LVwG N LVwG-AV-1070/001-2022

LVwG-AV-1070/001-2022Tribunal administratif régional16 sept. 2022

Regest

Auskunftsrecht; Verfahrensrecht; Auskunftsbegehren; Parteistellung; Umweltinformation; Interessensabwägung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1070/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1070.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch Herrn B, und der C, vertreten durch Herrn D, beide vertreten durch Frau E, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 9. Mai 2022, ***, soweit sie sich gegen die im Zusammenhang mit Begehren nach dem NÖ Auskunftsgesetz stehenden Spruchpunkte 2. und 3. wendet,

I.zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde der C gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25 A vorgegeben).

II.den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Der Beschwerde der A gegen Spruchpunkt 2. wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Angaben der Parteienvertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2022 im Verfahren zur Zahl LVwG-AV-563/001-2022 ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Mit Anbringen vom 11. Mai 2021 beantragten die A und die C bei der belangten Behörde Informationen darüber, welche Maßnahmen bezugnehmend auf das Vorhaben Windpark *** seitens der belangten Behörde unternommen wurden, um die Gefährdung bzw. Störung der Schwarzstörche durch die Bautätigkeiten in ihrem Lebensbereich zu beenden und zu verhindern. Im genannten Anbringen verwiesen sie darauf, dass sich im Projektgebiet für den Windpark nachweislich Schwarzstörche befänden und „offensichtlich keine Maßnahme seitens der Behörde gesetzt [worden seien] oder diese nicht befolgt [würden].“ Mit Schreiben vom 2. August 2021 begehrten die Beschwerdeführerinnen u.a. bezogen auf dieses Auskunftsverlangen die Erlassung eines Bescheides.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2022, ***, verweigerte die belangte Behörde bezogen auf die mit Anbringen vom 11. Mai 2021 beantragte Auskunft diese gegenüber der A und wies den Antrag der C zurück. Der Bürgerinitiative fehle es an Rechts- und damit Parteifähigkeit, sodass der Antrag zurückzuweisen wäre. Zu Spruchpunkt 2. (bezogen auf das Auskunftsbegehren der der A) führte sie begründend aus, dass mit der Fragestellung keine Umweltinformationen abgerufen würden, sondern es sich um eine Frage über die gesetzlichen Vorschriften bzw. deren Auslegung und wie die Behörde vorzugehen beabsichtige, handle. Das NÖ Auskunftsgesetz umfasse jedoch weder die Darlegung von Rechtsmeinungen noch die Erstattung eines Rechtsgutachtens.

Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der diesen Ansichten der belangten Behörde entgegentreten wird.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

1. Zur Beschwerde der C:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Anbringens, so auch eines Auskunftsbegehrens, ist die Rechts- und damit Parteifähigkeit des Einschreiters. Ob eine solche besteht, bestimmt sich nach § 17 VwGVG i.V.m. § 9 AVG grundsätzlich, also soweit nicht die Verwaltungsvorschriften anderes bestimmen, nach den Regeln des bürgerlichen Rechts. Während demgemäß an der Rechts- und damit Parteifähigkeit der als Verein konstituierten F kein Zweifel besteht, gilt für die C anderes: So kommt wie immer konstituierten Bürgerinitiativen zunächst nach den Regeln des bürgerlichen Rechts keine Rechts- und damit Parteifähigkeit zu (RIS-Justiz RS0080238). Allerdings finden sich in den Verwaltungsvorschriften zum Teil abweichende Regeln, denen zufolge Bürgerinitiativen beschränkt rechts- und damit parteifähig sein können. Gemeinsam ist diesen Regelungen aber stets, dass die Konstituierung der Bürgerinitiative bestimmten Regeln folgen muss, sei es im Anwendungsbereich des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes oder des § 100 GOG, sei es v.a. im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 4 UVP-G. Fehlt es einem derartigen Zusammenschluss mehrerer Personen an einer gesetzeskonformen Konstituierung, kommt dem Gebilde auch nach den Verwaltungsvorschriften keine Rechts- und damit Parteifähigkeit zu (vgl. etwa VfSlg 18.415/2008).

Im konkreten Fall stützt sich der Vertreter der Bürgerinitiative auf ein 2013 an den damaligen Landeshauptmann von Niederösterreich verfasstes Schreiben samt 21 Unterschriften bzw. eine 2014 an die NÖ Landesregierung adressierte und mit Unterschriftenlisten versehene „Petition“ im Zusammenhang mit einer raumordnungsrechtlichen Frage betreffend den Standort des gegenständlichen Windparks. Eine Konstituierung im Lichte welcher Bestimmungen auch immer kann darin nicht erblickt werden und konnte der Vertreter der Bürgerinitiative auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2022 zur Zahl LVwG-AV-563/001-2022 nicht angeben, auf welche andere Art und Weise die Konstituierung erfolgt sein soll. Dass der Gesetzgeber aber Bürgerinitiativen erst bei Erfüllung bestimmter Formalvoraussetzungen (eingeschränkte) Rechts- und damit Parteifähigkeit zuerkennt, ist auch vor dem Hintergrund der Aarhus-Konvention und auf dieser aufbauenden Unionsrechtsakte nicht problematisch (vgl. zur Umweltorganisation VwGH 30.9.2020, Ra 2019/10/0070).

Fehlt es der C damit aber an der Rechtsfähigkeit, so ist der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Anbringen (im Ergebnis aus Rechtsschutzgründen) zu Handen ihres „Vertreters“ zurückzuwies (VwSlg 9458 A/1977 [verstSen]; 13.6.1992, 92/05/0112). Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.

2. Zur Beschwerde der A:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Bezogen auf Spruchpunkt 2. verweigerte die belangte Behörde die Auskunft unter Hinweis darauf, dass das Begehren zum einen keine Umweltinformationen betreffe und zum anderen eine Frage über die gesetzlichen Vorschriften bzw. deren Auslegung und eine beabsichtigte weitere Vorgangsweise der Behörde in der Sache betreffe. Diese Begründung der belangten Behörde vermag die Entscheidung aus mehreren Gründen nicht zu tragen.

Zunächst legt die belangte Behörde ihrer Beurteilung eine Fragestellung zugrunde, die sich aus dem Anbringen gar nicht ergibt, zumal sich das Auskunftsbegehren unmissverständlich auf von der belangten Behörde (allenfalls) im damaligen Zeitpunkt schon gesetzte (also in der Vergangenheit liegende) Handlungen, nicht hingegen auf deren Absichten für ein zukünftiges Verhalten bezieht. Die Argumentation der belangten Behörde geht insoweit völlig an der Fragestellung vorbei.

Darüber hinaus geht die belangte Behörde ersichtlich davon aus, dass durch die Fragestellung ausschließlich Umweltinformationen i.S.d. Abschnittes 2. des NÖ Auskunftsgesetzes abgefragt werden sollen. Eine derartige Einschränkung lässt sich dem Auskunftsbegehren jedoch nicht entnehmen, sodass davon auch Informationen i.S.d. Abschnitts 1. des genannten Gesetzes umfasst sind. Selbst wenn man das Auskunftsbegehren in dem von der Behörde angenommenen Sinn verstehen wollte, übersieht sie, dass „Umweltinformationen“ i.S.d. Gesetzes nicht nur solche sind, die in § 8 Z 1 NÖ Auskunftsgesetz genannt werden (so aber die Argumentation der Behörde), sondern das Gesetz (richtlinienkonform) in Z 3 auch Umweltmaßnahmen, wie Verwaltungsakte, die sich u.a. auf natürliche Lebensräume oder die Artenvielfalt (Z 1) auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz als „Umweltinformationen“ definiert.

Ausgehend von dieser Fehlbeurteilung unterblieb auch jegliche (allenfalls erforderliche) Abwägung mit dem Informationsinteresse entgegenstehenden und eine Verweigerung tragenden Interessen i.S.d. § 12 NÖ Auskunftsgesetz bzw. allenfalls (soweit vom Auskunftsbegehren keine Umweltinformationen erfasst sein sollten oder dieses über Umweltinformationen hinausgehen sollte) i.S.d. § 5 NÖ Auskunftsgesetz. Nun mag der Behörde zugestanden werden, dass die Fragestellung allenfalls zu unbestimmt ist, doch wäre diesfalls nach § 11 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz vorzugehen gewesen.

Im Grunde unterblieb daher die in derartigen Fällen erforderliche Prüfung von allfälligen Auskunftshindernissen im Einzelfall.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 26.3.2021, Ra 2019/03/0128) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dieser Rechtsprechung unter anderem dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

Gerade das trifft aber auf den vorliegenden Fall zu, zumal sich die belangte Behörde – ausgehend von einer vom Wortlaut der Fragestellung völlig abweichenden Verständnis und einem (entgegen dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut) massiv reduzierten Inhalt des Terminus der „Umweltinformationen“ –

auf eine lediglich pauschale Beurteilung des Auskunftsersuchens zurückgezogen und jegliche einzelfallbezogene Beurteilung bezogen auf allfällige der Auskunftserteilung entgegenstehende Umstände unterlassen hat. Hinzu tritt, dass das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis – soweit sich schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre – die Auskunft nicht selbst erteilen könnte. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat (was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet [vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038]). Auch dies zeigt, dass der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im hier vorliegenden Zusammenhang am besten durch die Kassation Rechnung getragen werden kann (gleichartig VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128).

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren (allenfalls nach Erteilung eines Präzisierungsauftrages i.S.d. § 11 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz) zu prüfen haben, ob einer Auskunftserteilung Hindernisse i.S.d. NÖ Auskunftsgesetzes entgegenstehen.

Über die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 4. des angefochtenen Bescheides wendet, wird gesondert entschieden werden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (insbesondere VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128) erfolgte.

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