LVwG N LVwG-AV-957/001-2021

LVwG-AV-957/001-2021Tribunal administratif régional3 oct. 2022

Regest

Eisenbahnrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung; Beschwerdelegitimation; Rechtsschutzinteresse;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-957/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.957.001.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des Landes Niederösterreich, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02. Dezember 2015, ***, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (weitere Parteien: 1. B AG in ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG, ***, ***; 2. Marktgemeinde ***, ***, ***; 3. Bundesminister für Arbeit, Verkehrsarbeitsinspektorat, ***, ***) den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Begründung:

1. Sacherhalt

1.1.

Am 1. September 2014 schrieb der Landeshauptmann von NÖ als zuständige Eisenbahnbehörde zum Zweck der Überprüfung der Sicherung u.a. der Eisenbahnkreuzungen (EK) in km *** der Strecke *** – *** vor dem Hintergrund der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) für den 11. September 2014 eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein aus. Die EK war bis dahin gemäß § 6 EKVO 1961 durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert (Bescheid des BM für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 9.5.1966, ***). Die Ladung erging unter anderem sowohl an die nunmehrige Beschwerdeführerin als auch an die Gemeinde *** jeweils zu Handen des Bürgermeisters. Eine Ladung des Landes NÖ erfolgt nicht. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift nahmen die Bürgermeister der genannten Gemeinden an der Verhandlung teil, gaben keine Erklärungen ab und verließen die Verhandlung nach Durchführung des Lokalaugenscheins.

Aufbauend auf den Ergebnissen dieser Verhandlung legte der Landeshauptmann von NÖ mit Bescheid vom 2. Dezember 2015, ***, gemäß § 49 Abs. 2 erster Halbsatz Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) i.V.m. §§ 4 f EisbKrV für die gegenständliche EK die Art der Sicherung in Form von Lichtzeichen mit Schrankenanlage fest und ordnete damit eine von der bisherigen Sicherungsart abweichende Sicherungsart an. Als Bauausführungsfrist wurde ein Zeitraum von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund der Übergangsbestimmung des § 103 Abs. 1 EisbKrV die zuständigen Eisenbahnbehörden verpflichtet seien, Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG i.V.m. den Bestimmungen der §§ 4 bzw. 6 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EBKV) durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert seien, zu überprüfen und über die erforderliche Art der Sicherung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist zu entscheiden.

Der Bescheid wurde der B AG als Betreiberin der Eisenbahnstrecke, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (als Verkehrsarbeitsinspektorat) sowie der Beschwerdeführerin als Erhalterin der Gemeindestraße zugestellt. Eine Zustellung an das Land NÖ erfolgte ausweislich des vorliegenden Aktes nicht. Von keinem der Bescheidadressaten wurde gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel erhoben.

In weiterer Folge beantragte die B AG (Trägerin der Kosten „Schiene“) am 5. Dezember 2018 gemäß §§ 49 Abs. 2 i.V.m. 48 Abs. 2 bis 4 EisbG (die Tragung der Kosten betreffend) bescheidmäßig zu verfügen, dass die B AG „50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung / Inbetriebnahme“ u.a. der gegenständlichen EK zu tragen habe. In eventu möge die Eisenbahnbehörde entscheiden, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern zu tragen seien, bzw. – abermals in eventu – welche Kosten von der B AG zu tragen seien. Konkret handelt es sich um Errichtungskosten in Höhe von € 346.000,-- und solche für die Erhaltung und lnbetriebhaltung (Barwert bei einer Restnutzungsdauer von 25 Jahren) von € 144.550,--. Dieser Antrag sei aber nur aus verfahrenstechnischer Vorsicht gestellt worden, da die B AG eine Verjährung verhindern wolle. Gleichzeitig würde jedoch die Aussetzung des Verfahrens beantragt, um es den Beteiligten zu ermöglichen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Am 7. Dezember 2018 übermittelte die belangte Behörde den Antrag der B AG samt Anlagen der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und räumte ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit ein, binnen sechs Woche ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen. Unter einem verwies sie darauf, dass auch der Träger der Straßenbaulast die Möglichkeit habe, binnen dreier Jahren ab Rechtskraft des Bescheides gemäß § 49 Abs. 2 EisbG (Festlegung der Art der Sicherung) einen Antrag auf Festsetzung einer abweichenden Kostenaufteilung zu stellen.

Darauf bezugnehmend beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2018, den Kostenteilungsschlüssel dahingehend abzuändern, dass der Anteil der Straßenbaulast maximal 10% betragen solle.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 teilte die belangte Behörde den Verfahrensparteien mit, dass bisher keine einvernehmliche Lösung über die Kostentragung erzielt worden sei, eine „Aussetzung“ im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen sei und daher die im Gesetz vorgesehene Beauftragung der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 EisbG mit der Erstellung eines Gutachtens erfolgen werde.

Im Gutachten vom 22. Jänner 2020 stellte die Sachverständigenkommission unter Bezugnahme auf den Bescheid des Landeshauptmanns von NÖ vom 2. Dezember 2015, ***, fest, dass es sich bei der gegenständlichen EK um eine solche handle, die eine Gemeindestraße im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin kreuze, welche bisher entsprechend dem Bescheid des BM für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 9. Mai 1966, Zl. ***, durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus (§ 6 EBKV) gesichert worden sei. Es sei daher mit dem nunmehrigen Sicherungsbescheid vom 2. Dezember 2015 eine „neue Sicherungsart“ angeordnet worden, weshalb im Lichte der jüngsten Judikatur des VwGH ein Kostenteilungsverfahren zulässig sei. Ihre Beurteilung legte die Kommission (unter Berufung auf den Sicherungsbescheid, der seinerseits auf die Verhandlungsschrift vom 11. September 2014 [dort Seite 15] Bezug nimmt) eine Verkehrsfrequenz auf der Schiene von 40 Zügen / 24 Stunden, eine solche auf der Straße von weniger als 100 Fahrzeugen / 24 Stunden zugrunde. Zur Kostenaufteilungsmasse legt sie offen, dass die projektierten Kosten ausschließlich anhand der seitens der belangten Behörde übermittelten tabellarischen Kostenaufstellung der B AG beurteilt würden; obwohl dort eine Projektdurchführung für 2019 angegeben sei, sei eine solche nach Feststellungen des eisenbahnfachlichen Mitglieds der Kommission noch nicht erfolgt. Die ziffernmäßige Darlegung der projektierten Kosten könne „nachvollzogen“ und könne als angemessen bewertet werden. Die Kosten für Erhaltung und lnbetriebhaltung (Basiswert von € 6.539,90) seien „gemäß den Erfahrungen“ der Kommission im Vergleich mit anderen gleichartigen EK „relativ niedrig“. Allerdings könne die Indexierung von 3% „nicht wirklich nachvollzogen werden“, weil einerseits nicht klargestellt würde, worauf sich dieser Index beziehe, und es andererseits (im Lichte der unabwägbaren wirtschaftlichen Entwicklungen) unsachlich wäre, einen Index über 25 Jahre beizubehalten. Anstelle einer Einmalzahlung wären nach Ansicht der Kommission jährliche Zahlungen auf Grundlage des von der B AG angegebenen Basiswertes plus einer jährlichen Indexierung unter Heranziehung eines betriebswirtschaftlich üblichen Technikindexes sachgerechter. Dadurch würden auch Risiken bzw. Unklarheiten betreffend eine Zurückzahlung bei einer Streckenstilllegung, weiteren Umgestaltung bzw. Auflassung der EK vor Ablauf der 25 Jahre ausgeschlossen. Davon ausgehend umfasse die Kostenteilungsmasse Errichtungskosten in Höhe von € 376.000,-- sowie Kosten für die Erhaltung und Inbetriebnahme ausgehend vom Basiswert € 6.539,90 mit jährlicher Indexierung. Unter Zugrundelegung der vom VwGH entwickelten Kriterien empfehle die Sachverständigenkommission, die anfallenden Kosten jeweils zu gleichen Teilen auf das Eisenbahnunternehmen und den Träger der Straßenbaulast aufzuteilen, wobei dieser Prozentsatz „hernach auf die tatsächlich angefallenen Errichtungskosten umzulegen wäre.“

Auch dieses Gutachten wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2020 den Parteien, darunter der Beschwerdeführerin, zur Stellungnahme übermittelt und dieser ausweislich des im Akt inneliegenden Rückscheins am 5. Februar 2020 zugestellt. Eine Zustellung an das Land NÖ erfolgte abermals nicht.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 (2020) nahm die B AG das genannte Gutachten zur Kenntnis und beantragte erneut die „Bescheidausstellung“ entsprechend dem von ihr gestellten Antrag vom 5. Dezember 2018. Die Beschwerdeführerin wiederum hielt im Schreiben vom 19. Februar 2020 dazu fest, dass dieses Gutachten mangelhaft und deshalb „zurückzuweisen“ sei. Der Versuch, im Gutachten eine Kostentragung durch die Beschwerdeführerin zu begründen, werde als unzutreffend zurückgewiesen. Näherhin würde die gegenständliche EK für die Abwicklung des Verkehrs im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin gar nicht benötigt, sondern diene der Abwicklung des Verkehrs in der Gemeinde *** (konkret im Ortsteil „***“), die jedoch nicht zur Kostentragung herangezogen würde. Außerdem seien die Zahlen der Häufigkeit der Zugzeiten, welche dem Gutachten zugrunde lägen, überholt. Die Frequenz habe sich im Jahr 2020 auf 59 Züge / 24 Stunden erhöht und sei mit einer weiteren Zunahme 2021 zu rechnen. Weiters seien sämtliche Verkabelungen der Strecke in oberirdischen Kabeltrögen untergebracht, sodass das bloße Einlegen der erforderlichen Kabel in die vorhandenen Kabeltröge die von der Kommission anerkannten Berechnungen nicht rechtfertigen könne.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2020 sprach die belangte Behörde aus, dass

für die Errichtung einer Lichtzeichenanlage an der EK in *** (km ***) der ***-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße Kosten von insgesamt € 376.000,00 festgesetzt würden (Spruchpunkt I.),

die angeführten Kosten je zur Hälfte von der Beschwerdeführerin und der B AG zu tragen seien (Spruchpunkt II.),

die Beschwerdeführerin der B AG binnen vier Wochen € 188.000,-- zu zahlen habe (Spruchpunkt III.) und

die Kosten der Erhaltung für die nächsten 25 Jahre mit einem Barwert von € 144.550,00 festzusetzen seien und diese ebenfalls zu je 50% von der B AG und der Beschwerdeführerin zu tragen seien (Spruchpunkt IV.).

Die Beschwerdeführerin habe entweder jährlich (bis zum 31. Jänner des Folgejahres) einen Betrag von € 3.269,95 (valorisiert mit einem Index von 3 % [Bezugsjahr = Jahr des Eintrittes der Rechtskraft], oder binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides € 72.275,00 an die B AG zu zahlen. Die Höhe der Kosten sei von der Beschwerdeführerin zwar angezweifelt worden, jedoch fehlen hier Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene, sodass hierzu nichts weiter auszuführen sei; dies ebenso im Hinblick auf die angeblich fehlende Sachkenntnis der Kommission.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde, die den angefochtenen Bescheid vollumfänglich betrifft, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr im Bescheid des Landeshauptmanns von NÖ vom 2. Dezember 2015, ***, zugrundeliegenden Sicherungsverfahren keine Parteistellung zugekommen sei und sie daher dort ihre Interessen nicht habe wahrnehmen können. Es gäbe daher begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bescheidmäßig festgestellten Sicherungsmaßnahme. Weiters sei der „Kostenbescheid“ insoweit rechtswidrig, als die Feststellung der Kostenteilungsmasse mangelhaft erfolgt sei. Näherhin seien die Kosten, welche dem Gutachten zugrunde gelegt wurden, ausschließlich auf Basis von „Abrechnungsunterlagen“ der B AG ermittelt worden. Eine derartige Begründung sei daher völlig unzureichend. Nicht nachvollziehbar wären weiters die angenommenen Teilbeträge. Nicht zuletzt seien die Kostenaufteilungskriterien unrichtig angewendet und das Argument der Beschwerdeführerin nicht aufgegriffen worden, wonach die Erschließung über die EK für die Beschwerdeführerin nicht notwendig sei. Angesichts der Tatsache, dass der Umbau „im beinahe ausschließlichen Interesse“ der B AG liege, wäre ein Kostenanteil von 10% durch die Beschwerdeführerin gerechtfertigt, nicht aber ein solcher von 50%. Darüber hinaus müsse eine weitergehende Beteiligung an der Kostentragung auch im Hinblick auf die der Gemeinde zur Verfügung stehenden Mittel abgelehnt werden, zumal sie bei einer Verpflichtung zur Bestreitung von 50 % des Aufwandes andere kommunale Aufgaben nicht mehr wahrnehmen könne. Demnach stelle sie die Anträge, den von ihr zu tragenden Kostenanteil mit 10 % festzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters rege sie an und stelle den Antrag, „die angerufene Behörde wolle den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 02.12.2015, ***, beheben sowie der Beschwerdeführerin als Trägerin der Straßenbaulast in einem neu durchzuführenden Sicherungsverfahren Parteistellung gewähren“.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens führte der beigezogene Sachverständige aus, dass die seitens der B AG vorgelegten Unterlagen zur aufzuteilenden Kostenmasse aus eisenbahnfachlicher Sicht hinreichend seien, um eine Beurteilung auf „Plausibilität“ durchzuführen. Auch sei das vorliegende Gutachten der Sachverständigenkommission aus eisenbahnfachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar und seien die in die Beurteilung mit einbezogen Positionen dem Grunde nach schlüssig und erforderlich. Ob einzelne Positionen auch der Höhe nach gerechtfertigt seien, könne nicht beantwortet werden, da dies eine buchhalterische Frage darstellen. Jedoch erscheine der Gesamtbetrag im Vergleich zu anderen ***-EK plausibel. Auffällig sei jedoch, dass die Kostenpunkte auf tausend Euro genau gerundet seien, sodass der Schluss naheläge, dass es sich dabei um eine Kostenschätzung handle.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ hielten die Verfahrensparteien im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen aufrecht. Darüber hinaus bestätigten sie, den Sicherungsbescheid am 2. Dezember 2015 erhalten und dagegen kein Rechtsmittel erhoben zu haben. Die Beschwerdeführerin ergänzte dahingehend, dass sich die Anzahl der Zugfahrten in den letzten Jahren erhöht hätte. Weiters liege die Gemeindestraße Richtung *** nur noch 30 bis 35 m auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin selbst sei daher grundsätzlich nicht auf die Benützung der gegenständlichen EK angewiesen und läge das Interesse an der Erhaltung der EK primär bei der Gemeinde ***, die sei aber – unbestritten – nicht Träger der Straßenbaulast. Darüber hinaus sei die der Beurteilung zugrunde gelegte Zugfrequenz mittlerweile deutlich erhöht worden. Schlussendlich stellte sie klar, dass die Ausführungen im Zusammenhang mit § 68 AVG bloß als Anregung zu verstehen seien.

Die B AG ergänzte dahingehend, den (Haupt-) Antrag vom 5. Dezember 2018 insoweit „schärfen“ bzw. präzisieren zu wollen, als dieser – der Intention der B AG entsprechend – auch die Bestimmung der Höhe der Kosten umfassen sollte. Im Übrigen treffe es zu, dass im Jahr 2015 pro Tag 39 Züge, 2019 49 Züge und nunmehr 59 Züge die Strecke benützten. Allerdings schwanke die Inanspruchnahme und wären es bereits 2009 pro Tag 59 Züge gewesen.

Mit hg. Erkenntnis vom 24. September 2020, LVwG-AV-562/001-2020, gab das Landesverwaltungsgericht NÖ der erhobenen Beschwerde dahingehend Folge, dass sämtliche Aussprüche über die Höhe der zu tragenden Kosten sowie über Zahlungsverpflichtungen der Marktgemeinde *** wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben wurden.

Dieses Erkenntnis behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis von 26. März 2021, ***, mit der Begründung, dass das Landesverwaltungsgericht den Hauptantrag der B AG fälschlich zu eng ausgelegt hätte.

Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts NÖ teilte die B AG mit Schreiben vom 21. April 2021 mit, dass die gegenständliche EK umgebaut und mit 17. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden sei. Die für den Umbau aufgelaufenen Kosten könnten zwischen Mitte und Ende Mai 2021 bekannt gegeben werden.

1.2.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 22. April 2021, LVwG-AV-562/004-2020, wurde der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.

1.3.

Mit Schreiben vom 29. April 2021 übermittelte die Behörde den angefochtenen Bescheid auch dem Land im Hinblick auf im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. April 2021, LVwG-AV-562/004-2020, enthaltene Ausführungen. Die Zustellung an das Land Niederösterreich, Abteilung Landesstraßenbau und –betrieb des Amtes der NÖ Landesregierung, erfolgte am 30. April 2021.

1.4. Zum Beschwerdevorbringen:

Das Land erhob daraufhin am 15. April 2021 die vorliegende Beschwerde mit dem Hauptbegehren, diese als unzulässig zurückzuweisen. In eventu beantragte das Land, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beschwerde wird alleine damit begründet, dass das Land an der Eisenbahnkreuzung nicht Träger der Straßenbaulast und damit nicht Partei des Verfahrens sei.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsakt am 28. Mai 2021 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den Gerichtsakt.

1.6. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt.

2. Rechtslage:

2.

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

Anzuwendendes Recht

§ 17.

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24.

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist […]

[…]

Prüfungsumfang

§ 27.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.

Erkenntnisse

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[…]

Beschlüsse

§ 31.

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]

2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

Gemäß § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte. Insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, sind sie Parteien.

2.3. Eisenbahngesetz (EisbG):

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I 25/2010, war der Landeshauptmann für alle Angelegenheiten der Nebenbahnen einschließlich des Verkehrs auf nicht vernetzten Nebenbahnen zuständig.

Gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz EisbG setzt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen.

Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG hat über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.

3.1.

Da es sich beim Sicherungsverfahren nach § 49 Abs. 2 EisbG um ein Mehrparteienverfahren handelt (VfSlg. 20.362/2020; im Hinblick auf die sich aus dem ArbIG ergebende Parteistellung des für das Verkehrsarbeitsinspektorat zuständigen Bundesministers galt dies selbst nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH, vgl. das Erk. vom 05.09.2018, Ro 2018/03/0017, mwN) ist die Erhebung einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG innerhalb von vier Wochen ab der Erlassung (= Zustellung) grundsätzlich zulässig.

3.2.

Wie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, können nach dem (die Legitimation zur Erhebung von Bescheidbeschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG näher regelnden) Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerde-erhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070, mwN).

Daraus folgt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, dass einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich alleine auf die Behauptung stützt, nicht Partei des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens gewesen zu sein, von Vornherein die Berechtigung zu ihrer Erhebung fehlt. Denn die Beschwerde kann bei Zutreffen dieser Behauptung (also einer gänzlichen „Wahrunterstellung“ des Beschwerdevorbringens, das Land sei nicht Träger der Straßenbaulast; vgl. dazu etwa VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0092) niemals zu einer Abänderung des angefochtenen Bescheides (auch nicht zu einer mit dem Eventualbeschwerde-begehren beantragten „Aufhebung“, wie immer diese zu verstehen sein mag) führen.

Dies zeigt sich auch darin, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B VG erforderliche Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes besteht. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied (mehr) macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH Ra 2018/05/0022, mwN).

Das – mit der behaupteten fehlenden Parteistellung im Einklang stehende –Hauptbegehren auf Zurückweisung der Beschwerde verfolgt kein derartiges Rechtsschutzinteresse. Der Inhalt eines Sicherungsbescheides nach § 49 Abs. 2 EisbG ist für eine Person, die (alleine) behauptet, nicht Träger der Straßenbaulast zu sein, ohne Relevanz.

3.3.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übersieht mit diesem Ergebnis nicht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs. 3 VwGVG selbst dann besteht, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw. die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist (VwGH Ro 2018/03/0024, mwN). Diese Judikatur betrifft aber ausschließlich Fälle, in denen die Beschwerdeführer behaupteten, die Parteistellung sei ihnen zu Unrecht nicht zuerkannt worden und auf dieser Grundlage das dem Art. 132 Abs. 1 Z 1 B VG entsprechende Ziel einer Abänderung des mit der jeweiligen Beschwerde angefochtenen Bescheides verfolgten.

Im „umgekehrten Fall“ einer fehlerhaften Zuerkennung von Parteistellung an eine Person kann hingegen keine Verletzung dieser Person in ihren subjektiven Rechten liegen. § 8 AVG räumt Rechtsunterworfenen kein isoliertes Recht auf (Nicht-)Parteistellung ein, sondern setzt dafür einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse voraus. Dies zeigt sich auch in der ständigen Rechtsprechung, wonach die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei nicht deren Parteistellung begründet. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob dem Betreffenden auf Grund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt (VwGH 2013/07/0183, mwN).

Dementsprechend folgt aus der Behauptung einer allfälligen unrichtigen Anwendung des § 8 AVG bzw. einer daraus resultierenden Bescheidzustellung alleine noch nicht die Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, sondern es bedarf eines durch Verwaltungsvorschriften (hier des EisbG) eingeräumten subjektiven Rechts, dessen Verletzung durch den angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführer mit der Beschwerde verfolgt. Diese Verletzung muss er (wenngleich es keiner ausdrücklichen Benennung, also keines Beschwerdepunktes wie nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bedarf) in einer entsprechenden Beschwerdebegründung bzw. einem entsprechenden Beschwerdebegehren (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zum Ausdruck bringen, wodurch wiederum nach § 27 VwGVG die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes begrenzt wird.

Nur mit einer solchen, eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid behauptenden und ein entsprechendes Abänderungsbegehren (z.B. die Festlegung einer anderen Sicherungsart) enthaltenden Beschwerde wäre dem Land die Bekämpfung des angefochtenen Bescheides offen gestanden, nicht aber mit der bloßen Behauptung der zu Unrecht zuerkannten Parteistellung, die nach Ansicht des Landes der Zustellung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde zu Grunde liegt.

Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde wegen fehlender Legitimation zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen, sodass es keiner Feststellungen zur Parteistellung des Landes im Sicherungsverfahren bedarf.

3.4.

Da damit dem Hauptantrag im Ergebnis gänzlich Folge gegeben wurde, erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf das Eventualbegehren. Dennoch sei dazu Folgendes angemerkt:

Das Eventualbegehren ist darauf gerichtet, den angefochtenen Bescheid „aufzuheben“. Versteht man dies im Sinne einer ersatzlosen Behebung iSd § 28 Abs. 5 VwGVG (somit nicht bloß auf eine Aufhebung nach § 28 Abs. 3 VwGVG gerichtet), so kommt ein solches Verfahrensziel schon im Hinblick darauf, dass das vorliegende Verfahren auf Antrag des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingeleitet wurde, nicht in Betracht. Vielmehr war dieser Antrag jedenfalls mit Bescheid zu erledigen (vgl. VwGH Ra 2016/11/0044; Ra 2020/10/0026, jeweils mwN). Im Übrigen wäre auch ohne einen derartigen Antrag die Behörde zur Entscheidung über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung verpflichtet gewesen. Das (so verstandene) Eventualbegehren ist aus diesem Grund jedenfalls unzulässig.

Anhaltspunkte dafür, dass sich das Land mit der Formulierung des Eventualbegehrens nur im Ausdruck vergriffen hätte und in Wahrheit eine Abänderung des angefochtenen Bescheides angestrebt hätte, liegen mangels einer das Eventualbegehren stützenden Begründung nicht vor, sodass es auch keiner Klarstellung bedurfte.

3.5.

Abschließend ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Ro 2020/03/0044 zum Ausdruck gebracht hat, dass im Sicherungsbescheid nicht verbindlich festgelegt werden kann, wer Träger der Straßenbaulast ist (Rz 27). Es handelt sich vielmehr um eine bloße Vorfrage im Sicherungs- wie im Kostenverfahren, sodass selbst eine Beurteilung im Sinne des Beschwerdevorbringens im Sicherungsverfahren für das Kostenverfahren nicht bindend wäre. Bindungswirkung kommt vielmehr nur dem Spruch des Sicherungsbescheides zu.

3.6.

Die vom Land beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.7. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für Zulässigkeit der Revision, dass deren Erfolg von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG abhängt (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033).

Im Besonderen wird auf VwGH Ra 2022/03/0073 hingewiesen, dem ein ident formulierter Antrag zugrunde lag.

Das Land hat mit seiner Beschwerde das von ihm mit dem Hauptantrag angestrebte Ziel – eine Zurückweisung der Beschwerde wegen fehlender Beschwerdelegitimation – ohnehin erreicht. Dass dies nicht wegen der (alleine) behaupteten fehlenden Parteistellung im Verwaltungsverfahren erfolgte, ändert daran nichts. Zwar haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Zurückweisungen wegen Verspätung oder Unzulässigkeit einerseits und wegen des Nichtvorliegens einer anfechtbaren Entscheidung andererseits einen unterschiedlichen normativen Charakter (VwGH Ra 2019/02/0029, mwN). Diese Rechtsprechung erscheint jedoch auf den vorliegenden Fall unterschiedlicher Begründungen, die alle zur Zurückweisung wegen fehlender Beschwerdelegitimation führen, nicht übertragbar, zumal der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom 8. Februar 2021 klargestellt hat, dass im Sicherungsverfahren nicht verbindlich festgelegt werden kann, wer im Kostenverfahren als Träger der Straßenbaulast anzusehen ist. Es ist somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar, deren Beantwortung zu einem anderen Ergebnis als der ausgesprochenen Zurückweisung führen könnte.

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