LVwG N LVwG-S-1381/001-2022

LVwG-S-1381/001-2022Tribunal administratif régional29 juil. 2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Einreise; Testergebnis; QR- Code; Bar-Code;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1381/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1381.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, vom 13. April 2022, Zl. ***, betreffend Übertretung der COVID-19-Einreiseverordnung, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13. April 2022, Zl. *** wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen des Verstoßes gegen die COVID-19-Einreiseverordnung eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt.

1.2. Im Spruch des Straferkenntnisses wird von der belangten Behörde Folgendes als erwiesen angesehen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 26.11.2021, *** Uhr

Ort: Gemeindegebiet von ***, Flughafen ***, ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie sind am 26.11.2021 um *** Uhr über den Luftweg, aus Deutschland (Flug Nr. ***) nach Österreich am Flughafen *** eingereist, ohne einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (getestet, genesen, geimpft) mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt zu haben, obwohl Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten haben.

Sie haben zum Zeitpunkt der Kontrolle KEINEN geeigneten 3-G Nachweis (getestet, genesen, geimpft) vorgezeigt, der eindeutig Ihnen (mit Namen und Identifikationsnummer) zuzuweisen ist, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine verspätete Vorlage reicht nicht aus.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 40 lit. c i.V.m. § 25 und § 25a EpiG i.V.m. § 7 Abs. 2 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 276/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 470/2021“

1.3. Begründend führt die belangte Behörde im Straferkenntnis unter anderem aus, dass aus der COVID-19-Einreiseverordnung hervorgehe, dass bereits bei der Einreise einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (getestet, genesen, geimpft) mitgeführt werden müsse. Aus der dem Verfahren zu Grunde liegenden Anzeige gehe hervor, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin am 26. November 2021 – und somit nachdem die Verordnung gültig geworden sei – in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, ohne einen derartigen Nachweis mitgeführt zu haben.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitigen Beschwerde führt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass sie entgegen der Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnisses „sehr wohl am 26.11.2021 mit einem Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr eingereist und […] auf Verlangen den PCR-Test des C vom 23.11.2021 mit negativem Ergebnis vorgelegt“ habe, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei daher nicht tatbestandsmäßig. Zudem sei gegenständlich kein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin gegeben, der Umstand, dass der QR-Code im Einreisezeitpunkt nicht auslesbar gewesen sei, könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin reise am 26. November 2021 über den Luftweg aus Deutschland nach Österreich ein.

4.2. Die Beschwerdeführerin legte ein Testergebnis („COVID-19 RT-PCR REPORT“) vor, das folgende Daten enthält: Vor- und Nachname der getesteten Person, Geburtsdatum, Datum und Uhrzeit der Probenentnahme, Testergebnis, Unterschrift der testdurchführenden Person und einen QR-Code.

4.3. Eine Auslesung des QR-Codes auf dem Testergebnis der Beschwerdeführerin ergibt die Telefonnummer der testausführenden Institution.

4.4. Das von der Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise vorgelegte Testergebnis stammt vom „C“ und entsprich den Anforderungen des § 2 Abs. 1 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II 276/2021 idF BGBl. II 393/2021.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes zur Zl. *** und des darin befindlichen, von der Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise vorgelegten Testergebnisses.

5.2. Weiters führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Internetrecherche zur „C“ durch, wonach jedenfalls glaubhaft ist, dass diese tatsächlich existiert und PCR-Testungen auf COVID-19 durchgeführt.

5.3. Die Auslesung des QR-Codes erfolgte durch das Mobiltelefon des erkennenden Richters (App „Kamera“ iOS 15.5).

5.4. Weitere Sachverhaltsermittlungen, welche ein Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.

6. Rechtslage:

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der zum Tatzeitpunkt in Kraft stehenden COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II 276/2021 idF BGBl. II 393/2021 lauten:

„Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr

§ 2. (1) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung sind:

1. ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage A oder der Anlage B, die bestätigen, dass die im Zeugnis angeführte Person

a)negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde,

b)nach Maßgabe der Z 3 gegen COVID-19 geimpft wurde oder

c)nach Maßgabe der Z 4 von COVID-19 genesen ist.

2. Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest folgende Daten umfassen:

a)Vor- und Nachname der getesteten Person,

b)Geburtsdatum,

c)Datum und Uhrzeit der Probenahme,

d)Testergebnis,

e)Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.

3. Impfnachweise über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,

b)Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,

c)Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder

d)weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung gemäß lit. a oder c mindestens 120 Tage oder einer Impfung gemäß lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen.

4. Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion.

(2) Als Test im Sinne dieser Verordnung gilt ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2. Testergebnisse und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt. Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.

(3) Bei Einreisen im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners gilt auch ein Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Ergebnisse eines Antigentests auf SARS-CoV-2 und ärztliche Zeugnisse über solche verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 24 Stunden zurückliegt.

(4) Ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) gilt im Hinblick auf Personen, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 76/1985, unterliegen, als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle gemäß § 19 Abs. 1 C-SchVO 2021/2022 eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche und, sofern eine Testung unverzüglich nach der Einreise sichergestellt ist, am Montag der darauffolgenden Woche.

(5) Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.

Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten

§ 7. (1) Sonstige Staaten und Gebiete sind solche, die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind.

(2) Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.

(3) Die Quarantäne- und die Registrierungspflicht gemäß Abs. 2 gelten nicht für die Einreise

1. im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs

a)zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder

b)zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,

2. von Personen, die einen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder jeweils ein ärztliches Zeugnis darüber mitführen,

3. von Minderjährigen zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von Personen gemäß Z 2 einreisen, und

4. von Personen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 12 bis 16.

Anlage 1

Staaten und Gebiete mit geringem epidemiologischem Risiko

[…]

Deutschland

[…]“

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG 1950), BGBl. 186/1950, idF BGBl. I 136/2020 lauten:

„Sonstige Übertretungen.

§ 40. (1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

a)den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder

b)den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder

c)den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder

d)in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.“

7. Erwägungen:

7.1. Gemäß § 7 Abs. 2 iVm Anlage 1 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II 276/2021 idF BGBl. II 393/2021 haben Personen, die aus Deutschland einreisen, einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten.

7.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II 276/2021 idF BGBl. II 393/2021 gilt als „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ ein Testergebnis, das bestätigt, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und zumindest den Vor- und Nachname der getesteten Person, das Geburtsdatum, das Datum und die Uhrzeit der Probenahme, das Testergebnis, die Unterschrift der testdurchführenden Person und den Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code umfasst.

7.3. Wie unter Pkt. 4 festgestellt, enthält das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Testergebnis („COVID-19 RT-PCR REPORT“) sämtliche der gesetzlich vorgesehenen Daten.

7.4. Wenn nun die Behörde im Ergebnis auf die „dem Verfahren zu Grunde liegende Anzeige“ verweist, geht sie in ihrem Straferkenntnis nicht auf den Umstand ein, dass die Beschwerdeführerin zwar ein Testergebnis vorlegte, jedoch der sich darauf befindliche QR-Code bei der Einreise nicht ausgelesen habe werden können.

7.5. Nun ist aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung des § 2 Abs. 1 Z 2 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II 276/2021 idF BGBl. II 393/2021 davon auszugehen, dass der QR-Code einer Authentifizierung der testdurchführenden Institution dienen soll, weil dieser (bzw. ein Bar-Code) in der Verordnung als Alternative zu einem „Stempel der testdurchführenden Institution“ genannt wird. Dass dieser nun im vorliegenden Fall nicht ausgelesen hätte werden können, ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass das gegenständliche Testergebnis grundsätzlich einen solchen QR-Code umfasst. Dieser ist zudem – entgegen der Ausführungen in der Anzeige – auslesbar und ergibt die Telefonnummer der testdurchführenden Institution. Sohin steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass der vorliegende Test in der „C“ durchgeführt wurde.

7.6. Vor diesem Hintergrund entspricht das von der Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise vorgelegte Testergebnisse den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 2 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II 276/2021 idF BGBl. II 393/2021, weshalb der objektive Tatbestand des § 40 Abs. 1 lit. c EpiG 1950 nicht erfüllt ist.

7.7. Es war daher spruchgemäß zu entschieden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

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