LVwG N LVwG-AV-858/001-2022

LVwG-AV-858/001-2022Tribunal administratif régional25 août 2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Frist; Barauslagen;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-858/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.858.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 09. Juni 2022, GZ. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24. November 2021, GZ. ***, betreffend Erteilung baupolizeilicher Aufträge nach § 34 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), unter gleichzeitiger Neufassung des Spruchpunktes I. abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 09.06.2022 dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch zu lauten hat:

„Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung der Frau A, rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B vom 10.12.2021 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.11.2021, GZ. ***, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.11.2021, GZ. ***, wurden der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Zentralheizungsanlage samt Abgasführung im Objekt in *** auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, Grundbuch ***, für die Abgasanlage dieser im Jahr 2012 bewilligten und im Jahr 2013 fertig gestellten Zentralheizungsanlage zum Zwecke der Wiederherstellung des bewilligten Zustandes die baupolizeilichen Aufträge unter Zugrundelegung des § 34 Abs. 3 NÖ BO 2014 erteilt,

1. das Innenrohr der bestehenden Abgasanlage gegen ein feuchtigkeitsunempfindliches, entsprechend großes (Durchmesser 20 cm) keramisches Rohr auszutauschen und betriebsdicht und querschnittsfrei herzustellen,

2. an der Mündung einen mindestens 1,5 m höher isolierten, systemgerechten Fangaufsatz mit statischer Befestigung (Verspannung oder Kragmast) zu montieren,

3. als Alternative zu diesem Fangaufsatz auch einen elektrischen Rauchgasventilator an der Mündung aufzusetzen, wobei dieser jedoch ebenfalls mit einer feuerungstechnischen Bemessung richtig zu dimensionieren sei.

Nach diesen Maßnahmen entspreche die Anlage der feuerungstechnischen Bemessung von Abgasanlagen nach EN 13484-1; um dennoch auftretende Rauchgasbelästigungen weitgehendst zu verhindern, seien folgende zusätzliche unregelmäßige Maßnahmen erforderlich:

-Regelmäßige Reinigung, Service und Wartungen der Kesselanlage

-Der Kehrverordnung entsprechende Reinigungen bzw. eventuell zusätzliche Reinigungen der Abgasanlage und des Verbindungsstückes.

Die Behebung dieser Mängel sei bis zum 30. April 2022 der Stadtgemeinde *** als zuständige Baubehörde unter Vorlage einer Bestätigung des ausführenden fachlichen befugten Unternehmens oder Fachmannes über die ordnungsgemäße Ausführung schriftlich zu berichten (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1991 Verfahrenskosten in der Höhe von 1.158,40 Euro binnen acht Tagen nach Rechtskraft dieses Punktes des Bescheides zur Zahlung aufgetragen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz zusammengefasst aus, dass mit Schreiben vom 09.08.2021 Frau C als Nachbarin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung einen Antrag auf Anordnung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 34 NÖ BO 2014 bei der Baubehörde eingebracht habe und diesen Antrag auf ein Gutachten des Herrn D gegründet habe. Dieser Antrag sei im Rahmen der Überprüfungsverhandlung mit Ortsaugenschein und 30.09.2021 vollinhaltlich verlesen worden und sei auch in der Niederschrift über diese Überprüfung aufgenommen worden. Der der Überprüfung beigezogene Sachverständige habe in weiterer Folge zur Abgasanlage das Gutachten vom 08.11.2021 erstellt.

In eben diesem Gutachten des Sachverständigen vom 08.11.2021, an dessen Richtigkeit zu zweifeln die Behörde keinen Anlass finde, zumal dieses in sich schlüssig und den Denkgesetzen des täglichen Lebens entsprechend sei, sei aufbauend auf festgestellte Baugebrechen festgestellt worden, dass die Behebung derselben in Form der im Spruch angeführten Maßnahmen zu erfolgen habe. Gegenstand dieses baupolizeilichen Überprüfungsverfahrens sei somit die Feststellung von Baugebrechen auf der Grundlage der seinerzeit erteilten Bewilligung und die Verfügung der Behebung derselben, nicht jedoch die Vorschreibung von Anpassungsmaßnahmen.

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG habe die Partei für die bei der Amtshandlung erwachsenen Barauslagen aufzukommen, die sich gegenständlich aus den Kommissionsgebühren, der Bundesgebühr und der Barauslagen des Sachverständigen in der Gesamthöhe von 1.158,40 Euro zusammensetzen würden.

In ihrer fristgerecht dagegen mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 10.12.2021 erhobenen Berufung beantragte die Beschwerdeführerin die ersatzlose Behebung dieses Bescheides und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, jedenfalls die Abänderung des Kostenpunktes dahingehend, dass die Pflicht zur Bezahlung der Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von 1.047,-- Euro ersatzlos behoben werde.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass gegenständlich eine rechtskräftige Bewilligung der bestehenden Heizungsanlage vorliege und auch im Rahmen eines im Jahre 2014 durchgeführten Gerichtsverfahrens keine Beanstandungen der Heizungsanlage durch den dort beigezogenen Sachverständigen festgestellt werden hätten können. Es sei in weiterer Folge zu weiteren Klagen gegen diverse Verfahrensbeteiligte gekommen, im Zuge derer auch das nunmehr vorgelegte Gutachten des D erstellt worden sei. Die Baubehörde habe sich nunmehr auf eben dieses Gutachten gestützt, wobei eine Befundaufnahme bei laufender Heizung aber nicht durchgeführt worden sei. Es seien überhaupt kaum weitere Untersuchungen gemacht worden.

Unter einem Baugebrechen im Sinne des § 34 NÖ BO 2014 sei ein Zustand eines Bauwerkes zu verstehen, der entweder eine Verschlechterung darstelle oder durch eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung entstehe. Sowohl die bestehende Abgasanlage als auch die Kaminhöhe samt dem Fangaufsatz würden Altbestand darstellen und seien bereits Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens gewesen, in dem die Baubehörde sowohl in erster als auch in zweiter Instanz unter Berücksichtigung zweier Sachverständigengutachten eben diese Heizungsanlage bewilligt hätten. Es sei also entgegen dem Standpunkt der Baubehörde I. Instanz im gegenständlichen Verfahren zweifelsfrei von einer gesetzeswidrigen Anpassungsmaßnahme auszugehen, da ein Baugebrechen aus rechtlicher Sicht keinesfalls vorliege und auch keine Anhaltspunkte genannt seien, die eine Verschlechterung des bewilligten Systems darlegen würden. Darüber hinaus biete § 34 NÖ BO 2014 auch keine Grundlage für Nachbarrechte, welche im Baubewilligungsverfahren nicht zuerkannt worden seien, nach Rechtskraft der Entscheidung erneut vorzubringen. Der angefochtene Bescheid verkenne daher die Rechtskraftwirkung des 2012 ergangenen Baubescheides.

Weiters würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass gegenständlich kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden sei und auch sonst keine Voraussetzung vorgelegen sei, nicht einen Amtssachverständigen beizuziehen. Die Behörde sei nicht berechtigt, ohne ausreichende Gründe im eigenen Ermessen auf die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen zu entscheiden, weshalb kein Anspruch auf die entstandenen Kosten dieses Sachverständigen bestehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 09.06.2022, GZ. ***, wurde anlässlich dieser Berufung der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend neu gefasst, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Zentralheizungsanlage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Zugrundelegung des § 32 Abs. 8 und Abs. 9 NÖ BO 2014 die wortgleich wiedergegebenen Maßnahmen zur Durchführung bis zum 30. September 2022 vorgeschrieben werden. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen, ebenso jene zu Spruchpunkt II.

Begründend führte dazu der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Berufungsbehörde und demnach als Baubehörde II. Instanz zusammengefasst aus, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 29.02.2012 der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für den Einbau einer Hackgutheizungsanlage mit automatischer Brennstoffzufuhr erteilt worden wäre. Die Fertigstellungsanzeige sei am 26.08.2013 bei der Baubehörde eingelangt. Mit Schreiben vom 09.08.2021 habe Frau C als Nachbarin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung den Antrag auf Anordnung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 34 NÖ BO 2014 bei der Baubehörde schriftlich eingebracht und diesen Antrag auf ein Gutachten des Herrn D gegründet. In weiterer Folge sei von der Baubehörde I. Instanz eine Überprüfungsverhandlung mit Ortsaugenschein am 30.09.2021 vorgenommen worden und habe mit Datum vom 08.11.2021 der der Überprüfung beigezogene Sachverständige zur Abgasanlage der Heizungsanlage ein Gutachten erstellt.

Zumal für die gegenständliche Heizungsanlage eine aufrechte baubehördliche Bewilligung bestehe und die Abgasführung über einen Saug-/Zugventilator erfolge und bei allen durchgeführten Überprüfungen keine baulichen Mängel festgestellt worden seien, also sich die Anlage in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand befinde, komme diesem Punkt der Berufung vollinhaltlich Recht zu, nämlich, dass sich eine Vorschreibung der gegenständlichen Maßnahmen nicht auf § 34 NÖ BO 2014 gründen dürfe.

Zufolge der Bestimmung im § 32 Abs. 8 NÖ BO 2014 sei die Baubehörde aber angehalten gewesen, eine Überprüfung vorzunehmen, zumal das von der Anrainerin vorgelegte Gutachten einen Mangel im Sinne des Abs. 1 von vornherein nicht ausgeschlossen habe. Im Blickwinkel der seit Inbetriebnahme gegebenen Anrainerproblematik sei eine Überprüfung mit Ortsaugenschein vorgenommen und das bereits zitierte Gutachten eingeholt worden. Um gerade dem Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beiziehung von Amtssachverständigen zu widersprechen, sei von der Berufungsbehörde in einem ersten Schritt das NÖ Gebietsbauamt *** um eine gutächtliche Stellungnahme gebeten worden. Dieses habe mitgeteilt, dass das notwendige Fachgebiet nicht in jenes der NÖ Gebietsbauämter falle und diesbezüglich vielmehr bei der Abteilung Anlagentechnik der NÖ Landesregierung anzufragen sei. Zu einer dortigen Anfrage sei mitgeteilt worden, dass offenbar kein Baugebrechen im Sinne des § 34 NÖ BO 2014 vorliege, jedoch sei zum relevanten Fragenkomplex keine Stellungnahme trotz Nachfrage abgegeben worden.

Da die rechtlichen Grundlagen für die Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 32 NÖ BO 2014 dem Grunde nach gegeben gewesen wären, hätte die Berufungsbehörde alleine nochmals das bereits im Verfahren erster Instanz eingeholte Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen zu prüfen gehabt. Darin seien die im Spruch angeführten Maßnahmen in nachvollziehbarer Weise im Lichte der vom Betrieb der Heizungsanlage ausgehenden Emissionen für als notwendig angeführt worden. Diese von Zentralheizungsanlagen ausgehenden Emissionen würden der periodischen Überprüfungspflicht des § 32 Abs. 1 NÖ BO 2014 unterliegen und sei in Verbindung mit § 32 Abs. 8 NÖ BO 2014 eine Handlungspflicht der Baubehörde normiert. Das gegenständliche Gutachten stehe mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Widerspruch und sei von der Beschwerdeführerin kein Gutachten auf gleicher fachlicher Höhe erstattet worden. Durch die bloß gegenteiligen Behauptungen könnten die verfahrensgegenständlichen Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen nicht entkräftet werden und sei eine sofortige Vorschreibung der Maßnahmen in Kenntnis der seit Jahren gegebenen Beschwerden der Nachbarin und sonstigen Verfahren im Zusammenhang mit der Heizungsanlage vielmehr geboten gewesen.

Für die Baubehörde habe eben die Verpflichtung zur Vornahme einer Überprüfung bestanden und sei in Ermangelung eines Amtssachverständigen korrekt die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen erfolgt. Zumal auch die Höhe der Beträge den derzeit geltenden Bestimmungen entspreche, sei insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitig wiederum durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 11.07.2022 erhobene Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen, jedenfalls den Kostenpunkt derart abändern, dass die Pflicht zur Bezahlung der Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von 1.047,-- Euro ersatzlos behoben werde.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin am 20.12.2011 um Baubewilligung für den Einbau der verfahrensgegenständlichen Hackgutkesselanlage angesucht habe und diese auch rechtskräftig bewilligt worden wäre. Der damals von der Anrainerin C eingebrachten Berufung sei keine Folge gegeben worden und sei auch damals im Berufungsverfahren ein weiteres Gutachten von E des NÖ Gebietsbauamtes *** eingeholt worden. Ebenso sei die daraufhin von der Anrainerin erhobene Unterlassungsklage abgewiesen worden, da keine Beanstandungen durch ein weiteres Sachverständigengutachten festgestellt werden hätte können. Es sei in weiterer Folge zu weiteren Klagen gegen diverse Verfahrensbeteiligte, die mit Untersuchung und Begutachtung der Heizungsanlage zu tun gehabt hätten, gekommen und sei im Zuge dessen das diesem Verfahren zugrunde liegende Gutachten des D eingeholt worden. Dies habe daher nie den Zweck gehabt, ein Baugebrechen oder Maßnahmen im Sinne des § 32 NÖ BO 2014 festzustellen, sondern sei sein privates Gutachten gewesen, um Zivilprozesse zu führen.

Die Baubehörden I. und II. Instanz hätten nun keine Befundaufnahme bei laufender Heizung durchgeführt und seien überhaupt kaum weitere Untersuchungen gemacht worden.

Die Vorschreibung von Maßnahmen im Sinne des § 32 Abs. 9 NÖ BO 2014 setze aber zwingend die Messung des Abgasverlustes und der Co-Emission voraus. Diese seien jedoch nicht durchgeführt worden und würden auch sonst keine Erhebungen vorliegen, die eine Überschreitung der Grenzwerte darlegen würden. Das Gutachten des Sachverständigen F sei im Zeitpunkt der Beauftragung in einem baupolizeilichen Verfahren zur Ermittlung eines Baugebrechens beauftragt worden und sei die Fragestellung von vornherein gänzlich ungeeignet gewesen, um Mängel im Sinne des § 32 Abs. 9 NÖ BO 2014 in Verbindung mit den §§ 24 und 27 NÖ Bauchtechnikverordnung festzustellen. In diesem Zusammenhang sei ergänzend anzumerken, dass es sich um eine vor dem 6. November 2013 errichtete Anlage und sohin um eine Altanlage im Sinne der Verordnung handle.

Dem von der Berufungsbehörde nunmehr auf § 32 NÖ BO 2014 gestützten Bescheid würden daher sämtliche erforderlichen Feststellungen fehlen, die eine nachträgliche Vorschreibung von Maßnahmen begründen könnte. Selbst wenn derartige Mängel im Sinne des Gesetzes ermittelt worden wären, wäre der Beschwerdeführerin keine Frist eingeräumt worden, diese binnen sechs Wochen zu beheben, oder entsprechend begründet worden, warum dies von vornherein auszuschließen sei. Aus dem Wortlaut „die Baubehörde hat dann Maßnahmen vorzuschreiben“ stehe zweifelsfrei fest, dass dieser erste Schritt zwingend zu erfolgen habe, was jedoch nicht geschehen sei.

Weiters gebe es gegenständlich keine Anhaltspunkte, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG gegenständlich kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden sei, die Besonderheit des Falles erfordert hätte oder eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung zu erwarten gewesen wäre, um einen nichtamtlichen Sachverständigen beizuziehen. Die Behörde sei nicht berechtigt, ohne ausreichende Gründe im eigenen Ermessen auf die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen zu entscheiden, sondern wäre vielmehr die Behörde verpflichtet gewesen, die der Partei entstehenden Kosten zu minimieren. Es liege auch keine geeignete Begründung vor, zumal im gegenständlichen Fall eben gerade kein Sachverständiger zur Durchführung eines Verfahrens nach § 32, sondern nach § 34 NÖ BO 2014 beauftragt worden sei. Darüber hinaus zeige sich, dass das von der Behörde I. Instanz beauftragte Sachverständigengutachten auch nicht notwendig oder zweckmäßig gewesen wäre. Es könne auch nicht von einem Verschulden der Beschwerdeführerin im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG ausgegangen werden, aufgrund dessen insgesamt die Vorschreibung der Barauslagen zu Unrecht erfolgt sei.

Festgehalten werde nicht zuletzt, dass der Nachbarin im Verfahren nach § 32 NÖ BO 2014 keine Parteistellung zukomme.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 29.07.2022 legte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bauakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Am 12.08.2022 langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Stellungnahme der Rechtsvertreter der Anrainer C ein, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen habe, dass dieses in einem der Bewilligung entsprechendem Zustand ausgeführt und erhalten werde. Anderenfalls liege ein Baugebrechen vor. Gemäß Bescheid vom 29.02.2012, mit welchem der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den Einbau des gegenständlichen Kessels erteilt worden wäre, habe die Ausführung selbstverständlich der zum Einbauzeitpunkt gültigen NÖ BTV 1997 entsprechen müssen. Im konkreten Fall liege daher eine Abweichung zwischen der Ausführung und dem bewilligten Projekt vor, weshalb auch ein Baugebrechen gemäß § 34 NÖ BO 2014 vorliege. Maßgeblich sei nämlich stets das von der Bewilligung insgesamt umfasste Objekt, also das Bauwerk einschließlich aller damit verbundenen Auflagen, Bedingungen und rechtlichen Voraussetzungen, die für die Bewilligungsfähigkeit maßgeblich gewesen wären. Wiewohl die Berufungsentscheidung inhaltlich korrekt sei, sei die Begründung im bekämpften Bescheid insofern (teilweise) rechtlich unrichtig gewesen, als die Behörde sich ausschließlich auf § 32 NÖ BO 2014 und nicht (auch) auf § 34 NÖ BO 2014 gestützt habe.

Das seitens der Behörde eingeholte Gutachten des Sachverständigen F sei teilweise mangelhaft, da D in seinem Gutachten auch einen Riss im Fang festgestellt habe, weshalb die Fanganlage nicht betriebsdicht sei. Hierzu habe der Sachverständige F in seinem Gutachten angegeben, dass – um festzustellen, ob ein Riss vorhanden sei – nach einer Reinigung des Rauchfanges eine Dichtheitsprobe durchzuführen und der Fang dann mit einer Kamera auf Risse zu überprüfen sei, was jedoch unterlassen worden sei. Sollte ein Riss im Fang bestehen, welcher die Betriebsdichtheit ausschließe, wäre ebenfalls ein Fall des § 34 NÖ BO 2014 (Baugebrechen) gegeben, da dann eine bauliche Mangelhaftigkeit bestünde.

Aus § 32 Abs. 1 NÖ BO 2014 ergebe sich klar, dass Heizkessel wie der gegenständliche (auch) auf einwandfreie Funktion und Wirkungsgrad zu überprüfen seien. § 32 Abs. 10 NÖ BO 2014 lege hierbei nur die Perioden, die Prüfmodalitäten u.a. über die Messungen von Emissionen im Detail fest. Dies bedeute aber natürlich nicht, dass die Funktion und der Wirkungsgrad nicht überprüft werden müssten. Eine inhaltliche Einschränkung ausschließlich auf Abgasverluste und CO2-Emissionen würde nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn und Zweck des § 32 NÖ BO 2014 widersprechen. Zugestanden müsse der Beschwerdeführerin hingegen die Rüge, dass weder D noch F eine Messung durchgeführt hätten. Festgestellt hätten aber beide Sachverständige sehr wohl, dass es durch die normwidrige Ausführung zu einem Austritt von Abgas komme, welches in den Innenhof des Objektes der mitbeteiligten Partei falle.

Schlichtweg falsch sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei keine Frist eingeräumt worden, die Mängel zu beheben. Sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Bescheid sei ihr jeweils eine Frist eingeräumt worden, welche weit länger als sechs Wochen betragen habe. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin durch die Erhebung einer Berufung und der nunmehrigen Beschwerde klar und unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie nicht bereit sei, die aufgetragenen Maßnahmen umzusetzen. Unabhängig davon liege auch ein Anwendungsfall des § 36 NÖ BO 2014 vor, da Gefahr im Verzug vorliege. Gefahr im Verzug sei nämlich bereits bei einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines unmittelbaren Schadens bei Unterlassung der Maßnahme gegeben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** vorgelegten Bauakt.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin A ist unter anderem Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf befindlichen Wohnhaus ***. Eben dieses Grundstück grenzt unmittelbar an das im Alleineigentum der C stehende Grundstück Nr. *** der KG *** samt des darauf befindlichen Wohnhauses *** an.

Mit am 20.12.2011 bei der Stadtgemeinde *** eingelangtem Ansuchen beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Einbau eines Hackgutkessels mit automatischer Brennstoffzufuhr in ihrem Wohnhaus. Nach Durchführung einer Bauverhandlung am 17.02.2012 unter Beiziehung eines Sachverständigen für Maschinenbau und Elektrotechnik wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 29.02.2012, GZ. ***, die baubehördliche Bewilligung antragsgemäß erteilt, wobei die Anlage mit den Planunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen müsse. Der gegen diesen Bescheid von C erhobenen Berufung vom 09.03.2012 wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 21.08.2012, GZ. *** nach Einholung eines weiteren maschinenbautechnischen Gutachtens durch den Sachverständigen E vom 10.05.2012 und eines lärmtechnischen Gutachtens keine Folge gegeben und ist die baubehördliche Bewilligung in Rechtskraft erwachsen. Der Baubehörde wurde von der Beschwerdeführerin am 26.08.2013 die Fertigstellungsanzeige vom 22.07.2013 unter Anschluss eines Attestes des Heizungsinstallateurs, eines Befundes des Rauchfangkehrermeisters und eines Elektroattestes übermittelt.

Zumal sich C auch nach erteilter baubehördlicher Bewilligung durch die Hackgutheizungsanlage der Beschwerdeführerin in Form von Rauchentwicklung auf ihrem Grundstück und demnach aus ihrer Sicht unzulässigen Immissionen unzumutbar beeinträchtigt fühlte, brachte sie in weiterer Folge gegen die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht *** zu GZ. *** eine Unterlassungsklage ein. Der in diesem Verfahren beigezogene Sachverständige G kam in seinem Gutachten vom 03.11.2014 zum Ergebnis, dass die Heizungsanlage der Beschwerdeführerin den Vorschriften entspreche und eine ordnungsgemäße Funktion gegeben sei. Aufgrund dessen wurde die Unterlassungsklage rechtskräftig abgewiesen.

Mit schriftlicher Eingabe vom 09.08.2021 beantragte C beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Anordnung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 34 NÖ BO 2014 wegen vorliegender Baugebrechen der Heizungsanlage der Beschwerdeführerin, wobei durch diese Baugebrechen in subjektiv-öffentlichen Rechten dahingehend beeinträchtigt werde, dass der Austritt von kühlen Gasen, welches in den Innenhof ihrer Liegenschaft falle, eine unzulässige Immission vorliege und es durch den Riss im Fang zu einer Beeinträchtigung der Standsicherheit ihrer Bauwerke komme. Dazu stützte sich C auf ein in Ihrem Auftrag eingeholtes Gutachten des Sachverständigen für Rauch- und Abgasfänge und Kaminsaniersystem D vom 05.02.2016.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.11.2021, GZ. *** wurden der Beschwerdeführerin nach behörderlicherseits erfolgter Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen F vom 08.11.2021 diverse auf § 34 NÖ BO 2014 gestützten baupolizeilichen Aufträge zum Zwecke der Wiederherstellung des bewilligten Zustandes erteilt, wobei diesen von der Beschwerdeführerin bis zum 30.04.2022 nachzukommen sei. Der Berufung der Beschwerdeführerin wurde vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 09.06.2022, GZ. ***, mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass eben diese baupolizeilichen Aufträge auf § 32 Abs. 8 und 9 NÖ BO 2014 zu stützen seien und die Durchführung dieser Aufträge von der Beschwerdeführerin bis zum 30.09.2022 zu erfolgen habe.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen als unstrittig zu sehen und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Bauaktes, insbesondere aus den in den Feststellungen angesprochenen Bezug habenden Schriftstücken, so insbesondere aus dem Bauansuchen vom 20.12.2011 samt den damit vorgelegten Einreichplänen, aus der Niederschrift der Bauverhandlung vom 17.02.2012, aus den dazu ergangenen erst- und zweitinstanzlichen Bescheiden vom 29.02.2012 und vom 21.08.2012, aus der Fertigstellungsanzeige vom 22.07.2013, aus dem Antrag der C vom 09.08.2021 samt angeschlossenem Gutachten des D vom 05.02.2016, aus dem Gutachten des SV F vom 08.11.2021 und aus den hier verfahrensgegenständlichen Bescheiden der Baubehörden I. und II. Instanz vom 24.11.2021 und vom 09.06.2022.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 32 Abs. 1, 5, 6, 8 und 9 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):

„(1) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW sind vom Eigentümer periodisch

1. auf ihre einwandfreie Funktion,

2. auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und

3. auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades des Heizkessels

überprüfen zu lassen.

(…)

(5) Mit der Überprüfung nach Abs. 1 bis 4 dürfen nur befugte Fachleute betraut werden.

(6) Die Überprüfung hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der dem Eigentümer der Anlage auszuhändigen ist. Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz dieser Anlagen sind in diesem Prüfbericht festzuhalten.

(…)

(8) Wenn es die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde nach Abs. 1 zu überprüfen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(9) Ergibt eine Überprüfung nach Abs. 1 und 3 einen Mangel, ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Der Prüfer hat den festgestellten Mangel der Baubehörde zu melden, wenn

-von vornherein erkennbar ist, dass er nicht binnen 6 Wochen behoben werden kann oder

-die zweite Überprüfung ergibt, dass der Mangel nicht behoben wurde.

Die Baubehörde hat dann Maßnahmen vorzuschreiben, die je nach dem Ausmaß der überhöhten Emissionen von

-Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über

-Brennstoffumstellungen,

-baulichen Maßnahmen bis zur

-Stilllegung der Anlage

reichen können.“

§ 34 NÖ BO 2014:

„(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen).

Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben.

(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Die Baubehörde darf in diesem Fall

-die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,

-die Vornahme von Untersuchungen und

-die Vorlage von Gutachten anordnen.

(3) Im Falle eines begründeten Verdachtes ist der Baubehörde auf deren Verlangen der Nachweis zu erbringen, dass die Änderungen keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Bewilligung oder der eingebrachten Anzeige haben.

(4) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.“

§ 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“

§ 76 AVG:

„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die verfahrensgegenständliche Heizungsanlage der Beschwerdeführerin rechtskräftig baubehördlich bewilligt ist. Zumal von der Beschwerdeführerin auch in weiterer Folge mit ihrer Fertigstellungsanzeige ein Attest des Heizungsinstallateurs, ein Befund des Rauchfangkehrermeisters und ein Elektroattest vorgelegt wurden, ist davon auszugehen, dass die Heizungsanlage auch ordnungsgemäß, dh den einschlägigen Bauvorschriften und den technischen Vorschriften entsprechend sowie demzufolge auch der erteilten baubehördlichen Bewilligung entsprechend errichtet bzw. eingebaut wurde. Eben dies erschließt sich daraus, dass im Jahre 2014 durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen (G) eben dies bestätigt wurde.

Soweit nunmehr Gutachten vorliegen, die Mängel an dieser Heizungsanlage der Beschwerdeführerin ausweisen, ist davon auszugehen – dies natürlich unter der Prämisse, dass diese Mängel auch tatsächlich vorliegen – dass diese Mängel erst in weiterer Folge aufgetreten bzw. entstanden sind. Rein unter zeitlicher Betrachtung wäre dies durchaus möglich, stammen doch die nunmehr diesen Standpunkt stützenden Gutachten aus den Jahren 2016 bzw. 2021.

Es kann jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben, ob tatsächlich die Heizungsanlage der Beschwerdeführerin die in den erst- und zweitinstanzlichen Bescheiden angeführten Mängel aufweisen.

Gemäß § 34 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks unter anderem dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass dann, wenn zwar das Bauwerk im bewilligten Zustand errichtet wurde, es in weiterer Folge aber zu einem Baugebrechen kommt, dh insbesondere ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung verursachter Zustand eintritt, ein baupolizeiliches Verfahren nach § 34 NÖ BO 2014 nach sich zieht, kommt der Eigentümer des Bauwerks nicht seinen Verpflichtungen der Behebung des Baugebrechens nach. Soweit ist daher C mit ihrem Vorbringen im Recht und kann ihr in diesem Rahmen auch Parteistellung in diesem Verfahren zukommen.

Soweit sich nunmehr die Berufungsbehörde alleine darauf stützt, dass eben eine rechtskräftige Baubewilligung für die Heizungsanlage der Beschwerdeführerin vorliegt, führt das unter Hinweis auf die obigen Ausführungen nicht für sich zum Ausschluss der Anwendung des § 34 NÖ BO 2014. Soweit die Berufungsbehörde aber weiters damit argumentiert, dass bei allen durchgeführten Überprüfungen keine baulichen Mängel festgestellt worden wären, die Anlage sich daher in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand befinde und auch nur zum bewilligten Zweck betrieben werde, scheidet tatsächlich die Anwendung des § 34 NÖ BO 2014 aus, da diesfalls nicht mehr von einem Baugebrechen auszugehen wäre.

Gemäß § 32 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW – wie gegenständlich – vom Eigentümer periodisch auf ihre einwandfreie Funktion, auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades des Heizkessels überprüfen zu lassen. Wenn es die Baubehörde gemäß Abs. 8 aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde nach Abs. 1 zu überprüfen. Ergibt gemäß Abs. 9 eine Überprüfung nach Abs. 1 und 3 einen Mangel, ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen.

Die Bestimmung des § 32 NÖ BO 2014 bezieht sich eben konkret auf die darin aufgezählten Heizungsanlagen und ist demgemäß von vornherein als lex specialis zu § 34 leg. cit. zu sehen. Außerdem unterscheidet die Bestimmung des § 32 auch nicht, ob eine Anlage ein Baugebrechen wie oben angeführt aufweist oder etwa auch eine Anlage nicht mehr den nunmehr geltenden Vorschriften oder dem Stand der Technik entspricht. Die Heizungsanlage der Beschwerdeführerin unterliegt somit unabhängig davon, ob nun Mängel im Sinne eines Baugebrechens vorliegen oder Mängel unabhängig vom Vorliegen eines nach wie vor der Bewilligung entsprechenden Zustandes bestehen, dem Regelungsregime des § 32 NÖ BO 2014.

Von der Berufungsbehörde wurde des Weiteren richtig darauf verwiesen, dass im konkreten Fall aufgrund der Mitteilung der C – unabhängig davon, ob ihr nun eine Parteistellung zukommt oder nicht; im § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 findet sich die Bestimmung des § 32 nicht – es für die Baubehörde zweifellos gerechtfertigt erscheinen musste, die Heizungsanlage der Beschwerdeführerin außerhalb der periodischen Überprüfung zu überprüfen. Legt man nun die Auffassung der Berufungsbehörde der weiteren Beurteilung zu Grunde, dass nämlich „Mängel“ im Sinne des § 32 Abs. 9 NÖ BO 2014 vorliegen, hatte die Baubehörde die Beschwerdeführerin als Eigentümerin aufzufordern, binnen 6 Wochen diese Mängel zu beheben. Entgegen dem Vorbringen der C meint der Gesetzgeber diesbezüglich natürlich nicht die in den hier verfahrensgegenständlichen Bescheiden der Baubehörden I. und II. Instanz der Beschwerdeführerin aufgetragene Durchführungsfrist. Würde man dies so sehen, würde die Bestimmung des Abs. 9 leg. cit. in weiterer Folge keinen Sinn ergeben, dass nämlich bei Nichtbehebung der Mängel binnen dieser 6 Wochen die Baubehörde unter anderem Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vorzuschreiben hat. Wäre mit der 6-Wochenfrist schon jene im Sinne des Vorbringens der C gemeint, könnte die Baubehörde ja sofort das Vollstreckungsverfahren führen bzw. führen lassen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** diese 6-Wochenfrist im Sinne des § 32 Abs. 9 NÖ BO 2014 gesetzt wurde, bevor der erstinstanzliche Bescheid erlassen wurde. Unabhängig davon, ob nun daher diese „Mängel“ tatsächlich vorliegen, war der Beschwerde bereits dahingehend Folge zu geben, dass der angefochtene Berufungsbescheid dahingehend abgeändert wird, dass der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben wird, der als solcher infolge Missachtung des § 32 Abs. 9 erster Satz NÖ BO 2014 (jedenfalls noch) nicht ergehen durfte.

Gemäß § 52 AVG sind, wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Heranziehung amtlicher und nichtamtlicher Sachverständiger liegt darin, dass es bei nichtamtlichen Sachverständigen zu einer Kostentragungsverpflichtung für eine Verfahrenspartei nach § 76 AVG kommen kann. Abgesehen davon, dass im konkreten Fall die Begründung der Berufungsbehörde, wonach die Beschwerdeführerin im Ergebnis diese Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen F in der Höhe von 1.047,-- Euro zu tragen habe, nicht schlüssig ist, beziehen sich doch die von der Berufungsbehörde angesprochenen Verfahrensschritte auf solche, die von ihr selbst im Berufungsverfahren gesetzt wurden, aber nicht auf jene, die vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** im Zusammenhang mit seiner Beauftragung (die im Übrigen im Bauakt nicht ersichtlich ist) gesetzt wurden, käme selbst unter Zugrundelegung dieser Begründung eine Vorschreibung dieser Kosten nach § 76 AVG nicht in Betracht.

Erwachsen nämlich der Behörde gemäß § 76 Abs. 1 AVG bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, wobei als Barauslagen auch die Gebühren, die unter anderem den Sachverständigen zustehen, zählen. Ein verfahrenseinleitender Antrag wurde von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht gestellt. Auch ist kein Verschulden der Beschwerdeführerin im Sinne des Abs. 2 leg. cit. ersichtlich und wurde dies auch von den vorinstanzlichen Baubehörden nicht behauptet, die zur gegenständlichen „Amtshandlung“ führte. Nicht zuletzt liegen auch die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 AVG von vornherein nicht vor bzw. wird auch hier Gegenteiliges nicht von den vorinstanzlichen Baubehörden behauptet.

Eine Vorschreibung der Sachverständigenkosten gegenüber der Beschwerdeführerin ist daher – insbesondere auf Basis der Begründung der Berufungsbehörde – nicht möglich, sodass aus diesem Grund der angefochtene Bescheid auch bezogen auf diesen Spruchpunkt (ersatzlos) zu beheben war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und 4 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, der Sachverhalt – soweit er von rechtlicher Relevanz ist – völlig unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.