LVwG N LVwG-S-2128/001-2022

LVwG-S-2128/001-2022Tribunal administratif régional29 juil. 2022

Regest

Landwirtschaft und Natur; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Strafvollzug; elektronisch überwachter Hausarrest;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2128/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2128.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 6. Juli 2022, Zl. ***, ***, ***, ***, betreffend Abweisungen von Anträgen auf Bewilligung zur Verbüßung von Verwaltungsstrafen im elektronisch überwachten Hausarrest, zu Recht:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in der Folge: belangte Behörde) vom 6. Juli 2022, Zl. ***, ***, ***, ***, wurde der Antrag des Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 20. Juni 2022 auf Bewilligung der Verbüßung einer Verwaltungsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest betreffend der rechtskräftigen Strafbescheide der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom

1.04.06. 2019, Zl: ***,

2.04.06. 2019, Zl: ***,

3.14.04. 2020, Zl: ***,

4.29.04. 2020, Zl: ***,

gemäß § 53 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) abgewiesen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 20. Juli 2022 Beschwerde erhoben. In dieser führte er Folgendes aus:

„Ich erhebe gegen den Bescheid vom 06.07.2022 zu den oben angeführten Zahlen BESCHWERDE und begründe diese folgendermaßen:

Von Dezember 2021 bis April 2022 habe ich eine Haftstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests verbüßt. Seither hat sich meine Lebenssituation maßgeblich stabilisiert. Um meiner Verantwortung als Vater nachzukommen, war es meine Absicht die offenen Verwaltungsstrafen ebenso in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu verbüßen.

Zu meinen privaten Verhältnissen möchte ich angeben, dass ich mich seit 01.01.2022 in Karenz befinde und daher die Kinderbetreuung meiner 16-Monate alten Tochter B übernehme. Außerdem ist meine Frau C mit unserem zweiten Kind schwanger (Geburtstermin ist der ***).

Ich bin mir bewusst, dass ich Fehler begangen habe und die Verwaltungsstrafen zu verbüßen sind. Jedoch hat sich mein Leben in den letzten zwei Jahren massiv verbessert. Ich kümmere mich um meine Familie, nehme die Bewährungshilfetermine, die Termine bei der Suchtberatung und die Termine beim Psychotherapeuten regelmäßig war. Ich möchte weiterhin für meine Familie sorgen können, was die Verbüßung der Verwaltungsstrafen in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ermöglichen würde. Sowohl meine Frau als auch meine 16 Monate alt

Tochter wären massiv belastet, wenn mir der elektronisch überwachte Hausarrest nicht genehmigt werden würde.

Aufgrund der oben genannten Gründe ersuche ich Sie es mir zu ermöglichen, die Verwaltungsstrafen in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu verbüßen.“

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde ergibt sich nachstehender unstrittiger entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 20.06.2022 um die Verbüßung aller Verwaltungsstrafen im elektronisch überwachten Hausarrests beantragt. Begründend führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:

„Aufgrund von neuen Umständen die berücksichtigt werden müssen suche ich hiermit erneut um die Verbüßung aller meiner Verwaltungsstrafen im elektronisch überwachten Hausarrest an.

Ich besuche neben der Suchtberatung und der Bewährungshilfe nun auch eine Psychotherapie, wo ich eine Verlaufsbestätigung anhänge.

Ich bin seit 1.1.2022 für meine Tochter, die sehr stark an mich gebunden ist, in Karenz. Für meine Familie wäre die Verbüßung meiner Strafen im Polizeianhaltezentrum ein Desaster, da ich gleich für 6 Wochen am Stück weg wäre. Außerdem bin ich gerade mit meiner Familie beim übersiedeln, was noch ca 3-4 Wochen andauert, weil wir keinen Führerschein haben und sich das Ganze als sehr schwirig gestaltet.

Ich bitte aufgrund der neuen Tatsachen mein Ansuchen neu zu Entscheiden und die Vorführung durch die Polizei zu verschieben.“

Dieser Antrag betraf gegenständlich folgende Strafen:

-Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 04.06.2019, *** wegen Übertretungen des § 5 Abs. 1 StVO, § 36 lit. a KFG 1967, § 36 lit. d KFG 1967 und § 36 lit. e KFG iVm § 102 Abs. 1 KFG 1967 zu einer Geldstrafe von insgesamt € 320,- und primären Freiheitsstrafen von insgesamt 32 Tagen rechtskräftig bestraft wurden.

-Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 04.06.2019, ***:

o§ 97 Abs.5 StVO 1960; § 5 Abs.2 StVO 1960;

o§ 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1, 2 und 3 Z.1 Führerscheingesetz (FSG);

o§ 36 lit.a KFG 1967; § 36 lit.d KFG 1967

o§ 36 lit.e KFG 1967 iVm § 102 Abs.1 KFG 1967

Geldstrafe in Höhe von € 1223,60,- (im Nichteinbringungsfall 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und primäre Freiheitsstrafe im Ausmaß von 42 Tagen

Mit Bescheid vom 19.05.2022 wurde ein Antrag auf Teilzahlung von € 1223,60,- bewilligt mit dem Hinweis, dass bei Verzug von zwei Ratenzahlungen alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden.

-Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 14.04.2020, ***:

oBundesluftreihaltegesetzes (§ 8 Abs. 1 Z. 2 iVm § 3 Abs. 1 BLRG)Geldstrafe in Höhe von € 180,- (17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

-Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 29.04.2020, ***:

oÜbertretung des Meldegesetzes (§ 22 Abs. 1 Z. 1 Meldegesetz 1991)Geldstrafe in Höhe von € 60,- (27 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.04.2022, Zahl *** wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verbüßung dieser Verwaltungsstrafe mittels elektronisch überwachtem Hausarrest abgewiesen. Dieser Bescheid ist mit 31. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2022, ***, ***, ***, ***, *** wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.06.2022 insofern Folge gegeben, als gemäß § 54a Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) der Strafvollzug zu

1. *** im Umfang der primären Freiheitsstrafe von insgesamt 42 Tagen

2. *** im Umfang der primären Freiheitsstrafen von insgesamt 32 Tagen

3. *** im Umfang der primären Freiheitsstrafen im Ausmaß von 42 Tagen

4. *** die Zahlung des fälligen Strafbetrages mit einem Gesamtbetrag von € 185,00 sowie der Strafvollzug im Umfang der Ersatzfreiheitsstrafe von 17

5. *** die Zahlung des fälligen Strafbetrages mit einem Gesamtbetrag von € 117,90 sowie der Strafvollzug im Umfang der Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag 3 Stunden

jeweils bis zum 13.01.2023 aufgeschoben wird.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 53 Abs. 1 VStG ist die Freiheitsstrafe im Haftraum der Behörde oder jener Behörde zu vollziehen, der der Strafvollzug gemäß § 29a übertragen wurde. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(2) Im unmittelbaren Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe, oder wenn andernfalls die Untersuchungshaft zu verhängen wäre, darf die von der Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe auch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhaus vollzogen werden; mit Zustimmung des Bestraften ist der Anschlussvollzug auch in einer Strafvollzugsanstalt zulässig.

Gemäß § 53d Abs. 1 VStG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit Ausnahme der §§ 31 Abs. 2, 32, 45 Abs. 1, 54 Abs. 3, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und 149 Abs. 1 und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlass und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht. Die Entscheidungen des Vollzugsgerichtes stehen dem Einzelrichter zu.

(2) Soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist ihnen diese nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 StVG) zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben.

(3) Wird eine Freiheitsstrafe nach § 53 Abs. 2 in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und Lockerungen auch für den Vollzug der durch eine Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe aufrecht.

Gemäß § 54a Abs. 1 VStG kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder

2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.

(3) Der Strafvollzug ist auf Antrag oder von Amts wegen für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn der Bestrafte während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und dem Strafvollzug nicht ausdrücklich zustimmt.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 53b Abs. 2 zweiter Satz vor, darf der Aufschub oder die Unterbrechung des Strafvollzuges nicht bewilligt werden oder ist dessen bzw. deren Bewilligung von Amts wegen zu widerrufen.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis vom 12.12.2013, B 628/2013, VfSlg. 19.831/2013, keine Bedenken gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Von diesem Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber etwa dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt hat. Für eine analoge Anwendung der Bestimmungen über den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest im Verwaltungsstrafrecht bleibt kein Raum (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0020 mwN).

Letztlich hat der Gesetzgeber für das Verwaltungsstrafgesetz bewusst weder die Möglichkeiten des Strafaufschubes zum Zweck der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen noch den Strafaufschub zum Zweck des elektronisch überwachten Hausarrestes vorgesehen.

In Entsprechung der obgenannten Judikatur und Ausführungen bedeutet dies im gegenständlichen Fall, dass weder der beantragte Aufschub des Strafvollzuges zum Zweck der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen noch der beantragte Aufschub des Strafvollzuges zum Zweck des elektronisch überwachten Hausarrestes möglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird

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