LVwG N LVwG-AV-1331/001-2015

LVwG-AV-1331/001-2015Tribunal administratif régional26 avr. 2016

Regest

Entziehung; Lenkberechtigung; Verkehrszuverlässigkeit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1331/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1331.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin HR Mag. Baar über die Beschwerde des Herrn SF gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 12. November 2015, Zl. KOS1-F-15263/001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 18. September 2015 hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 08.10.2015 (auf die Dauer von einem Monat) entzogen; weiters wurde bescheidmäßig angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entzugszeit einem Verkehrscoaching zu unterziehen hat.

Wie in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt wird, hat der Beschuldigte am 08.09.2015 um 08.00 Uhr den Pkw *** im Gemeindegebiet von *** auf der *** bei Straßenkilometer *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen (Ergebnis des Alkomattests am 08.09.2015 um 09.02 Uhr 0,52 mg/l, die Rückrechnung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg für den Zeitpunkt 08.09.2015 um 08.00 Uhr ergab einen Atemluftalkoholwert von 0,57 mg/l).

In seiner Vorstellung gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer ausgeführt, zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle sei sein Pkw nicht in Betrieb gewesen.

Die Verwaltungsbehörde hat diesem Rechtsmittel keine Folge gegeben und den Bescheid vom 18. September 2015 mit Bescheid vom 12. November 2015 in vollem Umfang bestätigt.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, in dem wegen desselben Vorfalls gegen ihn geführten Strafverfahren werde ihm vorgeworfen, mit seinem Fahrzeug geflüchtet zu sein. Dies sei eine Lüge und frei erfunden. Er wolle ausdrücklich betonen, dass er auf dem Parkplatz über Nacht Rast gemacht habe und nicht als Lenker am Straßenverkehr teilgenommen habe.

Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 08.09.2015 wurde der Beschwerdeführer von einem Zeugen glaubhaft beschuldigt, sein Fahrzeug um 08.00 Uhr in Betrieb genommen zu haben. Beim Eintreffen der Polizeibeamten wollte der Beschwerdeführer in Richtung Autobahn flüchten, konnte dann aber eingeholt und von seinem Vorhaben abgebracht werden. Er gab an, er sei nicht gefahren, sondern habe nur den Motor gestartet, da es sonst im Auto kalt werde.

Der am 08.09.2015 um 09.02 Uhr durchgeführte Alkotest mittels Alkomat ergab einen Atemluftalkoholwert des Beschwerdeführers von 0,52 mg/l; laut amtsärztlichem Gutachten vom 16.09.2015 ergibt dies für den Zeitpunkt 08.09.2015 um 08.00 Uhr einen Blutalkoholwert von 1,14 %o, dies entspricht einem Atemluftalkoholwert von 0,57 mg/l.

In dem gegen ihn wegen desselben Vorfalls geführten Verwaltungsstrafverfahren hat der Beschuldigte bei seiner Einvernahme am 06.10.2015 angegeben, er habe das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen, sondern lediglich den Motor gestartet, da es im Fahrzeug sehr kalt gewesen sei. Es sei nicht richtig, dass er geflüchtet sei, als die Polizeistreife eingetroffen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Gemäß § 26 Abs. 1 FSG ist dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 b StVO 1960 begangen wird, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

Gemäß § 99 Abs. 1 b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 800,-- bis € 3.700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1 b StVO 1960 begangen hat.

Im vorliegenden Fall wird der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt (nämlich dass der Beschwerdeführer am 08.09.2015 um 08.00 Uhr den Pkw *** im Gemeindegebiet von *** auf der *** bei Straßenkilometer *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,57 mg/l) in Betrieb genommen hat) seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.

Er macht lediglich geltend, er habe damals das Fahrzeug weder gelenkt noch sei er damit geflüchtet.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits das Ingangsetzen des Motors eines Kraftfahrzeuges eine Inbetriebnahme darstellt (VwGH 15.11.2000, 2000/03/0237), und zwar auch dann, wenn das Ingangsetzen des Motors nur zu dem Zweck erfolgen soll, dass die Heizung des Pkw eingeschaltet werden kann (VwGH 29.04.1976, 2264/75), wobei der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich angab, er sei nicht gefahren, sondern habe nur zu Heizzwecken den Motor des Pkws gestartet.

Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (der Alko-Test um 09.02 Uhr ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,52 mg/l, laut Rückrechnung durch den Amtsarzt betrug der Blutalkoholwert um 08.00 Uhr 1,14 BAK, was einem Atemluftalkoholwert von 0,57 mg/l entspricht) ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG verwirklicht hat.

Was die Wertung dieses Verhaltens gemäß § 7 Abs. 4 FSG betrifft, so muss ein derartiges Verhalten als besonders gefährlich gewertet werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, da Alkohol erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen führt.

Die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers war daher auch seitens des Gerichts zu bejahen.

Was die Bemessung der Entziehungsdauer betrifft, so ist gemäß § 26 Abs. 1 FSG dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 b StVO begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen; im gegenständlichen Fall wurde somit lediglich das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß an Entziehungsdauer verhängt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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