Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-977/001-2019
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.07.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.977.001.2019
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A, der B, des C und des D in *** sowie der E in ***, alle vertreten durch die F Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04.06.2019, ***, mit dem über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.02.2019, ***, betreffend das Bauvorhaben der G GmbH, vertreten durch H, Rechtsanwalt in ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) entschieden wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert wird, dass die von der mitbeteiligten Partei im Beschwerdeverfahren vorgelegten verbesserten und präzisierten Projektsunterlagen zum Bauvorhaben, bestehend aus
-dem hydrologischen Gutachten und Versickerungskonzept der I GmbH vom 05.10.2020,
-dem Einreichplan der J gmbH vom 28.09.2020,
-der statischen Vorbemessung der K GmbH vom 30.04.2018 und
-der statischen Stellungnahme des L vom 13.10.2020,
welche mit der Bezugsklausel versehen sind, Bestandteil der Bewilligung werden. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt und wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Schreiben vom 22.12.2017, bei der Stadtgemeinde *** eingelangt am 28.12.2017, beantragte die G GmbH in *** (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) unter Vorlage von Plänen und Beschreibungen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 15 Wohneinheiten auf der Liegenschaft ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Seitens der Baubehörde erster Instanz erging nach Vorprüfung der vorgelegten Einreichunterlagen mit Schreiben vom 24.09.2018 eine „Information/Verständigung“ über das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Bauvorhaben. Den Parteien bzw. Nachbarn wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Verständigung schriftlich Einwendungen zu dem Vorhaben bei der Baubehörde einbringen zu können, sowie auf die Präklusionsfolgen i.S. des § 42 AVG ausdrücklich hingewiesen.
Dieses Schreiben wurde Herrn A, Frau B, Herrn C, Frau E und Herrn D (im Folgenden: Beschwerdeführer) zugestellt und langten bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** am 09.10.2018 fristgerecht die schriftlich ausgeführten Einwendungen der nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ein.
Die Beschwerdeführer nahmen in ihrem Einwendungsschreiben u.a. auch auf eine auf dem Nachbargrundstück des Baugrundstückes (Gst.Nr. ***) erteilte Baubewilligung für eine Wohnhausanlage mit 12 Wohneinheiten und 18 Tiefgaragenstellplätzen Bezug, setzten sich mit dem Flächenwidmungsplan (Stand: März 2018) und dem Bebauungsplan (Stand: Juni 2018) im Detail auseinander und stellten die Lage sowie die Bebauung ihrer Nachbargrundstücke dar.
Die Beschwerdeführer führten u.a. aus, dass das Grundstück „A“ (Gst.Nr. ***, EZ ***) im Süden unmittelbar an das Baugrundstück angrenze. Die auf diesem Grundstück errichteten Gebäude seien nicht unterkellert und würden auf Erschütterungen und Veränderungen der Grundwasser- wie auch Tagwassersituation empfindlich regieren. Die Grundstücke „B und C“ (Gst.Nr. ***, EZ ***), „E“ (Gst.Nr. *** und ***, EZ ***) und „D“ (Gst.Nr. ***, EZ ***) würden im Osten unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen. Auf dem Grundstück „E“ sei das ehemalige *** errichtet worden. Dieses Gebäude sei als besonders schützens- und erhaltenswert eingestuft worden, sei nicht unterkellert und reagiere ebenfalls empfindlich auf Erschütterungen und Veränderungen der Grundwasser- wie auch Tagwassersituation empfindlich. Überdies befinde sich diese Liegenschaft in einer Schutzzone mit schutzwürdigen Objekten.
Alle Einschreiter – so die Beschwerdeführer zusammengefasst weiter in ihrem Einwendungsschreiben bezogen auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben –seien in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 verletzt, da das Bauvorhaben
-(durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstige Versickerungswässer) die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit der Bauwerke auf ihren Liegenschaften beeinträchtige,
-zu unzulässigen (über die Benützung der Gebäude zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung hinausgehenden) Emissionen führe,
-die gesetzlichen Regelungen betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich und die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe verletzte, wodurch der Lichteinfall im Sinn des § 6 Abs 2 Z 2 NÖ BO für Hauptfenster der zulässigen (bestehenden und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude beeinträchtigt sei, und
-jedenfalls hinsichtlich des Grundstückes „E“ die Standsicherheit des Gebäudes (des ehemaligen ***) massiv beeinträchtigt werde.
Die Einwendungen werden in weiterer Folge noch näher ausgeführt, wird darüber hinaus die Einholung eines Schutzzonengutachtens (das Baugrundstück befinde sich in einer Pufferzone, für die die Bestimmungen über Schutzzonen gelten würden) gefordert und werden Bedenken geäußert, ob die Verkehrssicherheit (vor allem für Fußgänger und Radfahrer) gewährleistet werde.
Die Einwendungen würden eklatante Missachtungen der Baubestimmungen aufzeigen und sei die Baubehörde verpflichtet, diese auch unabhängig von der Parteistellung der Beschwerdeführer von Amts wegen wahrzunehmen.
Seitens der Baubehörde wurde auf die Einwendungen der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.12.2018 repliziert. Den Beschwerdeführern wurde damit Parteiengehör eingeräumt und machten diese davon mit der bei der Baubehörde am 03.01.2019 eingelangten Stellungnahme, datiert mit 08.10.2018, Gebrauch.
Mit Bescheid vom 27.02.2019 wurde der mitbeteiligten Partei schließlich die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Neubau einer Wohnhausanlage mit 15 Wohneinheiten und Abbruch von Nebengebäuden“ auf dem Grundstück in ***, ***, Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen und Anträge der Beschwerdeführer wurden zum einen als unbegründet abgewiesen (u.a. Standsicherheit der Gebäude, Trockenheit der Gebäude durch die Versickerung der Niederschlagswässer, Belichtung der Hauptfenster, Emissionsbelastung durch Abstellplätze), zum anderen als unzulässig zurückgewiesen (u.a. Trockenheit der Gebäude durch die Veränderung der Grundwassersituation, Verkehrssituation, Widerspruch zu den Bebauungsbestimmungen in Bezug auf das 3. Obergeschoß, Bedenken betreffend Schutzzone und Ortsbild).
Die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.06.2019, ***, als unbegründet ab bzw. unzulässig zurückgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Im Detail wurden die Einwendungen hinsichtlich „Tragfähigkeit des Untergrundes und Trockenheit“, „Bezugsniveau“, „Bebaubarkeit“, „Bebauungshöhe“, „Gebäudehöhe“, „Emissionen“ und „Feuerwehrzufahrt“ als unbegründet abgewiesen und die Einwendungen hinsichtlich der Berufungsgründe „Schutzzone“, und „Infrastruktur, Durchfahrt und Verkehrssicherheit“ als unzulässig zurückgewiesen.
2. Zum Beschwerdevorbringen
Mit Schreiben vom 04.07.2019 haben die Beschwerdeführer auch gegen die Entscheidung der belangten Behörde ein Rechtsmittel ergriffen, in welchem sie ausführten, dass der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werde. Sie beantragten die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Bewilligung für den Abbruch und die Neuerrichtung einer Wohnhausanlage mit 15 Wohneinheiten und 23 Tiefgaragenstellplätzen auf der Liegenschaft Gst.Nr. ***, mit der Anschrift in ***, ***, abgewiesen werde, in eventu, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verwaltungssache zur Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.
Die Beschwerdeführer verwiesen zunächst auf das Bauverfahren auf der Liegenschaft ***, für welches von der mitbeteiligten Partei in Abänderung eines mit Bescheid vom 20.10.2017, ***, baubehördlich bewilligten Vorhabens aufgrund von Servituten die Änderung der Zufahrt zur Tiefgarage über eine Rampe im Südwesten und die projektierte Tiefgarage auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ *** angesucht worden sei. Sie hätten dazu umfangreiche Einwendungen erhoben. Die Baubewilligung dafür sei mit Bescheid vom 27.02.2019, ***, erteilt worden. Ihre Berufung dagegen sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2019, ***, zurück- bzw. abgewiesen worden. Dagegen hätten sie Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben.
Zum verfahrensgegenständlichen Bauverfahren führten die Beschwerdeführer nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes, der Lage ihrer Grundstücke und der möglichen Gefährdung darauf befindlicher Gebäude sowie der Festlegungen im Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan und den Bebauungsbestimmungen nochmals aus, dass sie sich in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 auf
-Nichtbeeinträchtigung der Tragfähigkeit des Untergrundes und der Trockenheit der Bauwerke auf ihren Liegenschaften,
-Schutz vor Emissionen, ausgenommen jener, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
-Einhaltung der gesetzlichen Regelungen betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich und die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, wodurch der Lichteinfall im Sinn des § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO für Hauptfenster ihrer zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude beeinträchtigt sei, und
-die Standsicherheit von Gebäuden, insbesondere des ehemaligen *** am Grundstück „E"
verletzt erachteten.
Die Beschwerdeführer monierten, dass die belangte Behörde ihre Berufung pauschal abgelehnt habe, ohne sich mit dem Vorbringen im Detail auseinanderzusetzen. Die Prüfung der Einwendungen sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Die Begründung des Bescheides stimme in einzelnen Punkten nicht mit der Einreichplanung überein. Die rechtlichen Schlussfolgerungen seien ausgehend von der vorliegenden Einreichplanung weitgehend unrichtig.
Zu den einzelnen Beschwerdepunkten wurde im Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen vorgebracht, dass es durch die Bauvorhaben *** und *** und der damit verbundenen Versiegelung des nahezu gesamten östlichen Bereiches der *** und eines Großteils der *** zwangsläufig zu einer derart massiven Veränderung der Grundwasser- wie auch der Tagwassersituation (Zu- und Abfluss) komme, dass die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von Bauwerken auf ihren Liegenschaften beeinträchtigt werde. Bereits aufgrund der Situierung der einzelnen Versickerungsflächen im Westen und im Osten des Projektgrundstückes unmittelbar angrenzend an die Liegenschaften „D", „B und C" und „A" sei eine Gefährdung von Bauwerken auf den angrenzenden Liegenschaften möglich.
Aufgrund der Versickerung der gesammelten Regenwässer auf dem Projektgrundstück komme es insbesondere bei Starkregen zu einer massiven Mehrbelastung. Es sei davon auszugehen, dass Grundwasser und Bergwasser nur auf die Nachbarliegenschaften entweichen werde, wodurch die Standsicherheit der Bauwerke auf den benachbarten Liegenschaften, etwa der Einfriedungen, gefährdet sei. Durch die Tiefgarage komme es über die gesamte Fläche des Wohnhauses und darüber hinaus zwangsläufig zu einer Unterbrechung des Wasserhorizonts. Durch diese Veränderung des Grund-/ Bergwasserspiegels besteht umso mehr die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Trockenheit und Tragfähigkeit der Bauwerke auf den angrenzenden Liegenschaften („insbesondere „D", „B und C" und „A") durch Emissionen von Regenwässer auf diese bzw. zu diesen Liegenschaften. Dabei seien ihre subjektiv-öffentliche Rechte betroffen, welche in einem Bauverfahren zu beachten seien. Ein Gutachten zu diesem Punkt liege bislang nicht vor. Dies gelte insbesondere für das auf dem Grundstück „E" unmittelbar an der Grenze zum Baugrundstück *** errichtete, nicht unterkellerte ***. Die Lage dieses Gebäudes führe dazu, dass aufgrund des Bauvorhabens, insbesondere der projektierten Geländeveränderung des Zufahrtsbereiches, der geplanten Einfriedung zum Grundstück „E" und des „Müllplatzes" sowie der Zufahrtsstraße die Tragfähigkeit des Gebäudes beeinträchtigt werde.
Das Versickerungskonzept der I GmbH lasse eine mögliche Beeinträchtigung der Grundwasser- und auch Tagwassersituation (Zu- und Abfluss) und die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von Bauwerken auf ihren Liegenschaften völlig offen. Sie hätten hierzu die Einholung eines ergänzenden Boden- und Versickerungsgutachtens beantragt, in dem ihre Einwendungen berücksichtigt werden sollten. Dieser Antrag sei jedoch offen geblieben und habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Das Baugrundstück *** weise eine grundbücherliche Fläche von 1.228 m² auf. Bei einer Bebaubarkeit von 40% sei eine Fläche von 491,20 m² bebaubar. Wie sich aus dem Lageplan ergebe, würde bereits das Hauptgebäude eine bebaute Fläche von 489,28 m² aufweisen. Aufgrund der überdachten Rampe zur Tiefgarage, die ebenfalls als bebaute Fläche gelte, komme es zu einer Überschreitung der bebaubaren Fläche.
Aus dem im Einreichplan dargestellten Nachweis der mitbeteiligten Partei gemäß § 53a Abs 1 NÖ BO 2014 ergebe sich, dass das eingereichte Bauvorhaben *** eine Gebäudehöhe aufweise, die die zulässige Bebauungshöhe von 7 m auch hinsichtlich der ihnen jeweils zugewandten Gebäudefronten übersteige.
Zumal das Dachgeschoß als Hauptgeschoß anzusehen sei, stehe daher das Ansuchen hinsichtlich der Projektierung des 3. Geschoßes im Widerspruch zur zulässigen Bebauung in der gegenständlichen Schutzzone.
Durch den Bau würden sie in ihrem Recht auf ausreichende Belichtung von Fenstern bei einer zukünftigen möglichen Bebauung ihrer Grundstücke verletzt. Durch die ihnen zugewandten Gebäudeteile des Bauvorhabens werde der Lichteinfall von 45° auf Hauptfenster ihrer zulässigen (zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude beeinträchtigt. Ein ausreichender Lichteinfall auf zulässige Hauptfenster wäre nur gegeben, wenn die mitbeteiligte Partei einen größeren als den projektierten Seitenabstand von 4,25 m einhalte, zumal die Gebäudehöhe des beantragten Bauwerks im Bereich „Ansicht Bau West“ 8,49 m betrage. Im gesamten Verwaltungsakt finde sich weder eine Begründung, warum die angenommene ausreichende Belichtung vorliege, noch weitere Ausführungen zu diesem Thema. Ihren Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens habe die Behörde ignoriert.
Gemäß den Einreichunterlagen seien die beiden Tiefgaragen, des gegenständlichen Bauvorhabens *** mit 23 Abstellplätzen und des Bauvorhabens *** mit 18 Abstellplätzen, über eine gemeinsame Zufahrt auf dem Fahnenteil der Liegenschaft *** zu erschließen. Demgemäß solle die Zu- und Abfahrt zu und von Stellplätzen erfolgen, die sowohl dem Vorhaben , für das die Herstellung von Abstellanlagen gesetzlich vorgesehen sei, als auch einem fremden Vorhaben () zuzuordnen seien. Die Ausnahmebestimmung des § 48 NÖ BO 2014 stelle lediglich auf die Nutzung von Stellplätzen ab, die einem Vorhaben nach § 63 Abs 1 NÖ BO 2014 erster Satz – somit gegenständlich dem Bauvorhaben *** – zugeordnet seien. Dies betreffe daher lediglich die 23 Abstellplätze, nicht jedoch die 18 Abstellplätze des Bauvorhabens ***. Die Zu- und Abfahrt und von weiteren, anderen Bauvorhaben zugeordneten Stellplätzen erhöhe die Emissionsbelastung durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von der Benützung der Tiefgarage des Bauvorhabens *** ausgehe, wodurch die Bewohner der angrenzenden Liegenschaften „E“, „D“ und „B und C“ in ihrer Gesundheit gefährdet, zumindest jedoch örtlich unzumutbar belästigt werden würden.
Das Projekt sei aus Sicht ihres Emissionsschutzes nicht genehmigungsfähig.
Das Baugrundstück *** befinde sich in einer Pufferzone, für die die Bestimmungen über Schutzzonen gelten würden. Eine gekuppelte Bauweise der Geragenzufahrt und insbesondere die östliche Einfriedung auf dem streifenförmigen Grundstücksteil der Liegenschaft *** an das auf dem Grundstück „E“ unmittelbar an der Grenze zum Baugrundstück *** errichtete ehemalige *** sei unzulässig.
Mit Schreiben des Stadtbauamtes der Stadtgemeinde *** vom 28.08.2019 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Eine Überprüfung der der Baubehörde zur Beurteilung vorgelegten Unterlagen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens durch den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zur Frage der möglichen Beeinträchtigung der Trockenheit und Standsicherheit der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Beschwerdeführer ergab, dass eine abschließende fachtechnische Beurteilung erst nach Vorlage ergänzender Unterlagen möglich ist.
Die mitbeteiligte Partei wurde daher aufgefordert, Versickerungsversuche im Bereich der unterirdischen Rigole durchzuführen und die Projektsunterlagen durch die Übermittlung einer detaillierten hydraulischen Dimensionierung zu ergänzen.
Parallel dazu wurde ein bautechnisches Gutachten zur Frage der Gewährleistung der Standsicherheit bewilligter bzw. angezeigter Bauwerke der Nachbarn sowie einer allfälligen Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf Hauptfenster der Nachbarn eingeholt, welches mit Schreiben vom 02.06.2020, ***, erstattet wurde. Das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde nach erfolgter Projektsergänzung mit Schreiben vom 20.05.2020, ***, vorgelegt.
Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ am 14.09.2020 übermittelt und ihnen auch die Möglichkeit eingeräumt, in die ergänzend vorgelegten Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen.
In der am 14.09.2020 in Anwesenheit von Beschwerdeführern, des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, von Vertretern der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Bauakt der belangten Behörde, auf dessen Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Verlesung der oben genannten bautechnischen und wasserbautechnischen Gutachten.
Festzuhalten ist, dass diese Verhandlung gemeinsam mit jener zu dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Geschäftszahl LVwG-AV-971/001-2019 anhängigen Beschwerdeverfahren, betreffend Umbauten am als Bauteil A bezeichneten Objekt *** durchgeführt wurde. Bezüglich des Bauteils A war mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20.10.2017, ***, die baubehördliche Bewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage mit 12 Wohneinheiten samt Tiefgarage auf der Liegenschaft ***, Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, rechtskräftig erteilt worden. Mit Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 11.04.2018, war die baubehördliche Bewilligung für die Abänderung der Zufahrtssituation zu Bauteil A, korrespondierend mit dem Bauverfahren der mitbeteiligten Partei auf dem Gst.Nr. *** (Bauteil B), beantragt worden. Auch in diesem Verfahren haben die Beschwerdeführer Rechtsmittel gegen den erst- und zweitinstanzlichen Baubescheid ergriffen, weshalb beim erkennenden Gericht dazu ein Beschwerdeverfahren anhängig war.
Auf die vom erkennenden Gericht eingeholten Gutachten wurde seitens der Beschwerdeführer mit der in der Verhandlung vorgetragenen „Gutächtlichen Information“ des M, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker in ***, vom 11.09.2020, in welchem Ausführungen zur Standsicherheit, zur Geschoßzahl, zur Ermittlung der Gebäudehöhe, zur Bebauungsdichte sowie zum Versickerungskonzept getätigt wurden, repliziert.
Im Zuge der Projekterörterung wurde die Ergänzungsbedürftigkeit der eingereichten Unterlagen zur Oberflächenentwässerung in Teilbereichen (Darstellung der Leitungsverläufe der Oberflächenentwässerung, Einbeziehung eines schmalen Grundstücksstreifens im westlichen Grundstücksbereich in den Einzugsflächenplan, Entwässerung der Zufahrtsrampe zur Tiefgarage) festgestellt und wurde seitens der mitbeteiligten Partei die Vorlage von Ergänzungsunterlagen zur Hintanhaltung von Aufstauprozessen in Aussicht gestellt.
Seitens der mitbeteiligten Partei wurde in weiterer Folge mit Schreiben vom 06.10.2020 der Antrag auf Abänderung der Tiefgaragenabfahrt betreffend den Bauteil A (***) zurückgezogen und mitgeteilt, dass dieser Bauteil zwischenzeitlich aufgrund der bestehenden Baubewilligung fertiggestellt sei und die Zufahrt zu den dortigen Garagen bleibe, wie sie ausgeführt sei. Im Parallelverfahren zu LVwG-AV-971/001-2019 wurde daher der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.02.2019, ***, mit Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 24.08.2021 ersatzlos behoben.
Der damit einhergehende Wegfall der Verbindung der Tiefgaragen der Bauteile A und B wurde im aktualisierten Einreichplan der J gmbh in *** vom 28.09.2020, Plannr. ***, dargestellt.
Die statische Unbedenklichkeit des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens wurde anhand der statischen Vorbemessung der K GmbH in *** vom 30.04.2018, ***, durch den Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen L in *** am 13.10.2020 bestätigt.
Das vorgelegte hydrogeologische Gutachten und Versickerungskonzept der I GmbH in *** vom 05.10.2020, ***, ersetzte schließlich bisher zum Bauteil B ausgefertigte Berichte, Gutachten und Stellungnahme – mit Ausnahme des Baugrundgutachtens.
Vom erkennenden Gericht wurde zum überarbeiteten und ergänzten Versickerungskonzept der I GmbH ein weiteres wasserbautechnisches (Schreiben vom 15.01.2021, ***) sowie ein hydrogeologisches Amtssachverständigengutachten (Schreiben vom 08.06.2021, ***) eingeholt. Diese Gutachten wurden den Verfahrensparteien mit der Ladung zur fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.08.2021 zur Kenntnis gebracht und ihnen auch die Möglichkeit geboten, in die neuen Projektsunterlagen beim erkennenden Gericht bis 20.08.2021 Einsicht zu nehmen. Von den Beschwerdeführern wurde dazu kein weiteres Vorbringen erstattet.
In der Verhandlung monierten die Beschwerdeführer, dass beim verfahrensgegenständlichen Projekt die zulässige Geschoßanzahl in Bezug auf die in den Bebauungsbestimmungen der Stadtgemeinde *** festgelegte Bauklasse nicht eingehalten werde, legten das an die Bezirkshauptmannschaft Baden gerichtete Ersuchen um aufsichtsbehördliche Überprüfung dieses Sachverhalts vom 19.08.2021 vor und beantragten die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde.
Das Beschwerdeverfahren war vom Landesverwaltungsgericht NÖ gemäß § 23 Abs 9 NÖ BO 2014 bis zum Einlangen der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17.02.2022, ***, wonach das eingeleitete Aufsichtsverfahren einzustellen sei, zu unterbrechen.
4. Feststellungen
Gegenstand des Verfahrens ist das mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 22.12.2017 bei der Stadtgemeinde *** zur baubehördlichen Bewilligung eingereichte Vorhaben betreffend die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 15 Wohneinheiten samt Tiefgarage auf der Liegenschaft ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Die ursprünglich geplante Nutzung der Tiefgaragenabfahrt auch für die benachbarte Wohnhausanlage auf der Liegenschaft ***, Gst.Nr. ***, KG ***, ist aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Projektseinschränkung und der Zurückziehung des Bewilligungsantrages auf Abänderung des baubehördlichen Konsenses für das Objekt *** nicht mehr verfahrensgegenständlich.
Die Grundstücke der Beschwerdeführer „B und C“ (Gst.Nr. ***, EZ ***), „E“ (Gst.Nr. *** und ***, EZ ***) und „D“ (Gst.Nr. ***, EZ ***) grenzen im Osten sowie jenes des Beschwerdeführers „A“ (Gst.Nr. ***, EZ ***) im Norden unmittelbar an das Baugrundstück an.
Für keines der genannten Grundstücke wurde ein Bezugsniveau verordnet. Das Bezugsniveau wurde in den Beurteilungsbereichen daher aus dem Lage- und Höhenplan der N ZT GmbH vom 17.11.2017 in Verbindung mit den Bezug habenden Baubescheiden als den „vor dem 13.07.2017 bewilligungsgemäß abgeänderten Höhenlagen“ abgeleitet.
Die der Liegenschaft „D“ zugewandte Gebäudefront des projektierten Gebäudes am Baugrundstück weist einen Abstand zur Grundgrenze von 3,6 m auf. Der Mindestabstand, um einen freien Lichteinfall auf die zulässigen Hauptfenster am Gst.Nr. *** zu gewährleisten, muss unter Berücksichtigung einer Verschwenkung von 30° 7,62 m betragen und wird dieser bei dem am Gst.Nr. *** ermittelten Bezugsniveaus von 263,65 bis 263,73 m ü.A. jedenfalls eingehalten. Gleiches gilt auch für den Bereich der Liegenschaften „B und C“ und „D“. Die projektierte westliche Gebäudefront ist hier jedenfalls 4,25 von der Grenze zu den Gst.Nr. *** und *** entfernt und muss der zur Erzielung eines freien Lichteinfalls auf zulässige Hauptfenster berechnete Mindestabstand 8,37 m betragen. Bei dem am Gst.Nr. *** ermittelten Bezugsniveau von 265,32 bis 264,54 m ü.A. sowie jenem am Gst.Nr. *** von mind. 263,09 ü.A. wird auch hier der Mindestabstand eingehalten. Im Bereich der Liegenschaft „E“ ist auf dem Baugrundstück kein Gebäude vorgesehen. Die mit der Garagenzufahrt konstruktiv nicht verbundene, an der Grundgrenze geplante Schallschutzwand soll lediglich eine Höhe von 2 m aufweisen. Eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude bzw. auf bestehende bewilligte Hauptfenster der beschwerdeführenden Nachbarn durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben erfolgt somit nicht.
Das aktualisierte hydrogeologische Gutachten und Versickerungskonzept der I GmbH vom 05.10.2020 berücksichtigt die Forderungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 14.09.2020, indem zur Hintanhaltung eines anströmigen Grundwasserstaues an der Tiefgaragenfront unter der Fundamentplatte fünf Drainagekörper vorgesehen wurden, die Zuleitung der Niederschlagswässer von der nicht realisierten Versickerungsfläche 1 zur Versickerungsfläche 2 beschrieben, planlich dargestellt und bei der Bemessung der Versickerungsfläche 2 berücksichtigt wurde, die bisher nicht berücksichtigten schmalen Entwässerungsstreifen im westlichen und nördlichen Teil des Objektes in die beiden Versickerungsanlagen 2 und 3 geleitet und bei der Bemessung berücksichtigt wurden sowie die Entwässerung der Rampe zur Tiefgarage in die Versickerungsanlage 3 erfolgen soll.
Durch die im Versickerungsprojekt beschriebenen baulichen Maßnahmen ist sichergestellt, dass eine Vernässung der benachbarten Objekte durch die Versickerung der auf dem Baugrundstück anfallenden Niederschlagswässer vermieden wird, womit bei dessen Realisierung eine Beeinträchtigung der Trockenheit sowie der Standsicherheit der Bauwerke der Beschwerdeführer auszuschließen ist.
Aufgrund der im Bauverfahren vorgelegten Vorstatik zur Hochbauplanung sowie der am Baugrundstück gegebenen geologischen Verhältnisse ist auch durch den Bestand der verfahrensgegenständlichen Wohnhausanlage selbst die Standsicherheit der Nachbargebäude nicht beeinträchtigt.
Eine über die Wohnnutzung hinausgehende Verwendung des Bauvorhabens ist nicht vorgesehen.
Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den unter Pkt. 1 wiedergegebenen Verlauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verwiesen.
5. Beweiswürdigung
Die Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse und die Situierung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sind unstrittig und gründen auf den unzweifelhaften Inhalten des vorliegenden Verwaltungsaktes im Einklang mit den seitens der Beschwerdeführer dazu getätigten Angaben.
Der Verfahrensablauf ist in den Bauakten der belangten Behörde nachvollziehbar dokumentiert und wird das Vorhaben der mitbeteiligten Partei in den vorgelegten Plänen nachvollziehbar dargestellt sowie in den schriftlichen Erläuterungen ausreichend beschrieben.
Die Feststellungen zur Belichtungssituation nach Fertigstellung des Bauvorhabens gründen auf das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 02.06.2020 einschließlich der in der Verhandlung am 14.09.2020 vorgenommenen Klarstellungen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten das geplante Bauvorhaben mit seinen den Nachbargrundstücken jeweils zugewandten, projektierten Gebäudefronten beschrieben, die Abstände zu Grundgrenzen und Gebäuden auf den Nachbargrundstücken dargestellt und die jeweils zu berücksichtigenden Bezugsniveaus aus den im Gutachten angeführten unbedenklichen Baubewilligungen abgeleitet. Ausdrücklich festgehalten wurde vom Sachverständigen zudem, dass der erbrachte Belichtungsnachweis unabhängig von der Geschoßzahl seine Gültigkeit behält. Die von den Beschwerdeführern vorgetragene „Gutächtliche Information“ des Architekten M setzt sich zwar mit Teilaspekten des Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen auseinander, ist diesem in Bezug auf die Belichtungssituation aber nicht entgegengetreten.
Den Bedenken der Beschwerdeführer in Bezug auf das Versickerungskonzept sowie die Standsicherheit und Trockenheit ihrer Bauwerke wurde durch Einholung ergänzender Gutachten begegnet. Die Feststellungen zur Oberflächenentwässerung stehen im Einklang mit den Ausführungen der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Geohydrologie. Das Entwässerungskonzept berücksichtigt hinsichtlich der Lage der beiden geplanten Versickerungsflächen insbesondere die umliegenden bestehenden Kellerbauwerke der Nachbarn und wird durch die geplanten Drainagekörper unterhalb der Bauwerkssole eine bevorzugte Wegigkeit im Grundwasserabstrom der Versickerungsanlage 3 gegeben sein, sodass die Trockenheit und Standsicherheit der Nachbarbauwerke bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des Vorhabens gewährleistet ist.
Die statische Unbedenklichkeit des Bauvorhabens sowie der Umstand, dass dieses die Standsicherheit der Nachbargebäude nicht beeinträchtigen wird, konnte anhand der „Statischen Stellungnahme“ des Ingenieurkonsulenten für Bauwesen L vom 13.10.2020 gemäß § 18 Abs 3 NÖ BO 2014 konstatiert werden.
Diesen fachtechnischen Gutachten und Stellungnahmen sind die Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht entgegengetreten, weshalb sie in Verbindungen mit den im Beschwerdeverfahren erfolgten Präzisierungen des Projekts im Ergebnis geeignet waren, eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu bilden.
6. Rechtslage
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl 1/2015 idF LGBl 53/2018, (vgl. dazu die Übergangsbestimmung in § 70 Abs 16 NÖ BO 2014 idF LGBl 32/2021) lauten:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…]
3. ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a) gegeben ist;
[…]
11a. Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird.
Als Bezugsniveau gilt:
– die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes,sofern die Höhenlage des Geländes nicht
– in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder– außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder einer solchen Verordnung vor dem 13. Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.
Auf den Grundflächen, die durch die Aufzählung nicht abgedeckt sind (z. B. Grundflächen, die mit Gebäuden bebaut sind, um deren Bewilligung vor dem 13. Juli 2017 angesucht wurde), gilt ein homogen verlaufend an das umgebende Bezugsniveau angepasstes Bezugsniveau.
Eine gemäß der vor dem 13. Juli 2017 geltenden Rechtslage bewilligte veränderte Höhenlage des Geländes, die die Beurteilungsgrundlage für die Baubewilligung eines Gebäudes bildet, gilt als Bezugsniveau, wenn sie bis zum 31. Dezember 2019 tatsächlich hergestellt wird;
[…]“
„§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können. […]
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung; der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z.B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt sein könnte.
[…]“
„§ 21
Verfahren mit Parteien und Nachbarn
(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
[…]“
„§ 48
Immissionsschutz
Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
-
Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,
-
Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie
-
Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.
[…]“
„§ 49
Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück
[…]
(3a) Für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster dürfen nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (§ 51) anzunehmen. Bauteile gemäß § 53 Abs. 5 sind dabei nicht zu berücksichtigen.
[…]“
7. Erwägungen
Aus § 6 Abs 1 NÖ BO 2014 ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer als Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaften Nachbarn im Sinne der Z 3 leg. cit. sind.
Die Beschwerdeführer wurden von der Baubehörde – wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt – diesem Baubewilligungsverfahren als Parteien beigezogen und mit dem Informationsschreiben vom 24.09.2018 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben i.S. des § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 ordnungsgemäß verständigt (VwGH 2008/05/0112). Es wurde ihnen somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2003/05/0026 bzw. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.
Zur Frage, ob die Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben haben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2001/05/0032 mwN bzw. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus der Bestimmung des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 ergibt sich erschöpfend (taxativ – VwGH 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte.
Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 nämlich keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.
Die Beschwerdeführer haben am 09.10.2018 fristgerecht eine mögliche Gefährdung der Trockenheit und Standsicherheit ihrer Bauwerke im Zusammenhang mit der Versickerung der Niederschlagswässer eingewendet und Befürchtungen in Bezug auf die ausreichende Belichtung der Hauptfenster ihrer künftig zulässigen Gebäude sowie bestehender bewilligter Hauptfenster auf ihren Grundstücken geäußert. Damit haben sie sich auf ein gemäß § 6 Abs 2 Z 1 und Z 3 NÖ BO 2014 gewährleistetes Nachbarrecht bezogen, wodurch sie ihre Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren gewahrt haben.
Die Beschwerdeführer haben mit ihrem rechtzeitigen Vorbringen in einem Teilbereich zwar eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens der belangten Behörde aufgezeigt, welchem im Ergebnis jedoch nicht mit einer Abweisung des gegenständlichen Antrages der mitbeteiligten Partei zu begegnen war. Das erkennende Gericht sah in diesem Zusammenhang vielmehr die Notwendigkeit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens i.S. des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG als gegeben.
Hinsichtlich Gebäudehöhe, Geschoßanzahl oder Bebauungsdichte für sich allein kommt Nachbarn kein Mitspracherecht zu (vgl. VwGH 2005/05/0101 oder 2010/05/0167), sondern lediglich bezüglich des in § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 umschriebenen Kriteriums einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer Gebäude. Eine derartige Beeinträchtigung ist durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben jedoch ausgeschlossen. Darüber hinaus kommt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht „auf korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ zu. Mit dem darauf gerichteten Vorbringen wird vielmehr lediglich eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet, die – gegebenenfalls – im Hinblick auf das im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht der Nachbarn für sich allein noch nicht zur Aufhebung der Baubewilligung führen kann (vgl. VwGH 2010/05/0081).
Das Landesverwaltungsgericht NÖ findet keinen Grund, die fachlich fundierten Gutachten der beigezogenen Sachverständigen zu den im gegenständlichen Verfahren relevanten Fragen zu beanstanden.
Den Nachbarn kommt kein Recht darauf zu, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt nicht beeinträchtigt wird (vgl. VwGH Ra 2017/05/0033). Die von der mitbeteiligten Partei diesbezüglich geplanten Vorkehrungen berücksichtigen aber in Verbindung mit dem Versickerungsprojekt im Besonderen die vor Ort bestehende Problematik und gewährleisten eine für die Beschwerdeführer schadlose Ableitung der Oberflächenwässer.
Die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer möglichen Belastung durch Emissionen, hervorgerufen durch den Betrieb der Tiefgarage, betrifft Emissionen, die sich aus der Benützung einer Abstellanlage der projektgegenständlichen Wohnhausanlage ergeben und damit vom Einwendungsausschluss des § 6 Abs 2 Z 2 und § 48 NÖ BO 2014 erfasst sind. Im Ergebnis kommt den Beschwerdeführern hinsichtlich der Emissionen aus dem Bereich der Tiefgaragenzufahrt kein Mitspracherecht zu und erübrigt sich aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Projektsmodifikation, wonach auf eine gemeinsame Tiefgaragenzufahrt für die Bauteile A und B verzichtet wird, hier auch ein Eingehen auf das diesbezüglich erstattete Vorbringen.
Im Übrigen war auch die Frage, inwieweit das verfahrensgegenständliche Vorhaben hinsichtlich der Anordnung von Bauwerken am Baugrundstück Bestimmungen über die Schutzzone berührt, nicht weiter zu erörtern, da diese keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer betrifft.
Eine Verletzung der gesetzlich gewährleisteten Nachbarrechte war unter Berücksichtigung der vorgenommenen Projektsverbesserungen demnach nicht zu erkennen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zukommt (VwGH Ro 2014/01/0033), insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen der NÖ BO 2014 und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.