LVwG N LVwG-S-1690/001-2022

LVwG-S-1690/001-2022Tribunal administratif régional2 août 2022

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Haltereigenschaft; Verfahrensrecht; Konkretisierungsgebot;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1690/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1690.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwälte OG in ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom 05.05.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass

a.Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG der Einstellung des Strafverfahrens verfügte wird.

b.Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wie folgt neu gefasst wird: „Sie haben am 31. August 2021 zwischen 9:30 Uhr und 12:30 Uhr eine Hündin der Rasse Siberian Husky (C) auf dem Grundstück ***, ***, im Freien gehalten, ohne dafür gesorgt zu haben, dass dem Tier ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung gestanden ist. Sie haben dadurch gegen § 38 Abs. 3 TSchG i.d.F. BGBl I 2017/61 i.V.m. Punkt 1.2. Abs. 2 Halbsatz 2 der Anl. 1 zur 2. THV i.d.F. BGBl II 2018/34, verstoßen und wird über Sie § 38 Abs. 3 TSchG i.d.F. BGBl I 2017/61, eine Geldstrafe in Höhe von € 200,--, Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides aber dahingehend geändert, dass die Übertretungsnorm „§§ 5 Abs. 1 i.V.m. 38 Abs. 1 Z 1 TSchG i.d.F. BGBl I 2018/86“ und die Strafnorm „§ 38 Abs. 1 Z 1 TSchG“ zu lauten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und zwei VwGVG € 160,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

4.

Entscheidungsgründe:

Bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 31. August 2021

1. zwischen 9:30 und 12:30 Uhr in ***, ***, der von ihm gehaltenen Hündin der Rasse Siberian Husky (C), die aufgrund einer Tumorerkrankung beidseits ca. tennisballgroße Mandibularlympfknoten aufgewiesen habe, dadurch ungerechtfertigt

a.Leiden zugefügt, dass das Tier bei starkem Regen und einer Außentemperatur von ca. 12 °C angeleint auf einem gepflasterten Podest mit Metallgitter ohne Unterlage gehalten worden sei, sodass das Tier keine Möglichkeit gehabt hätte, Schutz vor den Witterungsumständen zu finden (Spruchpunkt 1.).

b.Schmerzen zugefügt, dass er das Tier, als ist die Amtstierärzten am Halsband gehalten habe, durch starkes Zerren am Fell dieser habe entreißen wollen.

2. an einem nicht näher genannten Ort mit dem Tier eine rund 90-minütige Radtour unternommen, wobei diesem durch die abverlangten Leistungen Leiden zugefügt worden seien.

Rechtfertigend hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Tier nicht angebunden gehalten worden sei, sondern (wie auf den von der belangten Behörde herangezogenen Lichtbildern ersichtlich) eine lange Leine getragen habe, die entlang des gepflasterten Weges geführt und dem Tier einen „umfassenden Bewegungsspielraum“ ermöglicht habe. Auch ließen die vorgelegten Lichtbilder das von der belangten Behörde angenommene deutliche Meideverhalten nicht erkennen und seien die herangezogenen Witterungsbedingungen (12° Außentemperatur, Nieselregen) nicht geeignet, einem Siberian Husky Leiden zuzufügen.

Unrichtig sei (zu Spruchpunkt 2.), dass der Beschwerdeführer das Tier am Fell gezerrt habe. Vielmehr habe er das Tier aufgehoben, um es weg zu tragen, und habe die Zeugin D C an der Leine zurückgezogen.

Schließlich handele es sich bei der dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 3. zur Last gelegten Handlung um einen Teil der Therapie, die erforderlich sei, um das Tier am Leben zu halten. Es sei daher ausgeschlossen, dass diesem durch die Bewegung Leistungen abverlangt worden seien, die offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier nach sich gezogen hätten.

Unrichtig sei schließlich, dass die Zeugin D die Polizei verständigt habe, weil der Beschwerdeführer das Tier nicht habe herausgeben wollen. Vielmehr hätte die Zeugen der Polizei gegenüber angegeben, der Beschwerdeführer habe sie überfahren wollen. Tatsächlich hätte dieser mit dem PKW wegfahren wollen, um das Tier „aus der Situation bzw. der Gegenwart der Amtstierärztin [zu] entfernen“, weil ein derartiger Stress für das Tier äußerst negativ wäre. Als der Beschwerdeführer habe wegfahren wollen, haben die Zeugin den Weg versperrt, habe der Beschwerdeführer das Fahrzeug sofort angehalten und niemanden verletzt.

Schließlich hätte gemäß § 38 Abs. 6 TSchG jedenfalls von einer Bestrafung Abstand genommen werden müssen.

Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie die Fotos 1. bis 4.,

durch Vernehmung des Beschwerdeführers, seiner Gattin und der Zeugin D sowie durch die Einholung eines veterinärfachlichen Gutachtens. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die zwei weiteren von der belangten Behörde vorgelegten, aufgrund der Metadaten am 31. August 2021 um 13:30:10 und 13:31:08 Uhr angefertigten Lichtbilder (zeigend Arzneimitteln bzw. Hundesfutter) zur Stellungnahme übermittelt.

Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Im Tatzeitpunkt war die in der Heimtierdatenbank die Gattin des Beschwerdeführers als Halterin des Tieres eingetragen. Tatsächlich um das Tier kümmerte sich jedoch im Tatzeitpunkt nur noch der Beschwerdeführer.

Das verfahrensgegenständliche Tier, eine ca. zehn Jahre alte Hündin der Rasse Siberian Husky (C), die aufgrund einer Tumorerkrankung beidseits ca. tennisballgroße Mandibularlympfknoten aufwies, wurde am 31. August 2021 zwischen 9:30 und 12:30 Uhr in ***, ***, auf dem nördlich des Wohngebäudes befindlichen Grundstücksteil gehalten. Das Tier trug eine Halsung mit einer einige Meter langen Leine, deren Karabiner in das unter dem westlich des Eingangs situierten Fenster befindliche Gitter eingesteckt war; der Karabiner wurde dort nicht seiner Funktionsweise entsprechend fixiert. Das Tier lag auf dem vor dem Eingang befindlichen Protest, das über die gesamte Breite überdacht war. Der für das Tier zugängliche Bereich war mit Kiesel bzw. Steinplatten ausgelegt und zur Straße hin mit einem provisorischen Zaun abgegrenzt. In dem für das Tier zugänglichen Bereich stand weder eine Schutzhütte noch ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung. Im Tatzeitraum herrschte eine Außentemperatur von ca. 12 °C und setzte gegen Ende des Tatzeitraums Niederschlag (Nieselregen) ein. Das Tier war im Tatzeitraum dem Niederschlag nicht ausgesetzt und lies sich eine Zufügung von Leiden durch die genannten Haltungsumstände nicht nachweisen.

Nachdem die Zeugin dem Beschwerdeführer die Abnahme des Tieres ankündigte, hob der Beschwerdeführer das Tier in seinem Pkw und wollte mit diesem das Grundstück verlassen. Die Zeugin D stellte sich hinter das Fahrzeug und nahm der Beschwerdeführer, nachdem er das KFZ bereits in Betrieb genommen und geringfügig zurückgesetzt hatte, davon Abstand, weiterzufahren. Er nahm das Tier aus dem Fahrzeug und wollte mit diesem ins Haus gehen. Der Hund, der nicht an der Leine war, wurde von der Zeugin an der Halsung gegriffen, woraufhin der Beschwerdeführer das Tier am Fell in die Gegenrichtung (von der Zeugin weg) zog und daran riss. Das Tier gab in der Folge quietschende Laute von sich, sodass die Zeugin die Halsung ausließ.

Diese Feststellungen gründen sich – soweit im Folgenden nicht anders dargestellt – auf die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, seiner Gattin und der vernommenen Zeugin D, hinsichtlich der veterinärfachlichen Ausführungen auf das eingeholte Gutachten, dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.

Bezogen auf die Fixierung der Leine des Tieres mit dem Karabiner am Gitter kann den Ausführungen des Beschwerdeführers (wonach dieser am Gitter nicht seiner Funktion entsprechend fixiert war) auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegengetreten werden. Ausschlaggebend dafür ist, dass eine entsprechende Befestigung des Karabiners von der damaligen Position der Zeugin D aufgrund des Abstands nicht festgestellt werden konnte und auch eine Überprüfung unterblieb. Wenngleich vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens die Anbindehaltung nicht in Abrede gestellt, sondern bloß auf die Länge der Leine verwiesen wurde, steht eine Fixierung derselben im Gitter unter dem Fenster nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit fest. Gleiches gilt dafür, dass das Tier dem Niederschlag ausgesetzt war. Zum einen lassen die vorgelegten Lichtbilder derartiges nicht erkennen, zum anderen kann auch aus den Angaben der Zeugin D, sie habe das feuchte Fell gespürt, als sie das Tier an der Halsung gehalten habe, für sich nichts abgeleitet werden, zumal des Tier zwischen dem Tatzeitraum und jenem dieser Feststellung den Platz unter dem Vordach unbestrittenermaßen verlassen hat und solcherart dem Niederschlag notwendig ausgesetzt war.

Bezogen auf Spruchpunkt 2. stehen die Angaben des Beschwerdeführers jenen der Zeugin D entgegen, wobei jene der Zeugin für das Verwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar sind und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Wesentlichen der Darstellungen der Anzeige entsprachen. Demgegenüber erweist sich die Darstellung des Beschwerdeführers als unschlüssig. So führte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, die Zeugin habe das Tier an der kurzen Leine genommen, nachdem diese vom Beschwerdeführer anstelle der langen Leine an der Halsung angebracht worden sei; der Beschwerdeführer habe des Tier dann vorsichtig aufgehoben, habe die Zeugin die Leine ausgelassen und sei der Beschwerdeführer mit dem Tier zum Auto gegangen. Träfe diese Darstellung zu und hätte der Beschwerdeführer (wie von ihm mehrfach betont) die Abnahme verhindern wollen, wäre zunächst nicht erklärlich, wie es der Zeugin ohne Überwindung eines physischen Widerstandes durch den Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das Tier an eben dieser Leine in Richtung ihres Fahrzeugs zu ziehen. Hätte sie weiters das Tier an der Leine in Richtung ihres Fahrzeugs gezogen, wäre wiederum ein vom Beschwerdeführer ins Treffen geführtes vorsichtiges Aufheben desselben durch ihn schon aufgrund des Zugs an der Leine nicht möglich gewesen, ohne das Tier der Gefahr auszusetzen, hinunterzufallen. Hätte die Zeugin schlussendlich das Tier schon vor dem Versuch des Beschwerdeführers, das Tier mit dem Auto der Abnahme zu entziehen, mit Zwangsgewalt abnehmen wollen, wäre in einem letzten Schritt nicht erklärlich, dass sie, als der Beschwerdeführer vom Versuch, die Liegenschaft mit dem PKW zu verlassen, abließ, und mit dem Tier zurück ins Haus ging, keinerlei Maßnahmen gesetzt hätte, des Tieres habhaft zu werden. Demgegenüber spricht auch der unstrittige, letztendlich misslungene Versuch des Beschwerdeführers, nach Ankündigung der bevorstehenden Tierabnahme das Tier derselben durch „Flucht“ mit dem PKW zu entziehen, dafür, dass der Beschwerdeführer, als diese misslang und die Amtstierärztin das Tier an der Halsung hielt, in Art einer Panikreaktion am Fell desselben zog, um es im Haus „in Sicherheit“ zu bringen und letztendlich mit dem Tier die Liegenschaft zumindest vorübergehend zu verlassen. Dahingehend lässt sich auch die Beiziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklären. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, diese seien beigezogen worden, weil die Amtstierärztin behauptet habe, der Beschwerdeführer habe sie überfahren wollen, kann dem nicht gefolgt werden. So finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass wegen dieses Verhaltens etwa im Lichte der §§ 15 Abs. 1, 83 ff StGB oder § 269 StGB auch nur ansatzweise kriminalstrafrechtlichen Schritte gegen den Beschwerdeführer gesetzt worden wären, und wird auch vom Beschwerdeführer derartiges nicht behauptet. Dass aber seitens der Polizei in derartigen Fällen keinerlei Schritte gesetzt würden, ist zumindest äußerst unwahrscheinlich. Schlussendlich legte die Zeugin nachvollziehbar dar, sie habe die Halsung ausgelassen, weil und nachdem sie Schmerzlaute des Tieres gehört habe; hätte sie das Tier bloß an der kurzen Leine gehalten und hätte es der Beschwerdeführer bloß vorsichtig aufgehoben, wäre nicht ersichtlich, welchen Grund die Zeugin hätte haben sollen, die Leine auszulassen. Demgemäß folgt das Landesverwaltungsgericht der Darstellung der Amtstierärztin, wobei es auch keinen Grund dafür erkennt, dass deren Angaben unrichtig sein sollten.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Als Tathandlung kommt grundsätzlich jedes objektiv sorgfaltswidrige Verhalten in Betracht, also jedes Verhalten, das von der Rechtsordnung missbilligt wird und für das Leben bzw Wohlergehen von Tieren (sozial-inadäquat) gefährlich ist. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit kann sich zum einen aus einem Verstoß gegen einschlägige Rechtsnormen ergeben, wie sie sich insbesondere im TSchG selbst (hier u.a. auch in Form der demonstrativen Auflistung von Beispielen ungerechtfertigten Zufügens von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst in § 5 Abs. 2 TSchG) und in den in seiner Durchführung ergangenen Verordnungen (hier in der 2. THV) finden. Tatbestandsmäßig kann aber auch ein solches Verhalten sein, das vom (in einer bestimmten Situation) gesollten Verhalten einer differenzierten Maßfigur aus dem Verkehrskreis des Täters abweicht.

Zu Spruchpunkt 1.:

Vorweg kann im Hinblick auf die Zeitspanne von drei Stunden, in der sich das Tier unstrittig Bereich nördlich des Wohnhauses aufgehalten hat, von einer Haltung des Tieres im Freien ausgegangen werden (zur zeitlichen Komponente der Haltung vgl. Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht Band 13 [2020] § 4 Rz 3 m.w.N.). Dass es sich beim Beschwerdeführer um den Halter des gegenständlichen Tieres i.S.d. § 4 Z 1 TSchG gehandelt hat, steht aufgrund seiner eigenen Angaben und jenen seiner Gattin unbestritten fest, mag auch nicht der Beschwerdeführer, sondern letztere in der Heimtierdatenbank als Halterin eingetragen sein und insoweit ein Verstoß gegen § 24a Abs. 4 TSchG vorliegen.

Entsprechende Anforderungen an das Halten von Hunden im Freien finden sich in Punkt 1.2. der Anl. 1 zur 2. THV. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat, wer einen Hund im Freien hält, dafür zu sorgen, dass diesem eine Schutzhütte zur, die den Anforderungen nach Abs. 3 entspricht und außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht. Dass beides nicht der Fall war, steht unstrittig fest, sodass der Beschwerdeführer gegen diese Pflicht verstoßen hat. Eine Haftung nach § 5 TSchG löst dieser Pflichtverstoß jedoch nur aus, wenn ihm ein verpönter Erfolg (im konkreten Fall: Leiden) zugerechnet werden kann; ist dies nicht der Fall oder kann derartiges nicht nachgewiesen werden, scheidet eine Haftung nach dem Erfolgsdelikt aus und ist das Verhalten dem hierzu subsidiären Ungehorsamsdelikt (hier nach Punkt 1.2. Abs. 2 Halbsatz 2 der Anl. 1 zur 2. THV i.V.m. § 38 Abs. 3 TSchG) zu unterstellen ist (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284; LVwG NÖ 6.11.2018, LVwG-S-323/009-2017). Dies trifft aufgrund des eingeholten veterinärfachlichen Gutachtens, in dem die Sachverständige zum Schluss gelangte, dass – ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers, dass das Tier entsprechende Unterlagen nicht annehme – die Zufügung von Leiden nicht beurteilt werden könne, auch auf den vorliegenden Fall zu, sodass der Spruch insoweit abzuändern war. Bezogen auf dieses Delikt ist aber unerheblich, ob das Tier ein derartiges Angebot annimmt oder nicht, zumal bei Ungehorsamsdelikten die rechtsgutbezogene Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet wird (vgl. VwSlg 18.000 A/2010). Der Umstand, dass dem Tier entgegen Punkt 1.2. Abs. 2 Halbsatz 1 der Anl. 1 zur 2. THV auch keine Hundehütte zur Verfügung stand, aber auch Zweifel am ausreichen des behelfsmäßigen Zauns im Lichte des § 19 TSchG bestehen (vgl. LVwG NÖ 25.10.2016, LVwG-S-2466/001-2016 [Schutz vor Gefahren durch Straßenverkehr]) bzw. des § 1 Abs. 2 NÖ HundehalteG, war mangels Tatanlastung nicht weiterzuverfolgen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Wird ein Hund von einer Person an der Halsung festgehalten, ist es (wie ein Vergleich mit einer differenzierten Maßfigur [hier: Tierhalter] ergibt) objektiv sorgfaltswidrig, dieses gewaltsam namentlich durch Zerren an Fell bzw. Haut von der bisherigen Position zu entfernen, zumal damit notorisch (und durch das Gutachten bestätigt) Schmerzen für das Tier verbunden sind. Dies musste auch dem Beschwerdeführer als Hundehalter bekannt sein und war es jedenfalls in Form der Schmerzäußerung des Tieres für ihn erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe den Tier durch seine Maßnahme Stress ersparen, vermag darin jedenfalls bezogen auf die gegenständliche Handlung keine (sachliche) Rechtfertigung i.S.d. § 5 TSchG (EBRV 446 BlgNR 22. GP 8) erkannt zu werden, zumal ein legitimes Interesse daran, das Tier gewaltsam zu entfernen, nicht erkannt werden kann. Der Beschwerdeführer hat daher diese ihm zur Last gelegte Übertretung begangen.

Zu Spruchpunkt 3.:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, eine

Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat in konkretisierter und

individualisierter Weise zu enthalten. Dem wird entsprochen, wenn der Spruch des

Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung

vorwirft, dass er in die Lage versetzt wird, den Tatvorwurf zu bestreiten, und er davor

geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen

zu werden (z.B. VwGH 29.3.2019, Ra 2018/08/0250; 14.10.2019, Ra 2019/08/0144).

In jedem Fall bedarf es der (je nach Fall verschieden genauen) Angabe eines

Tatzeitpunktes oder Tatzeitraums auf der einen und eines Tatortes auf der anderen

Seite. Fehlt eine der beiden Angaben gänzlich, entspricht der Vorwurf nicht den

gesetzlichen Anforderungen des § 44a VStG.

Dies trifft auf Spruchpunkt 3. zu, sodass der Beschwerde bereits aus diesem Grunderfolg beschieden war und nicht auf das weitere Vorbringen eingegangen werden musste.

Zur Strafzumessung (zu Spruchpunkte 1. und 2.):

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).

Bei der Festsetzung der Strafe ist zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Übertretungen Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, sodass die gegenständlich verhängten, bei rund 5 % (Spruchpunkt 1.) bzw. 11 % (Spruchpunkt 2.) der möglichen Maximalstrafe festgesetzte Strafe keinesfalls als unangemessen betrachtet werden kann.

Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen drei einschlägige Vorstrafen zu werten.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierte Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers.

Die Kostenentscheidung zu Spruchpunkt 2. gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat.

Nach § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu den Spruchpunkt und 1. und 3. dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein (teilweises) Obsiegen nicht aufzuerlegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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