LVwG N LVwG-AV-1472/001-2021; LVwG-AV-1416/001-2021

LVwG-AV-1472/001-2021; LVwG-AV-1416/001-2021Tribunal administratif régional21 juil. 2022

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Kostenvorauszahlungsauftrag; Akzessorietät;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1472/001-2021; LVwG-AV-1416/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1472.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden der A GmbH, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26. Juli 2021, *** (LVwGAV1416/001-2021), und vom 5. August 2021, *** (LVwG-AV-1472/001-2021, jeweils betreffend Vorauszahlung der Kosten von Ersatzvornahmen, zu Recht erkannt:

I.Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

II.Gegen diese Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 4 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 i.d.g.F.)

§§ 13 Abs. 1 und 2, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2020, ***, trug die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: die belangte Behörde), gestützt auf § 138 Abs. 1a und 6 iVm. § 50 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) der A GmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin) als Wasserberechtigter auf, binnen näher genannter Fristen insbesondere im Bereich des Grundstücks Nr. *** aus dem Umgehungsgerinne (Grundstück Nr. *** KG ***) abgebrochenes Erdreich und Mauerwerk inklusive einem Geotextil zu entfernen sowie die desolate linksseitige, ca. 8 m lange Ufermauer des Gerinnes zu sanieren.

Ein Ausspruch gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) erfolgte nicht.

1.2. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Februar 2021, LVwG-AV-40/001-2021, wies das Gericht (durch einen anderen Richter) die Beschwerde der A GmbH unter Setzung einer neuen Leistungsfrist als unbegründet ab.

1.3. Nach Androhung der Ersatzvornahme nach Ablauf der vom Gericht bestimmten Fristen erließ die belangte Behörde die Bescheide vom 26. Juli 2021, ***, und vom 5. August 2021, ***, welche jeweils einen Auftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG zur Vorauszahlung der Kosten der Vollstreckung der mit Bescheid vom 1. Dezember 2020, ***, „in der Fassung des Erkenntnisses“ des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Februar 2021, LVwG-AV-40/001-2021, aufgetragenen Leistungen, zum Inhalt haben.

1.4. Gegen beide Kostenvorauszahlungsbescheide (der eine betreffend einen Betrag von € 663,- für die Entfernung der Materialien aus dem Gerinne, der zweite betreffend einen Betrag von € 73.834,- für die Sanierung der Ufermauer) erhob die A GmbH rechtzeitig Beschwerden, in denen die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aus verschiedenen Gründen geltend gemacht und deren ersatzlose Behebung begehrt wird.

1.5. Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, ***, behob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Februar 2021, LVwG-AV-40/001-2021; es fehlten Feststellungen, aus denen sich die Zurechnung der in Rede stehenden Analgen zu einem Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin und damit deren Instandhaltungsverpflichtung ableiten ließe.

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt resultiert aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie des Gerichts und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung über die Beschwerden der A GmbH von folgender Erwägung leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

VVG

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

VwGVG

§ 13.

(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(…)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist

oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die

angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu

erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag

auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der

anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines

Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere

Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien

ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den

angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)

zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit

gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

In den vorliegenden Fällen richten sich die Beschwerden einer Partei gegen zwei im Vollstreckungsverfahren betreffend dieselbe Entscheidung ergangene Kostenvorauszahlungsbescheide. Da, wie zu zeigen sein wird, die rechtliche Beurteilung in beiden Angelegenheiten dieselbe ist, kann die Entscheidung zweckmäßigerweise unter einem ergehen.

Ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs 2 VVG stellt zwar keine Voll-streckungsverfügung dar, doch teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird. Der Kostenvorauszahlungsauftrag teilt das rechtliche Schicksal der Vollstreckung. Wäre eine Vollstreckungsverfügung (auch wegen nachträglich eingetretener Umstände) unzulässig, darf somit auch kein Kostenvorauszahlungs-auftrag erteilt werden (vgl. VwGH 21.05.2007, 2004/05/0225).

Aufgrund der Entscheidung des VwGH vom 30. Juni 2022 ist der für das gegen-ständliche Vollstreckungsverfahren maßgebliche Vollstreckungstitel weggefallen, Das Gericht hat neuerlich über die nun wieder unerledigte Beschwerde (gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2020) zu entscheiden. Dieser kommt gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu, zumal eine Entscheidung im Sinne des § 13 Abs. 2 leg. cit nicht erfolgt ist. Daraus folgt, dass gegenwärtig eine Vollstreckung der in Rede stehenden Leistungen nicht zulässig ist, was das Gericht im Rahmen der Sache der Angelegenheit und ausgehend von der Sach- und Rechtslage in seinem Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen hat (zur Prüfbefugnis des Gerichts vgl. zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 24.04.2018, Ra 2017/17/0895).

Damit erweisen sich aber auch die vom Schicksal der Vollstreckung abhängigen Bescheide gemäß § 4 Abs. 2 VVG als unzulässig und sind ersatzlos zu beheben.

Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG nicht, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war vorliegend nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine klare bzw. durch die Rechtsprechung hinreichend geklärte (vgl. die angeführten Belege) Rechtslage zu stützen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht zulässig.

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