Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-500/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.10.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.500.001.2022
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde der Umweltorganisation A, vertreten durch Herrn B, und der Bürgerinitiative C, vertreten durch Herrn D, beide vertreten durch Frau E, Rechtsanwältin in ***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Anträge der Genannten vom 2. April 2021 und vom 2. August 2021 jeweils betreffend das NÖ Naturschutzgesetz 2000, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde der Bürgerinitiative C wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Das Verfahren betreffend die Beschwerde der Umweltorganisation A wird gemäß § 16 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Begründung:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Mit Anbringen vom 2. April 2021 stellten die Umweltorganisation A und die Bürgerinitiative C (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen) bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge: belangte Behörde) bezugnehmend auf das Vorhaben Windpark *** die Anträge auf
• Wiederherstellung des früheren Zustandes gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 durch Entfernung der verlegten Leitungen in den Europaschutzgebieten Vogelschutzgebiet *** () und im FFH Gebiet *** () sowie auf
• Untersagung der Bautätigkeiten.
1.2. Mit Anbringen vom 2. August 2021 stellten die beiden Beschwerdeführerinnen bei der belangten Behörde den Antrag auf
• behördliche Einstellung der Bautätigkeiten aufgrund des Fundes eines Schwarzstorchhorstes in unmittelbarer Umgebung des Baugebietes sowie der Sichtung mehrerer Schwarzstörche.
1.3. In ihrer Säumnisbeschwerde vom 8. April 2022, bei der belangten Behörde mit E-Mail eingebracht am 10. April 2022 (23:55 Uhr), monierten die Beschwerdeführerinnen, dass über ihre naturschutzrechtlichen Anträge, nämlich vom 2. April 2021 und vom 2. August 2021, nicht entschieden wurde.
1.4. Mit Bescheid vom 9. Mai 2022, ***, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1) den Antrag vom 2. April 2021 mangels Parteistellung der Umweltorganisation A und mangels Parteifähigkeit der Bürgerinitiative C zurück. Unter Spruchpunkt 4) desselben Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag vom 2. August 2021 mangels Parteistellung der Umweltorganisation A und mangels Parteifähigkeit der Bürgerinitiative C zurück.
2. Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Angaben der Vertreter der beiden Beschwerdeführerinnen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Sie sind unstrittig.
3. Rechtliche Erwägungen zur Beschwerde der Bürgerinitiative C:
3.1. Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Beschwerde, so auch einer solchen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, ist die Rechts- und damit Parteifähigkeit des Beschwerdeführers. Ob eine solche besteht, bestimmt sich nach § 17 VwGVG iVm § 9 AVG grundsätzlich, also soweit nicht die Verwaltungsvorschriften anderes bestimmen, nach den Regeln des bürgerlichen Rechts. Während demgemäß an der Rechts- und damit Parteifähigkeit der als Verein konstituierten Umweltorganisation A kein Zweifel besteht, gilt für die Bürgerinitiative C anderes: Bürgerinitiativen kommt zunächst nach den Regeln des bürgerlichen Rechts keine Rechts- und damit Parteifähigkeit zu. Allerdings finden sich in den Verwaltungsvorschriften zum Teil abweichende Regeln, z.B. § 100 GOG, § 19 Abs. 4 UVP-G. Fehlt es einem derartigen Zusammenschluss mehrerer Personen an einer gesetzeskonformen Konstituierung, kommt dem Gebilde auch nach den Verwaltungsvorschriften keine Rechts- und damit Parteifähigkeit zu.
3.2. Im konkreten Fall wiederholte der Vertreter der Bürgerinitiative in der mündlichen Verhandlung seine im Verfahren zur Zl. LVwG-AV-563/001-2022 gemachten Angaben. Der Vertreter der Bürgerinitiative stützte deren Konstituierung auf ein im Jahr 2013 an die NÖ Landesregierung gerichtetes Schreiben bzw. eine „Petition“. Diese „Petition“ sei im Zusammenhang mit einem Landschaftsgutachten gestanden und habe die verfahrensgegenständliche Windkraftanlage betroffen. Eine Konstituierung im Lichte welcher Bestimmungen auch immer kann darin jedoch nicht erblickt werden. Der Vertreter der Bürgerinitiative konnte nicht angeben, auf welche andere Art und Weise die Konstituierung erfolgt sein soll und wies darauf hin, dass die Bürgerinitiative keine juristische Person ist.
3.3. Fehlt es der Bürgerinitiative C damit aber an der Rechtsfähigkeit, so ist die Beschwerde (im Ergebnis aus Rechtsschutzgründen) zu Handen ihres „Vertreters“ zurückzuweisen (VwSlg 9458 A/1977 [verstSen]; 13.6.1992, 92/05/0112). Dass der Gesetzgeber Bürgerinitiativen erst bei Erfüllung bestimmter Formalvoraussetzungen (eingeschränkte) Rechts- und damit Parteifähigkeit zuerkennt, ist auch vor dem Hintergrund der Aarhus-Konvention und auf dieser aufbauenden Unionsrechtsakten nicht problematisch (vgl. zur Umweltorganisation VwGH 30.9.2020, Ra 2019/10/0070).
4. Rechtliche Erwägungen zur Beschwerde der Umweltorganisation A:
4.1. Eine inhaltliche Behandlung einer Säumnisbeschwerde setzt voraus, dass aufgrund eines Antrags eine behördliche Entscheidungsfrist zur Erlassung eines Bescheides in Gang gesetzt wurde (vgl. VwGH 25.5.2007, 2007/12/0068), die Behörde innerhalb dieser Entscheidungsfrist ihrer Verpflichtung nicht nachkam und der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt werden kann. Wird der ausstehende Bescheid von der belangten Behörde – wenn auch nach Ablauf der Nachfrist nach § 16 Abs. 1 VwGVG – nachgeholt, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde nach Satz 2 dieser Bestimmung einzustellen (VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).
4.2. Mit Bescheid vom 9. Mai 2022, Zl. ***, erledigte die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1) das Anbringen vom 2. April 2021. Unter Spruchpunkt 4) desselben Bescheides erledigte die belangte Behörde das Anbringen vom 2. August 2021. Die belangte Behörde kam somit innerhalb der nach § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen Nachfrist ihrer Entscheidungspflicht nach, sodass das Säumnisbeschwerdeverfahren diesbezüglich einzustellen war.
5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen sowie der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.