Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-102/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.08.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.102.001.2022
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14. Dezember 2021, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Baubewilligung, folgenden
BESCHLUSS:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Baugrundstückes *** in *** (Grdst.Nr. ***, EZ ***, KG ***) mit der Flächenwidmung „Bauland-Agrargebiet“.
Auf der landwirtschaftlichen Liegenschaft befinden sich bereits mehrere baubehördlich bewilligte Stallgebäude u.a. zur Haltung von Mastschweinen und Mastrindern.
Mit Schreiben vom 29. August 2019, eingelangt am 9. September 2019, wurde von Herrn A erstmalig um baubehördliche Bewilligung „für die Umstellung der landwirtschaftlichen Hofstelle von konventioneller Tierhaltung auf die Vorgaben der artgerechten biologischen Tierhaltung“ für folgende Baumaßnahmen angesucht:
-Teilabbruch eines Schweinemaststalles sowie Nutzungsänderung auf landwirtschaftliche Lagerhalle/Futterlage,
-Errichtung eines Offenfrontbioschweinemaststalles inkl. Auslauf,
-Umbau und Nutzungsänderung eines Zucht-, Abferkelbuchten und Schweinemaststalles auf B1O-Schweinemaststall samt Schauraum für Lehrzwecke und zur Veranschaulichung der artgerechten Tierhaltung für Konsumenten und Errichtung von Sanitäranlagen für Besucher, insgesamt 329 Bio-Mastschweine;
-Nutzungsänderung der Maschinenhalle zu landwirtschaftlichen Lagerhalle-Futterlager;
-Nutzungsänderung von Ferkelbuchten auf einen Abstellraum;
-Errichtung eines massiv gemauerten Abstellraumes mit 6,54 m²
Das Projekt wurde in der Folge mehrfach adaptiert.
Seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** wurde der Amtssachverständige für Agrartechnik C mit Schreiben vom 31. Mai 2021 um Stellungnahme ersucht, ob das Vorhaben dem Widmungsmaß, das heißt dem üblichen Ausmaß an Immissionen in der Widmungskategorie Bauland Agrar, entspreche. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 2. Juni 2021 führte der Amtssachverständige zusammengefasst aus, dass nach derzeitigem Wissensstand die Emissionen des projektierten Stalles nicht seriös abgeschätzt werden könnten. Die vom Bauwerber vorgelegten Geruchsberechnungen seien nicht nachvollziehbar. Die bauliche Ausführung des konkreten Projektes als Außenklimastall sei untypisch und unüblich im Siedlungsgebiet und seien in der Folge in der Nachbarschaft örtlich nicht zumutbare, unzumutbare Immissionen nicht auszuschließen, ja sogar zu erwarten.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26. Juli 2021, Aktenzeichen ***, wurde das verfahrensgegenständliche Bauansuchen abgewiesen. Auf der Grundlage des agrartechnischen Gutachtens vom 2. Juni 2021 widerspreche das Bauvorhaben der im Flächenwidmungsplan für das Baugrundstück festgelegten Widmungsart.
Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. August 2021 durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Das Vorhaben solle den genehmigten Bestand ersetzen. Für die Beurteilung der örtlichen Zumutbarkeit sei zu klären, wie sich die durch das Vorhaben verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirken. Konkret ergebe sich eine Verbesserung. Vorgelegt wurde eine emissionstechnische Beurteilung des Bauvorhabens durch einen Referenten der Landeslandwirtschaftskammer mitsamt einer graphischen Darstellung der Geruchsstundenhäufigkeiten, wonach im Bereich der Nachbargrundstücke eine Verbesserung der Geruchssituation gegenüber der bisherigen Tierhaltung zu erwarten sei. Es wurde beantragt, der Berufung Folge zu geben und die beantragte Baubewilligung zu erteilen.
Zu der vorgelegten emissionstechnischen Beurteilung des Bauvorhabens wurde seitens des agrartechnischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 eine Stellungnahme abgegeben. Die Berechnungen seien nicht nachvollziehbar. Es sei logisch, dass Immissionen in der Nachbarschaft bei offener Tierhaltung aus großflächig bodennah gegebenen Emissionsflächen höher ausfallen, als bei Abluftaustritt in großer Höhe mittels Kaminen und Ventilatoren. Auch sei eine nicht zu vernachlässigende Staubentwicklung zu erwarten, worüber die Einreichunterlagen keine Angaben enthalten würden. Gleiches gelte für den Tierlärm, der bei ca. 330 Schweinen ohne Gebäudehülle eintreten könne.
In einer weiteren Stellungnahme des agrartechnischen Amtssachverständigen vom 3. November 2021 wurde ausgeführt, dass es auf der Hand liege, dass der geplante Betrieb Immissionen verursachen werde. Eine Berechnung sei kaum möglich, es könne aber wohl schon die tägliche Lebenserfahrung ausreichen, das Ausmaß der Immissionen abzuschätzen. Das allseitige Bemühen, die Nachbarschaft vor Geruchsimmissionen so gut als möglich zu schützen, werde durch die vorliegend beantragte Haltungsform ins Gegenteil verkehrt. Dies müsse rechnerisch nicht bewiesen werden, sondern könne mit Mitteln der allgemeinen Lebenserfahrung ausreichend nachvollzogen werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14. Dezember 2021 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 26. Juli 2021 vollinhaltlich bestätigt. Der beigezogene agrartechnische Amtssachverständige beschreibe in seinen Stellungnahmen schlüssig und nachvollziehbar, dass es durch das geplante Projekt zu Emissionen komme, die bodennah und großflächig entstehen und deren Ausbreitung bodennah zu erwarten sei. Anlagen dieser Größenordnung ohne geschlossene Gebäudehülle in Ortsbereichen seien nicht als üblich zu bezeichnen. Die mit der Berufung vorgelegte emissionstechnische Beurteilung des Bauvorhabens durch einen Referenten der Landeslandwirtschaftskammer sei fachlich nicht nachvollziehbar. Die in der Berufung behauptete Verbesserung der Emissionssituation im Vergleich zum bewilligten Bestand sei nicht ausreichend fundiert und fachlich nicht nachvollziehbar dargelegt. Es sei wahrscheinlich, dass es zu einer Verschlechterung der Emissionen kommen werde, die auch das Widmungsmaß überschreiten würden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 13. Jänner 2022. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Projekt um ein Änderungsvorhaben handle. Es sei daher zu prüfen, ob es durch das Projekt zu Verschlechterungen oder Verbesserungen der Geruchssituation komme. Die Beurteilung der örtlichen Zumutbarkeit habe sich nach den durch das Vorhaben verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu richten.
Die Stellungnahmen des beigezogenen agrartechnischen Sachverständigen stellten keine fachliche Grundlage dar. Das Gutachten sei mangelhaft und nicht ausreichend begründet. Beantragt wurde, „das bis jetzt unterbliebene hinreichende Ermittlungsverfahren durchzuführen“, der Beschwerde Folge zu geben und die baubehördliche Genehmigung zu erteilen.
Die Beschwerde wurde seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** unter Anschluss des bezughabenden Bauaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 31. Jänner 2022 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde der agrartechnische Amtssachverständige D mit Schreiben vom 12. April 2022 um Gutachtenserstellung ersucht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte dem Amtssachverständigen den von der Marktgemeinde *** vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt einschließlich der Einreichunterlagen des verfahrensgegenständlichen Projektes sowie der angeführten Gutachten des Amtssachverständigen C.
D wurde ersucht, im gegenständlichen Verfahren als Amtssachverständiger für Agrartechnik zu folgenden Fragestellungen eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben:
1. Sind die von Herrn C im baubehördlichen Verfahren zum verfahrensgegenständlichen Projekt erstatteten agrartechnischen Gutachten aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und schlüssig?
2. Sind bei projektgemäßer Ausführung des eingereichten Bauvorhabens, unter Zugrundelegung der vorliegenden Einreichunterlagen, aus fachlicher Sicht Verschlechterungen der Geruchsemissionen vom gegenständlichen Betrieb gegenüber dem bisherigen Zustand zu erwarten?
3. Sind bei projektgemäßer Ausführung des eingereichten Bauvorhabens ausgehend und verursacht vom gegenständlichen Betrieb das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Geruchsbelästigungen auf die Umgebung zu erwarten?
4. Steht das gegenständliche Projekt aus fachlicher Sicht im Widerspruch zur Widmung des Baugrundstückes Bauland-Agrargebiet?
Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 langte eine Stellungnahme des agrartechnischen Amtssachverständigen D ein.
Es bestehe fachlicher Konsens darüber, dass eine Ausbreitungsmodellierung weiterer Untersuchungen bedürfe. Dementsprechend habe zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von C nicht beurteilt werden können, wie sich ein Schweinestall mit Auslauf verhalte, da in den bis dahin vorhandenen Untersuchungen sehr unterschiedliche Ergebnisse dargestellt worden seien.
Aufbauend auf den vorliegenden wissenschaftlichen Ergebnissen und vor allem unter Berücksichtigung des angeführten genehmigten Tierbestandes könne zum vorläufigen Schluss gekommen werden, dass es durch das gegenständliche Projekt wahrscheinlich nicht zu einer Verschlechterung kommen werde.
Auch ein Tierwohlstall mit der dargelegten technischen Ausstattung (Abschiebeeinrichtung, Kot/Harn Trennung) sollte gewährleisten, dass keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Geruchsemissionen zu erwarten seien.
Es könne zusammengefasst werden, dass in Übereinstimmung mit der technischen Ausstattung in Zusammenhang mit der eingereichten projektierten Tierzahl von einer Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Baugrundstückes mit Widmung Bauland Agrargebiet auszugehen sei.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […]
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist […]
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […]
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen Entscheidungen und Anordnungen mit Beschluss.
2.2. Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
§ 45. (1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 46. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt.
2.3. NÖ Bauordnung 2014:
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
(…)
§ 20. (1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
2. der Bebauungsplan,
3. eine Bausperre,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
7. sonst eine Bestimmung
-dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
-des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
-der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220,
-des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
-des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204 oder
-einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht. (…)
(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.
Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.
§ 23. (1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.
Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden. (…)
§ 48. Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
-Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,
-Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie
-Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.
Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.
2.3. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 – NÖ ROG 2014:
§ 16 Bauland
(1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
(…)
5. Agrargebiete, die für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind; andere Betriebe, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen, sowie Wohnnutzungen mit höchstens vier Wohneinheiten pro Grundstück sind zuzulassen;
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Erwägungen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1. NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks
entgegensteht. Wird gemäß § 20 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 eines der im § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 genannten Hindernisse festgestellt, hat die Baubehörde den Antrag abzuweisen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 5 NÖ ROG 2014 sind im Bauland Agrargebiet Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind, zuzulassen.
Mit der Widmung Bauland-Agrargebiet ist nach § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 kein Immissionsschutz im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die sonstige Tierhaltung verbunden.
Betriebe, welche keine über das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen oder sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen, sind nach § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 zuzulassen.
Im Bauland-Agrargebiet ist demnach die Errichtung eines Stalles grundsätzlich auch zulässig, handelt es sich doch im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 um ein Betriebsgebäude, welches landwirtschaftlichen Zwecken dient. Die von einem Schweinestall typischerweise ausgehenden Emissionen sind in dieser Widmungsart grundsätzlich auch zulässig.
Fraglich ist dementsprechend, ob durch das verfahrensgegenständliche Projekt das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen oder sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursacht werden.
§ 48 NÖ Bauordnung 2014 verweist zur Frage, ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, auf die für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und die sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen.
Es ist demnach aber nicht jede betriebliche Nutzung landwirtschaftlicher Gebäude unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere zulässig (VwGH 99/05/0162).
Das Verbot nach § 48 NÖ Bauordnung 2014 bedeutet, dass Emissionen das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden dürfen und Menschen nicht örtlich unzumutbar belästigen dürfen, und dass dann, wenn das örtlich zumutbare Ausmaß überschritten wird, mit einer Versagung der Baubewilligung vorzugehen ist (vgl. VwGH 2005/05/0169).
Das höchstzulässige Immissionsmaß ist im Bauland-Agrargebiet zwar in gleicher Weise begrenzt wie im Wohn- und Kerngebiet, doch liegt die Grenze des örtlich zumutbaren Ausmaßes der Immissionsbelastung im Agrargebiet höher als im Wohngebiet.
Es ist zulässig, dass Wohnbevölkerung den von einem Agrargebiet ausgehenden Immissionen ausgesetzt ist und diese hinzunehmen hat. Damit ist es aber ausgeschlossen, dass einem landwirtschaftlichen Betrieb eine Baubewilligung auf Grund von Einwendungen der Eigentümer benachbarter Wohnhäuser betreffend Emissionen des landwirtschaftlichen Betriebes versagt wird, wenn der Rahmen des im "Bauland-Agrargebiet" Zulässigen eingehalten wird (vgl. VwGH 2003/05/0110; 2005/05/0031; VfSlg 14777/1997).
Das ortsübliche Ausmaß der Beeinträchtigungen der Nachbarn ist nicht erst dann überschritten, wenn die Emissionen gerade noch nicht gesundheitsschädlich sind, sondern bereits dann, wenn die - weder gesundheits- noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören. Schon an der Grundgrenze des Nachbarn dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens eintreten (VwGH 92/05/0004, VwSlg 13645 A/1992).
Da § 48 NÖ Bauordnung 2014 auf die örtliche Zumutbarkeit abstellt, ist bei der danach verlangten Beurteilung auf die Gegebenheiten des Einzelfalles Rücksicht und dabei auch auf eine allenfalls bereits bestehende Vorbelastung Bedacht zu nehmen. Die örtliche Zumutbarkeit einer Belästigung ergibt sich nach § 48 dritter Satz NÖ Bauordnung 2014 aus der festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung eines Bauwerkes und seiner Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen.
Bei dieser Beurteilung ist die bereits bestehende Immissionsbelastung der (bewilligten und angezeigten) Bauwerke und deren Benützung zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, wie sich die projektgemäßen Veränderungen auf die vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirken (vgl. VwGH 2005/05/0169).
Die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die rechtmäßig vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse hat die Behörde in einem Ermittlungsverfahren festzustellen. Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, hängt von ihren Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen ab. Diese Auswirkungen hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen.
Sie hat sich dabei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar zumindest eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen.
Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, die Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. VwGH 2005/05/0169).
Es hätte daher unter Beiziehung von Sachverständigen die bestehende Grundbelastung sowie die durch die Nutzung des fertiggestellten Bauvorhabens auf die Grundstücke der Nachbarn einwirkenden Immissionen und deren Auswirkungen erhoben und danach eine Beurteilung an Hand des § 48 NÖ Bauordnung 2014 erfolgen müssen. Nach § 48 NÖ Bauordnung 2014 dürfen dabei auch schon an der Grundgrenze der Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten.
Absolute Grenze der Emissionsbelastung stellt das Widmungsmaß des Bauplatzes dar, somit das ortsübliche Maß im Bauland-Agrargebiet; wird dieses nicht überschritten, ist relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen (VwGH 91/06/0217; 96/05/0051).
In den von den Baubehörden eingeholten agrartechnischen Gutachten wurde lediglich auf der Basis der gegebenen Widmung Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit der Geruchsentwicklung durch das geplante Projekt gezogen.
Die Emissionen des projektierten Stalles könnten nicht seriös abgeschätzt werden es seien jedoch in der Nachbarschaft örtlich nicht zumutbare, unzumutbare Immissionen nicht auszuschließen, ja sogar zu erwarten. Dies müsse rechnerisch nicht bewiesen werden, sondern könne mit Mitteln der allgemeinen Lebenserfahrung ausreichend nachvollzogen werden.
Welche konkreten Auswirkungen diese Emissionen auf die Umgebung bzw. auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen haben würden, wurde dagegen nicht dargestellt.
Dass Emissionen entstehen, wird wohl nicht weiter zweifelhaft sein.
Die Ausführungen des von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen erscheinen jedoch eher als Mutmaßung denn als nachprüfbare fachliche Stellungnahme. Ein Nachweis der Widmungswidrigkeit des vorliegenden Bauvorhabens wurde damit jedenfalls noch nicht erbracht.
Aus fachlicher Sicht wäre nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen D zumindest hinsichtlich der Geruchsbelästigung das Widmungsmaß für Bauland-Agrargebiet noch nicht überschritten.
Diesem Gutachten wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Verfahrensparteien im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Daraus folgt, dass allein wegen möglicher Geruchsemissionen die sofortige Abweisung des Baubewilligungsantrages – ohne weitere Ermittlungen – nicht rechtmäßig war.
Zu möglichen weiteren Emissionen (Staub, Lärm) wurden von den Baubehörden überhaupt keine konkreten Feststellungen getroffen. Feststellungen zu der Frage, inwieweit im konkreten Fall auf Nachbarliegenschaften Menschen durch Emissionen von Geruch, Staub und Lärm in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährdet oder örtlich unzumutbar belästigt werden, wurden ebenso nicht getroffen.
Nicht eingeholt wurden medizinische Gutachten, um die Immissionsbelastung hinsichtlich Geruch, Staub und Lärm an den Grundgrenzen zu ermitteln.
Es fehlen somit Gutachten, aus denen sich ergibt, ob die durch das Bauvorhaben verursachten Emissionen zu schädlichen Einflüssen und zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen von Personen führen würden.
Nur aufgrund solcher gutachterlicher Feststellungen könnte die Frage geklärt werden, ob dem gegenständlichen Bauvorhaben die Widmung Bauland-Agrargebiet schon grundsätzlich entgegensteht oder eine Widmungskonformität allenfalls durch Projektsänderungen hergestellt werden könnte.
Die Baubehörden haben somit kein (für eine Abweisung des Bauansuchens) ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und diesbezüglich jegliche Ermittlungen unterlassen, sodass diese nahezu gänzlich fehlende Sachverhaltsermittlung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge hat und diese auch rechtfertigt (vgl. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH 84/05/0097, VwGH 91/06/0235, VwGH 93/06/0242, VwGH 95/05/0293).
Durch die faktisch nicht eingeholten bzw. nur unvollständigen Gutachten sind gravierende Ermittlungslücken aufgezeigt, die für die Entscheidung des Falles aber präjudiziell wären (vgl. VwGH Ro 2014/03/0063 und VwGH Ro 2016/06/0024).
Diese Aufhebung ist auch unter dem Aspekt zu betrachten, dass der Gesetzgeber in Bausachen ein zweiinstanzliches Verfahren - mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - eingerichtet hat.
In einem Bauverfahren hat grundsätzlich bereits die Baubehörde I. Instanz – allenfalls ergänzend auch die Baubehörde II. Instanz - den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln.
Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde.
Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist nicht, die Verwaltung zu führen, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion. Haben aber die Gemeindebehörden keinen Sachverhalt – auch z.B. nur in Teilbereichen – ermittelt, dann kann auch keine Kontrolle gegenüber den Verwaltungsbehörden ausgeübt werden.
Im vorliegenden Fall sind auch nicht bloß ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, sondern ist vielmehr im Hinblick auf den Immissionsschutz der maßgebliche Sachverhalt vollständig - durch Beiziehung von mehreren Amtssachverständigen - zu ermitteln (vgl. VwGH Ra 2018/03/0005). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Damit stellt sich die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.
Hiezu ist anzumerken, dass es im Hinblick auf das Erfordernis der Kostenersparnis auch nicht zu einer Verlagerung der im Zuge eines gebotenen Ermittlungsverfahrens entstehenden Kosten (insbesondere bei der Durchführung von technischen Messungen und der Einholung von Gutachten) von der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht kommen darf (vgl. VwGH Ra 2015/01/0123).
Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Kosten bei der Nachholung des nahezu gesamten Ermittlungsverfahrens einer anderen Gebietskörperschaft (i.e. Land Niederösterreich) erwachsen. Bei Durchführung eines korrekten, umfangreichen Ermittlungsverfahrens wären diese Kosten der Gebietskörperschaft Gemeinde zuzurechnen gewesen.
Es war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird in der Folge zunächst die in § 20 NÖ Bauordnung 2014 vorgesehene Vorprüfung fortzusetzen und allenfalls bei Nichtvorliegen eines Hindernisses im Sinne dieser Bestimmung die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projektes im Rahmen eines Verfahrens gemäß §§ 21 ff NÖ Bauordnung 2014 zu beurteilen haben.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich im Übrigen auf die eindeutige Rechtslage stützt (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision aus diesem Grund z.B. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0046).