Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-676/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.08.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.676.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 07.02.2022, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 02.08.2022
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG, soweit sie sich gegen die Spruchpunkt 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, insofern Folge gegeben, als die von der Behörde zu Spruchpunkt 2. festgesetzte Geldstrafe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 140 Stunden) auf den Betrag von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) und die von der Behörde zu Spruchpunkt 3. festgesetzte Geldstrafe von 200,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 140 Stunden) auf den Betrag von 100,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) herabgesetzt werden.
3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses mit 20,- Euro und zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses mit 10,- Euro, insgesamt daher mit 30,-- Euro neu festgesetzt.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG die Strafbeträge von insgesamt 300,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von insgesamt 30,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 330,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 07.02.2022, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
I)Sie haben sich am 4.1.2022 gegen 16:52 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, somit außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs in ***, , aufgehalten und dort an einer zwischen 17:30 Uhr und 20:00 Uhr stattgefundenen Zusammenkunft (Vortragsveranstaltung des Vereins C mit der Bezeichnung „“) teilgenommen, obwohl Sie über keinen 2G-Nachweis verfügten, und gemäß § 14 Abs. 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig war:
1. Begräbnisse;
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;
7. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen;
8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
9. Zusammenkünfte gemäß Abs. 6 und den §§ 15 und 16.
Als 2G-Nachweis gilt:
1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a)Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
b)Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
c)weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.
2. „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein
a)Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
b)Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
II)Sie haben sich am 4.1.2022 gegen 16:52 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, somit außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs in ***, , aufgehalten und dort an einer zwischen 17:30 Uhr und 20:00 Uhr stattgefundenen nicht unter § 14 Abs. 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung fallenden Zusammenkunft (Vortragsveranstaltung des Vereins C mit der Bezeichnung „“) teilgenommen, obwohl Sie über keinen 2G-Nachweis verfügten, und gemäß § 3 Abs. 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig war:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a)der Kontakt mit
aa)dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb)einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc)einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b)die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c)die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d)die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f)die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 5, von bestimmten Orten gemäß § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6, § 12 Abs. 2, 3 und 8 und § 13 Abs. 2, 3, 4 letzter Satz und 5 sowie von Einrichtungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2,
9. zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß § 14 Abs. 1 und 6 sowie § 21 Abs. 1 Z 7.
Als 2G-Nachweis gilt:
1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a)Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
b)Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
c)weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.
2. „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein
a)Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
b)Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
III)Sie haben am 4.1.2022 zwischen 17:30 Uhr und 20:00 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, , an einer Zusammenkunft mit 26 bis 42 Teilnehmern ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (Vortragsveranstaltung des Vereins C mit der Bezeichnung „“) entgegen einer gemäß § 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz festgelegten Beschränkung teilgenommen, da gemäß § 14 Abs. 2 Zi. 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze nur mit bis zu 25 Teilnehmern zulässig sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
I) § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021 iVm § 6 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr.90/2021 iVm § 14 Abs. 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 602/2021
II) § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021 iVm § 6 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 90/2021 iVm § 3 Abs. 1 iVm Abs. 4 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 601/2021
III) § 8 Abs. 5a Zi. 2 zweiter Fall COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021 iVm § 5 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021 iVm § 14 Abs. 2 Zi. 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 602/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu I €300,00
140 Stunden
§ 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021
zu II €300,00
140 Stunden
§ 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021
zu III €200,00
68 Stunden
§ 8 Abs. 5a Zi. 2 zweiter Fall COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€80,00
Gesamtbetrag:
€880,00“
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Amstetten nach Wiedergabe der verfahrenseinleitenden Anzeige vom 05.01.2022, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 31.01.2022 und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass für die erkennende Behörde erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin sich am 04.01.2022 zwischen ca. 17:10 Uhr und 20:00 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, , somit außerhalb ihres eigenen privaten Wohnbereiches aufgehalten und dort an einer zwischen 17:30 Uhr und 20:00 Uhr stattgefundenen Zusammenkunft, nämlich einer Vortragsveranstaltung des Vereins C mit der Bezeichnung „“ teilgenommen habe.
Dies gründe schlüssig in den Angaben der Anzeige vom 05.01.2022, ***, dem Akteninhalt sowie den Bericht der Polizeiinspektion *** vom 04.01.2022, ***, und sei keine Veranlassung gegeben gewesen, an der Richtigkeit der darin enthaltenen Daten zu zweifeln. Diesen Angaben sei durch die Behörde Glauben zu schenken gewesen, handle es sich beim Meldungsleger doch um ein Organ der öffentlichen Aufsicht und könne diesem durchaus zugebilligt werden, den konkreten zur Tatanlastung führenden Sachverhalt festzustellen und zu erfassen. Zudem unterliege der Meldungsleger strengen disziplinarrechtlichen und auch strafrechtlichen Bestimmungen und müsste bei ungerechtfertigter in Schädigungsabsicht begangener Anzeigenlegung mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.
Bei der im Tatzeitpunkt gültigen 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung habe es sich um eine auf § 6 COVID-19-Maßnahmengesetz gestützte Verordnung gehandelt. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sei das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb dieses eigenen privaten Wohnbereiches zur Tatzeit nur zu den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 9 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung genannten Zwecken zulässig gewesen.
Bei der gegenständlichen Zusammenkunft habe es sich unzweifelhaft um eine Vortragsveranstaltung und somit um keine im § 14 Abs. 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung genannte Zusammenkunft gehandelt. Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereiches zum Zweck einer Teilnahme an dieser Zusammenkunft sei daher nur Personen gestattet gewesen, die über einen 2G-Nachweis verfügt hätten. Auch seien keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für das Verweilen außerhalb des privaten Wohnbereiches vorgelegen und habe sich die Beschwerdeführerin daher dort auch nicht aufhalten dürfen. Die Beschwerdeführerin habe auch weder im Zuge der Kontrolle vor Ort noch im Zuge des Ermittlungsverfahrens einen 2G-Nachweis erbringen können.
Weiters handle es sich bei der gegenständlichen Vortragsveranstaltung unzweifelhaft um eine in § 14 Abs. 2 Z 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geregelte Zusammenkunft und seien Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze nur mit bis zu 25 Teilnehmern zulässig gewesen. Den gegenständlichen Vortrag hätten jedoch mehr als 25 Personen besucht und seien nicht ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze vorhanden gewesen, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin unrechtmäßig daran teilgenommen habe.
Verwaltungsbehörden hätten Verordnungen bis zu einer etwaigen formellen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anzuwenden und zu vollziehen. Etwaige Aufhebungen der zur Anwendung gelangten Normen durch den Verfassungsgerichtshof seien im Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt gewesen. Es seien auch keine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, keine unaufschiebbare Zusammenkunft von Organen juristischer Personen und keine dringende unaufschiebbare Vereinssitzung mit Bildungsauftrag vorgelegen, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin insgesamt die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gesetzt habe. Der Beschwerdeführerin sei auch nicht der Entlastungsbeweis des mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.
Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erwogen, dass strafmildernd lediglich die Annahme der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten gewesen wäre, weitere Strafmilderungsgründe, insbesondere eine geständige Verantwortung, sei nicht vorgelegen. Die Ausgangsbeschränkungen sowie Restriktionen im Zusammenhang mit Zusammenkünften würden der Verhinderung der Verbreitung der SARS-CoV-2 Erkrankung sowie zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung dienen, sodass die zu schützenden Rechtsgüter als äußerst bedeutend anzusehen seien und ein Verstoß gegen diese Vorschriften einen nicht unerheblichen Eingriff in die Intensität der geschützten Rechtsgüter darstelle. Es sei von einem monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin von rund 1.000, -- Euro, von Sorgepflichten für 3 Personen, von keinen Verbindlichkeiten und von keinem Vermögen ausgegangen worden und seien auch unter Zugrundelegung des gesetzlichen Strafrahmens und spezialpräventiver Erwägungen die Strafen als nicht zu hoch bemessen anzusehen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In ihrer durch ihre Rechtsvertreterin erhobenen Beschwerde vom 05.03.2022 beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben sowie das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einzustellen, in eventu das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Erteilung eine Ermahnung einzustellen.
Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde im ordentlichen Verfahren dem allgemeinen Grundsatz der Verpflichtung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes unterliege. Sie habe die materielle Wahrheit zu erforschen und sei folglich nicht an das Parteivorbringen gebunden. Dieser Verpflichtung sei der belangten Behörde nicht gerecht geworden und habe sie insbesondere den angezeigten Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß erhoben.
So hätte die belangte Behörde feststellen müssen, ob die Beschwerdeführerin zur Tatzeit ihren privaten Wohnbereich verlassen habe und oder um eine Zusammenkunft zu besuchen. Dabei hätte sie feststellen müssen, dass Letzteres der Fall gewesen wäre, was rechtlich zur Folge gehabt hätte, dass die Bestrafung wegen Verlassens des Wohnbereiches und das Aufhalten in einer Zusammenkunft nicht in Konkurrenz gestanden seien.
Weiters hätte die Behörde erforschen müssen, ob den Versammlungsteilnehmern Sitzplätze zugewiesen worden seien und zwischen diesen Sitzplätzen Abstand gelassen worden sei. Tatsächlich sei nämlich genau das vom Versammlungsleiter vorgenommen worden und habe man darüber hinaus namentlich alle teilnehmenden Personen mit Kontaktdaten erfasst und sei der Versammlungsraum vor und während der Versammlung desinfiziert worden.
Die Behörde habe es auch unterlassen festzustellen, ob von der Beschwerdeführerin zur Tatzeit eine epidemiologische Gefahr im Hinblick auf die Verbreitung von COVID-19 ausgegangen sei, was nämlich zu verneinen sei, da die Beschwerdeführerin einerseits negativ getestet worden sei und andererseits bei ihr neutralisierende Antikörper vorgelegen seien.
Es würden auch Feststellungen dahingehend fehlen, ob gegenständlich eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz vorgelegen sei. Tatsächlich hätte festgestellt werden müssen, dass es Absicht des Veranstalters war, die anwesenden Personen zu einer politischen Debatte zu bewegen, womit eine Rechtfertigung für das Verlassen des privaten Wohnbereiches vorgelegen sei.
Der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und der damit auferlegten Ausgangssperre mangle es an der notwendigen Gesetzmäßigkeit und sei der „Teil-Lockdown“ auch bereits Gegenstand einer Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof.
Nicht zuletzt sei die Beschwerdeführerin im konkreten Fall 3-fach bestraft worden, nämlich für das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs, obwohl sie über keinen 2G-Nachweis verfüge, für das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zwecke der Teilnahme an einer Zusammenkunft, obwohl sie über keinen 2G-Nachweis verfüge, und für die Teilnahme an einer Zusammenkunft ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 25 Teilnehmern ohne 2G-Nachweis. Es erhelle sich von selbst, dass das den ersten beiden Tatbeständen ein und dasselbe Verhalten der Beschwerdeführerin zu Grunde liege; das wesentliche Element der Tatbestände sei das Verlassen des privaten Wohnbereichs, der beim zweiten Tatbestand hinzukommende Zweck für dieses Verlassen sei lediglich eine Spezifizierung des allgemeinen Tatbestands. Es sei aber denkunmöglich, den zweiten Tatbestand zu erfüllen, ohne den ersten gesetzt zu haben. Es zeige sich weiters aber auch, dass die Teilnahme an einer Zusammenkunft ohne dem Verlassen des privaten Wohnbereiches nicht möglich sei und sei auch hier somit das Verlassen des privaten Wohnbereichs Voraussetzung und somit Bestandteil des dritten Tatbestandes.
In Summe liege somit lediglich ein und dasselbe Verhalten der Beschwerdeführerin vor, welches vom dritten Tatbestand zur Gänze abgebildet werde. Wenn überhaupt, dann wäre die Beschwerdeführerin lediglich für die Teilnahme an einer Zusammenkunft ohne ausschließlich zugewiesener und gekennzeichneter Sitzplätze mit mehr als 25 Teilnehmern ohne 2G-Nachweis zu bestrafen und würde eine weitere Bestrafung gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen.
Die verhängte Strafe sei auch unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde angenommen Einkommenssituation und ihrer sonstigen finanziellen und persönlichen Situation massiv überhöht.
Die Beschwerdeführerin legte mit ihrer Beschwerde ein PCR-Testergebnis vom 04.01.2022 und Antikörpernachweise vom 28.09.2021 und vom 15.02.2022 vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 07.03.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Am 02.08.2022 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, die von der belangten Behörde unbesucht blieb. Im Rahmen dieser Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege, zumal eine Tatbegehung nach § 14 Abs. 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, ohne dadurch auch eine Tatbegehung nach § 3 Abs. 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zu begehen, nicht denkbar wäre und gelte das gleiche auch für die § 2 Abs. 2 – Variante. Die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Z 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung könne denkunmöglich erfüllt werden, ohne auch § 14 Abs. 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zu erfüllen. Hinsichtlich dieser beiden der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Übertretungen liege demnach bereits aus diesem Grunde eine Doppelbestrafung vor. Im Übrigen liege auch deshalb eine Doppelbestrafung bezogen auf § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vor, da nur ein Lebenssachverhalt diesen beiden Verwaltungsübertretungen, die der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wurden, zugrunde liege. Wenn man demnach davon ausgehen wolle, dass tatsächlich keine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz vorliege, wäre zusammengefasst nur eine Bestrafung der Beschwerdeführerin im Sinne des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Straferkenntnisses zulässig. Es würde wohl gegenständlich eine Zusammenkunft nach § 14 Abs. 2 Z 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vorliegen, worüber die Beschwerdeführerin auch zu bestrafen sein werde, da sie daran teilgenommen habe, ohne einen 2G-Nachweis erbracht zu haben. Diesbezüglich werde um eine milde Strafe ersucht, zumal das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering zu betrachten sei, weil sie im guten Glauben gewesen wäre, die Versammlung zu besuchen. Auch sei sie nicht als Kern dieser Veranstaltungsgruppe zu betrachten, sondern sei sie mehr oder wenig zufällig hinzugekommen. Sollte man davon ausgehen, dass diese Zusammenkunft eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz gewesen wäre, dann wäre sie lediglich nach § 14 Abs. 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zu bestrafen, nicht aber nach den anderen Tatbeständen, insbesondere weil Abs. 2 dieser Bestimmung nur dann anzuwenden wäre, wenn Abs. 1 nicht anzuwenden sei und § 3 Abs. 1 Z 9 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ausdrücklich die Teilnahme an einer Versammlung nach § 14 Abs. 1 billige. Auch in diesem Fall werde für die Verwirklichung dieses Tatbestandes um eine milde Strafe aus den gleichen Gründen ersucht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Amstetten sowie GZ. LVwG-S-676/001-2022 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Entscheidung verkündet und die Verhandlungsschrift den Parteien des Verfahrens übermittelt.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 03.08.2022 wurde fristgerecht eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt.
4. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, die zu diesem Zeitpunkt über keinen 2G-Nachweis verfügte und demzufolge auch keinen solchen vorwies bzw. vorweisen konnte, hielt sich am 04.01.2022 gegen 16:52 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, ***, somit außerhalb ihres eigenen privaten Wohnbereiches in ***, , auf, um dort an einer zwischen 17:30 Uhr und 20:00 Uhr stattgefundenen Vortragsveranstaltung des Vereins „C mit der Bezeichnung „“ teilzunehmen.
An eben dieser Vortragsveranstaltung mit anschließender Diskussion, zu der sich die Teilnehmer persönlich anzumelden hatten, nahmen etwa 35 Personen und demnach mehr als 25 Personen teil. Es kann nicht festgestellt werden, ob im Rahmen dieser Zusammenkunft den Teilnehmern ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze zur Verfügung standen.
5. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist in weiten Bereichen als unstrittig zu beurteilen, bezieht sich doch das Beschwerdevorbringen in weiten Bereichen ausschließlich auf rechtliche Erwägungen.
Im Konkreten ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sich zur Tatzeit am Tatort und demnach außerhalb ihres privaten Wohnbereiches aufgehalten hat und die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt über keinen 2G-Nachweis verfügte. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebracht hat, dass sie unmittelbar zuvor negativ getestet worden sei und bei ihr zudem bereits im September 2021 und auch nochmals im Februar 2022 neutralisierende Antikörper festgestellt worden seien und sie mit ihrer Beschwerde diesbezügliche bestätigende Urkunden vorlegt, ist dem entgegen zu halten, dass auch unter Zugrundelegung dieses Vorbringens und dieser Urkunden ein 2G-Nachweis nicht erbracht wurde. Aus alldem ergibt sich auch zwangsläufig, dass die Beschwerdeführerin einen 2G-Nachweis auch nicht vorweisen konnte.
Weiters ist unbestritten, dass der Zweck des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin am Tatort jener war, in weiterer Folge an der festgestellten Vortragsveranstaltung teilzunehmen. Aus dem unbedenklichen Inhalt der verfahrenseinleitenden Anzeige vom 05.01.2022 bzw. aus dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 04.01.2022 ergibt sich auch von der Beschwerdeführerin unwidersprochen, dass zum Zwecke der Teilnehmer an dieser Vortragsveranstaltung auch gar nicht ein 2G-Nachweis vorzuweisen war, sondern entsprechend ihrer eigenen Darstellung eine Person lediglich das Vorliegen der Anmeldung kontrollierte und die Telefonnummer der Beschwerdeführerin notierte.
Soweit von der Beschwerdeführerin zumindest indirekt bestritten wurde, dass entsprechend der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätze zur Verfügung gestanden wären, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet hat, dass entsprechend gekennzeichnete Sitzplätze zur Verfügung gestanden wären. Soweit die Beschwerdeführerin ausgesagt hat, dass ihr ein Sessel zugewiesen worden sei, um offensichtlich eben zu vermeiden, dass zu enger Kontakt bestehe, ist diese Aussage durch kein weiteres Beweismittel belegt. Insbesondere ergibt sich eine Zuweisung von Sitzplätzen auch nicht aus sämtlichen den im Verwaltungsstrafakt erliegenden Einladungsunterlagen zu dieser Veranstaltung und wurde auch weder vom Veranstalter gegenüber der einschreitenden Polizeibeamten laut Bericht der Polizeiinspektion *** vom 04.01.2022 noch von der Beschwerdeführerin selbst bis zu ihrer Aussage eben dies behauptet, sodass dieser Aussage nicht zu folgen war. Es war somit diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen.
6. Rechtslage:
Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 1 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 204/2021:
„(1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln, zur Regelung von Zusammenkünften sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.“
§ 4 Abs. 1 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 104/2020:
„(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
1. bestimmten Orten oder
2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.“
§ 5 Abs. 1 bis 4 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021:
„(1) Beim Auftreten von COVID19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 erforderlich ist.
(2) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.
(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.
(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder
2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder
3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder
4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.“
§ 8 Abs. 5 und 5a COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021:
„(5) Wer einer Verordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(5a) Wer
1. eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;
2. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;
3. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei eine Untersagung oder eine Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen;
4. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei sonstige gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen missachtet oder nicht dafür Sorge trägt, dass gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen eingehalten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
§ 3 Abs. 1 und Abs. 4 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchMaV), BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 601/2021:
„(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a)der Kontakt mit
aa)dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb)einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc)einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b)die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c)die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d)die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f)die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 5, von bestimmten Orten gemäß § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6, § 12 Abs. 2, 3 und 8 und § 13 Abs. 2, 3, 4 letzter Satz und 5 sowie von Einrichtungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2,
9. zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß § 14 Abs. 1 und 6 sowie § 21 Abs. 1 Z 7.
(…)
(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen. Für Kontrollen gilt § 2 Abs. 5 sinngemäß.“
§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 6. COVID-19-SchMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 602/2021:
„(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
1. Begräbnisse;
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;
7. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen;
8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
9. Zusammenkünfte gemäß Abs. 6 und den §§ 15 und 16.
Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.
(2) Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte, die nicht von Abs. 1 erfasst sind, zulässig:
1. Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, sind nur mit bis zu 25 Teilnehmern zulässig. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
(…)“
§ 21 Abs. 1 Z 7 6. COVID-19-SchMaV, BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 601/2021:
„(1) Diese Verordnung gilt nicht
(…)
7. für Zusammenkünfte zur Religionsausübung.“
7. Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes unter zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin zur Tatzeit am Tatort aufgehalten hat, wobei der Tatort nicht ihrem privaten Wohnbereich entspricht, dass der Zweck des Aufenthaltes am Tatort deren Teilnahme an einer Zusammenkunft war und dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt über keinen 2G-Nachweis verfügte – es liegt bzw. lag weder ein Impf- noch ein Genesungszertifikat vor – und ein solcher auch nicht vor Einlass in das Vortragslokal dem Verantwortlichen der Zusammenkunft vorgewiesen werden musste.
Gemäß § 14 Abs. 1 der zum Tatzeitpunkt in Geltung gestandenen 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb dieses eigenen privaten Wohnbereichs zum Zwecke der Teilnahme an Zusammenkünften für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für die Z 1 bis 9 bezeichneten Zusammenkünfte zulässig.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass die Beschwerdeführerin den eigenen Wohnbereich verlassen hat, um an einer Vortragsveranstaltung mit anschließender Diskussion teilzunehmen. Soweit dem Beschwerdevorbringen zu erschließen ist, dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 vorgelegen haben soll, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche nur bei einer Zusammenkunft mehrerer Menschen vorliegt, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359). Es war für das erkennende Gericht offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin aus rein rechtlichen Überlegungen tunlichst bemüht war, den Eindruck zu erwecken, dass der Zweck dieser Zusammenkunft eben dieser war, wurde doch etwa gerade der Ausdruck „Vortrag“ vermieden, obgleich offensichtlich ein solcher jedenfalls stattgefunden hat. Auch aus den Ankündigungsunterlagen im Internet, die im Verwaltungsstrafakt erliegen, ergibt sich jedoch, dass diese Zusammenkunft als Vortrag angekündigt ist. Das erkennende Gericht geht auch davon aus, dass die Zusammenkunft jedenfalls eine reine Vortragsveranstaltung war, die lediglich nach Anmeldung besucht werden konnte und ist diese Vortragsveranstaltung nicht unter eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 zu subsumieren. Ein Ausnahmegrund im Sinne der angeführten Bestimmungen wird daher nicht erfüllt und liegt keine Zusammenkunft im Sinne des § 14 Abs. 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vor.
Allerdings ist zu beachten, dass gemäß § 14 Abs. 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Zusammenkünfte, die nicht vom Abs. 1 erfasst sind, zulässig sind, wenn gemäß der Z 1 Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätze mit maximal 25 Teilnehmern stattfinden, wobei der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlassen darf, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass nicht festgestellt werden konnte, ob im Rahmen dieser Zusammenkunft den Teilnehmern ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze zur Verfügung standen. Auch aus der eigenen Aussage der Beschwerdeführerin ergab sich, dass zwar ein ihr augenscheinlich zugewiesener, aber nicht gekennzeichnete Sitzplätze vorgelegen sein sollen, obwohl mehr als 25 Teilnehmer sich eingefunden haben. Selbst wenn jedoch ausschließlich gekennzeichnete und auch ausschließlich zugewiesene Sitzplätze vorhanden gewesen sein sollten, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da sie eben über keinen 2G-Nachweis verfügte.
Die Beschwerdeführerin hat daher beide ihr unter den Spruchpunkten 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt, wobei entsprechend des Beschwerdevorbringens eine Tatbegehung nach § 14 Abs. 2 Z 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ohne eine gleichzeitige Tatbegehung nach Abs. 1 leg. cit. nicht denkbar ist. Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt dann vor, wenn zwei Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen identisch sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob dieselbe Sache in diesem Sinne vorliegt, ist allein auf die Fakten abzustellen, und hat die rechtliche Qualifikation derselben außer Betracht zu bleiben. Unzulässig ist eine doppelte Strafverfolgung dann, wenn diese sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (VwGH 23.05.2013, 2012/09/0082).
Eben dies liegt bezogen auf die beiden hier der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen vor. Ist bei der betreffenden Zusammenkunft nicht von einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 auszugehen und nehmen an dieser Zusammenkunft mehr als 25 Personen teil, ohne dass ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze vorliegen, kann eine dennoch daran teilnehmende Person, die über keinen 2G-Nachweis verfügt, verstößt diese Person gegen beide Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und des Abs. 2 Z 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung durch ein und denselben Sachverhalt. Eine Tatbegehung ausschließlich nach Abs. 2 Z 1 leg. cit., ohne auch eine solche nach Abs. 1 leg. cit. zu begehen, ist ausgeschlossen. Genau diese Fallkonstellation liegt jedoch gegenständlich eben vor, sodass bezogen auf den Spruchpunkt 1.
des angefochtenen Straferkenntnisses mit einer Aufhebung und Einstellung vorzugehen war.
Gemäß § 3 Abs. 1 iVm Abs. 4 der 6. COVID-19-SchMaV sind zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu den in den Z 1 bis 9 taxativ angeführten Zwecken zulässig. Auch diesbezüglich blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten und wurde dies dementsprechend festgestellt, dass sie ihren privaten Wohnbereich eben für die Teilnahme an dieser Vortragsveranstaltung verlassen hat, auch nach dem eigenen Vorbringen nicht jedoch zu einem der in § 3 Abs. 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung angeführten Zwecken. Insbesondere lag auch keine Zusammenkunft gemäß § 14 Abs. 1 und 6 sowie § 21 Abs. 1 Z 7 gemäß § 14 Z 9 vor.
Soweit auch bezogen auf diese Rechtsvorschrift in Konnex mit den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 leg. cit. eine unzulässige Doppelbestrafung eingewendet wird, ist diesem Vorbringen nicht zu folgen. Mit der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Handlung hat sie beide in den Spruchpunkten 2. und 3. angeführten Rechtsvorschriften verletzt. Während nach § 14 der 6. COVID-19-SchMaV das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb dieses eigenen privaten Wohnbereichs nur um Zwecke der Teilnahme an näher bezeichneten Zusammenkünften zulässig ist, ist nach § 3 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchMaV das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu den in einem angeführten Zwecken zulässig. Beide diese Bestimmungen zielen auf unterschiedliche Umstände und Zwecke ab und unterscheiden sich in ihren wesentlichen Elementen. Denkbar ist etwa sehr wohl eine Zusammenkunft nach § 14 COVID-19-SchMaV, die aber keine Zwecke nach § 3 Abs. 1 COVID-19-SchMaV erfüllt; ebenso können Zwecke nach § 3 Abs. 1 COVID-19-SchMaV vorliegen, ohne an einer Zusammenkunft nach § 14 Abs. 1 COVID-19-SchMaV teilzunehmen.
Soweit die Beschwerdeführerin umfangreich mit einer Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Normen argumentiert, ist gegenständlich auch nicht von einer Verfassungswidrigkeit oder einer fehlenden Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Rechtsvorschriften in diesem Zusammenhang auszugehen, zumal etwa auch der bloße Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof andere Normen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie teilweise aufgehoben hat, nicht automatisch eine Rechtswidrigkeit oder Behebung aller im Zuge der Bekämpfung der Pandemie erlassenen Rechtsvorschriften bedeutet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt auch in keiner Weise Bedenken gegen die Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität, sodass sich das erkennende Gericht auch nicht veranlasst sieht, ein entsprechendes Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Zudem ist vielmehr das erkennende Gericht ebenso wie die belangte Behörde an gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen sehr wohl gebunden. Auch wurde seitens des Verfassungsgerichtshofes bereits mehrfach bestätigt, dass die Ausgangsbeschränkungen im Zusammenhang mit dem 2G-Nachweis als verfassungskonform zu beurteilen sind (vgl. VfGH 29.04.2022, V 23/2022-25; VfGH 17.03.2022, V 294/2021-19; VfGH 03.03.2022, V 231/2021-15). Auch diesbezüglich hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht die geringsten Bedenken, dass diese Regelungen verfassungs- und gesetzeskonform sind.
Bei den gegenständlichen Übertretungen handelt es sich allesamt um Ungehorsamsdelikte gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Umstände vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht, die zu ihrer Exkulpierung führen würden. Zu folgen ist der Beschwerdeführerin lediglich dahingehend, dass ihr Verschulden als leicht zu beurteilen ist. Die Beschwerdeführerin machte auf das erkennende Gericht den Eindruck, dass sie im guten Glauben an der Rechtmäßigkeit und in Erwartung von Hilfe für ihre Situation – mag diese Einschätzung aus objektiven Blickwinkeln berechtigt sein oder nicht – an dieser Zusammenkunft teilgenommen hat.
8. Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin verletzten Rechtsnormen liegt – wie dies auch im Übrigen vom Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach bestätigt wurde – darin, die Verbreitung der Pandemie in Form der SARS-CoV-2-Erkrankung und dem damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Zusammenbruch des Gesundheitssystems zu verhindern. Die Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen und der Veranstaltungsbeschränkungen ist ein diesbezüglich essentielles Element. Sowohl der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin verletzten Normen als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Taten sind jeweils sehr hoch.
Von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurde bereits strafmildernd die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gewertet; weitere Milderungsgründe liegen nicht vor und werden solche von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Straferschwerend ist kein Umstand zu berücksichtigen. Wie bereits oben ausgeführt ist dem Beschwerdevorbringen dahingehend zu folgen, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin als keinesfalls schwer zu werten ist. Den von der Behörde eingeschätzten persönlichen Verhältnisse ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.
Unter weiterer Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen und unter Einschluss des gesetzlichen Strafrahmens waren somit die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen und die dazu jeweils als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafen spruchgemäß herabzusetzen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung der Beschwerdeführerin zu erreichen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016 Ro 2015/03/0035).