplätzen nach 22.00 Uhr wäre daher zu versagen gewesen.
Weiters haben Frau *** und Herr *** mit Schreiben vom 22. März 2013 gegen den oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn Berufung erhoben und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass es unzulässig sei, nur über neu errichtete Teile bescheidmäßig abzusprechen, wenn der ursächliche Zusammenhang mit dem Altbestand gegeben sei und damit eine neue Gesamteinheit geschaffen werde. Frau *** sei kein Bescheidexemplar zugestellt worden. Der Bescheid basiere in unzulässigem Ausmaß auf ungeprüften Annahmen, mündlichen Versprechungen und zukünftigen Zusagen, ohne die notwendigen amtswegig durchzuführenden Ermittlungen und Prüfungen vor Genehmigung des Projekts den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht zu haben. Dieser Verfahrensmangel ziehe sich durch den gesamten Bescheid und betreffe exemplarisch die Themenbereiche betreffend Auflagen zu Statik, mangelnde Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Angaben der Projektwerberin im Bauverfahren und öffentlichen Werbeaussagen im Internet, Auflagen zur Ableitung der Oberflächenwässer, Sickerwässer, Busparkplatz über das Verkehrskonzept, südliche Stellplatzreihe im Grünland ohne Ölabscheider, Konvektomat und Gesamtkonzept der Bewirtschaftung, Dimensionierung der Belüftungsanlage und der WC-Anlagen, Freifläche für Raucher und den Betrieb zurechenbare Lärmimmissionen, Blitzschutzklassenberechnung und Blitzschutz, Berücksichtigung naturschutzrechtlicher und subjektiv-öffentlichrechtlicher Aspekte. Die Feststellung auf Seite 7 des Bescheides, wonach das betreffende Grundstück im BaulandAgrargebiet liege sei offensichtlich falsch, das Projekt sei ohne die ausreichende Anzahl an Parkplatzen nicht genehmigungsfähig. 12 von 22 Parkplätzen liegen im Grünland und sei das Projekt schon aus diesem Grund nicht genehmigungsfähig. Es liege ein Widerspruch zum NÖ Naturschutzgesetz 2000 und dem WRG vor, da allein der für den Ölabscheider für Parkplätze im Grünland für sich spreche. Der Konvektomat mache denknotwendig eine erhöhte Leistung der Lüftungsanlage notwendig, welche auch die Lärmimmissionen neu und diesmal unter Einbeziehung des Konvektomaten zu bewerten notwendig mache, sodass das Projekt daher nicht genehmigungsfähig sei. Weiters sei auch der Gastgarten Gegenstand des Verfahrens und nicht auszuschließen. Die Projektbeschreibung betreffend der Verabreichungsplätze widerspreche den Werbeseiten im Internet, in welchen mit deutlich höheren Zahlen für Verabreichungsplätze geworben werde. Allein die zusätzlichen 120 Plätze im Gastgarten seien zumindest im Lärmgutachten und im Verkehrsgutachten zu berücksichtigen. Die Ausgangsbasis des Gutachtens sei daher unrichtig. Zusätzlich seien in keiner Art und Weise die Schallimmissionen des zu- und abfließenden Verkehrs (mitsamt dem Kanal, mit den Türen und dem Lärm beim Verlassen des Lokals) mitberücksichtigt worden. Weiters seien sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, da weder eine sinnvolle Dimensionierung zur Ableitung der Oberflächenwässer angeordnet noch der wahre Sachverhalt eingehend geprüft worden sei. Der verkehrstechnische Amtssachverständige habe postuliert, dass sich alle Verkehrsteilnehmer an die Straßenverkehrsordnung halten. Dies sei nicht so, vor Aufnahme des Buschenschankbetriebes wäre es kein Problem gewesen vor dem Haus einen Stellplatz zu finden, dies sei nun auch außerhalb der Betriebszeiten nicht mehr möglich, da alkoholisierte Gäste ihre Autos öfters stehen ließen.
Ebenfalls erhoben Frau *** und Herr *** mit Schreiben vom 26. März 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn Berufung und führten diese im Wesentlichen aus, dass eine neue Durchführung der Lärmbegutachtung und eine plausible Bewertung der zu erwartenden Lärmentwicklung – auch auf Nicht-Pflichtstellplätzen – gefordert werde. Hinsichtlich der besonderen Lage des Betriebes (Grünland, ***) werde eine allgemeine Sperrstunde für den gesamten Betrieb von 22 Uhr gefordert, um die Lärmentwicklung außerhalb des Lokals in für die Anrainer zumutbaren zeitlichen Grenzen zu halten. Ebenso werde Einspruch gegen die Errichtung von Stellplätzen im Grünlandbereich erhoben. Die Ausführungen zur Verkehrsentwicklung, wonach keine subjektiv öffentlichen Rechte der Nachbarn berührt werden seien sachlich und rechtlich zurückzuweisen. Die zunehmende Verkehrsbelastung durch die Ausweitung des Betriebes sei unmittelbar mit dem Betrieb zusammenhängend, die Gefährdung und Belästigung der Nachbarn durch den durch die Ausweitung des Betriebes noch mehr zunehmenden Verkehr wäre im Bescheid zu würdigen und die zuständige Behörde wäre aufzufordern für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zum und vom Betrieb geeignete Maßnahmen zu treffen.
Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn) ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:
***, ***, hat mit Schreiben vom 05.07.2012 die Betriebsanlagengenehmigung für den Heurigenbetrieb im Standort ***, Grst.Nr. ***, ***, ***, ***, alle KG ***, unter Vorlage von Projektunterlagen und Einreichplänen bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn beantragt.
Auf Grund dieses Antrages wurde nach Vorbegutachtung seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn am 08. Oktober 2012 eine Verhandlung anberaumt. Zu dieser wurden die Beschwerdeführer ***, ***, *** und *** persönlich geladen. In der Ladung bzw. Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurde auf die Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung bei nichtrechtzeitiger Erhebung von Einwendungen) ausdrücklich hingewiesen.
Der Aktenlage nach war die Anberaumung der Verhandlung an die Amtstafel der Marktgemeinde *** in der Zeit vom 21. September 2012 bis 08. Oktober 2012 angeschlagen sowie im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn verlautbart.
Der Verhandlung am 08. Oktober 2012 wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn Amtssachverständige aus den Gebieten der Bautechnik und Maschinenbautechnik beigezogen. Aus der Verhandlungsschrift der Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 08. Oktober 2012 ergibt sich, dass die Beschwerdeführer *** (dieser auch in Vertretung seiner Ehegattin) eingewendet hat, dass die beabsichtigte Betriebsausweitung zu einem verstärkten Verkehrsaufkommen führe, das durch die zusätzlichen Stellplätze nicht kompensiert werden könne. Eine Lösung der Verkehrsregelung sei als eine Voraussetzung anzusehen. Die Schaffung von Abstellplätzen im Grünland widerspreche dem Sinn der Grünland-Widmung und werde beeinsprucht. Die zusätzlichen Lärm- und Abgasbelastung, welche durch diese Stellplätze bestehe, stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung der Anrainerinteressen dar, eine Schutzbepflanzung müsse jedenfalls vorgesehen werden.
Die Beschwerdeführer *** und *** erklärten in dieser Verhandlung weiters, dass die geplante Lüftungsanlage für die Betriebsanlage zu einer wesentlichen Erhöhung des Umgebungslärmes sowie zu einer möglichen Geruchsbelästigung führe, die abfließenden Oberflächenwässer seien dementsprechend auf Eigengrund abzuleiten, eine Veränderung der derzeitigen Flussrichtung dürfe nicht erfolgen, der gegenständliche Gastgarten sei hinsichtlich der Lärmimmissionen und zu Öffnungszeiten zu prüfen. In der Vergangenheit seien die gesetzlich vorgeschriebenen Rahmenbedingungen größtenteils nicht eingehalten worden.
Der Beschwerdeführer *** übergab im Zuge der Verhandlung eine Stellungnahme mit Einwänden gegen die geplante Betriebsanlage, welche als Beilage ./A der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde. Diese ist vom Beschwerdeführer *** sowie der Beschwerdeführerin *** unterschrieben und führten diese im Wesentlichen aus, dass der Heurige bereits jetzt über überdurchschnittlich lange Öffnungszeiten verfüge. Die Lärmentwicklung unerträglich sei, dies durch lautes Abspielen von Musik im Auto, Türenknallen, Grölen, manchmal bis weit nach Mitternacht. Ebenso gebe es andere Belästigungen, beispielsweise habe ein Mann seine Notdurft vor ihrem Haus verrichtet, wurden Blumentöpfe und ein Granittrog vom Treppenaufgang gestohlen, etc. etc. Die gesamte *** und auch große Teile der anliegenden Weingärten und Wiesen seien verparkt, manchmal werde direkt vor der Haustüre geparkt. Es sei die Errichtung eines Parkplatz hinter dem Lokal zu begrüßen, jedoch werden die zuständigen Behörden ersucht zukünftig für Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu sorgen. Es werde die Errichtung einer Wohnstraße in der *** mit Tempo 30 km/h und Schwellen, ein Parken in der *** nur für Anrainer sowie eine strikte Einhaltung einer Sperrstunde von 22 Uhr gefordert.
Ebenso wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn Stellungnahmen bzw. Gutachten von Amtssachverständigen aus den Gebieten Wasserbautechnik, Verkehrstechnik, Lärmtechnik sowie Medizin eingeholt.
In weiterer Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12. März 2013, ***, erlassen.
Dieser Bescheid wurde unter anderem den nunmehrigen Beschwerdeführer (mit Ausnahme der Beschwerdeführerin ***) zugestellt.
Daraufhin wurden seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer die oben angeführten Berufungen erhoben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am 31. März 2014 und 25. Februar 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden, eingesehen, ein Ortsaugenschein durchgeführt sowie ergänzende Gutachten von Sachverständigen aus den Gebieten der Lärmtechnik, der Luftreinhaltetechnik sowie der Medizin eingeholt.
Die Verhandlung ergab im Wesentlichen Folgendes:
Aus der Verhandlungsschrift vom 31. März 2014:
„Nach Aufruf der Sache und nach Feststellung der Identität der Erschienenen hält der Verhandlungsleiter fest, dass seitens der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn) kein Vertreter erschienen ist. Weiters sind die Beschwerdeführer Frau *** und Herr *** zur heutigen Verhandlung nicht erschienen. Ebenso ist die Beschwerdeführerin *** am heutigen Tag nicht anwesend.
Der Verhandlungsleiter legt den bisherigen Gang des Verfahrens kurz dar.
Weiters weist der Verhandlungsleiter darauf hin, dass seitens der Konsenswerberin eine schalltechnische Untersuchung der *** vom 15. Jänner 2014 übermittelt wurde. Entsprechend der Auskunft der Konsenswerberin soll diese Untersuchung eine ergänzende Projektsunterlage sein und das Projekt entsprechend konkretisieren.
Seitens der Beschwerdeführer *** und *** wird ergänzend vorgebracht, dass für sie aus der übermittelten Schalluntersuchung der *** nicht hervorgeht, ob im Schankbereich ebenfalls Verabreichungsplätze beabsichtigt und in weiterer Folge mitberücksichtigt sind. Es ist so, dass sie sich gegenständlich in der *** angesiedelt haben, um dort die Ruhe zu genießen und es bereits, als der gegenständliche Heurige als Buschenschank geführt wurde, zu erheblichen Lärmbelästigungen kam. Ortsüblich ist, dass 3 Autos auf und ab fahren und nicht 50 bis 100 Autos.
Weiters wird in Seite 16 der Untersuchung der *** ausgeführt, dass nur 13 der 36 Kriterien eingehalten werden, dies sei aufklärungsbedürftig. Die Schallspitzen überschreiten jedenfalls die zulässigen Höchstwerte.
Der Vertreter der Beschwerdeführer *** und *** führt ergänzend aus:
Die Immissionen sind nicht nur nach dB zu beurteilen, sondern auch nach Art des Lärmes zu beurteilen. In diesem Fall wird es insbesondere in der Nacht zu Ereignissen wie Tür zuschlagen bei Autos kommen, die besonders in der Nacht störend und an der Gegebenheit unüblich sind. Tatsächlich wurden keine Messungen vor Ort von Amtssachverständigen durchgeführt, was jedoch möglich ist. Dies wird nunmehr auch beantragt.
Die bisherigen Schätzungen gehen von falschen Werten aus, insbesondere da in der Nachtzeit Ereignisse von 46,8 dB aufgezeichnet wurden, die tatsächlich gar nicht möglich waren. Es handelt sich beim Grundstück (***) um direkt angrenzende Weingärten, wo maximal dB-Werte in der Nacht von 10-20 und nicht 46,4 messbar sind. Zudem wurden die Messungen nicht am Grundstück *** durchgeführt, sondern auf einem anderen Grundstück. Die zu erwartenden Immissionen müssen zudem so angenommen werden, wie sie für den Nachbarn am Ungünstigsten, d.h. am Belastendsten sind. In diesem Fall wird selbst im Gutachten der *** angegeben, dass Immissionen von 55,6 dB am Grundstück *** zu erwarten sind. Diese Immissionen sind daher unzulässig, d.h. die Gewerbeberechtigung ist daher schon deshalb zu versagen.
Beweise: Einzuholendes Amtssachverständigengutachten Lärmtechnik und Lokalaugenschein sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers ***.
Im Zuge der heutigen Verhandlung wird bekannt, dass auf dem gegenständlichen Grundstück bereits ein gewerberechtlicher Konsens bestehen soll. Nämlich das Kellergeschoss und der Gastgarten sollen einen gewerbebehördlichen Konsens haben.
Es wird daher die Verhandlung in der Zeit zwischen 10 Uhr und 10.30 Uhr unterbrochen. In der Verhandlungspause wird vom Verhandlungsleiter mit der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn Kontakt aufgenommen. Herr *** teilt telefonisch mit, dass die Buschenschank entsprechend der Bestimmung des § 74 Abs. 4 und Abs. 6 GewO im Jahr 2007 in den gewerbebehördlichen Konsens übernommen wurde.
Der Verhandlungsleiter gibt daher bekannt, dass entsprechend des Antrages vom 5.7.2012 Frau *** einen Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung für den Heurigenbetrieb gestellt hat und seitens der belangten Behörde auch eine Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2, 77 und 359 Abs. 1 1. und 2. Satz GewO iVm § 93 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes erteilt hat.
Der Verhandlungsleiter stellt daher an den Vertreter der Konsenswerberin die Frage, ob der gegenständliche Antrag ein Antrag auf Genehmigung der gesamten Betriebsanlage oder als Änderung der bereits genehmigten Betriebsanlage sein soll. Hierzu führt der Vertreter der Konsenswerberin aus, theoretisch ein Antrag auf Änderung, oder, was weiß denn ich.
Der Vertreter der Konsenswerberin ersucht hierauf um eine 5-minütige Unterbrechung.
Diese wird in der Zeit von 10.40 Uhr bis 10.45 Uhr gewährt.
Der Vertreter der Konsenswerberin erklärt sodann, dass die gegenständliche Genehmigung eine Änderungsgenehmigung des bestehenden Konsenses darstellt.
Sodann wird ein Lokalaugenschein durchgeführt. Bei diesem werden die verfahrensgegenständliche Betriebsliegenschaft sowie die Grundstücke der Beschwerdeführer (Grundstück Nr. ***, ***, ***, alle KG *** -Beschwerdeführer ***; Grundstück Nr. ***, KG *** - Beschwerdeführer *** sowie Grundstück Nr. ***, ***, beide KG *** - Beschwerdeführer *** und ***).
Festgehalten wird, dass die Verhandlung nach Durchführung des Lokalaugenscheins im Gebäude der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, 1. Stock, Sitzungssaal, fortgesetzt wird und sämtliche anwesende Personen auch bei Fortsetzung der Verhandlung anwesend sind. Die Änderung des Verhandlungsortes wurde auf Grund der notwendigen Einsichtnahme in weitere Verfahrensakte bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn notwendig.
Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass Frau *** mit Schreiben vom 4. Mai 2007 eine Anzeige gem. § 74 Abs. 6 GewO 1994 durchgeführt hat. In Abänderung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 9. März 2007 bewilligten Einbaus eines Buschenschanklokales im Keller des bestehenden Gebäudes und Errichtung einer Terrasse mit Schank in einer Gastgewerbebetriebsanlage im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 9. März 2007, ***, wurde Frau *** die baubehördliche Bewilligung für den Einbau eines Buschenschanklokales (Dorfheuriger ***) im Keller des bestehenden Gebäudes auf der Liegenschaft *** (Parz. Nr. *** und Teilstück der Parz. Nr. ***) und Errichtung einer Terrasse mit Schank auf der Parz. *** in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** (EZ ***, KG ***) *** (EZ ***, KG ***), *** (EZ ***, KG ***, erteilt.
Aus der Baubeschreibung vom 7.12.2006, erstellt von ***, ergibt sich, dass der Buschenschank im bestehenden Keller und im neuen Gewölbekeller eingebaut werden soll. Im Buschenschank und Keller sind 96 Sitzplätze vorgesehen, die Errichtung einer Terrasse gegenüber dem Buschenschank soll in Holzbauweise errichtet werden und sind weitere 96 Sitzplätze vorgesehen.
Aus der Verhandlungsschrift vom 5. März 2007 (Bauverhandlung) ergibt sich, dass im Kellergewölbe 56 Sitzplätze geschaffen und im vorderen Buschenschanklokal 40 Sitzplätze untergebracht sind. Das gesamte Lokal – auch die Kellerröhren – werden mit einer Luftfilteranlage, welche motorisch betrieben wird, ausgestattet. Ebenso ergibt sich daraus, dass diesbezüglich keine Pläne vorliegen und noch eine gesonderte Begutachtung durch den maschinenbautechnischen Sachverständigen durchzuführen wäre.
Die genannten Unterlagen werden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und sodann wieder zum Akt (Bauakt der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn) gegeben.
Ebenso werden den Verfahrensparteien die Verfahrensakte zur Kenntnis gebracht.
Der Vertreter der Beschwerdeführer *** und *** erklärt, dass er die Unzuständigkeit der Behörde einwendet. Dies insbesondere, dass eine Änderung des Antrages nur in erster Instanz und nicht im Zuge der Berufungsinstanz erfolgen kann. Weiters ist die Änderung unzulässig, da der Antrag zudem nicht einmal konkretisiert wurde und sohin nicht einmal bekannt ist, was Gegenstand des Änderungsantrages sein soll.
Der Beschwerdeführer *** schließt sich den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführer *** an und führt weiters aus, dass sich das gegenständliche Verfahren auf ein mangelhaft geführtes Verfahren aus dem Jahr 2007 aufbaut und daher dies ohnedies hinfällig sei.
Herr *** erläutert kurz die schalltechnische Untersuchung der ***. Hierzu wird ausgeführt, dass der Bereich der Schank im Keller nicht berücksichtigt wurde, weil nach Angaben der Konsenswerberin es zu keiner Kapazitätserhöhung dadurch kommt. Es war im bereits bestehenden Bereich auch eine Schank vorhanden. Die Verabreichungsplätze auf der Terrasse wurden im Zuge des Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn auf 96 Plätze eingeschränkt, sodass auch auf der Terrasse keine Kapazitätserhöhung stattfindet.
Als Lärmquellen wurden hauptsächlich der Parkplatz, Zu- und Abfahrten vom Parkplatz, jener Bereich auf öffentlichen Verkehrsflächen, welcher unmittelbar zur Zu- und Abfahrt zum Parkplatz dient, der Lärm aus dem Inneren des Lokales durch Gäste (im Erdgeschoss) sowie die Lüftungsanlage berücksichtigt.
Der Verhandlungsleiter stellt an den lärmtechnischen Amtssachverständigen die Frage, ob durch die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage mit einer Erhöhung der Emission der Betriebsanlage zu rechnen ist und bejahendenfalls von welchen höheren Immissionen auf den Grundstücken der Beschwerdeführer auf Grund der erhöhten Emissionen der Betriebsanlage durch die gegenständliche Änderung auszugehen ist. Weiters wird ersucht, auszuführen, ob die schalltechnische Untersuchung der *** vom 15. Jänner 2014, welche Gegenstand des Projektes ist, aus lärmtechnischer Sicht vollständig in Bezug auf die Lärmemissionen sowie schlüssig und dem Stand der Technik entsprechend erstellt wurde. Weiters wird ersucht, auszuführen, ob aus lärmtechnischer Sicht die Messungen der Umgebungslärmsituation nachvollziehbar sind.
Die Konsenswerberin gibt bekannt, dass projektgemäß beide Haupteingangstüren im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss mit funktionstüchtigen Türschließern ausgestattet sind. Ebenso sind nach 22 Uhr sämtliche ins Freie führenden Fenster beider Etagen sowie die Notausgangstüren des Gastlokals geschlossen. Die Haupteingangstüren sind nach 22 Uhr geschlossen und werden nur kurzfristig für das Begehen und Verlassen des Lokales geöffnet. Eine Nutzung der Freifläche (Terrasse) südlich des Gastraumes für gewerbliche Zwecke findet nicht statt. Weiters wird ausgeführt, dass sowohl die Notausgangstüren als auch die Fenster (in sämtlichen Etagen) während des Betriebes der Betriebsanlage in der Zeit von 8 bis 22 Uhr lediglich gekippt sind und diese nicht geöffnet werden.
Durch die gegenständliche Änderung sind jedenfalls zusätzliche Emissionen der geplanten Betriebsanlage zu erwarten. Diese Emissionen sowie die örtliche Umgebungslärmsituation sind in der schalltechnischen Untersuchung der *** vom 27.2.2014 in nachvollziehbarer Form dargestellt.
Die Messung der Umgebungslärmsituation erfolgte im Zeitraum von 13 bis 24 Uhr an zwei unterschiedlichen Messpunkten, welche als Grundlage für die Beurteilung der Lärmauswirkungen für die gegenständliche Wohnnachbarschaft als relevant herangezogen werden können. Für die Umgebungslärmsituation wurden nachfolgende Werte messtechnisch erfasst:
Zeit
MP1
MP2
LA,95
LA,eq
LA,1
LA,Sp
LA,95
LA,eq
LA,1
LA,Sp
Tagzeit
28,3
37,2
44,6
60,0
30,0
40,4
49,0
63,0
Abend
27,2
34,8
44,7
56,8
29,0
38,8
47,0
58,9
Nacht (22 – 24 Uhr)
23,5
30,0
38,4
48,3
27,0
36,5
43,0
46,8
Exp. Stunde bei Nacht (23 – 24 Uhr
23,4
29,1
36,7
46,5
27,5
36,4
43,0
46,8
Als Schallimmissionen wurden die Nutzung samt Zu- und Abfahrt des Kundenparkplatzes, die Geräusche aus dem Lokalinneren im Erdgeschoss sowie die Immissionen der Lüftungsanlage berücksichtigt. Bezüglich der Emissionen der Parkplatznutzung wurden die Daten der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz, welche grundsätzlich den Stand der Technik für den Immissionsansatz derartiger Schallquellen darstellt herangezogen.
Für die Frisch- und Fortluftführung der Lüftungsanlage wurde ein Schallleistungspegel von jeweils 51 dB, für die Geräteabstrahlung selbst von 45 dB und für die Fortluftführung der WC-Anlagen von 48 dB berücksichtigt. Bezüglich der Schallimmissionen aus dem Inneren der Betriebsanlage wurden die Angaben der ÖNORM S 5012 für angeregte Gästeunterhaltung herangezogen.
Die Berechnungen der Immissionen wurden für die exponiertest gelegenen Wohnnachbarschaftsbereiche entsprechend einschlägigen Normen und Richtlinien durchgeführt. Die Detailergebnisse dieser Berechnungen sind auf den Seiten 11 und 12 der schalltechnischen Untersuchung für die Tag-, Abend- und Nachtzeit dargestellt. Unter Rechenpunkt 2a bis 2c sind die Immissionen für den Wohnnachbarschaftsbereich *** angeführt. Unter den Rechenpunkten 3a bis 3c für den Wohnnachbarschaftsbereich *** und Rechenpunkt 4a bis 4c für den Wohnnachbarschaftsbereich ***.
In der Untersuchung ist ebenfalls eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 enthalten. Da diese Beurteilung zeigte, dass der planungstechnische Grundsatz dieser Richtlinie nur bei einigen Immissionspunkten als erfüllt angesehen werden kann, wurde in der Untersuchung auch eine individuelle Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens durchgeführt. In nachfolgender Tabelle wird die örtliche Umgebungslärmsituation den durch das Vorhaben zu erwartenden Immissionen gegenübergestellt.
Umgebung
Betrieb
LA,95
LA,eq
LA,eq
Lr
RP 2a, ***, Garten
Tag
30,0
40,4
31,8
36,8
Abend
29,0
38,8
32,5
37,5
exp. h Nacht
27,0
36,4
27,5
32,5
RP 2b, ***, Südfassade
Tag
30,0
40,4
26,7
31,7
Abend
29,0
38,8
27,4
32,4
exp. h Nacht
27,0
36,4
24,5
29,5
RP 2c, ***, Nordfassade
Tag
30,0
40,4
31,3
36,3
Abend
29,0
38,8
32,0
37,0
exp. h Nacht
27,0
36,4
26,6
31,6
RP 3a, ***, Garten
Tag
28,3
37,2
26,6
31,6
Abend
27,2
34,8
27,3
32,3
exp. h Nacht
23,4
29,1
23,3
28,3
RP 3b ***, Südfassade
Tag
28,3
37,2
25,8
30,8
Abend
27,2
34,8
26,6
31,6
exp. h Nacht
23,4
29,1
23,5
28,5
RP 3c, *** Nordfassade
Tag
28,3
37,2
29,0
34,0
Abend
27,2
34,8
29,7
34,7
exp. h Nacht
23,4
29,1
20,2
25,2
RP 4a, ***, Garten
Tag
30,0
40,4
26,0
31,0
Abend
29,0
38,8
26,8
31,8
exp. h Nacht
27,0
36,4
23,5
28,5
RP 4b, ***, Ostfassade
Tag
30,0
40,4
28,2
33,2
Abend
29,0
38,8
29,0
34,0
exp. h Nacht
27,0
36,4
25,6
30,6
RP 4c, ***, Nordfassade
Tag
30,0
40,4
29,7
34,7
Abend
29,0
38,8
30,4
35,4
exp. h Nacht
27,0
36,4
24,5
29,5
Zusammenfassend zeigt sich, dass der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche den örtlichen Basispegel beim exponiertesten Immissionspunkt, RP 2a, zur Abendzeit um 8,5 dB überschreitet. Im Bereich des Rechenpunktes RP 3c wird der örtliche äquivalente Dauerschallpegel durch die Betriebsgeräusche um 1,2 dB erhöht. Bei sämtlichen anderen Immissionspunkten ergeben sich Erhöhungen des Dauerschallpegels im Bereich von 0,2 bis 1,1 dB.
Schallpegelspitzen ergeben sich vor allem durch die Nutzung des Kundenparkplatzes mit bis zu 55,6 dB (RP 2c).
Eine Aussage in welchem Verhältnis sich die Immissionen der Grundbelastung des genehmigten Bestandes zu den Auswirkungen des Änderungsgegenstandes darstellen, kann am heutigen Tag nicht getroffen werden. Diesbezüglich wird jedoch ausgeführt, dass nunmehr auch beim Altbestand ein Geschlossenhalten der Fenster und Türen zur Nachtzeit vorgesehen ist. Derartige Vorgaben waren bislang nicht gegeben. Würde man somit die Umgebungslärmsituation bei Betrieb des genehmigten Altbestandes durchführen, würde sich jedenfalls eine höhere Umgebungslärmsituation als obig beschrieben ergeben. In Anlehnung an die Grenzwertbildung der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 würden sich somit auch höhere Grenzwerte ableiten lassen. Die gegenständliche Beurteilung stellt somit einen strengeren Maßstab als ein Vergleich mit dem Altbestand dar.
Der BV der Beschwerdeführer Hauser stellt an den lärmtechnischen ASV die Frage, ob er selbst die Messung durchgeführt hat. Hiezu führt der ASV aus: Nein.
Über Befragung warum nicht, gibt der ASV an, weil dies in Niederösterreich bei derartigen Verfahren nicht vorgesehen ist.
Der BV führt aus, dass der ASV Messungen aus einem privaten Gutachten zu Grunde legt, welches nur Messungen in der Zeit von 14 bis 22.30 Uhr beinhaltet. Es wird die Frage gestellt, woher er auf andere Zeiten schließt. Hierzu führt der lärmtechnische ASV aus:
In der schalltechnischen Untersuchung sind sowohl auf der Seite 6 als auch in den Beilagen Nr. 1 und 2 die Messergebnisse für den Zeitraum von 13 bis 24 Uhr in nachvollziehbarer Form dargestellt.
Der BV entgegnet, da steht 13.30 Uhr. Hiezu führt der Verhandlungsleiter aus, dass auf Seite 6 eindeutig 13 Uhr steht.
Der BV führt aus, dass auf der Beilage Nr. 1 bei 13 Uhr keine Messungen stattgefunden haben. Hiezu führt der Erstatter Herr *** aus, dass die Zeitangabe dem Periodenende entspricht, d.h. Periodenende 14 Uhr ist die Stunde von 13 bis 14 Uhr.
Der Verhandlungsleiter stellt an den lärmtechnischen ASV die Frage, ob diese Angaben, nämlich „Zeitangabe entspricht dem Periodenende“ entsprechend den Ausführungen des Herrn *** richtig sind.
Hiezu führt der ASV aus:
Die Angaben entsprechen den Angaben des Herrn ***.
Hierauf stellt der Verhandlungsleiter an Herrn *** die Frage, wie sich das verhält zu den Angaben, wonach die Messungen von 13.30 bis 24 Uhr stattgefunden haben. Hiezu wird ausgeführt, dass die Angaben dem stündlichen Mittelwert entsprechen und die erste Angabe dem Mittelwert der Stunde zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr wiedergibt. Es wurde gemessen von 13.30 bis 24 Uhr und der Mittelwert von 13.30 Uhr und 14 Uhr entspricht dem Mittelwert der Stunde zwischen 13 und 14 Uhr.
Der BV der Beschwerdeführer *** stellt an den lärmtechnischen Amtssachverständigen die Frage, ob er die Messungen, welche in der Beilage 4 auszugsweise zwischen 14 Uhr und 22.30 Uhr enthalten sind, hat bzw. wo die sind.
Der ASV führt aus, dass er diese nicht hat. Der Verfasser der schalltechnischen Unterlage führt aus, dass diese bei ihm archiviert sind.
Der ASV führt aus, dass dies für eine Beurteilung auch nicht notwendig ist.
Der BV der Beschwerdeführer *** stellt an den ASV die Frage, wenn er die Pegelschriebe, beispielweise in der Zeit von 13.30 Uhr bis 14 Uhr und 22.30 bis 24 Uhr nicht kennt, wie er dann zu den Zahlen kommt, ob er die geschätzt hat.
Hiezu führt der ASV aus: Aus den Pegelschrieben sind keine Zahlen entnehmbar, diese stellen ausschließlich einen Geräuschverlauf der Umgebungslärmsituation dar. Die genauen Zahlen sind in den Beilagen 1 und 2 der schalltechnischen Untersuchung angeführt. Der in der Beilage 1 und 2 dargestellte Pegelverlauf für die Stundenmittelwerte zeigt einen relativ gleichmäßigen Verlauf zur Tagzeit und ein Absinken der Umgebungslärmsituation zur Abend- und Nachtzeit. Dieser Verlauf lässt auf eine sehr ruhige Umgebungslärmsituation ohne wesentliche Störgeräusche zurückschließen.
Der BV stellt an den lärmtechnischen ASV die Frage, woraus sich aus dieser Tabelle für den ASV ergibt, dass diese echt ist.
Hiezu führt der ASV aus, dass dies auf Grund dieses Dokuments nicht möglich ist.
Der Verhandlungsleiter führt hierzu aus, dass diese schalltechnische Untersuchung als Urkunde eines hierzu befugten Unternehmens erstellt wurde. Der ASV stellt an den BV der Beschwerdeführer *** die Frage, ob er davon ausgeht, dass die Beurkundung nicht die tatsächlichen Messwerte wiedergibt. Er gibt hierzu an: Ja, das ist richtig, weil keine Auszüge vorgelegt sind.
Der BV beantragt daher nochmals die Messung durch den Amtssachverständigen.
Der BV führt weiters aus, dass die Beurkundung nicht richtig ist, weil teilweise keine vorhanden ist.
Der BV der Beschwerdeführer *** stellt an den lärmtechnischen ASV die Frage, ob die Messpunkte als relevante Messpunkte herangezogen werden können. Hierzu verweist der ASV auf die obigen Ausführungen.
Der BV stellt an den lärmtechnischen ASV die Frage, ob Reflexionen berücksichtigt wurden. Hiezu führt der ASV aus, dass die Berechnungen entsprechend der Norm ÖNORM ISO 9613-2 durchgeführt wurden. Bei diesem Berechnungsverfahren sind auch Reflexionen durch Geländekanten oder Gebäude einbezogen. Aus den Beilagen 6 bis 17 ist ersichtlich, dass sowohl die Luftbodendämpfung, Hinderniswirkungen und auch Reflexionen in das Berechnungsmodell eingeflossen sind. Er selbst hat die Berechnung nicht durchgeführt.
Der BV der Beschwerdeführer *** zieht den Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführer *** zurück. Die übrigen Anträge bleiben aufrecht.
Der BV der Beschwerdeführer *** verlässt die Verhandlung um 13.45 Uhr. Weiters wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin *** die Verhandlung um 13.10 Uhr verlassen hat und der Beschwerdeführer *** die Verhandlung um 13.15 Uhr verlassen hat.
Der Beschwerdeführer *** stellt an den lärmtechnischen ASV die Frage, wie die Summe der 4 Lüftungsanlagen, welche vorgesehen sind, sich lärmtechnisch verhalten. Konkret wurde ersucht, mitzuteilen, um wie viel Lärm mehr beim Grundstück des Beschwerdeführers ankommt auf Grund der Lüftungsanlagen.
Hiezu führt der ASV aus: Entsprechend den Ausführungen in der schalltechnischen Untersuchung, Seite 12, sind durch den Betrieb der Lüftungsanlagen (gleichzeitiger Betrieb) Immissionen von 8 dB zu erwarten. Derartige Geräusche werden auf Grund der gegebenen Umgebungslärmsituation nicht wahrnehmbar sein.
Die Verhandlung wird um 14 Uhr für 10 Minuten unterbrochen.
Um 14.10 Uhr wird die Verhandlung fortgesetzt.
Sodann wird der am heutigen Tag anwesende Verfasser der schalltechnischen Untersuchung Herr ***, geb. ***, nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung zeugenschaftlich einvernommen:
Die Konsenswerberin gibt an, dass der Zeuge befreit wird von der ihn treffenden Verschwiegenheitspflicht.
Fremd zu den Verfahrensparteien.
Ich selbst habe die Messungen vor Ort durchgeführt. Die schalltechnische Untersuchung wurde von mir unter Mithilfe eines Kollegen erstellt. Die Messungen wurden in die schalltechnische Untersuchung eingearbeitet. Diese gibt die tatsächlichen Messungen wieder. Die Messgeräte wurden verwendet, welche unter 3.1. angeführt sind und sind unter 3.3. die Messpunkte ersichtlich. Die in der schalltechnischen Untersuchung festgehaltene Umgebungsgeräuschsituation geben die Mittel über die jeweiligen Beurteilungszeiträume wieder, welche entsprechend der von mir durchgeführten Messungen ergaben.
Der Verhandlungsleiter stellt an den medizinischen ASV die Frage, ob bzw. bejahendenfalls welche Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschwerdeführer durch die Lärmimmissionen, welche auf Grund der Lärmemissionen der gegenständlichen Änderung der Betriebsanlage zu erwarten sind, aus medizinischer Sicht zu erwarten sind. Als Beurteilungsmaßstab hierfür soll ein gesundes normal empfindendes Kind und ein gesunder normal empfindender Erwachsener herangezogen werden.
Nachfolgende Ausführungen nehmen Bezug auf die Tabellen, die in der Stellungnahme des ASV für Lärmtechnik angeführt sind.
Die dort dokumentierte Umgebungsgeräuschsituation ist aus fachlicher Sicht als sehr leise anzusehen, was im Rahmen des heute vorgenommenen Lokalaugenscheins auch plausibel ist. Das Betriebsgeräusch ist mit einem 5 dB –Anpassungswert versehen, das ist ein Zuschlag, der allfällige spezielle Belästigungswirkungen durch z.B. Türe zuschlagen, Gespräche im Freien, u.ä. ausreichend berücksichtigt. Beurteilungspraxis in Österreich ist der Vergleich eines Betriebsgeräusches mit einem messtechnisch erhobenen Umgebungsgeräusch.
Im direkten Vergleich ist nun ersichtlich, dass im Bereich der Rechenpunkte RP 2, RP 3 und RP 4 der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches unter dem gemessenen Umgebungsgeräuschpegel zu liegen kommt. Diese Differenzen sind unterschiedlich hoch, jedoch wird das geplante Betriebsgeräusch, versehen mit dem oben näher erläuterten Zuschlag, immer unter dem korrespondierenden Umgebungsgeräusch zu liegen kommen. Das bedeutet, dass ein gesunder normal empfindender Erwachsener bzw. ein gesundes normal empfindendes Kind einzelne Geräusche der geplanten Betriebsanlage wahrnehmen wird (Pkw-Fahrten), dass diese wahrnehmbaren Geräusche in Summe aber keine erheblich belästigende Wirkung entfalten werden, da der Summenpegel des Betriebsgeräusches unter den tatsächlich vorhandenen Geräuschverhältnissen liegen wird. Eine Gesundheitsgefährdung durch Geräusche der geplanten Betriebsanlage ist auszuschließen.
Der Beschwerdeführer *** bringt ergänzend vor, dass er beantragt die Einholung eines Immissionsgutachtens betreffend Geruch.
Der Verhandlungsleiter fragt den Beschwerdeführer, ob damit sein Berufungs- und somit sein Beschwerdevorbringen erweitert wird.
Der Beschwerdeführer führt aus, dass er dies vielleicht nicht dezidiert in der Beschwerde erwähnt hat, jedoch beim Konvektomaten und Gesamtkonzept der Bewirtschaftung dies beinhaltet ist und auf der Seite 3 auch, dass Schalldruck und Gerüche einfach unbewertet bleiben.
Der Verhandlungsleiter stellt an den luftreinhaltetechnischen ASV die Frage, ob auf Grund der vorhandenen Projektsunterlagen eine Aussage im Hinblick auf die Geruchsemissionen und in weiterer Folge auf die Geruchsimmissionen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers getroffen werden kann.
Hierzu führt der luftreinhaltetechnische ASV aus, dass dies nicht möglich ist, weil sich derartige Unterlagen nicht im Projekt finden.
Der Verhandlungsleiter stellt an den luftreinhaltetechnischen ASV die Frage, welche Unterlagen hinsichtlich der Immissionen von Geruch notwendig sind, um eine Beurteilung durchzuführen.
Hierzu führt der luftreinhaltetechnische ASV aus, dass folgende Unterlagen notwendig sind:
Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass auf Grund der Ausführungen des luftreinhaltetechnischen ASV eine Verbesserung des Projektes notwendig ist. Es wird daher schriftlich ein Verbesserungsauftrag an die Konsenswerberin ergehen.
Sodann wird die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.“
Aus der Verhandlungsschrift vom 25. Februar 2015:
„Nach Aufruf der Sache und Feststellung der Identität der Erschienenen wird das Ermittlungsverfahren fortgesetzt.
Der Verhandlungsleiter legt kurz den Verfahrensgang nach Vertagung der Verhandlung dar.
Die anwesenden Gutachter (Gutachter für Luftreinhaltetechnik und medizinischer ASV) legen ihre im Vorfeld zur heutigen Verhandlung erstellten Gutachten kurz dar. Hierzu wird festgehalten, dass jeweils eine Kopie dieser Gutachten an die Verfahrensparteien mit der gegenständlichen Verhandlungsausschreibung der fortgesetzten Verhandlung übermittelt wurde.
Der Beschwerdeführer *** stellt an die Gutachter die Frage, von welcher Frequenz hinsichtlich der Fahrzeugbewegungen ausgegangen wurde im Hinblick auf die Beurteilung der Lärmemissionen.
Seitens der Gutachter wird ausgeführt, dass von 44 Fahrbewegungen pro Stunde ausgegangen wurde.
Über Nachfrage ob es richtig ist, dass die Fahrbewegungen am Parkplatz berücksichtigt wurden, wird dies bejaht. Hiezu hält der Beschwerdeführer fest, dass diese Annahme nicht richtig sei, weil deren Problem die Fahrzeugabstellungen auf öffentlichem Grund vor dem Haus seien. Dies betreffe nicht nur die Lärmemissionen sondern auch die Abgasemissionen. Es wurde in keiner Weise der Gastgarten mitberücksichtigt. In weiterer Folge wurde nicht der zu- und abfließende Verkehr berücksichtigt. Es gibt Auslastungen, wo die komplette Gasse von oben bis unten zugeparkt sei.
Der Vertreter der Beschwerdeführer *** bringt ergänzend Folgendes vor:
„Die Behörde hat die voraussichtlichen nachteiligen Auswirkungen und Immissionen die von der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage in Form von Lärm, Schallemissionen und damit zusammenhängenden Immissionen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer ausginge nicht ausreichend geprüft und ermittelt. Sie sind nicht durch entsprechende Berechnungen objektiviert worden. Vielmehr hat sich die Behörde lediglich auf die Messungen aus einem Privatgutachten berufen und tatsächlich keine Messungen vorgenommen, obwohl die Anlage bereits voll in Betrieb ist und die Messungen auch durchgeführt werden können. Diese Immissionsmessungen hätten jedoch die tatsächliche Immissionsbelastungssituation, wie sie sich für die Liegenschaft der Beschwerdeführer auch in Zukunft ergeben, wenn die gegenständliche Betriebsanlage maximal ausgelastet wäre und dabei ein maximaler Kundenbesuch und Lieferantenverkehr auftrete nicht erfassen können. Im derzeitigen Stadium, wo die Messungen vorgenommen wurden, war die in Rede stehe Betriebsanlage auf Grund verschiedenster Umstände nur gering ausgelastet. Die Kundenfrequenz erreichte nur einen geringen Anteil jenes Gesamtausmaßes, welches sich bei vollständiger Auslastung der Betriebsanlage und bei optimalem Umsatz- und Geschäftsgang ergeben würde. Der Beurteilung müssten jedoch die zukünftigen Verhältnisse zu Grunde gelegt werden, wie sie unter den für die Nachbarschaft ungünstigsten Verhältnissen bestünde. Demgemäß hätte ermittelt werden müssen, mit welchen Immissionen für die Liegenschaft der Beschwerdeführer unter den denkbar ungünstigsten zukünftigen Betriebsverhältnissen gerecht werden müsse. Insbesondere wurde der Heurigenbetrieb im Keller und im Gastgarten ausgenommen, dies ist jedoch nicht zulässig, da es sich um einen Änderungsantrag handelt. Der Sachverständige hätte aus diesem Grund die Immissionen die vom Gastgarten und Keller ausgehen berechnen müssen. Tatsächliche Messungen wurden von den Sachverständigen nicht durchgeführt, obwohl die tatsächlich möglich wäre. Die bloße Schätzung bzw. Berechnung dieser Immissionen auf Grund der Projektsunterlagen ist unzulässig. Weiters ist insbesondere die Immissionsanalyse und Immissionsprognose unschlüssig, da sie die tatsächlichen Gegebenheiten verkennt. Insbesondere ist es daraus zu erkennen Seite 9, wo ein falscher Plan mit falschen Messpunkten herangezogen wurde. IP 1 ist nicht Haus Nr. ***, uns IP 2 ist nicht Haus Nr. ***.
Ich beantrage daher nochmals, sämtliche Sachverständigengutachten einzuholen mit einer Befundaufnahme und Messungen vor Ort bei einer Maximalauslastung der Betriebsanlage.“
Der luftreinhaltetechnische ASV führt aus, dass entsprechend den Projektsunterlagen, nämlich der ergänzenden Projektsunterlagen, die Emissionen der Lüftungsanlage gemessen wurden und diese Messungen seiner Beurteilung zu Grunde gelegt wurden. Geschätzt wurden entsprechend dieses Antrages bzw. ergänzenden Projektsunterlagen die Emissionen des Parkplatzes. Dies stellt auch eine übliche Vorgangsweise in einem Projektgenehmigungsverfahren dar.
Die Konsensinhaberin gibt folgende Erklärung ab:
„Die von mir eingebrachten ergänzenden Projektsunterlagen geben das wieder, wie ich die konkrete Änderung der Betriebsanlage errichten und betreiben will. Diese Projektsunterlagen stellen in dieser Sicht auch Ergänzungen und Modifikationen zum ursprünglichen Antrag dar.“
Schluss des Beweisverfahrens wegen Entscheidungsreife.
Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass die Entscheidung schriftlich ergehen wird.“
Festgehalten wird, dass seitens der Konsenswerberin folgenden ergänzenden Projektsunterlagen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurden:
-Schalltechnische Untersuchung vom 27.02.2014, Zl. ***, der ***
-Emissionsprognosen vom 03.06.2014, Zl. ***, der ***
-Bericht über die Immissionsmessungen vom 18.06.2014 (Messungen waren 08.05.2014), Zl. ***, der ***
Festgehalten wird, dass mit diesen erwähnten Projektunterlagen das gegenständliche Genehmigungsprojekt durch die Konsenswerberin ausdrücklich präzisiert bzw. auch konkretisiert wurde und entsprechend diesen Vorgaben nunmehr seitens der Konsenswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung für die gegenständliche Änderung der Betriebsanlage beantragt wurde.
Wie bereits oben – in der Verhandlungsschrift vom 25. Februar 2015 – ausgeführt, wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor der fortgesetzten Verhandlung ergänzende Gutachten von Sachverständigen aus dem Gebiete der Luftreinhaltung und der Medizin, welche den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und im Zuge der fortgesetzten Verhandlung am 25. Februar 2015 erörtert wurden.
Der Sachverständige für Luftreinhaltung führte in seinem Gutachten, ***, Folgendes aus:
„„1.1 Allgemeine Angaben
Frau *** *** beabsichtigt auf den Grundstücken ***, ***, *** u. ***, KG. *** die Errichtung und den Betrieb eines Heurigenbetriebes als Nichtraucher - u. Raucherlokal. Im Wesentlichen wird das bestehende Heurigenlokal in Richtung Westen verlängert und über dem besteh. Heurigenlokal im Kellergeschoss ein zweites Heurigenlokal im Erdgeschoss geschaffen.
Für das Vorhaben ist eine Betrachtung der zu erwartenden Immissionen aus der Sicht der Luftreinhaltung vorzunehmen. Dazu werden auf der Basis der an der zu erwartenden Emissionen unter Berücksichtigung des eingereichten Betriebsablaufs die Immissionen in Form einer Immissionsprognose beschrieben.
Zur Ermittlung der Emissionen wird eine Emissionsanalyse anhand der Projektsunterlagen vorgenommen. Die Aufgabe der Emissionsanalyse ist, jedes Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Ermittlung und Beschreibung aller mit ihm verbundenen emissionsverursachenden Vorgänge speziell zu untersuchen.
Unter der Emissionsanalyse versteht man somit zum Zeitpunkt der Anlagenplanung die systematische Prüfung vorliegender Unterlagen auf mögliche Emissionsquellen unter dem Gesichtspunkt aller dort zu erwartenden Emissionen bzw. zum Zeitpunkt des Betriebes der Anlagen die systematische messtechnische Erfassung aller aus Emissionsquellen stammenden Emissionen nach ihrer Art, ihrem Ausmaß, ihrer Häufigkeit und ihrer Dauer.
Zum Zeitpunkt der Anlagenplanung werden bei der Emissionsanalyse anhand der Projektsunterlagen diejenigen emissionsverursachenden Arbeitsvorgänge oder abläufe bestimmt, bei denen mit der Freisetzung von Luftschadstoffen zu rechnen ist. Die Luftschadstoffkomponenten im jeweiligen Verfahrensablauf werden anhand der Einsatzstoffe, welche für das Verfahren charakteristisch sind, festgelegt.
Die Ermittlung der zu erwartenden Zusatzimmissionen wird mit dem Ausbreitungsmodell AUSTAL 2000 (Partikel-Modell nach VDI-Richtlinie 3945 Blatt 3) in der Version 2.6.9-WI-x als Windowsanwendung AUSTAL View Version 8.5.1 vorgenommen. Die Gliederung der Dokumentation der Berechnungen erfolgt in Anlehnung an die Prüfliste nach der VDI-Richtlinie 3783 Blatt 13.
Die Bewertung der Berechnungsergebnisse erfolgt nach rechtlich festgelegten bzw. fachlich anerkannten Immissionsgrenz- bzw. -richtwerten.
1. 2 Rechtlich festgelegte Immissionswerte
Der rechtliche Beurteilungsrahmen ist im § 77 Abs. 3 GewO festgelegt, welcher folgendes normiert:
„Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.
„Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
-des um 10 μg/m³ erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß
Anlage 1a zum IG-L,
-des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,
-des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,
-eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten
Immissionsgrenzwertes,
-des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
-des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
-des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
-des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder
-eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L
vorliegt oder durch die Genehmigung/im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
1. die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind“.
1.3. Fachlich anerkannte Immissionswerte für Geruch
Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ist eine Geruchsimmission zu beurteilen, wenn sie nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, d. h. abgrenzbar ist gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. Sie ist in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG die in der Tabelle angegebenen Immissionswerte IW überschreitet:
Wohn-/Mischgebiete
Gewerbe-/Industriegebiete
Dorfgebiete
0. 10 (10 %)
0. 15 (15 %)
0. 15 (15 %)
Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden.
Unterschieden werden die Kenngrößen für die vorhandene Belastung (IV), die zu erwartende Zusatzbelastung (IZ) und die Gesamtbelastung (IG), die für jede Beurteilungsflache in dem für die Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Gebiet (Beurteilungsgebiet) ermittelt werden. Die vorhandene Belastung ist die von vorhandenen Anlagen ausgehende Geruchsbelastung ohne die zu erwartende Zusatzbelastung, die durch das beantragte Vorhaben hervorgerufen wird.
1.4. Beurteilungsgrundlagen
[1] Gewerbeordnung – GewO BGBl. Nr. 194/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 85/2013
[2] Technische Projektsunterlagen: Betriebsbeschreibung erstellt von *** vom 9.7.2012, Technische Beschreibung *** Gas-Brennwertheizung undatiert (Parienteil A3), Technische Beschreibung Lüftungsanlagen *** vom 12. 10 2012 samt Einreichplan 1:100 vom 9. 10. 2012, *** Schalltechnische Untersuchung *** vom 27. 2. 2014, *** Bericht über Emissionsmessungen *** vom 18. 6. 2014, *** Emissionsanalyse und Immissionsprognose *** vom 3. 6. 2014
[3] Compilation of Air Pollutant Emission Factors, Volume I: Stationary and Area Sources, US Environmental Agency, 5th. Edition laufende Aktualisierung im Internet
[4] BMWFJ: Technische Grundlage – Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen, BMWFJ 2010; Technische Grundlage für die Beurteilung von Einwirkungen, die beim Betrieb von Koch-, Selch-, Brat- und Backanlagen auftreten können und Abhilfemaßnahmen (Technische Grundlage Geruche), 2009
[5] VDI-Richtlinie 3945 Blatt 3, Umweltmeteorologie – Atmosphärische Ausbreitungsmodelle, Partikelmodell, September 2000; Rechenprogramm AUSTAL Version 2.6.9-WI-x; VDI-Richtlinie 3782 Blatt 1: Umweltmeteorologie – Atmosphärische Ausbreitungsmodelle, Gauß’sches Fahnenmodell für Plane zur Luftreinhaltung, August 2009; ÖNORM M 9440: Ausbreitung von luftverunreinigenden Stoffen in der Atmosphäre –
Berechnung von Immissionskonzentrationen und Ermittlung von Schornsteinhöhen, November 1996
[6] Bundesgesetz zum Schutze vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 77/2010, Verordnung über Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation, BGBl. II Nr. 298/2001; LGBl. 8103/1-2: NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10) i.d.F. 20. 12. 2013
[7] Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI): Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - ) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 mit Begründung und Auslegungshinweisen in der Fassung vom 29.Februar 2008
[8]
2 Örtliche Verhältnisse
2. 1 Orthophoto
Die Geländestruktur (Orographie) des Rechengebietes kann entsprechend dem Orthophoto als nicht komplexes Gelände bezeichnet werden. Eine Darstellung der örtlichen Verhältnisse kann dem Orthophoto entnommen werden:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
2. 2 Nutzungsstruktur
Die Nutzungstruktur der örtlichen Verhältnisse kann als Gebiet mit Ackerflachen und mit bebauten Grundstücken bezeichnet werden. Die maßgeblichen Immissionsorte (Wohnnachbarschaft bzw. Ackergrundstück bezeichnet als Monitorpunkte MP) sind in der folgenden Abbildung dargestellt:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Die ungefähren Entfernungen der Nachbarschaftspunkte vom Mittelpunkt der Anlage können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Monitorpunkte
Quellen- Bezeichnung
Entfernung [m]
Richtung
Beschreibung
MP_1
PP_ZU_AB
30
NW
Gst. ***
MP_2
GASTHERM
75
NO
Gst. ***
MP_3
KÜ+GR_AB
35
NO
Gst. ***
MP_4
KÜ+GR_AB
30
O
Gst. ***
MP_5
PKW_PARK
50
SW
Gst. ***
3 Emissionstechnische Anlagenbeschreibung
3.1. Emissionsverursachende Betriebsvorgänge
Nach den Technischen Beschreibungen sind beim Betrieb gasförmige Luftschadstoffe aus den Anlagenteilen Gastherme (Stickoxide und Kohlenmonoxid aus dem Verbrennungsabgas), PKW-Parkplatz und der Zu- und Abfahrtsstrecke des PKW-Parkplatzes (Stickoxide, Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe mit Benzol und Staub aus den motorischen Verbrennungsabgasen) zu erwarten.
Geruchsstoffe sind aus den Abluftführungen der Lüftungsanlagen (vor allem Küchenbereich und WC) zu erwarten.
Die wesentlichen Quellparameter wurden den Einreichunterlagen entnommen und sind in den folgenden Tabellen angeführt:
Anlagenteil
Gefasste Quellen
HQ [m]
dA [m]
vA [m/s]
VB' [m3/h]
V' [m 3/h]
N
Gastherme 85 kW
Abgasführung
6. 5
0. 1
6. 5
Lüftung (Küche und Gasträume)
Abluftführung
8
7
5874
8
WC-Abluft (EG und Keller)
Abluftführung
7
7
1350
7
Anlagenteil
Diffuse Quellen
LQ [m]
BQ [m]
AQ [m2]
Parkplatz (22 Stellplätze)
Fahrbereich
32
17
544
Anlagenteil
Diffuse Quellen
LQ [m]
BQ [m]
AQ [m2]
Parkplatz-Zu- und abfahrt
Fahrstreifen
45
3.2. Beschreibung der Emissionsmodellierung
Die Emissionen der gefassten Emissionsquellen werden aus den Angaben im Einreichprojekt (Gastherme) bzw. aus den Emissionsangaben der Richtlinien (Technische Grundlage Gerüche) oder der Fachliteratur (Fachartikel, Vorträge u.ä.) abgeleitet.
Die nach der emissionstechnischen Beschreibung erkennbaren diffusen Staubemissionen werden mit Hilfe der von der amerikanischen Umweltschutzbehörde (US EPA) und die KFZ-bedingten diffusen Emissionen anhand der in der Technischen Grundlage des BMWFJ für Parkplätze veröffentlichten Emissionsfaktoren auf der Grundlage der Projektsdaten (z.B. Fahrwegslängen, Ausdehnung des Abbaubereiches) berechnet.
Für das konkrete Vorhaben wurden die nach der oben angeführten Emissionsmodellierung die jeweiligen Emissionskonzentrationen bzw. Emissionsfaktoren herangezogen, welche in den folgenden Tabellen dargestellt sind:
Geführte Quellen
Emissionskonzentration
Einheit
PM2.5
NOX
CO
Geruch
Gastherme 85 kW
mg/m3, GE/m3
5
27
39
100
Lüftung (Küche und Gasträume)
190
WC-Abluft (EG und Keller)
200
Diffuse Quellen:
Emissionsfaktor zeitbezogen
Einheit
PM2.5
NOX
CO
HC/Cges
C6H6
Ruß
Fahrbereich Parkplatz
g/h
0. 030
4. 967
20. 42
3. 046
0. 305
0. 098
Diffuse Quellen:
Emissionsfaktor längenbezogen
Einheit
TSP
PM10
PM2.5
NOX
CO
HC/ Cges
C6H6
Ruß
PP Zu- und abfahrt
g/m
0. 0041
0. 0008
0. 0002
0. 0006
0. 00081
0. 00014
0. 00001
0. 00002
3.3. Beschreibung und Lage der Emissionsquellen
Die Lage der Emissionsquellen kann den abgebildeten Quellenlageplanen entnommen werden:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
3.4. Beschreibung der Maßnahmen zur Emissionsminderung
Aus dem Einreichprojekt sind keine emissionsmindernden Maßnahmen ersichtlich.
3.5. Zusammenfassende Tabelle aller Emissionen
Die jeweiligen Schadstoffmassenstoffstrome, gegliedert nach Schadstoffkomponenten sind in den folgenden Tabellen dargestellt:
Massenstrom [g/h] Geruchsstoffstrom [GE/h]
Aktivitäts- Kennzahl
TSP
PM10
PM2.5
NOX
CO
HC/Cges
C6H6
Ruß
Geruch
Gastherme 85 kW
100 m³/h
0. 500
2. 700
3. 900
10000
Lüftung (Küche und Gasträume)
5874 m³/h
1116060
WC-Abluft (EG und Keller)
1350 m³/h
675000
Parkplatz (22 Stellplätze)
44 FBW/h
0. 030
0. 098
4. 967
20. 42
3. 046
0. 305
Parkplatz Zu- und abfahrt
44 FBW/h
8. 148
1. 564
0. 378
1. 188
1. 604
0. 277
0. 020
0. 040
Das Zeitverhalten der Emissionen wurde aus den Angaben im Einreichprojekt (insbesondere aus der Schalltechnischen Untersuchung) abgeleitet.
4 Immissionsprognose
4. 1 Beschreibung des Ausbreitungsmodells
Der Anhang 3 der TA – Luft beschreibt ein auf der Modelliertechnik der VDI-Richtlinie 3945 Blatt 3 beruhendes numerisches Modell, mit dem man die Ausbreitung von Spurenstoffen in der Atmosphäre simulieren und ihre Konzentrationen berechnen kann. Für die Anwendung benötigt man das mittlere Windfeld, Turbulenzgrößen, Emissionsdaten und gegebenenfalls weitere, anwendungsspezifische Eingabedaten. Für die Gewinnung dieser Eingabedaten sind in der Regel vorgeschaltete Modelle notwendig, die nicht Gegenstand dieser Richtlinie sind. Ebenso werden für die Berechnung von Wirkungen, wie z.B. Geruchswahrnehmungen oder radioaktive Belastungen, nachgeschaltete Modelle benötigt.
Die Spurenstoffe können als Gas oder als Aerosol vorliegen. Simuliert werden die Trajektorien einer großen Anzahl von Gas- bzw. Aerosolpartikel, die unabhängig voneinander mit der turbulenten Strömung verlagert werden. Die Ausbreitung kann in freiem Gelände, im Bereich von topographischen Strukturen oder von Hindernissen, wie Gebäuden, Industrieanlagen, Wällen, Brücken, Bäumen und Wäldern erfolgen, wobei die Einflüsse der Hindernisse auf Wind- und Turbulenzfeld durch das Vorschaltmodell richtig beschrieben werden müssen. Chemische Umwandlungen, Sedimentation, Ablagerung am Boden und an der Vegetation, Aufwirbelung vom Boden, Auswaschen durch den Niederschlag, Filterung durch poröse Hindernisse und Auftriebseffekte können berücksichtigt werden.
Die räumliche Struktur und das Zeitverhalten der Quelle(n) können beliebig sein. Die Gebietsgröße reicht von einigen Dekametern (Gebäudekomplexe) bis zu mehreren hundert Kilometern (Landschaften) mit einer Auflösung zwischen einem Meter und einigen Kilometern. Die Zeitskala für typische Anwendungen reicht von ca. 10 Minuten bis zu einigen Tagen, es können aber auch klimatologische Fragestellungen über entsprechend längere Zeiträume behandelt werden.
Das Rechenergebnis ist das dreidimensionale Konzentrationsfeld und die zweidimensionale Verteilung der Deposition, gegebenenfalls mit ihren zeitlichen Veränderungen.
Das Ausbreitungsmodell liefert bei einer Zeitreihenrechnung für jede Stunde des Jahres an den vorgegebenen Aufpunkten die Konzentration eines Stoffes (als Masse pro Volumen) und die Deposition (als Masse/(Fläche mal Zeit)). Die Ergebnisse an den Beurteilungspunkten repräsentieren die Zusatzbelastung und dienen, zusammen mit der Zeitreihe der gemessenen Vorbelastungswerte, der Bestimmung der Gesamtbelastung.
Die Berechnung wurde für folgende Größenklassen der Korngrößenverteilung, angegeben als aerodynamischer Durchmesser da, des Emissionsmassenstromes durchgeführt, wobei jeweils die angegebenen Werte von Depositionsgeschwindigkeit vd und Sedimentationsgeschwindigkeit vs verwendet wurden:
Klasse
da in µm
vd in m/s
vs in m/s
1
kleiner 2.5
0. 001
0. 00
2
2. 5 bis 10
0. 01
0. 00
3
10 bis 50
0. 05
0. 04
4
größer 50
0. 20
0. 15
Die Aufteilung in Stickstoffmonoxid- und Stickstoffdioxid-Emissionen erfolgt für die Gastherme mit 10 % NO2 und für die PKW anhand der Emissionsfaktoren, wo das Verhältnis von NOX zu NO2 mit ca. 0.22 angegeben wird.
Die Konversion von Stickstoffmonoxid (NO) zu Stickstoffdioxid (NO2) wurde entsprechend der Modellvorgaben (Ansatz der VDI-Richtlinie 3782 Blatt 1) folgendermaßen berücksichtigt:
Ausbreitungsklasse nach Klug/Manier
I
II
III/1
III/2
IV
V
Mittlere Lebensdauer τ in h
2. 9
2. 5
1. 9
1. 3
0. 9
0. 3
Diese Lebensdauern beinhalten sowohl die Reaktionen von NO mit Sauerstoff (O2) und Ozon (O3) und Folgereaktionen durch Sonnenlicht als auch die Intensität der Durchmischung.
4. 2 Meteorologische Daten
In Anbetracht des Fehlens konkreter Immissionsmessdaten für das Rechengebiet wird für die Ermittlung der meteorologischen Verhältnisse und der Vorbelastung auf Messdaten benachbarter Luftgütestationen zurückgegriffen.
Als Referenzmessstellen wurden für die gegenständliche Beurteilung die Luftgütestationen ***, ***, *** und *** ausgewählt, um die Hauptluftschadstoffparameter erfassen zu können.
Als Referenzjahreszeitreihen wurden die Luftgütemessdaten der oben genannten Luftgütestationen des Jahres 2013 herangezogen. Die entsprechenden Strahlungsbilanzdaten wurden von der Luftgütestation des gleichen Jahres abgeleitet.
Die Windverteilung sowie die Ausbreitungsklassenstatistik für die Referenzmessstelle kann den folgenden Abbildungen entnommen werden:
[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]
„…
…“
Die Bedeutung der Ausbreitungsklassen ist in der nachfolgenden Tabelle beschrieben:
Klasse
Bezeichnung
Turbulenzbeschreibung
Turner
ON M 9440
TA-Luft (Klug-Manier)
1
A
2
V
sehr instabil (sehr labil)
2
B
3
IV
instabil (labil)
3
C
4
III/2
leicht instabil (leicht labil)
4
D
5
III/1
neutral
5
E
6
II
leicht stabil
6
F
7
I
stabil
Die den Turbulenzbeschreibungen entsprechenden Wetterlagen können der nachstehenden Tabelle entnommen werden:
Turbulenz
Wetterlage (Nach TA-Luft)
sehr stabil
nachts, windschwach, wenig Bewölkung
stabil
nachts, windschwach, bedeckt
neutral bis leicht stabil
Tag und Nacht, höhere Windgeschwindigkeiten
neutral bis leicht labil
tags, mittlere Windgeschwindigkeiten, bedeckt
labil
tags, windschwach, wenig Bewölkung
sehr labil
Tage d. Sommermonaten, wolkenarm oder windschwach, um die Mittagszeit
5 Rechengebiet
Das Rechengebiet ist der dreidimensionale Ausschnitt der Atmosphäre, innerhalb dessen die Ausbreitung eines Spurenstoffes berechnet werden soll. Das Raster zur Berechnung von Konzentration und Deposition wird so gewählt, dass Ort und Betrag der Immissionsmaxima mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden können. Die Konzentration an den Aufpunkten wird als Mittelwert über ein vertikales Intervall vom Erdboden bis 3 m Höhe über dem Erdboden berechnet und ist damit repräsentativ für eine Aufpunktshöhe von 1.5 m über Flur. Die so für ein Volumen oder eine Fläche des Rechengitters berechneten Mittelwerte gelten als Punktwerte für die darin enthaltenen Aufpunkten.
5. 1 Festlegung des Rechengebietes
Die Ausdehnung des Rechengebietes wird in Entsprechung der gesetzlichen Anforderungen (Betrachtung des infrage kommenden Nachbarschaftsbereichs) festgelegt.
Die Südwest-Ecke des Rechengebietes weisen die relativen Koordinaten 0 m der X-Achse und 0 m der Y-Achse des kartesischen Koordinatensystems auf. Die Nordost-Ecke des Rechengebietes weisen die relativen Koordinaten 297 m der X-Achse und 194 m der Y-Achse auf.
5. 2 Festlegung der Zellengröße
Die Zellengroöße des Rechengebietsrasters wird von der Ausdehnung in X- und Y-Achse festgelegt, wobei die maximale Zellenanzahl von 300 Zellen in die jeweiligen Achsenrichtungen jedenfalls nicht überschritten wird. Dementsprechend wurde die Zellengröße mit 1 m festgelegt, so dass die Anzahl der für das konkrete Projekt festgelegten Zellen daher 297 in X-Richtung und 194 in Y-Richtung betragen.
5. 3 Rauigkeitslänge
Die Rauigkeitslänge z0 ist ein Maß für die Bodenrauhigkeit. Sie definiert die Höhe, in der bei neutraler Schichtung ein über der rauhen Oberfläche logarithmisch approximiertes vertikales Windprofil die Windgeschwindigkeit Null hätte. Die Bodenrauhigkeit des Rechengebietes wird durch eine mittlere Rauhigkeitslänge z0 beschrieben. Diese kann aus der nachstehenden Tabelle aus den Landnutzungsklassen des CORINE-Katasters bestimmt werden (die angegebenen Nummern sind die Kennzahlen des CORINE–Katasters):
z0 [m]
CORINE–Klasse
0. 01
Strände, Dünen und Sandflächen (331); Wasserflächen (512)
0. 02
Deponien und Abraumhalden (132); Wiesen und Weiden (231); Natürliches Grünland (321); Flächen mit spärlicher Vegetation (333); Salzwiesen (421);
In der Gezeitenzone liegende Flächen (423); Gewässerläufe (511); Mündungsgebiete (522)
0. 05
Abbauflächen (131); Sport– und Freizeitanlagen (142); Nicht bewässertes Ackerland (211); Gletscher und Dauerschneegebiete (335); Lagunen (521)
0. 1
Flughäfen (124); Sümpfe (411); Torfmoore (412); Meere und Ozeane (523)
0. 2
Straßen, Eisenbahn (122); Städtische Grünflächen (141); Weinbaufläche (221);
Komplexe Parzellenstrukturen (242); Landwirtschaft und natürliche Bodenbedeckung (243); Heide und Moorheiden (322); Felsflächen ohne Vegetation (332)
0. 5
Hafengebiete (123); Obst- und Beerenobstbestände (222);
Wald-, Strauch-Übergangsstadien (324)
1
Nicht durchgängig städtische Prägung (112); Industrie- und Gewerbefläche (121); Baustellen (133); Nadelwälder (312)
1. 5
Laubwälder (311); Mischwälder (313)
2
Durchgängig städtische Prägung (111)
Die Rauigkeitslänge des Rechengebietes wurde anhand der Begehung und des Orthophotos mit 1 m festgelegt.
5. 4 Verdrängungshöhe
Die Verdrängungshöhe d0 gibt an, wie weit die theoretischen meteorologischen Profile aufgrund von Bewuchs oder Bebauung in der Vertikalen zu verschieben sind. Die Verdrängungshöhe ist als das 6-fache der Rauhigkeitslänge z0 anzusetzen, bei dichter Bebauung als das 0.8-fache der mittleren Bebauungshöhe. Die entsprechende Verdrängungshöhe betragt demnach 6 m.
5. 5 Anemometerhöhe
Für die Ausbreitungsmodellierung ist von jener Anemometerhöhe der herangezogenen Luftgütemessstelle auszugehen, bei welcher die Vorbelastungsdaten erhoben wurden. Nach den Angaben des Luftgütemessnetzbetreibers beträgt die Anemometerhöhe an der Referenzmessstelle 10 m; dieser Wert wurde auch für den Rechenlauf verwendet.
5. 6 Qualitätsstufe
Für die konkrete Berechnung wurde entsprechend der VDI-Richtlinie 3783 Blatt 13 die Qualitätsstufe 1 gewählt.
5. 7 Vorbelastung
Für das gegenständliche Rechengebiet ist die Vorbelastung folgendermaßen anzusetzen:
Schadstoff
Einheit
Immissionskonzentration
Zeitbezug
PM10 (Maximum)
TMW größer 50 µg/m3: 17
3
µg/m
89
TMW
23
JMW
PM2.5
µg/m3
18
JMW
NOX
µg/m3
10
JMW
NO2
µg/m3
49
MW1
30
TMW
9
JMW
CO
µg/m3
1013
MW1
855
MW8
300
JMW
SO2
µg/m3
28
MW1
16
TMW
3
JMW
HC
µg/m3
152
HMW
44
TMW
10
JMW
Benzol
µg/m3
1. 5
JMW
Deposition
mg/m2·Tag
60
JMW
MW1: 1-Stundenmittelwert, MW8: 8-Stundenmittelwert, TMW: Tagesmittelwert, JMW: Jahresmittelwert
6 Darstellung der Ergebnisse
6.1. Tabellarische Ergebnisangabe
6.1. 1 Zusatzbelastung
Die Zusatzbelastung ist der Immissionsbeitrag, der durch ein beantragtes Vorhaben oder durch eine bereits bestehende Anlage hervorgerufen wird.
Die berechneten Immissionskonzentrationen an den betrachteten Aufpunkten können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Immissionskonzentrationen
Monitorpunkte
Zeitbezug
Schadstoff
Einheit
MP1
MP2
MP3
MP4
MP5
PM10
µg/m3
0. 089
0. 090
0. 265
0. 275
0. 001
TMW
0. 131
0. 017
0. 045
0. 059
0. 021
JMW
PM2.5
µg/m3
0. 060
0. 009
0. 024
0. 032
0. 010
JMW
NOX
µg/m3
0. 487
0. 088
0. 235
0. 356
0. 141
JMW
NO2
µg/m3
0. 915
0. 107
0. 013
0. 000
0. 411
MW1
0. 030
0. 091
0. 010
0. 003
0. 270
TMW
0. 165
0. 353
0. 131
0. 110
0. 086
JMW
CO
µg/m3
0. 146
0. 000
0. 454
2. 726
0. 061
MW1
Immissionskonzentrationen
Monitorpunkte
Zeitbezug
Schadstoff
Einheit
MP1
MP2
MP3
MP4
MP5
0. 018
0. 000
0. 057
0. 341
0. 008
MW8
1. 427
0. 258
0. 689
1. 044
0. 412
JMW
SO2
µg/m3
0. 001
0. 001
0. 001
0. 001
0. 001
MW1
0. 001
0. 001
0. 001
0. 001
0. 001
TMW
0. 001
0. 001
0. 001
0. 001
0. 001
JMW
HC
µg/m3
3. 930
2. 131
2. 412
3. 100
2. 277
HMW
1. 138
0. 295
0. 529
0. 643
0. 352
TMW
0. 183
0. 033
0. 088
0. 134
0. 053
JMW
Benzol
µg/m3
0. 018
0. 003
0. 009
0. 013
0. 005
JMW
Deposition
mg/m2·Tag
1. 349
0. 129
0. 374
0. 506
0. 184
JMW
Geruchsstoffe
GE/m3
5. 7
2. 9
4. 9
7. 3
2. 4
Spitzen
Gesamtwahrnehmbarkeit
% 1GE/m3
4. 05%
0. 96%
3. 95%
7. 99%
0. 63%
h/a
Starke Wahrnehmbarkeit
% 5GE/m3
0. 02%
0. 00%
0. 00%
0. 19%
0. 00%
h/a
6.1. 2 Gesamtbelastung
Die Gesamtbelastung ist die Summe aus der Vor- und Zusatzbelastung, welche für die Zeitreihen berechnet werden. Für die jeweiligen zeitlichen Mittelwerte ergibt sich die Gesamtbelastung durch einfache Addition der Immissionskonzentrationen der Vor- und Zusatzbelastung.
Die berechneten Immissionskonzentrationen an den betrachteten Aufpunkten können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Immissionskonzentrationen
Monitorpunkte
Zeitbezug
Schadstoff
Dimension
MP 1
MP 2
MP 3
MP 4
MP 5
PM10 (TMW Maximum)
µg/m3
88. 65
88. 65
88. 82
88. 83
88. 56
TMW
23. 01
22. 89
22. 92
22. 94
22. 90
JMW
PM2.5
µg/m3
18. 36
18. 31
18. 33
18. 33
18. 31
JMW
NOX
µg/m3
10. 80
10. 40
10. 55
10. 67
10. 45
JMW
NO2
µg/m3
50. 17
49. 37
49. 27
49. 26
49. 67
MW1
29. 62
29. 68
29. 60
29. 60
29. 86
TMW
9. 509
9. 697
9. 475
9. 453
9. 430
JMW
CO
µg/m3
1014
1013
1014
1016
1014
MW1
854. 6
854. 6
854. 6
854. 9
854. 6
MW8
301. 4
300. 2
300. 7
301. 0
300. 4
JMW
SO2
µg/m3
27. 56
27. 56
27. 56
27. 56
27. 56
MW1
16. 46
16. 46
16. 46
16. 46
16. 46
TMW
2. 655
2. 655
2. 655
2. 655
2. 655
JMW
HC
µg/m3
155. 9
154. 1
154. 4
155. 1
154. 3
HMW
45. 14
44. 30
44. 53
44. 64
44. 35
TMW
Immissionskonzentrationen
Monitorpunkte
Zeitbezug
Schadstoff
Dimension
MP 1
MP 2
MP 3
MP 4
MP 5
10. 18
10. 03
10. 09
10. 13
10. 05
JMW
Benzol
µg/m3
1. 518
1. 503
1. 509
1. 513
1. 505
JMW
Deposition
mg/m2·Tag
61. 35
60. 13
60. 37
60. 51
60. 18
JMW
Nach der berechneten Gesamtbelastung ist die mögliche Anzahl an Tagen mit einer Überschreitung des IG-L Immissionsgrenzwertes für PM10 als TMW von 50 μg/m³ in der folgenden Tabelle angeführt:
Vorbelastung
MP_1
MP_2
MP_3
MP_4
MP_5
Anzahl TMW 50µg/m3
17
17
17
17
17
17
6. 2 Bewertung der berechneten Immissionen
Die luftreinhaltetechnische Bewertung der Berechnungsergebnisse wird in der Form vorgenommen, dass bei den betrachteten Nachbarschaftsbereichen (Monitorpunkte MP) die berechneten Zusatz- und Gesamtimmissionskonzentrationen mit den festgelegten Immissionsgrenzwerten bzw. -richtwerten verglichen werden. Bei Unterschreitung dieser Immissionswerte kann davon ausgegangen werden, dass die bestehenden Immissionsverhältnisse (beschrieben als Vorbelastung) durch die Zusatzimmissionen nicht verschlechtert werden.
Eine Besonderheit der luftreinhaltetechnischen Bewertung stellt die Bewertung der Zusatzimmissionen, insbesondere in sogenannten belasteten Gebieten (Sanierungsgebieten) dar, da in diesen Gebieten (der Verwaltungsbezirk Tulln zur Gänze als PM10-Sanierungsgebiet ausgewiesen) ausschließlich die von den Emissionen des beantragten Projektes verursachte Zusatzbelastung von PM10Immissionen einer Bewertung zu unterziehen ist.
6.2. 1 Bewertung der PM10-Zusatzimmissionen
Eine rechtlich verbindliche Bewertung der Zusatzimmissionen wurde in österreichischen Rechtsregelwerken nicht vorgenommen. Es besteht lediglich die Prüfungspflicht, ob die in Anlage 1a, 1b und 5a IG-L genannten Immissionsgrenzwerte überschritten sind (Ausnahme PM10 mit 35 Überschreitungen des TMW) oder durch die projektierte Anlage überschritten werden können. In diesem Falle dürfen die von der antragsgegenständlichen Anlage verursachten Immissionen keinen relevanten Beitrag zur bestehenden Immissionssituation leisten.
Eine Festlegung von Grenzen („Irrelevanzgrenzen“) wurde vom Gesetzgeber nicht getroffen, so dass eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen ist. Aus technischer Sicht ist auf jeden Fall von einer Irrelevanz der Zusatzimmissionen auszugehen, wenn die berechneten Immissionskonzentrationen unter der Nachweisgrenze des Messverfahrens für den jeweiligen Luftschadstoff liegen und somit einem neuen Emittenten nicht zuordenbar waren.
Nach den Luftgüte-Jahresberichten der Umwelttechnikabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung liegt die Nachweisgrenze des PM10-Immissionsmessverfahrens bei 1 bis 5 μg/m³. Es ist daher davon auszugehen, dass diese bzw. kleinere Immissionskonzentrationen messtechnisch nicht mehr nachgewiesen werden können und somit einem bestimmten Emittenten nicht mehr zugeordnet werden können. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die berechneten Zusatzimmissionen als TMW unter der Nachweisgrenze liegen und somit nach der Bewertungsmethode Puxbaum et. al. Als irrelevant anzusehen sind. Die PM10-Zusatzimmissionen liegen bei allen Monitorpunkten unter der Nachweisgrenze des PM10Immissionsmessverfahrens.
Aufgrund dieser Berechnungsergebnisse ist daher von einer irrelevanten Zusatzimmission bezüglich des Schadstoffparameters PM10 (Feinstaub) auszugehen, so dass auch keine höheren Auswirkungen durch die PM10-Immissionen der beantragten Anlage auf die vorherrschenden Immissionsverhältnisse zu erwarten sind.
6.2. 2 Bewertung der PM10-Gesamtimmissionen
Wie die tabellarischen Darstellungen zeigen, wird die Gesamtimmissionskonzentration des PM10-JMW nur unwesentlich (weit unter der Nachweisgrenze) angehoben. Die Gesamtimmission des PM10-TMW wird nur marginal angehoben. Eine Zunahme der Überschreitungstage (Tage mit einer TMWImmissionskonzentration von mehr als 50 μg/m³!) ist aufgrund der Berechnungsergebnisse nicht zu erwarten.
6.2. 3 Bewertung der Gesamtimmissionen gasförmiger Luftschadstoffe
Der Vergleich der berechneten Gesamtimmissionskonzentrationen an den betrachteten Beurteilungspunkten (Monitorpunkte) zeigt, dass die rechtlich festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
6.2. 4 Bewertung der Geruchsstoffimmissionen
Da wegen des kleinen Rechengebietes eine flächenbezogene Auswertung der Geruchsstundenhäufigkeiten nicht möglich ist, werden die für die Monitorpunkte (MP) berechneten Jahresgeruchsstunden herangezogen. Wie aus der Tabelle der Zusatzimmissionen entnommen werden kann, betragen die Geruchstundenhäufigkeiten für die Gesamtwahrnehmbarkeit weniger als 10 %. Die Jahresgeruchsstunden für die starke Wahrnehmbarkeit liegen bei den Monitorpunkten (Nachbarschaftspunkten) ebenfalls unter dem Immissionswert von 5 % der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit.
7. Vorschlag von Auflagen
Zur weitgehenden Sicherstellung der prognostizierten Immissionsverhältnisse wird entsprechend den Messergebnissen die Begrenzung der Geruchsstoffemission in der Küchenabluft in Form eines höchstzulässigen Emissionsgrenzwertes empfohlen. Die Einhaltung bzw. Unterschreitung dieses Emissionsgrenzwertes wäre in Jahresabständen messtechnisch zu überprüfen und die Messergebnisse der Behörde vorzulegen.
Es wird somit folgende Formulierung der Auflagen vorgeschlagen:
In der Abluftführung der Küchen- und Gastraumlüftung darf ein auf null Grad Celsius (0°C) und 1013 Millibar (mbar) bezogener Emissionsgrenzwert von 200 Geruchseinheiten pro Kubikmeter (GE/m³) nicht überschritten werden.
Die Einhaltung dieses Emissionsgrenzwertes ist der Behörde einmal jährlich in Form eines Messberichtes einer für Geruchsstoffmessungen akkreditierten Prüfanstalt oder eines für Geruchsmessungen befugten Ziviltechnikers oder eines für Geruchsmessungen befugten Ingenieurbüros nachzuweisen.“
Der beigezogene medizinische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 9. Jänner 2015, ***, Folgendes aus:
„Das nachfolgende Gutachten stützt sich im Wesentlichen auf folgende Unterlagen
Schalltechnische Untersuchung über die durch die Erweiterung des Heurigenbetriebes des Weingut Heuriger *** in *** in der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft zu erwartenden Lärmauswirkungen der ***, *** vom 27.02.2014
Protokoll zur öffentlich mündlichen Verhandlung betreffend ***, LVwG-AB-13-0104, Gastgewerbebetriebsanlage, KG ***, Betriebsanlagengenehmigung gem. GewO 1994; baubehördliche Bewilligung gem. NÖ Bauordnung 1996, 31. März 2014, und hier im Speziellen die Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen
Emissionsanalyse und Immissionsprognose über Geruchsstoffe durch die Küchenabluft des Heurigenlokals Weingut – Heuriger *** weinstimmig, in ***, Gemeinde ***, ***, ***, ***, 03.06.2014
***, ***, ***, Gastgewerbebetriebsanlage, luftreinhaltetechnische Beurteilung des Amtssachverständigen Herrn ***, ***
sowie auf den während der Verhandlung am 31. März 2014 persönlich vorgenommenen Lokalaugenschein.
Befund
Auf Grundstück *** besteht ein gewerbebehördlicher Konsens für eine Gastgewerbebetriebsanlage (Kellergeschoss und Gastgarten). Nun ist eine Änderung des bestehenden Konsenses geplant.
Gegen diese Änderung der Betriebsanlage haben Nachbarn Beschwerde erhoben.
Es handelt sich um die Beschwerdeführer
***, Grundstück Nr. ***, ***, ***, alle KG ***
***, Grundstück Nr. ***, KG ***
*** und ***, Grundstück Nr. ***, ***, alle KG ***
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
links Grundstück Nr. ***, ***, Gst.Nr. ***, Betriebsanlage ***, rechts Gst.Nr. ***, ***, ***, alle KG ***
Die Betriebszeiten werden wie folgt angegeben:
Lokal: Montag bis Sonntag 08:00 bis 24:00 Uhr
Gastgarten: Montag bis Sonntag 08:00 bis 22:00 Uhr
Im Rahmen der Verhandlung hat die Konsenswerberin bekanntgeben, dass beide Haupteingangstüren im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss mit funktionstüchtigen Türschließern ausgestattet werden. Ebenso sind nach 22 Uhr sämtliche ins Freie führende Fenster aller Etagen sowie die Notausgangstüren des Gastlokals geschlossen. Die Haupteingangstüren sind nach 22 Uhr geschlossen und werden nur kurzfristig für das Begehen und Verlassen des Lokals geschlossen. Eine Nutzung der Freifläche (Terrasse) südlich des Gastraumes für gewerbliche Zwecke findet nicht statt. Die Notausgangstüren sowie die Fenster (in sämtlichen Etagen) werden während des Betriebs der Betriebsanlage in der Zeit von 8:00 bis 22 Uhr nicht geöffnet sondern lediglich gekippt.
Lärm:
Im Rahmen der Verhandlung am 31.3.2014 hat der Amtssachverständige für Lärmtechnik folgendes ausgeführt:
„Durch die gegenständliche Änderung sind jedenfalls zusätzliche Emissionen der geplanten Betriebsanlage zu erwarten. … Für die Umgebungslärmsituation wurden nachfolgende Werte messtechnischer erfasst:
MP 1 ***, im Freien an der westlichen Grundgrenze der Liegenschaft und ca. 15 m südlich der Südwestecke des Wohnhauses
MP 2 ***, im Freien an der Südostecke der Liegenschaft und ca. 15 m südlich der Südostecke des Wohnhauses
Zeit
MP1
MP2
LA,95
LA,eq
LA,1
LA,Sp
LA,95
LA,eq
LA,1
LA,Sp
Tagzeit
28,3
37,2
44,6
60,0
30,0
40,4
49,0
63,0
Abend
27,2
34,8
44,7
56,8
29,0
38,8
47,0
58,9
Nacht (22
– 24 Uhr)
23,5
30,0
38,4
48,3
27,0
36,5
43,0
46,8
exp. Stunde
bei Nacht
(23 – 24
Uhr
23,4
29,1
36,7
46,5
27,5
36,4
43,0
46,8
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergeben]
„…
…“
Als Schallimmissionen wurden die Nutzung samt Zu- und Abfahrt des Kundenparkplatzes, die Geräusche aus dem Lokalinneren im Erdgeschoss sowie die Immissionen der Lüftungsanlage berücksichtigt. …
Die Berechnungen der Immissionen wurden für die exponiertest gelegenen Wohnnachbarschaftsbereiche entsprechend einschlägiger Normen und Richtlinie durchgeführt. … Unter Rechenpunkt 2a bis 2c sind die Immissionen für den Wohnnachbarschaftsbereich *** angeführt. Unter den Rechenpunkten 3a bis 3c für den Wohnnachbarschaftsbereich *** und Rechenpunkt 4a bis 4c für den Wohnnachbarschaftsbereich ***.
In der Untersuchung ist ebenfalls eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß der ÖAL – Richtlinie Nr.3 Blatt 1 enthalten. Da diese Beurteilung zeigte, dass der planungstechnische Grundsatz dieser Richtlinie nur bei einigen Immissionspunkten als erfüllt angesehen werden kann, wurde in der Untersuchung auch eine individuelle Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens durchgeführt. In nachfolgender Tabelle wird die örtliche Umgebungslärmsituation den durch das Vorhaben zu erwartenden Immissionen gegenübergestellt.
Umgebung
Betrieb
LA,95
LA,eq
LA,eq
Lr
RP 2a, ***, Garten
Tag
30,0
40,4
31,8
36,8
Abend
29,0
38,8
32,5
37,5
exp. h
Nacht
27,0
36,4
27,5
32,5
RP 2b, ***, Südfassade
Tag
30,0
40,4
26,7
31,7
Abend
29,0
38,8
27,4
32,4
exp. h
Nacht
27,0
36,4
24,5
29,5
RP 2c, ***, Nordfassade
Tag
30,0
40,4
31,3
36,3
Abend
29,0
38,8
32,0
37,0
exp. h
Nacht
27,0
36,4
26,6
31,6
RP 3a, ***, Garten
Tag
28,3
37,2
26,6
31,6
Abend
27,2
34,8
27,3
32,3
exp. h
Nacht
23,4
29,1
23,3
28,3
RP 3b ***, Südfassade
Tag
28,3
37,2
25,8
30,8
Abend
27,2
34,8
26,6
31,6
exp. h
Nacht
23,4
29,1
23,5
28,5
RP 3c, *** Nordfassade
Tag
28,3
37,2
29,0
34,0
Abend
27,2
34,8
29,7
34,7
exp. h
Nacht
23,4
29,1
20,2
25,2
RP 4a, ***, Garten
Tag
30,0
40,4
26,0
31,0
Abend
29,0
38,8
26,8
31,8
exp. h
Nacht
27,0
36,4
23,5
28,5
RP 4b, ***, Ostfassade
Tag
30,0
40,4
28,2
33,2
Abend
29,0
38,8
29,0
34,0
exp. h
Nacht
27,0
36,4
25,6
30,6
RP 4c, ***, Nordfassade
Tag
30,0
40,4
29,7
34,7
Abend
29,0
38,8
30,4
35,4
exp. h
Nacht
27,0
36,4
24,5
29,5
Zusammenfassend zeigt sich, dass der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche den örtlichen Basispegel beim exponiertesten Immissionspunkt, RP 2a, zur Abendzeit um 8,5 dB überschreitet. Im Bereich des Rechenpunktes RP 3c wird der örtliche äquivalente Dauerschallpegel durch die Betriebsgeräusche um 1,2 dB erhöht. Bei sämtlichen anderen Immissionspunkten ergeben sich Erhöhungen des Dauerschallpegels im Bereich von 0,2 bis 1,1 dB. Schallpegelspitzen ergeben sich vor allem durch die Nutzung des Kundenparkplatzes mit bis zu 55,6 dB (RP 2c).
Eine Aussage in welchem Verhältnis sich die Immissionen der Grundbelastung des genehmigten Bestandes zu den Auswirkungen des Änderungsbestandes darstellen, kann am heutigen Tag nicht getroffen werden. Diesbezüglich wird jedoch ausgeführt, dass nunmehr auch beim Altbestand ein Geschlossenhalten der Fenster und Türen zur Nachtzeit vorgesehen ist. Derartige Vorgaben waren bislang nicht gegeben. Würde man somit die Umgebungslärmsituation bei Betrieb des genehmigten Altbestandes durchführen, würde sich jedenfalls eine höhere Umgebungslärmsituation als obig beschrieben ergeben. In Anlehnung an die Grenzwertbildung der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 würden sich somit auch höhere Grenzwerte ableiten lassen. Die gegenständliche Beurteilung stellt somit einen strengeren Maßstab als ein Vergleich mit dem Altbestand dar.“
Weiters führt der lärmtechnische Amtssachverständige auf eine konkrete Frage eines Beschwerdeführers aus:
„Durch den Betrieb der Lüftungsanlagen (gleichzeitiger Betrieb) sind Immissionen von 8 dB im Bereich des Beschwerdeführers *** zu erwarten. Derartige Geräusche werden auf Grund der gegebenen Umgebungslärmsituation nicht wahrnehmbar sein.“
Ergänzend werden nachfolgend noch die Spitzenpegel angeführt, die im Bereich der Beschwerdeführer zu erwarten sind:
Betrieb
LA,eq
LA,Sp
RP 2a, ***, Garten
Tag
31,8
45,4
Abend
32,5
45,4
exp. h
Nacht
27,5
45,4
RP 2b, ***, Südfassade
Tag
26,7
42,8
Abend
27,4
42,8
exp. h
Nacht
24,5
42,8
RP 2c, ***, Nordfassade
Tag
31,3
55,6
Abend
32,0
55,6
exp. h
Nacht
26,6
55,6
RP 3a, ***, Garten
Tag
26,6
42,3
Abend
27,3
42,3
exp. h
Nacht
23,3
42,3
RP 3b ***, Südfassade
Tag
25,8
42,4
Abend
26,6
42,4
exp. h
Nacht
23,5
42,4
RP 3c, *** Nordfassade
Tag
29,0
48,9
Abend
29,7
48,9
exp. h
Nacht
20,2
48,9
RP 4a, ***, Garten
Tag
26,0
41,9
Abend
26,8
41,9
exp. h
Nacht
23,5
41,9
RP 4b, ***, Ostfassade
Tag
28,2
44,7
Abend
29,0
44,7
exp. h
Nacht
25,6
44,7
RP 4c, ***, Nordfassade
Tag
29,7
52,9
Abend
30,4
52,9
exp. h
Nacht
24,5
52,9
Luft:
Die nachfolgende Angaben sind der luftreinhaltetechnischen Beurteilung des Amtssachverständigen Herr ** entnommen.
Im Gutachten des Herrn *** werden Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen dargestellt. Aus medizinischer Sicht sind folgende Luftschadstoffe relevant und werden im nachfolgenden medizinischen Gutachten einer Beurteilung unterzogen: Feinstaub (PM10 Tagesmittelwert und Jahresmittelwert, PM2,5 Jahresmittelwert), Stickstoffdioxid (NO2), Kohlenstoffmonoxid (CO) und Geruch
Immissionsangaben liegen unter anderem für folgende Immissionspunkte vor:
MP_1 – Bereich *** und /
MP_4 – Bereich ***
Im gegenständlichen Gebiet ist mit folgenden Vorbelastungen zu rechnen:
Maximale PM10 Tagesmittelwertvorbelastung: 89 μg/m³
PM10 Belastung im Jahresmittel: 23 μg/m³
PM2,5 Belastung im Jahresmittel: 18 μg/m³
Maximale NO2 Einstundenmittelwertvorbelastung: 49 μg/m³
Maximale NO2 Tagesmittelwertvorbelastung: 30 μg/m³
NO2 Belastung im Jahresmittel: 9 μg/m³
Maximale CO Einstundenmittelwertvorbelastung: 1013 μg/m³
Maximale CO Achtstundenmittelwertvorbelastung: 855 μg/m³
CO Belastung im Jahresmittel: 300 μg/m³
Eine Geruchs(vor)belastung aus einer definierten Quelle liegt nicht vor.
Durch den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage ist mit folgenden Zusatzbelastungen im Bereich der Beschwerdeführer zu rechnen:
Maximale PM10 Tagesmittelwertzusatzbelastung:
MP_1 – Bereich *** und /: 0,089 μg/m³
MP_4 – Bereich ***: 0,275 μg/m³
PM10 Zusatzbelastung im Jahresmittel:
MP_1 – Bereich *** und /: 0,131 μg/m³
MP_4 – Bereich ***: 0,059 μg/m³
PM2,5 Zusatzbelastung im Jahresmittel:
MP_1 – Bereich *** und /: 0,060 μg/m³
MP_4 – Bereich ***: 0,032 μg/m³
Maximale NO2 Einstundenmittelwertzusatzbelastung:
MP_1 – Bereich *** und /: 0,915 μg/m³
MP_4 – Bereich ***: 0,000 μg/m³
Maximale NO2 Tagesmittelwertzusatzbelastung:
MP_1 – Bereich *** und /: 0,030 μg/m³
MP_4 – Bereich ***: 0,003 μg/m³
NO2 Zusatzbelastung im Jahresmittel:
MP_1 – Bereich *** und /: 0,165 μg/m³
MP_4 – Bereich ***: 0,110 μg/m³
Maximale CO Einstundenmittelwertzusatzbelastung:
MP_1 – Bereich *** und /: 0,146 μg/m³
MP_4 – Bereich ***: 2,726 μg/m³
Maximale CO Achtstundenmittelwertzusatzbelastung:
MP_1 – Bereich *** und /: 0,018 μg/m³
MP_4 – Bereich ***: 0,341 μg/m³
CO Zusatzbelastung im Jahresmittel: 300 μg/m³
MP_1 – Bereich *** und /: 1,427 μg/m³
MP_4 – Bereich ***: 1,044 μg/m³
Geruch:
Geruchsstoffe:
MP_1 – Bereich *** und /: 5,7 GE/m³
MP_4 – Bereich ***: 7,3 GE/m³
Gesamtwahrnehmbarkeit Geruch (% der Jahresstunden mit 1 GE/m³):
MP_1 – Bereich *** und /: 4,5 %
MP_4 – Bereich ***: 7,99 %
Starke Wahrnehmbarkeit Geruch (% der Jahresstunden mit 5 GE/m³):
MP_1 – Bereich *** und /: 0,02 %
MP_4 – Bereich ***: 0,19 %
Das betreffende Gebiet ist gemäß UVP-Gesetz Sanierungsgebiet was den Luftschadstoff PM10 betrifft.
Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung schlägt in seinem Gutachten der Behörde die Vorschreibung von Auflagen vor:
In der Abluftführung der Küchen- und Gastraumlüftung darf ein auf null Grad Celsius (0°C) und 1013 Millibar (mbar) bezogener Emissionsgrenzwert von 200 Geruchseinheiten pro Kubikmeter (GE/m³) nicht überschritten werden.
Die Einhaltung dieses Emissionsgrenzwertes ist der Behörde einmal jährlich in Form eines Messbereichts einer für Geruchssttoffmessungen akkrediteirten Prüfanstalt oder eines für Geruchsmessugnen befugten Ziviltechnikers oder eiens für Geruchsmessugnen befugten Ingenieurbüros nachzuweisen.
Gutachten
Lärm:
Allgemeines
Lärm ist unerwünschter Schall. Unter Schall versteht man Druckschwankungen, oder genauer, Schwingungen, die sich dem ruhenden Luftdruck überlagern.
Übersteigen diese Druckschwingungen einen gewissen Schwellenwert und liegt die Schwingungszahl innerhalb eines bestimmten Frequenzbereichs können wir das Ereignis hören. Das menschliche Gehör wandelt diese Ereignisse in Sinneswahrnehmungen um. Das menschliche Gehör hat die Funktion eines Warnorgans, es tastet die Umgebung ununterbrochen nach akustischen Sensationen ab und meldet diese an das Gehirn weiter. Dieser Vorgang ist nicht abschaltbar und findet auch während des Schlafens statt.
Schall kann mit Hilfe von Messgeräten in Form von Pegelwerten (in Dezibel) gemessen und somit objektivierbar gemacht werden.
Das Phänomen Lärm entzieht sich einer solchen Messung und ist im Gegensatz zum Schall kaum objektivierbar.
Dies ist bedingt durch den Umstand, dass die subjektive Wahrnehmung von Schall und dessen Interpretation als Lärm von einer Vielzahl an physiologischen, psychologischen und sozialen Faktoren bestimmt wird:
Solche Faktoren sind:
das Geräusch selbst, d.h. seine physikalischen Eigenschaften, wie z.B. Frequenz, Schalldruckpegel und Zeitverlauf des Geräusches,
die Person, die dem Geräusch ausgesetzt ist, mit ihren persönlichen Einstellungen zu Schallquelle und Geräusch, ihrem Befinden und ihrer Tätigkeit
die Situation, d.h. von Ort und Zeitpunkt des auftretenden Geräusches
Schall/Lärm kann vielfältige Auswirkungen auf den Menschen haben.
Prinzipiell ist ein lautes Geräusch aber ein Zeichen für Gefahr und versetzt den Körper in Alarmbereitschaft.
Dieser Stress bewirkt eine Aktivierung des Herz-Kreislauf-Systems, eine Erhöhung der Pulsfrequenz, führt zu einer unwillkürlichen Anspannung der Muskeln und einer Beschleunigung der Atmung. Diese Reaktionen werden begleitet durch eine verstärkte Ausschüttung von Stresshormonen.
Die stark subjektive Komponente von Lärm führt aber dazu, dass ein lautes Geräusch nicht zwangsläufig als störend interpretiert werden muss (so wird von vielen ein Wasserfall oder Meeresrauschen als angenehm empfunden, obwohl diese Geräusche oft sehr hohe Pegelwerte erreichen können, auch Musikkonzerte können sehr laut sein, wobei das gleichermaßen auf klassische wie auch auf moderne Musik zutrifft). Andererseits kann ein leises Geräusch als subjektiv sehr störend empfunden werden (z.B. ein tropfender Wasserhahn in einer sehr ruhigen Umgebung).
Umfangreiche Untersuchungen zeigen aber, dass Geräusche (Verkehrsgeräusche und Betriebsgeräusche) mit zunehmendem Schallpegel als störender wahrgenommen werden.
Ab 80/85 dB Schalldruckpegel droht bei jahrelanger Einwirkungszeit die Zerstörung der empfindlichen Sinneszellen im Innenohr. Gibt es hier keine ausreichend langen Erholungsphasen für das Ohr, kann das zu dauerhaften Hörschäden führen (dies betrifft in erster Linie den Arbeitnehmerschutz).
Dabei ist es unabhängig, ob dieser Lärm als angenehm (z.B. Musik) oder als unangenehm empfunden wird.
Im Bereich der Bewertung von Schall und Lärm liegen gesetzliche Grenzwerte nur für Spezialbereiche vor.
In Österreich werden Richtlinien und ÖNORMEN zur Beurteilung von Lärm herangezogen.
Die fortwährende Aktivierung durch Lärmreize, auf die der Körper nicht reagiert, nicht reagieren kann, weil eine Reaktion entweder nicht möglich ist oder aber keinen Sinn macht, ist als bedenklich anzusehen und kann die Basis für eine gesundheitliche Beeinträchtigung werden.
Aus der Epidemiologie ist bekannt, dass die Gesundheitsgefährdung durch Lärm erst ab gewissen Schallpegeln einsetzt. Untersuchungen hierzu gibt es viele, fest umrissene Pegelwerte und die Dauer der Einwirkung die zu Störungen führen sind aber nicht bekannt.
Pragmatisch hat der Österreichische Arbeitsring für Lärmbekämpfung (ÖAL) in seiner Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 vom 1. März 2008 einen Schwellenwert von 65 dB (als energieäquivalenten Dauerschallpegel) für die Gesundheitsgefährdung untertags und 60 dB für den Abend und 55 dB für die Nacht angesetzt.
Dieser Wert ist gut gewählt und stützt sich auf umfangreiche Studien, er darf aber nicht so verstanden werden, dass 64 dB völlig unbedenklich und 66 dB akut gesundheitsgefährdend sind, vielmehr handelt es sich hier um eine fließende Grenze, die im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes nicht überschritten werden sollte.
Zur Belästigung ist festzuhalten, dass jeder Reiz der wahrgenommen wird als belästigend interpretiert werden kann. Das hängt vom subjektiven Empfinden ab.
Das subjektive Empfinden wird durch Faktoren geprägt, die nicht konstant sein müssen, so kann es vorkommen, dass ein und dieselbe Person die gleiche Situation einmal als stören und einmal als nicht störend empfindet und es ist weiters möglich, dass unterschiedliche Menschen die gleiche Situation als störend oder aber als nicht störend beurteilen.
Das erklärt die stark subjektive Komponente des Begriffs Belästigung.
Wie bereits ob ausgeführt ist das Erleben einer „Belästigung“ abhängig von „moderierenden“ Faktoren, die selbst nicht vom Ausmaß der akustischen Einwirkung abhängen müssen.
Bei diesen moderierenden Faktoren handelt es sich meist um individuelle Einstellungen, es können aber auch gesellschaftlich vorherrschende Werturteile bei der Beurteilung eine Rolle spielen.
Bei der Wahrnehmung von Schall als Lärm spielt also das subjektive Erleben eine zentrale Rolle.
Eine negative Einstellung zu einer Schallquelle führt dazu, dass ein Schallreiz eher als belästigend wahrgenommen wird.
Ein weiteres Phänomen, das es zu beachten gilt ist die Tatsache, dass unterschiedliche Schallquellen bei gleicher akustischer Intensität (messtechnisch sind sie gleich laut und weisen den gleichen Schalldruckpegel auf) deutlich in der wahrgenommen Belästigung differieren können.
Das alles zwingt zu einem pragmatischen Vorgehen in der Lärmbeurteilung.
So sind im Verwaltungsverfahren Belästigungen in Bezug auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen zu untersuchen und zu beurteilen.
Das bedeutet einerseits, dass jegliche subjektive Einstellung zu einem potentiellen Lärmverursacher, sei diese nun positiv oder negativ, ausgeschlossen werden muss und andererseits, dass den technischen Maßzahlen (also den ermittelten oder errechneten Pegelwerten, also den im schalltechnischen Gutachten angegeben Dezibel) ein hohes Gewicht beizumessen ist.
Spezielles
Im konkreten Fall sind Lärmeinwirkungen ausgehend vom Betrieb des Gastgewerbes im Bereich der Beschwerdeführer in der Tag-, Abend- und Nachtzeit möglich.
Zu den Immissionspunkten RP 2a, 2b und 2c (***):
Tag:
Im Bereich des Immissionspunktes RP 2c (nördliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 36,3 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 55,6 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Im Bereich des Immissionspunktes RP 2b (südliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 31,7 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 42,8 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Im Bereich des Immissionspunktes RP 2a (Garten) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 36,8 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 45,4 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Die Umgebungsgeräuschsituation (ohne bestehendem Betrieb) in Bereich der Immissionspunkte RP2 wird für die Tagzeit mit 40,4 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 49,0 dB (LA1) und einem gemessenen Maximalpegel von 63,0 dB.
Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch an der Nordfassade mit 36,3 dB knapp unter dem Umgebungsgeräusch mit 40,4 dB zu liegen kommt. Im Bereich der Nordfassade ist der Beurteilungsgegenstand der Pegel im Wohnrauminneren, da es hier keinen Freiraum zu beurteilen gibt. Auch bei völlig geöffnetem Fenster kommt es zu einer gewissen Pegelminderung vom Übertritt von außen nach innen. Es ist daher anzunehmen, dass die Betriebsgeräusche im Rauminneren keine Pegelwerte über 35 dB erreichen werden. 35 dB sind für den Beurteilungszeitraum Tag als leise zu beurteilen, daher ist hier von keiner besonderen Störwirkung auszugehen.
Das gleiche gilt für den Südteil des Wohnhauses, wobei hier noch geringere Betriebsgeräusche im Wohnraum zu erwarten sind.
Im Bereich des Gartens wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 36,8 dB betragen, bei einem Betriebsschallpegel in dieser Höhe ist die Nutzung des Gartens und auch die einem Garten zuzusprechende Erholungsfunktion in keiner Weise eingeschränkt.
Die betriebsbedingten Spitzenpegel sind mit maximal 56 dB im Bereich der Nordfassade und 46 dB im Bereich des Gartens anzusetzen, Maximalpegel in dieser Größenordnung sind nicht als besonders laut zu beurteilen, sie weisen daher keine besondere Störwirkung auf. Eine fallweise Wahrnehmbarkeit des Gastbetriebs ist aber gegeben.
Abend:
Im Bereich des Immissionspunktes RP 2c (nördliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Abendstunden 37,0 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 55,6 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Im Bereich des Immissionspunktes RP 2b (südliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Abendstunden 32,4 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 42,8 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Im Bereich des Immissionspunktes RP 2a (Garten) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Abendstunden 37,5 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 45,4 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Die Umgebungsgeräuschsituation (ohne bestehendem Betrieb) in Bereich der Immissionspunkte RP2 wird für die Abendzeit mit 38,8 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 47,0 dB (LA1) und einem gemessenen Maximalpegel von 58,9 dB.
Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch an der Nordfassade mit 37,0 dB nur knapp unter dem Umgebungsgeräusch mit 38,8 dB zu liegen kommt. Im Bereich der Nordfassade ist der Beurteilungsgegenstand der Pegel im Wohnrauminneren, da es hier keinen Freiraum zu beurteilen gibt. Auch bei völlig geöffnetem Fenster kommt es zu einer gewissen Pegelminderung vom Übertritt von außen nach innen. Es ist daher anzunehmen, dass die Betriebsgeräusche im Rauminneren keine Pegelwerte über 35 dB erreichen werden. 35 dB sind auch für den Beurteilungszeitraum Abend als leise zu beurteilen, daher ist hier von keiner besonderen Störwirkung auszugehen.
Das gleiche gilt für den Südteil des Wohnhauses, wobei hier noch geringere Betriebsgeräusche im Wohnraum zu erwarten sind.
Im Bereich des Gartens wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Abendstunden 37,5 dB betragen, bei einem Betriebsschallpegel in dieser Höhe ist die Nutzung des Gartens und auch die einem Garten zuzusprechende Erholungsfunktion nicht eingeschränkt.
Die betriebsbedingten Spitzenpegel sind mit maximal 56 dB im Bereich der Nordfassade und 46 dB im Bereich des Gartens anzusetzen, Maximalpegel in dieser Größenordnung sind nicht als besonders laut zu beurteilen, sie weisen daher keine besondere Störwirkung auf. Eine fallweise Wahrnehmbarkeit des Gastbetriebs ist aber gegeben.
Nacht:
Im Bereich des Immissionspunktes RP 2c (nördliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches von 22:00 bis 24:00 Uhr 31,6 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 55,6 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Im Bereich des Immissionspunktes RP 2b (südliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Nachtstunden 29,5 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 42,8 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Die Umgebungsgeräuschsituation (ohne bestehendem Betrieb) in Bereich der Immissionspunkte RP2 wird für die Nachtzeit mit 36,4 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 43,0 dB (LA1) und einem gemessenen Maximalpegel von 46,8 dB.
Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch an der Nordfassade mit 31,6 dB unter dem Umgebungsgeräusch mit 36,4 dB zu liegen kommt.
Im Bereich der Nordfassade ist der Beurteilungsgegenstand der Pegel im Wohnrauminneren, so es sich um Schlafräume handelt.
Im Nachtzeitraum (ab 22:00 Uhr) interessiert den Mediziner vor allem, ob es den Nachbarn möglich ist in Ruhe zu schlafen.
Es ist also die Aufrechterhaltung des gesunden und erholsamen Schlafs sicherzustellen. Für den erholsamen Schlaf wesentlich ist die Höhe des Rauminnenpegels. Dabei geht man vom Rauminnenpegel des Schlafzimmers bei gekipptem Fenster aus. Ein gekipptes Fenster ist aus hygienischen Gründen für den gesunden Schlaf erforderlich. Die gekippte Stellung des Fensters ermöglicht den Luftaustausch zwischen Innen- und Außenluft, durch das geöffnete Fenster kann das vom Schläfer ausgeatmete Kohlendioxid aus dem Raum entweichen und frische Luft kann zuströmen.
Berücksichtigt man beim gekippten Fenster eine Reduktion des Schalls von außen nach innen von 15 dB dann sind im Raum betriebsbedingte Immissionen von unter 20 dB als Beurteilungspegel und 40 dB als Spitzenpegel zu erwarten.
Diese Pegelwerte liegen deutlich unter den Werten, die die Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Innenräume fordert.
Die WHO sieht in ihren Guidelines for Community Noise den erholsamen Schlaf dann gewährleistet, wenn am Ohr des Schläfers Dauerschallpegel in der Höhe von maximal 30 dB einwirken.
Gemäß den Vorgaben der Community Noise Guidelines der WHO …
Guideline values for community noise in specific environments.
SpecificCritical health effect(s)LAeqTimeLAmax
Enviroment[dB]basefast
[hours] [dB]
Dwelling, indoorsSpeech intelligibility and moderate3516
Annoyance, daytime and evening
Inside bedrommsSleep disturbance, night-time30845
… sind Gesundheitsgefährdungen dann nicht zu erwarten, wenn die Hörschallpegel im Raum 30 dB in der Nacht als energieäquivalenten Dauerschallpegel und 45 dB als Spitzenpegel nicht überschreiten.
Bei Einhaltung dieser Werte ist auch mit keinen erheblichen Belästigungen zu rechnen.
Zur Reduktion des einwirkenden Schalls bei gekipptem Fenster wird auf die Richtlinie 3 Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (ÖAL) verwiesen, in der festgehalten ist:
„… so dass sich die Differenz zwischen dem Pegel im Freien und dem Pegel am Ohr des Schläfers bei gekipptem Fenster mit 15 dB errechnet.“
Zusammenfassend ist somit aus medizinischer Sicht zu sagen, dass der Betriebslärm verursacht durch die geplante Änderung der Betriebsanlage an den Immissionspunkten RP 2a, 2b und 2c zu keiner erheblichen Belästigung führen wird. Der Betriebslärm stellt auch keine Gefahr für die Gesundheit von Personen dar die sich auf einem dieser Grundstücke dauerhaft aufhalten.
Eine Wahrnehmbarkeit von Betriebsgeräuschen ist aber anzunehmen.
Zu den Immissionspunkten RP 4a, 4b und 4c (*** und ***):
Tag:
Im Bereich des Immissionspunktes RP 4c (nördliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 34,7 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 52,9 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Im Bereich des Immissionspunktes RP 4b (östliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 33,2 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 44,7 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Im Bereich des Immissionspunktes RP 4a (Garten) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 31,0 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 41,9 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Die Umgebungsgeräuschsituation (ohne bestehendem Betrieb) in Bereich der Immissionspunkte RP 4 wird für die Tagzeit mit 40,4 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 49,0 dB (LA1) und einem gemessenen Maximalpegel von 63,0 dB.
Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch an der Nordfassade mit 34,7 dB knapp unter dem Umgebungsgeräusch mit 40,4 dB zu liegen kommt. Im Bereich der Nordfassade ist der Beurteilungsgegenstand der Pegel im Wohnrauminneren, da es hier keinen Freiraum zu beurteilen gibt. Auch bei völlig geöffnetem Fenster kommt es zu einer gewissen Pegelminderung vom Übertritt von außen nach innen. Es ist daher anzunehmen, dass die Betriebsgeräusche im Rauminneren keine Pegelwerte über 33 dB erreichen werden. 33 dB sind für den Beurteilungszeitraum Tag als leise zu beurteilen, daher ist hier von keiner besonderen Störwirkung auszugehen.
Das gleiche gilt für den Ostteil des Wohnhauses, wobei hier noch geringere Betriebsgeräusche im Wohnraum zu erwarten sind.
Im Bereich des Gartens wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 31,0 dB betragen, bei einem Betriebsschallpegel in dieser Höhe ist die Nutzung des Gartens und auch die einem Garten zuzusprechende Erholungsfunktion in keinster Weise eingeschränkt.
Die betriebsbedingten Spitzenpegel sind mit maximal 53 dB im Bereich der Nordfassade und 45 dB im Bereich der Ostfassade, im Garten sind 42 dB zu erwarten, Maximalpegel in dieser Größenordnung sind nicht als besonders laut zu beurteilen, sie weisen daher keine besondere Störwirkung auf. Eine fallweise Wahrnehmbarkeit des Gastbetriebs ist aber möglich.
Abend:
Im Bereich des Immissionspunktes RP 4c (nördliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Abendstunden 35,4 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 52,9 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Im Bereich des Immissionspunktes RP 4b (östliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Abendstunden 34,0 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 44,7 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Im Bereich des Immissionspunktes RP 4a (Garten) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Abendstunden 31,8 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 41,9 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Die Umgebungsgeräuschsituation (ohne bestehendem Betrieb) in Bereich der Immissionspunkte RP4 wird für die Abendzeit mit 38,8 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 47,0 dB (LA1) und einem gemessenen Maximalpegel von 58,9 dB.
Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch an der Nordfassade mit 35,4 dB unter dem Umgebungsgeräusch mit 38,8 dB zu liegen kommt. Im Bereich der Nordfassade ist der Beurteilungsgegenstand der Pegel im Wohnrauminneren, da es hier keinen Freiraum zu beurteilen gibt. Auch bei völlig geöffnetem Fenster kommt es zu einer gewissen Pegelminderung vom Übertritt von außen nach innen. Es ist daher anzunehmen, dass die Betriebsgeräusche im Rauminneren keine Pegelwerte über 33 dB erreichen werden. 33 dB sind auch für den Beurteilungszeitraum Abend als leise zu beurteilen, daher ist hier von keiner besonderen Störwirkung auszugehen.
Das gleiche gilt für den Ostteil des Wohnhauses, wobei hier noch geringere Betriebsgeräusche im Wohnraum zu erwarten sind.
Im Bereich des Gartens wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Abendstunden 31,8 dB betragen, bei einem Betriebsschallpegel in dieser Höhe ist die Nutzung des Gartens und auch die einem Garten zuzusprechende Erholungsfunktion nicht eingeschränkt.
Die betriebsbedingten Spitzenpegel sind mit maximal 53 dB im Bereich der Nordfassade, 42 dB im Garten und 45 dB an der Ostfassader anzusetzen, Maximalpegel in dieser Größenordnung sind als nicht besonders laut zu beurteilen, sie weisen daher keine besondere Störwirkung auf. Eine fallweise Wahrnehmbarkeit des Gastbetriebs ist aber nicht auszuschließen.
Nacht:
Im Bereich des Immissionspunktes RP 4c (nördliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches von 22:00 bis 24:00 Uhr 29,5 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 52,9 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Im Bereich des Immissionspunktes RP 4b (östliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Nachtstunden 30,6 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 44,7 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Die Umgebungsgeräuschsituation (ohne bestehendem Betrieb) in Bereich der Immissionspunkte RP4 wird für die Nachtzeit mit 36,4 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 43,0 dB (LA1) und einem gemessenen Maximalpegel von 46,8 dB.
Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch an der Nordfassade mit 29,5 dB und an der Ostfassade mit 30,6 dB unter dem Umgebungsgeräusch mit 36,4 dB zu liegen kommt.
Im Bereich der Nord- und Ostfassade ist der Beurteilungsgegenstand der Pegel im Wohnrauminneren, so es sich um Schlafräume handelt.
Im Nachtzeitraum (ab 22:00 Uhr) interessiert den Mediziner vor allem, ob es den Nachbarn möglich ist in Ruhe zu schlafen.
Es ist also die Aufrechterhaltung des gesunden und erholsamen Schlafs sicherzustellen. Für den erholsamen Schlaf wesentlich ist die Höhe des Rauminnenpegels. Dabei geht man vom Rauminnenpegel des Schlafzimmers bei gekipptem Fenster aus. Ein gekipptes Fenster ist aus hygienischen Gründen für den gesunden Schlaf erforderlich. Die gekippte Stellung des Fensters ermöglicht den Luftaustausch zwischen Innen- und Außenluft, durch das geöffnete Fenster kann das vom Schläfer ausgeatmete Kohlendioxid aus dem Raum entweichen und frische Luft kann zuströmen.
Berücksichtigt man beim gekippten Fenster eine Reduktion des Schalls von außen nach innen von 15 dB dann sind im Raum betriebsbedingte Immissionen von unter 20 dB als Beurteilungspegel und 38 dB als Spitzenpegel zu erwarten.
Diese Pegelwerte liegen deutlich unter den Werten, die die Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Innenräume fordert.
Die WHO sieht in ihren Guidelines for Community Noise den erholsamen Schlaf dann gewährleistet, wenn am Ohr des Schläfers Dauerschallpegel in der Höhe von maximal 30 dB einwirken.
Gemäß den Vorgaben der Community Noise Guidelines der WHO …
Guideline values for community noise in specific envoronments.
SpecificCritical health effect(s)LAeqTimeLAmax
Environment[dB]basefast
[hours] [dB]
Dwelling, indoorsSpeech intelligibility and moderate3516
annoyance, daytime and evening
Inside bedrommsSleep disturbance, night-Time30845
… sind Gesundheitsgefährdungen dann nicht zu erwarten, wenn die Hörschallpegel im Raum 30 dB in der Nacht als energieäquivalenten Dauerschallpegel und 45 dB als Spitzenpegel nicht überschreiten.
Bei Einhaltung dieser Werte ist auch mit keinen erheblichen Belästigungen zu rechnen.
Zur Reduktion des einwirkenden Schalls bei gekipptem Fenster wird auf die Richtlinie 3 Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (ÖAL) verwiesen, in der festgehalten ist:
„… so dass sich die Differenz zwischen dem Pegel im Freien und dem Pegel am Ohr des Schläfers bei gekipptem Fenster mit 15 dB errechnet.“
Zusammenfassend ist somit aus medizinischer Sicht zu sagen, dass der Betriebslärm verursacht durch die geplante Änderung der Betriebsanlage an den Immissionspunkten RP 4a, 4b und 4c zu keiner erheblichen Belästigung führen wird. Der Betriebslärm stellt auch keine Gefahr für die Gesundheit von Personen dar die sich auf einem dieser Grundstücke dauerhaft aufhalten.
Eine Wahrnehmbarkeit von Betriebsgeräuschen ist aber möglich.
Zu den Immissionspunkten RP 3a, 3b und 3c (***):
Tag:
Im Bereich des Immissionspunktes RP 3c (nördliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 34,0 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 48,9 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Im Bereich des Immissionspunktes RP 3b (südliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 30,8 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 42,4 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Im Bereich des Immissionspunktes RP 3a (Garten) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 31,6 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 42,3 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Die Umgebungsgeräuschsituation (ohne bestehendem Betrieb) in Bereich der Immissionspunkte RP3 wird für die Tagzeit mit 37,2 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 44,6 dB (LA1) und einem gemessenen Maximalpegel von 60,0 dB.
Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch an der Nordfassade mit 34,0 dB knapp unter dem Umgebungsgeräusch mit 37,2 dB zu liegen kommt. Im Bereich der Nordfassade ist der Beurteilungsgegenstand der Pegel im Wohnrauminneren, da es hier keinen Freiraum zu beurteilen gibt. Auch bei völlig geöffnetem Fenster kommt es zu einer gewissen Pegelminderung vom Übertritt von außen nach innen. Es ist daher anzunehmen, dass die Betriebsgeräusche im Rauminneren keine Pegelwerte über 33 dB erreichen werden. 33 dB sind für den Beurteilungszeitraum Tag als leise zu beurteilen, daher ist hier von keiner besonderen Störwirkung auszugehen.
Das gleiche gilt für den Südteil des Wohnhauses, wobei hier noch geringere Betriebsgeräusche im Wohnraum zu erwarten sind.
Im Bereich des Gartens wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Tagstunden 31,6 dB betragen, bei einem Betriebsschallpegel in dieser Höhe ist die Nutzung des Gartens und auch die einem Garten zuzusprechende Erholungsfunktion in keiner Weise eingeschränkt.
Die betriebsbedingten Spitzenpegel sind mit maximal 49 dB im Bereich der Nordfassade und 43 dB im Bereich des Gartens anzusetzen, Maximalpegel in dieser Größenordnung sind nicht als besonders laut zu beurteilen, sie weisen daher keine besondere Störwirkung auf. Eine fallweise Wahrnehmbarkeit des Gastbetriebs ist aber gegeben.
Abend:
Im Bereich des Immissionspunktes RP 3c (nördliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Abendstunden 34,7 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 48,9 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Im Bereich des Immissionspunktes RP 3b (südliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Abendstunden 31,6 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 42,4 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Im Bereich des Immissionspunktes RP 3a (Garten) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Abendstunden 32,3 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 42,3 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Die Umgebungsgeräuschsituation (ohne bestehendem Betrieb) in Bereich der Immissionspunkte RP3 wird für die Abendzeit mit 34,8 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 44,7 dB (LA1) und einem gemessenen Maximalpegel von 56,8 dB.
Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch an der Nordfassade mit 34,7 dB im Bereich des Umgebungsgeräuschs mit 34,8 dB zu liegen kommt. Im Bereich der Nordfassade ist der Beurteilungsgegenstand der Pegel im Wohnrauminneren, da es hier keinen Freiraum zu beurteilen gibt. Auch bei völlig geöffnetem Fenster kommt es zu einer gewissen Pegelminderung vom Übertritt von außen nach innen. Es ist daher anzunehmen, dass die Betriebsgeräusche im Rauminneren keine Pegelwerte über 33 dB erreichen werden. 33 dB sind auch für den Beurteilungszeitraum Abend als leise zu beurteilen, daher ist hier von keiner besonderen Störwirkung auszugehen.
Das gleiche gilt für den Südteil des Wohnhauses, wobei hier noch etwas geringere Betriebsgeräusche im Wohnraum zu erwarten sind.
Im Bereich des Gartens wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Abendstunden 32,3 dB betragen, bei einem Betriebsschallpegel in dieser Höhe ist die Nutzung des Gartens und auch dem Garten zuzusprechende Erholungsfunktion nicht eingeschränkt.
Die betriebsbedingten Spitzenpegel sind mit maximal 49 dB im Bereich der Nordfassade und 43 dB im Bereich des Gartens anzusetzen, Maximalpegel in dieser Größenordnung sind als nicht besonders laut zu beurteilen, sie weisen daher keine besondere Störwirkung auf. Eine fallweise Wahrnehmbarkeit des Gastbetriebs ist aber gegeben.
Nacht:
Im Bereich des Immissionspunktes RP 3c (nördliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches von 22:00 bis 24:00 Uhr 25,2 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 48,9 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Im Bereich des Immissionspunktes RP 3b (südliche Fassade des Wohnhauses) wird der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches in den Nachtstunden 28,5 dB betragen (in diesem Pegelwert ist ein Lästigkeitszuschlag von 5 dB eingerechnet).
Betriebsbedingte Spitzenpegel werden bis zu 42,4 dB im Bereich dieses Immissionspunktes erreichen.
Die Umgebungsgeräuschsituation (ohne bestehendem Betrieb) in Bereich der Immissionspunkte RP3 (MP1) wird für die Nachtzeit mit 29,1 dB als energieäquivalenter Dauerschallpegel angegeben, bei einem statistischen Spitzenpegel von 36,7 dB (LA1) und einem gemessenen Maximalpegel von 46,5 dB.
Im direkten Vergleich zeigt sich, dass das Betriebsgeräusch an der Nordfassade mit 25,2 dB unter dem Umgebungsgeräusch mit 29,1 dB zu liegen kommt.
Im Bereich der Nordfassade ist der Beurteilungsgegenstand der Pegel im Wohnrauminneren, so es sich um Schlafräume handelt.
Im Nachtzeitraum (ab 22:00 Uhr) interessiert den Mediziner vor allem, ob es den Nachbarn möglich ist in Ruhe zu schlafen.
Es ist also die Aufrechterhaltung des gesunden und erholsamen Schlafs sicherzustellen. Für den erholsamen Schlaf wesentlich ist die Höhe des Rauminnenpegels. Dabei geht man vom Rauminnenpegel des Schlafzimmers bei gekipptem Fenster aus. Ein gekipptes Fenster ist aus hygienischen Gründen für den gesunden Schlaf erforderlich. Die gekippte Stellung des Fensters ermöglicht den Luftaustausch zwischen Innen- und Außenluft, durch das geöffnete Fenster kann das vom Schläfer ausgeatmete Kohlendioxid aus dem Raum entweichen und frische Luft kann zuströmen.
Berücksichtigt man beim gekippten Fenster eine Reduktion des Schalls von außen nach innen von 15 dB dann sind im Raum betriebsbedingte Immissionen von unter 20 dB als Beurteilungspegel und rund 34 dB als Spitzenpegel zu erwarten.
Diese Pegelwerte liegen deutlich unter den Werten, die die Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Innenräume fordert.
Die WHO sieht in ihren Guidelines for Community Noise den erholsamen Schlaf dann gewährleistet, wenn am Ohr des Schläfers Dauerschallpegel in der Höhe von maximal 30 dB einwirken.
Gemäß den Vorgaben der Community Noise Guidelines der WHO …
Guideline values for community noise in specific envoronments.
SpecificCritical health effect(s)LAeqTimeLAmax
Environment[dB]basefast
[hours] [dB]
Dwelling, indoorsSpeech intelligibility and moderate3516
annoyance, daytime and evening
Inside bedrommsSleep disturbance, night-Time30845
… sind Gesundheitsgefährdungen dann nicht zu erwarten, wenn die Hörschallpegel im Raum 30 dB in der Nacht als energieäquivalenten Dauerschallpegel und 45 dB als Spitzenpegel nicht überschreiten.
Bei Einhaltung dieser Werte ist auch mit keinen erheblichen Belästigungen zu rechnen.
Zur Reduktion des einwirkenden Schalls bei gekipptem Fenster wird auf die Richtlinie 3 Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (ÖAL) verwiesen, in der festgehalten ist:
„… so dass sich die Differenz zwischen dem Pegel im Freien und dem Pegel am Ohr des Schläfers bei gekipptem Fenster mit 15 dB errechnet.“
Zusammenfassend ist somit aus medizinischer Sicht zu sagen, dass der Betriebslärm verursacht durch die geplante Änderung der Betriebsanlage an den Immissionspunkten RP 3a, 3b und 3c zu keiner erheblichen Belästigung führen wird. Der Betriebslärm stellt auch keine Gefahr für die Gesundheit von Personen dar die sich auf einem dieser Grundstücke dauerhaft aufhalten.
Die Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit von Betriebsgeräuschen ist aber gegeben.
Luft:
Feinstaub
Feinstaub (PM10 und PM2,5, Particulate Matter) ist einer der maßgeblichen Parameter für die Luftverschmutzung. Feinstaub ist keine definierte Substanz sondern ein Konglomerat fester und flüssiger Aerosole die natürlichen Ursprungs sein können, aber im urbanen Umfeld meist auf Aktivitäten des Menschen zurückgehen (Hausbrand, Autoabgase, Aufwirbelung, …).
Feinstaub ist der nicht sichtbare Anteil an Partikel in der Luft und aufgrund der Kleinheit dieser Partikel bleiben diese auch lange in der Luft (sie setzen sich bzw. sedimentieren nur sehr langsam) und können daher windbedingt weite Strecken überwinden.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) sieht im Feinstaub ein krankmachendes Potential, dass abhängig von der Menge des Feinstaubs in der Luft ansteigt (da eine höhere Konzentration an Feinstaub in der Luft eine höhere Aufnahme an Feinstaub über die Lungen bedingt).
Einen Schwellenwert für Feinstaub gibt die WHO nicht an.
Feinstaub gefährdet die Gesundheit in jeder Menge, wobei die Gefährdung der Gesundheit mit der Menge (Masse) an Feinstaub ansteigt.
Die WHO gibt daher auch keine Grenzwerte an, sondern nennt Air quality guidelines und interim targets und zwar für den Jahresmittelwert und für den Tagesmittelwert.
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Die Air quality guideline stellen gleichsam einen erreichbaren Idealzustand dar, wobei auch das Einhalten und selbst das Unterschreiten der Air Quality guidelines Werte mit einem gesundheitlichen Restrisiko verbunden sind.
Keinen Feinstaub findet man, da Feinstaub ja auch natürlichen Ursprungs ist, nur in technisch sehr aufwendig gestalteten Reinräumen, wo die Luft auf alle Inhaltsstoffe gefiltert wird.
Die medizinischen Empfehlungen der WHO wurden von der Europäischen Union aufgegriffen und zu Grenzwerten formuliert.
Gemäß den Ausführungen der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft sind folgende Grenzwerte für Partikel (Feinstaub) vorgesehen:
24-Stunden-Grenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit: 50 μg/m³, dieser Wert darf nicht öfter als 35mal im Jahr überschritten werden
Jahresgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit: 40 μg/m³
Ein Grenzwert gemäß dieser Richtlinie ist ein Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden muss und danach nicht überschritten werden darf.
Die Grenzwerte der EU bzw. Österreichs sind daher was den Feinstaub betrifft Grenzwerte die schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit verringern sollen, wobei Österreich, was die maximal zu tolerierende Anzahl an Überschreitungstagen betrifft, strengere Kriterien zum Schutz der Gesundheit ansetzt als die Gemeinschaft vorgibt.
So gilt im Österreichischen Immissionsschutzgesetz Luft ein Grenzwert von 40 μg/m³ PM10 als Jahresmittelwert und ein Grenzwert von 50 μg/m³ PM10 als Tagesmittelwert wobei die maximal zu tolerierende Anzahl an Tagen an denen der PM10 Tagesmittelwert überschritten werden darf, aber nicht 35 Tagen sondern nur maximal 25 Tage betragen.
Werden die 25 Tage mit Tagesmittelwerten über 50 μg/m³ in Laufe mehrerer Jahre überschritten dann kann das zur Ausweisung eines lufthygienischen Sanierungsgebietes führen.
Da im betroffenen Gebiet die Vorgaben des IG-L (Immissionsgesetz – Luft) in Bezug auf die Feinstaubtagesmittelwerte nicht eingehalten wurde, ist es als Feinstaub – Sanierungsgebiet ausgewiesen (UVP-Gesetz).
Bei der Bewilligung potentiell feinstaubemittierender Betriebe in Feinstaubsanierungsgebieten gilt es die „Irrelevanz“ dieser Emissionen (bzw. der daraus resultierenden Immissionen) zu prüfen. Diese „Irrelevanz“ wird oft in Form von Prozentwerten der Schadstoffzusatzbelastung angegeben.
Im Leitfaden „UVP und IG-L – Umgang mit Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen in UVP-Verfahren, überarbeitete Version 2007“ des Umweltbundesamtes wird zur „Irrelevanz“ ausgeführt, dass „die Beurteilung der gesundheitlichen Relevanz auf anderen Überlegungen als einer bestimmten prozentuellen Änderung der Immissionskonzentration beruhen muss, da für eine hygienische Bewertung der jeweilige Schadstoff, die Anzahl der betroffenen Personen und die Spezifika der betroffenen Personengruppen von Bedeutung sind. Ein Irrelevanzkriterium ist daher als Konvention zur rechnerischen Ermittlung einer Beitragsgröße anzusehen, nicht jedoch als Aussage zu hygienischen Auswirkungen.“
Im vorliegenden Fall wird die höchste Immissionszusatzbelastung an PM10 im Tagesmittel mit 0,275 μg/m³ am MP_4 angegeben.
Die höchste Zusatzbelastung an PM2,5 im Jahresmittel gibt der Amtssachverständige *** mit 0,060 μg/m³ a, MP_1 an.
Eine Zunahme der PM10 Konzentration um 100 μg/m³ bzw. 50 μg/m³ (im Tagesmittel), über 3 Tage einwirkend, führt statistisch gesehen bei einer Population von 1 Million Menschen zu folgenden Auswirkungen:
-
Sterbefälle: 4 (50 μg/m³) – 8 (100 μg/m³) Personen
-
Krankenhauseinweisungen: 3 (50μg/m³) – 6 (100 μg/m³) Personen
-
Personentage mit Medikamentengebrauch (Bronchodilatatoren): 4863 (50 μg/m³) – 10514 (100 μg/m³) Personentage
-
Personentage mit Symptome der unteren Atemwege: 5185 (50 μg/m³) – 11267 (100
μg/m³)
(Quelle: WHO 2000 Air Quality Guidelines for Europe Second Edition)
Da eine lineare Konzentrations-Wirkungs-Kurve angenommen werden kann, ist das Umrechnen auf deutlich geringere Immissionszusatzbelastungen möglich.
Das Relative Risiko, das mit einer Zunahme der chronischen PM2,5 – Exposition von 10 μg/m³ in Zusammenhang steht wird folgendermaßen angegeben (Quelle: POPE et al. 2002)
Relatives Risiko (95% Konfidenzintervall)
1979 – 1983
1999 – 2000
Mittel
Gesamtmortalität
1,04 (1,01 – 1,08)
1,06 (1,02 – 1,10)
1,06 (1,02 – 1,11)
In einer Publikation des Umweltbundesamtes mit dem Titel „Gesundheitsauswirkungen der PM2,5-Exposition – Steiermark“ wird ausgeführt, dass die aktuellen Daten eine statistische Reduktion der mittleren Lebenserwartung von 0,057 Jahren bzw. 0,684 Monaten pro 1 μg/m³ PM2,5 ergeben.
Auf die konkret ermittelte Immissionszusatzbelastung angewandt, ergeben sich folgende Zahlen:
Eine Zusatzbelastung von 0,060 μg/m³ PM2,5 im Jahresmittel kann zu einer Reduktion der Lebenserwartung um rund 0,003 Jahren bzw. rund 0,04 Monaten führen.
Eine Zusatzbelastung von 0,275 μg/m³ PM10 als Tagesmittel, über drei Tage einwirkend, kann zu einer Zunahme der Sterbefälle um 0,02 Personen, einer Zunahme der Krankenhausaufnahme um 0,02 Personen und eine Zunahme der Personentage mit Verwendung von Bronchodilatatoren um 29 Personentage führen. Diese Zahlen sind zu erwarten, würde eine Million Menschen dieser Belastung ausgesetzt werden.
An dem am stärksten belastenden Immissionsort halten sich aber wenige Menschen dauernd auf, geht man von rund 10 Betroffenen aus, dann gilt für diese 10 Personen:
Zunahme der Sterbefälle um 0,00 Personen
Zunahme der Krankenhausaufnahmen um 0,00 Personen
Zunahme der Personentage mit Verwendung von Bronchodilatatoren um 0,000
Diese Effektschätzer sind auf Basis umfassender epidemiologischer Untersuchungen ermittelt worden, diese Untersuchungen haben immer die gesamte Bevölkerung des jeweiligen Untersuchungsraumes umfasst (Säuglinge, Kinder, Schwangere, Junge und Alte, Kranke und Gesunde). Sie sind somit repräsentativ für den „Durchschnittsmenschen“ und damit auch auf diesen konkreten Fall, auf die konkret betroffenen Anwohner anwendbar.
Zur Erläuterung:
Die chronische Bronchitis gehört mit einer Prävalenz (Krankheitshäufigkeit) von 10 – 20 % zu den häufigen Erkrankungen, zu ihrer Behandlung werden Bronchodilatatoren (umgangssprachlich „Asthmasprays“) eingesetzt.
Die epidemiologischen Untersuchungen zu Auswirkungen von Feinstaub haben immer auch Menschen mit chronischer Bronchitis erfasst und dabei eine Zunahme der Verwendung von Bronchodilatatoren bei schlechter werdender Luftqualität festgestellt (ausgedrückt in „Zunahme der Personentage mit Verwendung von Bronchodilatatoren“).
Einschränkend ist aber festzuhalten, dass diese Effektschätzer mit einer nicht geringen Unsicherheit behaftet sind, je geringer die betrachtete Konzentration des Schadstoffes (bzw. die vom Menschen aufgenommene Dosis) und je weniger Menschen davon betroffen sind, desto unsicherer ist die daraus folgende Prognose.
Aus medizinischer Sicht ist die von der gegenständlichen Anlage ausgehende Feinstaub – Zusatzbelastung als nicht gesundheitsgefährdend anzusehen.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit kann davon ausgegangen werden, dass die Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung alleine.
Stickstoffdioxid (NO2)
Stickstoffdioxid besitzt eine geringe Wasserlöslichkeit und dringt deshalb beim Einatmen in die tieferen Lungenbereiche vor. Die toxische Wirkung besteht in einer Reaktion von NO2 mit den wässrigen Grenzschichten in diesen Bereichen der Lunge. Stickstoffdioxid zeigt wegen seines Radikalcharakters und der dadurch bedingten hohen Reaktivität eine starke Reizwirkung im Respirationstrakt.
NO2 gelangt ebenso wie andere Gase mit geringer Wasserlöslichkeit (z.B. Ozon) in tiefere Regionen des Atemtrakts. Der vorherrschende Wirkort ist deshalb der tracheobronchiale und der alveolare Bereich.
Die akute Wirkung besteht in einer Aktivierung von Entzündungsprozessen.
Der Geruch ist stechend stickig. Die Schwelle der Geruchswahrnehmung wird von verschiedenen Autoren zwischen 200 μg/m³ und 410 μg/m³ angegeben.
Die Gefährlichkeit von Stickstoffdioxid ist abhängig von der Konzentration, der Einwirkdauer und der zusätzlichen Einwirkung anderer Luftschadstoffe sowie von vorbestehenden Lungenerkrankungen.
Todesursache nach akuter sehr hoher Exposition ist in der Regel die Ausbildung eines verzögerten Lungenödems. Eintritt von Flüssigkeit in die Lunge und Anzeichen eines Lungenödems werden bei kurzzeitiger Exposition ab 10 ppm beobachtet (1 ppm = 1880 μg/m³).
Wirkungen im Atemtrakt bei niedrigeren Konzentrationen sind u.a. durch eine Erhöhung des Atemwegswiderstandes, Lungenfunktionsänderungen, Beeinträchtigungen der Infektabwehr und morphologische Schädigungen gekennzeichnet. Neben diesen Effekten werden als Konsequenzen einer chronischen Belastung fibrotische Veränderungen sowie die Ausbildung von Emphysemen genannt.
Bei epidemiologischen Studien, in denen als Maß für die Belastung die Konzentrationswerte in der Außenluft herangezogen werden, ist immer auch eine Belastung mit anderen gleichzeitig in der Luft vorhandenen Schadstoffen gegeben. Eine Abschätzung der Auswirkungen der einzelnen Luftschadstoffe ist daher kaum möglich.
Die vorliegenden Kurzzeitstudien zu Stickstoffdioxid zeigen akute gesundheitliche Effekte jenseits einer Konzentration von 500 μg NO2 pro m³ (z.B. Einflussnahme auf die Lungenfunktion von Asthmatikern bei Konzentrationen ab 560 μg/m³).
Die WHO kommt in ihrer aktuellen Bewertung von Stickstoffdioxid zur Erkenntnis, dass die aktuellen Forschungsergebnisse eine Revidierung der bestehenden Richtwerte der WHO nicht erforderlich machen. Diese Richtwerte dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit und sind folgendermaßen festgelegt:
NO2 Kurzzeitmittelwert: 200 μg/m³
NO2 Jahresmittelwert: 40 μg/m³
Zusatzbelastungen in der Größenordnung von 0,165 μg/m³ im Jahresmittel, wie sie im konkreten Fall angegeben werden sind bei einer Gesamtbelastung in der Größenordnung von unter 10 μg/m³ mit keiner epidemiologisch erkennbaren Auffälligkeit im Sinne einer Nachweisbarkeit zusätzlicher Erkrankungsfälle verbunden.
Was den Kurzzeitmittelwert betrifft sind maximale Konzentrationen in der Größenordnung von 50 μg/m³ zu erwarten.
Bei Einhaltung des aus medizinischen Überlegungen abgeleiteten Jahresmittelwertes von 40 μg/m³ bzw. des gesetzlich vorgegebenen Grenzwertes gemäß Immissionsgesetz Luft von 30/35 μg/m³ sind keine wie immer gearteten negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen zu erwarten, gleiches gilt auch bei Unterschreitung des Kurzzeitmittelwert (Halbstundenmittelwert) von 200 μg/m³.
Kohlenmonoxid (CO)
Kohlenmonoxid ist ein ubiquitär vorkommendes Gas, das bei jeder unvollkommenen Verbrennung kohlenstoffhaltiger Verbindungen oder bei deren technischer oder enzymatischer Umsetzung entsteht.
Kohlenmonoxid zählt zu den innerlich erstickenden Gasen, da es den Luftsauerstoff vom Hämoglobin verdrängt und es so zu einer inneren Erstickung kommen kann. Die Krankheitszeichen bei einer akuten Kohlenmonoxidintoxikation durch Exposition gegenüber CO-Konzentrationen, die zu 30% COHb (Kohlenmonoxidhämoglobin) oder mehr führen, sind durch Gehirn-, Herzmuskel-, Leber- und Nierenschäden gekennzeichnet.
Kohlenmonoxid wirkt also nicht direkt, sonder über die Verdrängung von lebensnotwendigen Sauerstoff, und da erst wenn eine gewisse Maß überschritten wird (dieses Maß ist abhängig vom „Training“ der betroffenen Person, bzw. von Vorerkrankungen, trainierte Personen können ein Sauerstoffdefizit leichter tolerieren als untrainierte, und herzkranke Menschen tolerieren ein Weniger an Sauerstoff generell am schlechtesten).
Bei gesunden Menschen ist eine Beeinflussung durch Kohlenmonoxid bedingten Sauerstoffmangel erst bei mehrstündiger COHb-Konzentration über 8% nachgewiesen worden. Ein solcher Kohlenmonoxidhämoglobinwert wird bei Kohlenmonoxidkonzentrationen in der Luft von über 57 mg/m³ erreicht.
Bei Personen mit Anämien (Blutarmut), Lungenerkrankungen und Gefäßverengungen können schon geringere Kohlenmonoxidkonzentrationen zu Symptomen führen. Bei dieser Personengruppe kann aber auch schon ein plötzlicher Höhenunterschied einen so großen Sauerstoffmangel auslösen, dass gesundheitliche Beschwerden auftreten (ebenso vermag dies ein Luftdruckabfall bei Wetterumschwüngen zu bewirken).
So entspricht der Sauerstoffmangel, wie er durch einen Höhenunterschied von einem Wohnort auf Meeresniveau auf 1400 m verursacht wird, einer Kohlenmonoxid-Belastung mit einem Kohlenmonoxid-Hämoglobin von 3% am bisherigen Wohnort.
Einen weiteren Vergleich für die quantitative Abschätzung der Wirkung des durch CO verursachten Sauerstoffmangels erlaubt die Veränderung des Sauerstoffgehaltes bei unterschiedlichen Wetterlagen. Bei einer Luftdruckänderung von 1080 auf 940 mbar sinkt der Sauerstoffpartialdruck um ca. 8 – 10%, was einem durch CO verursachten Sauerstoffmangel bei einem COHb-Wert von ebenfalls 3% entspricht.
Eine COHb-Konzentration von 3% wird erreicht bei einem CO-Gehalt in der Atemluft von über 19 mg/m³.
Bei Personen mit arteriellen Durchblutungsstörungen, insbesondere im Bereich der Herzkranzgefäße, wurden erste pektanginöse Beschwerden bei COHb-Werten in der Größenordnung von 2,5 – 3% angegeben.
Nach Wichmann und Schlipköter („Handbuch der Umweltmedizin“) kann aufgrund der sehr umfangreichen und gründlichen Untersuchungen zur Wirkung des Kohlenmonoxids davon ausgegangen werden, dass eine kontinuierliche Belastung über 24 Stunden mit 11 mg/m³ auch über Jahre nicht mit gesundheitlich nachteiligen Wirkungen verbunden ist.
In Anbetracht dieser Aussagen ist die angeführte max. Zusatzbelastung an Kohlenmonoxid von 0,341 μg/m³, das sind 0,000341 mg/m³ als 8 Stunden Mittelwert im konkreten Fall als jedenfalls medizinisch irrelevant anzusehen.
Auch der Summenwert für die maximale 8-Stundenbelastung mit rund 900 μg/m³ das sind 0,9 mg/m³ ist als sehr gering anzusehen. Negative medizinische Auswirkungen sind aus dieser Konzentration nicht ableitbar.
Geruch
Ein Geruchsreiz kann beim Menschen zu olfaktorischen und extraolfaktorischen Wirkungen führen. Die olfaktorische Wirkung bezieht sich alleine auf den Geruchssinn. Hier ist es entscheidend ob der Geruchsstoff bzw. das Geruchsstoffgemisch die Geruchsschwelle überschreitet, ob also die betroffene Person etwas riecht oder nicht.
Die Geruchsschwelle ist die Konzentration eines Geruchsstoffes, die eine eben merkliche Geruchsempfindung auslöst. Vereinfacht ausgedrückt ist die Geruchsschwelle der Nullpunkt der Empfindungsstärke (eine Geruchseinheit „GE“ ist definiert, als die Konzentration eines Geruchsstoffes, bei der ein Riecher (ein Mensch) in der Hälfte aller Darbietungen bzw. 50 % einer Riecherstichprobe (eine Gruppe von Menschen) eine Geruchswahrnehmung angeben).
Wird die Geruchsschwelle überschritten, ist von Interesse wie stark das Geruchsstoffgemisch die Schwelle überschreitet oder anders ausgedrückt wie intensiv die Geruchsempfindung ist.
Bei länger dauernder Geruchsstoff-Exposition kann es zu einer Abnahme der Geruchsstoff-Empfindung kommen, dies wird als Adaptation bezeichnet, d. h. es wird der Geruch nicht mehr oder schwächer wahrgenommen obwohl er weiter in gleicher Intensität einwirkt.
Die extraolfaktorische Wirkung beschreibt Wirkungen, die sich primär außerhalb des Geruchssinns manifestieren.
Es gilt hier zwischen physiologischen und psychologischen Reaktionen zu unterscheiden.
Zu den physiologischen Reaktionen gehören die „Olfaktorisch evozierten Potentiale“. Das Auftreten dieser Potentiale zeigt, dass ein Geruchsreiz eine erhöhte kortikale Erregung bzw. Aufmerksamkeit bedingen kann.
Die psychologische Geruchswirkung ist die Befindlichkeitsstörung, die sich in Form einer der Belästigung manifestieren kann (eindeutig als angenehm klassifizierte Gerüche können auch zu positiven Änderungen in der Befindlichkeit führen).
Belästigungen können theoretisch drei Komponenten umfassen (CLARK, C.R. 1984): eine emotionale Komponente, z.B. das Gefühl der Verärgerung; eine Interferenzkomponente, z.B. die Behinderung von Entspannung; und eine somatische Komponente, z.B. Übelkeit und Erbrechen.
Der Umstand, dass Gerüche als angenehm oder unangenehm bewertet werden, hat maßgeblichen Einfluss auf eine allfällige Belästigungswirkung. Hedonik ist der Fachausdruck für die Beschreibung der Geruchsqualitäten. Geruchsqualitäten von Einzelgeruchsstoffen können standardisiert erfasst und daher objektivierbar gemacht werden, die Geruchswahrnehmung unterliegt aber starken subjektiven Komponenten.
Die psychologische Wirkung einer Belästigung ist von vielen persönlichen Merkmalen, wie z.B. dem Lebensalter, der Gesundheitszufriedenheit oder dem Stressverarbeitungsstil abhängig.
Eine Geruchsbelastung kann auch somatische Reaktion des Betroffenen auslösen. Ein krass Eckel erregender Geruch kann eine physiologische Reaktion auslösen, die darin gipfelt, dass der Betroffene Symptome einer Übelkeit entwickelt.
Festzuhalten ist, dass bis dato im Umweltbereich unmittelbar krankmachende Wirkungen von Gerüchen auch in stark belasteten Umgebungsluftkonzentrationen nicht nachgewiesen werden konnten.
Über viele Jahre andauernde erhebliche Geruchsbelästigungen sind aber in der Lage, ähnlich wie lang einwirkender Lärm auch, psychologische und physiologische Veränderungen im Organismus zu bewirken, die in letzter Konsequenz auch negativen Einfluss auf die Gesundheit nehmen können.
Das Geruchsbelastungen eine belästigende Wirkung entfalten bzw. eine erheblich belästigende Wirkung verursachen können ist jedenfalls möglich.
Die österreichische Rechtspraxis sieht vor, dass Menschen vor erheblichen Belästigungen zu schützen sind. So führt die Gewerbeordnung im § 74 an, dass „die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung“ nicht wesentlich beeinträchtigt bzw. belästigt werden dürfen.
Basis der Beurteilung ist der gesunde, normal empfindende Erwachsene und das gesunde, normal empfindende Kind.
Der Verweis auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen, ein gesundes normal empfindendes Kind bedeutet einerseits, dass diese über normal entwickelte Sinnesorgane verfügen müssen, es bedeutet aber andererseits auch, dass diese – als Beurteilungsmaßstab – sich dem Störreiz neutral gegenüber verhalten bzw. dem Störreiz gegenüber neutral eingestellt sind.
Allfällige persönliche Befindlichkeiten, also Befindlichkeiten ausschließlich subjektiver Art, die wie oben erwähnt maßgeblich zur Belästigungsempfindung beitragen können, sind somit von der Begutachtung auszunehmen.
Um diesem Grundsatz zu entsprechen wurden Modelle entwickelt, die auf Basis der Geruchsstunde und unter Berücksichtigung der Häufigkeit dieser Geruchsstunden (% der Jahresstunden) Angaben über das Belästigungsausmaß zulassen.
Bei diesem Ansatz wird ein gewisser Anteil an belästigten Personen quasi in Kauf genommen, es sind dies die als besonders sensibel einzustufenden Anwohner, die sich z.B. schon durch geringfügige Wahrnehmungen eines betriebsspezifischen Geruchs persönlich erheblich belästigt fühlen. Über wissenschaftliche Studien wird eine Dosis-Wirkungskurve ermittelt, mit dieser kann dann das Verhältnis Immissionszunahme und Ausmaß der Belästigungszunahme abgeschätzt werden.
Unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Einbeziehung normativer Vorgaben werden Richtwerte der Erheblichkeit definiert, die, da sie eben normative und gesellschaftliche Aspekte mitberücksichtigen, Unterscheidungen zwischen verschiedenen Nutzungsgebieten zulassen und somit unterschiedliche Schutzniveaus bzw. Schutzansprüche definieren.
Bezuggenommen wird in diesem Zusammenhang auf eine in Deutschland entwickelte Geruchsbeurteilungsrichtlinie, die einer fortwährenden Entwicklung und Überprüfung unterzogen wird (vergleiche hierzu die luftreinhaltetechnische Beurteilung Ing. Schedl Punkt 1.3).
Diese Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) gibt es seit den späten 80iger Jahren des vorigen Jahrhunderts, sie wurde mehrmals überarbeitet und auf ihre fachliche Eignung überprüft. Sie liegt in der momentan gültigen Fassung aus dem Jahre 2008 vor. Vom Deutschen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz, Aktenzeichen 33-40500/201.2 wurde die Richtlinie als Erlass verabschiedet und ist unbefristet gültig.
Gemäß der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ist eine Berechnung nach dem Ausbreitungsmodell AUSTAL2000 vorzunehmen, was im konkreten Fall auch geschehen ist.
Die Geruchsstunde wird folgendermaßen definiert:
„Unter einer Geruchsstunde wird eine positiv bewertete Einzelmessung verstanden. Eine Einzelmessung ist dann positiv zu bewerten, wenn der ermittelte Zeitanteil mit eindeutig erkennbarem Geruch einen bestimmten vorher festzulegenden Prozentsatz erreicht oder überschreitet“.
Diese Definition ist aus den allgemeinen Eigenschaften des Geruchsinns, insbesondere seinem ausgeprägten Adaptationsverhalten, abgeleitet.
Demnach wären bei gleicher absoluter Gesamtdauer viele kurz dauernde Geruchschwellenüberschreitungen innerhalb eines Beobachtungszeitraumes belästigungsrelevanter als wenige länger anhaltende, da letztere durch Adaptation wirkungsseitig verkürzt werden. Folgerichtig bewertet das Geruchsstundenkonzept viele Kurzereignisse strenger als wenige länger anhaltende Geruchsepisoden.
Fragen zur Hedonik sowie zur Intensität der Geruchsimmissionen wurden im Rahmen von Studien untersucht. Die Ergebnisse, vereinfacht zusammengefasst, besagen, dass zwischen unangenehm, neutral und angenehm bewerteten Gerüchen unterschieden werden kann. Die Hedonik geht nur insofern in die Beurteilung ein, als dass angenehme Gerüche mit einem Wertungsfaktor von 0,5 belegt werden. Somit können diese quasi die doppelte Zeit einwirken bevor ein Grenzwert überschritten wird. Eine tatsächliche Einwirkung von 20% der Jahresgeruchsstunden wäre im Sinne einer Einwirkung von 10% zu beurteilen.
Im konkreten Fall liegt kein angenehmer Geruch vor, daher findet obiges keine Berücksichtigung.
Die Intensität der Geruchsimmission hat sich als nicht oder nur marginal wirkungsrelevant erwiesen.
Die wissenschaftlichen Erkenntnisse belegen jedenfalls, dass mit der Geruchshäufigkeit
eine sachgerechte und hinreichend genaue Beschreibung des Belästigungsgrades von
Anwohnerinnen und Anwohnern möglich ist.
Die GIRL gibt folgende Immissions(grenz)werte für die verschiedenen Nutzungsgebiete an:
Wohn-/MischgebietGewerbe-/Industriegebiet
0,10 (10%) 0,15 (15%)
In der Einzelfallbeurteilung kann beim Vorliegen von Ekel und Übelkeit auslösenden Gerüchen, auch bei Einhaltung der oben angeführten Immissionswerte eine Erheblichkeit vorliegen, dies gilt auch bei Gerüchen mit besonders hoher Intensität.
Im konkreten Fall sind Ekel erregende oder Übelkeit auslösende Gerüche nicht zu erwarten.
Dies ergibt sich auch aus der absoluten Höhe der zu erwartenden Geruchsspitzen.
Gemäß den Ausführungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung sind die höchsten Geruchspitzen im Bereich der MP_1 und MP_4 mit 5,7 und 7,3 GE/m³ zu erwarten. Sehr stark wahrnehmende und in weiterer Folge ekelerregende Gerüche sind hieraus nicht ableitbar.
Im Leitfaden „Medizinische Fakten zur Beurteilung von Geruchsimmissionen“, *** et al, Wien 2007 findet sich hierzu:
„Im Labor wird die Wahrnehmungsschwelle eines Geruches durch die menschliche Nase als Sensor durch den Vergleich verdünnter Proben mit reiner Luft bestimmt. Daher kann die Erkennungsschwelle von 1 GE/m³ nur unter Laborbedingungen wahrgenommen werden. Vor den üblichen Hintergrundbelastungen in der freien Umwelt liegt die Wahrnehmungsschwelle hingegen über 1 GE/m³. Feldexperimente wären nötig, um die Geruchsschwelle vor dem natürlichen Geruchshintergrund abzuleiten. Nicell (1994) geht davon aus, dass eine Geruchskonzentration von 3 GE/m³ für eine Diskriminierung notwendig ist, und eine von 5 GE/m³ für unverwechselbare Wahrnehmung („complaint level“). In der ÖNORM S 5701 (ON Entwurf 2007) wird die Geruchsintensität über Butanol als Vergleichssubstanz definiert. „Starker Geruch“ entspricht dort etwa 100 GE/m³.“
Die UK Umweltschutzbehörde (Environmental Agency UK 2002b) definiert aufgrund von Laborexperimenten zur subjektiv wahrgenommenen Intensität 1 GE/m³ als
Erkennungsschwelle, 5 GE/m³ als schwachen Geruch und 10 GE/m³ als deutlichen
Geruch.
Im konkreten Fall liegen die Jahresstunden mit einer Geruchswahrnehmung 1 GE/m³ am stärksten belasteten Immissionspunkt MP_4 bei 7,99 %.
Stark wahrnehmbare Gerüche ( 5GE/m³) werden deutlich seltener einwirken, derartige Gerüche werden im Bereich des MP_4 in 0,19 % der Jahresstunden einwirken, im Bereich MP_1 in 0,02 % der Jahresstunden.
Der für geschlossenes Siedlungsgebiete anzuwendende Grenz- bzw. Richtwert von 10% der Jahresstunden wird im Bereich der Beschwerdeführer klar eingehalten. Von der gegenständlichen Betriebsanlage gehen daher keine erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen aus. Eine Gefahr für die Gesundheit der Wohnnachbarn ist auszuschließen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, weshalb die erhobene Berufung als Beschwerde anzusehen war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
„Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.“
§ 74 Abs. 4 GewO 1994 lautet:
„Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder im § 107 des Mineralrohstoffgesetzes MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Abs. 2.“
§ 74 Abs. 6 GewO 1994 lautet:
„Abs. 4 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Abs. 2 aufweist.“
§ 77 Abs. 1 und 2 GewO 1994 lauten:
„(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.“
§ 75 Abs. 2 GewO 1994 lautet:
„Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.“
§ 81 Abs. 1 GewO 1994 lautet:
„Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.“
Als Nachbarn gelten sohin nicht nur Anrainer im engeren Sinn (also Eigentümer eines an der Betriebsanlage angrenzenden Grundstückes) sondern alle Personen, die durch die Errichtung, durch den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dinglichen Rechte gefährdet werden könnten.
Die Beschwerdeführer waren daher entsprechend des Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft als Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 anzusehen.
Auf Grund der Aktenlage konnte von einer genehmigten Betriebsanlage (Grundgenehmigungskonsens) im gegenständlichen Standort für das Gastgewerbe auf Grund der Anzeige der Konsenswerberin vom 4. Mai 2007 gemäß § 74 Abs. 6 GewO für die baurechtlich mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 9. März 2007, ***, bewilligten Buschenschankes (vgl. oben – Buschenschank und Keller mit 96 Sitzplätzen und Terrasse gegenüber dem Buschenschank mit weiteren 96 Sitzplätzen (Gastgarten)) ausgegangen werden. Mit der Anzeige trat eine Rechtsfolge im Sinnes des nach § 74 Abs 4 letzter Satz GewO 1994 ein.
Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 f GewO 1994 ist nach der ständigen Judikatur des VwGH die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen und Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden daher den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. VwGH Slg 14.857 A (1998).
Gegenstand des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens ist die gewerbliche Betriebsanlage, d.h. die Gesamtheit jener Einrichtungen, die dem Zweck des Unternehmens gewidmet sind und in örtlichem Zusammenhang stehen (vgl dazu ua VwGH 30. 10. 1990, Zl 90/04/0143).
Als gewerbliche Betriebsanlage ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und im örtlichen Zusammenhang stehen (vgl zB VwGH 17. 5. 1988, Zl 88/04/0011).
Da die Konsenswerberin bereits eine genehmigte Betriebsanlage im gegenständlichen Standort betreibt konnte ihr nunmehriger Antrag lediglich als Änderungsantrag für die gegenständliche Anlage angesehen werden und wurde der möglicherweise nicht ganz klare Genehmigungsantrag von der Konsenswerberin auch im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren diesbezüglich klargestellt.
Weiters wurden die Projektunterlagen im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch Vorlage einer Schalltechnische Untersuchung vom 27.02.2014, Zl. ***, der ***, einer Emissionsprognosen vom 03.06.2014, Zl. ***, der *** sowie eines Berichtes über die Immissionsmessungen vom 18.06.2014 (Messungen waren 08.05.2014), Zl. ***, der *** ergänzt und der verfahrenseinleitende Änderungsgenehmigungsantrag um die Inhalte dieser Projektunterlagen durch die Konsenswerberin ausdrücklich präzisiert und konkretisiert bzw. abgeändert.
Soweit die Beschwerdeführer einwandten, eine derartige Änderung bzw. Präzisierung und Klarstellung des Antrages sei im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig und daher das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zuständig, wird ausgeführt, dass ein Abänderungsantrag des Projektes gemäß § 13 Abs. 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens erfolgen kann. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das gegenständliche Verfahren auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, anzuwenden.
Die gegenständliche Änderung war daher auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zulässig und war daher nunmehr das geänderte bzw. ergänzte Projekt der Beurteilung zu Grunde zu legen.
Gleiches gilt viel mehr für lediglich vorgenommene Klarstellungen bzw. Präzisierungen des Antrages.
Es war daher auch der Ausspruch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid diesbezüglich zu konkretisieren. Weiters war der Spruch derart zu ändern, dass klar hervorgeht, dass gegenständlich ausschließlich die projektierten Änderungen der Betriebsanlage genehmigt werden und nicht eine neuerliche (weitere) „Grundgenehmigung“ erteilt wird.
Gegenstand eines Verfahrens nach dem ersten Satz des § 81 Abs. 1 GewO hat nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein (vgl. VwGH vom 10.2.1998, 97/04/0165). Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlagen erforderlich ist, hat nach dem zweiten Satz des § 81 Abs. 1 die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen; erforderlich ist es dann, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Emissionen eine Änderung erfährt. Eine Vermehrung der Gesamtemissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen im Bescheid über die Genehmigung der Änderung zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, dass durch sie neue oder größere Emissionen im Sinne des § 74 Abs. 2 auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, so hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen (u.a. VwGH vom 27.2.1991, 90/04/0199).
Dem Einwand der Beschwerdeführer, dass gegenständlich auch der bereits genehmigte Gastgarten (bei welchem entsprechend der Aktenlage keine Änderung erfolgt und auch diesbezüglich keine Änderung bzw. Genehmigung einer Änderung beantragt wurde) war daher nicht zu folgen.
§ 81 Abs. 1 GewO verlangt zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen die Genehmigung einer Änderung „im Sinne der vorstehenden Bestimmungen“.
Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GesO sind daher keine anderen als jene, an die das Gesetz im § 77 GewO die Errichtung einer Anlage knüpft (vgl. u.a. VwGH vom 15.9.1992, 92/04/0070).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der schlüssigen und zweifelsfreien Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen war davon auszugehen, dass durch die gegenständliche Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden und die Interessen des § 74 Abs. 2 GewO ausreichend geschützt werden.
Auf Grund der zweifelsfreien und schlüssigen Gutachten des bautechnischen, maschinenbautechnischen, wasserbautechnischen, lärmtechnischen, luftreinhaltetechnischen, verkehrstechnischen und medizinischen (Amts-)Sachverständigen konnte zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Immissionen, welche durch den geänderten Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage (inklusive der Immissionen, welche von Fahrzeugen, welche von der Betriebsanlage abfahren) auf den Grundstücken der Wohnnachbarschaft (bzw. der Beschwerdeführer) hervorgerufen werden keine unzumutbaren Belästigungen bzw. keine Gesundheitsgefährdungen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind.
Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).
Soweit die Beschwerdeführer daher behaupten durch die gegenständliche Änderung durch Lärm- und Abgasbelastung oder Geruchsbelästigung unzumutbar belästigt zu werden, konnte auf Grund des umfassenden Ermittlungsverfahrens davon ausgegangen werden, dass dies – insbesondere auch auf Grund der zweifelsfreien und schlüssigen Gutachten – nicht vorliegt.
Soweit die Beschwerdeführer einwenden es hätte eine Messung der Lärmemission durch den Amtssachverständigen bei einer Maximalauslastung der Betriebsanlage erfolgen müssen, wird ausgeführt, dass die derzeitige Umgebungslärmsituation gemessen wurde. An den Messergebnissen, welche auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens seitens des Landesverwaltungsgericht Niederösterreichs als erwiesen anzusehen waren, war nicht zu zweifeln. Die Messung wurde von einem hierzu befugten Messtechniker mit geeigneten Geräten durchgeführt. Die Messwerte wurden in einer Urkunde, welche aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an sich vollen Beweis liefert dokumentiert und wurde seitens der Beschwerdeführer in keiner Weise versucht einen Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der Urkunde zu bringen.
Vielmehr wurden die Messergebnisse durch das Messorgan in der zeugenschaftlichen Einvernahme durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigt. Weiters wurde seitens des lärmtechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass die dokumentierte Umgebungslärmsituation aus fachlicher Sicht als sehr leise anzusehen ist und dies auch auf Grund des im Zuge des Beschwerdeverfahrens durchgeführten Lokalaugenscheines als plausibel anzusehen ist.
Wie bereits oben ausgeführt ist ein Änderungsgenehmigungsverfahren stets ein Projektgenehmigungsverfahren. Bei diesem sind entsprechend des beantragten Projektes die maximal möglichen Emissionen – zugunsten der Nachbarn (Beschwerdeführer) - der Beurteilung zu Grunde zu legen. Dies ist auch gegenständlich erfolgt.
Die beantragte Emissionsmessung bei maximaler Auslastung der Betriebsanlage ist bereits deshalb nicht möglich, weil eine maximale Auslastung eines – wie gegenständlich der Fall – Gastgewerbebetriebes nicht planbar ist. Es ist daher auch deswegen eine derartige Messung nicht planbar und möglich. Eine derartige Messung der zukünftigen maximal möglichen Emissionen ist auch in einem Projektgenehmigungsverfahren nicht notwendig.
Hinsichtlich des Einwandes der Verkehrssituation im Zuge der Gemeindestraße „***“ wird darauf verwiesen, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Schutzinteresse im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO) von der Gewerbebehörde von Amtswegen wahrzunehmen ist. Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. § 74 Abs. 2 Z 4 GewO räumt den Nachbarn diesbezüglich keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts geltend gemacht werden könnte (vgl. VwGH 24.10.2001, 98/04/0181, VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189). Ergänzend wird jedoch festgehalten, dass seitens der Erstbehörde ein Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt wurde. Ebenso wird festgehalten, dass das Geschehen auf der öffentlichen Verkehrsflächen nicht der Betriebsanlage zuzurechnen ist und auch kein Recht auf einen freien Parkplatz vor dem eigenem Haus besteht.
Soweit die Beschwerdeführer Einwendungen auf Grund der Widmung (insbesondere betreffend einiger Stellplätze) erheben wird hiezu Folgendes ausgeführt:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH-Erkenntnis vom 24.06.1998, Zl. 95/04/0234; vom 09.09.1998, Zl. 96/04/0022 sowie vom 22.04.1997, Zl. 96/04/0119) hinweist, ist die Widmung des Betriebsstandortes im Flächenwidmungsplan für die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsgenehmigung irrelevant. Die Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen eine Gefährdung im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO oder eine zumutbare Belästigung des Nachbarn bewirken, ist nicht von der Widmung des Betriebsstandortes im Flächenwidmungsplan abhängig. Die Gewerbebehörde hat vielmehr die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage, ausgehend von dem sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ergebenden relevanten Sachverhalt ausschließlich nach den hiefür in Betracht kommenden gewerberechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Ein allfälliger Verstoß gegen die Bauordnung, gegen die Raumordnungsprogramme des Landes und gegen Flächenwidmungspläne, oder das rechtswidrige Zustandekommen dieser ist daher für die gewerberechtliche Genehmigung irrelevant. Die diesbezüglichen Einwendungen sind daher im Gewerbeverfahren rechtlich unerheblich.
Abschließend wird festgehalten, dass soweit die Beschwerdeführer eingewandt haben, dass die beantragte Änderung hinsichtlich der Frequenzen nicht mit der Bewerbung im Internet übereinstimme, wird ausgeführt, dass auch ein gewerberechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren einer Betriebsanlage ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Der Beurteilung ist daher das beantragte Projekt (im konkreten Fall die beantragte Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage) zugrunde zu legen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Wenn der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, so hat dafür nach § 76 Abs. 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde ein nichtamtlicher Sachverständige aus dem Gebiet der Luftreinhaltung für die Verhandlung am 25. Februar 2015 bestellt und beigezogen. Der Sachverständige aus dem Gebiete der Luftreinhaltung wurde mangels Amtssachverständigen aus diesem Gebiete mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 9. Februar 2015 bestellt und hierauf der Verhandlung am 25. Februar 2015 beigezogen. Die Höhe der zustehenden Gebühr des Sachverständigen aus dem Gebiete der Luftreinhaltung belief sich auf 254 Euro, welche mit Beschluss vom 31. März 2015 festgesetzt wurde. Die Auszahlung an den Sachverständigen erfolgte durch Anweisung vom 7. April 2015.
Der Ersatz dieser Gebühr war daher der Antragstellerin spruchgemäß vorzuschreiben.
Zu Spruchpunkt 3.:
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.