LVwG N LVwG-AV-768/002-2015

LVwG-AV-768/002-2015Tribunal administratif régional14 avr. 2016

Regest

Umlagebeitrag; Umlagepflicht; Grundumlage; Fachgruppe; Holzindustrie;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-768/002-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.768.002.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch RA Dr. Peter Birgmayer, ***, ***, gegen den Bescheid der Präsidentin der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 27. August 2014, GZ: ***, betreffend Grundumlagenvorschreibung 2014, zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird in Stattgebung der Beschwerde aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 folgende Grundumlagen vorgeschrieben:

1. Zur Berechtigungsnummer 1: Säger (§ 103 Abs. 1 lit. B Z. 38 GewO 1973), Standort ***, ***:

€13.666,--2/10A€299.931,--2/10C

2. Zur Berechtigungsnummer 3: Handelsgewerbe gem. § 103 Abs. 1 lit. B Z. 25 GewO 1973, beschr. auf den Handel mit Holz, Standort ***, ***:

€76,--

3. Zur Berechtigungsnummer 6: Handelsgewerbe gem. § 103 Abs. 1 lit. B Z. 25 GewO 1973, beschr. auf den Handel mit Holz, Standort ***:

€76,--

4. Zur Berechtigungsnummer 7: Säger (§ 103 Abs. 1 lit. B Z. 38 GewO 1973), Standort ***:

€72,-- 2/10A€72,-- 2/10C

Als angewendete Rechtsgrundlagen gibt der Bescheid Folgendes an:

„§§ 123 und 128 WKG sowie die Grundumlagenbeschlüsse der Fachgruppentagung der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich vom 28. September 2012, genehmigt durch das Präsidium vom 5. Dezember 2012 und der Landesgremialtagung des Landesgremiums des Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandels Niederösterreich vom 29. September 2010, genehmigt durch das Präsidium vom 16. Dezember 2010, die im Mitteilungsblatt der Kammer in der Nr. 51/52 vom 20. Dezember 2013 auf den Seiten 11 und 14 verlautbart wurden.“

Die Begründung stützt sich auf der Sachverhaltsebene im Wesentlichen auf die Meldedaten zur kommunalsteuerpflichtigen Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme 2013 sowie zur Festmeteranzahl, aus denen sich bei Anwendung der genannten Rechtsgrundlagen die vorgeschriebenen Umlagebeiträge ergäben.

In ihrer auf die Vorschreibungen zur Berechtigung „Säger“ eingeschränkten, sowie ausschließlich auf die behauptete Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen gestützten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:

Der angefochtene Bescheid leide an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weil er auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruhe, nämlich auf dem Beschluss der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich vom 28. September 2012, wobei die Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich dem WKG bei der Beschlussfassung einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt habe. Der angefochtene Bescheid sei gemeinsam mit dem Beschluss der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich vom 28. September 2012, womit die Parameter für die Vorschreibung der Grundumlage mit € 0,30 pro Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes des Vorjahres und mit dem Hebesatz von 2,6 ‰ der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme festgelegt worden seien, seien gesetz- und verfassungswidrig. Nach § 123 Abs. 10 WKG könne die Grundumlage von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme und vom Rohstoffeinsatz festgesetzt werden. Die Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich habe daher am 28. September 2012 diese beiden Parameter zur Festsetzung der Grundumlage heranziehen können. Insofern liege (noch) keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrechtes vor. Es lägen jedoch Ungleichbehandlungen der Beschwerdeführerin und damit sämtlicher Fachgruppenmitglieder der Holzindustrie (Niederösterreichs) im Verhältnis zu anderen Fachgruppen-, Fachverbands- und Wirtschaftskammermitgliedern vor, weil diese keine Grundumlage in der Höhe, wie sie der Beschwerdeführerin vorgeschrieben würden, zu entrichten hätten. Dem WKG sei von der belangten Behörde insofern ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt worden, als dessen § 123 Abs. 10 dahin ausgelegt werde, dass

a) einerseits Fachverbands- und Fachgruppenmitglieder der Holzindustrie Niederösterreich bzw. der WKO untereinander, hier relevant vor allem aber in Bezug zur Beschwerdeführerin, und dass

b) die Beschwerdeführerin (aber auch andere Fachgruppen- und Fachverbandsmitglieder der Holzindustrie) gegenüber anderen Mitgliedern der Wirtschaftskammer, also anderen Mitglieder von Fachorganisationen, unterschiedlich behandelt würden und auf berufstypische bzw. branchenspezifische Besonderheiten nicht eingegangen werde.

Ad a) Sowohl die Wirtschaftskammer Österreich als auch die Wirtschaftskammern in den Ländern gliederten sich in 7 Sparten, u.a. der – hier relevanten – Sparte Industrie, die sich wieder in Fachverbänden (in der Wirtschaftskammer Österreich) und in Fachgruppen (in den Landeskammern) untergliederten. Der Fachverband/die Fachgruppe der Holzindustrie setzten sich wiederum aus den Teilbranchen Bau, Möbel, Platte, Säge und Schi zusammen. Die beschwerdegegenständliche Grundumlage sei von der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich bei deren Fachgruppentagung am 28. September 2012 nur für die Teilbranche Säge beschlossen worden. Obwohl die Brutto-Lohn- und Gehaltssumme und der Rohstoffeinsatz in § 123 Abs. 10 WKG genannt seien, sei der darauf basierende Grundumlagenbeschluss der Fachgruppe der Holzindustrie Niederösterreich, mit dem 2,99 ‰ der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme und € 0,30 pro Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes des Vorjahres beschlossen worden, insofern gleichheitswidrig, als der vorerwähnten Gesetzesbestimmung ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt worden sei und die Beschwerdeführerin, aber auch die anderen Mitglieder der Sparte Säge in der Fachgruppe Holzindustrie ungleich im Verhältnis zu den anderen Teilbranchen (Bau, Möbel, Platte und Schi) behandelt worden sei(en), die nur einen Bruchteil der Grundumlage, die die Beschwerdeführerin zu bezahlen habe, zu entrichten hätten. Vor allem die € 0,30 pro Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes führten zu einer unangemessen und exorbitant hohen Belastung der Beschwerdeführerin und der Mitglieder der Fachgruppe Säge. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er dem WKG einen Inhalt beimessen habe wollen, wonach die Betriebe, die der Teilbranche Säge angehören, eine Grundumlage – wie etwa die Beschwerdeführerin – in Höhe von € 299.931,-- (2/10 C) bzw. € 13.666,02 (2/10 A) bezahlen müssten, während den anderen Teilbranchen der Holzindustrie (Bau, Möbel, Platte, Schi) nur ein Bruchteil davon vorgeschrieben werde. Denn sachliche Gründe im Tatsächlichen lägen für diese Ungleichbehandlung nicht vor. Nur weil eine Säge betrieben werde, rechtfertige dies nicht eine Ungleichbehandlung gegenüber einem Bau- oder Möbelunternehmen etc. Diese Ungleichbehandlung werde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ebenso wenig begründet, wie von der Fachgruppe der Holzindustrie im Beschluss vom 28. September 2012.

Der angefochtene Bescheid beruhe auf diesem Beschluss der Fachgruppentagung vom 28. September 2012 und somit auf einer in obigem Sinne gleichheitswidrigen Rechtsgrundlage.

Die Gleichheitswidrigkeit der Grundumlagenvorschreibungen sei überdies darin begründet, dass sie auch von den Fachverbänden beschlossen würden. Dem Fachverband der Holzindustrie Österreich gehörten (u.a.) die Vertreter acht namentlich aufgezählter Unternehmungen an, die die verfahrensgegenständliche Grundumlage beschlossen hätten, wobei der Beschlussinhalt von den Fachgruppen(-tagungen) übernommen worden sei. Wie sich alleine aus den Webseiten dieser Unternehmen ergebe und somit als notorisch vorausgesetzt werden könne, betrieben sie zwar auch Sägewerke, die aber im Verhältnis zum jeweiligen Gesamtunternehmen nur einen geringen (Umsatz-)Teil beitrügen. Den wesentlich größeren Umsatz erwirtschafteten diese Unternehmen in der Holzweiterverarbeitung, -bearbeitung und -veredelung. Sie stimmten daher schon aus wirtschaftlichen Gründen dafür, dass die Teilbranche Säge mit einer unverhältnismäßig hohen Grundumlage belastet werde, während die anderen Teilbranchen (Bau, Möbel, Platte, Schi), in denen sie vorwiegend tätig seien, im Ergebnis von der Grundumlage „befreit“ würden. Dadurch sei es – historisch gesehen – zu Vorschreibungen gekommen, die zuerst die reinen Sägeunternehmen mit Grundumlagen belasteten, die bereits damals im Verhältnis zu den anderen Teilbranchen unverhältnismäßig hoch, aber wirtschaftlich noch finanzierbar gewesen seien. Die Erhöhung der Grundumlage auf € 0,30 pro Festmeter des Rundholzjahreseinschnittes des Vorjahres sei für Sägeunternehmen ohne zusätzliche Weiterbearbeitungsbetriebe wirtschaftlich untragbar. Die Vertreter von Unternehmen mit Weiterverarbeitungsbetrieben stimmten jedoch für die höheren Grundumlagen für „reine“ Säger, weil dadurch ihre eigene finanzielle Belastung mit der Grundumlage verhältnismäßig gering ausfalle. Dagegen könnten die reinen Säger bei den Beschlussfassungen nichts unternehmen, weil sie im Gremium in der Minderheit seien.

Ad b) Dem angefochtenen Bescheid sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin eine verfahrensgegenständliche Grundumlage in Höhe von € 313.597,00 vorgeschrieben worden sei. Den anderen Teilbranchen der Sägeindustrie werde eine wesentlich geringere Grundumlage vorgeschrieben. Aber auch andere Fachorganisationen bezahlten Grundumlagen in Höhe von bloß einigen wenigen hundert Euro, wie etwa der Großhandel mit Arzneimittel oder der Handel mit Arzneimittel etc. oder der Handel mit Maschinen. Es sei nicht begründbar, weshalb die Beschwerdeführerin eine Grundumlage in Höhe von € 313.597,-- zu bezahlen habe, während den Mitgliedern anderer Fachorganisationen bloß eine Grundumlage in Höhe von ein paar hundert Euro vorgeschrieben werde. Im Verhältnis zu anderen Mitgliedern der Wirtschaftskammer werde die Beschwerdeführerin (mit allen anderen Sägeunternehmern) ungleich behandelt. Dies ergebe sich indirekt auch aus dem angefochtenen Bescheid, weil die Beschwerdeführerin, zusätzlich einen Holzhandel betreibe, für den ihr eine Grundumlage in Höhe von bloß € 76,00 vorgeschrieben worden sei.

Die belangte Behörde habe ihren Bescheid auf der Basis des Beschlusses der Fachgruppentagung vom 28. September 2012 gefällt, der dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Insofern sei auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang der Anfechtung, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz.

Der VfGH hob das diese Beschwerde abweisende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich mit seinem Erkenntnis vom 9. März 2016, E 886/2015-15, nach und aufgrund vorangegangener Aufhebung des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Holzindustrie in der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 28. September 2012 auf.

Rechtslage:

„Grundumlagen

§ 123

(1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,

2. im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner

3. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(2) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist der zur Bedeckung des Aufwands gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Anteil der Landeskammer an der Grundumlage vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 15. April jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an der Grundumlage nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen festzulegen. Nähere Bestimmungen können in der Umlagenordung getroffen werden.

(5) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist die Grundumlage zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern gemäß Abs. 4 vom Fachverbandsausschuss mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Der Beschluss des Fachverbandsausschusses über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(6) In den Fällen des § 14 Abs. 2 können die Präsidien der Landeskammern zur Bedeckung von besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß Abs. 4 nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen aufgrund eines Antrags der(s) Fachvertreter(s) eine Sondergrundumlage beschließen. Vor der Beantragung der Sondergrundumlage durch die Fachvertreter ist der Fachverband rechtzeitig vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen und die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise zu erkunden.

(7) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.

(8) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.

(9) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 14 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.

(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:

1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,

2. in einem festen Betrag,

3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.

(11) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(12) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.

(13) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 10 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.

(14) Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage höchstens in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten, besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.

Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen

§ 128

(1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den Obmann oder Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.

(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2, den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer nach Abs. 2 sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbands nach Abs. 2 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

(4) Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 und 2 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.“

Erwägungen:

Die Beschwerde ist ausschließlich auf die behauptete Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen gestützt.

Der VfGH hat das abweisende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid war daher mangels gesetzlich gedeckter Entscheidungsgrundlage ersatzlos aufzuheben.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung lässt aufgrund der ausschließlichen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durfte daher von der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung lässt aufgrund der im Zuge der aufgezeigten Erwägungen letztlich einzig verbliebenen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durfte daher von der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung auch einheitlich beantwortet wird.

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