Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-862/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.08.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.862.001.2022
Begründung
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer im Beschwerdeverfahren, welches aufgrund der Eingaben des A, ***, **, vom 25. Juli 2022 sowie vom 27. Juli 2022 zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 11. Juli 2022, ***, betreffend einen gewässerpolizeilichen Auftrag, eingeleitet worden ist, beschlossen:
I.Das Verfahren wird eingestellt.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 9 Abs. 1, 24, 27, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 13 Abs. 1 und 3 (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.10/1985 i.d.g.F.)Art. 130 Abs. 1,Art. 132 Abs.1, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Begründung
1. Sachverhalt
Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge auch: die Behörde) erteilte A mit Bescheid der vom 11. Juli 2022, ***, den auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützten Auftrag, die Funktionsfähigkeit eines Abwasserpumpwerks wiederherzustellen.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 nachstehenden Wortlautes wandte sich A (in der Folge: der Einschreiter) an die Behörde:
„Ihrer Verpflichtung im Bescheid vom 11.7.2022 zu *** fehlt nur noch die adäquate Kriegserklärung H gegen den Präsidenten der Ukraine, bei dem die toten Betroffenen den Preis dafür bezahlen müssen.
Der von Ihnen aber, mir gegenüber mit dem Wasser, Abwasser, Gas und Strom im Bereiche der beiden *** in *** aufgeführte Privatkrieg, bildet im wahrsten Sinne des Wortes, eine nachweisbare „Lappalie“ gegenüber dem Krieg im 1 . Absatz dieses Schreibens.
Und dies selbst dann, wenn sich die unfähigen, mächtigen Politiker von der USA bis hinunter zur EU, im selben Sinne hinreißen ließen, ihre alten Waffen auf mörderische Art in der Ukraine zu verschrotten, und wie sich so manch kleine österreichische Beamte, als Emporkömmlinge mit einem Blatt Papier auf das eigene Volk stürzen.
Somit genug dieser Lehre, weil man sie sowieso nicht versteht.
In diesem Sinne bin ich in der Lage, mein Recht zu beweisen, dem entsprechend, genau Sie, Herr B verpflichtet sind, mir eine klare und deutliche Rechtsauskunft zu erteilen und Sie mich bei einer Ablehnung oder üblichen Ignoration, in einen rechtsffeien Raum stellen, dem zu Folge ich in der Lage bin, die mir erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um Ihnen und unseren weiteren KONTRAHENDEN zu beweisen, welch Rechte sie nicht genießen.
In diesem Sinne wollen Sie mir nicht in 4 Tagen, sondern mit Eingang binnen 14 Tagen, rechtsgültig erklären, ob eine Gemeinde im Zuge einer, im Jahre 1993 erfolgten vertraglichen Abtretung, als „Öffentliche Verkehrsfläche“ gewidmeten Straße, namentlich ***, vorgetragen im Grundbuch *** vor der Erteilung einer Baubewilligung einer Aufschließung bedarf, wenn dies 1t. dem damaligen Bgm. C, 1t. beigelegter Aussage bei Gericht erklärt wurde.
Im Sinne der mir bekannten Gesetze, gehe ich davon aus, dass die Gemeinde *** für die Aufschließung des gesamten Straßengrundes *** bis zur Grundgrenze der anrainenden Baugrundstücken verantwortlich gewesen wäre und meine Gattin ausschließlich als Privatperson im Kulanzwege profisorisch einschritt, was bereits durch die Aussage vom seinerzeitigen BGM bei Gericht und der Grundablöse von *** erwiesen ist.
Aus diesem Grund ersuche ich meiner Absicht wegen, die Wasser- Kanal und Stromversorgungsanlagen vom KI und KII, sowie die Niederschlagsleitungen und den satzungswidrigen Straßenankauf von *** u.a. sowie von den sog Trockenzeilen des KI mit *** welche man in nachweisbarer Betrugsabsicht - bei der Flughafendirktor I und der Rechtsanwalt D tatkräftig mitwirkten und sich J und Konsorten mit diesem Betrugsgut „als ihrem Wassergut“ wichtig machen, um rechtliche Aufklärung über meine oder meiner Gattin daraus entstehenden Rechte und Pflichten.
Weiters, welche Aufschließungen, von welcher Behörde, Firma oder Genossenschaft, wie zum Beispiel Errichtung der Umfahrungsstraße des KI mit staubfreier Fahrbahn, Ableitung des Niederschlagswassers von der Straße als Senke von *** in einem Grund- wasserschwankungsbereich von über 1 m und darin baubewilligten Badehäusem, Trink- und Nutzwasserleitungen, Nichtbearbeitung der angezeigten Niederschlagswassereinleitung in das Grundwasser, Ableitung der häuslichen Abwässer, Strom - und Gasversorgung Bauwerke seit ca. 10-jährigen Dauerbewohnbarkeit der Häuser nach meiner entsprechenden Intervention auf allen Seen in NÖ., betrügerischen Raub der fast gesamtem Straßen, Kanal und Wasserleitungsanlagen sowie der gesamten €-Anlagen samt schwarz gebauten Hochspannungsleitungen erdverkabelten um den KI führenden Stromkabeln und 20KV Trafostation, mit wessen Genehmigung errichtet, geraubt oder in betrügerischer Weise erworben wurden.
Es ist mir klar, dass Sie als Einzelner, nicht in der Lage sind, das, stichwortmäßig, was man mir über ca. 50 Jahren in amtsmissbräuchlicher Weise zu teil werden ließ - durch den vom OGH zu 10 Ob 8 1/16h bezeichneten Beschluss, zu aller Zufriedenheit, rechtlich einwandfrei ins Hochdeutsche übersetzen können.
Aus diesem Grunde stelle ich daher fest, dass ich als Zweiundneunzigjähriger, rechtliche Ordnung in mein Leben bringen möchte.
Ich erwarte aber, dass Sie meine Partner, Gegner oder alle, wo immer sich Befindenden, vom beigelegten OGH - Beschluss Seite 12, Angesprochenen, mit dem gelb gefärbelten Satz „Dies ergibt sich schon ………“ Gedanken darüber machen.
Und genau Sie, sollten ein Gespräch mit der Gemeinde ***, Ihnen als Vertreter der BH einen Vertreter der E, der NÖ LR., und den Leuten von der sog. WG KI, nicht aber J und ihrem vermeintlichen Lebensgefährten, die sich mit Raub und Betrug der Anlagen, die meine Gattin ersteigerte, berühmen, initiieren, mit den jeweiligen, möglichen Verhandlungspartnern ein ernsthaftes Gespräch mit mir führen wollen.
Wenn man weshalb dazu immer, nicht geneigt ist, werde ich in geeigneter Weise dafür sorgen, dass die Rechtsverweigerer des OGH, die mediale Runde mit dem Wunsche eines Ihres vergangenen und noch nicht vergessenen Verhaltens, noch vor meinem Heimgang auf Sie zukommt. Ich wollte es nie und will es auch nicht. Ich werde es auch Niemandem schulden.
Letzthin ersuche ich Sie, dieses Schreiben in Kopie an die Vorgenannten zu überreichen und mir bis längstens Eingang 10. August 2022 zu beantworten, ansonsten ich meinem Rechtsempfinden, freie Bahn gewähre.
Achtungsvoll
[Unterschrift]“
Mit Anbringen vom 27. Juli 2022 schrieb der Einschreiter folgendes der Behörde:
„Sehr geehrter Herr B!
Manchmal überschlagen sich die Ereignisse von selbst. So auch mein Schreiben vom 25.7.2022 an Sie, betreffend die Abwasserentsorgung u.a. für die gewissen Baulose im gesamten Bereiche des ***. und des ***.
Dazu lege ich Ihnen ein Konvolut von Unterlagen aus einem Maßnahmenkatalog gegen uns vor, welche Ihnen beweisen, dass ich anders bin als die Anderen, und mich somit nicht scheue, ihnen zu lehren, wo es lang geht, selbst wenn eine Leererin (Sie lesen richtig) mit Vornamen F, weder eine Eigentümerin, noch eine Miteigentümerin ist, und sich in rechtlicher Weise einer Prüfung unterziehen wird müssen, ob sie auf der Öffentlichen Straße ***, eine Versammlung für ca. 40 Familien ohne behördlicher Genehmigung abhalten und die in den beigelegten Schriftstücken zugegebenen Maßnahmen setzen darf.
Im Übrigen graut mir vor deren aller Intelligenz, wenn ich diese entziffere.
Dazu nur so viel, dass in einigen Absätzen bereits die zivil-straf-wasser-und behördlichen Fehlverhalten, die ich bei der Gemeinde BH Bruck und der NÖ LR bereits längst zur Anzeige brachte, aber amtsmissbräuchlich nicht behandelt wurden, was unseren Rechtsvertretern zur sofortigen Bearbeitung übergeben wurde.
Dazu nur: Für mich war die Instandhaltung der Abwasserentsorgung nicht einmal 1 Promille meiner Leistung erforderlich, weil es nur nachweisbare Verstopfungen gab, und jetzt sind viele Großmäuler nicht imstande, eine klare Lösung zu finden, die mit Sicherheit neben den behördlichen Vorschreibungen bezüglich des Niederschlagswassers u.a., noch um eine beträchtliche Summe teurer wird. Und da kann diesmal weder die schwarze, noch die rote Politik helfen. Letzthin würde es der Arbeit nicht lohnen, nochmals alles aufzuzählen, was u.a. auch in meinem vorgestrigen Schreiben stand, womit ich dieses mit dem kurzen Satz beschließe, der da lautet:
„Wenn Du Deine Feinde nicht besiegen kannst, dann verbünde Dich mit ihnen“ !!
Achtungsvoll
[Unterschrift]“
Den beiden Schreiben waren Kopien mehrerer Schriftstücke betreffend Streitigkeiten im Bereich der sogenannten „***“, die Behörden und Gerichte seit Jahrzehnten beschäftigen, angeschlossen. Es ist gerichtsbekannt, dass der Einschreiter während der vergangenen Jahrzehnte in diversen Verwaltungs-verfahren einschließlich Rechtsmittelverfahren in eigenen Namen bzw. dem seiner Ehefrau aufgetreten ist. Beim Gericht sind derartige Beschwerden zu den GZ AV-962-2015, S-1945-2015, AV-178-2016, AV-878-2019, AV-868-2019, AV-1265-2017 und AV-1096-2021 protokolliert, wobei die betreffenden Schriftsätze immer ausdrücklich als Beschwerden bezeichnet und mit der Wendung „Gegen den Bescheid (…) vom (…) erhebe ich (…) Beschwerde (…)“, bzw. sinngemäß, eingeleitet worden sind, und wenigstens teilweise verfahrensbezogenes Vorbringen und (erkennbare) Begehren enthalten.
Die Behörde legte die oben wiedergegebenen Eingaben samt Verwaltungsakt als Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht NÖ vor.
2. Folgende Rechtsvorschriften hat das Gericht angewendet:
VwGVG
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die
Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
(…)
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
(…)
Art. 133 (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3. Das Gericht hat in gegenständlicher Angelegenheit erwogen wir folgt:
Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, um bestimmte Akte der Ver-
waltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl.
Art. 130 Abs. 1 B-VG). Demgemäß kann nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Das Wesen einer im vorliegenden Zusammenhang nur in
Betracht kommenden Bescheidbeschwerde (in Form einer Parteibeschwerde)
besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch
einen Bescheid der Verwaltungsbehörde mit dem Ziel, eine Aufhebung bzw. Abänderung der behördlichen Entscheidung zu erwirken. Damit korrespondieren die Anforderungen an die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG, eine Begründung (Z3) und ein Begehren (Z4) zu beinhalten.
Daraus folgt, dass nicht jedes, auch innerhalb der Beschwerdefrist, mit Bezug auf einen Bescheid an die Behörde, die diesen erlassen hat, gerichtete Schreiben bereits eine Beschwerde im Sinne der genannten Rechtsvorschriften darstellt, selbst wenn es Unmutsäußerungen oder Kritik enthält. Durch Auslegung des Anbringens ist zu ermitteln, wie es in rechtlicher Hinsicht zu qualifizieren ist, konkret, ob im gegenständlichen Fall eine – eventuell mangelhafte – Beschwerde vorliegt oder eine Eingabe anderen Inhalts.
Prozesshandlungen von Parteien sind ausschließlich nach deren objektivem
Erklärungswert zu beurteilen, also wie das Anbringen nach seinem Wortlaut unter
Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und
der Aktenlage verstanden werden musste (z. B VwGH 6.11.2001, 97/18/0160);
maßgeblich ist somit der Inhalt des Schriftsatzes (ständige Rechtsprechung, vgl.
VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086), nicht etwa die subjektive, nicht aus der Erklärung
zu erschließende Absicht oder Beweggründe des Einschreiters (z. B. VwGH
29.1. 1996, 94/16/0158). Ebensowenig spielt es eine Rolle, ob das vom Einschreiter Erklärte Aussicht auf Erfolg hat, weswegen eine nicht zielführende Eingabe nicht im Wege der Auslegung in eine möglicherweise aussichtsreichere abgeändert werden darf.
Betrachtet man die vorliegenden oben wörtlich wiedergegebenen Eingaben im Lichte dieser Grundsätze, so ergibt sich, dass im Gegenstand keine Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG vorliegt.
Vielmehr begehrt der Einschreiter insoweit unmissverständlich, wenn auch aus Anlass der Bescheiderlassung, (ihm seiner Meinung zustehende) Rechtsauskünfte zu ihn offenbar seit Jahrzehnten beschäftigenden Fragen sowie eine Intervention zwecks Herbeiführung eines Gespräches mit diversen Beteiligten. Ein auch nur ansatzweises Abzielen auf eine Überprüfung des eingangs angeführten Bescheides durch das Gericht ist darin nicht zu erkennen. Daran ändern auch die drastischen einleitenden Worte von einem „Privatkrieg“ der Behörde nichts.
Im übrigen zeigt der Vergleich mit den oben angeführten im Laufe der letzten Jahre von Einschreiter erhobenen Beschwerdeschriftsätzen, dass dieser zweifelsfrei in der
Lage ist, ein formal adäquates Rechtsmittel zu erheben, sodass ihm eine - etwa aus Unerfahrenheit, Unwissenheit oder Unbeholfenheit - undeutliche, weiterer Aufklärung bedürftige Willensäußerung, bei der es sich möglicherweise um eine Beschwerde handeln könnte, nicht zu unterstellen ist.
Auch kommt entgegen dem ausdrücklich erklärten Inhalt eine Umdeutung der Eingabe in eine Beschwerde im Sinne des B-VG nicht in Frage, weshalb auch die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zu unterbleiben hat (vgl. zB VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279).
Liegt keine Beschwerde im Sinne des B-VG vor (oder wird die Beschwerde zurückgezogen), besteht keine Zuständigkeit des Gerichts (mehr) zur meritorischen Erledigung (vgl. bereits VwGH 06.05.1971, 227/70, zur Zurückziehung im Berufungsverfahren).
Das zur Prüfung der Eingaben vom 25. und 27. Juli 2022 eingeleitete Verfahren ist daher mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Deren weitere Behandlung wird der Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit obliegen.
Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht (vgl. § 24 VwGVG).
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war in diesem Zusammenhang nicht zu
lösen, da sich das Gericht auf eine klare bzw. durch die Rechtsprechung hinreichend
geklärte Rechtslage zu stützen vermag (vgl. die angeführten Belege), sodass die
ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss gemäß § 25a
Abs. 1 VwGG nicht zuzulassen ist. Die in vertretbarer Weise vorgenommene
einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen ist nicht revisibel (VwGH
08.07. 2020, Ra 2020/07/0032).