Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-412/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.07.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.412.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06.04.2022, Zl. ***, betreffend Abweisung von Anträgen auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Mit Schriftsatz vom 8.9.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: Belangte Behörde) insgesamt 15 auf das Waffengesetz 1996 (WaffG) gestützte Anträge, von denen im gegenständlichen Verfahren die nachstehenden maßgeblich sind:
„[…]
10. Antrag auf Erhaltung des „Zubehör“ Eintrages auf neu ausgestellte Waffenbesitzdokumente gem. § 23 Abs. 3 WaffG 1996 sowie § 58 Abs. 4 und 17.
[…]
12. Antrag auf Erweiterung der WBK bezugnehmend auf § 23 Abs. 2 WaffG 1996 um vier weitere Plätze mit der Begründung der Jagdausübung.
[…]
13. Antrag auf Erweiterung der WBK um einen Platz der Kategorie A gem. § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG 1996 bezugnehmend auf § 17 Abs. 3 WaffG 1996.
[…]“
Den Antragspunkt 12. begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er Besitzer einer Jagdkarte sei und das Ausgehrecht in der Genossenschaftsjagd B sowie Eigenjagd C besitze und in Zukunft als Aufsichtsjäger tätig sein werde. Die Jagd mittels einer jagdlichen Selbstladebüchse wäre von großem Vorteil, um möglichst effizient jagen zu können. Hierbei könne sehr schnell ein Folgeschuss auf ein Stück Wild oder eben auch auf ein zweites Stück abgegeben werden, ohne die Waffe für den Repetiervorgang aus der Schulter nehmen und neu visieren zu müssen. Dasselbe Beispiel lasse sich auch auf die Bejagung von z.B. Krähen anwenden. Eine jagdliche Selbstladeflinte wäre von erheblichem Vorteil, um „entsprechend Strecke machen zu können“. Ferner sei etwa bei der Fuchsjagd die Fallenjagd nicht außer Acht zu lassen. Hierzu gehöre auch der Fangschuss. Um diesen ohne viel Beunruhigung im Jagdrevier durchführen zu können, sei eine Kleinkaliberpistole unumgänglich. So könnten die Felle weiter verwertet werden und würden nicht zerstört werden. Bei der Schalenwildjagd wiederum sei eine großkalibrige Selbstladepistole das „Mittel der Wahl“. Die Wirkung einer Waffe im Kaliber 9x19 mm sei nicht ausreichend um Schwarzwild zur Strecke zu bringen. Es würden sich keine solchen Waffen im Besitz des Beschwerdeführers befinden, die belegten Plätze seien mit Sport- und Trainingswaffen belegt.
Den Antragspunkt 13. begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er seit 2017 Beamter der Militärpolizei des Österreichischen Bundesheeres sei. Soldaten der Militärpolizei seien auf Grund ihrer spezifischen Aufgabenstellungen erhöhter Gefährdung ausgesetzt. Einsätze wie der Terroranschlag am 2.11.2020 oder die Flüchtlingskrise 2015 würden ein intensives Training lebenswichtig machen. Um die Gefährdung unbeteiligter Personen möglichst auszuschließen, müsse eine besonders intensive und realitätsnahe Schießausbildung der Militärpolizisten durchgeführt werden. Auf Grund der finanziellen Lage des Bundesheeres würden die Trainingseinheiten jedoch zu kurz kommen. Privates Training sei deshalb unumgänglich. Dienstlich zugewiesene Waffen dürften nicht für privates Training verwendet werden. Es werde somit eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte um einen Platz nach § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG beantragt, um das Training und die Einsatzfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies würde auch der Allgemeinheit dienen.
1.2. Mit Bescheid vom 6.4.2022, ***, wies die belangte Behörde alle drei hier gegenständlichen Anträge, nämlich die „Antragspunkte“ 10, 12 und 13, unter Anwendung von § 10, § 17 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2 und § 58 Abs. 4 und 13 WaffG ab.
In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst den Inhalt des Antrages vom 8.9.2021 wieder und führte dann zu „Antragspunkt 10“ aus, dass gemäß § 58 Abs. 4 WaffG lediglich die waffenrechtlichen Bewilligungen unberührt blieben, welche vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes idF BGBl. I Nr. 43/2010 erteilt worden seien, somit die waffenrechtlichen Bewilligungen, welche vor dem 1.10.2012 ausgestellt worden seien. Die Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers, Nr. ***, auf welcher der Eintrag „Zubehör bewilligt“ erstmals erfasst worden sei, sei mit 17.10.2014 ausgestellt worden, dementsprechend nach dem 1.10.2012.
Zu „Antragspunkt 12“ führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Inhaber zweier waffenrechtlicher Bewilligungen sei (Waffenpass Nr. *** und Waffenbesitzkarte Nr. ***), welche den Beschwerdeführer insgesamt zum Besitz und Erwerb von 15 Schusswaffen der Kategorie B ermächtigen würden. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits im Besitz von 15 Schusswaffen sei und somit das bewilligte Kontingent vollends ausgefüllt hätte, sei die belangte Behörde der Auffassung, dass es zumutbar erscheine, mit besagter genehmigter Waffenanzahl das Auslagen für den sportlichen und jagdlichen Bedarf zu finden. Im Hinblick auf die Bedarfsbegründung für die Anschaffung einer Kleinkaliberselbstladepistole zur Fangschussabgabe bei der Fallenjagd sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Besitzer einer Pistole der Marke Glock, Mod. 17, Kal. 9mm sei, welche mit Hilfe der Anwendung eines Wechselsystems zu einer Pistole mit einem Kaliber .22lr umgebaut werden könne, sodass besagte Schusswaffe auch als Kleinkaliberselbstladepistole Verwendung finden könne. Bezugnehmend auf die Bedarfsbegründung zur Anschaffung einer Großkaliberselbstladepistole für das Nachsuchen und den Fangschuss bei Verkehrsunfällen sei festzuhalten, dass dies mit der im Besitz des Beschwerdeführers stehenden Pistole Glocke, Mod. 17, Kal. 9mm, zu bewältigen sei. Auf Grund des Gefahrenpotentials sei die Anzahl an zu genehmigenden Schusswaffen grundsätzlich auf eine relativ geringe Zahl zu begrenzen, da sich durch den Besitz von mehr Waffen auch ein höheres Gefahrenpotential ergebe.
Zu „Antragspunkt 13“ sei auszuführen, dass es sich bei einer Flinte mit Vorderschaftrepetiersystem um eine vom Gesetzgeber verbotene Waffe gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG handle, die nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich nicht im Besitz von Privatpersonen sein sollte, weil von diesen Waffen eine gegenüber anderen Schusswaffen höhere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe. Es könne bei der waffenrechtlichen Abwägung der privaten Interessen (hier:) am Erwerb, dem Besitz und dem Führen einer (verbotenen) Waffe gegenüber dem gegenläufigen öffentlichen Interesse ein privates Interesse grundsätzlich dann nicht zum Durchbruch kommen, wenn es der Partei angesichts des gravierenden öffentlichen Interesses (vgl. insbesondere § 10 WaffG 1996) zuzumuten sei, ihre Interessenslage auf anderem Weg zu verfolgen. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass berufliche Anforderungen von Organen der Militärpolizei nur durch privates Training mit privaten (verbotenen) Waffen erreicht werden könnten. Dass eine rasche und handlungssichere Handhabung der Dienstwaffe nicht durch dienstlich vorgenommene Übungseinheiten ausreichend sichergestellt sei, erscheine nicht denkbar. Auch die Notwendigkeit privaten Trainings zur Verhinderung von Lebensgefahr im Zuge eines Terroranschlages oder einer Flüchtlingskrise vermöge die Behörde nicht zu überzeugen. Dies deshalb, da es nicht im öffentlichen Interesse liegen kann, dass – wie behauptet – eine Gefahrenabwehr in außergewöhnlichen Gefahrensituationen nicht durch dienstliche Ausbildungen gewährleistet werden könne. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein derart durchgeführtes privates Training mit einer verbotenen Waffe für sämtliche Einsatzsoldaten der Militärpolizei notwendig sein müsste. Ein privates Interesse an einem Training mit einer verbotenen Waffe – möge dies auch teilweise dienstliche Pflichten erleichtern – erscheine sohin nicht als überwiegendes berechtigtes Interesse gegenüber den öffentlichen Interessen, welche eine Geringhaltung der Verbreitung von Flinten mit Vorderschaftrepetiersystem zum Schutz der Bevölkerung zum Ziel haben. Die gegenläufige Ansicht würde das in § 17 WaffG 1996 klar zum Ausdruck gebrachte öffentliche Interesse, den Besitz von Waffen wegen deren Gefährlichkeit gering zu halten, in nicht mehr verhältnismäßiger Weise beeinträchtigen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zu Spruchpunkt 2. des Bescheides zunächst im Wesentlichen ausgeführt, dass die 13 genehmigungspflichtigen Waffen der Waffenbesitzkarte speziell für den Wettkampf optimierte Sportgeräte seien, welche für eine sichere, traditionelle und waidmännische Jagdausübung nicht geeignet wären. Die zwei durch den Waffenpass begründeten Waffen seien reine Selbstverteidigungswaffen, welche für die Jagd nicht geeignet seien. Der Beschwerdeführer würde insgesamt 9 Stück Waffen nach § 17 Abs. 1 Z 7, 8 bzw. 11 WaffG besitzen, hinzu kämen 4 Stück Waffen der Kategorie B, welche auf Grund des Kalibers gegen § 95 Abs. 1 Z 2 NÖ Jagdgesetz verstoßen würden und somit nicht für die Jagd einsetzbar seien. Schließlich würde der Beschwerdeführer über zwei Stück Waffen der Kategorie B verfügen, welche speziell für den Wettkampf optimiert seien und für eine sichere, traditionelle und waidmännische Jagdausübung nicht geeignet wären. Die angeführten Sportgeräte würden im Ergebnis nicht den gesetzmäßigen Ansprüchen entsprechen, um für die Jagdausübung genutzt werden zu können.
Die Glock, Mod. 17, Nr. ***, sei eine Waffe der Kategorie A, welche somit nicht zur Jagdausübung verwendet werden dürfe. Ein zu dieser Waffe gehörendes Wechselsystem wäre ebenso eines der Kategorie A. Gemäß § 23 Abs. 3 WaffG sei ein wesentlicher Bestandteil (Wechselsystem) nicht mehr an eine Basiswaffe gebunden. Durch ein Auseinandernehmen der Glock 17 bleibe diese aber nach wie vor eine „ganze“ funktionsfähige Waffe mit dem Problem einer „Platzüberschreitung“. Das Zusammensetzen von Wechselsystemen sei nur auf behördlich genehmigten Schießstätten zulässig, ein Jagdrevier sei aber kein behördlich genehmigter Schießplatz. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass nach § 95 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz die Mindestenergie von Faustfeuerwaffenkalibern für den Fangschuss auf Schalenwild mit 250 Joule beziffert werde. Das Kaliber 9x19 mm befinde sich an der Untergrenze der geforderten Energie. Für den Fangschuss auf ein angefahrenes Stück Rehwild würde dies zwar ausreichen, bei Schwarzwild jedoch nicht. Eine Waffe mit dem Kaliber „45 Acp“ oder „10 mm Auto“ wäre in einem solchen Fall „das Mittel der Wahl“. Begründet werde der Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte um vier Plätze für genehmigungspflichtige Waffen der Kategorie B mit der Jagdausübung. Von einer weiteren Erhöhung des Gefährdungspotentials sei nicht auszugehen.
Zu Spruchpunkt 3. des Bescheides wird nach Zitierung diverser Bestimmungen des WaffG zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Beamter und Einsatzsoldat der Militärpolizei des Österreichischen Bundesheeres sei. Weiters sei er ausgebildeter Präzisionsschütze. Diese Tatsache stelle eine erhöhte Anforderung an Training dar und rechtfertige die im Antrag beschriebenen privaten Trainingseinheiten, weil ein Fähigkeitserhalt auf diesem Niveau parallel zum täglichen Dienst kaum umsetzbar sei. Damit liege ein überwiegendes berechtigtes Interesse vor. Teil der Ausrüstung beim Bundesheer sei eine Vorderschaftrepetierflinte, welche jedoch für das Training in der Freizeit nicht verwendet werden dürfe. Der Beschwerdeführer hätte sich weiters einer „erweiterten Verlässlichkeitsüberprüfung“ unterziehen müssen, weshalb von einem verantwortungsvollen, sicheren und vor allem rechtssicheren Umgang mit Waffen auszugehen sei.
1.3. Weitere Feststellungen:
1.3.1. Der Beschwerdeführer A, geb. am ***, ist Soldat beim Österreichischen Bundesheer und bei der Militärpolizei eingesetzt. Er ist Inhaber eines Waffenpasses Nr. ***, mit dem das Führen von zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B genehmigt wurde, sowie einer Waffenbesitzkarte Nr. ***, die zum Besitz von 13 Schusswaffen der Kategorie B ermächtigt. Der Beschwerdeführer ist im Besitz von 15 Stück Schusswaffen der Kategorie B.
3. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat Einsicht genommen in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, darin inliegend insbesondere der Antrag vom 8.9.2021 samt Lichtbildbeilagen diverser Magazine, ein Parteiengehör vom 11.3.2022, der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerde.
4. Rechtslage:
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG) lauten auszugsweise:
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
[…]
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
(2) […]
(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.
[…]
§ 20. (1) […]
(1a) Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.
[…]
§ 23. (1) […]
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
(2a) – (2c) […]
(3) Zusätzlich zu der in Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Schusswaffen ist der Erwerb und Besitz der doppelten Anzahl an wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie B erlaubt. Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.“
4.2. § 95 NÖ Jagdgesetz lautet auszugsweise:
(1) Alle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten:
(2) Ausgenommen von diesen Verboten ist die Verwendung von Langwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf in Kastenfallen gefangenes Schwarzwild und von Faustfeuerwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild und Haarraubwild, sofern für Schalenwild die Geschoßenergie (E0) mindestens 250 Joule, der Kaliberdurchmesser bei Faustfeuerwaffen mindestens 8,5 mm betragen.
5. Erwägungen:
5.1. Zum Umfang der Beschwerde ist zunächst auszuführen, dass sich diese ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nach lediglich auf Spruchpunkt 2. und 3. des angefochtenen Bescheides bezieht. So ist sowohl der Beschwerdebegründung als auch den Beschwerdeanträgen (nur) ein Vorbringen im Hinblick auf die zwei genannten Spruchpunkte zu entnehmen. Da es sich bei den drei Spruchpunkten des Bescheides um trennbare Absprüche handelt, war festzustellen, dass Spruchpunt 1. unbekämpft geblieben ist, weshalb in Folge der Bescheid lediglich in Bezug auf die Spruchpunkte 2. und 3. zu überprüfen war.
5.2. Im Antragspunkt 12. begehrt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 2 WaffG eine Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um vier Plätze und begründet dies mit der Ausübung der Jagd.
5.2.1. Der Beschwerdeführer ist bereits im Besitz eines Waffenpasses (für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen) sowie einer Waffenbesitzkarte (für 13 genehmigungspflichtige Schusswaffen). Auch auf Grund des Wortlauts des Antrages ist für diesen Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 WaffG 1996 alleine relevant. Hierbei kommt nach der Rechtsprechung die Wertung des Gesetzgebers zum Tragen, dass die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei festgelegt ist und davon nur ausnahmsweise im Wege des Ermessens abgewichen werden darf (vgl. VwGH 6.4.2016, Ra 2015/03/0073, mwN). Dabei ist es nicht maßgeblich, mit welchem Rechtfertigungsgrund es bereits zu einer Erweiterung der Waffenbesitzkarte über zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen hinaus in der Vergangenheit gekommen ist. Wurde eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte in der Vergangenheit mit der Rechtfertigung „Schießsport“ begründet, so ist im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 2 WaffG selbst dann, wenn der Rechtfertigungsgrund „Jagd“ das erste Mal für eine beabsichtigte Erweiterung geltend gemacht wird, die Ermessensbestimmung anzuwenden.
5.2.2. Nach § 10 WaffG sind bei der Anwendung der Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Das Ermessen ist im Sinne des WaffG nach den Gesichtspunkten des § 10 WaffG streng zu handhaben (vgl. VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130). Das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ist sehr hoch zu veranschlagen.
Zusätzlich ist vom Antragsteller eine Rechtfertigung für eine größere Anzahl von Waffen glaubhaft zu machen. Dabei trifft diesen eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Ihm obliegt es, um einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft zu machen, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (vgl. VwGH 7.2.2018, Ra 2017/03/0101).
Die Genehmigung weiterer Schusswaffen der Kategorie B für die Jagd setzt voraus, dass der Antragsteller deren konkrete Notwendigkeit für seine jagdlichen Bedürfnisse glaubhaft macht (vgl. VwGH 22.7.2004, 2001/20/0350).
5.2.3. Der Beschwerdeführer rechtfertigt seinen Antrag dahingehend, dass er eine Selbstladebüchse für Drückjagden und zur Schwarzwildbejagung, eine Selbstladeflinte zur Krähen- und Taubenbejagung, eine Kleinkaliberselbstladepistole zur Fangschussabgabe bei der Fallenjagd und eine Großkaliberselbstladepistole für Nachsuchen und Fangschuss bei Verkehrsunfällen benötige. Begründet wird der Antrag im Wesentlichen damit, dass sich die Jagd für den Beschwerdeführer unter Verwendung der vier beantragten zusätzlichen Waffen zweckmäßiger gestalten würde (arg. „von großem Vorteil“, „von erheblichem Vorteil“, „immense Vorteile“, „Mittel der Wahl“).
Hierbei ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach jeglichem Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamem Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015//03/0071, mwH). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls durch den ihm ausgestellten Waffenpass bereits über die Berechtigung zum Führen von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen verfügt. Außerdem hat er in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass das „Kaliber 9x19 mm“ – somit jenes seiner zwei genehmigten Schusswaffen – sich „an der Untergrenze der geforderten Energie“ befinde, woraus zu schließen war, dass für den beantragten Zweck ausreichend Energie bereitgestellt wird. Ferner hat das Landesverwaltungsgericht NÖ in einer vergleichbaren Entscheidung festgestellt, dass die Bejagung von Krähenvögel auch „mit einer Flinte der Kategorie D möglich“ sei (vgl. LVwG NÖ 1.10.2015, LVwG-AV-448/001-2015).
Auch wenn es mitunter für den Beschwerdeführer eine Erleichterung bei der Jagd darstellen würde, könnte er die gegenständlich beantragten Waffen verwenden, so ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass diese Waffen für die Jagdausübung nachgerade notwendig wären und er mit nicht genehmigungspflichtigen Jagdwaffen nicht das Auslagen finden könnte. Eine reine „Zweckmäßigkeit“ der Verwendung der beantragten Waffen bei der Jagd ist für eine Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG nicht ausreichend.
5.2.3. Zusätzlich handelt es sich – wie dargelegt – um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Gemäß Art. 130 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Die Entscheidung der belangten Behörde zu Spruchpunkt 2. erweist sich für das erkennende Gericht im Ergebnis im Einklang mit den oben angeführten Vorgaben.
5.3. In Antragspunkt 13. begehrt der Beschwerdeführer die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte um einen Platz der Kategorie A gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG („Flinten mit Vorderschaftrepetiersystem“).
5.3.1. Der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen bzw. auch deren Einfuhr und Führen verlangt keine bloße „Rechtfertigung“, sondern eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG (vgl. 21.6.2017, Ra 2017/03/0050). Nach § 17 Abs. 3 WaffG haben die Waffenbehörden Ermessen, verlässlichen Menschen Ausnahmebewilligungen für verbotene Waffen und Munition zu erteilen, wenn diese ein „überwiegendes berechtigtes Interesse“ an solchen Waffen haben. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0051, und die Ausführungen zu Pkt. 5.2.2.).
Es obliegt dem Antragsteller, im Verfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw. Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0050).
5.3.2. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag zunächst damit, dass er in seiner Freizeit privat für seine berufliche Tätigkeit als Militärpolizist trainieren müsse und deshalb die beantragte verbotene Waffe benötige. Er hätte also ein „berufliches“ Interesse an der beantragten Erweiterung der Waffenbesitzkarte. Dazu ist auszuführen, dass es grundsätzlich Aufgabe des Dienstgebers ist dafür zu sorgen, Dienstnehmer mit Sachmitteln dergestalt auszustatten, dass sie ihren beruflichen Anforderungen im Umfang, wie sie vom Dienstgeber verlangt werden, nachkommen können. Es kann jedenfalls nicht im Sinne der (restriktiven – vgl. VwGH 10.2.2022, Ra 2021/03/0291) Regelungen des WaffG sein, dass ein Militärpolizist und Angehöriger des Österreichischen Bundesheeres seine beruflichen Schießverpflichtungen lediglich dann erfüllen kann, wenn ihm hierfür die Erlaubnis zum Besitz einer (privaten) verbotenen Waffe erteilt wird. Der Zweck, wonach das WaffG Regelungen der inneren Organisation des Bundesheeres (und damit Regelungen über die dienstliche Verwendung von Schusswaffen von Soldaten zu Übungszwecken) zu komplementieren oder auch kompensieren hätte, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Im Ergebnis erschöpft sich die Begründung des gegenständlichen Antrages darin, dass das dienstliche Training des Beschwerdeführers an der vom Bundesheer als Dienstgeber zur Verfügung gestellten Vorderschaftrepetierflinte als Dienstwaffe in der Freizeit an einer vergleichbaren privaten Vorderschaftrepetierflinte weitergeführt werden kann.
Für das erkennende Gericht ist das geltend gemachte Interesse des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht „überwiegend“ im Sinne der Anforderungen der Rechtsprechung. Zunächst ist das Training an der Dienstwaffe während der Dienstzeit durchzuführen, in der dem Beschwerdeführer diese von seinem Dienstgeber auch zur Verfügung gestellt und auch – wenn auch nicht im vom Beschwerdeführer als wünschenswert erachteten Umfang – ermöglicht wird. Ferner ist speziell bei der Frage des Besitzes von verbotenen Waffen ein strenger Maßstab anzulegen, zumal der Gesetzgeber durch die Einteilung in die verschiedenen Kategorien von Schusswaffen mit unterschiedlichen Bewilligungsvoraussetzungen auch verschiedene Maßstäbe angelegt wissen möchte. Schließlich bringt der Beschwerdeführer selbst vor, zwei seiner Waffen zu Trainingszwecken so weit als möglich wie die in Rede stehende Dienstwaffe konfiguriert zu haben, um auch in der Freizeit trainieren zu können. Daraus ist abzuleiten, dass das geltend gemachte private Interesse das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren fallbezogen nicht überwiegt.
5.4. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet, sie war deshalb abzuweisen.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil eine solche eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und die überdies nicht beantragt wurde.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.