LVwG N LVwG-AV-791/001-2021

LVwG-AV-791/001-2021Tribunal administratif régional29 juil. 2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Absonderungszeitraum; Sache des Verfahrens;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-791/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.791.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG, ***, ***, vertreten durch B, Prokurist der A AG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 10. April 2021, Zl. ***, betreffend Teilstattgebung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich dem Dienstnehmer C nach dem Epidemiegesetz 1950, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, als dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 19. Dezember 2020 bis 19. Jänner 2021 in Höhe von € *** gänzlich Folge gegeben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Antrag vom 24. März 2021 beantragte die A AG (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) eine Vergütung von geleisteten Entgeltzahlungen samt Dienstgeber Anteil gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG hinsichtlich ihres Dienstnehmers C (in weiterer Folge: Dienstnehmer), geb. ***, in Höhe von € ***, wobei € *** auf das Bruttogehalt und € *** auf die Dienstgeberbeiträge entfallen, für den Zeitraum von 20. Dezember 2020 bis 30. Dezember 2020. Zusätzlich stellte die Beschwerdeführerin am 08. April 2021 einen Antrag auf Vergütung von geleisteten Entgeltzahlungen samt Dienstgeber Anteil gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG hinsichtlich des Dienstnehmers in Höhe von € ***, wobei € *** auf das Bruttogehalt und € *** auf die Dienstgeberbeiträge entfallen, für den Zeitraum von 31. Dezember 2020 bis 19. Jänner 2021. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (in weiterer Folge: belangten Behörde) vom 10. April 2021, Zl. ***, wurde dem am 24. März 2021 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich des Dienstnehmers unter Zugrundelegung des § 32 Abs. 1 bis 3 EpiG für den Zeitraum der behördlichen verfügten Absonderung von 19. Dezember 2020 bis 19. Jänner 2021 in der Höhe von € *** stattgegeben (Spruchpunkt I.) und dieser hinsichtlich des beantragten darüberhinausgehenden Betrages in der Höhe von € *** abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde hierzu zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin die beantragte Höhe des regelmäßigen Entgeltes und die Höhe des Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung nachvollziehbar dargelegt habe. Hinsichtlich des Ersatzes des zu entrichtenden Dienstgeberanteiles in der gesetzlichen Sozialversicherung stehen dem Dienstgeber die in § 51 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) genannten Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu. Eine Sonderzahlung sei nicht zu vergüten, wenn sie für den Absonderungsmonat nicht ausbezahlt worden sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch für den Monat, in dem der Dienstnehmer behördlich abgesondert gewesen sei, keine Sonderzahlung und der dazu gehörige Dienstgeberanteil ausbezahlt worden, weshalb der entsprechende Teilbetrag abzuweisen sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 22. April 2021, eingelangt am 26. April 2021, beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufnahme der beantragten Beweise sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Beschwerdeführerin die Vergütung in Höhe des abgewiesenen Mehrbegehrens zuerkannt werde, in eventu die Aufhebung des Bescheides im Umfang der Anfechtung und die Zurückverweisung der Verwaltungssache an die belangte Behörde in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides.

Die Beschwerdeführerin führte hierzu begründend zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde zwar zutreffend den Anspruch gemäß § 32 EpiG für den Absonderungszeitraum dem Grunde nach und im Ausmaß des zuerkannten Betrages auch der Höhe nach bejaht habe, die Abweisung des Mehrbegehrens jedoch rechtswidrig sei. So seien Sonderzahlungen, Überstundenentgelte und Zuschläge Bestandteil des Vergütungsanspruches, sofern dem Dienstnehmer auf Grund von Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag oder Gesetz ein Anspruch darauf eingeräumt sei und sie dem Dienstnehmer tatsächlich geleistet worden seien. Sie fallen unter den Begriff des regelmäßigen Entgeltes iSd § 3 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) iVm § 32 Abs. 3 EpiG. Zudem sei es nicht von Relevanz, dass die Sonderzahlungen nicht im Monat der Absonderung ausbezahlt worden seien, weil sich Sonderzahlungen unzweifelhaft auch auf den Absonderungszeitraum beziehen und diesem verrechnungstechnisch aliquot zuzuordnen seien. Zudem stelle die belangte Behörde zwar fest, dass mit Antrag vom 24. März 2021 für den Zeitraum der behördlichen Absonderung von 19. Dezember 2020 bis zum 19. Jänner 2021 die Vergütung in Höhe von € *** beantragt habe, lasse jedoch den Antrag über den zweiten Absonderungszeitraum von 31. Dezember 2020 bis 19. Jänner 2021 in Höhe von € *** außer Acht. Der Bescheid sei insofern rechtswidrig, als die belangte Behörde nur einen der beiden Anträge für den Absonderungszeitraum berücksichtigt habe.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 30. April 2021 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dazu aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Gehaltsabrechnung der letzten drei Monate vor dem Monat der Absonderung und Berechnung bzw. Erläuterung zur Höhe des beantragten Ausfallsentgeltes lfd, vorzulegen und mitzuteilen, welcher Kollektivvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sei. Mit Schreiben vom 09. Mai 2022 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach und legte das Jahreslohnkonto des Dienstnehmers sowie eine Detailberechnung des Vergütungsbetrages vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Jahreslohnzettel des Dienstnehmers und Detailberechnungsblatt des Vergütungsbetrages.

4. Feststellungen:

Der Dienstnehmer ist seit 17. Dezember 2018 Angestellter der Beschwerdeführerin, der A AG mit Sitz in ***, ***. Auf sein Arbeitsverhältnis ist § 19 Abs. 1 Poststrukturgesetz (PTSG) und der 2. Teil des Kollektivvertrages für Bedienstete der A AG gem. § 19 Abs. 3 PTSG anzuwenden.

Der Dienstnehmer wurde von der belangten Behörde mit Bescheid Zl. *** vom 19. Dezember 2020 von 19. Dezember 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2022 iSd § 7 Abs. 1a EpiG als HochRisikoKontaktperson behördlich abgesondert. Mit Bescheid der belangten Behörde Zl. *** vom 31. Dezember 2020 wurde der vorhergehende Absonderungsbescheid des Dienstnehmers aufgehoben und eine behördliche Absonderung gemäß § 7 Abs. 1a EpiG ab 31. Dezember 2020 ausgesprochen. Mit Bescheid der belangten Behörde Zl. *** vom 19. Jänner 2021 wurde die mit 31. Jänner 2021 verfügte behördliche Absonderung aufgehoben.

Mit Eingabe vom 24. März 2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde hinsichtlich ihres Dienstnehmers die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum von 20. Dezember 2020 bis zum 30. Dezember 2020 (d.s. 11 Tage) in Höhe von € ***. Neben dem anteiligen aliquoten Bruttogehalt für diesen Zeitraum in der Höhe von € *** enthielt der beantragte Vergütungsbetrag außerdem aliquote Dienstgeberbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung in der Höhe von € ***. Mit Eingabe vom 08. April 2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde hinsichtlich ihres Dienstnehmers die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum von 31. Dezember 2020 bis zum 19. Jänner 2021 (d.s. 20 Tage) in Höhe von € ***. Neben dem anteiligen aliquoten Bruttogehalt für diesen Zeitraum in der Höhe von € *** enthielt der beantragte Vergütungsbetrag außerdem aliquote Dienstgeberbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung in der Höhe von € ***.

Das vom Dienstgeber ausbezahlte Bruttogrundgehalt für den Dezember 2020 und Jänner 2021 beträgt jeweils € ***. Dem Dienstnehmer wurden zudem ein monatliches Ausfallsentgelt im Dezember 2020 in Höhe von € *** und im Jänner 2021 in Höhe von € *** ausbezahlt. Dem Dienstnehmer wurde im Juni 2020 eine Urlaubssonderzahlung in Höhe von € ***, im November 2020 eine Weihnachtssonderzahlung in Höhe von € *** und im Juni 2021 eine Urlaubssonderzahlung in Höhe von ebenfalls € *** ausbezahlt. Hochgerechnet hatte der Dienstnehmer im Jahr 2020 einen Anspruch auf jährliche Sonderzahlungen in Höhe von € *** (€ *** + ***) und im Jahr 2021 in Höhe von € *** (€ *** × 2).

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Jahreslohnkonto sowie Detailberechnungsblatt des Vergütungsbetrages der Dienstnehmerin. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Diensteintritt und dem Beschäftigungsverhältnis ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin insbesondere aus dem Lohnkonto. Die Feststellungen bezüglich der Absonderung des Dienstnehmers ergeben sich aus den im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Absonderungsbescheiden des Dienstnehmers und sind überdies unstrittig.

Unstrittig ergeben sich das Bruttomonatsgrundgehalt und die ausbezahlten Ausfallsentgelte für Dezember 2020 und Jänner 2021 sowie die ausbezahlten Sonderzahlungen aus dem Lohnkonto des Dienstnehmers.

6. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

§ 28 (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lauten:

§ 32 (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

§ 33 Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

§ 49 (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) lauten:

§ 3 (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:

§ 51 (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

(2) Aufgehoben.

(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

des (der) Versicherten

auf 10,25%,

des Dienstgebers

auf 12,55%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bedienstete der A AG gemäß § 19 Poststrukturgesetz (PTSG) lauten:

4. Teil: Gehaltsrechtlicher Teil

b) Gehaltsteil für Mitarbeiter/innen im Zustell-/, Sortier-/, Lenkdienst, in handwerklicher Verwendung sowie in sonstigen Supportfunktionen

B. Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung

a) Mitarbeiter/innen, die am 30. Juni ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Urlaubssonderzahlung, die am 30. Juni fällig ist. Diese beträgt ein KV-Bruttomonatsgehalt, erhöht um 15 %. Die Urlaubssonderzahlung gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 30. Juni.

b) Mitarbeiter/innen, die am 30. November ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Weihnachtssonderzahlung, die am 30. November fällig ist. Diese beträgt ein KV-Bruttomonatsgehalt, erhöht um 15 %. Die Weihnachtssonderzahlung gebührt abweichend vom Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 30. November.

c) Mitarbeiter/innen, die am 30. Juni oder am 30. November noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten den aliquoten Teil der Urlaubs- und der Weihnachtssonderzahlung, berechnet vom Eintritt bis zum jeweiligen Stichtag.

[…]

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.1.

Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die Bemessung des Vergütungsanspruches nach § 32 EpiG einen untrennbaren Anspruch darstelle, worüber eine einheitliche Entscheidung zu ergehen habe. Eine gesonderte, der Rechtskraft zugängliche Entscheidung über einzelne Teile des Anspruches sei vielmehr unzulässig. Trennbare Ansprüche könnten nur hinsichtlich verschiedener (Absonderungs-)Zeiträume oder verschiedene Dienstnehmer vorliegen. So beschränke sich die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht bloß auf die Frage, ob das Mehrbegehren zu Unrecht abgewiesen worden war, sondern sei das Verwaltungsgericht befugt auch im Hinblick auf den von der belangten Behörde bereits zugesprochenen Betrag eine Überprüfung der Bemessung des Vergütungsanspruches nach § 32 EpiG vorzunehmen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230). Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist somit die umfassende Überprüfung des Vergütungsanspruches nach § 32 EpiG.

7.2.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Berufungsverfahrens jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Der Verfahrensgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht ist also durch den Spruch des angefochtenen Bescheides begrenzt (vgl. VwSlg 11.237 A/1983 verst Sen; VwGH 19.02.2003, 99/08/0146).

Im Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 10. April 2021 wird von der belangten Behörde über die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers für einen Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 19. Dezember 2020 bis zum 19. Jänner 2021 abgesprochen. Den gegenständlichen Verfahrensgegenstand bildet somit die Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 EpiG für den gesamten, im Spruch des Bescheides, angeführten Zeitraum. Das führt dazu, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sowohl der erste Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. März 2021, in welchem eine Vergütung für den Zeitraum vom 20. Dezember 2020 bis zum 30. Dezember 2020 beantragt wurde, als auch der zweite Antrag der Beschwerdeführerin vom 08. April 2021, in welchem eine Vergütung für den Zeitraum von 31. Dezember 2020 bis zum 19. Jänner 2021 beantragt wurde, vom Spruch des angefochtenen Bescheides miterfasst sind.

7.3.

Eine weitere strittige Rechtsfrage im gegenständlichen Verfahren betrifft die Gebührlichkeit aliquoter Sonderzahlungen an den Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und somit die Frage, ob eine anteilige Sonderzahlung (samt Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung) gemäß § 32 EpiG auch dann zu ersetzen ist, wenn sie im Absonderungsmonat nicht ausbezahlt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seiner rezenten Entscheidung zu Ra 2021/09/0094 vom 24.06.2021 bejaht:

„In Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.2.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z, mwN). […] Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert; dies gilt freilich nicht für Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer - nach den kollektiv- oder einzelvertraglichen Bestimmungen - vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung bzw. des Entfalls der Pflicht zur Entgeltzahlung jedenfalls erhält und die daher bei ihm keinen Ausfall an Entgelt bewirken, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte. […] Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht lässt sich dem EpiG eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Eine derartige Sichtweise ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde.“ (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Dieser Ansicht stehen auch § 32 Abs. 3 zweiter und dritter Satz EpiG nicht entgegen. Bei dem dem Arbeitnehmer ausbezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt. Es lässt sich dem nicht entnehmen, dass ein stufenweiser Übergang des Vergütungsanspruches - entsprechend den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen - ausgeschlossen werden sollte (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Auch die in § 33 und § 49 Abs. 1 EpiG genannten Fristen stehen dem nicht entgegen, womit lediglich eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ab Aufhebung dieser behördlichen Maßnahmen normiert wird. Diese Bestimmung kann nicht dahingehend verstanden werden, dass eine derartige Geltendmachung (noch) nicht möglich bzw. zulässig wäre, wenn der Antrag zwar nach der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen, aber vor den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen bzw. vor erfolgter Zahlung durch den Arbeitgeber gestellt wird. Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges ist vom Arbeitgeber binnen der genannten Fristen geltend zu machen, auch wenn der Übergang im Sinne des § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG – allenfalls teilweise – erst nach diesem Zeitpunkt eintritt (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).“

Nach dieser höchstgerichtlichen Judikatur sind also Sonderzahlungen sehr wohl vom Entgeltbegriff des § 3 Abs. 3 EFZG und damit des § 32 Abs. 3 EpiG umfasst und sind daher bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung zu berücksichtigen.

7.4.

Wie oben festgestellt wird vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 24. März 2021 für den Zeitraum von 20. Dezember 2020 bis einschließlich 30. Dezember 2020 eine Vergütung in Höhe von € *** beantragt. Diese setzt sich zusammen aus dem für den beantragten Zeitraum aliquot berechneten Bruttogrundgehalt, einem ausbezahlten Ausfallsentgelt, den aliquoten Sonderzahlungen sowie den Dienstgeberbeiträgen.

Bei einem monatlichen Bruttogrundgehalt in Höhe von € *** ergibt sich für die 11 Absonderungstage im Dezember 2020 ein aliquotes Bruttogrundgehalt in Höhe von € *** (*** ÷ 31 Tage × 11 Absonderungstage).

Für den beantragten Absonderungszeitraum wurde an den Dienstnehmer neben dem Bruttogrundgehalt zusätzlich ein Ausfallsentgelt in Höhe von € *** ausbezahlt. Bei jenem Ausfallsentgelt handelt es sich um eine nach § 3 Abs. 4 EFZG berechnete Entgeltfortzahlung für regelmäßige Mehrleistungen. Daher erstreckt sich der Ersatzanspruch der Beschwerdeführerin schon nach dem klaren Wortlaut des § 32 Abs. 3 EpiG auch auf diesen Betrag zuzüglich der Dienstgeberbeiträge. Damit im Einklang steht, dass der Verwaltungsgerichtshof betont hat, dass auch Zuschläge und Zulagen ohne Aufwandersatzcharakter, um die es sich hier handelt, vom Entgeltbegriff des EZFG umfasst sind (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).

Wie oben festgestellt hatte der Dienstnehmer im Jahr 2020 Anspruch auf jährliche Sonderzahlungen in Höhe von € ***.

Auf Berechnungsbasis von 366 Tagen für das Jahr 2020 ergibt sich folglich eine „tägliche Sonderzahlung“ in Höhe von € *** (€ *** ÷ 366). Multipliziert man diese (ungerundet) mit den beantragten 11 Tagen der Absonderung erhält man einen Betrag in Höhe von € *** und steht somit in diesem Ausmaß eine aliquote Sonderzahlung für den beantragten Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung zu.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wandte gegenständlich in Entsprechung des genauen Wortlauts des § 32 Abs 2 EpiG eine genaue, tageweise Berechnung der Sonderzahlung auf Basis von 366 Tagen für das Jahr 2020 an. Diese Berechnungsmethode erscheint sachgerecht, zumal es sich um eine jährlich zu gewährende Sonderzahlung handelt. Zudem stellt der Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 3 EpiG in Zusammenschau mit § 3 Abs 3 EFZG nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf ein tatsächlich vom Dienstgeber an den Dienstnehmer ausbezahltes regelmäßiges Entgelt ab. Die von der behördlichen Verfügung betroffene Person soll durch die Vergütung nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden und daher aufgrund der behördlichen Verfügung keinen Vermögensnachteil erleiden. In Summe wurden der Dienstnehmerin von der Beschwerdeführerin im beantragten Zeitraum der behördlichen Absonderung somit € *** an Entgelt ausbezahlt.

Schließlich sind gemäß § 32 Abs. 3 letzter Satz EpiG die auf die eben dargestellten Beträge entfallenden Dienstgeberbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung in den Vergütungsanspruch einzubeziehen. Unter dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung sind die in § 51 ASVG explizit genannten Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu verstehen. Die Beitragswerte stellen sich gemäß der genannten Gesetzesstelle wie folgt dar:

Krankenversicherung: 3,78%

Unfallversicherung: 1,20%

Pensionsversicherung: 12,55%

Insgesamt ist also ein Gesamtprozentsatz in der Höhe von 17,53% des regelmäßigen Entgeltes iSd EFZG für den Zeitraum, in dem der Dienstnehmer aufgrund der behördlichen Verfügung an der Leistung seiner Arbeit verhindert war, zu ersetzen.

Wendet man nun diese Berechnung auf den gegenständlichen Betrag an, und multipliziert € *** mit 0,1753, so erhält man einen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung bezogen auf das ausbezahlte Entgelt in der Höhe von € ***.

7.5.

Mit Antrag vom 08. April 2021 wird von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 31. Dezember 2020 bis einschließlich 19. Jänner 2021 eine Vergütung in Höhe von € *** beantragt. Auch diese setzt sich zusammen aus dem für den beantragten Zeitraum aliquot berechneten Bruttogrundgehalt, einem ausbezahlten Ausfallsentgelt, den aliquoten Sonderzahlungen sowie den Dienstgeberbeiträgen.

Bei einem monatlichen Bruttogrundgehalt in Höhe von € *** in beiden Kalendermonaten der Absonderung ergibt sich für die 20 Absonderungstage im Dezember 2020 und Jänner 2021 ein aliquotes Bruttogrundgehalt in Höhe von € *** (*** ÷ 31 Tage × 20 Absonderungstage).

Für den beantragten Absonderungszeitraum wurde an den Dienstnehmer neben dem Bruttogrundgehalt zusätzlich ein Ausfallsentgelt in Höhe von € *** ausbezahlt, welches wie oben dargelegt ebenfalls vom Entgeltbegriff des EFZG erfasst ist.

Wie oben festgestellt hatte der Dienstnehmer im Jahr 2020 Anspruch auf jährliche Sonderzahlungen in Höhe von € *** und im Jahr 2021 in Höhe von € ***. Auf Berechnungsbasis von 366 Tagen für das Jahr 2020 ergibt sich folglich eine „tägliche Sonderzahlung“ in Höhe von € *** (€ *** ÷ 366). Somit stand dem Dienstnehmer für den einen Tag der beantragten Vergütung im Jahr 2020 eine aliquote Sonderzahlung in Höhe von € *** zu. Für das Jahr 2021 werden 365 Tage als Berechnungsbasis herangezogen, das ergibt eine „tägliche Sonderzahlung“ in Höhe von € *** (€ *** ÷ 365). Multipliziert man diese (ungerundet) mit den beantragten 19 Tagen der Absonderung im Jahr 2021 erhält man einen Betrag in Höhe von € ***.

Somit steht für den beantragten Zeitraum der behördlichen Absonderung eine aliquote Sonderzahlung in Höhe von € *** zu. In Summe wurden dem Dienstnehmer von der Beschwerdeführerin im beantragten Zeitraum der behördlichen Absonderung somit € *** an Entgelt ausbezahlt. Für das im beantragten Zeitraum ausbezahlte Entgelt steht der Beschwerdeführerin nach der oben dargelegten Berechnung ein Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von € *** zu (€ *** × 0,1753).

7.6.

Zusammengefasst steht somit der Beschwerdeführerin im Antrag vom 24. März 2021 beantragten Zeitraum der behördlichen Absonderung eine Vergütung gemäß § 32 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 EpiG in der Höhe von € *** zu. Für den im Antrag vom 08. April 2021 beantragten Zeitraum der behördlichen Absonderung steht der Beschwerdeführerin eine Vergütung gemäß § 32 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 EpiG in Höhe von € *** zu.

Der Beschwerde ist somit vollumfänglich Folge zu geben und ist der Beschwerdeführerin die mit den Anträgen vom 24. März 2021 und 08. April 2021 beantragte Vergütung gemäß § 32 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 EpiG in Höhe von insgesamt € *** zuzusprechen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des darauf abzielenden Antrages der Beschwerdeführerinnen unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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