Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1376/001-2021
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.09.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1376.001.2021
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 04.05.2021, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird dieser gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, Spruchpunkt 1 wird des Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, wird dieser gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoweit stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 13.500,-- Euro (keine Ersatzfreiheitsstrafe) auf 9.000,-- Euro (keine Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses abgewiesen und das Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 2 bestätigt.
Dies mit folgenden Maßgaben:
2.1. Die Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 2 inklusive der übertretenen Norm wird wie folgt neu gefasst:
„Sie haben es als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C sp.z.o.o., der Alleingeschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D Sp.z.o.o.Sp.k., mit Sitz in ***, ***, Polen, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin die unten angeführten Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne ihnen bei der Entsendung auf eine Baustelle nach Österreich in ***, , Baustelle „“ im Zeitraum von 06. Oktober 2020 bis 24. November 2020 (Kontrolle durch die BUAK am 24. November 2020) zumindest das gebührende Entgelt (Fälligkeit am 15. November bzw. 15. Dezember 2020) unter Beachtung der Einstufungskriterien nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits“ (in der ab 01. Mai 2020 bis 30. April 2021 geltenden Fassung; in der Folge: Kollektivvertrag) ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten:
-E, geb: ***, Staatsangehörigkeit: Polen
wurde im Zeitraum von 06.10.2020 – 31.10.2020 im Ausmaß von zumindest 96 Stunden in ***, , Baustelle „“ als „angelernter Arbeiter“ (Monteur (50 %), Spachteln (50 %) beschäftigt, wofür ihm nach dem Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe NÖ, 2020 ein Brutto-Stundenlohn in der Höhe von 12,88 Euro und insgesamt ein Entgelt in der Höhe von insgesamt 1,236,48 Euro gebührt hätte. Tatsächlich geleistet wurde diesem für die zwischen 06.10.2020 – 31.10.2020 geleisteten (zumindest) 96 Stunden ein Brutto-Stundenlohn in der Höhe von umgerechnet 3,78 Euro und insgesamt ein Entgelt in der Höhe von insgesamt 362,88 Euro, womit für den genannten Zeitraum eine Unterentlohnung von 70,65 % bzw. 873,60 Euro vorliegt.
-F, geb: ***, Staatsangehörigkeit: Polen
wurde im Zeitraum von 06.10.2020 – 31.10.2020 im Ausmaß von zumindest 96 Stunden in ***, , Baustelle „“ als „angelernter Arbeiter“ (Monteur (50 %), Spachteln (50 %) beschäftigt, wofür ihm nach dem Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe NÖ, 2020 ein Brutto-Stundenlohn in der Höhe von 12,88 Euro und insgesamt ein Entgelt in der Höhe von insgesamt 1,236,48 Euro gebührt hätte. Tatsächlich geleistet wurde diesem für die zwischen 06.10.2020 – 31.10.2020 geleisteten (zumindest) 96 Stunden ein Brutto-Stundenlohn in der Höhe von umgerechnet 3,78 Euro und insgesamt ein Entgelt in der Höhe von insgesamt 362,88 Euro, womit für den genannten Zeitraum eine Unterentlohnung von 70,65 % bzw. 873,60 Euro vorliegt.
-G, geb: ***, Staatsangehörigkeit: Polen
wurde im Zeitraum von 06.10.2020 – 31.10.2020 im Ausmaß von zumindest 96 Stunden in ***, , Baustelle „“ als „angelernter Arbeiter“ (Monteur (50 %), Spachteln (50 %) beschäftigt, wofür ihm nach dem Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe NÖ, 2020 ein Brutto-Stundenlohn in der Höhe von 12,88 Euro und insgesamt ein Entgelt in der Höhe von insgesamt 1,236,48 Euro gebührt hätte. Tatsächlich geleistet wurde diesem für die zwischen 06.10.2020 – 31.10.2020 geleisteten (zumindest) 96 Stunden ein Brutto-Stundenlohn in der Höhe von umgerechnet 3,78 Euro und insgesamt ein Entgelt in der Höhe von insgesamt 362,88 Euro, womit für den genannten Zeitraum eine Unterentlohnung von 70,65 % bzw. 873,60 Euro vorliegt.
Dadurch wurde § 29 Abs. 1 erster LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, idF BGBl. I Nr. 174/2021 iVm dem angeführten Kollektivvertrag verletzt.“
2.2. Die Strafsanktionsnorm lautet „§ 29 Abs. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, idF BGBl. I Nr. 174/2021“.
3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 900,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig
Hinweise:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe: 9.000,-- Euro zuzüglich Kostenbeitrag zum verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren) beträgt daher 9.900,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen unter Berücksichtigung des beiliegenden Zahlungshinweises an den Bürgermeister der Stadt St. Pölten einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) wäre an den Bürgermeister der Stadt St. Pölten zu richten.
Mit der rechtskräftigen Bestrafung ist die Eintragung des Beschwerdeführers und der D Sp. z o.o. Sp.k. mit Sitz in Polen in die Evidenz über Verwaltungsstrafverfahren beim Kompetenzzentrum LSDB verbunden.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. In Beschwerde gezogenes Straferkenntnis:
1.1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.05.2021, Zl. ***, wurden Herrn A, geb. ***, StA. Polen, (im Folgenden: der Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt (Anmerkung: die Auslassungen betreffen die jeweiliges nachgestellte Übersetzung in die polnische Sprache):
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: […]
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als Verantwortlicher/ verantwortlich Beauftragter der Firma D Sp z o.o. Sp.k, PL-***, ***, diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während der Dauer der Beschäftigung oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs. 3 Z 6) nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zum Zeitpunkt der Erhebung zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort nicht bereithält oder den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort zum Zeitpunkt der Erhebung nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat, wobei der Arbeitsvertrag entweder in deutscher oder in englischer [S]prache Bereitzuhalten ist.
Folgende Lohnunterlagen wurden nicht am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht: Arbeitsaufzeichnungen
1. Arbeitnehmer: E, Geb: ***, Staatsangehörigkeit: Polen Tätigkeit: Monteur (50 %), Spachteln (50 %), Arbeitsantritt: 07.10.2020Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: ***, , Baustelle „“; 24.11.2020, 08:24 Uhr2.Arbeitnehmer: F, Geb: ***Staatsangehörigkeit: Polen Tätigkeit: allgemeine Bauarbeiten (Monteur 50%, Spachteln 50 %), Arbeitsantritt: 07.10.2020Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: ***, , Baustelle „“; 24.11.2020, 08:24 Uhr3.Arbeitnehmer: G, Geb: ***Staatsangehörigkeit: Polen Tätigkeit: allgemeine Bauarbeiten (Monteur 50%, Hilfsarbeiten 50 %), Arbeitsantritt: 07.10.2020Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: ***, , Baustelle „“; 24.11.2020, 08:24 Uhr
[…]
2. Sie haben Verantwortlicher/ verantwortlich Beauftragter der Firma D Sp. z o.o. Sp.k, PL-***, ***,, zu verantworten, dass nachstehende Arbeitnehmer beschäftigt wurden, ohne ihnen das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben.
Folgende Personen wurden beschäftigt:
1. Arbeitnehmer: E, Geb: ***,
Staatsangehörigkeit: Polen
Tätigkeit: Monteur (50 %), Spachteln (50 %
Einstufung und Kollektivvertrag: angelernter Arbeiter, Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe NÖ, 2020
Beschäftigungszeitraum: 06.10.2020 – 24.11.2020
Beschäftigungsausmaß: 176,00 Stunden
Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, , Baustelle „“;
Gebührendes Entgelt nach Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe NÖ, 2020
inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.266,88
Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 665,28
Unterentlohnung in EURO: € 1.0601,60, Unterentlohnung in Prozent: 70,65 %
2. Arbeitnehmer: F, Geb: ***
Staatsangehörigkeit: Polen
Tätigkeit: allgemeine Bauarbeiten (Monteur 50%, Hilfsarbeiten 50 %),
Einstufung und Kollektivvertrag: angelernter Arbeiter, Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe NÖ, 2020
Beschäftigungszeitraum: 06.10.2020 – 24.11.2020
Beschäftigungsausmaß: 176,00 Stunden
Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, , Baustelle „“;
Gebührendes Entgelt nach Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe NÖ, 2020
inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.266,88
Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 665,28
Unterentlohnung in EURO: € 1.0601,60, Unterentlohnung in Prozent: 70,65 %
3. Arbeitnehmer: G, Geb: ***
Staatsangehörigkeit: Polen
Tätigkeit: allgemeine Bauarbeiten (Monteur 50%, Hilfsarbeiten 50 %),
Einstufung und Kollektivvertrag: angelernter Arbeiter, Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe NÖ 2020
Beschäftigungszeitraum: 06.10.2020 – 24.11.2020
Beschäftigungsausmaß: 176,00 Stunden
Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, , Baustelle „“;
Gebührendes Entgelt nach Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe NÖ, 2020
inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 2.266,88
Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 665,28
Unterentlohnung in EURO: € 1.0601,60, Unterentlohnung in Prozent: 70,65 %“
[…“]
1.1.2. Dadurch habe der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 1 „§ 28 Zif. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 LSD-BG“ und hinsichtlich Spruchpunkt 2 „§ 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG i.V.m. dem Kollektivvertrag Bauhilfsgewerbe NÖ, 2020“ verletzt. Wegen der ihm mit Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gestützt auf „§ 28 Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016“ eine Geldstrafe in der Höhe vom 2.000,-- Euro (keine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und wegen der ihm mit Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gestützt auf „§ 29 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016“ eine Geldstrafe in der Höhe von 13.500,-- Euro (keine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
1.1.3. Begründend wird ausgeführt, das Straferkenntnis gründe sich auf das Ergebnis Ermittlungsverfahrens, das auf Grund einer Anzeige der BUAK vom 24.02.2021 durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.03.2021 unentschuldigt keine Folge geleistet, weshalb die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen angenommen werden dürften. Da der auch in den Tatbeschreibungen angeführte Sachverhalt mangels Rechtfertigung des Beschwerdeführers und aufgrund der Aktenlage als erfüllt anzusehen sei, sei der objektive Tatbestand der zwei dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen jeweils erfüllt.
1.1.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird in der Begründung des Straferkenntnisses auf § 5 VStG verwiesen und ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei ein Entlastungsbeweis, wonach ihn entgegen der gesetzlichen Vermutung kein Verschulden an den ihm angelasteten, objektiv verwirklichten Verwaltungsübertretungen treffe, nicht gelungen, weshalb auch die subjektive Tatseite erfüllt sei.
1.1.5. Bei der Strafbemessung wertete die Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd, erschwerend wurde nichts gewertet.
1.2. Beschwerde:
1.2.1. Gegen dieses dem Beschwerdeführer ausweislich des aktenkundigen Rückscheines am 18.05.2021 zugestellte Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch mit 10.06.2021 datiertem, der belangten Behörde mit E-Mail vom 15.06.2021 und innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist übermitteltem Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters eine näher begründete Beschwerde, mit der die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Behebung des Straferkenntnisses unter Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung gem. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG beantragt wird.
1.2.2. Begründend wird in der Beschwerde zunächst vorgebracht, es lägen schon die objektiven Tatbestandsmerkmale der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht vor.
Hinsichtlich Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses wird diesbezüglich in der Beschwerde vorgebracht, der Vorarbeiter E (der als erster in der Tatbeschreibung zu Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses genannte Arbeiter) habe die erforderlichen Unterlagen am Entsendungsort bereitgehalten, er habe diese aber bei der Kontrolle am 24.11.2020 dem zuständigen Kontrollorgan aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht vorgelegt. Es könne sein, dass ihn die Kontrolle in eine Stresssituation versetzt habe, in der er sich überfordert gefühlt habe, was aber vom Beschwerdeführer nicht zu erwarten gewesen sei.
Zur nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht erfüllten objektiven Tatseite der ihm mit Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung wird in der Beschwerde ausgeführt, die in Frage stehenden Arbeitnehmer der D Sp. Z o.o. Sp.k. hätte ihren ständigen Arbeitsplatz in Polen und würden nur nach Österreich „zur Verrichtung von Arbeiten delegiert. Für Entsendungen[,] die fern von ihrem Heimatland sind, werden Vergütungen in Form von Diäten fällig zur Deckung von Kosten von Mahlzeiten oder anderen kleineren Ausgaben.“ Dabei sei, so das Beschwerdevorbringen weiter, anzumerken, dass die Diäten sowohl steuerfrei als auch von der „Beitragspflicht zur Sozialversicherung befreit“ seien.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass diese Form von Diäten keinen Bestandteil des Entgelts darstellten und daher nicht „auf das Gehalt angerechnet“ würden. Wenn diese Diäten nicht zum Gehalt der Arbeitnehmer hinzugerechnet würden, wie dies vorliegend erfolgt sei, so ergebe sich daraus „eine hohe Summe, die entfällt, da sie den Arbeitnehmern direkt für die Verpflegung ausbezahlt wird. Wird den Arbeitnehmern nur ein Teil dieses Entgelts als Lohn angerechnet, so ist der andere in Form des Lohnanteils zu niedrig und entspricht daher nicht dem österreichischen Kollektivvertrag, was fälschlicherweise nach außen hin den Anschein von Lohndumping erwecken kann.“
Der EuGH habe sich – so die Beschwerdeausführungen weiter – in der Rechtsache C-396/13 „mit der Problematik der Abrechnung jener Vergütungen auf Grund der Entsendung“ befasst. In der genannten Entscheidung habe der EuGH die Rechtsansicht vertreten, „dass die Diäten, deren Ziel es ist, den sozialen Schutz der betreffenden Arbeitnehmer durch einen Ausgleich für die mit der Entsendung verbundenen Unannehmlichkeiten zu gewährleisten, den Arbeitnehmern nicht als Erstattung der durch die Entsendung entstandenen Kosten ausbezahlt werden“. Daraus folge, dass Diäten als „eine der Entsendung innewohnende Vergütung“ einzustufen und als Teil des Mindestlohnes nach der RL 96/71 anzusehen seien. Die Behörde habe die „Art der Abrechnung mit Arbeitnehmern“ nicht berücksichtigt und sei diese daher zu einer falschen Rechtsansicht gekommen.
1.2.3. Zur subjektiven Tatseite wird in der Beschwerde ausgeführt, eine Bestrafung setze gem. § 5 VStG „einen doppelten Sorgfaltsverstoß“ voraus. So setze eine solche zum einen die Verletzung einer den Beschuldigten „situationsbezogenen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht“ voraus, wobei die Einhaltung „dieser objektiv gebotenen Sorgfaltsanforderungen“ dem Täter zum anderen „nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt möglich gewesen sein“ müsse. Ein „objektiver Sorgfaltsverstoß“ lasse sich, so die Beschwerde weiter, aus „drei Quellen ableiten (1) aus dem Verstoß gegen eine Rechtsnorm, (2) gegen die Verkehrssitte, (3) gegen das Vergleichsverhalten eines rechtstreuen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage des Täters (Maßfigur)“.
Da das Verhalten des Beschwerdeführers „mit dem rechtmäßigen Alternativverhalten eines ordentlichen Vorstandsmitgliedes deckungsgleich“ sei, habe der Beschwerdeführer nicht einmal fahrlässig gehandelt.
Die Behörde habe – so die Beschwerdeausführungen sub titulo „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ – auch nicht von Amts wegen sämtliche Umstände erforscht und festgestellt. Die nach Österreich entsandten Arbeitnehmer seien nämlich „durch die Firma im Rahmen des Entsendungsqualifizierungsprozesses vorbereitet“ worden. Den Beschwerdeführer treffe „auf Grund dieser Ausnahmesituation kein Verschulden“.
1.2.4. In eventu wird in der Beschwerde vorgebracht, die Behörde hätte jedenfalls von einer Bestrafung absehen müssen, da die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 VStG vorlägen. Die Schuld des Beschwerdeführers sei, wenn überhaupt, dann nur geringfügig, weil das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe. Der Beschwerdeführer habe höchstens leicht fahrlässig gehandelt und habe die Tat keine bedeutenden Folgen nach sich gezogen. Weiters sei die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie die die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als nur gering anzusehen.
1.3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
1.3.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsstrafakt und unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.3.2. Mit Schriftsatz vom 03.08.2021 wurde durch die BUAK, der die Beschwerde als Amtspartei zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden war, die Abweisung der Beschwerde beantragt, wobei zum Beschwerdevorbringen zusammengefasst wie folgt Stellung genommen wurde:
1.3.2.1. Das zu Spruchpunkt 1 in der Beschwerde erstattete Vorbringen sei als reine Schutzbehauptung zu werten, da dem Baustellenerheber bei der Kontrolle Arbeitsverträge, ZKO3-Meldungen, A1-Entsendebestätigungen und das Auftragsschreiben, jedoch keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt worden seien und es unglaubwürdig sei, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle auch Arbeitszeitaufzeichnungen auf der Baustelle vorhanden gewesen, diese jedoch nicht mit den anderen Unterlagen vorgelegt worden sein sollen.
1.3.2.2. Zum hinsichtlich Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses erstatteten Beschwerdevorbringen wird seitens der BUAK in deren Stellungnahme vom 03.08.2021 ausgeführt, der EuGH habe in der in der Beschwerde angeführten Entscheidung C-396/13 festgestellt, dass Entsendungszulagen nur soweit als Bestandteil des Mindestlohnes gelten, als diese nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten wie Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten bezahlt werden. Seitens des Beschwerdeführers sei mitgeteilt worden, dass die hier in Frage stehenden Diäten zur Deckung der Kosten von Mahlzeiten oder anderen kleineren Ausgaben geleistet worden seien. Damit seien die Diäten vorliegend als Erstattung der tatsächlich durch die Entsendung entstandenen Kosten ausbezahlt worden, weshalb diese als Aufwandsentschädigungen einzustufen seien. Aufwandersätze bildeten gem. § 49 Abs. 3 ASVG und § 13 Abs. 5 LSD-BG keinen Entgeltbestandteil, sondern seien diese insofern als neutral zu bewerten, als diese weder als Bestandteil des Mindestentgelts „Soll-Entgelt“ gesehen noch auf das geleistete Mindestentgelt („Ist-Entgelt“) angerechnet werden könnten.
1.3.2.3. Zum zur subjektiven Tatseite erstatteten Beschwerdevorbringen wird seitens der BUAK in deren Stellungnahme vom 03.08.2021 ausgeführt, leichte Fahrlässigkeit liege dann vor, wenn der Fehler gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufe. Ein sorgfältiger Mensch hätte sich über die ordnungsgemäße Einstufung der Arbeiter informiert und diese entsprechend der durch diese ausgeführten Tätigkeiten eingestuft und entlohnt. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei einer Unterentlohnung von mehreren Arbeitern nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden gesprochen werden könne und betreffe die Unterentlohnung gegenständlich drei Arbeitnehmer. Das Vorbringen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen seien ihm weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar, sei somit unrichtig.
1.3.2.4. Auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen gem. § 45 Abs. 1 VStG lägen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht vor, da weder die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes noch – im Hinblick darauf, dass Unterentlohnungen im Ausmaß von jeweils 70,65% vorlägen – die Intensität seiner Beeinträchtigung als gering anzusehen seien.
1.3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte zunächst am 14.06.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers sowie eine Vertreterin der BUAK als Amtspartei teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung am 14.06.2022 wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in und (Verzicht auf) Verlesung des Akteninhaltes und durch Befragung von Herrn H, dem Baustellenerheber der BUAK, der die verfahrensauslösende Kontrolle am 24.11.2020 durchgeführt hatte, als Zeugen.
Durch den anwaltlichen Vertreter wurde im Zuge dieses Verhandlungstermins vorgebracht, die vorzulegenden Unterlagen seien am Tag der verfahrensauslösenden Kontrolle auf einem USB-Stick vor Ort gewesen.
1.3.4. Am 22.08.2022 übermittelte die BUAK eine weitere schriftliche Stellungnahme, die am 23.08.2022 in geringfügig modifizierter Form (vgl. Beilage C zur Verhandlungsschrift vom 22.08.2022) zum Akt genommen wurde. In dieser Stellungnahme wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.
1.3.4.1. Begründend wird zu Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses zusammengefasst ausgeführt, es sei unglaubwürdig, dass wie durch den Beschwerdeführer vorgebracht, auch die Arbeitszeitaufzeichnungen vor Ort vorgelegen seien, diese jedoch nur nicht mit den anderen bei der Kontrolle sehr wohl vorgewiesenen Unterlagen vorgewiesen sein sollen. Überdies seien die Ausführungen des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung am 14.06.2022 nicht geeignet, Zweifel an der ordnungsgemäßen Abwicklung der Baustellenerhebung hervorzurufen, da der Arbeitnehmer F das Aufforderungsschreiben der BUAK in deutscher Sprache mit polnischer Übersetzung entgegengenommen habe und den Erhalt mit seiner Unterschrift bestätigt habe.
1.3.4.2. Zu Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses wurde in der Stellungnahme der BUAK vom 22.08.2022 zunächst ausgeführt, „die C spzoo [sei] bereits rechtskräftig am 26.10.2021 wegen Unterentlohnung bestraft [worden] (*** – Baustellenerhebung vom 23.03.2021/Anzeige vom 25.07.2021)
Weiters wird zur Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses in der schriftlichen Stellungnahme vom 22.08.2022 Folgendes (mit hier nicht angeführten Verweisen in Fußnoten) ausgeführt:
„Vorangestellt wird, dass die Berechnung der Unterentlohnung in der Anzeige vom 24.01.2021 auf Grundlage der in den Lohnzetteln in den Arbeitsverträgen ausgewiesenen Bruttostundenlöhnen erfolgte, welche einen Bruttostundenlohn iHV 17 PLN (umgerechnet EUR 3,78) ausweisen.
Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 10.06.2021 vor, dass die hg. Arbeitnehmer für ihre Tätigkeit in Österreich nicht und entlohnt worden sind und die und Entlohnung aufgrund einer falschen Rechtsansicht hinsichtlich der Thematik von Diäten und deren Anrechenbarkeit auf das Entgelt beruht. Das geleistete Entgelt enthält zwei Bestandteile, zum einen den laut der Arbeitsleistung in Polen bezogenen Grundgehalt sowie zum anderen die anlässlich der Dienstreise zusätzlich geleisteten Zahlungen (siehe Reisekostenabrechnungen).
In Reisekostenabrechnungen lässt sich entnehmen, dass die Arbeitnehmer für ihre Tätigkeit in Österreich, täglich einen Betrag von EUR 52,00 als „Diät“ erhalten haben […].
Aus den vorliegenden Lohnzetteln ergibt sich, dass die Arbeitnehmer im Lohnmonat Oktober für 150 bzw 134 geleistete Arbeitsstunden (in Polen und Österreich) einen Bruttostundenlohn iHv PLN 2.550,- bzw. PLN 2.278,- erhalten haben, in welchem PLN 404,30 bzw. 452,57 steuerfreien Werbungskosten enthalten sind. Als Besteuerungsgrundlage (somit als Bruttostundenlohn) sind sohin EUR 1.810,00 bzw. 1.617,00 heranzuziehen und ergibt sich daraus ein Bruttostundenlohn iHv PLN 17 (EUR 3,78).
Gehalten wird, dass sich die Anrechenbarkeit auf die Lohndumpingbeurteilung beschränkt, die ausschließlich auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt abstellt. Von der Anrechenbarkeit ausgenommen, sind Sachbezüge und funktional dem Ersatz von Aufwendungen gewidmete Zahlungen, insbesondere Reisegebühren wie Diäten, KM-Gelder, abzurechnende Gelder (Vorschüsse) für konkret betrieblich – dienstliche Ausgaben.
Der Lohndumpingtatbestand des § 29 Abs. 1 LSD-BG hüpft an den arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff an. Dabei ist unter Entgelt, jene Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Von der Lohnkontrolle sind grundsätzlich alle Entgeltbestandteile im oben bezeichneten Sinn erfasst, wobei die Bestimmung des § 49 Abs. 3 ASVG zu beachten ist. § 49 Abs. 3 ASVG normiert Leistungen des Arbeitgebers, welche nicht als Entgelt gelten, und nennt in seiner Z 1 ua Vergütungen des Dienstgebers den Dienstnehmer, welche durch dienstliche Verrichtung entstandene Aufwendungen abgelten sollen. Derartige Auslagen ersetze sind demnach nicht von der Entgeltkontrolle umfasst und dürfen nicht auf das tatsächlich geleistete Mindestentgelt angerechnet werden.
Beschwerdeführer selbst teilt in seiner Beschwerde vom 10.06.2021 , dass die Diäten zur Deckung der Kosten von Mahlzeiten oder anderen kleineren Ausgaben geleistet werden. Somit werden die Diäten im konkreten Fall als Erstattung der tatsächlich durch die Entsendung entstandenen Kosten ausbezahlt, weshalb diese als Aufwandsentschädigungen einzustufen sind. Derartige „Auslandsspesen“, der lediglich ausbezahlt werden um den mit der Entsendung verbundenen Aufwand des Arbeitnehmers für Fahrtkosten, Übernachtung etc abzudecken, zählen als Erstattung für infolge der Entsendung entstandenen Kosten und stellen somit keinen Bestandteil der Entlohnung dar.
Beschwerdeführer zielt darauf ab Zahlungen in Polen steuer- und sozialversicherungsfrei zu leisten, selben Beträge in Österreich als Entgelt zu deklarieren und auf den kollektivvertraglichen Mindeststundenlohn anrechnen, ohne, dass die Arbeitnehmer hieraus Ansprüche aus ihrer Sozialversicherung erwerben. Dies ist rechtlich unzulässig und würde den Wettbewerb europarechtswidrig verzerren (vgl. Art 3 der EntsendeRL).
Aufgrund der Bezeichnung als „Reisekostenabrechnung“ […] Wie aufgrund der Einmaligkeit der Leistung, hält die BUAK fest, für den Fall, dass das LVwG Niederösterreich, diese als Entsendzulage iSd Art 3 Abs 7 EntsendeRL, wertet, dass für die Beurteilung, ob eine ausbezahlte entsendet Zulage als Bestandteil des Mindestlohns anzusehen ist oder ob es sich um einen Auslagenersatz [im] oben dargestellten Sinn handelt, maßgeblich ist (siehe letzter Satz der untenstehend zitierten Bestimmung):
Art 3 Abs 7 der Entsende-RL
Entsendungszulagen gelten als Bestandteil der Entlohnung, fern sie nicht als Erstattung von infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten wie z.B. Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gezahlt werden. Der Arbeitgeber erstattet dem entsandten Arbeitnehmer unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i diese Kosten im Einklang mit den auf das Arbeitsverhältnis des entsandten Arbeitnehmers anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und/oder nationalen Gepflogenheiten.
Legen die für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeit- und Beschäftigungsbedingungen nicht fest, ob und wenn ja welche Bestandteile einer Entsendungszulage als Erstattung von infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten gezahlt werden oder welche Teil der Entlohnung sind, so ist davon auszugehen, dass die gesamte Zulage als Erstattung von infolge der Entsendung entstandenen Kosten gezahlt wird.
Sendezulagen sind also dann nicht als Bestandteil des Entgelts anzusehen, wenn sie zur Erstattung infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten (wie zB Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten) geleistet wurden.
Zweifelsfall, also dann, wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob bzw. inwieweit die Zulage der Erstattung tatsächlich entstandenen Mehrkosten dient, ist – nach oben dargestellter letzten Adaption der Entsende – RL4 – im Sinne einer Vermutung zugunsten der Arbeitnehmer, die gesamte Zulage als Aufwandersatz (und nicht als auf die Mindestentlohnung anrechenbarer Teil der Entlohnung) anzusehen und wohin auf das geleistete Mindestentgelt nicht in Anrechnung zu bringen.“
1.3.5. Am 23.08.2022 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortgesetzt. An der fortgesetzten Verhandlung, der auch eine nicht-amtliche, allgemein gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die polnische Sprache beigezogen wurde, nahmen der Beschwerdeführer selbst, dessen anwaltlicher Vertreter und eine Vertreterin der BUAK teil. Beweis erhoben wurde in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung durch Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers und durch Einvernahme von zweien der spruchgegenständlichen Arbeiter, Herrn E und Herrn F, als Zeugen.
2. Feststellungen:
2.1. Der Beschwerdeführer ist und war im Oktober und November 2020 Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach Außen befugtes Organ der C Sp.z o.o., die ihren Sitz in Polen hat und die im Oktober und November 2020 Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D Sp.z o.o. Sp.k. mit Sitz in Polen war und ist. Ein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher wurde nicht bestellt.
2.2. Mit Werkvertrag vom 01.10.2020 beauftragte die – ihrerseits von der I GmbH mit Sitz in *** beauftragte – J GmbH mit Sitz in ***, die D Sp. z o.o. Sp.k mit der Ausführung von Trockenbauarbeiten, nämlich „Bauvorhaben ***, ***, Geschoß: ***; KSTNr.: “ gegen eine voraussichtliche Auftragssumme von 55.000,-- Euro auf der Baustelle „“ in ***, ***.
2.3. Zur Ausführung des von der J GmbH übernommenen Auftrages entsandte die D Sp. z o.o. Sp.k. als Arbeitgeberin unter anderem die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer Herrn E, geb. ***, StA. Polen, Herrn F, geb: ***, StA. Polen und Herrn G, geb. ***, StA. Polen.
2.4. Die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer, Herr E, geb. ***, StA. Polen, Herr F, geb: ***, StA. Polen und Herr G, geb. ***, StA. Polen, führten auf der in Frage stehenden Baustelle in *** Trockenbauarbeiten durch.
2.5. Auf die Tätigkeiten der auf der Baustelle „***“ in Österreich eingesetzten spruchgegenständlichen drei Arbeitnehmer ist der „Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits“ (in der ab 01. Mai 2020 bis 30. April 2021 geltenden Fassung; in der Folge: Kollektivvertrag) anzuwenden.
Gemäß § 6 dieses Kollektivvertrages erfolgt die Lohnabrechnung grundsätzlich monatlich und ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat; nach § 6 Z 1b des Kollektivvertrages hat die Auszahlung aller Entgelte für den Lohnzahlungszeitraum so zu erfolgen, dass diese Entgelte bis zum 15. des dem Lohnzahlungszeitraum folgenden Monats verfügbar sind.
Gemäß § 7 des Kollektivvertrages sind die Lohnsätze und besonderen Bestimmungen zur Lohnordnung im Anhang (Beilage) zum Kollektivvertrag enthalten und bilden diese einen Bestandteil des Kollektivvertrages.
Der Anhang gem. § 7 RKV (Anhang I) Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze) des Kollektivvertrages sieht eine Beschäftigungsgruppeneinteilung vor, wonach insbesondere zwischen „Vorarbeitern“, „Facharbeitern mit Lehrlingsabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt sind“, „Facharbeitern ohne Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden“, „angelernten Bauarbeitern“ und „Bauhilfsarbeitern“ unterschieden wird.
In der diesen Anhang bildenden Lohntafel sind folgende MindestBruttoStunden-Löhne für die einzelnen Beschäftigungsgruppen vorgesehen:
I. Kollektivvertragslöhne (alle Bundesländer): ab 1. Mai 2020
„Für alle Gewerbe außer Aufstellung und Montage mobiler Trenn- Stundenlohn in Euro
oder Systemwände
1. Vorarbeiter14,69
[…]
3. Facharbeiter mit Lehrabschlußprüfung, die in ihrem
erlernten Beruf beschäftigt werden13,99
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlußprüfung, die in ihrem
erlernten Beruf beschäftigt werden13,70
5. Angelernte Arbeiter12,88
6. Hilfsarbeiter11,57
[…]“
2.6. Alle drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer wurden von der D Sp. z o.o. Sp.k. als Arbeitgeberin jedenfalls im Zeitraum von 06.10.2020 bis 24.11.2020 auf der in Frage stehenden Baustelle in *** mit Trockenbauarbeiten beschäftigt. Aufgrund der durch die drei spruchgegenständlichen Arbeiter auf der Baustelle in *** ausgeübten Tätigkeiten fallen diese in die Beschäftigungsgruppe „Angelernte Arbeiter“ und hatten diese somit Anspruch auf einen Brutto-Stundenlohn in der Höhe von mindestens 12,88 Euro.
Die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer haben jedenfalls im Zeitraum zwischen 06.10.2020 und 31.10.2020 jeweils 24 Stunden pro Woche, insgesamt somit im Zeitraum zwischen 06.10.2020 und 31.10.2020 (jedenfalls) 96 Stunden auf der in Frage stehenden Baustelle in *** gearbeitet. Daneben haben die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer im genannten Zeitraum auch auf Baustellen in Polen für die D Sp. z o.o. Sp.k. gearbeitet.
Wieviele Stunden die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer im Zeitraum von 01.11.2020 bis 24.11.2020 auf der in Frage stehenden Baustelle in Österreich gearbeitet haben, kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Die Höhe des den drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmern für ihre auf der Baustelle in Österreich zwischen 06.10.2020 und 31.10.2020 geleisteten (zumindest) 96 Arbeitsstunden gebührenden Entgelts beträgt insgesamt 1.236,48 Euro (96 Stunden x 12,88 Euro Mindest-Stundenlohn = 1.236,48 Euro).
2.7. Jeder der drei spruchgegenständlichen Arbeiter hat mit der D Sp.z.o.o. Sp.k. einen Vertrag für den Zeitraum „ab dem 05.Oktober 2020 […] bis zum 15. Dezember 2020“ geschlossen, in dem ein Stundenlohn in der Höhe von „PLN 17.00 / Stunde“ brutto vereinbart wurde und in dem festgehalten ist, dass die als „Auftragnehmer“ bezeichneten Arbeitnehmer der als „Auftraggeber“ bezeichneten D Sp.z.o.o. Sp.k. die Anzahl der geleisteten Stunden mitzuteilen haben. Eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung, wonach (unter bestimmten Umständen) Zulagen, Diäten, Spesen oder Tagegeld gebühren würden, findet sich in keinem der drei vorgelegten Verträge und wurden auch hinsichtlich keines der drei spruchgegenständlichen Arbeiter Unterlagen vorgelegt, aufgrund derer von einer solchen Vereinbarung ausgegangen werden könnte.
Auf Grundlage der der D Sp.z.o.o. Sp.k. übermittelten Stundenaufzeichnungen wurde die Anzahl der darin verzeichneten Stunden (unabhängig davon, ob diese in Österreich oder Polen geleistet wurden) mit dem vereinbarten Stundenlohn (17,00 Zloty pro Arbeitsstunde) multipliziert und daraus der auf den vorgelegten, jeweils mit „Rachunek do umowy zlecenia“ („Rechnung für den Mandatsvertrag“) ausgewiesenen Dokumenten bei „Kwoto brutto“ ausgewiesene, für den Monat Oktober 2020 gebührende Gesamt-Brutto-Lohn ermittelt. Vom so auf Grundlage der verzeichneten Stunden ermittelten Gesamt-Brutto-Lohn führte die D Sp.z.o.o. Sp.k. die (aufgrund der gewählten vertraglichen Konstruktion ausschließlich durch den Arbeitnehmer geschuldeten) Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ab und wurde den Arbeitnehmern in der Folge der auf den vorgelegten, jeweils mit „Rachunek do umowy zlecenia“ („Rechnung für den Mandatsvertrag“) ausgewiesenen Dokumenten bei „Do wyplaty“ ausgewiesene (Netto-)Betrag ausbezahlt, wobei die Auszahlung bar und teilweise über Vorschüsse direkt auf der Baustelle erfolgte.
Die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer für die durch sie in Österreich auf der genannten Baustelle ausgeführten Tätigkeiten einen Brutto-Stundenlohn in der Höhe von 17,00 polnischen Zloty (PLN), also umgerechnet 3,78 Euro, erhalten.
Insgesamt haben die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer haben für die im Zeitraum von 06.10.2020 bis 31.10.2020 auf der genannten Baustelle in Österreich (zumindest) geleisteten 96 Arbeitsstunden 1.632,-- polnische Zloty (96 Stunden x 17,00 Zloty), umgerechnet somit 360,96 Euro brutto erhalten.
Weiters erhielten die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer im Oktober 2020 einen Betrag von 780,-- Euro netto. Dieser Betrag wurde getrennt von dem auf Basis der verzeichneten Stunden berechneten Gesamt-Brutto-Lohn (der, wie oben festgestellt, für die im Oktober 2020 in Österreich geleisteten 96 Stunden insgesamt 1.632,-- polnische Zloty [96 Stunden x 17,00 Zloty], umgerechnet somit 360,96 Euro betragen hat) in einem gesonderten, als „Rachunek Kosztow Podrozy“ („Reisekostenabrechnung“) bezeichneten Dokument ausgewiesenen. Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass er in analoger Anwendung einer für Dienstreisen im öffentlichen Dienst verbindlichen Verordnung den Arbeitnehmern für jeden Tag, an dem sich diese aufgrund ihrer Tätigkeit für die D Sp.z.o.o. Sp.k. mehr als 24 Stunden außerhalb von Polen aufhalten, einen Betrag von 52,-- Euro zu bezahlen hat, weshalb er den drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer (– ausgehend davon, dass es im Oktober 2020 drei Mal vier und einmal drei Tage waren [für den 19.10.2020, an dem der Grenzübertritt für die Fahrt nach Österreich erst um 19:00 Uhr erfolgte wurde der Betrag nicht verrechnet], an denen die drei Arbeitnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit auf der Baustelle in *** außerhalb Polens waren –), für den Monat Oktober 2020 für ihre Tätigkeit in Österreich zusätzlich zu dem auf Basis der Anzahl der geleisteten Stunden berechneten Brutto-Lohn in der Höhe von 360,96 Euro (für 96 in Österreich gearbeitete Stunden) den genannten Betrag von 780,-- Euro netto (15 Tage, an denen die Arbeitnehmer mehr als 12 Stunden außerhalb von Polen waren, x 52,-- Euro) ausbezahlte.
Dieser in den Abrechnungen und auch durch die als Zeugen befragten Arbeitnehmer in der Verhandlung als „Diäten“ („Diety“) bezeichneten Betrag von 52,-- Euro pro Tag, an dem sich die Arbeitnehmer mehr als 12 Stunden außerhalb von Polen aufhielten (im Monat Oktober 2020 in Summe 780,-- Euro), diente unter anderem der Abgeltung der aufgrund des Aufenthaltes in Österreich anfallenden Mehrkosten für die Verpflegung der entsendeten Arbeitnehmer.
Während ihres Aufenthalts in Österreich wohnten die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer in einem durch die D Sp.z.o.o. Sp.k. angemieteten Haus in ***. Die Fahrten von Polen nach Österreich und retour erfolgten in einem durch die D Sp.z.o.o. Sp.k. zur Verfügung gestellten Firmen-Fahrzeug. Die Kosten für die Unterkunft und die Fahrtkosten wurden direkt durch die D Sp.z.o.o. Sp.k., die die Miete für das Haus in *** überwies, die das Fahrzeug für den Transport zur Verfügung stellte und die über eine durch den Beschwerdeführer aufgeladene, durch den Fahrer des FirmenFahrzeuges verwendete Prepaid-Bankomat-Karte die Spritkosten bezahlte, getragen. Verpflegung wurde den Arbeitnehmern durch die D Sp.z.o.o. Sp.k. nicht zur Verfügung gestellt, sondern durch die Arbeiternehmer selbst gekauft. Zur Abgeltung der Verpflegungskosten wurden den Arbeitnehmern pro Tag, an dem sie sich mehr als 12 Stunden außerhalb von Polen aufhielten, ein Betrag von 52,-- Euro (steuerfrei und ohne dass dieser Betrag bei der Berechnung des Sozialversicherungsbeitrag berücksichtigt wurde) ausbezahlt, wobei keine genaue Abrechnung der – im Einzelnen nicht feststellbaren – tatsächlichen Kosten der Verpflegung erfolgte und die Arbeitnehmer diesen Betrag dann, wenn ihre tatsächlichen Kosten für ihre Verpflegung geringer als dieser Betrag waren, für andere Ausgaben verwenden konnten, ihnen aber auch nicht mehr bezahlt wurde, falls die tatsächlichen Kosten der Verpflegung dieses Betrag überstiegen haben.
Eine ausdrückliche Vereinbarung oder Festlegung, dass und allenfalls welcher Teil dieser 52,-- Euro pro Tag, an dem sich die Arbeitnehmer mehr als 12 Stunden außerhalb von Polen aufhielten, neben der Abgeltung des Verpflegungsaufwandes als Lohnbestandteil ausbezahlt wurde, liegt nicht vor.
Da den spruchgegenständlichen Arbeitnehmern jeweils ein Brutto-Stundenlohn in der Höhe von mindestens 12,88 Euro und somit für ihre auf der Baustelle in Österreich zwischen 06.10.2020 und 31.10.2020 geleisteten (zumindest) 96 Arbeitsstunden insgesamt ein Lohn in der Höhe von 1.236,48 Euro (96 Stunden x 12,88 Euro Mindest-Stundenlohn = 1.236,48 Euro) gebührt hätte, die Höhe des tatsächlich geleiteten Brutto-Stundenlohnes jedoch umgerechnet nur 3,78 Euro und das insgesamt für die im Zeitraum von 06.10.2020 bis 31.10.2020 auf der genannten Baustelle in Österreich (zumindest) geleisteten 96 Arbeitsstunden tatsächlich bezahlte (zu berücksichtigende) Entgelt insgesamt 1.632,-- polnische Zloty (96 Stunden x 17,00 Zloty), umgerechnet somit 360,96 Euro brutto, betragen hat, liegt – ausgehend von der hier vertretenen Auffassung, dass der gesondert abgerechnete Netto-Betrag von 780,-- Euro nicht bei der Berechnung des tatsächlich geleisteten Entgelts zu berücksichtigen ist – eine Unterentlohnung im Ausmaß von 70,65% vor und beträgt die Differenz zwischen dem für die im Zeitraum von 06.10.2020 bis 31.10.2020 auf der genannten Baustelle in Österreich (zumindest) geleisteten 96 Arbeitsstunden gebührenden und dem hierfür tatsächlich geleisteten Lohn 875,52 Euro pro Arbeitnehmer, die Summe des vorenthaltenen Entgelt beträgt somit hinsichtlich der drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer 2.626,56 Euro.
Ginge man – entgegen der hier vertretenen Auffassung – davon aus, dass es sich bei dem Betrag von 780,-- Euro netto um Tagegelder handelt, die auf das tatsächlich geleistete Entgelt anzurechnen sind, so hätten die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer für ihre auf der Baustelle in Österreich zwischen 06.10.2020 und 31.10.2020 geleisteten (zumindest) 96 Arbeitsstunden, für die ihnen insgesamt ein Lohn in der Höhe von 1.236,48 Euro (96 Stunden x 12,88 Euro Mindest-Stundenlohn = 1.236,48 Euro) gebührt hätte, insgesamt 1.140,96 Euro (als Summe aus 360,96 Euro + 780,-- Euro) erhalten, womit von einer Unterentlohnung im Ausmaß von 7,57% auszugehen wäre und würde die die Differenz zwischen dem für die im Zeitraum von 06.10.2020 bis 31.10.2020 auf der genannten Baustelle in Österreich (zumindest) geleisteten 96 Arbeitsstunden gebührenden und dem hierfür tatsächlich geleisteten Lohn 95,52 Euro pro Arbeitnehmer in Summe somit hinsichtlich der drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer 286,56 Euro betragen.
2.8. Am 24.11.2020 führte der Baustellenerheber der BUAK, Herr H, auf der Baustelle „***“, ***, *** eine Baustellenkontrolle durch. Der Baustellenerheber begab sich unmittelbar nach seinem Eintreffen auf der Baustelle in einen in einem Container befindlichen Besprechungsraum, wo er sämtliche auf der Baustelle anwesenden Arbeiter, darunter auch die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer der D Sp. z o.o. Sp.k., kontrollierte.
Da dem Baustellenerheber, der diese Baustelle wiederholt kontrolliert hatte, bekannt war, dass Unterlagen der auf der Baustelle tätigen Unternehmen und SubUnternehmen durch die I GmbH gespeichert wurden, forderte er seinen Ansprechpartner bei der I GmbH im Zuge der Kontrolle am 24.11.2020 ua. auf, sämtliche betreffend die D Sp. z o.o. Sp.k. gespeicherten Unterlagen und Dokumente vorzulegen. Daraufhin wurden dem Baustellenerheber durch dessen Ansprechperson von der I GmbH insbesondere der zwischen der D Sp. z o.o. Sp.k. und der J GmbH abgeschlossene Werkvertrag, die die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer betreffenden ZKO3-Meldungen und A1-Formulare vorgelegt. Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer der D Sp. z o.o. Sp.k. wurden dem Baustellenerheber nicht vorgelegt.
Die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer der D Sp. z o.o. Sp.k. wurden ebenso wie die anderen auf der Baustelle anwesenden Arbeiter anderer Unternehmen zur Kontrolle in den Baustellencontainer, in dem sich der Baustellenerheber der BUAK befand gerufen bzw. gebracht und wurde dort jedenfalls deren Identität geprüft.
Der Baustellenerheber händigte einem der drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer, nämlich Herrn F, ein in deutscher und polnischer Sprache gehaltenes Aufforderungsschreiben aus, mit dem die D Sp. z o.o. Sp.k. aufgefordert wurden, dort aufgezählte Unterlagen (Arbeitsverträge in deutscher oder englischer Sprache; Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnzettel und Lohnauszahlungsnachweise) betreffend die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer bis 26.11.2020 an die BUAK zu übermitteln.
Mit E-Mails vom 26.11.2020 wurden durch den Beschwerdeführer jeweils ein „Arbeitszeitplan“, eine deutsche Übersetzung des mit dem jeweiligen Arbeitnehmer und der der D Sp. z o.o. Sp.k. abgeschlossenen Vertrages sowie eine polnische Version von ebendiesem, eine Reisekostenabrechnung („Rachunek Kosztow Podrozy“), einen Lohnzettel/ „Rechnung für Mandatsvertrag“ („Rachunek do umowy zlecenia“) sowie 2 Zahlungsnachweise („Dowod wyplaty“) übermittelt.
Dass der Baustellenerheber einen der drei Arbeitnehmer der D Sp. z o.o. Sp.k. vor Ort aufgefordert hätte, bestimmte Unterlagen, insbesondere Arbeitszeitaufzeichnungen vorzulegen, kann nicht festgestellt werden.
Elektronisch zugänglich gemacht wurden dem Baustellenerheber der BUAK Arbeitszeitaufzeichnungen am 24.11.2020 nicht; ob Arbeitszeitaufzeichnungen auf der Baustelle bereitgehalten wurden oder nicht, kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
2.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass die D Sp. z o.o. Sp.k. mehr als 9 Arbeitnehmer beschäftigt oder im Oktober 2020 beschäftigt hat. Es sind keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer aktenkundig, die bereits zur angelasteten Tatzeit rechtskräftig und zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht getilgt wären.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellung betreffend die in Pkt. 2.1. genannten polnischen Unternehmen und die Feststellung zur Funktion des Beschwerdeführers beruhen auf den der verfahrensauslösenden Anzeige der BUAK beigefügten Auszügen aus dem polnischen Unternehmensregister. Dass kein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher bestellt wurde, wurde seitens des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung angegeben.
3.2. Die unter 2.2. und 2.3. getroffenen Feststellungen betreffend die Auftragsverhältnisse und die Entsendung der drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer durch die D Sp. z o.o. Sp.k. als Arbeitgeberin auf die genannte Baustelle in Österreich sind unstrittig und ergeben sich dieses auch aus dem unbedenklichen Inhalt des durch die Behörde vorgelegten verwaltungsstraf-behördlichen Aktes, insbesondere aus der aktenkundigen Kopie des zwischen der J GmbH und der D Sp. z o.o. Sp.k. abgeschlossenen Werkvertrages (Beilage H zur Anzeige der BUAK), der durch den Polier der J GmbH unterschriebene Einsatzbestätigung betreffend die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer (Beilage I zur Anzeige der BUAK), deren Ausweise sich auch in Kopie im Akt befinden (Beilage C zur Anzeige der BUAK), den ZKO3-Meldungen (Beilage E zur Anzeige der BUAK) und den zwischen der D Sp. z o.o. Sp.k. und den drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmern abgeschlossenen Verträgen, die der Beschwerdeführer der BUAK mit E-Mails vom 26.11.2020 (Beilage K zur Anzeige der BUAK) übermittelt hat.
3.3. Die Feststellungen zu den durch die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten beruhen darauf, dass durch die D Sp. z o.o. Sp.k. die Durchführung von Trockenbauarbeiten vertraglich übernommen und die drei Arbeitnehmer unbestritten zur Durchführung ebendieser entsendet wurden, weiters auf der durch den Polier der J GmbH unterschriebenen Einsatzbestätigung betreffend die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer (Beilage I zur Anzeige der BUAK), auf der Strafanzeige der BUAK, der auch Lichtbilder beigefügt waren (Beilage A zur Anzeige) und auf den Angaben in den durch die drei Arbeitnehmer auf den durch diese im Zuge der verfahrensauslösenden Kontrolle ausgefüllten Baustellenerhebungsprotokollen (Beilage B zur Anzeige der BUAK) sowie auf den diesbezüglich in Zusammenschau mit den vorgenannten Unterlagen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie der bei der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich befragten spruchgegenständlichen Arbeiter, Herrn E und Herrn F.
3.4. Die in Pkt. 2.5. getroffenen Feststellungen zum Kollektivvertrag sind aufgrund der klaren und eindeutigen Inhalte des hier anzuwendenden Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe zu treffen und sind diese als solche auch nicht strittig (vgl. etwa VwGH 09.11.2016, Ra 2016/11/0120, wonach der Grundsatz der amtswegigen Rechtskenntnis nicht in Bezug auf Kollektivverträge gilt, weshalb die maßgeblichen Bestimmungen des angewendeten Kollektivvertrages in der Begründung der Entscheidung festzustellen sind).
3.5. Die Feststellungen dazu, in welchem Zeitraum und wie viele Stunden die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer (jedenfalls) auf der Baustelle in *** gearbeitet haben, beruhen auf folgenden beweiswürdigenden Überlegungen:
Zwar konnten bei der mündlichen Verhandlung weder der Beschwerdeführer selbst, noch die beiden zeugenschaftlich befragten Arbeitnehmer sagen, welches der erste Tag, an dem die spruchgegenständlichen Arbeiter auf der Baustelle in *** zu arbeiten begonnen haben, gewesen ist und finden sich auf den aktenkundigen Unterlagen diesbezüglich auch keine einheitlichen Angaben (Baustellenerhebungsprotokolle und Einsatzbestätigung: 07.10.2020; Arbeitszeitplan 06.10.2020, ZKO-Meldung: 05.10.2020).
Ausgehend von den durch die drei Arbeitnehmer auf den im Zuge der Kontrolle ausgefüllten Baustellenerhebungsprotokollen (wo diese jeweils als Arbeitsbeginn den 07.10.2020 angaben, wobei sie zu den Arbeitszeiten angaben, jeweils am Montag 4 Stunden und Dienstag bis Freitag 5 Stunden, insgesamt somit 24 Stunden pro Woche gearbeitet zu haben), gemachten Angaben und dem durch den Beschwerdeführer (nur) für den Monat Oktober 2020 übermittelten Arbeitszeitplan, aus dem sich ebenfalls ergibt, dass die drei Arbeitnehmer im Oktober 2020 jeweils 24 Stunden pro Woche in Österreich gearbeitet haben (wenngleich laut dem durch den Beschwerdeführer übermittelten Arbeitszeitplan die Arbeitnehmer jeweils nur von Dienstag bis Donnerstag, dafür jeweils 8 Stunden pro Tag gearbeitet haben) ist jedenfalls davon auszugehen, dass die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer im Zeitraum vom 06.10.2020 bis jedenfalls zum 31.10.2020 pro Woche zumindest 24 Stunden auf der Baustelle in *** gearbeitet haben.
Da der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung durchaus nachvollziehbar angegeben hat, dass auf der Baustelle handschriftlich Listen mit den am jeweiligen Tag gearbeiteten Stunden geführt worden seien, was im Übrigen auch durch die beiden als Zeugen befragten spruchgegenständlichen Arbeitnehmer angegeben wurde, von welchen ausgehend er dann am Computer den der BUAK übermittelten, aktenkundigen „Arbeitszeitplan“ angefertigt habe, werden die in diesem „Arbeitszeitplan“ enthaltenen Angaben als glaubwürdig zugrundgelegt und wird auf deren Grundlage die Feststellung getroffen, dass die Beschäftigung der drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer auf der Baustelle in Österreich ab 06.10.2020 erfolgt ist.
Dass die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer (zumindest) bis zum 24.11.2020 auf der in Frage stehenden Baustelle in *** beschäftigt wurden, ist zum einen nicht strittig und ergibt sich dies zum anderen daraus, dass die verfahrensauslösende Kontrolle am 24.11.2020 stattfand und die drei Arbeitnehmer bei dieser arbeitend angetroffen wurden. Wenngleich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die drei Arbeitnehmer auch im November jeweils denselben Brutto-Stundenlohn wie im Oktober erhalten haben, so lässt sich jedoch im Hinblick darauf, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die als Zeugen befragten Arbeitnehmer angegeben haben, dass Zahl der in Österreich gearbeiteten Tage pro Woche und Stunden pro Tag unterschiedlich gewesen sei, kann mangels Vorliegens von Unterlagen (der durch den Beschwerdeführer vorgelegten „Arbeitszeitplan“ und auch die anderen vorliegenden Unterlagen, betreffen jeweils nur den Monat Oktober 2020) die Zahl der zwischen 01.11.2020 bis 24.11.2020 gearbeiteten Tage und Stunden und somit auch die Höhe des (in Summe) tatsächlich für diesen Zeitraum gebührt gebenden einer- und des tatsächlich geleitesteten Entgelt andererseits nicht festgestellt werden, weshalb die entsprechende Negativ-Feststellung zu treffen ist.
Dass die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer (zumindest) 96 Stunden auf der Baustelle in *** gearbeitet haben, ergibt sich daraus, dass der Zeitraum vom 06.10.2020 bis 31.10.2020 4 Arbeitswochen (in denen jeweils wie festgestellt zumindest 24 Stunden gearbeitet wurde) umfasst.
3.6. Die in Spruchpunkt 7 getroffenen Feststellungen beruhen auf den dort genannten Unterlagen und den dazu gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung sowie auf den diesbezüglichen Zeugenaussagen von Hern E und Herrn F.
Zum in Pkt. 2.7. festgestellten tatsächlich geleisteten Stundenlohn ist zunächst festzuhalten, dass die durch die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer in den Baustellenerhebungsblättern diesbezüglich gemachten Angaben (dort wurde jeweils bei „Monatslohn in Euro für Tätigkeit in Österreich“ ein Brutto-Stundenlohn von 9,30 Euro angegeben), die in der ZKO3-Meldung gemachten Angaben (dort wurde bei „Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer nach österreichischen Vorschriften gebührendes Entgelt“ ein Brutto-Stundenlohn in der Höhe von 9,26 Euro angegeben) und die Angaben in den zwischen den Arbeitnehmern und der D Sp. z o.o. Sp.k. abgeschlossenen Verträgen (wo ein Stundenlohn von 17,00 polnischen Zloty (PLN) vereinbart wurde) nicht deckungsgleich sind. Da nicht nur in den zwischen der D Sp. z o.o. Sp.k. und den drei spruchgegenständlichen Arbeitern abgeschlossenen (gleichlautenden) Verträgen jeweils ein Stundenlohn in der Höhe von 17,00 polnischen Zloty (PLN) vereinbart ist, sondern auch die beiden Arbeitnehmer G und E, die nach den Arbeitszeitaufzeichnungen im Oktober 2020 jeweils 150 Stunden gearbeitet haben, ausweislich der durch den Beschwerdeführer selbst vorgelegten „Rechnung für den Mandatsvertrag“ („Rachunek do umwoy zlecenia“) für den Monat Oktober ein Gesamt-Brutto-Entgelt in der Höhe von jeweils 2.550,-- polnische Zloty (PLN) erhalten haben, woraus sich umgerechnet (2.550,-- Zloty / 150 gearbeitete Stunden) ein Stundenlohn in der (auch im vorgelegten Vertrag vereinbarten) Höhe von 17,00 polnischen Zloty (PLN) ergibt und der dritte spruchgegenständliche Arbeiter, Herr F, der nach den Arbeitszeitaufzeichnungen im Oktober 134 Stunden gearbeitet und ausweislich der diesen betreffenden „Rechnung für den Mandatsvertrag“ („Rachunek do umwoy zlecenia“) für den Monat Oktober ein Gesamt-Brutto-Entgelt in der Höhe von 2.278,-- polnische Zloty (PLN) erhalten hat, woraus sich umgerechnet (2.278,-- Euro / 134 gearbeitete Stunden) ebenfalls ein Stundenlohn in der (auch im vorgelegten Vertrag vereinbarten) Höhe von 17,00 polnischen Zloty (PLN) ergibt, kann unter Zugrundelegung dieser durch den Beschwerdeführer selbst der BUAK übermittelten Unterlagen festgestellt werden, dass der Brutto-Stundenlohn 17,00 polnische Zloty (PLN) betrug.
Dass dieser Brutto-Stundenlohn von 17,00 polnischen Zloty (PLN) umgerechnet 3,78 Euro entspricht, ergibt sich daraus, dass der im Internet, etwa auf der Homepage der Österreichischen Nationalbank unter *** veröffentlichte monatliche Durchschnittsreferenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) zur Umrechnung von Polnischen Zolty (PLN) in Euro im November 2020 4,4949 betrug, womit 17,00 polnische Zloty (PLN) rund 3,78 Euro entsprechen (17,00 PLN / 4,4949 = 3,78206412).
Zum Inhalt der zwischen der D Sp.z.o.o. Sp.k. und den drei spruchgegenständlichen Arbeitern abgeschlossenen Verträge ist auf eben diese Verträge, die samt deutscher Übersetzung mit E-Mails des Beschwerdeführers jeweils vom 26.11.2020 der BUAK übermittelt wurden (vgl. Beilage K zur Anzeige der BUAK). Den Feststellungen dazu, wie die in den Dokumenten „Rachunek do umowy zlecenia“ („Rechnung für den Mandatsvertrag“) und „Rachunek Kosztow Podrozy“ („Reisekostenabrechnung“) ausgewiesenen Abrechnungen der den Arbeitnehmern geleisteten Zahlungen erfolgt sind, wurden die diesbezüglichen Darstellungen und Erläuterungen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift vom 22.08.2022 inbes. S. 14f) mangels Anhaltspunkten für Gegenteiliges als zutreffend zugrunde gelegt und wird – obgleich weder Überweisungsbelege noch Quittungen über Barauszahlungen vorgelegt wurden, noch die beiden zeugenschaftlich befragten Arbeiter sagen konnten, was sie tatsächlich ausbezahlt bekommen haben und diese offenkundig die genannten, durch das Unternehmen erstellten Dokumente schlicht hingenommen und nicht hinterfragt haben – auch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Arbeitnehmern im Oktober 2020 die in den genannten Dokumenten ausgewiesenen Beträge auch tatsächlich bezahlt hat.
Dass durch die D Sp.z.o.o. Sp.k. ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, und die D Sp.z.o.o. Sp.k. auch die Spritkosten unmittelbar (via Prepaid-Karte) bezahlt hat und durch die D Sp.z.o.o. Sp.k. auch ein Haus, in dem die Arbeiter, ohne dafür etwas bezahlen zu müssen, wohnen konnten, angemietet wurde haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die beiden bei der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich befragten spruchgegenständlichen Arbeiter übereinstimmend angegeben und wurde die Überweisung der Miete durch die D Sp.z.o.o. Sp.k. durch den Beschwerdeführer auch dadurch glaubhaft gemacht, dass dieser im Zuge der mündlichen Verhandlung via Online-Banking einen entsprechenden Überweisungsbeleg vorgewiesen hat.
Dass durch die D Sp.z.o.o. Sp.k. keine Verpflegung bereitgestellt wurde, haben die bei der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich befragten spruchgegenständlichen Arbeiter übereinstimmend angegeben und wurde dem auch durch den Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Dass der den Arbeitnehmern netto ausbezahlte Betrag von 52,-- Euro pro Tag, an dem die Arbeitnehmer sich aufgrund ihrer Tätigkeit auf der Baustellen in *** mehr als 12 Stunden außerhalb von Österreich aufhielten, insbesondere den Zweck hatte, die Kosten für die (im Unterschied zur Unterkunft und dem Firmenwagen für den Transport) nicht durch die D Sp.z.o.o. Sp.k. zur Verfügung gestellte Verpflegung der Arbeitnehmer zu decken, ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen F, der auf die Frage, ob Verpflegung zur Verfügung gestellt wurde, völlig spontan, unmissverständlich und glaubwürdig angab, dass das nicht der Fall gewesen sei, da es dafür die „Diäten“ (womit er den Betrag von 52,-- Euro pro Tag an dem die Arbeitnehmer sich aufgrund ihrer Tätigkeit auf der Baustellen in *** mehr als 12 Stunden außerhalb von Österreich aufhielten, bezeichnete) da gewesen seien (vgl. Verhandlungsschrift vom 22.08.2022 S. 46f) . Auch aus den Aussagen des Zeugen E ergibt sich, dass dieser Betrag von 52,-- Euro insbesondere als Ausgleich für die Kosten für die Verpflegung geleistet wurde (vgl. Verhandlungsschrift vom 22.08.2022 S. 32ff, wenngleich er (ausweichend und nicht glaubwürdig), nach Einwurf des Beschwerdeführers, es habe sich bei dem auf der Baustelle ausbezahlten Beträgen um Vorschüsse auf den Lohn gehandelt, angab, dass er sich das nur „zusammengereimt“ habe, dass es sich dabei um „Diäten“ gehandelt habe und dass es ihm gleichgültig gewesen sei, ob es sich bei dem, was er „schrittweise“/immer wieder einmal auf der Baustelle ausbezahlt bekommen habe um einen Lohnvorschuss oder um „Diäten“ gehandelt habe (vgl. Verhandlungsschrift vom 22.08.2022 S. 35 – 37). Darüber hinaus wird auch in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass die (auch in der Beschwerde – im Unterschied zur mündlichen Verhandlung, wo der anwaltliche Vertreter betonte, dass es eigentlich „Tagegelder“ heißen müsse – so bezeichneten) „Diäten“ „zur Deckung der Kosten von Mahlzeiten oder anderen kleineren Ausgaben“ geleistet würden.
Dem festgestellten Ausmaß der Unterentlohnung und der festgestellten Höhe des vorenthaltenden Entgeltes liegen die entsprechenden Berechnungen zu Grunde, wobei hinsichtlich der Nicht-Berücksichtigung des Betrages von 52,-- pro Tag, an dem sich die Arbeitnehmer mehr als 12 Stunden außerhalb von Polen aufhielten, auf die rechtlichen Erwägungen verwiesen wird.
3.7. Die in Pkt. 2.8. zum Ablauf der Kontrolle, zur (Aufforderung zur) Vorlage der die D Sp. z o.o. Sp.k. betreffenden Unterlagen und dazu, welche Unterlagen dem Baustellenerheber der BUAK (nicht) vorgelegt wurden, getroffenen Feststellungen beruhen auf der verfahrenseinleitenden Anzeige der BUAK, der auch eine Kopie des Aufforderungsschreiben und auch die durch den Beschwerdeführer am 26.11.2020 an die BUAK gesendeten E-Mails beigefügt sind, sowie auf den schlüssigen, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Angaben des im Zuge der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich und somit unter Wahrheitspflicht einvernommenen Baustellenerhebers der BUAK.
Dieser schilderte glaubwürdig, dass sein Ansprechpartner auf der Baustelle ein Mitarbeiter der I GmbH war und dass er auch diesen, und (schon aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten bei der Kommunikation und auch weil ihm bekannt gewesen sei, dass die Unterlagen der auf der Baustelle tätigen Unternehmen durch die I GmbH gespeichert worden seien) und nicht etwa einen der Mitarbeiter der D Sp. z o.o. Sp.k. aufgefordert habe, die die D Sp. z o.o. Sp.k. betreffenden Unterlagen vorzulegen, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen ist. Vor dem Hintergrund, dass nach den plausiblen und glaubwürdigen Ausführungen des zeugenschaftlich befragten Baustellenerhebers der BUAK keiner der drei kontrollierten Arbeiter der D Sp. z o.o. Sp.k. aufgefordert wurde, Unterlagen vorzulegen, sondern die vor Ort vorgelegten bzw. zugänglich gemachten Unterlagen dem Baustellenerheber durch einen Ansprechpartner der I GmbH auf deren I-Share-Programm zugänglich gemacht wurden (vgl. Verhandlungsschrift vom 14.06.2022 S. 7f; 10), scheint es – im Unterschied zu einer Konstellation, wo durch einen Mitarbeiter des geprüften Unternehmens gewisse Unterlagen vorgelegt werden, andere hingegen nicht – nicht ausgeschlossen und zumindest plausibel, dass Arbeitszeitaufzeichnungen (die Nicht-Vorlage anderer Lohn-Unterlagen wird dem Beschwerdeführer mit dem Spruch des Straferkenntnisses nicht angelastet, obwohl ausgehend vom Aufforderungsschreiben davon auszugehen, dass die dort vermerkten Unterlagen ebenfalls jedenfalls nicht zugänglich gemacht wurden) wie durch den Beschwerdeführer und die beiden zeugenschaftlich befragten Arbeiter angegeben handschriftlich geführt und im Firmen-Fahrzeug auf der Baustelle aufbewahrt und dort für den Fall, dass bei einer Kontrolle nach diesen gefragt worden wäre (was nach den Angaben des zeugenschaftlich befragten Baustellenerhebers vorliegend aber nicht der Fall war), bereitgehalten wurden. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass Arbeitszeitaufzeichnungen nicht nur nicht elektronisch zugänglich, sondern auch nicht in Papierform auf der Baustelle bereitgehalten wurden, weshalb die diesbezügliche Negativ-Feststellung zu treffen ist.
3.8. Die in Pkt. 2.9. getroffene Feststellung zu den nicht vorhandenen im Tatzeitpunkt rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ist auf den durch die Behörde durchgeführten entsprechenden, aktenkundigen Auszug zu verweisen. Der in der Stellungnahme der BUAK vom 22.08.2022 angeführten Bestrafung wegen Unterentlohnung liegt nach Angaben der BUAK eine Baustellenerhebung und Anzeige aus dem Jahr 2021 zugrunde, womit diese auch nach Angaben der BUAK am 26.10.2021 rechtskräftige Bestrafung zur vorliegend zur in Frage stehenden Tatzeit (Oktober 2020) nicht rechtskräftig gewesen sein kann.
Die (Negativ-)Feststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass die die D Sp. z o.o. Sp.k. mehr als 9 Arbeitnehmer beschäftigt oder im Oktober 2020 beschäftigt hat, ist zu treffen, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben hat, dass nur vier Arbeitnehmer beschäftigt worden seien und es keine Beweisergebnisse gibt, die eine entsprechende abweichende (Positiv-)Feststellung tragen könnten.
4. Rechtslage:
4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, lauten in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 (bezogen auf die gesamte Gesetzesvorschrift) wie folgt
„§ 3. […]
(3) Ein durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder einem Drittstaat nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandter Arbeitnehmer hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt (ausgenommen Beiträge nach § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften und Beiträge oder Prämien nach dem Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990), das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.
(4) Sind nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, hat der Arbeitgeber diese dem entsandten Arbeitnehmer oder der grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskraft aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.
[…]“
„§ 15. […]
(2) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Rahmen ihrer Tätigkeit berechtigt, die Bereithaltung der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen, Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und deren Übermittlung zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.“
„§ 22. (1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs. 3 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S. 1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen der Abgabenbehörden für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei der Abgabebehörde nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
Gemäß § 3 Abs. 4 LSD-BG, BGBl I 44/2016 hat der Arbeitgeber, sind nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, diese dem entsandten Arbeitnehmer oder der grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskraft aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten.“
„§ 27. (1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen den §§ 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
[…]“
„§ 28. Wer als
1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1 oder Abs. 1a die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.“
„§ 29. (1) Wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.
[…]“
4.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2021 lauten:
„§ 27. (1) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
[…]“
„§ 28. Wer als
1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
[…]
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.“
„§ 29. (1) Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 50 000 Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 100 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 250 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu 400 000 Euro. Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis 100 000 Euro oder bis 250 000 Euro der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für Arbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.
(2) […]
(3) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und
1. die Unterschreitung des nach Abs. 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder
2. das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,
hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. Ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde von der Klärung einer Vorfrage im Sinne des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, abhängig, die den Gegenstand eines beim zuständigen Gericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens bildet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen; das verwaltungsbehördliche Strafverfahren gilt als unterbrochen, die Parteien sind davon in Kenntnis zu setzen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 1 ist § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der Arbeitgeber der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.
(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt bei Unterentlohnungen fünf Jahre; für den Beginn des Laufs der Strafbarkeitsverjährung sind erster und zweiter Satz maßgeblich. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfristen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 1 dritter Satz) zu laufen.“
„§ 72. […]
(10) […] Die §§ 26 bis 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 sind auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen anhängigen Verfahren einschließlich von Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof anzuwenden.“
5. Erwägungen:
5.1. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:
5.1.1. Gemäß § 22 Abs. 1 LSD-BG haben Arbeitgeber während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs. 3 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen.
Wer als Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000,-- Euro, zu bestrafen.
5.1.2. Mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer angelastet, § 22 Abs. 1 iVm § 28 Z 1 LSD-BG sei dadurch übertreten worden, dass am 24.11.2020 auf der Baustelle „***“, ***, *** keine Arbeitszeitaufzeichnungen der drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer der D Sp.z o.o Sp.k. bereitgehalten und nicht unmittelbar vor Ort zugänglich gemacht worden seien.
Aus den oben dargelegten Gründen kann vorliegend nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Arbeitszeitaufzeichnungen auf der Baustelle bereitgehalten wurden, zumal die drei kontrollierten Arbeitnehmer nicht nach solchen gefragt, bzw. sie selbst auch überhaupt nicht zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert wurden.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn dem Beschuldigten die zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn noch Zweifel an der Täterschaft bestehen.
Da vorliegend nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass tatsächlich keine Arbeitszeitaufzeichnungen auf der Baustelle bereitgehalten wurden, bestehen vorliegend auch nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren noch Zweifel, ob der objektive Tatbestand verwirklicht wurde.
Daher ist der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses stattzugeben und ist Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfes einzustellen.
5.2. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses:
5.2.1. Gemäß § 3 Abs. 3 LSD-BG idF BGBl. I Nr. 44/2016 hat ein durch einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder einem Drittstaat nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandter Arbeitnehmer unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Für den Fall, dass nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen hat, hat der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit. diese dem entsandten Arbeitnehmer aliquot für die jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt (Fälligkeit) zu leisten. Gemäß § 29 Abs. 1 LSD-BG idF BGBl. Nr. 174/2021 (zur Anwendung dieser Fassung vgl. § 72 Abs. 10 leg.cit.) begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.
5.2.2. Wie festgestellt, hätte den drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmern, die durch die D Sp.z o.o. Sp.k mit Sitz in Polen als Arbeitgeberin auf die Baustelle „***“, ***, *** entsandt wurden und dort Trockenbauarbeiten vornahmen, weshalb auf sie der Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe, Österreich außer Wien, gültig für NÖ ab 01.05.2020 anzuwenden ist, als „Angelernte Arbeiter“ jeweils ein Brutto-Stundenlohn in der Höhe von mindestens 12,88 Euro und für die im Zeitraum von 06.10.2020 bis 31.10.2020 (– da hinsichtlich des Zeitraumes 01.11.2020 bis 24.11.2020 aus den oben dargelegten Gründen weder die Zahl der tatsächlich gearbeiteten Stunden noch das tatsächlich geleistete Entgelt festgestellt werden kann, wird der Tatzeitraum spruchgemäß auf den Zeitraum 06.10.2020 bis 31.10.2020, hinsichtlich Feststellungen getroffen werden können, eingeschränkt –) auf der in Frage stehenden Baustelle in Österreich (zumindest) geleisteten 96 Arbeitsstunden insgesamt ein Entgelt für die in Österreich geleisteten Tätigen in der Höhe von insgesamt 1.236,48 Euro gebührt.
Aus den oben unter Pkt. 2.7. getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass den Arbeitnehmern dieses ihnen gebührende Entgelt jedenfalls vnicht geleistet wurde und dass somit der objektive Tatbestand der durch § 29 Abs. 1 LSD-BG idF BGBl. Nr. 174/2021 strafbewehrten Verwaltungsübertretung (Unterentlohnung) jedenfalls erfüllt ist.
5.2.3. Zur Höhe der Unterentlohnung – resultierend aus der Differenz des gebührenden Entgelts zum geleisteten (und zu berücksichtigenden) Entgelt – ist auszuführen, dass der auf den vorgelegten „Reisekostenabrechnungen“ („Rachunek Kosztow Podrozy“) ausgewiesene Betrag in der Höhe von 780,-- Euro aus folgenden Gründen keinen Entgeltbestandteil im Sinne des LSD-BG bildet und damit bei der Berechnung des tatsächlich geleisteten Entgelts nicht zu berücksichtigen ist:
Nach der Rechtsprechung gelten Entsendungszulagen (etwa Diäten, Taggelder) nämlich nur dann als Bestandteil des Mindestlohns, soweit sie nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten wie zB Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten gezahlt werden. Insoweit solche Beträge aber als Erstattung für die genannten Zwecke gezahlt werden, dürfen sie nicht als Bestandteile des Mindestlohns berücksichtigt werden (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/11/0179, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 3 Abs. 7 UAbs. 2 der Entsenderichtlinie). Wenn „die für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen nicht fest[legen], ob und wenn ja welche Bestandteile einer Entsendezulage als Erstattung von infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten gezahlt werden oder welche Teil der Entlohnung sind,“ ist gem. Art 3 Abs. 7 der Entsende-RL idF RL 2018/957 davon auszugehen, dass die gesamte Zulage (Diät, Tagegeld) als Erstattung von infolge der Entsendung entstandenen Kosten gezahlt wird.
Gemäß den oben getroffenen Feststellungen wurde der in den „Reisekostenabrechnungen“ ausgewiesene, hier entgegen der seitens des Beschwerdeführers nicht berücksichtigte Betrag von 780,-- Euro für den Monat Oktober 2020 ausbezahlt, um den den entsandten Arbeitnehmern anlässlich der Entsendung nach Österreich entstehenden Mehraufwand insbesondere für die Verpflegung abzudecken.
Der steuerfrei und bei der Berechnung des Sozialversicherungsbeitrages nicht berücksichtigte Betrag von 52,-- Euro pro Tag stellt sohin eine Aufwandsentschädigung für tatsächlich in Zusammenhang mit der Entsendung angefallene Verpflegungskosten dar. Dass der als Ersatz für die Verpflegungskosten geleistete Betrag infolge der pauschale Abgeltung des Verpflegungsaufwandes durch einen für alle Tage, an denen sich die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit in Österreich mehr als 12 Stunden außerhalb von Polen aufhielten, mit 52,-- Euro festgesetzten Betrag, die tatsächlichen Verpflegungskosten überstiegen (und allenfalls auch fallweise unterschritten) hat, ändert nichts daran, dass dieser – wie sich schon aus dem Beschwerdevorbringen ergibt: unstrittig zumindest zum Teil zur Erstattung von Verpflegungskosten geleistete – Betrag nicht bei der Berücksichtigung des tatsächlich geleisteten Entgelts berücksichtigt werden darf, da Art. 3 Abs. 7 RL 2018/957 (Entsende-Richtlinie) ausdrücklich vorsieht, dass dann, wenn – wie vorliegend – nicht festgelegt ist, „ob und wenn ja welche Bestandteile einer Entsendezulage als Erstattung von infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten gezahlt werden oder welche Teil der Entlohnung sind,“ davon auszugehen ist, dass die gesamte Zulage als Erstattung von infolge der Entsendung entstandenen Kosten gezahlt wird.
Somit ist hinsichtlich des Betrages von 52,-- Euro pro Tag, an dem sich die Arbeiter aufgrund ihrer Tätigkeit auf der Baustelle in Österreich mehr als 12 Stunden außerhalb von Polen aufgehalten haben und der nach den getroffenen Feststellung und auch nach dem Beschwerdevorbringen zumindest auch als Ersatz für die Verpflegungskosten geleistet wurde, wobei es keinerlei Festlegungen gibt, zu welchem Teil durch diesen Betrag Verpflegungsaufwand abgegolten werden soll und zu welchem Teil dieser (steuerfrei und für die Berechnung des Sozialversicherungsbeitrages unberücksichtigt gebliebene) als Lohnbestandteil ausbezahlt wurde, ist davon auszugehen, dass dieser zur Gänze als Erstattung für infolge der Entsendung entstandenen Kosten gezahlt wurde und er daher bei der Berechnung des tatsächlich geleisteten Entgelts nicht zu berücksichtigen ist.
5.2.4. Da wie festgestellt der tatsächlich geleistete Brutto-Stundenlohn umgerechnet nur 3,78 Euro und das insgesamt für die in Österreich geleisteten Tätigkeiten geleistete (zu berücksichtigende) Entgelt umgerechnet 360,96 Euro betrug, liegt eine Unterentlohnung im Ausmaß von 70,65% vor und beträgt die Differenz zwischen dem für die im Zeitraum von 06.10.2020 bis 31.10.2020 auf der genannten Baustelle in Österreich (zumindest) geleisteten 96 Arbeitsstunden gebührenden und dem hierfür tatsächlich geleisteten Lohn 875,52 Euro pro Arbeitnehmer, die Summe des vorenthaltenen Entgelts somit hinsichtlich der drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer insgesamt 2.626,56 Euro.
5.2.5. Somit liegen Unterentlohnungen der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer im festgestellten Ausmaß vor, die der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen befugtes Organ der C Sp.z o.o. als Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D Sp.z o.o Sp.k. als Arbeitgeberin in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
5.2.6. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestimmt § 5 Abs. 1 VStG, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein Arbeitgeber hat sich über sämtliche ihn treffenden, mit der Entsendung von Arbeitnehmern zusammenhängenden Verpflichtungen rechtzeitig bei den zuständigen Stellen im Inland zu informieren und sich mit den einschlägigen Vorschriften rechtzeitig auseinander zu setzen. Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch hat der Beschwerdeführer das Bestehen eines funktionierenden Kontrollsystems im Unternehmen weder behauptet noch sonst durch konkretisierte Ausführungen, etwa in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, zum Ausdruck gebracht. Die Verwaltungsübertretung ist ihm daher auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar, wobei davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer fahrlässig gehandelt hat.
5.2.7. Gemäß § 29 Abs. 1 LSD-BG idF BGBl. Nr. 174/2021 (zur Anwendbarkeit dieser Fassung vgl. § 72 Abs. 10 leg.cit.) begeht ein Arbeitgeber im Falle der Unterentlohnung von Arbeitnehmern unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000,-- Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20.000,-- Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20.000,-- Euro.
Da der Beschwerdeführer vor der hier in Frage stehenden Tatzeit noch nie wegen einer Verletzung von § 29 Abs. 1 LSD-BG bestraft wurde, sohin ein Erstfall iSd § 29 Abs. 1 LSD-BG idF BGBl. Nr. 174/2021 vorliegt und überdies nicht festgestellt werden kann, dass das Unternehmen mehr als neun Arbeitnehmer beschäftigt hat, beträgt der Strafrahmen vorliegend bis zu 20.000,-- Euro.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Verhängung einer Strafe spezial- und generalpräventive Zwecke zu erfüllen.
Der Schutzzweck der gegenständlich übertretenen Bestimmung ist die Gewährleistung der Einhaltung der Mindestlohnvorschriften in Österreich. Mindestlohnsätze gehören zum „harten Kern“ der Arbeitnehmerschutzvorschriften, die unabhängig von der Beschäftigungs- oder Überlassungsdauer einzuhalten sind. Durch unterkollektivvertragliche Entlohnungen oder durch Einreihung in einen falschen Kollektivvertrag ist zudem die Sicherung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbes zwischen Unternehmen gefährdet und werden dadurch rechtswidrige Wettbewerbsvorteile geschaffen (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0083 mwN). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts ist sohin – was sich auch am Strafrahmen zeigt – als äußerst hoch anzusehen und wurde dieses durch die vorliegenden Unterentlohnungen erheblich gefährdet.
Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist als nicht gering einzustufen, da es dem Beschwerdeführer als Verantwortlicher eines am österreichischen Arbeitsmarkt tätigen Unternehmens gelegen gewesen wäre, sich über die hier bestehenden Bestimmungen zu informieren.
Mildernd ist – wie bereits im Straferkenntnis – die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, sonstige Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen (insbesondere erweist sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Verfahrensdauer betreffend diesen Spruchpunkt – im Unterschied zum „Formaldelikt“ gemäß Spruchpunkt 1 – im Hinblick auf die Komplexität der Sachlage als angemessen; idS vgl. auch die für die Unterentlohnung in § 29 Abs. 1 LSD-BG „verlängerten“ Verjährungsfristen). Erschwerend sind im vorliegenden Fall – da nach § 29 Abs. 1 LSD-BG in der hier anzuwendenden Fassung nur eine Strafe zu verhängen ist – der Umstand, dass drei Arbeitnehmer von der Unterentlohnung betroffen sind und das mit 70,65% massive Ausmaß der Unterentlohnung, zu berücksichtigen.
Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungskriterien erweist sich im vorliegenden Fall insbesondere angesichts der zum Tatzeitpunkt anzunehmenden bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, dass der Tatzeitraum mangels Feststellbarkeit der von 01.11.2020 bis 24.11.2020 geleisteten Arbeitsstunden und des für diesen Zeitraum tatsächlich geleisteten Entgelts im Vergleich zum Straferkenntnis einzuschränken ist auch unter Berücksichtigung des massiven Ausmaßes der Unterentlohnung im vorliegenden Fall mit einer auf 8.000,-- Euro herabgesetzten Geldstrafe, durch die der bis zu 20.000,-- Euro reichende Strafrahmen zu 40% ausgeschöpft wird, als tat-, schuld- und täterangemessen und ausreichend, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und ihn zukünftig von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Ein weitere Herabsetzung der Strafe kommt hingegen im Hinblick auf das massive Ausmaß der Unterentlohnung und im Hinblick drauf, dass durch die verhängte Strafe nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll (und er von der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat abgehalten werden soll), sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041) selbst dann, wenn man aufgrund der Leukämie-Erkrankung des Beschwerdeführers und damit verbundenen Einkommenseinbußen von ungünstigsten Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgeht, nicht in Betracht.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG kommt schon aufgrund der ausdrücklichen diesbezüglichen gesetzlichen Anordnung in § 29 Abs. 3 vorletzter Satz LSD-BG nicht in Betracht.
5.2.8. Es ist daher – unter Präzisierung der Tatanlastung und Einschränkung des Tatzeitraumes entsprechend den Anforderungen gemäß § 44a VStG – spruchgemäß entscheiden.
6. Zu den Kosten:
6.1. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren im Hinblick auf die Herabsetzung der zu Spruchpunkt 2 verhängten Geldstrafe neu zu bemessen (vgl. § 64 Abs. 1 und 2 VStG; jeweils 10% der verhängten Strafen). Betreffend Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Beschwerdeführer infolge der Aufhebung dieses Spruchpunktes keinen Kostenbeitrag zu leisten.
6.2. Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren dem Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass seine Beschwerde hinsichtlich beider Spruchpunkte zumindest teilweise erfolgreich war, nicht aufzuerlegen (vgl. § 52 Abs. 8 VwGVG).
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).