LVwG N LVwG-AV-795/001-2022

LVwG-AV-795/001-2022Tribunal administratif régional24 août 2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Gesellschafter; Absonderung; Antrag; Zurückweisung, Sache des Verfahrens;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-795/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.795.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde der A KG und des B, in ***, ***, vertreten durch die C Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 11. Juli 2022, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950, den Beschluss:

1. Das Beschwerdebegehren auf Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf Vergütung für den Verdienstgentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 stattgegeben wird, wird gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

II. Darüber hinaus wird über die Beschwerde zu Recht erkannt:

3. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. B (in der Folge: Gesellschafter) ist alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer und alleiniger unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) der A KG (in der Folge: Gesellschaft). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: belangte Behörde) vom 24. Jänner 2022, Zl. ***, wurde der Gesellschafter aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 von 24. Jänner 2022 bis zum 01. Februar 2022 (insbesondere) gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 abgesondert.

1.2. Mit Schreiben vom 26. April 2022 übermittelte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführer fristwahrend einen Antrag auf Vergütung gemäß § 32 EpiG an die belangte Behörde. Dieser lautete wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Namens und im Auftrag unseres Klienten übermitteln wir Ihnen den Antrag auf Vergütung nach §32 Epidemiegesetz für die A KG.

Herr B ist alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer (unbeschränkt haftender Gesellschafter) der A KG.

Sie erhalten außerdem unsere Bestätigung als Professionist und den Absonderungsbescheid von Herrn B.

Bitte die Überweisung auf folgende Bankverbindung durchführen:

Kontoinhaber: A KG

IBAN: ***

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

D

Finanzbuchhaltung, Bilanzierung und Steuern

C Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.“

Diesem Antrag war ein ausgefülltes Berechnungsformular gemäß § 6 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung sowie der Absonderungsbescheid des Gesellschafters vom 24. Jänner 2022, Zl. ***, beigelegt. Ebenso beigefügt war eine Bestätigung des Steuerberaters über die Richtigkeit der Berechnung des Entschädigungsanspruches in Höhe von € *** gemäß §§ 3 und 4 EpiG-Berechnungsverordnung, in welcher unter „Name des Antragstellers:“ der Name der Gesellschaft ausgewiesen ist.

1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 2022, Zl. ***, wurde gegenüber der Gesellschaft der gegenständliche Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs vom 26. Juli 2022 zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, das Anbringen könne nur so verstanden werden, dass gegenständlich die Gesellschaft den Antrag auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 gestellt habe und nicht der Gesellschafter. Aus dem Einbringen des EPG-Berechnungstool ergebe sich, dass ein Antrag gemäß § 32 Abs. 4 leg.cit. gestellt werde. Der Antrag auf Vergütung sei jedoch – da sich dieser im gegenständlichen Fall auf eine Absonderung gemäß §§ 7 bzw. 17 Epidemiegesetz 1950 gründe – vom selbstständigen Erwerbstätigen, dem Gesellschafter, selbst einzubringen, nicht zuletzt, da eine Absonderung der Gesellschaft schon rein begrifflich ausscheide.

1.4. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 erhoben die Gesellschaft und der Gesellschafter durch ihre steuerliche Vertretung Beschwerde.

Begründend wurde auf die enge Verflechtung zwischen dem einzigen vollhaftenden Gesellschafter und der Gesellschaft hingewiesen. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass der Gesellschafter als alleiniger Eigentümer und unbeschränkt haftender Gesellschafter der Gesellschaft im Anbringen explizit genannt worden und ein Antrag gemäß § 32 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 gestellt worden sei.

Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 vollinhaltlich stattgegeben werde, sowie die „Umwidmung“ des Antrags auf den Gesellschafter aufgrund dessen „Defacto-Identität“ mit dem Komplementär der Gesellschaft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – waren aufgrund der insoweit eindeutigen und klaren Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, Zl. ***, insbesondere aus den Eingaben der Beschwerdeführer vom 26. April 2022 (Antrag) und 14. Juli 2022 (Beschwerde) sowie dem Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 2022 zu treffen und sind insoweit zwischen den Parteien des Verfahrens nicht strittig.

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 32 des Epidemiegesetz 1950 (EpiG) BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022 lautet:

„§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

3.2. § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 lautet:

„§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“

4. Erwägungen:

4.1. Die Beschwerde ist – soweit mit ihr eine meritorische Entscheidung über den Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs begehrt wird – nicht zulässig.

4.1.1. In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Es besteht keine Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hinaus; der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN).

Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002,0003).

4.1.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 zurückgewiesen.

„Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher alleine die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (siehe hierzu sogleich unten).

4.1.3. Die in der Beschwerde begehrte Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 vollinhaltlich stattgegeben werde, ist daher ebenso außerhalb der Sache des gegenständlichen Verfahrens gelegen und als solche als unzulässig zurückzuweisen.

4.2. Soweit sich die Beschwerde (auch) gegen die Zurückweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 richtet („Umwidmung“ des Antrags auf den Gesellschafter), erweist sich diese als begründet.

4.2.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit eine Maßnahme gemäß Z 1 bis 7 gesetzt wurde und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Z 1 sieht als Maßnahme eine Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz 1950 vor.

Im vorliegenden Fall wurde eine Maßnahme iSd § 32 Abs. 1 Z 1 bis 7 nicht gegenüber der Gesellschaft, sondern alleine gegenüber dem Gesellschafter gesetzt, denn wurde dieser gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 behördlich abgesondert (§ 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz 1950).

Selbständige erwerbstätige Personen – wie es der Gesellschafter als Komplementär der bezeichneten Gesellschaft ist – haben sohin gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz 1950 einen Anspruch auf Vergütung bei Absonderung, müssen diesen Anspruch aber im eigenen Namen, unter Beachtung der örtlichen Zuständigkeit, geltend machen (zum „Wirkungsstatut“ vgl. auch VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005).

4.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen iSd § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens. Kann diese Frage aber nicht zweifelfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 23.01.2017, Ra 2016/17/0281).

Darüber hinaus ist es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Vielmehr ist die Behörde, im Falle von Unklarheiten bezüglich des Inhaltes eines Anbringens, verpflichtet von Amts wegen den Parteiwillen zu ermitteln (vgl. etwa VwGH 30.01.2003, 99/21/0263 und 16.12.1992, 89/12/0146).

4.2.3. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag zu Recht als Antrag eines Selbständigen gemäß § 32 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 qualifiziert, zumal dem Antrag ein Berechnungsformular gemäß EpiG-Berechnungsverordnung, welche die Berechnung des Verdienstentgangs ausschließlich für die Fälle des § 32 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 regelt, und eine Professionisten-Bestätigung eines Steuerberaters gemäß § 6 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung beigefügt waren.

4.2.4. Entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre die belangte Behörde jedoch angehalten gewesen, Ermittlungsschritte zur Beurteilung der Zurechenbarkeit dieses Antrags zu setzen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich aus dem (oben wiedergegebenen) Antrag keinesfalls ohne jeden Zweifel und hinreichend klar, dass dieser Antrag – wie von der Behörde angenommen – der Gesellschaft und nicht – wie nunmehr in der Beschwerde dargetan – dem Gesellschafter zuzurechnen gewesen wäre. Zwar wird insbesondere in der Bestätigung der Steuerberatung die Gesellschaft als „Antragsteller“ bezeichnet (und ist im Antrag auch die Bankverbindung der Gesellschaft angeführt), allerdings wird auch der Name des Gesellschafters im Antrag ausdrücklich genannt und ist ausgeführt, dass diese Person der alleinige wirtschaftliche Eigentümer und unbeschränkt haftende Gesellschafter der Gesellschaft ist; auch ist nur allgemein von „unseres Klienten“ die Rede und betrifft der dem Antrag beigelegte Absonderungsbescheid den Gesellschafter als natürliche Person.

Vor dem Hintergrund dieser Antragsausgestaltung – sowie auch den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Erwägungen, dass nur natürliche Personen abgesondert werden können und Vergütungsanträge zulässigerweise nur im Namen natürlicher Personen zu stellen sind – mussten daher in einer objektiven Betrachtungsweise Zweifel ob der Zurechenbarkeit des Antrags bestehen und wäre die belangte Behörde zur Aufklärung dieser Zweifel verpflichtet gewesen. Im Rahmen der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde nunmehr – diese Zweifel beseitigend – klargestellt, dass die Eingabe dem Gesellschafter als natürliche Person – und eben nicht der Gesellschaft – zugerechnet werden sollte.

4.2.5. Die belangte Behörde hat sohin den Antrag gemäß § 32 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 zu Unrecht als Antrag der Gesellschaft qualifiziert (zum damaligen Zeitpunkt wäre sie vielmehr zu Ermittlungsschritten betreffend die Zurechenbarkeit des Anbringens verpflichtet gewesen). Die Zurückweisung des Antrags erfolgte daher – auch vor dem Hintergrund der nunmehrigen Zurechenbarkeit des Antrags zur natürlichen Person – nicht rechtmäßig.

4.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Darüber hinaus erwies sich eine öffentliche mündliche Verhandlung für die gegenständliche Entscheidung im Hinblick auf die vorliegende – für die Entscheidung eindeutige – Aktenlage nicht als erforderlich (vgl. § 24 Abs. 4 VwGVG).

6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidungen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorgenommene Antragsauslegung stellt überdies eine einzelfallbezogene Beurteilung dar.

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