LVwG N LVwG-S-1176/001-2022

LVwG-S-1176/001-2022Tribunal administratif régional3 août 2022

Regest

Ordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Anstandsverletzung; öffentlicher Anstand; Melderecht; Schutzzweck; Unterkunft;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1176/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1176.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28.02.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Meldegesetz (MeldeG) und dem NÖ Polizeistrafgesetz (NÖ PolStrG) durch Verkündung einer Entscheidung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 14.06.2022,

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), soweit sie sich den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren bezogen auf diesen Spruchpunkt gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, als unbegründet abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG bezogen auf den

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,-- Euro zu leisten.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28.02.2022, GZ: *** wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, dass er mindestens ab 09.10.2020, in ***, ***, mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 15.10.2020 unterlassen habe, sich beim Meldeamt der Stadtgemeinde *** in ***, ***, polizeilich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nehme, sich innerhalb von 3 Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

Unter Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 11.10.2020, gegen 19:15 Uhr, im Eingangsbereich der Firma B in ***, ***, durch sein Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt zu haben, indem er in aufbrausender und herabwürdigender Art und Weise mit den amtshandelnden Polizeibeamten gesprochen hätte. Als sich die Polizisten vor die Eingangstür aus Glas begeben hätten, habe der Beschwerdeführer zu seinen Kunden im Geschäftslokal „I moch sicher ned auf, de kennan mi gern haum!“ gemeint. Als der Beschwerdeführer auf Anraten seiner Gäste doch geöffnet habe und die Polizisten den Grund ihres Erscheinens angegeben haben, habe der Beschwerdeführer äußerst aufbrausend, unhöflich und unkooperativ reagiert. Auf die Fragen der Polizisten habe der Beschwerdeführer ungehalten gemeint:

„Das geht Euch nichts an, ob ich hier ein Gewerbe betreibe und ob ich hier gemeldet bin. Ich habe mich am Freitag beim Meldeamt angemeldet, ihr habt keinen Termin von mir bekommen, dass ihr mich kontrolliert.“

Sein unangebrachtes Verhalten habe von den Kunden in seinem Geschäftslokal wahrgenommen werden können. Dadurch habe der Beschwerdeführer einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemeinen anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit begangen und stelle sein Verhalten eine Verletzung derjenigen Pflichten, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten habe, dar.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz verletzt und wurde über ihn gemäß § 1 NÖ Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 60, -- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt und dem Beschwerdeführer zu beiden Spruchpunkten ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von € 20, -- auferlegt.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zusammengefasst aus, dass die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen durch dienstliche Wahrnehmung von Polizisten, die Angaben in der Verwaltungsstrafanzeige sowie die im Verwaltungsstrafverfahren erfolgten Erhebungen als erwiesen anzusehen seien. Zu der unter Spruchpunkt 2. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung habe der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt, wo er die Tür geöffnet habe, aggressiv, enthemmt, aufbrausend, unhöflich und ungehalten den Beamten gegenüber reagiert und sei nicht kooperativ gewesen. Eine Abfrage im Zentralen Melderegister sei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, seit Freitag gemeldet zu sein, negativ verlaufen, weshalb Anzeige wegen Übertretung nach dem Meldegesetz erstattet worden sei. Hinsichtlich der Adresse ***, ***, scheine im aktuellen ZMR-Ausdruck lediglich der Eintrag auf, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 10.09.2013 – 11.02.2014 mit Hauptwohnsitz eben dort gemeldet gewesen sei, sonst seien zu diesem Ort keine Einträge zu finden. Zu dem angelasteten Zeitpunkt (09.10.2020 – 15.10.2020) liege somit keine Meldung für diese Adresse vor, weshalb von einer Verletzung des Meldegesetzes ausgegangen werden müsse. Nachdem der Beschwerdeführer an der Örtlichkeit schon einmal Unterkunft bezogen hätte, sei davon auszugehen, dass dort eine Wohnmöglichkeit bestehe. Nach etwa 5 Monaten, in denen hinsichtlich des Beschwerdeführers keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vorliege, habe sich der Beschwerdeführer mit 09.10.2020 an der Adresse ***, *** mit Hauptwohnsitz angemeldet. Im Rahmen der Strafbemessung wurde erwogen, dass strafmildernd keine Umstände zu werten gewesen wären. Es läge weder eine geständige Verantwortung noch verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit vor. Es sei von einem durchschnittlichen Einkommen in der Höhe von € 1.500 ,-- monatlich, Sorgepflichten für 3 Personen, keine Verbindlichkeiten, jedoch auch keinem Vermögen ausgegangen worden. Unter Berücksichtigung des § 19 VStG, der gesetzlichen Strafrahmen, der eingetretenen Gefährdung der von den verletzten Normen geschützten öffentlichen und privaten Interessen sowie der generalpräventiven Wirkung einer Bestrafung seien die verhängten Beträge tat – und schuldangemessen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 05.04.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass dem Vorwurf zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses jegliche Rechtsgrundlage fehle, da die Behörde „seit Freitag“ mit dem unrichtigen Datum 09.10.2020 gleichsetzte, dies deshalb, da es sich bei der Fragestellung um das Gewerbe gehandelt habe und der Beschwerdeführer folgerichtig geantwortet hätte, dass er das Gewerbe ausübe. Die Entstehung und Meldung des Gewerbes sei am Freitag den 20.12.2002 erfolgt. Die Adresse *** bestehe aus zwei Parzellen, eine Betriebsliegenschaft und eine Wohnliegenschaft, die nicht dem Beschwerdeführer gehöre. Der Beschwerdeführer habe in dem Zeitraum 10.09.2013 – 11.02.2014 kurzfristig und einvernehmlich bei Frau D in der Wohnliegenschaft auf der Parzelle *** gewohnt und sei dadurch natürlich an der Adresse ***, *** gemeldet gewesen, welche aber in keiner Weise eine Verbindung mit seiner Betriebsliegenschaft bestehe. Es stehe keine Unterkunft in ***, *** (Parzellennummer ***) zur Verfügung, der geschäftliche Mittelpunkt sei die Bundeshauptstadt Wien und gehe der Beschwerdeführer seiner Erwerbstätigkeit überwiegend im Großraum *** nach, womit der Ausgangspunkt zur Arbeitsstätte sich daher in *** befinde. Den Vorwurf zu Spruchpunkt 2. im Straferkenntnis fehle jegliche Rechtsgrundlage, da die Beamten das Privatgrundstück des Beschwerdeführers rechtswidrig betreten hätten. Ein „Licht wahrnehmen“ sei keine Einladung des Beschwerdeführers, sein Grundstück zu betreten und hätten die Beamten, da sie auch keinen Termin gehabt hätten, das Grundstück des Beschwerdeführers unbefugt betreten weshalb die Äußerungen des Beschwerdeführers eine eindeutige Aussage gewesen wäre, damit sich die Beamten von dem rechtswidrig betretenen Grundstück entfernen sollen. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich aufgrund der fehlenden Grundlagen die Einstellung des Straferkenntnisses erwarte.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 12.04.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Verwaltungsstrafakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Mit Schreiben des Rechtsanwaltes C vom 02.06.2022 gab dieser bekannt, den Beschwerdeführer rechtsfreundlich zu vertreten und wurde unter einem der Beweisantrag auf Einvernahme von insgesamt 10 näher bezeichneten Personen zum Beweis dafür gestellt, dass der Beschwerdeführer nicht mindestens ab 09.10.2020 in ***, ***, mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen habe und nicht durch sein Verhalten am 11.10.2020 den öffentlichen Anstand verletzt habe.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14.06.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers und die Zeugen E und F teilgenommen haben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesen des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreichs zur Zl. LVwG-S-1176-2022 sowie durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zur Zl. *** sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der beiden Zeugen E und F.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Entscheidung verkündet und die Verhandlungsschrift den Parteien des Verfahrens übermittelt.

Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 06.07.2022 wurde fristgerecht eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt.

4. Feststellungen:

Aufgrund eines Erhebungsauftrages der Behörde haben die Polizeibeamten E und F am 11.10.2020 gegen 19:15 Uhr, in ***, ***, Erhebungen dahingehend durchgeführt, ob der Beschwerdeführer an diesem Standort in *** gemeldet ist und ob er eben dort das Gewerbe ausübt.

Der Beschwerdeführer ist gemäß Zentralem Melderegister seit 09.10.2020 in der ***, *** gemeldet. An der Adresse in ***, ***, hat der Beschwerdeführer zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht in einer Wohnung seine Unterkunft begründet.

Im Zuge der Polizeikontrolle am 11.10.2020 hat der Beschwerdeführer zunächst, als sich die Polizeibeamten vor der Glasschiebetüre befunden haben, gegenüber seinen im Geschäftslokal befindlichen Kunden bzw. Bekannten geäußert:“ i moch sicher net auf, die können mi gern hobn!“ und meinte der Beschwerdeführer in weiterer Folge äußert aufbrausend, unhöflich und unkooperativ zu den Polizisten: “ Das geht euch nichts an, ob ich hier ein Gewerbe betreibe und ob ich hier gemeldet bin. Ich habe mich am Freitag beim Meldeamt angemeldet. Ihr habt keinen Termin von mir bekommen, dass ihr mich kontrolliert“.

5. Beweiswürdigung

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere aufgrund des unbedenklichen und vollständigen Verwaltungsstrafaktes der Verwaltungsstrafbehörde in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben der beiden Zeugen in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14.06.2022.

Zu Spruchpunkt 1. ergibt sich insbesondere aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer wohl an der verfahrensgegenständlichen Adresse in ***, *** ein Gewerbe betreibt, dort im Tatzeitraum jedoch nicht in einer Wohnung seine Unterkunft begründet hat. Es gibt keine Umstände, die darauf zwingend schließen lassen, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse tatsächlich zum Tatzeitpunkt Unterkunft genommen hat. Auch von den beiden Zeugen wurden diesbezüglich keine verlässlichen Umstände dargelegt, die die Darstellung des Beschwerdeführers eindeutig wiederlegen würden.

Soweit die Bezirkshauptmannschaft Amstetten in ihrer Bescheidbegründung darauf

verweist, dass der Beschwerdeführer an diese Adresse schon einmal Unterkunft bezogen hätte, sodass davon auszugehen sei, dass dort eine Wohnmöglichkeit bestehe, ist auch diesbezüglich die Aussage des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen, dass sich die damalige von der Behörde angesprochene Unterkunft auf eine andere Parzelle und damals nur vorübergehend befunden hat. Soweit schließlich darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Amtshandlung seine angebliche Anmeldung gegenüber den Zeugen behauptet hätte, ist ebenso nicht widerlegbar, dass der Beschwerdeführer damit die Anmeldung eines Gewerbes behauptet hat.

Zu Spruchpunkt 2. ist auszuführen, dass sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen und im Übrigen vom Beschwerdeführer auch unbestritten, ergibt, dass entsprechend des Tatvorwurfes der Beschwerdeführer zunächst zu seinen Kunden im Geschäftslokal „I moch sicher ned auf, de kennan mi gern haum!“ meinte und in weiterer Folge der Beschwerdeführer äußerst aufbrausend, unhöflich und unkooperativ zu den Polizisten rief: „Das geht euch nichts an, ob ich hier ein

Gewerbe betreibe und ob ich hier gemeldet bin. Ich habe mich am Freitag beim Meldeamt angemeldet. Ihr habt keinen Termin von mir bekommen, dass ihr mich kontrolliert.“ Sein unangebrachtes Verhalten konnte von den Kunden in seinem Geschäftslokal wahrgenommen werden.

Im Rahmen des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und auch aus seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich und wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Äußerungen den Polizeibeamten gegenüber geäußert hat. Ganz im Gegenteil ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass deshalb, weil die Polizei sein Grundstück zu Unrecht betreten hätte, diese Äußerungen gerechtfertigt gewesen wären. Und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung über Nachfrage, ob der Beschwerdeführer ein Einsehen dafür habe, dass mit Polizeibeamten so nicht gesprochen werden könne, gab der Beschwerdeführer an: „Wie man in den Wald hinein schreit so kommt es zurück.“

6. Rechtslage:

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 3 Meldegesetz 1991 (MeldeG) lautet:

(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Die Anmeldung erfolgt durch Übergabe ausgefüllter Meldezettel unter gleichzeitiger Vorlage amtlicher Urkunden, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) des Unterkunftnehmers hervorgehen. War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so hat der Meldepflichtige

(3) Für jeden anzumeldenden Menschen ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (§ 9 Abs. 2) vollständig auszufüllen.

(4) Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken (Anmeldevermerk). Zwei dieser Meldezettel sind dem Meldepflichtigen unverzüglich wieder auszufolgen.

(5) Die Meldebehörde kann, sofern dies aus verwaltungstechnischen Gründen im Rahmen automationsunterstützter Verarbeitung der Meldedaten tunlich ist, durch Verordnung bestimmen, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat; diesfalls sind dem Meldepflichtigen zwei von der Meldebehörde ausgefertigte Meldezettel auszufolgen, die die Meldedaten enthalten und mit dem Anmeldevermerk versehen sind.

§ 22 Abs. 1 MeldeG lautet:

„(1) Wer 1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder 2. eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder 3. eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder 4. bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) angibt oder 5. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (§ 7 Abs. 5), gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder 6. als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder 7. als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt oder 8. gegen § 16a Abs. 5a verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.“

§ 1 NÖ Polizeistrafgesetz lautet:

„Wer

a) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder

b) den öffentlichen Anstand verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer

Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.“

§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt,

genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln

gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres

anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines

Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß

ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

§ 19 VStG lautet:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich

geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der

Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit

sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das

Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter

Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des

Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der

Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

§ 45 VStG lautet:

„(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

a) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

b) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

c) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Verfahrensgangs und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 MeldeG 1991 ist innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt. Wer gemäß § 22 Abs. 1 MeldeG 1991 diese ihn betreffende Meldepflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit der Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 an jener Unterkunft begründet, an der sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind gemäß § 1 Abs. 8 MeldG 1991 insbesondere die Aufenthaltsdauer, die Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, der Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, der Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihre Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, sowie die Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften maßgeblich.

Wie festgestellt, gibt es somit keine verlässlichen Hinweise, geschweige denn Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse im Tatzeitraum Unterkunft genommen hat, sodass ihn auch nicht die Meldepflicht gemäß § 3 Abs. 1 MeldeG 1991 getroffen hat und war zumindest nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses in diesem Spruchpunkt und mit einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen.

Wer gemäß § 1 lit. b NÖ PolStrG den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes im Sinne des § 1 lit. b des NÖ PolStrG durch ein Verhalten erfüllt, welches mit bestehenden allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und welches einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074). Unabhängig davon, dass im Rahmen des Grundrechtes der freien Meinungsäußerung auch der Unmut über Entscheidungen oder Amtshandlungen kundegemacht werden darf, hat dies unter Wahrung des Anstandes zu erfolgen. Wenn eine Aussage gegen jene ungeschriebenen Regeln über das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander der Menschen angesehen wird (VwGH 11.11.1985, 84/10/0227), wird diese Grenze des Rechtes zur freien Meinungsäußerung überschritten und vielmehr der öffentliche Anstand verletzt. Äußerungen über oder zu Polizeibeamten wie „de kennan mi gern haum“ oder „Das geht euch nichts an“ sowie „Ihr habt keinen Termin von mir bekommen, dass ihr mich kontrolliert“ sind jedenfalls zumindest als unflätige Beschimpfungen und Herabwürdigungen zu werten. Auch selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansichten des Beschwerdeführers, wonach die Amtshandlung als solche nicht gerechtfertigt gewesen wäre, rechtfertigen diese nicht die höchst beleidigenden Äußerungen den Polizeibeamten gegenüber.

Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 2. des

angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit als erfüllt anzusehen. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei Einhaltung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt in der Lage gewesen wäre, sich situationsadäquat angepasst zu verhalten. Selbst wenn man zu all seinen Gunsten annimmt, dass er über die aus seiner Sicht nicht berechtigte Amtshandlung aufgebracht und verärgert war, ist ihm die Verwirklichung des jeweiligen objektiven Tatbestandes in der Schuldform der Fahrlässigkeit anzulasten.

Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschrift liegt einerseits darin, öffentliche Sicherheitsorgane, die dienstlich einschreiten und ihre Aufgaben wahrnehmen und auch wahrzunehmen haben, zu respektieren, andererseits darin, zum Schutze der Allgemeinheit durch adäquates Verhalten die öffentliche Ordnung zu wahren. Es besteht darin jeweils ein hohes öffentliches Interesse, welches durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten in nicht unerheblichem Ausmaß verletzt wurde. Die Bedeutung der geschützten Rechtsgüter und die Beeinträchtigung durch die Taten des Beschwerdeführers sind jeweils hoch.

Strafmildernd und straferschwerend sind keine Umstände bekannt. Unter weiterer Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen, gilt es doch dem Beschwerdeführer, aber auch der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass es der Einhaltung der hier betroffenen allgemeinen Regeln, die grundsätzlich und abdingbar für ein gedeihliches Zusammenleben sind, bedarf, was durch die Verhängung entsprechender Geldstrafen zu gewährleisten ist, und unter weiterer Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ist die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe und die dazu als adäquat zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe angemessen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen, sodass auch eine Strafherabsetzung nicht in Betracht kam.

Der Ausspruch lediglich einer Ermahnung unter Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG war jedoch nicht möglich, da wie ausgeführt jeweils die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten erheblich sind und auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering ist.

Dem Beweisantrag auf Einvernahme der zehn, im Schreiben des

Beschwerdeführervertreters vom 02.06.2022 angeführten Zeugen, war nicht

nachzukommen, da einerseits das Verwaltungsstrafverfahren zu dem Tatvorwurf 1. zur Einstellung gebracht wurde und zu Spruchpunkt 2. der Beschwerdeführer ohnedies sein Verhalten nicht in Abrede gestellt hat, insbesondere im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung seine Aussagen bestätigt und bekräftigt hat, dass diese Wortwahl und sein Verhalten gegenüber den Beamten rechtens war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 grundsätzliche Bedeutung zu kommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtssprache des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.